Beschluss
6 L 847/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0811.6L847.21.00
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Leitsätze
1. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer nach Serbien sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aufweisen würden.(Rn.5)
2. Auch für Angehörige des Volks der Roma in Serbien kann von einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründenden Lebensbedingungen nicht ausgegangen werden.(Rn.7)
3. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen ebenso wie auch andere Minderheiten im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer nach Serbien sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aufweisen würden.(Rn.5) 2. Auch für Angehörige des Volks der Roma in Serbien kann von einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründenden Lebensbedingungen nicht ausgegangen werden.(Rn.7) 3. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen ebenso wie auch andere Minderheiten im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt.(Rn.15) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. Der bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzziels des Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 6 K 846/21 erhobenen Klage gegen die auf §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG gestützten Abschiebungsandrohungen der Antragsgegnerin vom 13.07.2021 –Antragsteller zu 1) bis 4)- und 26.07.2021 –Antragsteller zu 5)- gerichtete Antrag ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Im vorliegenden Fall bestehen zunächst keine Zweifel im dargelegten Sinne an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung der Antragsgegnerin, dass die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet sind. Diese zutreffende Annahme der Antragsgegnerin beruht auf dem Umstand, dass Serbien gemäß der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG zu den sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 1 AsylG gehört. Das bedeutet, dass Asylanträge von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten als offensichtlich unbegründet abzulehnen sind, es sei denn, die von den Ausländern angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Diese Vermutung der Verfolgungsfreiheit wurde von den Antragstellern nicht widerlegt. Das Gericht folgt der in den angefochtenen Bescheiden vom 13.07.2021 –Antragsteller zu 1) bis 4)- und vom 26.07.2021 –Antragsteller zu 5)- zutreffend dargelegten Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Vorbringen der Antragsteller, die sich ausschließlich auf gewalttätige Übergriffe von Seiten des Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1) berufen haben, nicht die Annahme rechtfertigt, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Verständnis von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden der Antragsgegnerin Bezug genommen, zumal die Antragsteller diesen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter entgegengetreten sind. Im Weiteren hat die Antragsgegnerin auch zutreffend festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ergänzend zu den auch insoweit überzeugenden Darlegungen der Antragsgegnerin in den Bescheiden vom 13.07.2021 –Antragsteller zu 1) bis 4)- und 26.07.2021 –Antragsteller zu 5)- ist mit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller, ihnen drohe im Falle einer zwangsweisen Rückführung nach Serbien eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, weil die Antragstellerin zu 1) nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und die Antragsteller zu 2) bis 5) durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen, so dass sie soziale Verelendung befürchten müssten, darauf hinzuweisen, dass schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. mit Art. 3 EMRK begründen können. Allein der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht insoweit nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Anderes gilt nur in Fällen, in denen die humanitären Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann etwa erreicht sein, wenn ein Rückkehrer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Die betroffene Person muss sich in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 04.07.2019, 1 C 45.18, NVwZ 2020, 158, unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 16.02.2017, C-578/16, und vom 19.03.2019, C-297/17, sowie Beschluss vom 13.02.2019, 1 B 2.19, zitiert nach juris, m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, zitiert nach juris, m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern eine Existenzgrundlage bei einer Rückkehr nach Serbien gänzlich fehlen würde. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer nach Serbien sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aufweisen würden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Serbien, nicht zuletzt auch durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, weiterhin schwierig. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist jedoch uneingeschränkt gewährleistet. Zudem ist eine medizinische Grundversorgung, wenngleich diese nicht westeuropäischen Standards entspricht, gegeben. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 19.11.2020, 508-516.80/3 Auch für Angehörige des Volks der Roma in Serbien kann von eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründenden Lebensbedingungen nicht ausgegangen werden. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 25.06.2021, 6 K 125/21; ferner Urteile vom 19.09.2017, 6 K 106/17, und vom 31.08.2017, 6 K 645/16, jeweils m.w.N. Neuere Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung der allgemeinen Lebenssituation für Roma in Serbien rechtfertigen würden, haben die Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Im Gegenteil ergibt sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, dass sich die Situation der Roma in den letzten Jahren insgesamt verbessert hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Bevölkerungsgruppe der Roma in Serbien von einem höheren Armuts- und Arbeitslosigkeitsrisiko betroffen ist als der übrige Teil der serbischen Bevölkerung. Allerdings zeigen staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, Zugang zum Gesundheitssystem auch für nicht registrierte Personen sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen Erfolge. Auch wurde die Kindersterblichkeit gesenkt. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. In Serbien haben alle Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben, haben, zudem Anspruch auf Sozialhilfe. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Vgl. dazu ausführlich Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 19.11.2020, a.a.O. Dafür, dass im Fall der Antragsteller eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, spricht nichts. Im Gegenteil ist es der Antragstellerin zu 1) ersichtlich gelungen, mit Hilfe der Polizei Zuflucht vor ihrem gewalttätigen Lebensgefährten in einem Frauenhaus in Belgrad zu finden, in dem es ihren Angaben zufolge neben Kost und Logis auch einen kostenlosen Kindergarten gab. Des Weiteren fehlt es ersichtlich auch an den Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach Satz 3 der Vorschrift allerdings nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Erforderlich ist insoweit, dass die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat wegen unzureichender Möglichkeiten der Behandlung der Erkrankung eintritt. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen und psychischen Schäden, mithin bei einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.09.2006, 13 A 1740/05.A, und vom 30.12.2004, 13 A 1250/04, m.w.N., sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2005, 1 LB 45/03, jeweils zitiert nach juris Dass der Antragstellerin zu 1), die geltend macht, an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit ausgeprägten Intrusionen und Flashbacks zu leiden, eine solche existentielle Gesundheitsgefahr im Falle ihrer Abschiebung drohen würde, ist indes nicht annehmbar. Das von ihr vorgelegte ärztliche Attest des Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des St. Nikolaus-Hospitals Wallerfangen vom 07.08.2021 ist auch nicht ansatzweise geeignet, eine der Antragstellerin zu 1) mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald drohende erhebliche Gesundheitsgefahr bei einer Rückkehr nach Serbien zu belegen. Davon abgesehen, dass das ärztliche Attest schon nicht die sich aus § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG ergebenden Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erfüllt, enthält diese weder konkrete Anknüpfungspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung der Antragstellerin zu 1) im Verständnis von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufentG, noch ist diesem überhaupt eine konkrete Prognose hinsichtlich einer zukünftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 1) zu entnehmen. Unabhängig davon ist die von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachte Erkrankung in Serbien behandelbar. Psychische Erkrankungen wie Posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen, Traumata oder Schizophrenie sind sowohl medikamentös als auch psychologisch behandelbar. Insgesamt gibt es in Serbien nur wenige Erkrankungen, die nicht oder nur schlecht behandelt werden können Zwar werden psychische Krankheiten in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, beispielsweise Gruppentherapie. Therapiezentren existieren unter anderem in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujano-vac. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen ebenso wie auch andere Minderheiten im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt. Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 19.11.2020, a.a.O.; ferner BAMF, Länderinformation-Serbien, Gesundheitssystem und Covid-19-Pandemie, vom November 2020. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG zurückzuweisen.