OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 16/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:1117.6K16.21.00
20Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Unabhängig davon, wie sich die Situation in den überwiegend kurdisch besiedelten Landesteilen im Süden und Südosten der Türkei darstellt, steht Kurden, die nicht individuell in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, in den westlichen Teilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, bei generalisierender Betrachtungsweise grundsätzlich die Möglichkeit offen, dort eine sichere Zuflucht und eine zumutbare Existenzgrundlage zu finden. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage derart, dass nunmehr die Lebensbedingungen in den westlichen Landesteilen für Zuwanderer aus den Kurdengebieten generell unzumutbar schlecht wären, ist nicht erkennbar.(Rn.56)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2020 verpflichtet, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu reduzieren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2020 verpflichtet, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu reduzieren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nur in dem im Tenor zum Ausdruck gebrachten Umfang begründet. Der Bescheid ist lediglich in Bezug auf die Dauer des verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG rechtsfehlerhaft, nachdem - wie noch darzulegen sein wird - die Beklagte rechtlich bedeutsame Ermessensgesichtspunkte bei ihrer Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht hinreichend beachtet hat. Im übrigen ist der Bescheid vom 17.12.2020 hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Der Klägerin steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu noch kann sie hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG oder weiter hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei beanspruchen. Zunächst geht die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen kann. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Politische Verfolgung in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch die anderen in § 3 c Nr. 2 und 3 AsylG genannten Akteure in Anknüpfung an seine tatsächliche oder ihm zugeschriebene politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale im Sinne des § 3 b AsylG, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzung zugefügt werden bzw. unmittelbar drohen. Diese Rechtsverletzungen müssen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3 a AsylG). Die Notwendigkeit internationalen Schutzes entfällt, wenn der Staat oder Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz bieten (§ 3 d AsylG). Desgleichen besteht kein Schutzanspruch, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, er dort aufgenommen wird und vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3 e AsylG). In tatsächlicher Hinsicht ist Voraussetzung für den Erfolg einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention gerichteten Klage, dass das Gericht hinsichtlich des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem die Furcht vor politischer Verfolgung hergeleitet wird, die volle Überzeugung von der Wahrheit der anspruchsbegründenden Tatsachen gewinnt. Dabei kann im Hinblick auf die häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der eigene Tatsachenvortrag des Asylbewerbers zur Anerkennung führen, sofern er unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt. Es ist dabei Sache des Ausländers, seine Gründe für die Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss zu den Ereignissen, die in seine Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Sich widersprechendes oder im Laufe des Asylverfahrens gesteigertes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Ausländers in Frage stellen. Ändert der Schutzsuchende sein früheres Vorbringen, muss er dies, um nicht unglaubwürdig zu erscheinen, in der Regel überzeugend begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom v. 19.3.1991, 9 B 56/91 Rz. 5 sowie Urteil vom 12.11.1985, 9 C 27/85, Rz. 15, zitiert nach juris Die Verfolgung muss auf dieser Grundlage beachtlich wahrscheinlich sein. Dies setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei wertender Gesamtbetrachtung aller verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.1988, 9 C 32/87, Rz. 16, zitiert nach juris Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. EU L 337, S. 9 ff.) - Qualifikationsrichtlinie - ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies zugrunde gelegt steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus i.S.d. § 3 AsylG zu. Ein Schutzanspruch scheidet vorliegend mangels Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages aus. Von daher bedarf es vorliegend keiner vertieften Prüfung, ob bei Verfolgungsgefahren, wie sie die Klägerin geltend gemacht hat, die Voraussetzungen aus §§ 3 Abs. 1 Nummer 1, 3 b Abs. 1 Nummer 4 AsylG, namentlich die erforderliche Anknüpfung der Verfolgungshandlungen an die Zugehörigkeit der Betroffenen zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität (§ 3 b Nr. 4 b AsylG), überhaupt erfüllt sein können. Vgl. verneinend VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2019, A 10 K 15283/17, Rz. 27, juris; demgegenüber bejahend VG Chemnitz, Urteil vom 20.12.2016, 4 K 2612/14.A, zitiert nach juris Vergleichbares gilt für die Frage, ob und inwieweit bezüglich der geltend gemachten Gefahren Flüchtlingsschutz wegen genereller und hinreichend wirksamer Schutzgewährleistung durch die türkische Obrigkeit gemäß § 3 d Abs. 2 Satz 2 AsylG ausscheidet, Vgl. eine hinreichende Schutzgewährleistung teilweise verneinend: VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2019, A 10 K 15283/17, Rz. 39; s.a. VG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2010, 6 K 90/10, juris wobei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen wäre, dass die Klägerin aus der Großstadt .. stammt, in welcher staatliche und nichtstaatliche Hilfsangebote grundsätzlich besser verfügbar sind als im ländlichen Umfeld. Die Klägerin hat auch im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass sie sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei im Juli 2020 in einer ausweglosen Lage im Hinblick auf die behauptete Zwangsheirat befunden hat. Zunächst kann auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2020 verwiesen werden. Ungeachtet der Tatsache, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft ab einem Alter von 45 Jahren - die Klägerin war zum Zeitpunkt der behaupteten Schwangerschaft über 46 Jahre alt- äußerst gering ist und bei lediglich 0,2 % liegt, erscheint das von der Klägerin geschilderte Fluchtschicksal insgesamt unglaubhaft. Eigener Sachvortrag der Klägerin erfolgte kaum, sämtliche Schilderungen beruhten auf (teilweise mehreren) Nachfragen des Gerichts, blieben oberflächlich, detailarm und vage und wirkten weder erlebnisbasiert noch authentisch. Zudem ergaben sich Widersprüche zwischen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und ihrer gerichtlichen Anhörung, die nicht aufzulösen waren: Während die Klägerin bei dem Bundesamt noch angegeben hatte, ein Verwandter habe ihr bei der Flucht geholfen und die Reise organisiert sowie die Goldgeschenke und den Goldschmuck der Mutter zur Finanzierung der Reise veräußert, bekundete die Klägerin in ihrer gerichtlichen Anhörung, eine Freundin und deren Mann hätten ihr bei der Flucht geholfen und sie in das Dorf des Schwiegervaters der Freundin gebracht, welches sie namentlich ebenso wenig benennen wollte wie die Namen der Helfer. Die Klägerin war auch auf mehrfache Nachfrage nicht in der Lage, plausibel und detailliert darzulegen, wie sie ihre Flucht geplant und durchgeführt hat. Zunächst schilderte die Klägerin, der Ehemann der Freundin habe sie abgeholt, während sie später auf weitere Nachfrage des Gerichts angab, sie sei zur Toilette gegangen, dann hinaus, durch den Garten und zu ihrer Freundin gegangen. Dabei wiegt weniger schwer, dass die Klägerin möglicherweise zum vorgeblichen Schutz etwaiger Fluchthelfer die Namen ihrer Freundin und deren Ehemannes oder den Namen des Schwiegervaters der Freundin, bei dem sie einige Monate gewohnt haben will, nicht benennen wollte. Die Unglaubwürdigkeit der Klägerin gründet insbesondere in der völligen Abwesenheit jedweder Details zum vorgetragenen Geschehensablauf, die natürlicher Bestandteil einer jeden Lebenserfahrung sind. Die Klägerin konnte weder die unmittelbare Vorbereitung der Flucht beschreiben noch hinreichend detailreiche Angaben dazu machen, wie sie den zur Finanzierung der Flucht verwendeten Goldschmuck der Mutter in ihren Besitz nehmen konnte. Auch den zur geplanten Hochzeit von der Mutter angeblich bereits an sie weitergegebenen Goldschmuck konnte die Klägerin nur auf Nachfrage grob und vage beschreiben, wiederum ohne Details zu benennen, die auf ein echtes Erleben hindeuten