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Urteil

6 K 1404/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0425.6K1404.17.00
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Leitsätze
1. Für die Kosten polizeilicher Maßnahmen kann Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. (Rn.25) 2. Gefahr ist eine Lage, in der bei ungehindertem Geschehensablauf ein Zustand oder Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein polizeirechtlich geschütztes Rechtsgut führen würde. (Rn.29) 3. Für eine polizeilich verfügte Ersatzvornahme werden Kosten erhoben. (Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Kosten polizeilicher Maßnahmen kann Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. (Rn.25) 2. Gefahr ist eine Lage, in der bei ungehindertem Geschehensablauf ein Zustand oder Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein polizeirechtlich geschütztes Rechtsgut führen würde. (Rn.29) 3. Für eine polizeilich verfügte Ersatzvornahme werden Kosten erhoben. (Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 06.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 10.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die mit Kostenbescheid vom 06.12.2016 erhobenen Gebühren für die Ingewahrsamnahme des Klägers sowie Kosten für die Personenbeförderung sind die §§ 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SPolG, 1 Abs. 1 Nr. 1a, 5 Abs. 2 SGebG i.V.m §§ 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 2 SPolKV. Nach § 90 Abs. 1 SPolG kann für die Kosten polizeilicher Maßnahmen Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die auf der Grundlage von § 90 Abs. 2 SPolG erlassene Polizeikostenverordnung sieht in § 1 Nr. 1 SPolKV für die Ingewahrsamnahme nach § 13 SPolG für die ersten sechs Stunden eine Gebühr von 40,00 € und für jede weitere angefangene Stunde 6,20 € sowie in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 SPolKV für die Beförderung von Personen bzw. die Begleitung von Dritten bei der Personenbeförderung einschließlich An- und Abfahrt je Kilometer 1,50 € vor. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Heranziehung des Klägers zu den insoweit vom Beklagten geltend gemachten Gebühren und Kosten ist zum einen die Rechtmäßigkeit der erfolgten Ingewahrsamnahme und der damit in Zusammenhang stehenden Personenbeförderung sowie zum anderen die Einhaltung des vorgeschriebenen Gebührenrahmens. Ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Urteile vom 25.05.2018, 6 K 166/18, und vom 22.09.2016, 6 K 1184/14; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.07.2009, 3 A 217/08 Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Ingewahrsamnahme des Klägers ist auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 2 SPolG rechtmäßig erfolgt. Nach dieser Vorschrift kann die Vollzugspolizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SPolG setzt i.V.m. § 8 Abs. 1 SPolG das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus. Gefahr ist eine Lage, in der bei ungehindertem Geschehensablauf ein Zustand oder Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein polizeirechtlich geschütztes Rechtsgut führen würde. Hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde, andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Der Begriff der polizeilichen Gefahr enthält eine Prognose, d.h. eine subjektive Einschätzung über einen zukünftigen Geschehensablauf, die aufgrund der im Zeitpunkt der polizeilichen Entscheidung über ein Einschreiten zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist. Geboten ist eine objektivierende (ex-ante-)Betrachtung im Hinblick auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche polizeilichen Maßnahmen indiziert und gerechtfertigt sein können. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit die aus einer hinreichend objektivierbaren Tatsachenbasis abgeleitete Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohung und die Nähe der von der Maßnahme betroffenen Person zu dieser Bedrohung, wobei die Einschreitschwelle umso niedriger liegen kann, je größer die Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohungen und je höher die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter ist. Die Gefahrenprognose muss allerdings auf erkennbaren Umständen, also Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen greifbaren Anhaltspunkten beruhen. Ein bloßer Verdacht oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.07.2009, 3 A 217/08, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.04.2006, 1 BVR 518/02 Dies zugrunde legend bestehen an der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme des Klägers nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SPolG keine durchreifenden Bedenken. Diese war unerlässlich, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeivollzugsbeamten lagen objektive und konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass von Seiten des Klägers ohne dessen Sicherungsgewahrsam die Begehung weiterer Straftaten, insbesondere einer Straftat nach § 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) bzw. § 223 StGB (Körperverletzung) unmittelbar bevorstand. Nach dem Inhalt des polizeilichen Einsatzberichts vom 08.08.2016 sowie dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass sich der Kläger, nachdem er wegen der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor einer durch das Ordnungsamt der Stadt B-Stadt durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle einer polizeilichen Verkehrskontrolle durch die Zeugen B. und C. unterzogen wurde, im Verlauf dieser Verkehrskontrolle zunehmend provokativ und aggressiv verhielt. Während der Überprüfung seiner polnischen Fahrerlaubnis hat der Kläger, wie sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen B., C. und D. ergibt, die Fenster seines Fahrzeuges verschlossen sowie die Türen verriegelt und ist auch der Aufforderung des Zeugen B., die Fahrzeugtüren zu entriegeln bzw. die Fenster zu öffnen, nicht nachgekommen, sondern hat nach den Bekundungen der Zeugen B. und C. eine Kamera in die Hand genommen und zumindest den Schein erweckt, den Zeugen B. zu filmen. Aus den weiteren Darlegungen der Zeugen B. und C. ergibt sich, dass der Zeuge B. festgestellt hatte, dass sich in der Mittelkonsole des klägerischen Fahrzeugs ein Ochsenziemer befand, und er den Zeugen C. aus Eigensicherungsgründen davon in Kenntnis gesetzt hat. Die Zeugen B. und C. haben im Weiteren detailliert und anschaulich geschildert, dass der Kläger, nachdem es dem Zeugen B. gelungen war, durch das vom Kläger einen Spalt weit geöffnete Fenster in den Innenraum des Fahrzeugs zu greifen und die Fahrzeugtüren zu entriegeln, die Kamera nach dem Zeugen C. geworfen bzw. versucht hat, diesen damit zu schlagen, als dieser versuchte, den im Fahrzeug festgestellten Ochsenziemer aus dem Einwirkungsbereich des Klägers zu entfernen.Zwar hat der Zeuge D. bekundet, dass der Zeuge C. nach der Kamera des Klägers habe greifen wollen und vermutet, dass der Ochsenziemer erst aufgefunden worden sei, als der Kläger von den Zeugen B. und C. bereits aus dem Fahrzeug gezogen worden sei. Inhaltlich vollumfänglich bestätigt hat der Zeuge D. indes, dass der Kläger, der auch nach der anschaulichen Schilderung des Zeugen D. sehr aufgebracht gewesen sei und sich gegen die Aufforderung, sein Fahrzeug nicht zu verschließen, gewehrt habe, versucht hat, die Kamera dem Zeugen C. an den Kopf zu schlagen bzw. diese nach dem Zeugen C. zu werfen. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen B., C. und D. zu zweifeln. Angesichts dessen, dass deren Aussagen insgesamt in sich stimmig und im Wesentlichen widerspruchsfrei waren, genügt das bloße Bestreiten des Klägers, dass sich der Vorfall nicht so wie von den Zeugen geschildert zugetragen habe, nicht, um deren nachvollziehbare und glaubhafte Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen. Des Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass von Seiten des Klägers ohne seine Ingewahrsamnahme weitere Widerstandshandlungen im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB oder Körperverletzungsdelikte gemäß § 223 StGB gedroht haben. Nach der Vorschrift des § 113 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift. Aus Sicht der Zeugen B. und C. lagen hinreichend objektivierbare Anhaltspunkte für die konkrete Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Verwirklichung des Tatbestands des § 113 Abs. 1 StGB durch den Kläger vor. Deren glaubhafte Aussagen bestätigen nämlich, dass der Kläger, nachdem er die Kamera nach dem Zeugen C. geworfen bzw. versucht hatte, ihm diese an den Kopf zu schlagen, sich weiterhin aggressiv verhielt und erheblichen Widerstand leistete, um seine