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Urteil

6 K 2457/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0523.6K2457.17.00
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Leitsätze
In Nordmazedonien können psychische Erkrankungen sowie schwere arterielle Hypertonie behandelt werden.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Nordmazedonien können psychische Erkrankungen sowie schwere arterielle Hypertonie behandelt werden.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Den Klägern steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nordmazedonien zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.11.2017 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zunächst vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 22.11.2017 Bezug genommen. Im Ergebnis zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass im Fall der Kläger hinsichtlich der mit Bescheid vom 25.09.2013 getroffenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt sind und auch Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht aufgrund der von den Klägern im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen veranlasst. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach Satz 2 der Vorschrift nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Erforderlich ist danach, dass die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat der Abschiebung wegen unzureichender Möglichkeiten der Behandlung der Erkrankung eintritt. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist danach nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden, mithin bei existenziellen Gesundheitsgefahren. Vgl. u. a. Urteile der Kammer vom 26.09.2018, 6 K 810/17, und vom 06.12.2018, 6 K 1017/17, jeweils m.w.N. Dies zugrunde legend besteht zunächst kein Anhalt für die Annahme, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1) bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien in Folge dortiger unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlechtern könnte. Es ist schon nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Kläger zu 1) überhaupt einer medizinischen Versorgung bedarf. Zwar ist der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin ... vom 05.12.2017 zu entnehmen, dass der Kläger zu 1) seit Jahren unter Diabetes mellitus Typ 2 leide und in letzter Zeit über eine zunehmende Störung des Sehvermögens, Drehschwindel und einen schmerzhaften Hauttumor am Hinterkopf geklagt habe. Konkrete Feststellungen über die Art und Weise sowie die Notwendigkeit einer auch aktuell noch bestehenden medizinischen Behandlung der von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Erkrankung bzw. seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen enthält die vorgenannte Bescheinigung indes nicht. Auch ansonsten ist der Kläger zu 1) entsprechende Nachweise über die Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Behandlung schuldig geblieben. Ebenso wenig ist feststellbar, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2) im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien aufgrund der dortigen Verhältnisse alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Zwar besteht bei der Klägerin zu 2) ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste und Behandlungsberichte des Chefarztes der Fachklinik ... vom 26.01.2018, 02.10.2018, 25.10.2018 und 11.04.2019 im medizinischen Diagnosemodell des ICD-10 eine schizoaffektive Störung (F25.1) und leidet sie gegenwärtig unter einer depressiven bzw. schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. Aus den fachärztlichen Attesten und Stellungnahmen geht des Weiteren hervor, dass sich die Klägerin zu 2) wegen der in akustischen Halluzinationen, ausgeprägten Schlafstörungen, innerer Unruhe, Antriebsminderung, ausgeprägten Ängsten und zunehmenden somatischen Beschwerden bestehenden Symptomatik wiederholt in stationärer bzw. teilstationärer psychiatrischer Behandlung befunden hat bzw. auch derzeit noch befindet, in deren Verlauf es immer wieder zu massiven ängstlichen Einbrüchen mit Verzweiflung, Existenzängsten, Schlafstörungen und Grübeln, einhergehend mit wechselnden somatischen Beschwerden gekommen ist. Die stationäre Wiederaufnahme der Klägerin zu 2) am 28.03.2019 war nach dem Inhalt der fachärztlichen Atteste dabei im Rahmen einer akuten Verschlechterung im teilstationären Setting mit zunehmenden akustischen Halluzinationen, wohl auch mit imperativen Aufforderungen zur Selbstschädigung und Suizid, erfolgt. Darüber hinaus ist den fachärztlichen Attesten zu entnehmen, dass die psychiatrische Erkrankung der Klägerin als weiterhin dringend bzw. zwingend behandlungsbedürftig angesehen wird und aus fachärztlicher Sicht langfristig einer fachpsychiatrischen und pharmakologischen Behandlung bedarf. Die insoweit getroffenen fachärztlichen Feststellungen lassen gleichwohl nicht bereits die Annahme einer im Fall der Klägerin zu 2) mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit