Urteil
6 K 551/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:1021.6K551.21.00
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Leitsätze
Personen, die der türkische Staat der Gülen-Bewegung zurechnet, eine flüchtlings-rechtlich relevante Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung drohen kann. Ob bereits eine (vermutete) Gülen-Anhängerschaft ausreicht, um ein staatliches Verfolgungsinteresse auszulösen, hängt dabei vom Einzelfall und den plausibel gemachten Ansatzpunkten ab, die aus Sicht des türkischen Staates eine solche Zurechnung tragen würden (im vorliegenden Einzelfall bejaht).(Rn.36)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.04.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG dabei Maßnahmen, die – als Einzelakt oder in Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen – auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen; dazu zählen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, diskriminierende polizeiliche oder justizielle Maßnahmen sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Die Verfolgungsgründe i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG sind in § 3b AsylG näher spezifiziert; unter dem dort aufgeführten Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. In tatsächlicher Hinsicht setzt der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der anspruchsbegründenden Tatsachen gewinnt. Dabei kann im Hinblick auf häufig bestehende Beweisschwierigkeiten bereits der eigene Tatsachenvortrag des Ausländers hinreichend sein, sofern er unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt. Es ist dabei Sache des Ausländers, seine Gründe für die Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss zu den Ereignissen, die in seine Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung droht. Sich widersprechendes oder im Laufe des Asylverfahrens gesteigertes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Ausländers in Frage stellen. Ändert der Schutzsuchende sein früheres Vorbringen, muss er dies, um nicht unglaubwürdig zu erscheinen, in der Regel überzeugend begründen. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.1991, 9 B 56/91, juris Rn. 5 sowie Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85, juris Rn. 15 Die Verfolgung muss auf dieser Grundlage beachtlich wahrscheinlich sein. Dies setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei wertender Gesamtbetrachtung aller verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1988, 9 C 32/87, juris Rn. 16 Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU L 337, S. 9 ff.; im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ist dabei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen gegen diese Annahme. Nach dieser Maßgabe hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er kann sich auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen. Das Gericht ist nach eingehender Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, auf Grundlage der zur Akte gereichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass der Kläger die Türkei, nachdem ihm dort als dem NATO-Flügel angehörigen Offizier der Luftwaffe und Pilot die Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung bzw. zur FETÖ –Terrororganisation unterstellt und er strafrechtlich verurteilt wurde, aus politischen Gründen vorverfolgt verlassen hat. Dabei geht das Gericht nach Auswertung der Erkenntnislage davon aus, dass Personen, die der türkische Staat der Gülen-Bewegung zurechnet, eine flüchtlings-rechtlich relevante Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung drohen kann. Ob bereits eine (vermutete) Gülen-Anhängerschaft ausreicht, um ein staatliches Verfolgungsinteresse auszulösen, hängt dabei vom Einzelfall und den plausibel gemachten Ansatzpunkten ab, die aus Sicht des türkischen Staates eine solche Zurechnung tragen würden. Vgl. VG Berlin, Urt. v. 27.8.2019, 36 K 1006.17 A, juris Rn. 26 