Verbringung aus dem Fahrzeug zu verhindern. Zwar ist gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB die Tat nach dieser Vorschrift nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlungen der Zeugen B. und C. unterliegt indes keinen rechtlichen Bedenken. Weder die im Hinblick auf die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor der Geschwindigkeitskontrolle erfolgte Verkehrskontrolle des Klägers selbst vgl. Beschluss der Kammer vom 17.02.2004, 6 F 6/04, wonach die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor einer Geschwindigkeitskontrolle eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und damit eine Gefahr i.S.v. § 8 Absatz 1 SPolG darstellt, noch die die Widerstandshandlungen des Klägers letztlich auslösende Entriegelung seines Fahrzeugs durch den Zeugen B. bzw. die versuchte Sicherstellung des Ochsenziemers durch den Zeugen C. erweisen sich als rechtswidrig. Vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger während der Verkehrskontrolle äußerst aggressiv und renitent verhielt und keiner ernsthaften und vernünftigen Kommunikation zugänglich war, durften die Zeugen B. und C., nicht zuletzt auch aus Eigensicherungsgründen, die Aufforderung an den Kläger, die Türen seines Fahrzeugs zu entriegeln und die Fenster geöffnet zu lassen, bzw. die Sicherstellung des im Fahrzeug befindlichen Ochsenziemers, bei dem es sich um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt vgl. Steindorf, WaffR, 10. Auflage 2015, § 1 Rdnr. 23, für erforderlich und sachdienlich halten. Dass das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie versuchter gefährlicher Körperverletzung von der Staatsanwaltschaft D-Stadt gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, steht der Annahme der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme des Klägers durch die Zeugen B. und C. nicht entgegen. Die Verfahrenseinstellung beruhte allein darauf, dass ausweislich des von der Staatsanwaltschaft D-Stadt eingeholten Gutachtens des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der ... vom 22.08.2017 im Fall des Klägers eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit und somit eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB in Betracht zu ziehen war. Die Anordnung der Ingewahrsamnahme des Klägers war auch unerlässlich im Verständnis von § 13 Abs. 1 Nr. 2 SPolG. Eine Verhinderung der von dem Kläger in Form weiterer Widerstandshandlungen gegen die Zeugen B. und C. ausgehenden Gefahr war nicht auf andere Weise möglich, da sich der Kläger offenbar in einer psychischen Ausnahmesituation befand und sich zunehmend aggressiv verhielt. Die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SPolG grundsätzlich erforderliche richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung wurde von den handelnden Polizeibeamten herbeigeführt und deren Fortdauer bis längstens 20:00 Uhr richterlich angeordnet. Die mit der Ingewahrsamnahme des Klägers verbundene Verbringung zur Dienststelle der Polizeiinspektion ... war ebenfalls rechtmäßig. Diese stellte ein unerlässliches Mittel dar, um die von dem Kläger vor Ort ausgehende Gefahrensituation zu entschärfen und die weiter erforderlichen Maßnahmen abzuklären. Entsprechendes gilt hinsichtlich der anschließenden, unter Aufrechterhaltung der Ingewahrsamnahme erfolgten Verbringung des Klägers mit einem polizeilich begleiteten Rettungswagen zunächst in das Krankenhaus ... und danach in das ... Krankenhaus B-Stadt. Die Aufrechterhaltung der Ingewahrsamnahme des Klägers war auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 SPolG zu seinem eigenen Schutz erforderlich, weil der Kläger sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befand. Wie dem ärztlichen Attest des ... Krankenhauses B-Stadt vom 08.08.2016 zu entnehmen ist, befand sich der Kläger in einer psychischen Ausnahmesituation mit Hinweisen auf psychotisches Erleben sowie fehlende Affektsteuerung. Der Kläger, der aufgrund einer festgestellten Herzrhythmusstörung intensivpflichtig gewesen sei, habe sich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig gezeigt und sich der stationären Aufnahme widersetzt. Nach dem weiteren Inhalt des ärztlichen Attestes sei der Kläger aggressiv gewesen, habe nach dem Personal und der Polizei geschlagen und versucht, zu beißen. Aufgrund dessen, dass der Kläger akut erregt und für sich und