gegebenen wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien als gerechtfertigt erscheinen. Davon abgesehen, dass die fachärztlichen Feststellungen eine nachvollziehbare Prognose hinsichtlich einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2) im Falle ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien vermissen lassen, muss sich die Klägerin zu 2) auf die in ihrem Heimatland vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen verweisen lassen. Insoweit entspricht es der Rechtsprechung der Kammer vgl. zuletzt etwa das Urteil vom 26.09.2018, 6 K 810/17, m.w.N., dass derartige Erkrankungen in Nordmazedonien sowohl medikamentös als auch psychiatrisch grundsätzlich behandelbar sind. In Nordmazedonien können die meisten Krankheiten und Verletzungen therapiert werden. Auch psychiatrische Erkrankungen aller Art können in Nordmazedonien behandelt werden. Dabei gibt es sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten. Eine hinreichende medikamentöse Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum „Klinisches Zentrum“ mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken, welche Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Insgesamt gibt es in Nordmazedonien drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die allgemeinen Krankenhäuser Behandlungsmöglichkeiten und es gibt die Möglichkeit von ambulanten Behandlungen. Vgl. zu Vorstehendem Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJM) Mazedonien v. a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19.01.2011, 508-9-516.80/3 MKD; ferner Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje, Auskünfte an BAMF vom 30.03.2015, an VG Münster vom 11.09.2015, und an BAMF vom 27.08.2014, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mazedonien: Behandlung von schweren Depressionen, vom 23.12.2015 Soweit der behandelnde Chefarzt der Fachklinik ... ausweislich dessen ärztlicher Atteste vom 26.01.2018 und 02.10.2018 eine Abschiebung der Klägerin zu 2) in ihr Heimatland bei den gegebenen komplexen psychiatrischen Krankheitsbild für nicht zumutbar und nicht zu verantworten hält sowie eine Weiterbehandlung der Klägerin zu 2) in seiner Tagesklinik als unerlässlich ansieht, gibt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung Anlass. Davon abgesehen, dass dessen Auffassung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt, wird insoweit verkannt, dass es nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der Abschiebung mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem erkrankten Ausländer nicht eine Heilung seiner Erkrankung unter Einsatz des sozialen und medizinischen Versorgungsnetzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern allein vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Dem entsprechend hat die Klägerin zu 2) auch keinen Anspruch auf bestimmte Formen medikamentöser oder sonstiger Therapien und muss sich grundsätzlich auf den in ihrem Herkunftsland vorhandenen medizinischen Standard verweisen lassen, auch wenn dieser den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards nicht entspricht. Vgl. die Urteile der Kammer vom 26.09.2018, 6 K 810/17, und vom 26.04.2017, 6 K 661/16, jeweils m.w.N. Konkrete Anhaltspunkte, dass für die Klägerin zu 2) im Falle ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien die Inanspruchnahme der dort vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar wäre, bestehen ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma nicht. Jeder offiziell registrierte Bürger Nordmazedoniens kann grundsätzlich in den Genuss des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitsloser oder Empfänger von Sozialhilfe sowie im Rahmen der Familienversicherung. Eine nachträgliche Registrierung ist möglich. Den Versicherungsschutz können grundsätzlich alle nordmazedonischen Bürger unabhängig von Einkommen oder ethnischer Zugehörigkeit in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v. a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19.01.2011, a.a.O.; ferner Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje, Auskunft an VG Düsseldorf vom 03.02.2014; Bundesamt für Fremdenwesen und syl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Mazedonien, vom 15.01.2019 Das Grundleistungspaket der gesetzlichen Krankenversicherung ist dabei sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab, wobei auch Reha- und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliativmedizin eingeschlossen sind. Zwar müssen Arbeitnehmer für Krankenhausbehandlungen und Medikamente Zuzahlungen leisten. Diese betragen bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus sowie für Arzneimittel maximal 20 % der Kosten. Die Höhe der Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen ist zudem pro Jahr auf maximal 70 % eines monatlichen Durchschnittslohns beschränkt. Hiervon ausgenommen ist zwar die Eigenbeteiligung an Medikamenten. Bei Langzeiterkrankungen, wie z. B. Krebs oder Dialysebehandlungen gibt es