ff. und v. 11.7.2019, 37 K 180.18 A, juris Rn. 24 ff.; VG Leipzig, Urt. v. 5.3.2020, 5 K 148/19.A, juris Rn. 23; VG Magdeburg, Urt. v. 13.12.2018, 7 A 12/18, juris Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 1.3.2019, 26 K 7846/18.A, juris Rn. 21; VG Augsburg, Urt. v. 12.11.2019, Au 6 K 17.34204, juris Rn. 38 ff.; VG Gießen, Urt. v. 5.2.2020, 4 K 6638/17.GI.A, juris; VG Freiburg, Urt. v. 12.12.2017, A 6 K 5424/17, juris Rn. 22 ff. Im Einzelnen stellt sich die Erkenntnislage wie folgt dar: Der Anführer der Hizmet-Bewegung, der islamische Prediger Fethullah Gülen, wird von seinen Anhängern als spiritueller Führer und Lehrer („Hocaefendi“) betrachtet, der einen toleranten Islam fördert, der insbesondere Altruismus, Bescheidenheit und Bildung betont. Kritiker beschreiben Gülen hingegen als einen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regiert und den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebt. Über Jahrzehnte bot die Bewegung ihren Anhängern eine feste Verankerung in muslimischer Frömmigkeit sowie soziale und ökonomische Mobilität; in der Türkei hat(te) sie nach Eigenangaben mehrere Millionen Anhänger. Vgl. hierzu Kristina Dohrn, Die Gülen-Bewegung – Entstehung und Entwicklung eines muslimischen Netzwerks v. 24.2.2017; abrufbar unter www.bpb.de (letzter Zugriff: 21.10.2022) Die Gülen-Bewegung hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungsnetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach ihrer Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen in ihrem Bemühen rekrutierte, die kemalistischen Eliten des Landes zurückzudrängen. Gülen unterstützte die AKP zunächst, auch indem er seine Anhänger im Sinne der Parteiziele mobilisierte; Erdoğan nutzte die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und um das Militär aus der Politik zu drängen. Im Dezember 2013 kam es jedoch zum politischen Zerwürfnis, als der Hizmet-Bewegung zugerechnete Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie des (damaligen) Ministerpräsidenten Erdoğan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die türkische Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger Gülens in staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Ein türkisches Gericht erließ 2014 einen Haftbefehl gegen Gülen. Am 27. Mai 2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung gemäß einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates als terroristische Organisation registriert wurde. In offiziellen türkischen Quellen wird die Gülen-Bewegung als FETÖ/PDY (Fethullahçı Terör Örgütü/Paralel Devlet Yapılanması; deutsch: Fethullah Terror-Organisation/Parallele Staatsstruktur) bezeichnet. Die Regierung hat seither Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und anderen Privatunternehmen, die der Hizmet-Bewegung zugerechnet wurden, zerschlagen, Treuhänder eingesetzt oder teils enteignet. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei v. 14.6.2019, Gz. 508-516.80/3 TUR, S. 4; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 10.03.2022, S. 14 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note – Turkey: Gülenist movement, Februar 2018, S. 16 ff. Nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016, an dessen Durchführung eine Beteiligung von „Gülenisten“ nicht ausgeschlossen werden kann, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 28.07.2022, Gz. 508-516.80/3 TUR, hat die Regierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zu anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. Gegen mindestens 600.000 Personen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet, aktuell soll es laut Pressemeldungen über 100.000 laufende Ermittlungen geben. Über 20.000 mutmaßliche Gülenisten verbüßen eine rechtskräftige Haftstrafe, über 8000 befinden sich in Untersuchungshaft. Mehr als 150.000 Beamte und Lehrer an Privatschulen wurden aus dem Dienst entlassen, darunter auch rd. 25.000 