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Urteil

6 K 992/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0731.6K992.18.00
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Leitsätze
1. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, stellt einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar. (Rn.19) 2. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. (Rn.22) 3. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, stellt einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar. (Rn.19) 2. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. (Rn.22) 3. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Die von dem Kläger im Hauptantrag gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2018 erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG erfolgte Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, stellt einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Die Unzulässigkeitsentscheidung verschlechtert die Rechtsstellung des Klägers, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass sein Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich vorliegend handelt, gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Der Asylsuchende muss daher die Aufhebung des Bescheids, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. So ausdrücklich unter Aufgabe seiner bisherigen, eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ annehmenden Rechtsprechung im BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, InfAuslR 2017, 162 Die mithin zulässige Anfechtungsklage ist allerdings unbegründet, da der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt hat, nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach der Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, sofern der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach setzt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens voraus, dass sich entweder die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Die vorbezeichneten Wiederaufgreifensgründe führen nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur dann zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, wenn der Asylbewerber ohne grobes Verschulden außerstande war, sie in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Ferner ist der Folgeantrag nach § 51 Abs. 3 VwVfG innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen. Maßstab der gerichtlichen Prüfung sind dabei nur die Gründe für ein Wiederaufgreifen, die von dem Asylantragsteller geltend gemacht werden. Diesem obliegt es, innerhalb der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, bezüglich aller der von ihm geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe schlüssig darzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1988, 9 C 47.87, NVwZ 1989, 161; ferner VG Sigmaringen, Urteil vom 12.03.2018, A 7 K 4818/17, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2000, A 12 S 423/00, sowie VG München, Beschluss vom 09.08.2017, M 2 S 17.44568, jeweils zitiert nach juris Dies zugrunde legend ist die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.06.2018 im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwVfG bezeichneten Wiederaufgreifensgründe berufen kann. Soweit der Kläger zur Begründung seines mit Schreiben vom 05.06.2018 gestellten Folgeantrags geltend gemacht hat, dass er ebenso wie auch sein Bruder Sympathisant der Jugendorganisation YDG-H gewesen sei und mit dem in der Türkei wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation angeklagten Zeki Öz zusammengearbeitet habe, ist damit keine nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dargetan. Eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nur anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Herkunftsland oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheint. Das ist vorliegend indes ersichtlich nicht der Fall, da sich zwischen dem Asylerstantrag des Klägers im November 2015 und dem jetzigen Verfahren in seinem persönlichen Schicksal oder in seinem Herkunftsland eine im Verständnis von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG relevante Änderung der Sachlage nicht ergeben hat. Vielmehr betrifft das jetzige Vorbringen des Klägers Umstände, die bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei im September 2015 und damit auch vor Erlass der Erstentscheidung der Beklagten bestanden haben. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Klägers, dass in der Türkei zwischenzeitlich nach ihm wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK bzw. wegen seiner Facebook-Seite gesucht werde. Wie von dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung selbst zugestanden worden ist, war ihm bereits seit etwa vier Jahren bekannt, dass er von der Polizei gesucht wird, so dass auch insoweit keine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt. Unabhängig davon stünde einem Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG auch entgegen, dass der Kläger die vorbezeichneten Gründe für das Wiederaufgreifen in seinem Asylerstverfahren hätte geltend machen können. Die bloße Behauptung, er sei bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 30.11.2017 durch den Vorhalt der falschen Identität überrumpelt worden und so eingeschüchtert gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine tatsächlichen Fluchtgründe aus der Türkei darzulegen, vermag die Annahme fehlenden Verschuldens nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, bereits im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt vollständige Angaben zu seinen Asylgründen zu machen, wäre es ihm jedenfalls ohne Weiteres zumutbar gewesen, diese Gründe noch im Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unverschuldet außerstande gewesen wäre, fristgerecht Klage gegen die im Asylerstverfahren ergangene Entscheidung der Beklagten zu erheben, sind weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Weder der im vorliegenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 03.07.2019 erfolgte Hinweis des Klägers auf die von seinem Prozessbevollmächtigten in dem den türkischen Staatsangehörigen Zeki Öz betreffenden Klageverfahren 6 K 2479/17 zu den Akten gereichte Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft der türkischen Republik Mardin vom 27.07.2016 noch der mit weiterem Schriftsatz vom 18.07.2019 übersandte Ausdruck verschiedener Veröffentlichungen auf der Facebook-Seite des Klägers rechtfertigen zudem ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen des Vorliegens neuer, für den Kläger günstigerer Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind solche, durch die bereits früher vorgetragene Tatsachen nachträglich bewiesen werden sollen. Hierzu zählen neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des Erstverfahrens noch nicht vorhanden waren, auch solche Beweismittel, die zum damaligen Zeitpunkt zwar schon existierten, von dem Betroffenen aber nicht beigebracht werden konnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1984, 9 C 67.84, NVwZ 1985, 899; ferner VG Magdeburg, Urteil vom 30.11.2017, 3 A 184/17, m.w.N., zitiert nach juris Das neue Beweismittel muss zudem so beschaffen sein, dass es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheids erschüttert. Es muss zu der sicheren Überzeugung führen können, dass das Bundesamt damals von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden haben würde. Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob es sich bei dem vorgelegten Ausdruck der Facebook-Seite des Klägers überhaupt um ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt, weil zumindest drei der insgesamt fünf ausgedruckten Veröffentlichungen aus dem Jahr 2014 bzw. 2016 stammen und dem Kläger daher schon zur Zeit der Erstentscheidung zur Verfügung standen. Auch ohne Rücksicht hierauf hat der Kläger jedenfalls die auch im gerichtlichen Klageverfahren geltende Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt. Vorgelegt wurde der Ausdruck mit den Facebook-Veröffentlichungen des Klägers, dessen aktuellstes Posting auf den 20.01.2018 datiert, nämlich erst mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.07.2019 und damit mehr als drei Monate, nachdem der Kläger Kenntnis davon hatte. Im Ergebnis nichts anderes gilt in Bezug auf die von dem Kläger in Bezug genommene Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft der türkischen Republik Mardin gegen den türkischen Staatsangehörigen Zeki Öz. Die Anklageschrift vom 27.07.2016 ist von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem den türkischen Staatsangehörigen Zeki Öz betreffenden Klageverfahren 6 K 2479/17 bereits am 24.05.2018 eingereicht worden. Schon zu diesem Zeitpunkt wäre der Kläger daher gehalten gewesen, die Anklageschrift auch im Rahmen seines eigenen Verfahrens vorzulegen. Tatsächlich erfolgte der Hinweis auf die betreffende Anklageschrift erst mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.11.2018, so dass auch insoweit die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten worden ist. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der in Rede stehenden Anklageschrift angesichts dessen, dass diese den Kläger selbst nicht betrifft, um kein geeignetes Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, welches die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigen würde. Aus der strafrechtlichen Verfolgung anderer Personen kann der Kläger mangels eigener Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten herleiten. Schon von daher kommt der vorgelegten Anklageschrift kein maßgeblicher Beweiswert für eine begründete Verfolgungsfurcht des Klägers zu. Dem Kläger steht auch nicht der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei zu. Nach der Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II Seite 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben würden, sind in Bezug auf den Kläger indes nicht feststellbar. Insbesondere droht dem Kläger im Falle seiner Abschiebung in die Türkei keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe dafür dartun können, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Türkei tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, Sympathisant der Jugendorganisation YDG-H gewesen zu sein und mit dem in der Türkei wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation Angeklagten Zeki Öz zusammengearbeitet zu haben, lässt dies die Annahme einer dem Kläger in der Türkei drohenden beachtlichen Gefahr einer Inhaftierung, und dabei Folter oder unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, schon deshalb nicht gerechtfertigt erscheinen, weil das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft ist. Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 30.11.2017 nach Aufdeckung seiner wahren Identität angegeben, dass er zu keinem Zeitpunkt Schwierigkeiten mit staatlichen Sicherheitsorganen gehabt habe, und zudem erklärt, bei einer Rückkehr in die Türkei nichts zu befürchten zu haben. Soweit der Kläger nunmehr geltend gemacht hat, bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt wegen der Aufdeckung seiner wahren Identität so eingeschüchtert gewesen zu sein, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine tatsächlichen Fluchtgründe aus der Türkei darzulegen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt abschließend erklärt hat, ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern sowie auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers spricht zudem, dass seine Darlegungen völlig unsubstantiiert geblieben sind. Der Kläger hat keine Angaben zu den konkreten Umständen und dem Umfang seiner angeblichen Zusammenarbeit mit dem in der Türkei angeklagten Zeki Öz sowie einem etwaigen Engagement für die Jugendorganisation YDG-H gemacht, sondern sich auf die bloße Behauptung beschränkt, zwischenzeitlich wegen Unterstützung der PKK in der Türkei gesucht zu werden. Insoweit hätte aber zumindest erwartet werden können, dass der Kläger die angeblich den Vorwurf einer Unterstützung der PKK rechtfertigende Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Zeki Öz detailliert und unter Angabe genauer Orts- und Zeitangaben sowie seines eigenen Mitwirkungsbeitrags schildert. Nicht glaubhaft ist auch das weitere Vorbringen des Klägers, wonach er wegen seiner Facebook-Seite in das Blickfeld der Polizei geraten und von dieser gesucht worden sein will. Bei der erstmals im Rahmen seines Folgeantrages behaupteten Suche der Polizei nach seiner Person handelt es sich um eine wesentliche Steigerung seines Vorbringens, da er dies bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auch nicht ansatzweise erwähnt, sondern im Gegenteil ausdrücklich erklärt hat, zu keinem Zeitpunkt Schwierigkeiten mit staatlichen Sicherheitsorganen gehabt zu haben. Dieser Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt zieht die Glaubhaftigkeit seines jetzigen Vorbringens erheblich in Zweifel, zumal die Erklärung des Klägers dafür, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein will, seine tatsächlichen Fluchtgründe aus der Türkei bereits früher darzulegen, nicht überzeugt. Dass er wegen seiner Facebook-Seite von der Polizei gesucht worden sein soll, stellt überdies eine bloße Vermutung des Klägers dar, weil er selbst vorgetragen hat, dass die Polizei gegenüber seinen Eltern keine Angaben über den Grund ihrer Suche nach ihm gemacht hätten. Dass gegen ihn bereits ein Haftbefehl ergangen wäre oder ansonsten strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden wären, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Ist danach ein bestehendes sicherheitsbehördliches Interesse an der Ergreifung und strafrechtlichen Verfolgung des Klägers wegen Veröffentlichungen auf seiner Facebook-Seite nicht in glaubhafter Weise dargelegt, steht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger deswegen im Falle seiner Abschiebung in die Türkei in das Visier staatlicher Sicherheitskräfte geraten wird. Zwar sind nach dem Putschversuch im Juli 2016 in der gesamten Türkei sowohl mit Blick auf die Menschenrechtslage als auch die Rechtsstaatlichkeit deutlich negative Entwicklungen zu verzeichnen. Zu beobachten ist eine zunehmende Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit, insbesondere durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Antiterrorgesetze. Die akute Bedrohung der Meinungs- und Pressefreiheit äußert sich unter anderem darin, dass öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropanda erfüllen kann. Die Einschränkungen der Meinungsfreiheit unter dem Mantel des Kampfes gegen den Terrorismus und Verleumdung kann dabei jeden, nicht nur Journalisten, Anwälte, Akademiker oder Politiker, sondern auch einfache Nutzer der sozialen Netzwerke wie Facebook oder Instagram treffen. Selbst im Ausland aufenthaltsame Personen sind nicht sicher. Allerdings werden die in sozialen Netzwerken veröffentlichten Nachrichten nicht systematisch bestraft, selbst wenn sie die Regierung kritisieren. Über eine Strafverfolgung wird oft willkürlich entschieden und hängt zum großen Teil auch vom Inhalt der jeweiligen veröffentlichten Nachrichten ab. Neben dem Inhalt der Nachrichten spielt auch eine Rolle, ob die betreffende Person einem Netzwerk angehört, das von der Regierung als subversiv eingestuft wird oder das jetzige Regime kritisiert, ob die veröffentlichten Nachrichten von den Medien aufgegriffen werden oder wie häufig diese von anderen Personen geteilt werden. Aufgrund der großen Datenmengen konzentrieren die türkischen Sicherheitsbehörden ihre Überwachungen zudem auf die populärsten Konten mit den meisten Followers. Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019, 508-516.80/3 TUR; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, vom 05.12.2018 Auch wenn danach nicht auszuschließen ist, dass Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken, sofern diese als regimefeindlich bzw. -kritisch angesehen werden sollten, Strafverfolgung, Inhaftierung und daran anknüpfend Folter und menschenrechtswidrige Behandlung nach sich ziehen können, so ist dies im Falle des Klägers gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar hat der Kläger auf seiner Facebook-Seite neben einem Foto, auf dem ein kurdischer Guerillakämpfer abgebildet ist, auch Fotos einer kurdischen Demonstration sowie Textzeilen eingestellt, die ersichtlich eine kritische Haltung gegenüber der türkischen Militäroperation in Afrin zum Ausdruck bringen. Jedoch handelt es sich bei den entsprechenden Veröffentlichungen erkennbar um ein niedrig profiliertes, unorganisiertes und nicht professionelles Vorgehen, das sich nicht aus der Masse der in sozialen Netzwerken ansonsten verfügbaren regimekritischen Inhalte dergestalt hervorhebt, dass ernstlich zu besorgen wären, die türkischen Sicherheitskräfte nähmen den Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei als gefährlichen Regimekritiker wahr. Dagegen spricht vielmehr mit Gewicht der geringe Grad an Verbreitung der Veröffentlichungen des Klägers auf Facebook. Die Anzahl der Likes für die von ihm auf Facebook eingestellten Inhalte war auf weniger als Vierzig beschränkt. Damit haben die Veröffentlichungen des Klägers keine Breitenwirkung entfaltet, die ihn als politischen Aktivisten oder gar Unterstützer einer terroristischen Organisation erscheinen ließen, an dessen Festsetzung die türkischen Sicherheitsbehörden ein ernsthaftes Interesse haben könnten. Dies gilt umso mehr als es angesichts der Masse der Nutzer sozialer Netzwerke trotz der den türkischen Sicherheitsbehörden insoweit zur Verfügung stehenden umfangreichen technischen Möglichkeiten kaum möglich sein dürfte, sämtliche Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken zu überprüfen. Allein der Umstand, dass in der Türkei Strafverfolgung und Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Bedingungen wegen regimekritischer Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken nicht in jedem Fall völlig ausgeschlossen werden können, begründet noch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Entsprechendes gilt im Ergebnis in Bezug auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Greifbare Anhaltspunkte für eine dem Kläger individuell drohende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Verständnis von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen aus den vorgenannten Gründen nicht. Nach alledem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrages als unzulässig. Der im Januar 1991 in Nusaybin geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste seinen Angaben zufolge am 27.09.2015 von Österreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 05.11.2015 unter Angabe falscher Personalien beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 30.11.2017 zunächst an, aus Kamishli in Syrien zu stammen und zuletzt vier Jahre in der Türkei gelebt zu haben. Auf den Vorhalt, dass sein Cousin eingestanden habe, türkischer Staatsangehöriger zu sein, gab der Kläger zu, ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen und in Nusaybin geboren zu sein. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, führte der Kläger aus, dass er in Nusaybin nicht mehr habe leben können, weil es dort Unruhen gegeben habe. Ihr Haus sei zerstört worden. Zudem hätten sie als Kurden in der Türkei keine Rechte gehabt. Schwierigkeiten mit staatlichen Sicherheitsorganen oder anderen Personen habe er nicht gehabt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er nichts zu befürchten, er möchte jedoch nicht in die Türkei zurück. Mit Bescheid vom 01.12.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und der Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, da er sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befinde. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Zudem stünden im Westen der Türkei interne Schutzmöglichkeiten für Kurden zur Verfügung. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG drohe, lägen ebenfalls nicht vor. Da der Kläger bei der Antragstellung falsche Personalien angegeben und über seine tatsächliche Herkunft aus der Türkei getäuscht habe, sei der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Abschiebung des Klägers sei insbesondere nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bewertet werden. Die diesbezüglich an den Gefahrenmaßstab zu stellenden hohen Anforderungen seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei nicht erfüllt. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, drohe dem Kläger ebenfalls nicht. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 6 K 89/18 am 22.01.2018 bei Gericht erhobene Klage nahm der Kläger mit Schreiben vom 05.04.2018 wieder zurück. Daraufhin wurde das Klageverfahren durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.04.2018, 6 K 89/18, eingestellt. Mit Schreiben vom 05.06.2018 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung er geltend machte, er sei bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 30.11.2017 durch den Vorhalt der falschen Identität überrumpelt worden. Er sei daher so eingeschüchtert gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine tatsächlichen Fluchtgründe aus der Türkei darzulegen. Tatsächlich sei er ebenso wie auch sein Bruder M. A. Sympathisant der Jugendorganisation YDG-H. Er habe unter anderem mit dem Zeki Öz zusammengearbeitet, der in der Türkei von der Staatsanwaltschaft wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation angeklagt worden sei. Zwischenzeitlich würden auch er selbst und sein Bruder in der Türkei wegen Unterstützung der PKK gesucht. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er daher asylerhebliche Verfolgung zu erwarten. Mit Bescheid vom 25.06.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab. Zudem wurde sein Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 01.12.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nicht vorlägen. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. bis 3 VwVfG bestünden nicht. Insbesondere sei der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht gegeben, da sich der der früheren Entscheidung zugrunde gelegte entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert habe. Die nunmehr geltend gemachten Gründe habe der Kläger im Erstverfahren nicht angegeben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Auch liege der Wiederaufgreifensgrund des neuen Beweismittels nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht vor. Der von dem Kläger vorgelegten Kopie einer den Zeki Öz betreffenden Anklageschrift komme keine Beweiskraft zu, da der Kläger selbst in der Anklageschrift nicht genannt werde. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien nicht gegeben. Auch lägen keine Gründe vor, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden. Gegen den als Einschreiben am 02.07.2018 zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger am 16.07.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass die Beklagte seinen Asylfolgeantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt habe. In der vorgelegten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mardin gegen den Zeki Öz wegen Unterstützung der PKK sei sein Bruder als Mittäter namentlich benannt. Da er selbst mit seinem Bruder und dem Zeki Öz zusammengearbeitet habe, werde zwischenzeitlich von den türkischen Sicherheitsbehörden auch nach ihm gesucht. In seiner Familie häuften sich die Fälle politischer Verfolgung. Einer seiner Onkel werde verfolgt, weil er auf seiner Facebook-Seite Staatspräsident Erdogan als Heuchler bezeichnet habe. Unter anderem wegen seiner Facebook-Seite, auf der er kurdische Fahnen eingestellt habe, die von den türkischen Sicherheitsbehörden der PKK zugeordnet würden, sei bei seinen Eltern nach ihm gefragt worden. Zumindest die Ermittlungen wegen seiner Veröffentlichungen in Facebook seien als neue Sachlage anzusehen, die den Asylfolgeantrag als zulässig erscheinen lasse. Ein weiterer Onkel von ihm habe sich ein Jahr in Untersuchungshaft befunden, weil er ein Konto bei der Asia-Bank gehabt habe, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werde. Zwischenzeitlich sei er von der Beklagten als Flüchtling anerkannt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25.06.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in die Türkei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angegriffenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger im Rahmen seines Erstantrages erklärt habe, keine Probleme mit staatlichen Sicherheitsorganen gehabt und in der Türkei nichts zu befürchten zu haben. Soweit der Kläger nunmehr auf Facebook-Postings verweise, sei nicht nachvollziehbar, inwieweit allein aus diesen Postings ein Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates folgen sollte. Zudem seien die Postings verspätet vorgelegt worden. Aus den Asylverfahren der beiden Onkel des Klägers ließen sich keine Rückschlüsse auf eine etwaige Verfolgung des Klägers selbst herleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 6 K 2479/17 und die Akten der Staatsanwaltschaft A-Stadt, 27 AR 104/17 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland – Zentrale Ausländerbehörde – Bezug genommen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Türkei Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.