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Beschluss

6 L 994/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0820.6L994.19.00
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Leitsätze
Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, zusammen mit der Familie in eine andere Obdachlosenunterkunft umgesetzt zu werden hat keinen Erfolg, wenn nicht ersichtlich ist, dass bei einem weiteren Verbleib in der derzeitigen Obdachlosenunterkunft schwere und unzumutbare Nachteile drohen.(Rn.5)
Tenor
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, zusammen mit der Familie in eine andere Obdachlosenunterkunft umgesetzt zu werden hat keinen Erfolg, wenn nicht ersichtlich ist, dass bei einem weiteren Verbleib in der derzeitigen Obdachlosenunterkunft schwere und unzumutbare Nachteile drohen.(Rn.5) Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin bei sachgerechtem Verständnis ihres Rechtsschutzziels im Wege einstweiliger gerichtlicher Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen möchte, zusammen mit ihrer Familie von der Antragsgegnerin in eine andere Obdachlosenunterkunft in einer Erdgeschosswohnung in A-Stadt umgesetzt zu werden, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Es darf der Antragstellerin insbesondere nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung allerdings dann nicht, wenn für die Antragstellerin dadurch, dass man sie auf das Hauptsacheverfahren verweisen würde, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, 123 Rdnr. 14 m.w.N. Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin, die zur Abwehr der ihr und ihren Kindern sowie ihrem Lebensgefährten durch Zwangsräumung ihrer früheren Wohnung in A-Stadt (...) drohenden Gefahr der Obdachlosigkeit von der Antragsgegnerin am 07.03.2019 in eine Wohnung in A-Stadt (A-Straße, A-Stadt) eingewiesen worden ist, bei einem weiteren Verbleib in dieser Obdachlosenunterkunft schwere und unzumutbare Nachteile drohen würden. Dafür, dass die derzeitige Unterbringung der Antragstellerin und ihrer Familie den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft nicht genügen würde, sind wirklich belastbare Anhaltspunkte nicht dargetan. Hierfür bieten auch die von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder, die eine Unbewohnbarkeit der ihnen zugewiesenen Unterkunft nicht zu belegen vermögen, keinen Anhalt. Im Gegenteil dürfte die der Antragstellerin in A-Stadt zugewiesene, etwa 140 m² große Wohnung von der konkreten Wohnsituation eher den Bedürfnissen der insgesamt 6-köpfigen Familie -nebst zwei Hunden- entsprechen als die frühere Wohnung in A-Stadt, die lediglich über 63 m² verfügt hat. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits in der Vergangenheit wiederholt Angebote für eine andere Unterbringung unterbreitet hat, so auch aktuell Anfang August 2019 eine 120 m² große Wohnung in A-Stadt, welche von der Antragstellerin allerdings jedes Mal abgelehnt worden sind. Diese Verweigerungshaltung der Antragstellerin spricht mit Gewicht gegen die Annahme, dass die jetzige Obdachlosenunterkunft menschenwürdigen Verhältnissen nicht entspricht. Auch der Umstand, dass sowohl die vier Kinder der Antragstellerin, von denen drei der Pflegegrad 2 zuerkannt worden ist, als auch deren Lebensgefährte psychotherapeutischer und logopädischer Unterstützung bedürfen, lässt die derzeitige Wohnsituation für die Antragstellerin und ihre Familie nicht als schlechterdings unzumutbar erscheinen. Dass in A-Stadt therapeutische und logopädische Hilfe für die vier Kinder der Antragstellerin sowie für deren Lebensgefährten nicht erreichbar oder deren Inanspruchnahme ansonsten unzumutbar wäre, ist nicht anzunehmen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin sind unweit der derzeitigen Wohnung der Antragstellerin zwei logopädische Praxen, zwei Kinderärzte sowie auch Psychotherapeuten ansässig und fußläufig zu erreichen. Soweit insbesondere die Lage, aber auch die Ausstattung der derzeitigen Wohnung nicht den Vorstellungen der Antragstellerin entspricht, ist dies von ihr ebenso wie auch ein etwaig erforderlich werdender Schulwechsel ihrer Kinder hinzunehmen. Ungeachtet dessen fehlt es aber auch an der für die Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache, weil die Antragstellerin von der Antragsgegnerin nicht verlangen kann, sie in eine andere Obdachlosenunterkunft in A-Stadt umzusetzen. Davon abgesehen, dass der Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen derzeit in A-Stadt kein freier und von der Wohnungsgröße her für die Antragstellerin und ihre Familie geeigneter Wohnraum zur Verfügung steht, hat die Antragstellerin, worauf das Gericht bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 27.02.2019, 6 L 195/19, hingewiesen hat, gegen die Antragsgegnerin keinen Rechtsanspruch auf Einweisung in eine bestimmte, von ihr bevorzugte Unterkunft. Die Antragsgegnerin wird ihrer bestehenden Verpflichtung zur Beseitigung unfreiwilliger Obdachlosigkeit bereits dann gerecht, wenn sie dem Betroffenen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft verschafft. Davon ist aber, wie dargelegt, im Fall der Antragstellerin und ihrer Familie auszugehen. Darüber hinaus bleibt es, sofern die ihr zugewiesene Unterkunft nicht ihren Vorstellungen oder den Bedürfnissen ihrer Kinder entspricht, auch weiterhin der Eigeninitiative der Antragstellerin überlassen, sich um eine vermeintlich bessere Wohnsituation zu bemühen, gegebenenfalls auch mit Hilfe und Unterstützung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 27.02.2019, 6 L 165/19, und vom 30.09.2015, 6 L 1040/15; ferner BayVGH, Beschluss vom 23.01.2008, 4 CE 207.2893, m.w.N., zitiert nach juris Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann demzufolge auch dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festzusetzen ist.