andere gefährlich gewesen sei, sei eine 4-Punkt-Fixierung notwendig gewesen. Dass der Kläger sich danach in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 SPolG befand, findet seine Bestätigung darin, dass die einstweilige Unterbringung des Klägers im Anschluss an seine Akutbehandlung im Krankenhaus ... gemäß § 6 UBG angeordnet worden ist. Eine solche Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 4 Abs. 1 UBG vorliegen, d.h. die betreffende Person durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten, ihr Leben, ihre Gesundheit, bedeutende eigene oder bedeutende Rechtsgüter Dritter in erheblichem Maße gefährdet und diese Gefahr nicht anders als durch stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus abgewendet werden kann. Erweisen sich danach sowohl die Ingewahrsamnahme des Klägers als auch die Personenbeförderung dem Grunde nach als rechtmäßig, ist auch die Höhe der insoweit zu Recht von dem Kläger als Kostenschuldner nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG, 4 Abs. 1 SPolG geforderten Gebühren rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gebührenrahmen nach Maßgabe der §§ 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 und Nr. 2 SPolKV ist ersichtlich eingehalten. Die Geltendmachung der mit dem angefochtenen Kostenbescheid weiter festgesetzten Kosten für die durchgeführte Sonderreinigung des mit Kot verunreinigten Dienstfahrzeugs in Höhe von 116,98 € findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 90 SPolG. Nach diesen Vorschriften werden für eine polizeilich verfügte Ersatzvornahme Kosten erhoben. Nach § 3 Satz 3 PolKV können neben der Gebühr für die polizeiliche Maßnahme selbst auch besondere Auslagen geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich nach § 3 Satz 2 PolKV um Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind. Die von der beauftragten Reinigungsfirma in Rechnung gestellten Kosten für die durchgeführte Dienstwagenreinigung in Höhe von 116,98 € fallen hierunter. Bei der polizeilich angeordneten Dienstwagenreinigung handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG, die gemäß § 44 Abs. 2 SPolG ohne vorausgehenden Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger angewendet werden durfte. Die angeordnete Reinigung des Dienstwagens war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig, da entsprechend der Auffassung des Beklagten die Beeinträchtigung der polizeilichen Einsatzfähigkeit durch temporär unbrauchbare Einsatzmittel bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, zudem von einem Dienstwagen für die darin beförderten Personen ebenso wie auch für die Polizeibeamten selbst keine Gesundheitsgefahren ausgehen dürfen, ein solcher daher in einem hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten ist und dieser Zustand nach Verschmutzung des Fahrzeugs unverzüglich wiederherzustellen ist. Eine entsprechende polizeiliche Anordnung an den Kläger, den Dienstwagen selbst zu reinigen bzw. reinigen zu lassen, hätte aufgrund dessen, dass die Unterbringung des Klägers gemäß § 6 UBG angeordnet worden war, zudem ersichtlich keinen Erfolg versprochen. Zu Recht ist der Kläger auch als Kostenschuldner zu den durch die entsprechende Rechnung der beauftragten Reinigungsfirma auch der Höhe nach belegten Reinigungskosten in Anspruch genommen worden. Für die Annahme, dass der Kläger als Kostenschuldner nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG i.V.m. § 4 Abs. 1 SPolG nicht in Betracht zu ziehen wäre, weil ihm die Amtshandlung nicht zuzurechnen wäre, d.h. das Einkoten des Dienstfahrzeugs nicht von ihm zu verantworten wäre, besteht keine Veranlassung; hierfür hat auch der Kläger selbst keine greifbaren Anhaltspunkte dartun können. Die Heranziehung des Klägers zu den erstmals mit Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 10.08.2017 geforderten Kosten für die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Höhe von 250,00 € beruht auf §§ 49 Abs. 7, 90 Abs. 2 SPolG i.V.m. § 1 Nr. 7 PolKV. Nach § 49 Abs. 7 SPolG werden auch für die Anwendung unmittelbaren Zwanges Kosten erhoben. Die maßgebliche Polizeikostenverordnung sieht in § 1 Nr. 7 PolKV für die Anwendung unmittelbaren Zwanges dabei einen Gebührenrahmen von 15,00 € bis 1.023,00 € vor. