Beschluss
6 L 663/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die vorläufige Untersagung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt nicht in Betracht, wenn dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, dessen Verwirklichung durch ein vorläufiges Absehen von der Abschiebung abzusichern wäre. (Rn.5)
2. Entscheidungen der Strafgerichte über eine Strafaussetzung zur Bewährung sind für die Frage der Wiederholungsgefahr von tatsächlichem Gewicht und stellen ein wesentliches Indiz dar. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorläufige Untersagung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt nicht in Betracht, wenn dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, dessen Verwirklichung durch ein vorläufiges Absehen von der Abschiebung abzusichern wäre. (Rn.5) 2. Entscheidungen der Strafgerichte über eine Strafaussetzung zur Bewährung sind für die Frage der Wiederholungsgefahr von tatsächlichem Gewicht und stellen ein wesentliches Indiz dar. (Rn.8) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500 Euro. Der von dem Antragsteller vorliegend gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihm gegenüber Abstand zu nehmen, ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag in Änderung des unter dem 26.03.2019 in dem Verfahren 6 L 24/19 ergangenen Beschlusses der Kammer den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf das Unterlassen aufenthaltsbeendender Maßnahmen begehrt. Der so verstandene Antrag ist analog § 80 Abs. 7 VwGO statthaft, nachdem die Kammer mit vorgenanntem Beschluss den vom Antragsteller nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.12.2018, mit dem er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und unter Androhung der Abschiebung nach Frankreich oder Algerien zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden ist, als unstatthaft angesehen und das in einen Antrag auf Erlass einer aufenthaltsbeendende Maßnahmen untersagenden einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO umgedeutete Eilrechtsschutzbegehren als unbegründet zurückgewiesen hat. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann nach Satz 2 der Vorschrift die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Vorschrift ist analog auf die Abänderung von Beschlüssen nach § 123 VwGO anwendbar. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 02.09.2009, 10 L 576/09, m.w.N.; ferner BayVGH, Beschluss vom 15.04.2019, 10 CE 19.650, zitiert nach juris Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die die Kammer zu einer Abänderung ihres Beschlusses vom 26.03.2019, 6 L 24/19, veranlassen könnten.Die vorläufige Untersagung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt weiterhin nicht in Betracht, da dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, dessen Verwirklichung durch ein vorläufiges Absehen von der Abschiebung abzusichern wäre. Zu Recht hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 26.03.2019 nunmehr auch den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Der Erteilung einer im Hinblick auf die von dem Antragsteller am 02.12.2017 mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe allein in Betracht zu ziehenden familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht nämlich bereits die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, wonach einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG ist nicht geboten, da die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 10.12.2018 verfügte Ausweisung des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller nunmehr geltend gemachten Umstände weiterhin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. In ihrem Beschluss vom 26.03.2019, 6 L 24/19, hat die Kammer ausführlich dargelegt, dass die für eine Ausweisung des Antragstellers nach § 53 Abs. 1 AufenthG zunächst vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist und auch nach der bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Gefährdungslage weiter geforderten Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass mit Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 12.04.2019 die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 16.02.2016, mit dem der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen, davon in drei Fällen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden ist, nach Maßgabe des § 57 StGB mit Wirkung vom 27.04.2019 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Frage der Wiederholungsgefahr von tatsächlichem Gewicht und stellen insoweit ein wesentliches Indiz dar. Eine Bindungswirkung geht von den strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen jedoch nicht aus und sie begründen auch keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung. Vgl. dazu BVerwG, u.a. Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, InfAuslR 2010, 3, und vom 16.11.2000, 9 C 6.00, NVwZ 2001, 442 Voneinander abweichende Prognoseentscheidungen können vielmehr gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB unter anderem wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts in Betracht kommen. Anders als bei der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB stehen bei der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund. Zudem geht es bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2.09, a.a.O., m.w.N; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.08.2010, 1 BvR 130/10, NVwZ 2011, 35, wonach die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Sinne des § 57 StGB im Gegensatz zu einer Strafaussetzung nach § 56 StGB ausweisungsrechtlich geringeres Gewicht hat Davon ausgehend verkennt die Kammer vorliegend zwar nicht, dass der Antragsteller erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, ohne dass es insoweit zu Beanstandungen in seinem Vollzugsverhalten gekommen ist, und ihm ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 08.04.2019 für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab Juni 2019 einen Ausbildungsplatz als zahnmedizinische Fachkraft in Aussicht gestellt worden ist. Diese Aspekte sprechen sicherlich für den Antragsteller, fallen aber für die vorliegend anzustellende längerfristige Prognose, ob es dem Antragsteller gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, gerade auch mit Blick auf den Druck des Ausweisungsverfahrens sowie die schwerwiegenden Gefahren, die von den vom Antragsteller verübten Straftaten, namentlich dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, ausgehen, nicht entscheidend ins Gewicht. Vgl. dazu auch BverwG, u.a. Urteile vom 16.11.2009, 9 C 6.00, a.a.O., und vom 15.12.2013, 1 C 10.12, NVwZ-RR 2013, 435, wonach für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass das Landgericht A-Stadt in seinem Beschluss vom 12.04.2019 über die Vollstreckungsaussetzung der Reststrafe des Antragstellers für diesen lediglich eine vorsichtig günstige Prognose gestellt hat. Überdies ist die seit der Haftentlassung des Antragstellers am 27.04.2019 verstrichene Zeit ersichtlich zu kurz, um eine künftige straffreie Lebensführung zu belegen. Dieser Einschätzung steht die von dem Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2016 2 BvR 1943/16, NVwZ 2017, 229 nicht entgegen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall vielmehr maßgeblich dadurch, dass die abgeurteilten Straftaten des dort betroffenen Ausländers zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits acht Jahre zurücklagen und dieser – anders als der Antragsteller – bereits als Kleinkind nach Deutschland gekommen war und hier seine maßgebliche Sozialisation erfahren hat. Ungeachtet der danach von dem Antragsteller trotz erfolgter Aussetzung der Vollstreckung seiner Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 16.02.2016 auf Bewährung weiter ausgehenden Wiederholungsgefahr ergibt sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Verständnis von § 53 Abs. 1 AufenthG, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 26.03.2019, 6 L 24/19, ebenfalls ausgeführt hat, auch daraus, dass der Antragsteller über Jahre hinweg über seine Identität getäuscht hat, um seine Abschiebung zu verhindern, und im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf dieses Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, ein vergleichbares Verhalten an den Tag zu legen. Auch von daher ist eine Abänderung des vorgenannten Beschlusses der Kammer nicht angezeigt. Im Übrigen stünde einem sicherungsfähigen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG weiterhin die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, wonach einem Ausländer, dessen Asylantrag – wie hier im Fall des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.08.2011 – unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes, d.h. aus – hier nicht vorliegenden – völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, erteilt werden darf. Zwar findet § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Satz der Vorschrift im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Dabei muss es sich jedoch um einen strikten Rechtsanspruch handeln, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Dies bedeutet, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und der Antragsgegner kein Ermessen auszuüben hat. Vgl. hierzu BVerwG, u.a. Urteile vom 12.07.2018, 1 C 16.17, DVBl. 2019, 312, und vom 17.12.2015, 1 C 31.14, BVerwGE 153, 353 An einem solchen strikten Rechtsanspruch fehlt es vorliegend aber ersichtlich, da der Antragsteller weder die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen darf, noch diejenige des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt, da er nicht mit dem für ihn als algerischen Staatsangehörigen nach § 6 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Visum eingereist ist. Muss es daher bei der bisherigen Entscheidung der Kammer über das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers verbleiben, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.