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Urteil

6 K 1603/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0617.6K1603.20.00
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Leitsätze
1. Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung droht. (Rn.19) 2. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (Rn.24) 3. Die medizinische Grundversorgung in Serbien ist gesichert und es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die nicht oder nur schlecht behandelt werden können. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung droht. (Rn.19) 2. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (Rn.24) 3. Die medizinische Grundversorgung in Serbien ist gesichert und es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die nicht oder nur schlecht behandelt werden können. (Rn.33) Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Dem Kläger steht zunächst offensichtlich weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch ein solcher auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 04.12.2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Gemäß § 29a Abs. 2 AsylG sind sichere Herkunftsstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten. Der Heimatstaat des Antragstellers, Serbien, ist seit dem 06.11.2014 (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014, BGBl. I S. 1649) sicheres Herkunftsland gemäß Anlage II zu § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1507/93 u.a., DVBl. 1996, 729 Verfassungs- oder auch europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen nicht. Hierfür hat auch der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dargetan. Ebenso wenig hat der Kläger die durch § 29a Abs. 1 AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung durch schlüssiges Vorbringen individueller Verfolgungstatsachen erschüttern können. Das Gericht folgt der in dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2020 zutreffend dargelegten Auffassung der Beklagten, dass das Vorbringen des Klägers, der sich im Wesentlichen auf gesundheitliche Gründe sowie die für Roma schwierige Lebenssituation in Serbien berufen hat, nicht die Annahme rechtfertigt, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Verständnis von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten Bezug genommen, zumal der Kläger diesen im Rahmen des Klageverfahrens nicht weiter entgegengetreten ist. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach der Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben würden, sind im Falle des Klägers indes nicht feststellbar. Insbesondere rechtfertigt der Hinweis des Klägers auf die schwierige Lebenssituation der Roma in Serbien nicht die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbots. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Verständnis von Art. 3 EMRK zu bewerten sein. Vgl. zu den entsprechenden Anforderungen BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, 10 C 15.12, InfAuslR 2013, 241 Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ungeachtet seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma eine Existenzgrundlage bei einer Rückkehr nach Serbien gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer nach Serbien sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aufweisen würden. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 04.12.2020 gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen werden. Die Bewertung der derzeitigen humanitären Bedingungen in Serbien durch die Beklagte entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung der Kammer, wonach von eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründenden Lebensbedingungen für Angehörige des Volks der Roma in Serbien nicht ausgegangen werden kann. Vgl. u.a. Urteile der Kammer vom 19.09.2017, 6 K 106/17, und vom 31.08.2017, 6 K 645/16, jeweils m.w.N. Neuere Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung der allgemeinen Lebenssituation für Roma in Serbien rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Im Gegenteil ergibt sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, dass sich die Situation der Roma in den letzten Jahren insgesamt verbessert hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Bevölkerungsgruppe der Roma in Serbien von einem höheren Armuts- und Arbeitslosigkeitsrisiko betroffen ist als der übrige Teil der serbischen Bevölkerung. Allerdings zeigen staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, Zugang zum Gesundheitssystem auch für nicht registrierte Personen sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen Erfolge. Auch wurde die Kindersterblichkeit gesenkt. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. In Serbien haben alle Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben, haben, zudem Anspruch auf Sozialhilfe. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Vgl. dazu ausführlich Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 19.11.2020, 508-516.80/3 Im Weiteren fehlt es ersichtlich auch an den Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach Satz 3 der Vorschrift allerdings nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Erforderlich ist insoweit, dass die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat wegen unzureichender Möglichkeiten der Behandlung der Erkrankung eintritt. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen und psychischen Schäden, mithin bei einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.09.2006, 13 A 1740/05.A, und vom 30.12.2004, 13 A 1250/04, m.w.N., sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2005, 1 LB 45/03, jeweils zitiert nach juris Dass dem Kläger wegen der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge der Amputation seines linken Unterschenkels eine solche existentielle Gesundheitsgefahr im Falle seiner Abschiebung drohen würde, ist indes nicht annehmbar. Die von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin vom 13.11.2020 ist auch nicht ansatzweise geeignet, eine dem Kläger mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald drohende erhebliche Gesundheitsgefahr bei einer Rückkehr nach Serbien zu belegen. Davon abgesehen, dass die ärztliche Bescheinigung schon nicht die sich aus § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG ergebenden Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erfüllt, enthält diese weder konkrete Anknüpfungspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Klägers im Verständnis von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufentG, noch ist dieser überhaupt eine konkrete Prognose hinsichtlich einer zukünftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers zu entnehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Grundversorgung in Serbien gesichert ist und es nur sehr wenige Erkrankungen gibt, die nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar. Dabei sind Notfallbehandlungen, lebensrettende und –erhaltende Maßnahmen kostenfrei. Für alle Patienten kostenfrei ist zudem die Behandlung von Infektionskrankheiten. Insoweit genießen Angehörige der Volksgruppe der Roma ebenso wie auch andere Minderheiten im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt. Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 19.11.2020, a.a.O.; ferner BAMF, Länderinformation-Serbien, Gesundheitssystem und Covid-19-Pandemie, vom November 2020. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG sowie dessen Befristung auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen, wobei nach Satz 5 der Vorschrift die vorzunehmende Befristung bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ein Jahr nicht überschreiten soll. Diesen Vorgaben entspricht die von der Beklagten vorgenommene Befristung ersichtlich. Entsprechendes gilt auch für die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Umstände, die eine Reduzierung der vorgenommenen, im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von fünf Jahren angesiedelten Befristung angezeigt erscheinen ließen, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, hat bereits mehrfach in Deutschland erfolglos um Asyl nachgesucht. Am 05.11.2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung seines Folgeantrags führte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend Bundesamt) im Wesentlichen an, er sei aus gesundheitlichen Gründen nach Deutschland gekommen. Er beabsichtige, sein Bein hier behandeln zu lassen, weil das Gesundheitssystem in Serbien sehr schlecht sei. Während eines früheren Aufenthalts in Deutschland sei sein Bein amputiert worden. In Serbien seien ihm ärztliche Untersuchungen und Kontrollen verwehrt worden. Für die erforderlichen Behandlungen habe er kein Geld gehabt. Zudem sei die Lebenssituation in Serbien insbesondere für Roma schlecht. Seine Lebensgefährtin habe hier in Deutschland einen Sohn zur Welt gebracht. Für diesen wünsche er sich ein besseres Leben. In Serbien gebe es auch kein Sozialsystem. Als Roma habe er keine staatlichen Hilfen erhalten. Ergänzend legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin vom 13.11.2020 vor, nach deren Inhalt der Kläger seit Jahren eine künstliche Prothese trage und unter Schmerzen an seinem Stumpf am linken Unterschenkel leide. Zurzeit werde eine Therapie mit hochdosiertem Antibiotikum und Schmerzmittel durchgeführt, weil der Kläger an einer Hautinfektion aufgrund mangelnder hygienischer Zustände leide. Eine weitere orthopädische Abklärung werde noch durchgeführt. Außerdem leide der Kläger unter Schlafstörungen und Kopfschmerzen wegen der starken Belastung. Mit Bescheid vom 04.12.2020 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen. Da der Kläger aus Serbien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum Asylgesetz, stamme, werde vermutet, dass er nicht verfolgt werde, solange er keine Tatsachen vortrage, die die Annahme begründeten, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt werde. Tatsachen, die die Annahme begründeten, dass dem Kläger abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohe, habe dieser nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere werde die Regelvermutung des § 29a AsylG nicht allein durch die Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma oder die Berufung des Klägers auf die allgemein schlechten Lebensbedingungen oder die fehlenden finanziellen Mittel für eine medizinische Behandlung im Heimatland widerlegt. Bei den behaupteten Benachteiligungen hinsichtlich der medizinischen Behandlung sowie den allgemein schlechten Lebensbedingungen in Serbien handele es sich nicht um Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 AsylG. Auch drohe dem Kläger kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Die Todesstrafe sei abgeschafft und die Sicherheitslage in Serbien stabil. Der Kläger müsse weder von der serbischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könnten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung des Klägers sei insbesondere nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bewertet werden. Die diesbezüglich geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen in Serbien nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Situation in Serbien derart bedrohend sei, dass alle Angehörigen der Volksgruppe der Roma keine Lebensgrundlage hätten, lägen nicht vor. Die von dem Kläger geltend gemachten Umstände gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner Serbiens hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Auch drohe dem Kläger keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Insbesondere sei nicht von einer schweren bis lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland auszugehen. Dem von ihm vorgelegten Attest sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger einer weiteren ärztlichen Behandlung oder die bereits vor vielen Jahren erfolgte Amputation seines Beines einer stetigen Nachsorge bedürfe. Gegen den ihm am 24.12.2020 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 31.12.2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf seine Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 25.11.2020 beruft. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.12.2020 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 08.01.2021, 6 L 1604/20, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zurückgewiesen. Mit Schriftsätzen vom 12.05.2021 und 18.05.2021 haben der Kläger und die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt bzw. auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilrechtsschutzverfahrens 6 L 1604/20 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die für das Land Serbien bei Gericht geführte Dokumentation Gegenstand der Entscheidung der Kammer war.