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport war zur Erhebung der geltend gemachten Kosten für die Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. u.a. Urteil vom 29.08.1986, 7 C 51.84, NVwZ 1987, 215 und Beschluss vom 17.06.1996, 1 B 100.96, DVBl. 1996, 1318, m.w.N. ist geklärt, dass eine Verböserung im Widerspruchsverfahren (sog. reformatio in peius) grundsätzlich zulässig ist. Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann. Sie ist insbesondere dann zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde ein Selbsteintrittsrecht hat oder – wie hier – gemäß § 83 SPolG die Fachaufsicht über den Beklagten als Polizeivollzugsbehörde ausübt. Ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2017, 3 M 240/17, sowie Thüringer OVG, Urteil vom 21.07.2010, 4 KO 173/08, jeweils zitiert nach juris Die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form mehrfacher Anwendung einfacher körperlicher Gewalt sowie des Anlegens von Handfesseln und Fixierens am Krankenbett war aufgrund der wiederholten Widerstandshandlungen des Klägers gerechtfertigt. Rechtsgrundlage für die Fesselung des Klägers war dabei § 55 SPolG, wonach eine Person, die nach diesem Gesetz oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften festgehalten wird, unter anderem dann gefesselt werden darf, wenn das aufgrund von Anhaltspunkten zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Fesselung des Klägers bestehen vorliegend keine Bedenken. Der Kläger hat sich ausweislich der in den Verwaltungs- und Ermittlungsakten enthaltenen Stellungnahmen und Aussagen der beteiligten Polizeibeamten und des jeweiligen Klinikpersonals ersichtlich sowohl gegenüber den Polizeibeamten als auch gegenüber dem Klinikpersonal äußerst aggressiv und renitent verhalten. Zur Verhinderung weiterer Angriffe des Klägers durch Treten, Schlagen oder Beißen war ein weniger einschneidendes Mittel nicht ersichtlich. Dafür, dass die für die Anwendung unmittelbaren Zwanges erhobene Gebühr in Höhe von 250,00 € außer Verhältnis zu dem mit dem Einsatz der Polizeibeamten verursachten Verwaltungsaufwand stehen würde (vgl. § 4 PolKV), spricht fallbezogen nichts. Dies gilt umso mehr als sich die Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens von 15,00 € bis 1.023,00 € bewegt. Schließlich sind auch keine Gründe ersichtlich, wonach die Kostenerhebung der Billigkeit widerspräche und deshalb die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung ausnahmsweise unzulässig wäre. Zwar wurden bei dem Kläger ausweislich des vorläufigen Entlassungsberichts des ... Krankenhauses B-Stadt vom 10.08.2016 zwei Rippenfrakturen diagnostiziert. Für die Annahme, dass die Rippenfrakturen auf die Anwendung übermäßigen unmittelbaren Zwanges zurückzuführen wäre oder ansonsten durch eine rechtswidrige Behandlung des Klägers durch die Zeugen B. und C. verursacht worden wäre, gibt es keine konkreten Hinweise. Im Gegenteil folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen D., dass eine solche Annahme nicht gerechtfertigt ist. Dieser hat bekundet, dass das Vorgehen der Zeugen B. und C. angemessen gewesen sei und diese den Kläger seines Erachtens noch pfleglich behandelt hätten. Der Zeuge D. hat dabei nachdrücklich betont, dass man den Zeugen B. und C. kein Fehlverhalten zur Last legen könne. Zudem haben sowohl der Zeuge B. als auch der Zeuge C. glaubhaft versichert, dass sie den Kläger nicht geschlagen hätten. Danach ist nicht auszuschließen, dass sich die Rippenfrakturen letztlich als bloße Folge der durch das Verhalten des Klägers erforderlich gewordenen Kraftanstrengung bei der Ingewahrsamnahme und Fesselung des Klägers darstellen. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 469,98 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten, mit dem er zur Zahlung von Gebühren und Kosten für vollzugspolizeiliche Maßnahmen herangezogen wird. Am 08.08.2016 wurde der Kläger gegen 13:45 Uhr von Polizeivollzugsbeamten der Polizeiinspektion ... unter Anwendung unmittelbaren Zwangs in Polizeigewahrsam genommen und zunächst zur Dienststelle der Polizeiinspektion ... verbracht. Auslöser hierfür war das Verhalten des Klägers anlässlich einer Verkehrskontrolle. Aus dem nachfolgend erstellten polizeilichen Einsatzbericht vom selben Tag ergibt sich, dass gegen 13:30 Uhr die Polizeiinspektion ... von einem Mitarbeiter des Ordnungsamts der Stadt B-Stadt um polizeiliche Unterstützung ersucht worden war, weil der Kläger andere