Urteil
6 K 55/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0331.6K55.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 28.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2021 sowie der Abänderungsbescheide vom 14.11.2022 und 14.02.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 28.10.2020 ausgesprochene Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG insoweit vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Fall des Klägers, wovon der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen ist, ersichtlich gegeben. Der bisherige, von wiederholter Straffälligkeit geprägte Werdegang des Klägers spricht mit Gewicht für die Gefahr, dass er auch künftig weitere Straftaten begehen wird. Der Kläger wurde bereits wenige Monate nach seiner im Januar 2016 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich auffällig, wobei von der Verfolgung der von ihm Anfang September 2016 begangenen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen noch gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen worden war. Wegen zwei weiterer von ihm im Mai 2017 begangener vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte wurde gegen den Kläger mit Urteil des Amtsgerichts …. vom 28.07.2017 ein Freizeitarrest verhängt. Auch durch diese Erziehungsmaßregel hat sich der Kläger indes unbeeindruckt gezeigt und ist in den Jahren 2017 und 2018 -in sich steigernder Weise- weiter straffällig geworden, weswegen er mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 31.05.2019 wegen des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Dabei ist der Kläger, wie sich aus den diesbezüglichen Feststellungen in dem Strafurteil ergibt, bei den von ihm verübten Straftaten sowohl planerisch als auch mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen und ist bei ihm nach Auffassung des Strafgerichts von fortbestehenden erheblichen Persönlichkeitsmängeln auszugehen. Dass der Kläger einen Großteil der gegen ihn verhängten Jugendstrafe abgesessen und das Amtsgericht B-Stadt die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe mit Wirkung vom 19.03.2021 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat, steht der begründeten Annahme einer von ihm auch künftig ausgehenden Gefahr der Begehung schwerwiegender Straftaten nicht entgegen. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Frage der Wiederholungsgefahr von tatsächlichem Gewicht und stellen dabei ein wesentliches Indiz dar. Eine Bindungswirkung geht von den strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen jedoch nicht aus, und sie begründen auch keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung. Vielmehr können voneinander abweichende Prognoseentscheidungen nicht zuletzt auch wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts in Betracht kommen. Bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gemäß § 88 JGG geht es nämlich vorrangig um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert. Vgl. dazu auch BVerwG, u.a. Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, InfAuslR 2010, 3, und vom 16.11.2000, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2018, 2 A 562/17, m.w.N Dem entsprechend hat das Amtsgericht B-Stadt bei der von ihm getroffenen Prognoseentscheidung ersichtlich auch nicht auf die Erwartung abgestellt, der Kläger werde ohne die Einwirkung des weiteren Jugendvollzugs keine Straftaten mehr begehen, sondern ist davon ausgegangen, dass es unter Berücksichtigung der von ihm getroffenen Anordnungen nunmehr verantwortet werden könne, die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe gemäß § 88 JGG anzuordnen. Wird zudem berücksichtigt, dass das Amtsgericht B-Stadt dem Kläger lediglich eine „ausreichend neutrale Prognose“ gestellt hat und der Kläger während der Vollstreckung der Jugendstrafe wiederholt mit uneinsichtigem und aggressivem Verhalten aufgefallen war vgl. dazu auch das Schreiben der Justizvollzugsanstalt B-Stadt vom 21.08.2020, Bl. 224 ff der Ausländerakte, lässt der Umstand, dass die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, für sich genommen die im Fall des Klägers begründete Annahme einer Wiederholungsgefahr schon nicht entfallen. Dass im Gegenteil von dem Kläger auch weiterhin eine erhebliche Gefahr der Begehung künftiger Straftaten ausgeht, zeigt mit aller Deutlichkeit der Umstand, dass der Kläger am 17.10.2021 erneut und unter laufender Bewährung mit der Begehung eines Drogendeliktes straffällig geworden ist, weswegen er mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.12.2021 zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt worden ist, und gegen ihn darüber hinaus unter dem 09.11.2022 Anklage wegen Körperverletzung erhoben wurde. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG steht dem Kläger nicht zu, nachdem die ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.05.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 15.01.2020 widerrufen worden ist. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG im Weiteren zu treffende Abwägung ergibt, dass auch das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Im Fall des Klägers besteht aufgrund der erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt vom 31.05.2019 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt nämlich unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Diesem besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers steht ersichtlich weder ein als besonders schwerwiegend noch ein als schwerwiegend zu qualifizierendes Bleibeinteresse des Klägers im Sinne von § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG gegenüber. Auch ergibt die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG nicht, dass das Bleibeinteresse des Klägers das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegen würde. Der im Januar 2016 als unbegleiteter Jugendlicher eingereiste Kläger hält sich erst wenige Jahre im Bundesgebiet auf. In dieser Zeit ist es dem Kläger nicht ansatzweise gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Wie seine wiederholte Straffälligkeit belegt, ist der Kläger auch nicht ansatzweise gewillt oder dazu in der Lage, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Eine wirtschaftliche Integration in die Bundesrepublik Deutschland ist dem Kläger, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ebenfalls nicht gelungen. Nicht zuletzt mit Blick auf die von dem Kläger ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr überwiegt daher das Ausweisungsinteresse dessen Bleibeinteresse deutlich. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 15.01.2020 zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien festgestellt hat und kein anderer aufnahmebereiter Staat ersichtlich ist. Damit droht dem Kläger als Folge der Ausweisung auf absehbare Zeit aber keine Aufenthaltsbeendigung und damit auch keine konkrete Beeinträchtigung etwaiger schützenswerter Bleibeinteressen durch eine Abschiebung. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2018, 7 A 11529/17, NVwZ-RR 2019, 197; ferner BVerwG, Urteil vom 09.05.2019, 1 C 21.18, InfAuslR 2019, 381 2. Auch ist die unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids des Beklagten erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar soll nach der Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, steht § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG entgegen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage steht allerdings der Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG entgegen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Diesen Ausschlussgrund hat der Kläger verwirklicht, da von ihm, wie unter Ziffer 1. ausführlich dargelegt, auch weiterhin die Gefahr ausgeht, dass er künftig schwerwiegende Straftaten begehen wird. 3. Ebenso wenig unterliegt die in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 28.10.2020 gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG ausgesprochene Abschiebungsandrohung in der Fassung des Abänderungsbescheids vom 14.02.2023 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das im Fall des Klägers mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.01.2020 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG steht gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Nachdem der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 14.02.2023 die in Ziffer 4. des Bescheids vom 28.10.2020 enthaltene Abschiebungsandrohung dahingehend abgeändert hat, dass die Abschiebung des Klägers nach Syrien als dem ausdrücklich benannten Zielstaat der Abschiebung nicht durchgeführt werden darf, solange das mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.01.2020 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbesteht, genügt die Abschiebungsandrohung nunmehr auch den Anforderungen nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach in der Androhung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. 4. Schließlich erweist sich auch das von dem Beklagten in Ziffer 6. seines Bescheids vom 28.10.2020 angeordnete und auf sechs Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot als frei von Rechtsfehlern. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dessen Erlass ist zwingend, während über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden wird. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre im Fall des Klägers lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Ausweislich der angefochtenen Bescheide hat der Beklagte neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung des Klägers verfolgten Zweck ersichtlich auch dessen privaten Belange, insbesondere etwaige familiäre Bindungen im Bundesgebiet, in den Blick genommen. Vor dem Hintergrund der von dem Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr sowie des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter erweist sich die vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch nicht als unverhältnismäßig lang, zumal die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgesehene fünfjährige Höchstfrist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht zum Tragen kommt, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedurfte es daher nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 x 5.000 Euro =) 10.000 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der im … geborene Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2016 als unbegleiteter Jugendlicher in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen unter dem 12.05.2016 gestellten Asylantrag hin wurde dem Kläger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30.05.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Daraufhin wurde dem Kläger von dem Beklagten am 24.08.2016 erstmals auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 AufenthG eine bis zum 15.06.2019 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Bereits im September 2016 trat der Kläger, der weder über einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, erstmals wegen gefährlicher Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung, wobei nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 28.07.2017 wurde der Kläger der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn ein Freiheitarrest verhängt. Wegen in den Jahren 2017 und 2018 weiter begangener Straftaten wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 31.05.2019 wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ausweislich der dem Strafurteil zugrundeliegenden Erwägungen waren bei dem Kläger noch fortbestehende erhebliche, schon vor Begehung der Tat entwickelte Persönlichkeitsmängel vorhanden, die ohne längere Gesamterziehung für die Zukunft weitere Straftaten befürchten lassen. Aufgrund der zuletzt erfolgten Verurteilung des Klägers wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufsverfahren eingeleitet und die dem Kläger mit Bescheid vom 30.05.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 15.01.2020 widerrufen. Der subsidiäre Schutzstatus wurde dem Kläger nicht zuerkannt, allerdings wurde festgestellt, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt. Nach Anhörung wies der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28.10.2020 gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1.), lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2.) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Syrien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Ziffer 3. und 4.). Zugleich verfügte der Beklagte unter Ziffer 5. des Bescheids, dass die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nicht vollzogen werden, solange das mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.01.2020 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbesteht. Die Wirkung der Ausweisung und einer daran möglicherweise anschließenden Abschiebung wurde auf sechs Jahre, gerechnet vom Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland an, befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass nach § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen werde, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Aufgrund der erfolgten Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht B-Stadt zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sei das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG erfüllt. Das strafrechtliche Verhalten des Klägers stelle auch eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar. Durch seine Taten habe der Kläger massiv in das in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie das Eigentum eingegriffen. Unbeeindruckt von vorherigen erzieherischen Maßnahmen habe der Kläger weiterhin Straftaten begangen. Wie den Vollzugsberichten der JVA B-Stadt zu entnehmen sei, falle der Kläger seit August 2020 immer wieder durch aggressives und uneinsichtiges Verhalten auf. Es habe wiederholt verbale und auch körperliche Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen gegeben. Zudem bestehe ein schädlicher Gebrauch von Suchtmitteln. Auch sei eine Mitarbeit des Klägers am Vollzugsziel nicht erkennbar. In der Gesamtbetrachtung der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass bei dem Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr vorliege. Die unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 53 Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung ergebe, dass das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Ausweisung des Klägers dessen Bleibeinteresse überwiege. Im Falle des Klägers bestünden weder besonders schwerwiegende noch schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht. Der Kläger sei ledig, volljährig und kinderlos. Zudem sei eine wirtschaftliche Integration nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet geprägt von der regelmäßigen Begehung von Straftaten. Auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 EMRK trete daher das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter den berechtigten Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Beendigung seines Aufenthalts zurück. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger stehe schon die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Danach dürfe einem Ausländer, der ausgewiesen sei, selbst im Falle eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung bzw. der Abschiebung auf einen Zeitraum von sechs Jahren erscheine unter Berücksichtigung sowohl des spezial- als auch generalpräventiven Ausweisungszwecks als angemessen, zumal der Kläger keine familiären Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland habe. Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 20.11.2020 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2021, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 13.01.2021 zugestellt, im Wesentlichen unter Wiederholung der Ausführungen in dem Bescheid vom 28.10.2020 zurück. Am 25.01.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Bescheid vom 14.11.2022 änderte der Beklagte Ziffer 4. des Bescheids vom 28.10.2022 dahingehend ab, dass dem Kläger, sollte er nicht ausreisen, gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht und weiter verfügt wurde, dass die Abschiebung nicht nach Syrien durchgeführt werden darf (§ 53 Abs. 3 AufenthG). Mit weiterem Abänderungsbescheid des Beklagten vom 14.02.2023 wurde Ziffer 5. des Bescheids vom 28.10.2020 aufgehoben sowie dessen Ziffer 4. in Gestalt des Abänderungsbescheids vom 14.11.2022 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger, sollte er nicht ausreisen, gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung nach Syrien oder in anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht und des Weiteren verfügt wurde, dass die Abschiebung nicht nach Syrien durchgeführt werden darf, solange das mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.01.2020 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbesteht. Zur Begründung seiner Klage weist der Kläger darauf hin, dass gemäß Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 22.02.2021 die Vollstreckung des Restes seiner Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, und macht geltend, dass allein aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen nicht darauf geschlossen werden könne, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werde, weil er sich deutlich beeindruckt vom Vollzug der Haftstrafe gezeigt habe. Aufgrund seiner Einreise als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling und seiner bisherigen Integration in Deutschland könne er sich auf gewichtige Bleibeinteressen im Sinne von § 55 AufenthG berufen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2021 sowie die Abänderungsbescheide vom 14.11.2022 und 14.02.2023 aufzuheben, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und macht geltend, dass von dem Kläger nach wie vor eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe. Wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sei der Kläger am 28.12.2021 vom Amtsgericht B-Stadt erneut zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Darüber hinaus sei gegen den Kläger zwischenzeitlich am 07.10.2022 auch eine weitere Anklage wegen Körperverletzung erhoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.