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Beschluss

6 L 455/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0509.6L455.22.00
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Leitsätze
1. Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, seinen Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.(Rn.6) 2. Maßnahmen der Ausländerbehörde im Sinne von § 46 Abs. 1 AufenthG beziehen sich sowohl auf die freiwillige Ausreise eines Ausländers als auch auf dessen zwangsweise Rückführung. Daher können insbesondere Maßnahmen ergriffen werden, um den Ausländer im Falle einer angeordneten Abschiebung besser erreichen zu können.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, seinen Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.(Rn.6) 2. Maßnahmen der Ausländerbehörde im Sinne von § 46 Abs. 1 AufenthG beziehen sich sowohl auf die freiwillige Ausreise eines Ausländers als auch auf dessen zwangsweise Rückführung. Daher können insbesondere Maßnahmen ergriffen werden, um den Ausländer im Falle einer angeordneten Abschiebung besser erreichen zu können.(Rn.8) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €. Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23.03.2022 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21.03.2022 gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung, mit der der Antragsteller bis auf Weiteres verpflichtet wird, gegenüber dem Antragsgegner anzuzeigen, sofern er beabsichtigt, sich montags bis freitags zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem anderen Ort als der ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten, und die Mitteilung spätestens am Tag vor der beabsichtigten Abwesenheit und unter der genauen Angabe des Datums sowie des beabsichtigten Aufenthaltsortes an den Antragsgegner zu richten, in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass ohne die Sofortvollzugsanordnung zu befürchten sei, dass die Frist zur Überstellung des Antragstellers in den für ihn zuständigen Dublin-Staat nicht eingehalten werden könne. In der Sache orientiert sich die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO an der Interessenlage der Beteiligten. Das Gericht hat in Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung der Vollzugs- und Suspensivfolgen zu prüfen, ob dem privaten Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt oder dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Verfügung der Vorrang gebührt. Bei der Bewertung der jeweiligen Interessen kommt der Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht bestehen kann und umgekehrt in der Regel das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsakts Vorrang vor dem privaten Interesse am Suspensiveffekt verdient, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich im Rahmen des –summarischen– Eilrechtsschutzverfahrens insoweit kein eindeutiges Ergebnis gewinnen, sind die Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Davon ausgehend fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt die angefochtene Verfügung des Antragsgegners keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen mit der Folge, dass der dagegen erhobene Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Antragstellers zur Anzeige seines Aufenthaltsortes in den in der streitgegenständlichen Verfügung genannten Zeiträumen ist § 46 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, seinen Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.11.2020, mit dem die Asylanträge des Antragstellers sowie seiner Familie als unzulässig abgelehnt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint und die Abschiebung nach Portugal angeordnet worden sind, vollziehbar ausreisepflichtig ist. Darauf, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 406/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin-III-VO – von sechs Monaten abgelaufen sei, kann sich der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mit Erfolg berufen. Insoweit ist allein entscheidend, dass mit dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.11.2020 eine aufgrund der Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO bis zum 22.05.2022 nach wie vor wirksame, sofort vollziehbare Verfügung zur Überstellung des Antragstellers nach Portugal in den nach Art. 3 ff. Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedsstaat besteht. Ein auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen diesen Bescheid gerichtetes Eilrechtsschutzverfahren hat der Antragsteller nicht anhängig gemacht. Anhängig bei Gericht ist unter dem Aktenzeichen 5 K 1540/20 lediglich das Hauptsacheverfahren, welches die Vollziehbarkeit des Bescheids des Bundesamtes vom 30.11.2020 allerdings nicht suspendiert (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG). Die Auferlegung der in Rede stehenden Anzeigepflicht für Aufenthalte außerhalb der dem Antragsteller zugewiesenen Unterkunft dient im Weiteren erkennbar der Förderung der Ausreise im Verständnis von § 46 Abs. 1 AufenthG und begegnet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Maßnahmen der Ausländerbehörde im Sinne von § 46 Abs. 1 AufenthG beziehen sich sowohl auf die freiwillige Ausreise eines Ausländers als auch auf dessen zwangsweise Rückführung. Daher können insbesondere Maßnahmen ergriffen werden, um den Ausländer im Falle einer angeordneten Abschiebung besser erreichen zu können. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2018, 13 ME 442/17, in AuslR 2018, 133; ferner Kammerbeschluss vom 03.01.2019, 6 L 1943/18, m.w.N. Das ist bei der dem Antragsteller auferlegten Anzeigeverpflichtung ersichtlich der Fall. Für eine solche bestand vorliegend umso mehr Anlass, als bereits ein Überstellungsversuch am 22.04.2021 daran scheiterte, dass der Antragsteller nicht in der ihm vom Antragsgegner zugewiesenen Unterkunft angetroffen werden konnte. Die Verpflichtung zur Anzeige seines Aufenthaltsortes außerhalb der Unterkunft in der Zeit von montags bis freitags zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr ist dem Antragsteller auch nicht unzumutbar, zumal ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Sicherung der zeitnahen Überstellung des Antragstellers im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens vor Ablauf der maßgeblichen Überstellungsfrist besteht. Vgl. Kammerbeschluss vom 03.01.2019, 6 L 1943/18, m.w.N.; ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.03.2018, 13 ME 38/18, zitiert nach juris Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,00 € festzusetzen ist.