Militärangehörige. Die Maßnahmen richten sich nicht nur gegen Personen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden, sondern auch gegen solche, denen eine oft kaum definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 28.07.2022, Gz. 508-516.80/3 TUR. Zur Unterstützung dieser Maßnahmen verhängte die Regierung am 20. Juli 2016 den Notstand, zunächst für drei Monate. Seitdem wurde der Notstand insgesamt sieben Mal verlängert, bis er am 19. Juli 2018 schließlich auslief. Eine Reihe der Notstandsbestimmungen wurde allerdings per Gesetz in permanentes Recht überführt. Von den Maßnahmen des Notstands besonders stark betroffen waren Militär, Polizei, Gendarmerie, Justiz und das Bildungswesen. Die Türkei hat per Dekret in der Folge des Putschversuches 2016 etliche Medien, Organisationen und Einrichtungen aufgrund des Vorwurfes der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung geschlossen. Die Regierung hat seit dem versuchten Staatsstreich eine – in den Worten des Auswärtigen Amtes – „fast alles beherrschende nationalistische Atmosphäre geschaffen, die gleichermaßen auf Furcht, Euphorie, Propaganda und nationale Einheit setzt“. Die Atmosphäre speist sich aus den „Säuberungsmaßnahmen“ und mit ihnen einhergehenden öffentlichen Aufrufen zur Denunziation, sowie aus der Überhöhung des nationalen Widerstands, der mit Demonstrationen auf den zentralen Plätzen der Großstädte gefeiert wurde. Es besteht ein weitreichender gesellschaftlicher Konsens sowohl über die Gefährlichkeit der Gülen-Bewegung als auch über deren Verantwortung für den Putschversuch. Diese Darstellung zu hinterfragen, wäre nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes gleichbedeutend mit einer Parteinahme für die Putschisten und insofern ein Risiko für die persönliche Sicherheit eines jeden. Zu Vorstehendem: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei v. 14.6.2019, Gz. 508-516.80/3 TUR, S. 5. Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind dabei recht vage. Türkische Behörden bzw. Gerichte können Personen nicht nur dann als „FETÖ-Terroristen“ einordnen, wenn sie tatsächlich ein aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind; eines der folgenden Kriterien kann ausreichen, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App „ByLock“; Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25. Dezember 2013; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung „Zaman“; Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen; Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigung); Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 28.07.2022, Gz. 508-516.80/3 TUR, S. 7; ebenso BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 10.03.2022, S. 19; SFH, Türkei: Gefährdungsprofile, Update v. 19.5.2017, S. 5 f.; siehe auch BT-Drs. 19/3397 v. 16.7.2018, Situation der Gülen-Bewegung, S. 3 f. Ein staatliches Verfolgungsinteresse setzt dabei keine gehobene Stellung in der Bewegung voraus. Ab wann die vermutete Gülen-Anhängerschaft ausreicht, um eine strafrechtliche Verfolgung auszulösen, ist letztlich eine Einzelfallfrage und hängt von den konkret feststellbaren Anhaltspunkten ab, die aus Sicht des türkischen Staates eine solche Zurechnung tragen würden. Gülen-Anhänger laufen Gefahr, verhaftet und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung angeklagt zu werden; zusätzlich können sie wegen Terrorfinanzierung belangt werden. Die Anti-Terror-Gesetze werden breit gegen mutmaßliche Gülen-Anhänger eingesetzt. In vielen Anklagen wird nicht belegt, dass über die vagen Kriterien zur Verbindung mit der Gülen-Bewegung hinaus auch eine tatsächliche Teilnahme an einer im Zeitpunkt der Begehung verbotenen Handlung stattfand. Inhaftierungen erfolgen in vielen Fällen aufgrund unklarer Anklagen und Beweise. Insbesondere im Nachgang zum Putschversuch vom 15. Juli 2016 erhoben verschiedene Nichtregierungsorganisationen detaillierte Foltervorwürfe gegen