Urteil
6 K 48/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0604.6K48.20.00
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Leitsätze
Billigem Ermessen im Verständnis von § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG entspricht es regelmäßig, demjenigen die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, der sie voraussichtlich auch bei einer Sachentscheidung über den Widerspruch zu tragen gehabt hätte. Einer vertieften Prüfung der Rechtmäßigkeit der mit dem Widerspruch angegriffenen Entscheidung bedarf es dazu nicht.(Rn.26)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung von Ziffer 2 und Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Rechtsauschusses des Beklagten vom 24.10.2019 verpflichtet, die Kosten des Widerspruchsverfahren dem Beigeladenen aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Abänderung von Ziffer 2 und Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Rechtsauschusses des Beklagten vom 24.10.2019 verpflichtet, die Kosten des Widerspruchsverfahren dem Beigeladenen aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die zulässige Klage, die sich gegen die im Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses des Beklagten vom 24.10.2019 enthaltene Kostenentscheidung richtet und mit der der Kläger eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten (1.) sowie den Ausspruch begehrt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig ist (2.), hat Erfolg. 1. Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses des Beklagten vom 24.10.2019, wonach die Beteiligten die ihnen entstandenen Kosten selbst zu tragen haben (Ziffer 2) und die Widerspruchsgebühren den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt werden, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; sie ist daher entsprechend abzuändern (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Nach der Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG wird über die Kosten des Vorverfahrens nach billigem Ermessen entschieden, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise als nach § 80 Abs. 1 Satz 1 bis 4 SVwVfG erledigt, wobei der bisherige Sachstand zu berücksichtigen ist. Von einer Erledigung des Widerspruchs auf andere Weise ist vorliegend auszugehen. Zwar hat der Beigeladene dem gegen seine in dem Bescheid vom 12.06.2018 getroffenen Anordnungen eingelegten Widerspruch des Klägers nicht durch Erlass eines Abhilfebescheids im Sinne von § 72 VwGO abgeholfen. Allerdings hat der Beigeladene im Ergebnis die Wirkungen einer Abhilfe faktisch dadurch herbeigeführt, dass er in der mündlichen Verhandlung des Rechtsausschusses des Beklagten am 13.08.2019 erklärt hat, dass die gegenüber dem Kläger getroffenen Anordnungen nicht mehr aufrechterhalten würden, nachdem aufgrund der neuen Erkenntnisse nicht davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund handele. Aufgrund dieser Erklärung ist die von dem Bescheid des Beigeladenen vom 12.06.2018 ausgehende Beschwer für den Kläger entfallen und bestand damit für eine streitige Widerspruchsentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch kein Raum mehr. Das Widerspruchsverfahren hatte sich demzufolge im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG auf andere Weise erledigt. Billigem Ermessen im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG hätte es vorliegend allein entsprochen, die Kosten des Verfahrens dem Beigeladenen als Widerspruchsgegner aufzuerlegen. Billigem Ermessen im Verständnis von § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG entspricht es regelmäßig, demjenigen die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, der sie voraussichtlich auch bei einer Sachentscheidung über den Widerspruch zu tragen gehabt hätte. Einer vertieften Prüfung der Rechtmäßigkeit der mit dem Widerspruch angegriffenen Entscheidung bedarf es dazu nicht. Nach dem in § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Verfahrensökonomie ist die für die zu treffende Kostenentscheidung zuständige Widerspruchsbehörde nach Erledigung des Widerspruchsverfahrens davon befreit, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Es bedarf deshalb nur noch einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2019, 3 S 2494/18, zitiert nach juris; ferner zu der grundsätzlich vergleichbaren Regelung in § 161 Abs. 2 VwGO BVerwG, Beschlüsse vom 07.02.2007, 1 C 7.06, und vom 02.02.2006, 1 C 4.05, jeweils zitiert nach juris Dies zugrunde legend wären dem Beigeladenen die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen gewesen, da der Widerspruch des Klägers in dem für die Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde maßgeblichen Zeitpunkt ohne seine Erledigung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatten sich die ursprünglich mit Bescheid des Beigeladenen vom 12.06.2018 getroffenen Anordnungen als rechtswidrig erwiesen. Dabei kann dahinstehen, ob die gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Anordnungen, insbesondere die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs, seinerzeit zu Recht ergangen sind. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich ein Hund als gefährlicher Hund im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HuV SL erweisen könnte, weil er in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen hat, die zuständige Behörde weitere Maßnahmen zur Aufklärung ergreifen kann, um sich gesichert Erkenntnisse hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hundes zu verschaffen. Bis zur förmlichen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nach § 1 Abs. 2 HuV SL ist in diesem Zusammenhang auch die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel des § 8 Abs. 1 SPolG zur vorbeugenden Gefahrenabwehr zulässig. Vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 27.02.2018, 6 L 30/18; ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.06.2018, 2 B 114/18 Allerdings hat der Beigeladene zugestanden, nach dem Erlass des Bescheids vom 12.06.2018 keine weiteren Maßnahmen zur Aufklärung einer etwaigen Gefährlichkeit des Hundes des Klägers ergriffen zu haben. Und dies, obwohl es vorliegend ersichtlich geboten und auch erforderlich gewesen wäre, etwa durch Einholung eines sogenannten Wesenstestes oder weitergehender Befragung von Zeugen des Vorfalls, dem angenommenen Gefahrenverdacht nachzugehen, der von dem Hund des Klägers ausging, um dann abschließend über dessen Gefährlichkeit und die damit verbundenen Rechtsfolgen zu entscheiden. Die von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Rechtsausschusses des Beklagten am 13.08.2019 abgegebene und zur Erledigung des Widerspruchs des Klägers führende Erklärung, dass die gegenüber dem Kläger getroffenen Anordnungen nicht mehr aufrechterhalten würden, beruht dem entsprechend auch nicht etwa auf neuen entscheidungserheblichen Tatsachen, die sich im Rahmen weiterer Ermittlungen ergeben hätten, sondern, wie der Beigeladene im Rahmen des vorliegenden Verfahren erklärt hat, auf einer „Verständigung“ in der mündlichen Verhandlung des Rechtsausschusses des Beklagten am 13.08.2019, an der weder der Kläger selbst noch sein Prozessbevollmächtigter teilgenommen haben. Hat der Beigeladene den Kläger durch die faktische Aufhebung des Bescheids vom 12.06.2018 in der mündlichen Verhandlung des Rechtsausschusses des Beklagten am 13.08.2019 damit letztlich aber „klaglos“ gestellt, entspricht es allein billigem Ermessen im Sinne der Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG, dem Beigeladenen auch die Kosten des erledigten Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. b) Entsprechendes gilt hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses des Beklagten vom 24.10.2019 getroffenen Entscheidung, die Widerspruchsgebühren den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Aus den unter a) dargelegten Erwägungen entspricht es auch insoweit billigem Ermessen im Sinne der maßgeblichen Vorschrift des § 9a Abs. 1 SaarlGebG, die Gebühren im erledigten Widerspruchsverfahren dem Beigeladenen aufzuerlegen. Unter entsprechender Abänderung von Ziffer 2 und Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses des Beklagten vom 24.10.2019 ist der Beklagte deshalb zu einer Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers zu verpflichten. 2. Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch darauf, dass der Beklagte bei der zu treffenden Kostenentscheidung die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Dieser Anspruch beruht angesichts der zugunsten des Klägers zu treffenden Kostenentscheidung auf § 80 Abs. 2 SVwVfG. Nach dieser Vorschrift ist die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nur unter der Voraussetzung ihrer Notwendigkeit anzuerkennen. Dies bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. u.a. Beschlüsse vom 02.07.2014, 6 B 21/14, und vom 28.04.2010, 6 B 46.09, jeweils m.w.N., zitiert nach juris, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen ist. Maßgebend ist hierbei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach insbesondere dann, wenn es einem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen, da es sich aus Sicht des Klägers nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte, dessen Beurteilung in maßgebender tatsächlicher Hinsicht nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufgeworfen hat. Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache in Höhe der in dem Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten von 564,65 € nebst hälftiger Widerspruchsgebühr von 65,00 € auf insgesamt 629,65 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren sowie die Verpflichtung des Beklagten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Mit Schreiben vom 12.06.2018 teilte der Beigeladene dem Kläger mit, dass die Polizeiinspektion K.... ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sein Hund am 01.06.2018 gegen 16.15 Uhr in der xxx in Höhe des Anwesens Haus xxx im A-Stadt Ortsteil xxx eine Person angefallen und umgeworfen habe. Dadurch sei diese Person so schwer verletzt worden, dass sie ärztliche Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen. Dem Kläger wurde unter Hinweis darauf, dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland – HuV SL - ein Hund als gefährlicher Hund gelte, wenn er in aggressiver und Gefahr drohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen habe, Gelegenheit gegeben, sich binnen acht Tagen zu dem genannten Vorwurf zu äußern. Zugleich wurde dem Kläger bis zur endgültigen Klärung der Gefährlichkeit seines Hundes gemäß § 5 HuV SL unter anderem aufgegeben, seinen Hund innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass dieser gegen seinen Willen das befriedete Besitztum nicht verlassen könne, sowie diesen außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern an der Leine zu führen und ihm einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2018 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit Schreiben vom 19.07.2018 geltend machte, dass der von dem Beigeladenen mitgeteilte Sachverhalt unzutreffend sei. Einen Beißvorfall habe es nicht gegeben. An der Darstellung des Anzeigenerstatters, er sei von seinem Hund angefallen und gebissen worden, bestünden begründete Zweifel. Dieser habe gegenüber der Polizei selbst angegeben, von dem Hund nicht gebissen worden zu sein. Sein Hund habe ihn auch nicht angefallen. Vielmehr habe sich der Anzeigenerstatter unerlaubt auf seinem Grundstück befunden und sei, als er habe weglaufen wollen, von selbst gestürzt. Sein Hund habe ihn lediglich umkreist, jedoch keinerlei aggressives Verhalten gezeigt. Die ihm auferlegten Maßnahmen entbehrten daher jeglicher Rechtsgrundlage. Dass von seinem Hund keine Aggressivität ausgehe, dieser vielmehr völlig unauffällig und gehorsam sei, könnten auch seine Nachbarn bestätigen. Mit weiterem Schreiben vom 31.07.2019 wies der Kläger darauf hin, dass das gegen ihn sowie seine Lebensgefährtin eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bereits am 18.10.2018 eingestellt worden sei. Die Ermittlungen hätten keine Hinweise darauf ergeben, dass sein Hund sich in der Vergangenheit als bissig gegenüber Menschen erwiesen habe. Zudem führte der Kläger erneut unter Darlegung im Einzelnen aus, dass sich der Vorfall nicht so wie von dem Anzeigenerstatter geschildert zugetragen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sein Hund den Anzeigenerstatter durch vorausgegangene unerlaubte Kontaktaufnahme wiedererkannt habe und schlicht auf diesen zugelaufen sei. Nachdem der Anzeigenerstatter davon gelaufen sei, sei dieser gestürzt. Sein Hund habe ihn nicht gebissen, sondern sei nur um ihn herumgelaufen. Da von einem aggressiven Verhalten seines Hundes nicht ansatzweise die Rede sein könne, erwiesen sich die von dem Beigeladenen getroffenen Anordnungen als rechtswidrig. Bei seinem Hund handele es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 HuV SL. In der Sitzung des Rechtsausschusses des Beklagten am 13.08.2019, an der weder der Kläger noch dessen Bevollmächtigter teilgenommen haben, erklärte der Vertreter des Beigeladenen, dass aufgrund der neuen Erkenntnisse wohl nicht davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund handele. Der Beigeladene sei daher damit einverstanden, dass die Anordnungen nicht mehr aufrechterhalten würden. Der Beigeladene sei allerdings nicht bereit, die kompletten Kosten des Verfahrens zu tragen, weil zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht festgestanden habe, ob es sich um einen gefährlichen Hund handele oder nicht. Unter Hinweis hierauf schlug die Vorsitzende des Rechtsausschusses des Beklagten dem Kläger sowie dem Beigeladenen mit Schreiben vom 21.08.2019 hinsichtlich der Kostenverteilung vor, dass jeder der Beteiligten seine Aufwendungen selbst trage und die Widerspruchsgebühren hälftig geteilt würden. Dies erscheine sachgerecht, weil es im Zeitpunkt der Anordnung des Beigeladenen Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund nach § 1 Abs. 2 HuV SL gehandelt haben könnte. Bis zur Klärung der Frage, ob es sich tatsächlich um einen gefährlichen Hund handele, sei die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges zur vorbeugenden Gefahrenabwehr aber zulässig. Es werde daher um Mitteilung gebeten, ob die Beteiligten mit dieser Kostenregelung einverstanden seien. Während der Beigeladene sich mit der vorgeschlagenen Kostenregelung einverstanden erklärte, teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 06.09.2019 demgegenüber mit, dass sich ihm nicht erschließe, weshalb der Beigeladene den angefochtenen Bescheid nicht zurücknehme, wenn er nicht mehr davon ausgehe, dass es sich um einen gefährlichen Hund handele. Erklären lasse sich dies nur mit dem Kostenargument. Da sein Widerspruch aber als erfolgreich anzusehen sei, treffe den Beigeladenen grundsätzlich die Kostenlast. Hinzu komme, dass der Beigeladene seit dem Erlass des Bescheids offenbar keine weiteren Maßnahmen ergriffen habe, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Beigeladene habe daher gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Dass der Beigeladene von den getroffenen Anordnungen selbst nicht überzeugt gewesen sei bzw. keine besondere Dringlichkeit angenommen habe, ergebe sich im Übrigen daraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterblieben sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2019 stellte der Rechtsausschuss des Beklagten das Verfahren ein (Ziffer 1) und entschied, dass die entstandenen Kosten von den Beteiligten selbst (Ziffer 2) sowie die Widerspruchsgebühren von den Beteiligten je zur Hälfte getragen werden (Ziffer 3). Zur Begründung heißt es, das Verfahren habe sich auf andere Weise als durch Entscheidung durch den Rechtsausschuss des Beklagten erledigt, nachdem der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 13.08.2019 erklärt habe, dass die im Bescheid vom 12.06.2018 getroffenen Anordnungen