Kraftfahrzeugführer vor einer von dem Ordnungsamt der Stadt B-Stadt durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle warnen würde. Bei ihrem Eintreffen vor Ort unterzogen die ermittelnden Polizeivollzugsbeamten den Kläger einer Verkehrskontrolle. Dabei habe sich der Kläger nach dem Inhalt des Einsatzberichts bereits von Anfang an provokativ verhalten. Er habe zwar seine polnische Fahrerlaubnis ausgehändigt, im Weiteren jedoch die Fenster seines Kraftfahrzeuges hochgefahren und dessen Türen verriegelt. Als er angefangen habe, im Handschuhfach zu kramen und festgestellt worden sei, dass in der Mittelkonsole ein Schlagriemen (sog. Ochsenziemen) liege, sei der Kläger von einem der beiden Polizeibeamten aus Eigensicherungsgründen aufgefordert worden, während der Verkehrskontrolle die Fenster offenzulassen und die Türen zu entriegeln. Dieser Aufforderung sei der Kläger zunächst nicht nachgekommen, sondern habe angefangen, eine Videokamera auf den Polizeibeamten zu richten. Erst nach wiederholter Aufforderung, das Fenster zu öffnen bzw. die Türen seines Kraftfahrzeugs zu öffnen, habe der Kläger schließlich das Fenster teilweise herunter gelassen und den Polizeibeamten aggressiv angebrüllt, ihn in Ruhe zu lassen. Nachdem es diesem gelungen sei, ins Innere des Kraftfahrzeuges zu greifen und die Tür zu entriegeln, habe der zweite Polizeibeamte die Beifahrertür öffnen können. Als dieser sich ins Fahrzeuginnere gebeugt habe, um den Schlagriemen aus dem Einwirkungsbereich des immer aggressiver werdenden Klägers zu entfernen, habe der Kläger die Videokamera in Richtung des Kopfes des Polizeibeamten geworfen und diesen an der zum Schutz vorgehaltenen Hand getroffen. Um weitere Angriffe zu unterbinden, habe einer der Polizeibeamten versucht, von der Fahrertür aus die Arme des Klägers zu ergreifen. Währenddessen habe sich der Kläger mit einer Hand am Lenkrad festgekrallt und versucht, mit der anderen Hand nach dem Schlagriemen zu greifen, was allerdings mit Hilfe einfacher körperlicher Gewalt habe unterbunden werden können. Schließlich sei es gelungen, den Kläger aus dem Kraftfahrzeug zu ziehen und ihn auf den Boden zu verbringen, um ihm Handfesseln auf dem Rücken anzulegen. Der Kläger habe weiterhin Widerstand geleistet, bei dem einer der Polizeibeamten an der rechten Hand verletzt worden sei. Während der Fahrt zur Dienststelle habe der Kläger ununterbrochen herumgebrüllt, die Polizeibeamten beleidigt und ihnen gedroht. Zudem habe er den Streifenwagen eingekotet. Nachdem der Kläger auf der Dienststelle der Polizeiinspektion ... der über Herzprobleme und Atemnot geklagt hatte, wurde umgehend der notärztliche Rettungsdienst angefordert und der Kläger zur Durchführung weiterer Untersuchungen in polizeilicher Begleitung in das Krankenhaus ... verbracht. Dort widersetzte er sich zunächst den erforderlichen medizinischen Maßnahmen. Da das Verhalten des Klägers die Annahme nahelegte, dass er sich in einem psychischen Ausnahmezustand befinden könnte, wurde der Kläger nach Abschluss der Akutbehandlung in der psychiatrischen Abteilung des ... Krankenhauses in B-Stadt vorgestellt. Nach Feststellung des Bestehens einer akuten Eigen- und Fremdgefährdung wurde von der zuständigen Stationsärztin des ... Krankenhauses B-Stadt die Unterbringung des Klägers für zunächst 24 Stunden zur weiteren stationären Überwachung beantragt. Dem hierzu erstellten ärztlichen Attest vom gleichen Tag ist zu entnehmen, dass der Kläger sich nicht behandlungseinsichtig gezeigt und der stationären Aufnahme widersetzt habe. Er habe in Richtung Personal und Polizei geschlagen und versucht zu beißen. Aufgrund des psychischen Ausnahmezustandes mit fremdaggressiven Tendenzen sei eine 4-Punkt-Fixierung sowie Infusionstherapie notwendig gewesen. Der Kläger sei akut erregt, für sich und andere gefährlich und aggressiv gewesen. Nach Auffassung der Stationsärztin habe der Kläger zur weiteren Abklärung einer organischen Ursache in stationärer Behandlung bleiben müssen. Es habe sich ein psychischer Ausnahmezustand mit Hinweisen auf psychotisches Erleben sowie fehlende Affektsteuerung gezeigt. Da der Kläger nicht krankheits- und behandlungseinsichtig sowie bereits zuvor intensivpflichtig gewesen sei, wurde aus medizinischer Sicht eine Unterbringung bei der Polizei als nicht möglich angesehen. Daraufhin wurde gegen 17.00 Uhr die