die türkische Polizei und Justiz. In strafrechtlichen Verfahren wegen „FETÖ-Verdachts“ kann nicht mehr von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 28.07.2022, Gz. 508-516.80/3 TUR, S. 11; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 10.03.2022, S. 20; Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, General Country of Origin Information Report Turkey (March 2021), S. 40 f. Zudem ist das Recht auf eine effektive (Straf-)Verteidigung in Verfahren mit Gülen-Bezug erheblich eingeschränkt. Rechtsanwälte geben an, dass Gerichte in Terrorismus-Verfahren vermehrt nicht auf ihre Eingaben reagierten, Beweismittel kritisch zu beleuchten oder Zeugen für die Verteidigung zu hören. Sie seien häufig wenig mehr als Statisten in Gerichtsterminen. In vielen Fällen führten die Behörden geheimes Beweismaterial ein, zu dem die Verteidiger und Angeklagten keinen Zugang haben. Die Kommunikation zwischen Mandanten und Verteidigern wird in Fällen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung nach Angaben des Auswärtigen Amtes regelmäßig überwacht. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Turkey: Gülenist movement, Februar 2018, S. 46 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 14.6.2019 und vom 28.07.2022, Gz. 508-516.80/3 TUR; Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, General Country of Origin Information Report Turkey (March 2021), S. 39 ff.; siehe auch VG Berlin, Urt. v. 11.7.2019, 37 K 180.18 A, juris Rn. 38 ff. m.w.N. Auf dieser Grundlage ist der Kläger als Flüchtling anzuerkennen. Ihm droht bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Das Gericht ist nach eingehender Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie auf Grundlage der zur Akte gereichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und aufgrund der Aussage des Zeugen C. davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass der Kläger in der Türkei Opfer der sog. „Säuberungsmaßnahmen“ im Nachgang des Putschversuchs vom 15. Juli 2016 geworden ist und sich aufgrund unterstellter Zugehörigkeit zur FETÖ/Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation nach einer einmonatigen Ingewahrsamnahme für 15 Monate und drei Tage in Untersuchungshaft befand, bevor er durch Urteil der 16. Großen Strafkammer von Ankara am 10.09.2018 wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer Haftstraße von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde (Aktenzeichen ...). Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass der Kläger bis zu seiner Ingewahrsamnahme am 07.09.2016 als Offizier und F16-Pilot bei der türkischen Luftwaffe tätig war. Seinen Werdegang hat der Kläger durch zahlreiche Urkunden (Gymnasialabschluss, Diplome) und Fotos belegt. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Authentizität der Dokumente zu zweifeln, da sie sich nahtlos und widerspruchsfrei in die Schilderung des Klägers sowohl beim Bundesamt als auch bei Gericht einfügen und sich ein insgesamt stimmiges Verfolgungsschicksal ergibt. Der Kläger hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus die jedes Semester besuchten fachbezogenen Englischkurse mit Noten durch eine Übersicht plausibel dargelegt und ausgeführt, dass 60 Punkte erreicht werden mussten, um überhaupt den Abschluss zu erlangen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger über die geforderten Englischkenntnisse verfügt hat und ihm dementsprechend der Abschluss gelungen ist. Die Angaben des Klägers zu seiner Ausbildung und zu seinem Werdegang, insbesondere auch zu den geforderten Englischkenntnissen, wurden bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen C.. Der Zeuge C. bekundete, er habe ein Jahr vor dem Kläger die Ausbildung durchlaufen. Man habe in Englisch eine gewisse Mindestpunktzahl erreichen müssen, um den Abschluss zu erhalten. Er kenne die Punktzahl des Klägers in Englisch nicht, aber er habe in der Zusammenarbeit mit dem Kläger