Beschluss
6 L 2171/25
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein unterschiedlicher Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder und eine dadurch etwa verursachte Verletzung des Kindeswohls bzw. der zu betrachtenden familiären Bindungen der betroffenen Ausländer ist bereits vom Bundesamt bei dem Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen (Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.08.2023 - 6 ZB 2.31073 -, juris).
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (6 K 2169/25) wird hinsichtlich der unter Ziff. 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. November 2025 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung angeordnet.
II. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (6 K 2169/25) wird hinsichtlich der unter Ziff. 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. November 2025 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung angeordnet. II. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6 K 2169/25) gegen die auf § 34 Abs. 1 i.V.m. § 59 AufenthG gestützte, unter Nr. 5 des streitbefangenen Bescheides vom 20.11.2025 verfügte Abschiebungsandrohung, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, hat Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG statthaft, denn die Klage entfaltet nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere erfolgte die Antragstellung sowie die Klageerhebung innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ in dem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.1vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99 Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsteller aus, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Abschiebungsandrohung. Zwar bestehen vorliegend keine ernstlichen, im Eilrechtsschutzverfahren beachtlichen Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Die Antragsgegnerin hat zutreffend ausgeführt, dass die – im Rahmen seiner (vorsorglichen) Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 25 AsylG am 09.01.2025 erfolgten – Angaben des Antragstellers zu 1. deutlich erkennen lassen, dass er sein Heimatland ausschließlich aufgrund des Wunsches, mit seiner Familie in Deutschland zu leben, verlassen hat, und dass keine Gründe geltend gemacht worden sind, die darauf hindeuten könnten, dass ihm und seinen minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2. und 3., die ebenfalls türkischer Staatsangehörigkeit sind, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine irgendwie geartete Gefahr drohen könnte. Auch die von ihnen mit ihrem Eilrechtsschutzantrag vorgebrachten, allein auf ihre familiären Belange abstellenden Gründe sind nicht geeignet, die Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet ernstlich in Frage zu stellen. Allerdings gebieten die angemessene Berücksichtigung der von den Antragstellern geltend gemachten familiären Belange sowie das Kindeswohl der Antragsteller zu 2. und 3. im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die erlassene Abschiebungsandrohung. Gesehen werden muss, dass die Ehefrau des Antragstellers zu 1. und Mutter der Antragsteller zu 2. und 3. – abweichend von den Antragstellern – nach Aktenlage syrische Staatsangehörige ist und über eine Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 AsylG verfügt sowie die Antragsgegnerin über ihren Asylantrag bislang noch nicht im nationalen Verfahren entschieden hat. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Antragsteller an ihrem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) – und von der Antragsgegnerin nur bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und der Bekanntgabe der (etwaigen) Ablehnung ihres Eilantrags ausgesetzten – Abschiebungsandrohung, weil sich diese zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als voraussichtlich rechtswidrig erweist. Der angefochtene Bescheid weist zwar ausdrücklich darauf hin, dass die zuständige Ausländerbehörde die Möglichkeit hat, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung oder befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und dass diese gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise zusammen mit Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. c RL 2013/33/EU entscheidet. Demgegenüber sind jedoch nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024, in Kraft getreten am 27.02.2024, bei der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung unter anderem familiäre Bindungen des Ausländers bereits vom Bundesamt der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Durch die Regelung wollte der Gesetzgeber die Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) umsetzen. Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie ist im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG; es handelt sich dabei um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Rückführungsrichtlinie.2vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2022, 1 C 24.21, juris Rn. 18, sowie Urteil vom 16.02.2022, 1 C 6.21, juris Rn. 41, 45 und 56, m.w.N., und EuGH-Vorlage vom 08.06.2022, 1 C 24.21, juris Rn. 18, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2025, 12 N 23/24, juris Rn. 8, m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2024, 3 B 1784/23, juris Rn 22; Urteil der Kammer vom 20.03.2025 - 6 K 1183/25 -vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2022, 1 C 24.21, juris Rn. 18, sowie Urteil vom 16.02.2022, 1 C 6.21, juris Rn. 41, 45 und 56, m.w.N., und EuGH-Vorlage vom 08.06.2022, 1 C 24.21, juris Rn. 18, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2025, 12 N 23/24, juris Rn. 8, m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2024, 