Ingewahrsamnahme des Klägers, die zuvor richterlich bestätigt worden war, beendet und dessen Unterbringung im ... Krankenhaus in B-Stadt gemäß § 6 Unterbringungsgesetz –UBG- angeordnet. Mit Kostenbescheid vom 06.12.2016 stellte der Beklagte dem Kläger Kosten und Gebühren in Höhe von insgesamt 219,98 € für folgende vollzugspolizeiliche Maßnahmen in Rechnung: - Personenbeförderung oder Sachtransport einschließlich An-/Abfahrt (je km 1,50 €), Zielort: B-Stadt Polizeiinspektion: 42 km 63,00 - Ingewahrsamnahme zum Schutz der eigenen Person und/oder zur Verhinderung von Straftaten oder bedeutenden Ordnungswidrigkeiten (für die ersten 6 Stunden 40 €, jede weitere angefangene Stunde 6,20 €), Zugeführt: Marienkrankenhaus B-Stadt: 4 Stunden 40,00 € - Sonderreinigung von Gewahrsamszellen, sonstigen Diensträumen, Dienstfahrzeugen, Dienstbekleidung: 116,98 € Gegen diesen Kostenbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 02.01.2017 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er unter anderem geltend machte, dass ihm nicht klar sei, weshalb 42 km abgerechnet worden seien. Mit Schreiben vom 21.07.2017 wies das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Widerspruchsbehörde den Kläger darauf hin, dass die ihm in Rechnung gestellten Kosten für die Personenbeförderung nicht nur die Fahrstrecke vom Ort seiner Ingewahrsamnahme zur Polizeidienststelle B-Stadt beinhalteten, sondern auch die anschließend notwendige polizeiliche Begleitung seiner Verbringung in ein Krankenhaus in ... sowie letztlich nach B-Stadt. Dadurch hätten sich die im Kostenbescheid genannten 42 km ergeben. Die Sonderreinigung des Polizeidienstfahrzeuges sei notwendig gewesen, da der Kläger dieses eingekotet habe. Hierfür sei von einer auf derartige Reinigungen spezialisierten externen Firma ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt worden. Zugleich wurde der Kläger darüber informiert, dass die von ihm geforderten Gebühren zu niedrig angesetzt worden seien und diese sich gegebenenfalls um die Gebühr für die erfolgten Zwangsmaßnahmen erhöhten. Mit Widerspruchbescheid vom 10.08.2017, dem Kläger am 19.08.2017 zugestellt, wies das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport den Widerspruch des Klägers zurück und verböserte den Kostenbescheid vom 06.12.2016 um die Kosten für die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Höhe von 250,00 € auf nunmehr 469,98 €. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass sich die Ingewahrsamnahme des Klägers auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 SPolG stütze, wonach die Vollzugspolizei eine Person in Gewahrsam nehmen könne, wenn dies unerlässlich sei, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Die Polizeibeamten hätten aufgrund des von dem Kläger anlässlich der durchgeführten Verkehrskontrolle gezeigten Verhaltens davon ausgehen dürfen, dass er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und ohne Ingewahrsamnahme zur Begehung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit neigen würde. Die Ingewahrsamnahme des Kläger und deren Aufrechterhaltung bis zu seiner Unterbringung nach § 6 UBG im ... Krankenhaus in B-Stadt sei die einzig geeignete, aber auch erforderliche und angemessene Maßnahme gewesen, um zu verhindern, dass von ihm weiterhin Straftaten in Form von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung sowie Bedrohungen und Beleidigungen bzw. Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit in Form der Behinderung der Geschwindigkeitskontrolle begangen würden. Die Ingewahrsamnahme des Klägers sei verhältnismäßig gewesen, da ein weniger belastendes Mittel nicht ersichtlich gewesen sei. Beruhigenden Ansprachen sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt zugänglich gewesen. Zudem sei keine Person erkennbar gewesen, in deren Obhut man den Kläger hätte überstellen können. Der gegenüber dem Kläger angewandte unmittelbare Zwang in Form mehrfacher Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und des Anlegens von Handfesseln sei ebenfalls erforderlich und angemessen gewesen, um die Widerstandshandlungen gegenüber den Polizeibeamten sowie dem medizinischen Personal in beiden Krankenhäusern unterbinden zu können. Die für eine Ingewahrsamnahme grundsätzlich erforderliche richterliche Anordnung sei eingeholt worden. Die zuständige Richterin habe die Ingewahrsamnahme