keine Probleme in Bezug auf dessen Englischkenntnisse festgestellt. Der Kläger sei in ... stationiert gewesen, er in .... Es habe gemeinsame Übungsflüge mit der F 16 sowohl in ... als auch in ... gegeben. Die Ausbildung in Englisch habe während der Studienzeit in ... stattgefunden, später habe man sich selbst durch das Lesen englischsprachiger Fachbücher auf Stand gehalten und fortgebildet. Der Zeuge bestätigte damit die Schilderung des Klägers, dass es ein umfassendes Handbuch zur F 16 in englischer Sprache gegeben habe. Auch der Umstand, dass der Kläger keinen Reisepass hatte, steht seiner Pilotentätigkeit- entgegen der Auffassung der Beklagten- zur Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Der Zeuge C. bekundete hierzu glaubhaft, dass er von 2012 bis 2014 die F 16 geflogen sei, ebenfalls ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein. Ihm sei dann etwa im Jahr 2014, als er beruflich bedingt ins Ausland reisen sollte, ein sog. grauer Reisepass ausgestellt worden. Dies deckt sich mit der Darstellung des Klägers, dass im Bedarfsfall ein sog. grauer Reisepass kurzfristig über die Behörde hätte beantragt werden können und er hierzu lediglich ein Foto hätte vorlegen müssen. Der Zeuge C. führte in diesem Zusammenhang aus, dass er den grauen Reisepass, der türkischen Beamten kurzfristig ausgestellt werden kann, nach Gebrauch der Behörde zunächst zurückgab und dann zu einem späteren Zeitpunkt, als er ihn wieder benötigte, wieder zurückerhielt. Aufgrund dessen war der Zeuge C. - anders als der Kläger - in der Lage, dem Bundesamt in Deutschland diesen grauen Reisepass vorzulegen. Der Zeuge C. war glaubwürdig. Er bekundete nur das, was auch seiner Wahrnehmung unterlag. Wissenslücken, beispielsweise die Punktzahl des Klägers bei den Englischprüfungen, offenbarte er von sich aus. Auffällige Begünstigungstendenzen waren bei der Zeugenvernehmung nicht festzustellen. Der Zeuge C. erklärte im Übrigen, dass nahezu alle Piloten seines Jahrgangs und des Jahrgangs des Klägers in irgendeiner Form Opfer der Säuberungsmaßnahmen nach dem Putschereignis vom 15.07.2016 wurden, indem sie entweder festgenommen und /oder aus dem Dienst entlassen wurden. Dies deckt sich mit dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 02.11.2021 eingereichten Presseartikel des türkischen Ablegers der britischen Zeitschrift Independent vom 26.06.2020 („Das Jagdfliederdefizit in der TAF wird in einigen Jahren überwunden“ (Bl. 128 ff der Gerichtsakte)), wonach nach dem Putsch im Jahr 2016 213 Offiziere aus der türkischen Luftwaffe ausgewiesen wurden, darunter 150 Piloten der Kampfflugzeuge F-16 und F-4. Der Kläger hat auch die Umstände seiner Ingewahrsamnahme am 07.09.2016 überzeugend und detailliert geschildert, insbesondere das Antreffen der Polizei zuhause, nachdem das für den Tag anberaumte Flugmanöver auf die Nacht verlegt worden war. Das Gericht hat keinerlei Anlass, an den umfangreichen und in sich stimmigen Angaben des Klägers bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt zu zweifeln, wonach er die Gewahrsamnahme in einer Sporthalle in Ankara unter widrigen Bedingungen- u.a. ohne Heizung oder Warmwasser oder Duschmöglichkeit, Überbelegung der Halle, Gewichtsverlust aufgrund nicht ausreichender Verpflegung- verbringen musste. Ergänzend führte der Kläger in seiner gerichtlichen Anhörung aus, dass sich die Sporthalle neben dem Gebäude der Antiterrorpolizei in Ankara befand. Zudem schilderte der Kläger sehr plastisch, dass er aufgrund der spärlichen Mahlzeiten - nur zweimal täglich - nahezu 13 kg Gewicht verlor und seine Hose nicht mehr auf der Hüfte hielt, da man ihm zu Beginn des Gewahrsams den Gürtel abgenommen habe, und wie er mit Banderolen, die er von Flaschen gelöst hatte, sich die Hose oben zusammenband, damit sie nicht nach unten rutschte. Der Kläger vermittelte bei seinen detaillierten Schilderungen auch zu weiteren Umständen des Gewahrsams durchweg