3 B 1784/23, juris Rn 22; Urteil der Kammer vom 20.03.2025 - 6 K 1183/25 - Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie vor Erlass einer Abschiebungsandrohung festzustellen, ob das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen im Bundesgebiet, die von Art. 6 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK geschützt sind, eine Aufenthaltsbeendigung zulassen. Denn aus Art. 5 lit. a und b Rückführungsrichtlinie folgt, dass vor Erlass der Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen gebührend zu berücksichtigen sind.3vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 23; EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22, juris Rn. 28, sowie Urteil vom 14.01.2021, C-441/19, juris Rn. 60, und Urteil vom 08.05.2018, C-82/16, juris Rn. 102vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 23; EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22, juris Rn. 28, sowie Urteil vom 14.01.2021, C-441/19, juris Rn. 60, und Urteil vom 08.05.2018, C-82/16, juris Rn. 102 Dabei muss die Situation von Minderjährigen umfassend und eingehend beurteilt werden. Unionsrechtlich reicht es nicht aus, dass deren Belange erst nach Erlass der Abschiebungsandrohung, aber noch vor deren Vollstreckung – etwa in einem ausländerrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – berücksichtigt werden.4vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22, juris Rn. 24 ff.; vgl. hierzu auch Waldvogel, NJOZ 2024, 545, m.w.N.vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22, juris Rn. 24 ff.; vgl. hierzu auch Waldvogel, NJOZ 2024, 545, m.w.N. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen oder gegen seine Eltern ergeht.5vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2021, C-112/20, juris Rn. 33vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2021, C-112/20, juris Rn. 33 Ein unterschiedlicher Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder und eine dadurch etwa verursachte Verletzung des Kindeswohls bzw. der zu betrachtenden familiären Bindungen der betroffenen Ausländer ist daher vom Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen.6vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.08.2023, 6 ZB 2.31073, juris Rn. 32 m.w.N.vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.08.2023, 6 ZB 2.31073, juris Rn. 32 m.w.N. Das Bundesamt hat die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange und ihr Gewicht als nach § 35 AsylG für die Abschiebungsandrohung zuständige Behörde beim Erlass der Androhung zu prüfen. Im Rahmen der Kontrolle haben die Verwaltungsgerichte im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Vorliegen von (möglicherweise auch erst nach Erlass der Androhung entstandenen) Belangen zu prüfen und eine eigene Abwägung vorzunehmen; insoweit müssen die Gerichte „durchentscheiden“.7vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.03.2024, 24 B 23.30860, juris Rn. 56; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2024, 3 B 1784/23, juris Rn. 26vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.03.2024, 24 B 23.30860, juris Rn. 56; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2024, 3 B 1784/23, juris Rn. 26 Dabei steht nicht jedes Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen.8zum Kriterium der Dauerhaftigkeit mit der Formulierung „auf unbestimmte Zeit“ vgl. EuGH, Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, juris Rn. 52; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023, 1 B 13.23, juris Rn. 4; Fleuß, jurisPR-BVerwG 3/2024 Anm. 2 b, juris; mit Überlegungen zur Differenzierung zwischen dem Refoulement-Verbot und den übrigen Belangen des Art. 5 Abs. Rückführungsrichtlinie Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 34 AsylVfGNG Rn. 53 f.zum Kriterium der Dauerhaftigkeit mit der Formulierung „auf unbestimmte Zeit“ vgl. EuGH, Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, juris Rn. 52; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023, 1 B 13.23, juris Rn. 4; Fleuß, jurisPR-BVerwG 3/2024 Anm. 2 b, juris; mit Überlegungen zur Differenzierung zwischen dem Refoulement-Verbot und den übrigen Belangen des Art. 5 Abs. Rückführungsrichtlinie Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 34 AsylVfGNG Rn. 53 f. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung ist zu beurteilen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen der familiären Bindungen in einem angemessenen Verhältnis zu den asyl- und einwanderungspolitischen Belangen sowie Sicherheits- oder sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen durch die Abschiebungsandrohung Rechnung getragen werden soll, und sie deshalb zurückstehen können. So sind beispielsweise die Interessen eines betroffenen Ehepartners zu würdigen. Von Relevanz ist auch, ob, wann und in welchem Umfang es den anderen Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, den Adressaten der Abschiebungsandrohung ins Ausland zu begleiten.9vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.03.2024, 24 B 23.30860, juris Rn. 63; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2023, 11 S 448/23, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 30.07.2013, 1 C 15.12, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021, 2 BvR 1333/21vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.03.2024, 24 B 23.30860, juris Rn. 63; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2023, 11 S 448/23, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 30.07.2013, 1 C 15.12, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021, 2 BvR 1333/21 Ausgehend hiervon stehen die bestehenden tatsächlichen Beziehungen