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Beschluss

6 L 194/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0414.6L194.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn diese durch ausdrückliche Anordnung ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu beachten sind. (Rn.3) 2. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss bei ihrer Aufhebung grundsätzlich drei Jahre lang ununterbrochen bestanden haben. (Rn.6) 3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer persönlichen und emotionalen Verbundenheit der Eheleute typischerweise darin zum Ausdruck kommt, dass die Eheleute ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Ehewohnung haben. (Rn.9)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 193/21 erhobenen Klage des Antragstellers vom 26.02.2021 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 06.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2021 ausgesprochene Versagung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und weiter verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn diese durch ausdrückliche Anordnung ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu beachten sind. (Rn.3) 2. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss bei ihrer Aufhebung grundsätzlich drei Jahre lang ununterbrochen bestanden haben. (Rn.6) 3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer persönlichen und emotionalen Verbundenheit der Eheleute typischerweise darin zum Ausdruck kommt, dass die Eheleute ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Ehewohnung haben. (Rn.9) Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 193/21 erhobenen Klage des Antragstellers vom 26.02.2021 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 06.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2021 ausgesprochene Versagung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und weiter verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Der nach Maßgabe des § 123 VwGO gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn Abstand zu nehmen, ist bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzzieles des Antragstellers dahingehend auszulegen ist, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 6 K 193/21 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2021 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt, soweit darin die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Nordmazedonien angedroht worden ist. Die Klage des Antragstellers gegen die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung und auch die weiter verfügte Abschiebungsandrohung des Antragsgegners ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar. Auch hat der rechtzeitig gestellte Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis die Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. In dieser Konstellation kommt einstweiliger Rechtsschutz nur auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel in Betracht, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Vollziehbarkeit der bestehenden Ausreisepflicht des Antragstellers zu suspendieren. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre insoweit nach Abs. 5 der Vorschrift unstatthaft. Der dahingehend ausgelegte und auch im Übrigen zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg. Der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von der Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung, wobei sich diese Abwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Erweist sich danach im Fall der –kraft Gesetzes– ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung bei summarischer Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, erscheint hingegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen oder sogar als eher unwahrscheinlich, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und damit auch der Abschiebungsandrohung wirft in tatsächlicher Hinsicht Fragen auf, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend geklärt werden können. Da die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die streitgegenständlichen Bescheide des Antragsgegners mithin als offen anzusehen sind, erscheint es vorliegend interessengerecht, dem Antragsteller durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage für die Dauer des Klageverfahrens den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Beginn der dreijährigen Ehebestandszeit ist der Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller am 23.04.2015. Erst ab diesem Zeitpunkt hat die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Entscheidungserheblich für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist daher die Frage, wann die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau beendet worden ist. Nur wenn die eheliche Lebensgemeinschaft zumindest bis zum 23.04.2018 bestanden hätte, wäre die von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzte dreijährige Ehebestandszeit erfüllt. Für die Bemessung dieser Ehebestandszeit maßgeblich ist dabei nicht die formalrechtliche Dauer der Ehe, sondern nur die Zeit der tatsächlichen Verbundenheit der Ehegatten, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Die so verstandene eheliche Lebensgemeinschaft muss bei ihrer Aufhebung grundsätzlich drei Jahre lang ununterbrochen bestanden haben. Eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt danach zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, und zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird. In der späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vielmehr deren Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt. Lediglich vorübergehende Trennungen, die den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben dabei außer Betracht. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2005, 2 W 29/05; ferner VG des Saarlandes, Beschluss vom 10.08.2010, 10 L 660/10, m.w.N., sowie Hailbronner, AuslR, Stand: Juni 2020, § 31 Rn. 14, m.w.N. Davon ausgehend bedarf vorliegend der Klärung, ob in dem Auszug der Ehefrau des Antragstellers aus der gemeinsamen Wohnung am 01.12.2017 bereits eine im Sinne der zuvor genannten Grundsätze endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu sehen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in deren Auszug der bei beiden Eheleuten oder auch nur bei einem der Ehegatten bestehende Wille zu sehen wäre, die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig zu beenden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer persönlichen und emotionalen Verbundenheit der Eheleute typischerweise darin zum Ausdruck kommt, dass die Eheleute ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Ehewohnung haben. Sie ist aber andererseits nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn eine solche häusliche Gemeinschaft nicht besteht. Denn die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft gehört zu der nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre der Eheleute, aufgrund derer diese in freier Gestaltung darüber befinden können, in welcher Art und Weise die eheliche Lebensgemeinschaft verwirklicht werden soll. Leben die Eheleute räumlich getrennt, bedarf es allerdings erkennbarer Anhaltspunkte dafür, dass diese gewählte Ausgestaltung der Beziehung mit den für eine eheliche Lebensgemeinschaft notwendigen Voraussetzungen eines intensiven persönlichen Kontakts und der zwischen den Eheleuten bestehenden Verbundenheit vereinbar ist. Solche Anhaltspunkte liegen etwa dann vor, wenn sich die Eheleute häufig gegenseitig besuchen, gegenseitig Beistandsleistungen erbringen und gemeinsame Kontakte zu Dritten wahrnehmen. Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille, mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013, 1 B 25.12, AuAS 2013, 158; ferner Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.01.2002, InfAuslR 2002, 141, sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2010, 2 B 235/10, zitiert nach juris Die danach maßgebliche Frage, ob dieser Wille bei dem Antragsteller und seiner Ehefrau trotz deren Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung am 01.12.2017 weiterhin vorgelegen hat und auch praktiziert worden ist oder ob es bereits vor Erreichen der dreijährigen Ehebestandszeit zu einer auf Dauer angelegten Trennung der Eheleute gekommen ist, entzieht sich indes gegenwärtig einer abschließenden Entscheidung durch die Kammer. Der Antragsteller hat unter näherer Darlegung, wie sich die Beziehung zu seiner Ehefrau nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Dezember 2017 gestaltet hat, angegeben, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich erst seit August 2018 nicht mehr gelebt worden sei. Dieses Vorbringen erweist sich nicht als von vorneherein unglaubhaft, zumal die Angaben des Antragstellers von dessen getrennt lebender Ehefrau in deren eidesstattlicher Versicherung vom 07.12.2020 bestätigt worden sind. Diese hat an Eides statt versichert, dass sie die Ehe, auch nachdem sie am 01.12.2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, in getrennten Wohnungen weitergeführt hätten. Sie hätten zwei verschiedene Wohnungen gewollt, da es zu Unstimmigkeiten gekommen sei. Ein weiterer Grund für die räumliche Trennung sei auch der Umstand gewesen, dass der Weg zu ihrem Ausbildungsbetrieb von der neuen Wohnung aus wesentlich kürzer gewesen sei. Jedoch hätten sie sich überwiegend, drei- bis viermal wöchentlich, in der Wohnung des Antragstellers aufgehalten; sie habe dort übernachtet und sie hätten gemeinsam gekocht und gegessen. Zudem hätten sie gemeinsame Ausflüge unternommen und regelmäßig ihre Mutter besucht. Erst Anfang August hätten sie entschieden, nicht mehr an der Ehe festhalten zu wollen. Erscheint es vor diesem Hintergrund zumindest fraglich, ob es bereits mit dem Auszug der Ehefrau des Antragstellers aus der gemeinsamen Wohnung am 01.12.2017 zu einer auf Dauer angelegten Trennung der Eheleute gekommen ist, bedarf diese Frage einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, für die im vorliegenden Aussetzungsverfahren allerdings grundsätzlich kein Raum ist. Bei der aufgrund offener Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug der angefochtenen Bescheide. Der Antragsteller ist erwerbstätig und offensichtlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu bestreiten. Eine sofortige Ausreise hätte daher voraussichtlich den Verlust seines Arbeitsplatzes zur Folge. Demgegenüber sind öffentliche Belange, die vor der Klärung der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruchs des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in dem anhängigen Klageverfahren 6 K 193/21 eine sofortige Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet vorliegend gebieten könnten, nicht ersichtlich. Es ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO wie erkannt zu entscheiden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.