Urteil
6 K 1779/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0126.6K1779.19.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn.30)
2. Bei der Abwägung sind die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. (Rn.36)
3. Das Bleibeinteresse wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. (Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn.30) 2. Bei der Abwägung sind die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. (Rn.36) 3. Das Bleibeinteresse wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. (Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 12.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2019, mit dem der Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Wirkung der Ausweisung auf sechs Jahre, gerechnet ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland an, befristet worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland erweist sich als frei von Rechtsfehlern. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG insoweit zunächst vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Fall des Klägers ersichtlich gegeben. Der bisherige, von wiederholter Straffälligkeit geprägte Werdegang des Klägers spricht mit Gewicht für die Gefahr, dass er bei einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland auch künftig weitere Straftaten begehen wird. Bereits als Jugendlicher wurde der Kläger erstmals straffällig und mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 06.11.1995 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Nötigung und Beleidigung unter Absehung von Strafe gegen ihn zur erzieherischen Einwirkung die Ableistung von 30 unentgeltlichen Arbeitsstunden verhängt. Nur drei Monate später, am 21.02.1996, erfolgte eine erneute Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht A-Stadt wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl in besonders schwerem Fall zu einer Jugendstrafe von neun Monaten. Weder durch die beiden Verurteilungen noch durch sein zunehmendes Alter hat sich der Kläger, bei dem im Hinblick auf die zutage getretene kriminelle Energie von dem Vorliegen schädlicher Neigungen ausgegangen wurde, von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Im Gegenteil hat sich das kriminelle Verhalten des Klägers, der allein in dem Zeitraum von 2005 bis 2015 insgesamt neun weitere Male, im Wesentlichen wegen Diebstahls- und Körperverletzungsdelikten, zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden war, in der Folgezeit bis hin zur Begehung von schwerwiegenden Delikten wie Raub in erheblichem Ausmaß gesteigert, weswegen er mit Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 09.04.2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Auch die Verhängung dieser empfindlichen Freiheitsstrafe hat den Kläger indes völlig unbeeindruckt gelassen, wie die nachfolgende Verurteilung durch das Amtsgericht Saarlouis vom 19.04.2018 wegen eines nur fünf Monate später begangenen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten eindrucksvoll belegt. Der danach ohne Weiteres begründeten Annahme einer von dem Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stehen die angeführten Resozialisierungsgesichtspunkte nicht entgegen. Dafür, dass es durch die derzeitige Haftverbüßung zu einem grundlegenden und nachhaltigen Einstellungswandel bei dem Kläger gekommen wäre, spricht nichts. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise dargetan, dass er sich ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte. Dagegen spricht vielmehr, dass alle bisherigen Verurteilungen ersichtlich keine nachhaltigen Wirkungen im Sinne einer Verhaltensänderung auf den Kläger hatten und er seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland immer wieder und letztlich mit gesteigerter krimineller Energie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Vgl. dazu auch die Strafzumessungserwägungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 09.04.2017, nach denen strafschärfend ins Gewicht gefallen ist, dass der Kläger trotz teilweisem Einräumen des Sachverhalts keinerlei Reue für sein Fehlverhalten gezeigt hat Besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG steht dem Kläger nicht zu. Die den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, unter anderem für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht. Ein solcher Ausländer darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Dass dem Kläger, der im Jahr 1988 zusammen mit seinen Eltern als angeblich libanesischer Staatsangehöriger unter Angabe der falschen Personalien Khaled Simon, geboren am 01.01.1978 in Beirut, eingereist ist und die hiesigen Behörden bis zur Vorlage seines türkischen Nationalpasses am 02.03.2016 über seine wahre Identität getäuscht hat, keine Assoziationsberechtigung zusteht, er insbesondere kein Recht aus § 6 Abs. 1 ARB 1/80 bzw. § 7 Abs. 2 ARB 1/80 herleiten kann und damit auch die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt, hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden indes zutreffend dargelegt; hierauf wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen, zumal sich der Kläger selbst auch nicht auf eine gesicherte Rechtsposition im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bzw. § 7 Abs. 2 ARB 1/80 berufen hat. Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage weiter geforderten Gesamtabwägung überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und dem Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei gemäß §§ 54 und 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28.16, NVwZ 2018, 409 Dies zugrunde gelegt besteht im Fall des Klägers zunächst ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist bei dem Kläger aufgrund seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Saarlouis vom 09.04.2017 wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten der Fall. In Folge dieser Verurteilung liegt zugleich auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern -wie hier- die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist. Dem somit besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG steht kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 AufenthG entgegen. Zwar wiegt das Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger aber schon deshalb nicht, weil er nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Eine solche war ihm vielmehr auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG zuletzt am 18.02.2013 lediglich bis zum 17.02.2014 erteilt worden. Aus den gleichen Gründen besteht auch kein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, da es für das Bestehen eines solchen Bleibeinteresses ebenfalls auf den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ankommt. Vgl. u.a. die Beschlüsse der Kammer vom 28.11.2018, 6 L 1415/18, und vom 22.03.2016, 6 L 30/16, jeweils m.w.N. Ob sich der Kläger mit Blick auf seinen jüngsten, am 12.08.2004 geborenen und noch minderjährigen Sohn auf ein typisiertes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 AufenthG berufen kann, wonach das Bleibeinteresse insbesondere auch dann schwer wiegt, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt (Nr. 2) bzw. die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind (Nr. 5), bedarf vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Denn selbst bei Bestehen eines schwerwiegenden Bleibeinteresses im Verständnis von § 55 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 AufenthG ergibt die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG jedenfalls, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Zwar ist der 41jährige Kläger bereits 1988 im Alter von neun Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Allein die Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Deutschland steht der Ausweisung des Klägers allerdings schon deshalb nicht entgegen, weil ein den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründendes Privatleben grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt. So ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 26.10.2010, 1 C 18.09, InfAuslR 2011, 92, und vom 30.04.2019, 1 C 3.08, NVwZ 2009, 1239; ebenso OVG des Saarlandes, u.a. Urteil vom 03.02.2011, 2 A 484/09 Davon kann bei dem Kläger, dem nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens ein humanitäres Aufenthaltsrecht lediglich aufgrund der Täuschung des Beklagten über seine wahre Identität gewährt worden war, indes erkennbar keine Rede sein. Hinzu kommt, dass es dem Kläger ungeachtet dessen, dass er seine Erziehung und Sozialisation weit überwiegend in Deutschland erfahren hat, gleichwohl nicht gelungen ist, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Wie die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten belegt, ist der Kläger nicht gewillt oder dazu in der Lage, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Dabei haben weder strafrechtliche Bewährungsmöglichkeiten noch die ausländerrechtliche Verwarnung durch den Beklagten den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Außerdem verfügt der Kläger über keine Berufsausbildung, was ebenfalls mit Gewicht gegen eine nachhaltige Integration spricht. Demgegenüber kommt den durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären und privaten Bindungen des Klägers im Bundesgebiet kein überragendes Gewicht zu. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des noch minderjährigen Sohnes des Klägers. Davon abgesehen, dass dieser inzwischen 16 Jahre alt und dementsprechend in einem weitaus weniger ausgeprägten Maße als ein Kleinkind auf die dauernde, persönliche Anwesenheit seines Vaters im Bundesgebiet angewiesen ist, muss der minderjährige Sohn des Klägers bereits seit der Inhaftierung des Klägers im Mai 2018 ohne dessen Beistand zurechtkommen. Die derzeit zu seinem minderjährigen Sohn sowie auch seinen beiden weiteren volljährigen Kindern bestehenden Kontakte lassen sich auch von seinem Heimatland aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr aufrechterhalten. Darüber hinaus verliert das insoweit maßgebliche Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib in Deutschland neben der von ihm weiterhin ausgehenden Wiederholungsgefahr auch aufgrund dessen langjähriger Identitätstäuschung deutlich an Gewicht. Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger die mit seiner Ausweisung verbundene Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in der Türkei auch nicht schlechterdings unzumutbar. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass eine Ausreise des Klägers in die Türkei einen tiefen Einschnitt in sein Leben bedeutet, können die damit für ihn im Ergebnis verbundenen Schwierigkeiten das angesichts der langjährigen Identitätstäuschung sowie der von ihm weiter ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten erhebliche öffentlichen Interesse an einer Ausreise des Klägers nicht aufwiegen. Erweist sich danach die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis der Gesamtabwägung als rechtmäßig, scheidet aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG, der zufolge einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, auch ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus. Infolge der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers sowie der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unterliegt die auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung des Beklagten ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger kann schließlich auch nicht hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, über die Befristung der Wirkung der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, die Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf sechs Jahre, gerechnet ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausweisung hat nach § 11 Abs. 1 AufenthG zur Folge, dass der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Ihm darf selbst im Fall eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten soll, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre im Falle des Klägers nicht als ermessensfehlerhaft. Ausweislich der angefochtenen Bescheide hat der Beklagte neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung des Klägers verfolgten Zweck ersichtlich auch die privaten Belange des Klägers, insbesondere seine familiären und persönlichen Bindungen im Bundesgebiet sowie den Umstand, dass sich der Kläger seit über 30 Jahren im Bundesgebiet aufhält und hier aufgewachsen ist, in hinreichender Weise berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der von dem Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr sowie des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter, erweist sich das von dem Beklagten auf sechs Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots auch nicht als unverhältnismäßig lang, zumal der Kläger bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Aufhebung oder Verkürzung des mit seiner Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beantragen kann. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren bedurfte es daher nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 x 5.000 € =) 10.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der am … 1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 1988 unter dem falschen Namen ... ..., geboren am 01.01.1978 in Beirut, zusammen mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Im Rahmen des Asylverfahrens gaben die Eltern des Klägers an, libanesische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Der Kläger verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Am 24.05.1993 wurde dem Kläger auf der Grundlage eines Erlasses des Ministers des Innen vom 18.06.1991 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die in der Folgezeit regelmäßig, zuletzt als Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG bis zum 17.02.2014 verlängert wurde. Bereits im Jahr 1995 war der Kläger, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 06.11.1995 wurde gegen ihn wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Nötigung und Beleidigungen die Ableistung von 30 unentgeltlichen Arbeitsstunden verhängt. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 21.02.1996 wurde der Kläger wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und gemeinschaftlichem Diebstahl zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall wurde der Kläger mit Urteil vom Amtsgericht A-Stadt vom 26.02.1997 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 21.02.1996 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr zur Bewährung verurteilt. Am 11.04.2003 schloss der Kläger die Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen. Die gemeinsamen Kinder wurden am 23.08.2000, 13.10.2002 sowie 12.08.2004 geboren. Im Jahr 2005 wurde der Kläger erneut straffällig und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 04.11.2005 zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt. Es folgten weitere Verurteilungen des Klägers durch das Amtsgericht Saarlouis vom 10.01.2006 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung und vom 31.03.2006 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen. Nachdem der Kläger mit weiteren Urteilen des Amtsgerichts Saarlouis vom 03.08.2010 und 28.09.2010 jeweils wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu Geldstrafen in Höhe von 30 bzw. 15 Tagessätzen verurteilt worden war, wurde er unter dem 08.03.2013 vom Beklagten ausländerrechtlich verwarnt und darüber belehrt, dass er bei erneuter Straffälligkeit damit rechnen müsse, dass die erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert bzw. widerrufen und er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werde. Wegen Erschleichens von Leistungen