zwischen den Antragstellern und ihrer Ehefrau bzw. Mutter dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegen. Es handelt sich dabei um eine im Sinne von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh geschützte Beziehung. Zudem würde der Vollzug der Abschiebungsandrohung zu einer zumindest vorübergehenden Trennung der Antragsteller von ihrer Ehefrau bzw. Mutter und damit zu einem Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte familiäre Lebensgemeinschaft führen. Eine derartige Trennung der Kernfamilie ist nicht mit Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, Art. 7 GRCh vereinbar. Fallbezogen liegt eine schützenswerte familiäre Verbindung zwischen dem Antragsteller zu 1. und seiner Ehefrau ebenso offensichtlich vor wie zwischen den Antragstellern zu 2. und 3. und ihrer Mutter. Im Falle einer Abschiebung wäre nicht nur der Antragsteller zu 1. von seiner Ehefrau, sondern wären auch die minderjährigen Antragsteller zu 1. und 2. von ihrer Mutter für die Dauer deren Asylverfahrens getrennt. Das gilt umso mehr, als ein Zeitpunkt, in dem über den Asylantrag der Ehefrau bzw. Mutter der Antragsteller von der Antragsgegnerin entschieden werden soll, weder vorgetragen noch ersichtlich ist und die Dauer eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens gleichfalls nicht prognostiziert werden kann, diese also „auf unbestimmte Zeit“ im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfolgen würde. Jedenfalls die Trennung jüngerer Kinder, wie der sechs bzw. zwölf Jahre alten Antragsteller zu 1. und 2., von einem Elternteil belastet indes schon bei kurzer Dauer die gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten familiären Belange sowie die Eltern-Kind-Beziehung erheblich und beeinträchtigt damit das Kindeswohl, welchem nach Art. 6 Abs. 3 GG besonderes Gewicht zukommt.10vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 14.11.2024, Au 9 S 24.31113 u.a., juris Rn. 25 ff.vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 14.11.2024, Au 9 S 24.31113 u.a., juris Rn. 25 ff. Soweit der angefochtene Bundesamtsbescheid demgegenüber argumentiert, die Ehefrau bzw. Mutter der Antragsteller verfüge über keinen berechtigten dauerhaften Aufenthalt in Deutschland, weshalb eine möglicherweise aus der Asylentscheidung folgende räumliche Trennung von Teilen der Kernfamilie einer Abschiebung der Antragsteller nicht entgegenstehen könne, berücksichtigt er die menschen-, europa- und verfassungsrechtliche Bedeutung der in Rede stehenden familiären Belange erkennbar nicht mit dem ihnen nach den obigen Ausführungen zukommenden Gewicht. Außerdem verkennt er, dass die Ehefrau bzw. Mutter der Antragsteller nach Aktenlage über eine Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 AsylG verfügt. Insoweit handelt es sich um einen rechtmäßigen Aufenthalt. Warum, wie die Antragsgegnerin offenbar meint, nur ein dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik berücksichtigungsfähig sein soll, erschließt sich nicht. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Familienmitglieds dauerhaft oder – jedenfalls zunächst – nur auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt rechtmäßig ist, zumal keinesfalls sichergestellt ist, dass es sich dabei um einen nur kurzfristigen Aufenthalt handelt. Vielmehr kommt nach Erlass des Rückführungsverbesserungsgesetzes inzwischen auch in den gesetzlichen Grundlagen deutlich zum Ausdruck, dass die nur verfahrensgebundene Aufenthaltsgestattung eines Familienmitglieds gemäß § 55 AsylG der Berücksichtigung familiärer Belange bei der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. So sieht § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Rückführungsrichtlinie im Gegensatz zur früheren Fassung mittlerweile vor, dass auch bei lediglich vorübergehenden Gründen für eine Aussetzung der Abschiebung nur noch in Ausnahmefällen (insbesondere der Straffälligkeit des Ausländers, vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie) eine Abschiebungsandrohung erfolgen darf.11vgl. BT-Drs. 20/9463 vom 24.11.2023, S. 22, 45vgl. BT-Drs. 20/9463 vom 24.11.2023, S. 22, 45 Auch diese gesetzgeberische Wertung widerspricht einer Differenzierung allein danach, ob der Rückkehrentscheidung entgegenstehende familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 lit. a oder b Rückführungsrichtlinie zu einem Familienmitglied mit dauerhaftem oder vorübergehendem (rechtmäßigen) Aufenthaltsrecht bestehen.12vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2025, 12 N 23/24, juris Rn. 11., m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.10.2024, 4 A 303/23.A, juris Rn. 11, m.w.N.vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2025, 12 N 23/24, juris Rn. 11., m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.10.2024, 4 A 303/23.A, juris Rn. 11, m.w.N. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf das Beschleunigungsgebot in Art. 31 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26.06.2013 verfängt ebenfalls nicht, da dieses prozedurale Gebot keinen Einfluss auf den inhaltlichen Prüfungsumfang bei Erlass einer Abschiebungsandrohung zeitigt. Mithin war hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 20.11.2025 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2169/25 antragsgemäß anzuordnen. Damit stellt sich zugleich das in dessen Ziff. 6 ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot als gegenstandslos dar.13vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2025, 12 N 23/24, juris Rn. 11., m.w.N.vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2025, 12 N 23/24, juris Rn. 11., m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.