Urteil
6 K 1563/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:1116.6K1563.19.00
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Leitsätze
Beachtlichkeit einer zurückliegenden Identitätstäuschung
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2019 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beachtlichkeit einer zurückliegenden Identitätstäuschung Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2019 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25b Abs. 1 AufenthG. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach der Vorschrift des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Der Kläger hat sich als geduldeter Ausländer nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Dies setzt gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4) und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 5). Da die vorgenannten Voraussetzungen nur „regelmäßig“ gegeben sein müssen, kann von einer nachhaltigen Integration im Einzelfall auch dann auszugehen sein, wenn sie nicht vollständig erfüllt werden, der Ausländer aber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht hat oder einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“ und dadurch das nicht vollständig erfüllte „Regel-Merkmal“ kompensiert wird. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18, InfAuslR 2020, 189 Der Kläger erfüllt zunächst unstreitig die Anforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG an den Voraufenthalt. Er wird seit erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2004 nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet und hat sich daher, wie von der Vorschrift regelmäßig verlangt, seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Seine gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet hat der Kläger durch Vorlage der Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG nachgewiesen. Zudem bekennt er sich nach seiner ausdrücklichen Erklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Davon, dass er dieses Bekenntnis gegenüber dem Beklagten erneut schriftlich abgeben wird, kann ohne Weiteres ausgegangen werden. Auch die Anforderungen, die § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG an eine Sicherung des Lebensunterhalts stellt, werden von dem Kläger erfüllt. Aus den vorgelegten Entgeltabrechnungen für die Monate Februar bis Juni 2021 ergibt sich, dass der Kläger ein monatliches Einkommen von über 1.400 Euro netto erwirtschaftet. Dass er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend durch eigene Erwerbstätigkeit sichert, liegt auf der Hand. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18, a.a.O., wonach für die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts ausreichend ist, dass durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird, das unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG einen gegebenenfalls hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt Schließlich ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass der Kläger über die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG erforderlichen hinreichenden mündlichen Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. 2. Zwingende Versagungsgründe im Sinne von § 25b Abs. 2 AufenthG stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert (Nr. 1) oder wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG besteht (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger dadurch, dass er am 06.07.2004 unter den Personalien „ A., geboren am 06.10.1975“ beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat und auch in der Folgezeit gegenüber dem Beklagten mit diesen Personalien aufgetreten ist, über seine Identität getäuscht hat. Denn § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt ein aktuelles Fehlverhalten des Ausländers voraus. Mithin ist ein zwingender Versagungsgrund in dem Fall der von der Vorschrift erfassten Identitätstäuschung nur dann gegeben, wenn eine solche auch gegenwärtig noch vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18, a.a.O.; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.06.2021, 8 ME 39/21, und BayVGH, Beschluss vom 15.10.2019, 19 CS 18.164, jeweils zitiert nach juris Das ist indes nicht der Fall. Eine etwaige Identitätstäuschung des Klägers wäre durch Offenlegung seiner zutreffenden Personalien spätestens mit Vorlage seiner pakistanischen Geburtsurkunde am 09.02.2009 beendet gewesen. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer etwaigen Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung des Klägers bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen. Eine noch andauernde Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflichten liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger mittlerweile im Besitz eines gültigen pakistanischen Passes ist und dieser dem Beklagten zwischenzeitlich auch vorgelegt worden ist. Für ein qualifiziertes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 25b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG bestehen im Fall des Klägers ebenfalls keine Anhaltspunkte. 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufentG, soweit sie im Rahmen des § 25b AufenthG zu prüfen sind, erfüllt. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger steht insbesondere nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Ausweisungsinteresse entgegen. Ein solches lässt sich weder mit Blick auf den Vorwurf einer langjährigen Identitätstäuschung noch mit der von dem Beklagten angenommenen Weigerung des Klägers, an der Beseitigung von Ausreisehindernissen mitzuwirken, begründen. Zwar besteht gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Ein mangels Vorliegens einer Wiederholungsgefahr insoweit allein in Betracht kommendes Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das – wie hier - an ein strafrechtlich relevantes Handeln anknüpfte, bieten die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich grundsätzlich an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilungen dem Betroffenen gemäß § 51 BZRG im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2018, 1 C 16.17, DVBl. 2019, 312, und vom 09.05.2019, 1 C 21.18, InfAuslR 2019, 381 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wäre das auf die Identitätstäuschung des Klägers gestützte Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell. Für eine etwaige vom Kläger begangene, nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbare Identitätstäuschung beträgt die einfache Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre, weil die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Die absolute Verjährungsfrist beträgt damit zehn Jahre. Die Verjährungsfrist hätte mit der Beendigung der Tat durch Offenlegung der zutreffenden Personalien durch Vorlage der Geburtsurkunde des Klägers am 02.09.2009 zu laufen begonnen, so dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren abgelaufen wäre. Im Ergebnis nichts Anderes gilt hinsichtlich des von dem Beklagten angenommenen Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG. Danach ist ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegeben, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Ungeachtet der Frage der Aktualität auch dieses Ausweisungsinteresses trifft der von dem Beklagten gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf der Weigerung, an der Beseitigung von Ausreisehindernissen mitgewirkt zu haben, nicht zu. Insbesondere kann nicht von einer Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen des Passbeschaffungsverfahrens ausgegangen werden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nach der im Mai 2008 erfolgten Belehrung über die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten aus § 15 AsylVfG und §§ 48, 49 AufenthG hat der Kläger bei seiner Heimatvertretung zwecks Ausstellung eines Passersatzpapieres vorgesprochen und sich in der Folge um die Übersendung einer Geburtsurkunde aus Pakistan bemüht. Auch wiederholten Aufforderungen des Beklagten zu Vorsprachen beim Pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main in den Jahren 2010 und 2013 hat der Kläger Folge geleistet und die Ausstellung eines Passes beantragt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger es zu verantworten hätte, dass es letztlich bis Mai 2019 gedauert hat, bis ihm ein pakistanischer Reisepass ausgestellt worden ist, bestehen nicht. Wie der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert hat, konnte ihm der Reisepass erst auf erneute Antragstellung hin ausgestellt werden, nachdem im Jahr 2017 die Möglichkeit bestanden hat, die für die Ausstellung des Reisepasses erforderliche Identitätskarte online zu beantragen. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger eine die Annahme eines Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG rechtfertigende Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht zur Last gelegt werden, zumal offenbar auch von Seiten des Beklagten zunächst keine weiteren Möglichkeiten zur Passbeschaffung gesehen wurden. Vgl. hierzu den in den Verwaltungsunterlagen des Beklagten befindlichen Aktenvermerk vom 27.04.2011, Band I Bl. 258 4. Erfüllt der Kläger danach die Voraussetzungen, unter denen einem Ausländer auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 AufenthG bei nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, besteht in der Regel auch ein Anspruch auf deren Erteilung. Nur wenn ein atypischer Fall gegeben ist, kann trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen ausnahmsweise von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden. Vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 25b AufenthG Rdnr. 4; ferner BT-Drucksache 18/4097, S. 42 Ob ein solcher Ausnahmefall von der regelmäßig anzunehmenden Integration vorliegt, beurteilt sich allein danach, ob besondere, atypische Umstände vorliegen, die das sonst ausschlaggebende Gewicht der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beseitigen. Maßgebend ist, ob die bei Vorliegen der Maßgaben von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt ist, weil im Einzelfall Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass den erzielten Integrationsleistungen bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringeres Gewicht zukommt. Vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2019, 13 LA 146/19, sowie BayVGH, Beschluss vom 15.10.2019, 19 CS 18.164, jeweils zitiert nach juris Davon kann im Fall des Klägers indes auch unter Berücksichtigung einer etwaigen früheren Identitätstäuschung nicht ausgegangen werden. Seine zutreffenden und mittlerweile durch die Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses bestätigten Personalien hatte der Kläger bereits durch Vorlage seiner Geburtsurkunde im Februar 2009 offengelegt und auch danach an der Erfüllung seiner ausländerrechtlichen Pflichten im Passbeschaffungsverfahren mitgewirkt. Entgegen der Auffassung des Beklagten beruhten damit die nachfolgenden Integrationsleistungen des Klägers gerade nicht auf einem durch langjährige falsche Identitätsangaben erreichten Aufenthalt im Bundesgebiet. Diesem Umstand ist vorliegend erhebliche Bedeutung beizumessen. Es entspricht nämlich dem Willen des Gesetzgebers, dass zurückliegende Täuschungshandlungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG dann nicht entgegenstehen, wenn diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gewesen sind. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44; ferner Kammerbeschluss vom 18.08.2016, 6 L 966/16 Bei der Gewichtung der Integrationsleistungen des Klägers ist daher nicht nur zu berücksichtigen, dass seine Identität bereits vor mehr als zwölf Jahren und damit noch vor Stellung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Juni 2013 geklärt war, sondern der Kläger damit auch die von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geforderte Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren durchgehend bei geklärter Identität erfüllt hat, diese mittlerweile mit einer Aufenthaltsdauer von 12 Jahren sogar deutlich übererfüllt. Darüber hinaus ist der Kläger seit Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2004 offenbar durchgängig erwerbstätig, was mit Gewicht für eine nachhaltige wirtschaftliche Integration spricht. Bei diesen Gegebenheiten sind aber weder eine etwaige frühere Identitätstäuschung des Klägers, noch der Umstand, dass der Kläger den ihm zwischenzeitlich ausgestellten pakistanischen Reisepass dem Beklagten verspätet vorgelegt hat, geeignet, das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration zu entkräften. Fehlt es danach aber an dem Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles, der im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnte, ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der am 11.12.1975 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26.06.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter den Personalien „ A., geboren am 06.10.1975“ unter dem 06.07.2004 beim früheren Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 06.07.2004 gab der Kläger unter anderem an, dass er in seinem Heimatland keine Personalpapiere besessen habe und die Ausreise mittels eines gefälschten Reisepasses erfolgt sei; diesen Reisepass habe ihm der Schlepper bei der Ankunft auf dem Flughafen in Frankfurt wieder abgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09.07.2004 wurde der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche aufgefordert. Unter dem 26.08.2004 wurde der Kläger, der seit Abschluss seines Asylverfahrens geduldet wird, von dem früheren Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten Saarland erstmals aufgefordert, beim Generalkonsulat der Islamischen Republik Pakistan in Frankfurt am Main vorzusprechen und dort einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres einzureichen. Am 19.05.2008 wurde der Kläger von dem Beklagten über die ihm als ausreisepflichtigen Ausländer obliegenden Mitwirkungspflichten aus § 15 AsylVfG und §§ 48, 49 AufenthG belehrt und erneut aufgefordert, bei der Konsulatsvertretung der Islamischen Republik Pakistan in Frankfurt vorzusprechen; zugleich wurde ihm aufgegeben, sich umgehend Identitätsnachweise zwecks Beantragung eines Passersatzpapiers zu besorgen. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 19.06.2008 erklärte der Kläger, dass er bei seiner Heimatvertretung vorgesprochen und den Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers abgegeben habe. Da ihm ein Vertreter der Botschaft mitgeteilt habe, dass er den Nachweis erbringen müsse, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein, habe er seine Tante in Pakistan angerufen und sie gebeten, ihm Identitätsnachweise zu schicken. Nachdem der Kläger unter dem 09.02.2009 eine auf die Personalien „, geboren am 11.12.1975“ lautende Geburtsurkunde vorgelegt hatte, übersandte der Beklagte diese am 13.03.2009 dem Generalkonsulat der Islamischen Republik Pakistan mit der Bitte, dem Kläger nunmehr ein Passersatzpapier auszustellen. Unter dem 26.03.2010 erfolgte eine Vorführung des Klägers beim Pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt zwecks Identitätsfeststellung. Nach erfolgter Befragung des Klägers teilte der pakistanische Konsul mit, dass das Antragsformular zur Beantragung eines Passersatzpapiers sowie die Geburtsurkunde des Klägers zwecks Überprüfung nach Pakistan weitergeleitet würden. Nachdem auch in der Folgezeit die Ausstellung eines Passersatzpapieres unterblieb, wurde der Kläger am 07.06.2013 erneut beim Pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt vorgeführt und zu seiner Identität befragt. Abschließend teilte der Vizekonsul dem Beklagten mit, dass die Unterlagen zur Überprüfung der Angaben des Klägers an die pakistanischen Innenbehörden übersandt würden. Bereits mit Schreiben vom 05.06.2013 hatte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Diesen Antrag konkretisierte er mit weiterem Schreiben vom 15.10.2015 dahingehend, dass er eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG beantrage. Mit Bescheid vom 23.01.2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ab und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Abschiebung des Klägers gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenhtG auf drei Jahre. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG nicht gegeben seien. Nach der Vorschrift des § 25b Abs. 1 AufenthG solle einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert habe. Dies setze regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten habe, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekenne und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfüge, seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichere oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten sei, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern werde, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich sei, sowie über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfüge. Zwar werde der Kläger seit seiner Einreise im Jahre 2004 durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland geduldet, so dass der geforderte Zeitrahmen von acht Jahren überschritten werde. Der Kläger könne auch ohne die Inanspruchnahme eines Sprachmittlers seine Anliegen kommunizieren, so dass davon auszugehen sei, dass seine Sprachkenntnisse dem Niveau A 2 entsprächen. Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 25b AufenthG lägen jedoch nicht vor. Der Kläger habe kein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgegeben und auch nicht nachgewiesen, dass er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfüge. Zudem erfülle der Kläger nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, weil er nicht im Besitz eines anerkannten und gültigen Passes bzw. Passersatzes sei. Trotz mehrfacher Aufforderungen habe der Kläger keinen Nationalpass vorgelegt. Aktive Bemühungen zur Beschaffung eines pakistanischen Passes seien darüber hinaus nicht nachgewiesen worden. Die festgesetzte Frist von drei Jahren für das mit einer Abschiebung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland sei verhältnismäßig. Da der Kläger aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09.07.2004 vollziehbar ausreisepflichtig sei, sei eine erneute Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entbehrlich gewesen. Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2019 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2019, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 12.09.2019 zugestellt, unter Wiederholung der Ausführungen in dem Bescheid vom 23.01.2019 zurück. Am 12.10.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schreiben vom 10.11.2019 hat der Kläger die Kopie eines am 15.05.2019 ausgestellten pakistanischen Reisepasses vorgelegt und hierzu erklärt, dass er den Reisepass Mitte Juni 2019 von der pakistanischen Botschaft in Empfang genommen habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.07.2021 hat der Kläger eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.09.2020 über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG vorgelegt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass er nunmehr alle Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfülle. Die erforderliche achtjährige Aufenthaltsdauer liege vor. Er bekenne sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und sei jederzeit bereit, ein solches Bekenntnis auch schriftlich abzugeben. Seit 2014 sei er erwerbstätig und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.300 Euro. Über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfüge er ebenfalls, was ihm von Seiten des Beklagten bestätigt worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2019 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass für das nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzte positive Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland eine ausdrückliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis zu verlangen sei. Eine diesen Anforderungen entsprechende Erklärung des Klägers liege bislang nicht vor. Überdies scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG aus, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzliche falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindere oder verzögere. Diesen Ausschlussgrund habe der Kläger dadurch herbeigeführt, dass er erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offengelegt habe, dass er im Besitz eines im Mai 2019 ausgestellten Passes sei. Durch die Nichtvorlage seines Passes habe der Kläger die Beseitigung von Ausreisehindernissen bisher verhindert, zumindest aber verzögert. Obwohl der Kläger verpflichtet gewesen sei, seinen pakistanischen Reisepass vorzulegen, habe er dies bei persönlichen Vorspracheterminen unterlassen. Darüber hinaus erfülle der Kläger auch nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen dürfe. Der Kläger habe durch sein Verhalten im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) und b) AufenthG die weitere Aussetzung der Abschiebung erwirkt. Dies stelle ein schweres Ausweisungsinteresse dar, zumal der Kläger jahrelang auch über seine Identität getäuscht habe. Seine tatsächliche Identität sei erst mit Vorlage seines Nationalpasses nachgewiesen worden. Dadurch habe er jahrelang aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert. Zudem sei aufgrund der langjährigen Identitätstäuschung des Klägers verbunden mit der Weigerung, an der Beseitigung von Ausreisehindernissen mitzuwirken, ein Ausnahmefall anzunehmen, der es rechtfertige, abweichend vom Soll-Anspruch des § 25b Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Die Täuschungshandlungen des Klägers über seine Identität über einen Zeitraum von 15 Jahren sei nach Art und Dauer so bedeutsam, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigten. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG könne daher auch dann versagt werden, wenn der mindestens achtjährige ununterbrochen geduldete, gestattete oder erlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet ganz überwiegend auf dem tatsächlichen Abschiebungshindernis einer verschuldeten Passlosigkeit des Ausländers beruhe. Hierauf erwidert der Kläger, es sei unzutreffend, dass er jahrelang über seine Identität getäuscht habe. Seine zutreffenden Personendaten seien dem Beklagten aufgrund der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde bereits seit Anfang 2009 bekannt. Der von ihm früher angegebene Familienname „A.“ sei der Name seiner Sippe, von dem er angenommen habe, dass es sich um den Familiennamen handele. Dass der 11.12.1975 in seinem Heimatland als sein Geburtsdatum beurkundet worden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er sei davon ausgegangen, am 06.10.1975 geboren zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.