würden. Während die Klägerin bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt von einem 78 Jahre alten Mann sprach, welchen sie habe heiraten sollen, bekundete die Klägerin in ihrer gerichtlichen Anhörung, der Mann sei zwischen 70 und 75 Jahre alt gewesen. In ihrer Anhörung bei dem Bundesamt gab die Klägerin ferner an, sie habe ihren späteren Ehemann A. in Frankreich 8 bis 10 Mal getroffen, wohingegen in ihrer gerichtlichen Anhörung von 5 bis 6 Treffen, davon 3 bis 4 Treffen alleine mit A., die Rede war, wobei die Klägerin auch auf mehrfache Nachfrage nicht plausibel erklären konnte, wie sie die heimlichen Treffen in Frankreich mit Hilfe einer Freundin der Schwester arrangiert haben will, ohne dass ihre Schwester davon Kenntnis erhalten haben soll. Dem von der Klägerin vorgetragenen Schicksal liegt das Bild einer streng religiös geprägten Lebenseinstellung ihrer Familie zugrunde, die sich insbesondere in einer patriarchalischen Machtstruktur innerhalb der Familie und einer weitestgehenden Aufhebung der Selbstbestimmung der Klägerin im Hinblick auf die wesentlichen Fragen der Lebensführung zeigen soll. Wenig plausibel erscheint demgegenüber die Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie selbst anlässlich früherer Versuche ihrer Familie, eine Hochzeit im erweiterten Familienkreis zustande zu bringen, ihr vorgeschlagene potenzielle Ehemänner erfolgreich ablehnen und arrangierte Hochzeiten damit verhindern konnte. In ihrer Anhörung bei dem Bundesamt hatte die Klägerin noch bekundet, kein „Mitspracherecht“ gehabt zu haben. Unglaubhaft ist auch der Vortrag zur weitestgehenden Aufhebung der Selbstbestimmung der Klägerin durch physischen und psychischen Druck ihrer Familie. Die von der Klägerin geschilderten zahlreichen Flugreisen nach Frankreich und die teilweise mehrmonatigen Aufenthalte bei ihrer in Frankreich wohnhaften Schwester, wo sich die Klägerin um die Kinder und den Haushalt der Schwester gekümmert haben will, sprechen demgegenüber gerade dafür, dass die Klägerin zur eigenständigen Lebensführung außerhalb des Kreises ihrer engsten Familie und sogar im Ausland in der Lage ist. Zweifelhaft erscheinen zudem die Angaben der Klägerin, wonach sie Opfer von Gewalt durch ihren Vater und ihren Bruder geworden sein soll. Ihre Schilderungen zu der von ihrem Vater ausgehenden Gewalt beschränken sich auf einen Vorfall, bei dem die Mutter der Klägerin das Ziel eines körperlichen Angriffs ihres Vaters bei Mitteilung der Schwangerschaft der Klägerin gewesen sein soll, wobei die Klägerin nicht zielgerichtet getroffen worden sein soll. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hatte die Klägerin einen vom Ablauf ähnlichen Vorfall, jedoch in Bezug auf ihre Absicht, den Führerschein zu machen, geschildert. Der Vortrag zu der vermeintlichen Fehlgeburt der Klägerin, die durch einen Schlag ihres Bruders in die seitliche Rippengegend verursacht worden sein soll, ist ebenso unglaubhaft. Hinzu kommt die – bereits dargelegte äußerst niedrige Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft im Alter der Klägerin bei unterstellten 3 bis 4 Treffen mit A.. Die Klägerin konnte keine weiteren Angaben zu ihrem Gesundheitszustand vor oder nach dem Vorfall machen. Insbesondere sind Ausführungen zu einer ärztlichen Nachbehandlung der vermeintlichen Fehlgeburt ausgeblieben. Nach der Darstellung der Klägerin soll sie ihr ungeborenes Kind mit einer Blutung, die Folge der Attacke ihres Bruders gewesen sein soll, verloren haben. Dabei hat die Klägerin weder zu den erlittenen Schmerzen noch zu emotionalen Aspekten, die der Verlust eines ungeborenen Lebens für gewöhnlich mit sich bringt, in der mündlichen Verhandlung Ausführungen gemacht. Ihr diesbezüglicher Vortrag in der mündlichen Verhandlung wirkte emotionslos und wenig erlebnisbasiert. Die im behördlichen Verfahren vorgetragene Gefahr der Tötung der Klägerin zur Wiederherstellung der Familienehre, die durch die uneheliche Beziehung der Klägerin mit A. verletzt worden sei, hat die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Gericht nicht wiederholt und ihr Schutzgesuch vornehmlich auf die ihr angeblich drohende Zwangsheirat gestützt. Auf Nachfrage des Gerichts, was ihr Bruder genau zu ihr gesagt habe, führte sie lediglich aus, er habe gefragt, warum sie dies getan hätte und dass dies Ehrenbeschmutzung sei. Drohungen gegen Leib oder Leben erwähnte sie von sich aus nicht. Auch im Hinblick auf das von ihr geschilderte