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Beschluss

6 L 1032/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:1229.6L1032.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.4) 2. Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. (Rn.9) 3. Art. 6 GG gewährt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.4) 2. Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. (Rn.9) 3. Art. 6 GG gewährt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. (Rn.16) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der von der Antragstellerin ausdrücklich gestellte Antrag, „im Wege einstweiliger Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.08.2021 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens wiederherzustellen“, ist unbeschadet der anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin bei sachgerechtem Verständnis ihres Rechtsschutzziels entsprechend § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel begehrt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihr gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Der Widerspruch der Antragstellerin entfaltet zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die bloße Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO würde der Antragstellerin im Hinblick auf die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland allerdings keinen rechtlichen Vorteil vermitteln. Die Antragstellerin ist nämlich ungeachtet der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil sie sich in Deutschland aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Ihre Ausreisepflicht ist auch gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, weil sie unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist ist. Der in dieser Konstellation allein gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragstellerin Abstand zu nehmen, ist indes unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zwar ergibt sich der danach erforderliche Anordnungsgrund daraus, dass die Antragstellerin gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist und, nachdem ihr mit Bescheid des Antragsgegners vom 23.08.2021 die Abschiebung in den Kosovo angedroht worden und die ihr gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Abschiebung in ihr Heimatland jederzeit möglich ist. Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht erkennbar oder glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und sie deshalb die Aussetzung ihrer Abschiebung beanspruchen könnte. Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht im Hinblick auf ihre im Bundesgebiet lebenden und noch minderjährigen Kinder auf einen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen berufen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 AufenthG, wonach den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, scheidet schon deshalb aus, weil die vier noch minderjährigen Kinder der Antragstellerin lediglich im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sind. Zudem hält sich mit ihrem Vater bereits ein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet auf. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 AufenthG scheidet ebenfalls offensichtlich aus. Nach dieser Vorschrift kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Zwar gelten auch die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der nicht über einen der in § 36 Abs. 1 AufenthG eigens erwähnten besonderen Aufenthaltstitel verfügt, als sonstige Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin auf der Grundlage dieser Vorschrift steht aber die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, sofern er keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Der Antragstellerin steht als unanfechtbar abgelehnter Asylbewerberin allerdings kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu.Unter einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Verständnis von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn auch alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind und dem Antragsgegner als zuständiger Ausländerbehörde kein Ermessen zusteht. Vgl. dazu BVerwG, u.a. Urteile vom 16.11.2019, 1 C 17.09, NVwZ 2011, 495, und vom 16.12.2008, 1 C 37.07, InfAuslR 2009, 224 Die für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger maßgebliche Rechtsgrundlage des § 36 Abs. 2 AufenthG vermittelt der Antragstellerin keinen solchen strikten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da diese den Nachzug lediglich nach Ermessen ermöglicht. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 AufenthG, für den die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht gilt, kann die Antragstellerin ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift sind dabei sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Eine rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn es einem Ausländer aus Rechtsgründen nicht zuzumuten ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Derartige rechtliche Hindernisse können sich etwa aus Verfassungsrecht oder auch aus Völkervertragsrecht ergeben. Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, BVerwGE 126, 192 Davon ausgehend sind im Fall der Antragstellerin insbesondere rechtliche Ausreisehindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht anzunehmen. Solche ergeben sich weder aus Art. 6 Abs. 1 GG noch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Art. 6 GG gewährt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet den Antragsgegner als Ausländerbehörde zwar, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in seinen Erwägungen zur Geltung zu bringen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es aber ebenso wie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK, der der Antragstellerin ebenfalls einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt, grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und den weiteren Aufenthalt begehrt, in der Regel hinzunehmen. Die Durchführung des Visumverfahrens verhindert ein familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet nämlich regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum. Vgl. dazu BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, InfAuslR 2008, 347, und vom 04.12.2007, 2 BvR 2341/06, InfAuslR 2008, 2239; ferner BVerwG, Urteile vom 11.01.2011, 1 C 23.09, NVwZ 2011, 871, und vom 16.11.2010, 1 C 17.09, InfAuslR 2011, 186 Dass die Nachholung des Visumverfahrens, dem als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet elementare Bedeutung zukommt Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2010, 1 C 17.09, BVerwGE 138, 122; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.04.2021, 2 A 14/20, m.w.N., für die Antragstellerin nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht zumutbar wäre, ist indes nicht annehmbar. Für die Beantragung von Visa zur Familienzusammenführung gibt es nach den Informationen der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Kosovo https://pristina.diplo.de/xk-de/service/faq/1692116?openAccordionId=item-1807940-4-panel derzeit keine Warteliste. Vielmehr sind entsprechende Termine für Visumsanträge in der Regel innerhalb weniger Tage/Wochen verfügbar. Die Bearbeitungszeit für Anträge auf Familiennachzug selbst ist dabei sehr unterschiedlich. In der Regel muss mit einer Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten gerechnet werden, in einigen Fällen auch deutlich länger. Die danach zu erwartende Dauer des Visumverfahrens von längstens einigen Monaten und damit einhergehende Trennung der Antragstellerin von ihren vier noch minderjährigen Kindern erscheint auch unter Kindeswohlgesichtspunkten vertretbar. Die Kinder der Antragstellerin sind inzwischen 8 Jahre, 11 Jahre, 15 Jahre sowie 16 Jahre und damit in einem Alter, in dem ihnen die Umstände und Gründe einer vorübergehenden Trennung von der Mutter durchaus verständlich sind. Auch sind die Kinder der Antragstellerin infolge der tatsächlichen Umstände, unter denen sie in der jüngsten Vergangenheit zusammen mit ihrem Vater lebten und die durch eine über einjährige Abwesenheit der Antragstellerin geprägt waren, mit der Situation des Getrenntseins von der Antragstellerin als ihrer Mutter vertraut. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass eine lediglich zeitlich begrenzte Abwesenheit der Antragstellerin dem Kindeswohl im hohen Maße abträglich und damit nicht mehr hinnehmbar wäre. Überdies besitzen sowohl die Antragstellerin als auch ihre Kinder die kosovarische Staatsangehörigkeit, so dass eine vorübergehende Trennung auch dadurch abgemildert werden kann, dass die Antragstellerin -zumindest für die Dauer des Visumverfahrens- gemeinsam mit ihren Kindern in ihr Heimatland zurückkehrt. Dabei ist es auch dem Vater der Kinder und Lebensgefährten der Antragstellerin unbenommen, freiwillig mit diesen in den Kosovo auszureisen, um dort ein gemeinsames Familienleben fortzusetzen. Davon, dass der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Kosovo unüberwindbare Hinderungsgründe entgegenstünden, ist nicht auszugehen. Besteht nach alledem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Abschiebungsschutz kein Anlass, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewerts und damit auf 2.500 Euro festzusetzen ist.