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Beschluss

6 L 778/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0716.6L778.21.00
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Leitsätze
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit vor, als Rückkehrer aus Gebieten, die im Zeitpunkt der Einreise (noch) als Virusvariantengebiet eingestuft waren, nach Einreise und vor Ablauf der Absonderungsdauer aber auf den Status Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet zurückgestuft werden, anders behandelt werden, als Rückkehrer, die unmittelbar nach der Rückstufung einreisen. Eine infektionsschutzrechtliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. (Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13.07.2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.06.2021 (gemeint ist wohl der 08.07.2021) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit vor, als Rückkehrer aus Gebieten, die im Zeitpunkt der Einreise (noch) als Virusvariantengebiet eingestuft waren, nach Einreise und vor Ablauf der Absonderungsdauer aber auf den Status Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet zurückgestuft werden, anders behandelt werden, als Rückkehrer, die unmittelbar nach der Rückstufung einreisen. Eine infektionsschutzrechtliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. (Rn.14) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13.07.2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.06.2021 (gemeint ist wohl der 08.07.2021) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der Antrag vom 14.07.2021, mit dem die Antragstellerin bei sachgerechtem Verständnis ihres Rechtsschutzbegehrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 13.07.2021 gegen die ihr gegenüber mit Bescheid des Antragsgegners vom 08.06.2021 (gemeint ist wohl der 08.07.2021) angeordnete Absonderung in häuslicher Quarantäne bis einschließlich 20.07.2021 begehrt, ist statthaft nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1, § 29 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (in der Folge: IfSG) und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache hat der Antrag Erfolg. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden umfassenden Interessensabwägung überwiegt das private Suspensivinteresse der Antragstellerin das – gesetzlich vorausgesetzte, § 16 Abs. 8 IfSG – öffentliche Interesse am Vollzug der streitgegenständlichen infektionsschutzrechtlichen Maßnahme. Denn nach der alleine möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die verfügte häusliche Absonderung rechtswidrig ist. Die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Anordnung findet sich in §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 IfSG und § 4 Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von Nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 12.05.2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1), die durch Art. 1 der Verordnung vom 09.06.2021 (BAnz AT 10.06.2021 V2) geändert worden ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2021, 29 L 1267/21, juris Rn. 34; VG Frankfurt, Beschluss vom 09.07.2021, 5 L 1908/21.F, juris Rn. 32 Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der vierzehntäglichen Absonderungspflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV grundsätzlich vor. Danach sind Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitraum in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. Bei Einreise aus einem als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet beträgt der Zeitraum nach § 4 Abs. 2 Satz 5 CoronaEinreiseV 14 Tage. Die Antragstellerin ist ausweislich der mit Schriftsatz vom 16.07.2021 vorgelegten Reisebestätigung am 04.07.2021 nach Deutschland eingereist und hielt sich unmittelbar vor ihrer Einreise in Portugal auf. Dieses Land wurde vom Robert Koch-Institut (RKI), das als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG) mit besonderer Fachkunde ausgestattet ist, zum Zeitpunkt der Einreise der Antragstellerin nach Deutschland noch als Virusvariantengebiet im Sinne des § 2 Nr. 3b CoronaEinreiseV eingestuft – nämlich im Zeitraum vom 29.06.2021 bis zum 06.07.2021, hiernach erfolgte die Rückstufung zum Hochinzidenzgebiet. RKI, Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI, Stand: 09.07.2021, abrufbar: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html;jsessionid=6824DAE841657DA8A9721DEF55FCF176.internet061?nn=2444038 Der Umstand, dass es sich bei der Antragstellerin um eine geimpfte Person i.S.d. § 2 Nr. 9 CoronaEinreiseV handelt und sie bei Einreise einen Testnachweis i.S.d. § 2 Nr. 6 CoronaEinreiseV vorgelegt hat, führt nicht zu einer Verkürzung des Zeitraums von 14 Tagen. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 CoronaEinreiseV findet § 4 Abs. 2 Satz 2 CoronaEinreiseV keine Anwendung. Auch liegt keine der in § 6 CoronaEinreiseV genannten Ausnahmen vor. Die angeordnete häusliche Absonderung verstößt jedoch aller Voraussicht nach gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. BVerfG, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14 u.a., juris Rn. 94 m.w.N. Allerdings ist der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich in Massenverfahren an Stelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2021, 13 B 58/21, juris Rn. 10 Im Ausgangspunkt ist es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber in der Coronavirus-Einreiseverordnung hinsichtlich der Behandlung von Rückkehrern aus Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten oder Virusvariantengebieten Unterschiede vornimmt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch insoweit vor, als Rückkehrer aus Gebieten, die im Zeitpunkt der Einreise (noch) als Virusvariantengebiet eingestuft waren, nach Einreise und vor Ablauf der Absonderungsdauer aber auf den Status Risikogebiet oder – wie vorliegend – Hochinzidenzgebiet zurückgestuft werden, anders behandelt werden, als Rückkehrer, die unmittelbar nach der Rückstufung einreisen. Eine infektionsschutzrechtliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Die Verordnungsbegründung abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaEinreiseV_120521.pdf äußert sich überhaupt nicht zu dem Fall der Rückstufung eines Gebiets und der Verfahrensweise bei (noch) in Quarantäne befindlichen Personen. Vielmehr scheint der Fall der Rückstufung eines Gebiets überhaupt nicht bedacht worden zu sein. Wie der vorliegende Fall zeigt, hat die derzeitige Regelung zur Folge, dass die (vollständig geimpfte) Antragstellerin eine Absonderung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 CoronaEinreiseV in Gänze hätte vermeiden können, wenn sie drei Tage später – also unmittelbar nach Rückstufung Portugals zum Hochinzidenzgebiet – aus dem Urlaub zurückgekehrt wäre, während sie aufgrund ihrer „verfrühten“ Rückkehr nunmehr auch nach der Rückstufung Portugals noch weitere Tage in der Absonderung verbringen muss. Hätte die Antragstellerin die Tage zwischen ihrer Einreise und der Rückstufung Portugals nicht in Absonderung, sondern weiterhin im zu diesem Zeitpunkt noch als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet Portugals verbracht, so hätte sie sich dort frei bewegen und einem Infektionsrisiko aussetzen können. Weshalb eine „früher“ zurückgekehrte und seit der Einreise abgesonderte Person als infektionsschutzrechtlich „gefährlicher“ – nämlich eine weitere Absonderung rechtfertigend – anzusehen sein soll, als eine zum selben Zeitpunkt ausgereiste, aber „später“ – unmittelbar nach der Rückstufung des Gebiets – zurückgekehrte und damit nicht (mehr) absonderungsverpflichtete Person, ist daher nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Fehlt es aber nach alledem an einem sachlichen Grund für die Schlechterstellung der Antragstellerin gegenüber Rückkehrern, die nach der Rückstufung Portugals nach Deutschland einreisen, verletzt die Anordnung der häuslichen Absonderung die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Siehe zum Ganzen VG Frankfurt, Beschluss vom 09.07.2021, 5 L 1908/21.F, juris Rn. 25 ff. Damit ist zugleich festgestellt, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Einreise aus Portugal seit dem 07.07.2021 – d. h. seit der Rückstufung Portugals zum Hochinzidenzgebiet – nicht der Absonderungsverpflichtung nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 1, Abs. 1 CoronaEinreiseV unterfällt und aus der häuslichen Absonderung zu entlassen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht veranlasst.