Telefonat zwischen A. und ihrer Familie schilderte die Klägerin lediglich, dass ein Versöhnungsversuch abgelehnt worden sei, von Drohungen gegen die Klägerin und A. war keine Rede. Der Sachvortrag der Klägerin war insgesamt gekennzeichnet von inhaltlicher Unschärfe und fehlender Substantiierung, so dass der Wahrheitsgehalt ihrer Angaben zu bezweifeln ist. Ungeachtet dessen, dass es vor diesem Hintergrund bereits an der Schilderung eines in sich stimmigen und damit glaubhaften Verfolgungsschicksales fehlt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass allein die kurdische Volkszugehörigkeit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG nicht rechtfertigt. Unabhängig davon, wie sich die Situation in den überwiegend kurdisch besiedelten Landesteilen im Süden und Südosten der Türkei darstellt, steht Kurden, die nicht individuell in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, in den westlichen Teilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, bei generalisierender Betrachtungsweise grundsätzlich die Möglichkeit offen, dort eine sichere Zuflucht und eine zumutbare Existenzgrundlage zu finden. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage derart, dass nunmehr die Lebensbedingungen in den westlichen Landesteilen für Zuwanderer aus den Kurdengebieten generell unzumutbar schlecht wären, ist nicht erkennbar. Vgl. st. Rspr der Kammer, Urteile vom 11.2.2020, 6 K 1.4.2005/1, vom; 22.8.2018, 6 K 1018/17, vom 10.10.2017, 6 K 1247/16, vom 31.8.2017, 6 K 1972/15, vom 4.11.2016, 6 K 1383/14, vom 25.8.2016, 6 K 1545/14, 28.7.2016, 6 K 1133/14; eine Gruppenverfolgung ebenfalls verneinend:SächsOVG, Urteil vom 7.4.2016, 3 A 557/13.A und Beschluss vom 28.5.2018, 3 A 120/18.A; BayVGH, Beschluss vom 3.6.2016, 9 ZB 12.30404; OVG NRW, Urteil vom 27.5.2016, 9 A 653/11.A; VG Aachen, Urteile vom 23.1.2017, 6 K 548/16.A und vom 6.3.2017, 6 K 14/15.A; VG Karlsruhe, Urteil vom 20.7.2017, A 10 K 3981/16, alle zitiert nach juris Die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in den westlichen Landesteilen der Türkei kann auch der aus .. stammenden Klägerin erneut angesonnen werden, die gerade nicht aus den virulenten Landesteilen im Süden und Südosten stammt. Es ist anzunehmen, dass Kurden in Großstäden vor allein an ihre Ethnie anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher sind, zumal im Fall der Klägerin gegenteilige Anhaltspunkte weder dargetan noch ersichtlich sind. Die Klägerin konnte das Gericht mangels glaubhaftem Sachvortrag ebenso wenig davon überzeugen, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur droht, so dass auch ein Anspruch der Klägerin auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i.S.d. § 4 AsylG ausscheidet, welcher bei Zwangsheirat und drohendem Ehrenmord in Betracht kommt. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2019, A 10 K 15283/17, ebenso VG Aachen, Urteil vom 06.05.2022, 10 K 1922/20.A, beide zitiert nach juris Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2020 verwiesen werden, ferner auf die obigen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben würden, sind vorliegend nicht feststellbar. Insbesondere droht der Klägerin mangels glaubhaftem Sachvortrag im Falle einer Abschiebung in die Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ferner hat die Klägerin keine über die geltend gemachte Befürchtung von Verfolgungshandlungen durch ihre Familie, welche - wie dargelegt- mangels Glaubhaftigkeit des Sachvortrags nicht realistisch drohen, hinausgehenden zureichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine ihr im Fall der Rückkehr individuell drohende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Verständnis von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten. Die von der Klägerin bei dem Bundesamt beschriebene Depression liegt Jahrzehnte zurück, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lag nach Angaben der Klägerin keine behandlungsbedürftige Depression vor, lediglich allgemeine Frauenleiden. Die Klage hat allerdings Erfolg, soweit sie sich hilfsweise gegen die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG richtet. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung erweist sich vorliegend als ermessensfehlerhaft und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Da die Sache nicht spruchreif in dem Sinne ist, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist, ist die Entscheidung zu Ziffer 6 des Bescheids vom 17.122020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Dauer der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach § 75 Nr. 12 AufenthG ist die Beklagte gehalten, auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 AufenthG über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG zu entscheiden. Die Dauer der Frist unterliegt dabei gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Gemäß § 40 VwVfG ist das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG dient im Fall der Abschiebung dazu, einen Ausländer, der nicht fristgerecht ausgereist ist und deshalb abgeschoben wurde, wegen dieses Gesetzesverstoßes eine angemessene Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten. Dabei sind auf der einen Seite die persönlichen Belange des Betreffenden mit Blick auf eine Wiedereinreise und einen erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet und auf der anderen Seite die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen. Zu den zu berücksichtigenden persönlichen Belangen des Ausländers gehören z.B. verwandtschaftliche Bindungen an Personen im Bundesgebiet, durch einen langen rechtmäßigen Voraufenthalt anderweitig verfestigte Bindungen an das Bundesgebiet oder Umstände in seiner Person, wie z.B. hohes Alter oder Krankheit, die ggf. eine spätere Wiedereinreise unmöglich machen könnten. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2017, 3 A 459015, Rz. 88, m.w.N., zitiert nach juris Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, trifft die Beklagte auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2017, 3 A 459015, Rz. 89, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 27.16, Rz. 23, jeweils zitiert nach juris Dies zugrunde gelegt erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Klägerin auf 30 Monate nach der Abschiebung als ermessensfehlerhaft. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist insbesondere der Bestand einer unter Art. 8 EMRK schützenswerten Beziehung der Klägerin zu ihrem inzwischen mit ihr seit dem 21.10.2022 verheirateten Ehemann A. festzustellen. Bei diesem Aspekt handelt es sich um einen Belang, der grundsätzlich in eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 3 AufenthG einfließen muss. Er hat aber bei der Befristungsentscheidung der Beklagten vorliegend keine Beachtung gefunden. Da der Kläger nach alldem aber lediglich in einem geringen Umfang obsiegt, sind ihm gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83b AsylG dennoch die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, b) das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder c) ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte und die in § 67 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie wurde am .. geboren, ist (inzwischen) verheiratet und hat keine Kinder. Sie besuchte die Grundschule und schloss mit der fünften Klasse ab, einen Beruf hat sie nicht erlernt. Die Klägerin lebte 30 Jahre lang bis April 2020 in .. gemeinsam mit ihren Eltern in einer Eigentumswohnung der Familie. Sie besuchte mehrfach ihre Schwester in Frankreich, zuletzt mit Visum gültig vom 4.7.2019 bis 30. Oktober 2019. Die Klägerin verließ nach eigenen Angaben am 19.07.2020 in einem Lastkraftwagen eines Schleppers die Türkei und reiste nach einem einmonatigen Zwischenaufenthalt in Bosnien am 21.08.2020 in die BRD ein. Am 7. September 2020 stellte sie ihren Asylantrag. Zur Begründung gab sie im Rahmen der persönlichen Anhörung am 16.09.2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) an, sie habe in der Türkei zwangsverheiratet werden sollen. Sie habe sich vom 04.07.2019 bis 30. Oktober 2019 bei ihrer Schwester aufgehalten. Auf einer Hochzeit in Frankreich habe sie A. aus B-Stadt kennengelernt, ihn 8-10 Mal in Frankreich getroffen, wobei sie schließlich unentdeckt schwanger gewesen sei. Der Sohn von Herrn A. habe auf Instagram ein Foto von der Klägerin und Herrn A. veröffentlicht, welches der Vater der Klägerin, der die Familie von Herrn A. kenne, gesehen habe. Als die Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei ihre Mutter über ihre Heiratsabsichten habe informieren wollen, habe die Mutter bereits vom Schwager telefonisch hiervon erfahren. Ihre Familie habe ihr verboten, jemanden außerhalb der Familie zu heiraten. Ihr uneheliches Verhältnis sei eine Schande aus Sicht der Familie gewesen. Ihre Familie habe sie geschlagen und ihr unanständiges Verhalten vorgeworfen. Durch die Misshandlungen