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Beschluss

6 L 712/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0824.6L712.21.00
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Leitsätze
Ein fortwährend straffälliger Ausländer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Rahmen einer Therapiemaßnahme.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 2.500,-- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein fortwährend straffälliger Ausländer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Rahmen einer Therapiemaßnahme.(Rn.9) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 2.500,-- €. Der Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise ihm eine solche zumindest bis zum Abschluss der Therapie in der …Klinik für Forensische Psychiatrie zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Soweit – wie hier – mit der von dem Antragsteller begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis eine – wenngleich auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache – Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, kann einem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt neben einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile des Antragstellers voraus, die im Falle einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nachträglich nicht mehr zu beseitigen wären. Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, 25. Auflage 2019, § 123 Rdnr. 14 VwGO, m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gericht vermag schon nicht zu erkennen, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung und die damit verbundene Verzögerung der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses für den Antragsteller, der derzeit wegen bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist, zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen würden. Insbesondere sind mit einer Verzögerung der Aufnahme einer Beschäftigung im Rahmen seiner stationären Behandlung in der ……… Klinik für Forensische Psychiatrie in A-Stadt keine existenziellen Belange betroffen. Allein der Hinweis des Antragstellers darauf, dass ausweislich des Schreibens der …………. Klinik für Forensische Psychiatrie vom 26.05.2021 die bisher erarbeiteten Therapiefortschritte ohne Arbeitserlaubnis als gefährdet anzusehen seien, reicht für eine solche Annahme nicht aus. Ungeachtet dessen besteht aber auch nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache. Es lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Erfolg wird geltend machen können. Gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Dabei setzt die Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer, der eine Duldung besitzt, gemäß § 32 Abs. 1 BeschV grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, wenn er sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. Nach Abs. 2 Nr. 5 der Vorschrift entfällt das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit nur im Falle eines ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet. Davon ausgehend kann vorliegend zunächst dahinstehen, ob der Antragsteller aufgrund eines mehr als vier Jahre dauernden ununterbrochen geduldeten Voraufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine zustimmungsfreie Ausübung einer Beschäftigung erfüllt. Auch bedarf es keiner Erörterung, ob die von dem Antragsgegner angeführte Vorschrift des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wonach einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur erlaubt werden darf, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können, der von dem Antragsteller begehrten Beschäftigungserlaubnis zwingend entgegensteht, weil dieser das aufgrund seiner gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bestehende Abschiebungshindernis durch sein eigenes strafrechtliches Verhalten in vorwerfbarer Weise ursächlich herbeigeführt hat. Denn auch ohne Rücksicht hierauf sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht sind, dass das dem Antragsgegner bei der Entscheidung über eine Beschäftigungserlaubnis zustehende Ermessen zu Gunsten des Antragstellers auf Null reduziert wäre. Eine derartige Ermessensreduktion ergibt sich insbesondere nicht im Hinblick auf die von dem Antragsteller unter Vorlage des Schreibens der … Klinik für Forensische Psychiatrie vom 26.05.2021 geltend gemachte Gefährdung der von ihm bisher im Rahmen seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erarbeiteten Therapiefortschritte. Zwar stellen ausweislich des vorbezeichneten Schreibens der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie die Erarbeitung und Erprobung realistischer beruflicher Zukunftsperspektiven im unterstützenden therapeutischen Rahmen neben der Integration in den Arbeitsmarkt zum Aufbau und zur Erhaltung eines stabilen Arbeitsverhältnisses essentielle Faktoren des Therapieprogramms für eine erfolgreiche Resozialisierung dar, und ist zudem darauf hingewiesen, dass der Antragsteller aus diesem Grund zukünftig zur Stabilisierung der erreichten Therapiefortschritten sowie zur Weiterführung des bisher positiven Therapieverlaufs eine Arbeitserlaubnis benötigen werde. Dieser Umstand, mag er für den Antragsteller auch noch so bedeutsam sein, vermag indes keine positive Ermessensentscheidung hinsichtlich einer Beschäftigungserlaubnis zu rechtfertigen. Insoweit ist nämlich maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller wiederholt und – was die Schwere der Tatvorwürfe anbelangt – in sich steigernder Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, weswegen er bereits mit Bescheid des Antragsgegners vom 30.07.2015 bestandskräftig ausgewiesen wurde, und von ihm auch aktuell noch eine erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht. Letzteres wird nachdrücklich dadurch belegt, dass der Antragsteller ungeachtet der ihm gegenüber ausgesprochenen Ausweisung und der Verbüßung empfindlicher Freiheitsstrafen weiter straffällig geworden ist, weswegen er zuletzt mit Urteil des Landgerichts B-Stadt wegen besonders schweren Raubes und des versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Der Antragsteller ist ersichtlich nicht willens oder dazu in der Lage, sich in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer aufzuhalten, ohne schwerwiegende Straftaten zu begehen. Vor dem Hintergrund einer von dem Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr und mit Blick auf das erhebliche öffentliche Interesse an der alsbaldigen Durchsetzung der Ausreisepflicht krimineller Ausländer ist die Erwägung des Antragsgegners, einer weiteren Verfestigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet entgegenzuwirken, ersichtlich sachgerecht und ohne Weiteres geeignet, eine ermessenfehlerfreie Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an den Antragsteller zu begründen. Dies gilt umso mehr, als ein in erheblicher Weise straffällig gewordener Ausländer keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen des Straf- bzw. Maßregelvollzugs so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Prognose im Hinblick auf eine Rückfallgefährdung bzw. Wiederholungsgefahr gestellt werden kann. So ausdrücklich OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 28.05.2019, 2 A 41/19, und vom 27.03.2018, 2 A B 48/18, jeweils m.w.N. Dem entsprechend steht dem Antragsteller, dessen Abschiebung bislang allein an seiner fortwährenden Straffälligkeit bzw. Inhaftierung gescheitert ist, auch kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Rahmen seiner derzeitigen Therapie zu. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.