aber Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Höhe des Eigenanteils, damit auch diese Behandlungen für alle Versicherten zugänglich sind. Auch Psychiatriepatienten, zu denen etwa auch Patienten mit der Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen schizoaffektiven Psychose zählen, sind von der Zuzahlungspflicht befreit bzw. können von der Bezahlung des Eigenanteils entbunden werden. Vgl. zu Vorstehendem Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v. a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19.01.2011, a.a.O.; ferner Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje, Auskünfte an VG Braunschweig vom 22.05.2013, und an VG Düsseldorf vom 03.02.2014, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mazedonien: Behandlung von schweren Depressionen, vom 23.12.2015 Im Ergebnis nichts anderes gilt in Bezug auf die bei der Klägerin zu 2) nach dem Inhalt der Atteste des behandelnden Chefarztes der Fachklinik ... vom 11.04.2019 weiter diagnostizierte arterielle Hypertonie. Selbst eine schwere arterielle Hypertonie ist in Nordmazedonien in einer Vielzahl von Krankenhäusern behandelbar, sofern erforderlich auch mit intensivmedizinischer Überwachung. Vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje, Auskunft an BAMF vom 31.01.2013 Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger, nordmazedonische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma, reisten erstmals im Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten hier unter dem 29.08.2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 25.09.2013 als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Mazedonien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Am 08.07.2014 wurden die Kläger in ihr Heimatland abgeschoben. Nach ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland am 13.10.2017 stellten die Kläger unter dem 13.11.2017 bei der Außenstelle des Bundesamtes in A-Stadt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung machten die Kläger geltend, dass sie sich nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in Skopje aufgehalten hätten. Die Rückkehr nach Deutschland sei erfolgt, weil die Klägerin zu 2) seit drei Jahren an Depressionen leide. In Mazedonien habe ihre Erkrankung nicht geheilt werden können und sei immer schlimmer geworden. Sie hätten die Hoffnung, dass die Klägerin zu 2) in Deutschland wieder gesund werde. Mit Bescheid vom 22.11.2017 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag der Kläger als unzulässig ab. Zudem wurde ihr Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 25.09.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nicht vorlägen. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG seien nicht gegeben, da sich die Kläger ausschließlich auf die gesundheitlichen Probleme der Klägerin zu 2) berufen hätten. Allerdings seien auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht gegeben. Ärztliche Unterlagen zu der angeblichen Erkrankung der Klägerin zu 2) seien nicht vorgelegt worden. Dass die Klägerin zu 2) versucht hätte, bestehende Möglichkeiten einer Behandlung in Mazedonien in Anspruch zu nehmen, sei ebenfalls nicht dargelegt worden. Jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens, zu denen auch die Kläger zählten, habe Zugang zu staatlicher Gesundheitsfürsorge. Die Möglichkeit, sich zu versichern, stehe auch registrierten mittellosen Rückkehrern offen, unabhängig von ihrer Ethnie. Die staatliche Gesundheitsfürsorge in Mazedonien sehe für alle Versicherten eine grundsätzlich kostenfreie Behandlung vor. Zwar werde ein Eigenanteil in Form einer Zuzahlung erhoben. Dieser entfalle jedoch in Fällen, in denen es sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung handele oder das Einkommen unter dem Durchschnittseinkommen liege. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, bestünden nicht. Gegen den ihnen am 29.11.2017 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 13.12.2017 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehren, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Zur Begründung berufen sich die Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attestes sowie eines Behandlungsberichts des Chefarztes der Fachklinik … vom 26.01.2018 und 06.02.2018 darauf, dass die Klägerin zu 2) unter erheblichen Depressionen leide und bei ihr eine schizodepressive Störung diagnostiziert worden sei. Nach der fachärztlichen Einschätzung zeichne sich bei der Klägerin zu 2) ein komplexes psychiatrisches Krankheitsbild ab, welches einer Abschiebung nach Mazedonien entgegenstehe. Die Klägerin zu 2) bedürfe längerfristig einer fachpsychiatrischen und pharmakologischen Behandlung, welche in Mazedonien nicht erreichbar sei. Die medizinische Versorgung von Depressionen und anderen psychischen Erkrankungen liege in Mazedonien im Argen. Zudem könnten vor allem Angehörige der Roma nicht auf dieselbe medizinische Unterstützung hoffen wie andere Bürger Mazedoniens. Die für die Klägerin zu 2) erforderliche Medikation dürfte in Mazedonien ebenfalls nicht erhältlich sein. Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2) könne nur eintreten, wenn sie weiter in Deutschland behandelt und wegen drohender Suizidalität nicht mit einer Abschiebung konfrontiert werde. Der Kläger zu 1) leide ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für … vom 05.12.2017 nicht nur unter Diabetes mellitus Typ 2, sondern auch an einer Störung des Sehvermögens, Drehschwindel sowie einem schmerzhaften Hauttumor am Hinterkopf, der allerdings mittlerweile entfernt worden sei. Aus dem für die Klägerin zu 2) weiter vorgelegten ärztlichen Attest des Chefarztes der Fachklinik … vom 02.10.2018 ergibt sich, dass sich die Klägerin zu 2) nach kurzzeitig erfolgter Entlassung aufgrund eines operativen Eingriffs in einer somatischen Klinik seit dem 02.08.2018 erneut in teilstationärer psychiatrischer Behandlung befinde. Im medizinischen Diagnosemodel sei die Symptomatik einer schizoaffektiven Störung sowie einer gegenwärtig schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen zuzuordnen. Die psychiatrische Erkrankung der Klägerin zu 2) werde weiterhin dringend behandlungsbedürftig bleiben. Eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung sei ebenso unerlässlich wie die psychotherapeutische und psychosoziale Behandlung im Rahmen der Tagesklinik. Die Fortführung der Behandlung sei sinnvoll und notwendig, um erneute schwere psychische Dekompensationen zu vermeiden. Dem nachfolgend erstellten Behandlungsbericht der Fachklinik für ... ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin zu 2) nach vorheriger vollstationärer Behandlung wegen akustischer Halluzinationen, ausgeprägten Schlafstörungen, innerer Unruhe, Antriebsminderung, ausgeprägten Ängsten und zunehmender somatischer Beschwerden in der Zeit vom 09.02.2018 bis 09.07.2018 in Behandlung in der Tagesklinik ... befunden habe. Im medizinischen Diagnosemodell des ICD-10 sei die Symptomatik einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, zuzuordnen. Während der Behandlung sei es immer wieder zu massiven ängstlichen Einbrüchen mit Verzweiflung, Existenzängsten, Schlafstörungen und Grübeln, einhergehend mit wechselnden somatischen Beschwerden, gekommen. Zuletzt legten die Kläger für die Klägerin zu 2) zwei Atteste des Chefarztes der Fachklinik ... vor, nach deren Inhalt die Klägerin zu 2) sich seit dem 28.03.2019 erneut in stationärer Behandlung befinde. Diagnostisch sei anhand psychiatrischer Anamnese, klinischer Beobachtung im stationären Rahmen sowie fremdanamnestischen Angaben von einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, auszugehen. Die Erkrankung sei als schwer einzustufen, eine Behandlungsbedürftigkeit aktuell zwingend. Somatischerseits bestehe eine arterielle Hypertonie. Die stationäre Wiederaufnahme der Klägerin zu 2) sei im Rahmen einer akuten Verschlechterung im teilstationären Setting mit zunehmenden akustischen Halluzinationen, wohl auch mit imperativen Aufforderungen zu Selbstschädigungen und zum Suizid als Inhalt. Ein Behandlungsende sei nicht abzusehen, da sich die Klägerin zu 2) auf niedrigem Niveau stabilisiert habe und weitere Behandlung benötige. Die Klägerin zu 2) sei gequält von einer ausgeprägten inneren Unruhe, ständiger Übererregtheit in Form von auffallender Schreckhaftigkeit, extremen sozialem Rückzug und ausgeprägten Ängsten vor sämtlichen sozialen Situationen mit Kontrollverlust. Eine weitere Stabilisierung des Zustandes der Klägerin zu 2) sei dringend erforderlich, weshalb sie weiterhin psychiatrisch sowie pharmakotherapeutisch behandelt werde. Nach dem Ende der stationären Behandlung sollte die Klägerin zu 2) unbedingt weiterhin psychiatrisch und psychotherapeutisch betreut werden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass einer Abschiebung nach Nordmazedonien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 und weist ergänzend darauf hin, dass die Behandlung der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2) in Mazedonien gewährleistet sei. Die der Klägerin zu 2) ausweislich des Behandlungsberichts des Chefarztes der Fachklinik ... vom 06.02.2018 bei ihrer Entlassung verordneten Medikamente seien beispielsweise in Skopje erhältlich. In Mazedonien seien sowohl ambulante wie auch stationäre psychologische, psychiatrische und neurologische Behandlungen verfügbar. Dabei könnten psychiatrische Patienten in Mazedonien gemäß Art. 34 des Krankenversicherungsgesetzes von der Bezahlung des Eigenanteils entbunden werden. Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem sei ohne Wartefristen problemlos möglich. Mit Beschluss vom 01.04.2019, 6 K 2457/17, hat die erkennende Kammer den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ihrer Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland -Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die für Nordmazedonien bei Gericht geführte Dokumentation Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.