den Eindruck, er schildere tatsächlich Erlebtes. Er hob beispielsweise hervor, dass alle Personen, die sich im Gewahrsam befunden hätten, keine Schuhe in der Halle hätten tragen dürfen, die Polizeibeamten demonstrativ mit Schuhen herumgelaufen wären. Lediglich bei seinem Gerichtstermin habe er Schuhe – jedoch ohne Schnürsenkel- tragen dürfen. Für den Wahrheitsgehalt seiner Schilderung spricht in diesem Zusammenhang auch die entlastende Aussage des Klägers über die Gewahrsamsaufsicht, die ihn zwar psychisch durch immer wiederkehrende Beschimpfungen sehr angegriffen habe, ihn aber körperlich nicht misshandelt habe. Auch die Zeit seiner 15-monatigen Untersuchungshaft im Gefängnis Sincan, die er ebenfalls unter widrigen Bedingungen verbringen musste (u.a. Überbelegung der Zelle, seltener Kontakt zur Familie, Rechtsanwaltsbesuche unter Überwachung) hat der Kläger stimmig und detailliert geschildert. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass dem Kläger die Zugehörigkeit zur Gülenbewegung/der Terrorvereinigung FETÖ durch den türkischen Staat zugeschrieben wird, obwohl er die eigentlichen Kriterien für eine Verfolgung als Gülenanhänger offensichtlich nicht erfüllt. Bereits bei seiner Ingewahrsamnahme wurde ihm durch die Polizeibeamten vorgeworfen, einer Terrorvereinigung anzugehören. Auch bei dem Gerichtstermin am 06.10.2016 wurde der Kläger unter Verweis auf eine anonyme Email als Terrorangehöriger und Verräter bezeichnet. In der Anklageschrift vom ... (Aktenzeichen ...) wird dem Kläger vorgeworfen, für die Terrororganisation FETÖ/PYD aktiv zu sein. Er habe am 4. Luftwaffenstützpunkt „...“ Kontakt zu namentlich benannten Personen der Terrororganisation gehabt, deren Versammlungen besucht und Befehle seiner Vorgesetzten ausgeführt. In dem Urteil der 16. Großen Strafkammer zu Ankara vom 10.09.2018 (Aktenzeichen ...), dem ein zu UYAP verlinkter gültiger QR Code beigefügt ist, wird festgestellt, dass der Kläger Verbindungen zu bestimmten Personen gehabt habe, die Codenamen verwendet hätten, und dass er in einer Anzeige vom 28.08.2016 zum Fetö-Putsch erwähnt sei als einer der Offiziere, die für die FETÖ-Terrororganisation aktiv seien. Nach einer Bestätigung dieses Urteils durch die 21. Strafkammer des Regionalen Berufungsgerichts Ankara mit dem Aktenzeichen ... am 13.10.2020 lag die Akte seit dem 16.12.2020 dem Kassationshof zur Entscheidung vor (vgl. Bl. 90 der Gerichtsakte). Aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verhandlungsprotokoll der 16. Großen Strafkammer von Ankara vom 16.05.2022 ergibt sich, dass der Kassationshof das vorinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben hat und die nunmehr erneut zuständige 16. Große Strafkammer in Ankara einen Arrestbefehl gegen den Kläger mit dem Ziel der Inhaftierung erlassen hat. Insgesamt hat der Kläger alle seine Person betreffenden Vorgänge in der Türkei authentisch geschildert, ohne dass dabei Widersprüche zu Tage getreten wären. Rückfragen des Gerichtes beantwortete er spontan und ohne den Eindruck zu erwecken, er reproduziere auswendig Gelerntes. Im Gegenteil, sämtliche Schilderungen des Klägers wirkten erlebnisbasiert. Schließlich konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch davon überzeugen, dass die von dem Kläger vorgelegten Dokumente aus dem türkischen UYAP-System authentisch sind. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung über seinen Laptop in UYAP unter seinem Namen eingeloggt und das erstinstanzliche Urteil der 16. Großen Strafkammer von Ankara vom 10.09.2018 aufgerufen. Dementsprechend hat das Gericht auch keinen Anlass, an der Authentizität der übrigen vorgelegten Dokumente zu zweifeln. Auch das weitere Zuwarten des Klägers nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 10.01.2018 unterbricht nicht den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Zum einen erfolgte die Freilassung des Klägers bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 10.09.2018. Dass der Kläger, der seine Karriere bei der türkischen Luftwaffe nach Einschätzung des Gerichts mit beträchtlichem Ehrgeiz verfolgt hatte, den Erlass des erstinstanzlichen Urteils abwartete und die Türkei erst während des laufenden Berufungsverfahrens verließ, erscheint vor dem Hintergrund der persönlichen Situation nachvollziehbar. Das Urteil der Großen Strafkammer von Ankara wurde nicht rechtskräftig und angesichts der damals aktuellen Krebserkrankung des Vaters des Klägers ist es verständlich, dass der Kläger zunächst weiter zuwartete und seinen Ausreiseentschluss erst nach dem Vorfall vom 27.06.2020 im Einkaufszentrum von ... fasste. Zum anderen hat der Kläger auch diesen Übergriff schlüssig und detailreich geschildert, insbesondere auch die Umstände, wie die Erdogan –Anhänger auf ihn und seinen Freund zufällig aufmerksam wurden und aus welchen Gründen er nach einem Polizeibesuch schließlich von einer Anzeigenerstattung Abstand nahm. Die bereits glaubhaften Angaben des Klägers zu diesem Übergriff werden zudem gestützt durch einen Eintrag in e-devlet, den der Kläger zur Akte reichte, aber auch in der mündlichen Verhandlung auf seinem Mobiltelefon durch Einloggen in e-devlet aufrief, wonach er von Personen angegriffen, gebissen und am Körper gekratzt wurde. Das Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund der erlittenen Ingewahrsamnahme und Untersuchungshaft vorverfolgt aus der Türkei ausgereist ist und bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des Arrestbefehls der 16. Kammer des Schwurgerichts Ankara inhaftiert werden würde. Dabei ist zu vergegenwärtigen, dass insbesondere für mutmaßliche Gülen-Anhänger als politische Gefangene ein erhöhtes Risiko von Folter und Misshandlungen in der Haft besteht. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 10.03.2022, S. 56 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 28.07.2022, Gz. 508-516.80/3 TUR, S. 17. Somit kann der Kläger, der vom türkischen Staat als „Gülenist“ und Mitglied einer Terrororganisation angesehen wird, nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren rechnen, denn das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren dient nicht lediglich der jedem Staat grundsätzlich zustehenden Strafverfolgung, sondern der Verfolgung vermeintlicher Regimegegner i.S.d. §§ 3, 3 a Abs. 2 AsylG. Lediglich ergänzend bleibt festzuhalten, dass dem Kläger auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, denn die beschriebenen Maßnahmen werden landesweit praktiziert. Justiz und Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet. Hat der Kläger nach alledem einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, erübrigt sich eine Entscheidung über die Hilfsanträge. Klarzustellen bleibt, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtswidrig und aufzuheben sind. Entsprechendes gilt auch für die weiter verfügte Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und wurde am ... in ... geboren. Nach dem Abitur besuchte der Kläger nach eigenen Angaben von 2007 bis 2011 zunächst die Universität für Offiziere, bis zum Jahr 2014 eine Flugschule in ... und von Mai 2014 bis September 2015 eine Flugschule in ..., um die Flugerlaubnis für die F 16 zu erlangen. Anschließend arbeitete er nach eigenen Angaben bis zum 07.09.2016 an der ... in Balikesir ... als Offizier und Pilot. Am 19.08.2020 verließ der Kläger die Türkei und reiste mit dem Boot zunächst nach Rhodos. Von Athen flog er am 28.08.2020 nach Barcelona, von wo aus er am 29.8.2020 nach Frankfurt weiter flog. Am 15.09.2020 stellte der Kläger seinen Asylantrag in Deutschland. Zur Begründung gab er im Rahmen der persönlichen Anhörung am 28.09.2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) an, ein Oberstleutnant namens ... habe in jeder Abteilung eine Person benannt, die Erdogan-Gegner habe ausspionieren sollen. So sei für die gesamte Luftwaffe eine Liste