des Klägers bestätigt und deren Fortdauer bis längstens 20:00 Uhr angeordnet. Die durchgeführte Sonderreinigung des vom Kläger mit Kot verunreinigten Dienstfahrzeugs begegne ebenfalls keinen Bedenken. Als polizeiliches Einsatzmittel habe das Fahrzeug schnellstmöglich wieder benutzbar gemacht werden müssen. Die Beeinträchtigung der polizeilichen Einsatzfähigkeit durch temporär unbrauchbare Einsatzmittel stelle an sich bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Fahrzeuge seien in einem einwandfreien hygienischen Zustand zu halten, da von ihnen für darin befindliche Personen keine Gesundheitsgefahren ausgehen dürften. Die Polizei sei verpflichtet gewesen, einen hygienischen Zustand des Fahrzeugs nach dessen Verschmutzung unverzüglich wiederherzustellen. Der angefochtene Kostenbescheid sei daher dem Grunde aber auch der Höhe nach rechtmäßig. Allerdings sei für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zunächst versehentlich keine Gebühr eingefordert worden, obwohl nach § 49 Abs. 7 SPolG hierfür Kosten zu erheben seien. Für die mehrfache Anwendung einfacher körperlicher Gewalt, das Anlegen von Handfesseln sowie das Fixieren am Krankenbett werde daher innerhalb des in § 1 Nr. 7 SPolKV vorgesehenen Gebührenrahmens von 15,00 € bis 1.023,00 € gemäß § 4 SPolKV 250,00 € erhoben. Dies sei mit Blick auf die wiederholten und heftigen Widerstandshandlungen des Klägers als angemessen anzusehen. Da der Kläger als Verhaltensstörer im Sinne des § 4 Abs. 1 SPolG sämtliche Amtshandlungen veranlasst habe, sei er nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG auch Gebührenschuldner. Am 06.09.2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass sich der Vorfall am 08.08.2016 nicht wie von der Polizei geschildert zugetragen habe. Er sei mit seinem Fahrzeug auf dem Weg ins Krankenhaus nach B-Stadt gewesen, als er selbst die Polizei, die etwa 200 m unterhalb von ihm angehalten habe, um Hilfe gebeten habe. Er sei anschließend daran gehindert worden, den Notarzt zu rufen, mit Handschellen gefesselt und auf die Polizeiwache verbracht worden. Nach seiner Untersuchung durch den Notarzt auf der Polizeidienststelle sei er zur medizinischen Versorgung in das Krankenhaus nach ... verbracht worden. Von dort sei eine Verlegung in das ... Krankenhaus nach B-Stadt erfolgt. Bei der ärztlichen Versorgung sei nicht nur festgestellt worden, dass er akute Herzprobleme gehabt habe, sondern auch, dass er aufgrund der polizeilichen Behandlung zwei Rippenbrüche und innere Verletzungen davongetragen habe. Die Vorhaltungen, dass er das Polizeifahrzeug mit Kot verunreinigt habe, seien nicht belegt. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten vom 06.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 10.08.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 10.08.2017 und trägt ergänzend vor, dass der von dem Kläger dargelegte Geschehensablauf als Schutzbehauptung zu werten sei. Es bestehe kein Anlass, den Geschehensablauf, wie er sich aus dem polizeilichen Einsatzbericht ergebe, anzuzweifeln. Dabei werde nicht bestritten, dass der Kläger einen Notruf über sein Handy abgesetzt habe. Einen Notarzt habe er allerdings nicht angefordert. Der Notarzt sei vielmehr durch die Polizei angefordert worden, nachdem bei dem Kläger auf der eine sog. Schnappatmung eingesetzt habe und dieser vom Stuhl auf den Boden gefallen sei. Dass bei dem Kläger während seiner Behandlung im Krankenhaus ... Herzprobleme diagnostiziert worden seien, die in der Folge hätten behandelt werden müssen, habe auf die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids keinen Einfluss. Gleiches würde gelten, sollte der Kläger durch die rechtmäßige Anwendung unmittelbaren Zwangs verletzt worden sein. Ebenfalls unerheblich sei für die Kostenforderung, ob sich der Kläger an ein Einkoten in den Streifenwagen erinnern könne. Das Gericht hat über die der Umstände der Ingewahrsamnahme des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung der Polizeibeamten B. und C. sowie des früheren Mitarbeiters des Ordnungsamtes der Stadt B-Stadt D. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.04.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft D-Stadt 04 Js 1354/18 und 07 Js 1203/16 und die Gerichtsakte des Amtsgerichts B-Stadt 13 C 1291/18 (05), deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.