und Schläge, insbesondere einen Schlag in die Seite, bei dem Blut geflossen sei, habe sie schließlich ihr Kind Mitte Januar 2020 verloren. Zur Wiederherstellung der Ehre habe sie im Mai 2020 in der Türkei einen 78 Jahre alten Mann heiraten sollen. Sie habe auch bereits vor der Hochzeit Goldgeschenke als Hochzeitsgeschenk erhalten, die ein Verwandter neben weiterem Goldschmuck der Mutter zur Finanzierung ihrer Ausreise verwendet habe. Schon früher habe die Familie Versuche unternommen, die Klägerin zu verheiraten, aber es habe nicht funktioniert. Die Männer hätten die Klägerin nicht zur Ehefrau nehmen wollen, sie selbst habe kein Mitspracherecht gehabt. Nach ihrer Fehlgeburt habe sie an einem Sonntag Fenster geputzt. Ihr Bruder habe sei hinunterstürzen wollen, der Vater habe dies unterbunden und gesagt, wir sperren sie in den Keller ein und sagen sie hat Corona. Ihr Vater habe sie unterdrückt, Frauen seien in der Türkei Menschen zweiter Klasse, sie habe keinen Führerschein machen dürfen. Die Klägerin habe ihre Familie schließlich verlassen und sich ab April 2020 bis zu ihrer Ausreise in einem Dorf versteckt, dessen Namen sie nicht kenne. Sie befürchte, bei ihrer Rückkehr in die Türkei getötet zu werden, jedenfalls den alten Mann heiraten zu müssen, der im Übrigen den Goldschmuck zurückgefordert habe. Sie habe auch psychische Probleme. Bereits mit 19 Jahren sei sie in der Türkei wegen Depression in Behandlung gewesen und habe ein Jahr lang Medikamente eingenommen. In .. sei sie wegen einer Verdickung der Herzklappe in Behandlung gewesen. Hier in Deutschland nehme sie ohne ärztlichen Rat Schlaftabletten, es sei ein hoher Blutdruck bei ihr festgestellt worden. Mit Bescheid vom 17.12.2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz ab. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung auf, die BRD innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin sei unglaubhaft, da sie beispielsweise den Namen des Dorfes nicht habe benennen können, indem sie sich angeblich drei Monate lang versteckt haben will. Zudem bietet der türkische Staat Schutz in Form von Frauenhäusern in Großstädten. Mit ihrer am 08.01.2021 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, sie stamme aus einer archaisch patriarchalischen Familie, deren traditionelles Weltbild eine Zwangsverheiratung alleinstehender Frauen vorsehe und uneheliche Schwangerschaften als Schande ansehe, die auch einen Ehrenmord rechtfertige. Der Klägerin drohe bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, von Familienangehörigen wegen Verletzung der Familienehre getötet zu werden. Die Klägerin habe die angedrohte Zwangsehe glaubhaft dargelegt, aufgrund der Meldepflicht könne die Klägerin durch ihre Verwandten in der Türkei überall gefunden werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt, desweiteren Ziffer 6 des Bescheids unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Beziehung zu A. sei nur oberflächlich vorgetragen. Es sei auch abwegig, dass die Klägerin die Adresse der Schwester in Frankreich nach so vielen Besuchen nicht kenne. Von einer arrangierten Zwangsehe in der Türkei sei nicht auszugehen, da die Klägerin hierzu keine detaillierten Angaben gemacht habe und auch nicht nachvollziehbar sei, wieso sie erst im Alter von 47 bzw. 48 Jahren zur Hochzeit gezwungen werden sollte. Die Klägerin habe schließlich von November 2019 bis April 2020 bei ihrer Familie gelebt und keinen staatlichen Schutz in der Türkei in Anspruch genommen. Die Klägerin sei sehr selbstständig, was ihre Reisen und Aufenthalte im Ausland zeigten, und daher in der Lage gewesen, im Falle einer echten Verfolgung durch ihre Familie staatlichen Schutz in der Türkei in Anspruch zu nehmen. Das Gericht hat die Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal informatorisch angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.11.2022 durch Vernehmung des Zeugen A., den die Klägerin am 21.10.2022 in Deutschland geheiratet hat und der unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht keine Angaben zur Sache gemacht hat. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12.08.2022 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen und der Klägerin am 08.11.2022 im Hinblick auf die noch durchzuführende Beweisaufnahme antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, welche – ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Türkei - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.