mit Namen festzunehmender Personen erstellt worden. Nach einer anonymen Email an das Polizeipräsidium in Ankara mit Führungszeugnisnummern, die nur Offizieren bekannt gewesen seien, sei er am 07.09.2016 festgenommen worden. Bis zum 06.10.2016 habe man ihn in Gewahrsam gehalten in Ankara in einer Sporthalle ohne Heizung oder Warmwasser. Für 120 Personen habe es fünf Toiletten gegeben. Er habe 30 Tage nicht duschen können und 12 kg Gewicht verloren. Zwei Personen hätten mit einer Decke auf einer Matratze schlafen müssen, Polizisten seien mit Schuhen auf die Betten gesprungen. Körperliche Misshandlungen seiner Person habe es nicht gegeben, aber psychisch habe ihn der Gewahrsam sehr belastet. Am 06.10.2016 habe man ihn festgenommen und wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in ein Gefängnis Sincan, Ankara, gebracht. Dort habe er 15 Monate und 3 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Ein Raum für 12 Personen sei mit 45 Personen belegt gewesen. Gespräche mit seinem Rechtsanwalt habe man mit Film und Ton aufgezeichnet, nach zwei Monaten Haft habe er erstmalig seine Familie sehen können. Am 10.01.2018 habe man ihn freigelassen mit der Auflage, nicht auszureisen und sich wöchentlich auf der Polizeistation in ... zu melden, was er letztmalig am 01.08.2020 getan habe. Am 10.09.2018 habe ihn die 16. Große Strafkammer von Ankara wegen der Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PYD zu einer Haftstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nach seiner Freilassung im Januar 2018 sei sein Vater an Krebs erkrankt, weshalb er nicht sofort ausgereist sei. Zudem habe er die Hoffnung gehabt, durch das Berufungsgericht frei gesprochen zu werden. Nachdem alle seine Kollegen beim Militär verhaftet worden seien, habe er befürchtet auch erneut verhaftet zu werden. Zudem sei sein Vater im Jahr 2020 wieder gesund gewesen. Am 27.06.2020 schließlich hätten Erdogan-Anhänger ihn und einen ehemaligen Polizisten in einem Einkaufszentrum in ... als Terroristen beschimpft, geschlagen und gebissen. Als er unter Vorlage eines Arztberichtes habe Anzeige bei der Polizei erstatten wollen, sei ihm vermittelt worden, dass ihn eine noch höhere Strafe erwarte, wenn er die genannten Personen anzeige. Da habe er verstanden, dass der türkische Staat ihm keinen Schutz bietet und sei ausgereist. Mit Bescheid vom 14.04.2021 – dem Kläger zugestellt am 04.05.2021 - lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz ab. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägervortrag sei nicht glaubhaft. Zum einen verfüge der Kläger nur über rudimentäre Englischkenntnisse, der Pilotenberuf setze aber gute Englischkenntnisse eines bestimmten Levels voraus. Auch die Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben nie einen Reisepass besessen hat, spreche dagegen, dass er tatsächlich Pilot bei den türkischen Streitkräften gewesen sei. Zudem habe der Kläger in Griechenland und Spanien keinen Asylantrag gestellt, was ebenfalls gegen eine tatsächliche Verfolgung spreche. Mit seiner am 06.05.2021 erhobenen Klage und weiteren zur Akte gereichten Dokumenten trägt der Kläger vor, die 21. Strafkammer des Berufungsgerichts Ankara habe die erstinstanzliche Verurteilung des Klägers am 13.10.2020 bestätigt. Sein Verfahren sei nun ausweislich e-devlet seit dem 25.12.2020 bei dem Kassationshof anhängig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch angehört und den Zeugen C. gemäß Beweisbeschluss vom 21.10.2022 vernommen. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung und Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Gericht hat durch Beschluss vom 03.09.2021 den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen und dem Kläger durch Beschluss vom gleichen Tag Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, welche – ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Türkei - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.