wurde der Kläger, der seit Juni 2011 eine geringe Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, erneut mit Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 25.06.2013 zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt. Unter dem 04.02.2014 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG. Im Jahr 2015 kam es zu weiteren strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers. Mit Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 19.01.2015 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlich versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagesätzen verurteilt. Es folgten zwei Verurteilungen wegen Erschleichens von Leistungen durch das Amtsgericht A-Stadt vom 01.04.2015 zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen und das Amtsgericht Saarlouis vom 01.12.2015 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung. Am 02.03.2016 legte der Kläger dem Beklagten einen am 06.11.2015 ausgestellten türkischen Nationalpass vor, der ihn als ... ..., geboren am 09.05.1979 in Savur ausweist. Mit Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 09.04.2017 wurde der Kläger wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Saarlouis vom 01.12.2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ausweislich der Strafzumessungserwägungen in dem Strafurteil wurden strafschärfend die erheblichen, auch einschlägigen Vorstrafen des Klägers sowie der Umstand berücksichtigt, dass der Kläger keinerlei Reue für sein Fehlverhalten gezeigt habe. Zudem fiel strafschärfend ins Gewicht, dass der Kläger tateinheitlich mit dem Raubdelikt eine vorsätzliche Körperverletzung begangen habe. Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 19.04.2018 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. In dem Strafurteil ist festgestellt, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung in Ermangelung einer günstigen Sozialprognose nicht mehr in Betracht gekommen sei. Der Kläger sei erheblich vorbestraft, habe bei der Tatbegehung unter Bewährung gestanden und sich selbst das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 09.04.2017 mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nicht als abschreckende Warnung dienen lassen. Mit Bescheid vom 12.08.2019 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zugleich wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht und die Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf sechs Jahre, gerechnet ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen werde, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an einer Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Aufgrund der Vielzahl der von dem Kläger in den letzten 20 Jahren begangenen Straftaten, insbesondere der wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung erfolgten Verurteilungen durch das Amtsgericht Saarlouis vom 09.04.2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wiege das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer. Demgegenüber liege im Fall des Klägers ein besonderes Bleibeinteresse, das ein Absehen von seiner Ausweisung rechtfertigen würde, nicht vor. Aus § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG könne sich schon deshalb kein besonderes Bleibeinteresse ergeben, weil der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausweisung keine Aufenthaltserlaubnis besessen habe. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und hier aufgewachsen sei, lasse sich ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nicht ableiten. Das Innehaben eines humanitären Aufenthaltstitels sei letztlich den langjährigen Falschangaben zu seiner Identität geschuldet gewesen. Seit seiner Einreise habe der Kläger mehr als 27 Jahre lang eine falsche Identität vorgetäuscht. Ein Bleiberecht für den Kläger ergebe sich ferner nicht mit Blick auf seine drei in Deutschland lebenden Kinder. Diese lebten bei seiner geschiedenen Ehefrau und sein ältester Sohn sei mittlerweile volljährig. Dass der Kläger in den letzten Jahren seinen Kindern gegenüber eine besondere Vorbildfunktion ausgeübt bzw. sich in besonderem Maße der Erziehung gewidmet habe, sei nicht ersichtlich. Da der Kläger sich in Strafhaft befinde, beschränke sich der Umgang mit seinen Kindern auch jetzt auf kurze Besuchskontakte, Telefonate und eventuell einen brieflichen Verkehr. Obwohl sich der Kläger jahrzehntelang im Bundesgebiet aufgehalten habe, habe eine abgeschlossene Integration in die deutschen Lebensverhältnisse nicht stattgefunden. Der Kläger habe die in Deutschland geltende Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht angenommen und akzeptiert. Er könne weder einen Schulabschluss vorweisen noch habe er eine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Er beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche durch das Jobcenter aufgestockt werden müsse. Auf einen besonderen Schutz aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei könne sich der Kläger nicht berufen. Ein besonderer Ausweisungsschutz aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 scheide aus, weil der Kläger in Deutschland keine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Auch habe er keinen Anspruch aus § 6 Abs. 1 ARB 1/80 erwerben können, da ihm aufgrund