nicht mehr aufrechterhalten würden. Das Verfahren sei daher einzustellen und nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden gewesen. Billigem Ermessen entspreche es, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen, da die Erfolgsaussichten als offen angesehen werden könnten. Zwar habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass es sich bei dem Hund des Klägers nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HuV SL handele. Zum Zeitpunkt der getroffenen Anordnungen hätten hierfür jedoch Anhaltspunkte bestanden. Bis zur Klärung der Frage, ob es sich tatsächlich um einen gefährlichen Hund handele, sei die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges zur vorbeugenden Gefahrenabwehr zulässig gewesen. Zu Lasten des Beigeladenen sei jedoch zu berücksichtigen, dass Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Bescheides vom 12.06.2018 bestünden, da dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei, gleichzeitig ihm gegenüber aber schon konkrete Anordnungen getroffen worden seien. Davon abgesehen wäre es sinnvoll gewesen, die sofortige Vollziehung des Bescheides anzuordnen, um eine konkrete Gefährdung Dritter durch den Hund des Klägers zu vermeiden. Unter Berücksichtigung all dessen erscheine es sachgerecht, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen und zu entscheiden, dass sie die ihnen entstandenen Kosten jeweils selbst zu tragen hätten. Gegen den dem Kläger am 13.12.2019 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.01.2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage weist der Kläger daraufhin, dass weder der Beigeladene noch der Rechtsausschuss des Beklagten nach Einlegung des Widerspruchs weitere Nachforschungen hinsichtlich der Gefährlichkeit seines Hundes angestellt hätten. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes hätten aber Maßnahmen ergriffen werden müssen, um aufzuklären, ob die getroffenen Anordnungen aufrechterhalten werden könnten oder aufgehoben werden müssten. Dass der Beigeladene eingelenkt und in der Sitzung des Rechtsausschusses des Beklagten erklärt habe, die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen nicht mehr aufrechtzuerhalten, sei alleine seiner Darstellung in der Widerspruchsbegründung zu verdanken. Dies komme einem Anerkenntnis gleich, so dass als richtige Kostenentscheidung von vorneherein nur in Betracht gekommen sei, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Beigeladenen aufzuerlegen. Ob die getroffenen Anordnungen des Beigeladenen zum Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmäßig gewesen seien, könne dahinstehen. Für die Kostenentscheidung komme es nämlich maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch an. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die ursprünglichen Anordnungen aber als rechtswidrig erwiesen. Nicht ohne Grund habe der Beigeladene erklärt, diese nicht weiter aufrechtzuerhalten. Eine andere Kostenentscheidung als eine solche zu seinen Gunsten sei daher nicht gerechtfertigt. Auch sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren erforderlich gewesen. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Abänderung von Ziffer 2 und Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Rechtsausschusses des Beklagten vom 24.10.2019 zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Beigeladenen aufzuerlegen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich darauf, dass gemäß § 9a Abs. 4 SaarlGebG über die Kosten des Widerspruchsverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden gewesen sei. Die Annahme des Klägers, dass der Beigeladene keinerlei weitere Nachforschungen hinsichtlich der Gefährlichkeit seines Hundes angestellt habe, treffe nicht zu. Das Widerspruchsverfahren sei auf Wunsch der Bevollmächtigten des Klägers mehrfach ausgesetzt worden. Im Hinblick darauf sei in Absprache der Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Beklagten mit dem Beigeladenen von einer zunächst beabsichtigten Zeugenvernehmung durch den Beigeladenen abgesehen worden. Vor einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts sollte dann zunächst die Auswertung der Akte der Staatsanwaltschaft durch die Bevollmächtigten des Klägers abgewartet werden. Im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse sei der Beigeladene dann zu der Entscheidung gelangt, die im Bescheid vom 12.06.2018 getroffenen Anordnungen nicht mehr aufrechtzuerhalten. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses habe es jedoch Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund handeln könnte, so dass die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs zur vorbeugenden Gefahrenabwehr zulässig gewesen sei. Dies sei nach billigem Ermessen bei der zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Der Beigeladene erklärt, dass nach Erlass seines Bescheides vom 12.06.2018 keine weiteren Maßnahmen ergriffen worden seien. Vielmehr habe man sich in der mündlichen Verhandlung beim Rechtsausschuss des Beklagten darauf verständigt, dass es sich bei dem Hund des Klägers um keinen gefährlichen Hund nach der maßgeblichen Polizeiverordnung handele. Mit Schriftsätzen vom 04.03., 05.03. und 31.03.2021 haben der Kläger sowie der Beklagte und der Beigeladene auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.