der arglistigen Täuschung über seine Identität faktisch nie ein Aufenthaltsrecht zugestanden habe. Bei Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles sei die Ausweisung des Klägers gerechtfertigt und verhältnismäßig. Sie sei sowohl mit Art. 6 GG als auch mit Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar. Zwar halte sich der Kläger seit seinem 9. Lebensjahr, mithin seit über 30 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf. Trotz dieses langen Aufenthaltes sei eine wirtschaftliche oder soziale Integration des Klägers in die hiesige Gesellschaft nicht zu erkennen. Zudem habe er eine falsche Identität angegeben. Nicht zuletzt im Hinblick auf die bisherigen Straftaten des Klägers, die auch während Bewährungszeiten begangen worden seien, müsse angenommen werden, dass von dem Kläger auch nach seiner Haftentlassung eine Wiederholungsgefahr ausgehe. Die Ausweisung des Klägers sei sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Aufgrund des bestehenden Ausweisungsinteresses sei es ausgeschlossen, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. Eine Befristung der Wirkung der Ausweisung bzw. der Abschiebung des Klägers auf sechs Jahre sei unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Beziehungen des Klägers angemessen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.09.2019 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit weiterem Schreiben vom 20.09.2019 geltend machte, dass sein Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse überwiege. Er sei bereits als Kind nach Deutschland eingereist, habe hier die Schule besucht, einen Hauptschulabschluss erlangt und später bei verschiedenen Leihfirmen gearbeitet. Zwar lebe er von seiner Ehefrau getrennt, er erhalte allerdings regelmäßig Besuch von seinen Kindern und halte auch telefonischen Kontakt zu diesen. Es bestehe eine familiäre Beziehung und er übe das Personensorgerecht für die Kinder aus. Da er seit seinem 9. Lebensjahr in Deutschland lebe, gelte er als faktischer Inländer. Zu der Türkei habe er keinerlei Bezug. Aufgrund des aktuellen Strafvollzugs gehe von ihm auch keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Da die Inhaftierung der Resozialisierung diene, seien im Nachgang keine Straftaten mehr von ihm zu befürchten. Er sei in Deutschland sowohl wirtschaftlich als auch familiär eingegliedert. Vor diesem Hintergrund gehe eine Ausweisung fehl und ihm sei die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 16.10.2019 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 12.08.2019 zurück. Am 05.11.2019 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend geltend macht, eine Interessen seien nicht in ausreichendem Maße bei der durchzuführenden Interessenabwägung berücksichtigt worden. Da er aufgrund seiner bereits als Kind erfolgten Einreise über eine faktische Inländerstellung verfüge, würden seine Bleibeinteressen überwiegen. Er selbst habe nicht persönlich über seine wahre Identität getäuscht. Als Kind habe er keinen Einfluss darauf gehabt, was seine Eltern bei der Einreise angegeben hätten. Die Angabe angeblich falscher Personalien sei ihm daher nicht anzulasten. Von ihm gehe auch keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Aus Resozialisierungsgesichtspunkten sei davon auszugehen, dass er zukünftig ein straffreies Leben führen werde. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre bedeute für ihn eine unzumutbare Härte, da er ein enges Verhältnis zu seiner in Deutschland lebenden Familie, insbesondere auch einen guten Kontakt zu seinen Kindern, habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 12.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2019 zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger sich über 28 Jahre lang unter Angabe einer falschen Identität in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Zumindest seit seiner Volljährigkeit seien ihm die Falschangaben zu seiner Person anzulasten. Bemühungen, sich persönlich, wirtschaftlich und sozial in die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesellschaftlichen Werte und Normen einzufügen, seien nicht erkennbar. Der Kläger habe es trotz seines langen Aufenthaltes nicht geschafft, eine Berufsausbildung abzuschließen. Einer Beschäftigung sei er nur sporadisch nachgegangen. Seit über 10 Jahren lebe er nur noch von Sozialleistungen. Allein diese Entwicklung und die von ihm seit seiner Einreise begangenen Straftaten würden die Annahme eines faktischen Inländers ausschließen. Eine irreversible Einfügung in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland könne nicht festgestellt werden. Zudem müsse angenommen werden, dass der Kläger auch nach seiner Haftentlassung kein straffreies Leben führen werde. Trotz etlicher Verurteilungen, Verwarnungen und Bewährungen sei er fortlaufend und immer wieder straffällig geworden. Von dem Kläger gehe daher auch nach seiner Haftentlassung eine Wiederholungsgefahr aus. Mit Beschluss vom 12.11.2019, 6 L 1308/19, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 12.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2019 ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilrechtsschutzverfahrens 6 L 1308/19 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.