OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1200/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0206.6K1200.18.00
2mal zitiert
13Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage, zu deren Entscheidung nach Übertragung des Rechtsstreits der Einzelrichter berufen war (§ 6 Abs. 1 VwGO), bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 10.4.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2018, mit dem der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Frankreich oder Algerien aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und zur Ausreise aufgefordert wurde und mit dem die Wirkung der Ausweisung und Abschiebung auf drei Jahre befristet worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird zur Begründung vollumfänglich auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide des Beklagten vom 10.4.2018 und vom 6.8.2018 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen der Kammer in Beschluss vom 15.6.2018 (6 L 740/18) und schließlich den Beschluss der Kammer die Ablehnung von Prozesskostenhilfe betreffend vom 16.10.2018 und Bezug genommen. Die Kammer hat hierin unter anderem ausgeführt: „Die vollumfänglich gegen den Bescheid des Beklagten vom 10.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2018 erhobene Klage ist ungeachtet dessen, dass der Kläger auch unabhängig von der mit Bescheid vom 10.04.2018 in Ziffer 1 verfügten Ausweisung bzw. deren sofortigen Vollziehbarkeit vollziehbar ausreisepflichtig ist, vgl. insoweit den Beschluss der Kammer im Eilrechtsschutzverfahren vom 15.06.2018, 6 L 740/18, unbegründet, soweit sie sich gegen die in Ziffer 1 verfügte Ausweisung richtet. Nach dem seit dem 01.01.2016 geltenden Ausweisungsrecht ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG insoweit zunächst vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger, wovon der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen ist, gegeben. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger auch weiterhin Straftaten, insbesondere Betäubungsmittelstraftaten, begehen wird. Bei der zu treffenden Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Klägers und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 04.10.2012, 1 C 13.11, InfAuslR 2013, 63, und vom 15.01.2013, 1 C 10.12, NVwZ–RR 2013, 435, wonach für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt Ausschlaggebende Bedeutung kommt insoweit den vom Kläger verwirklichten Straftatbeständen zu, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verbunden sind. Vgl. u.a. VG des Saarlandes, Urteil vom 31.07.2013, 10 K 868/12, m.w.N. Auch unter Beachtung der Entwicklung des Klägers im (erstmaligen) Strafvollzug, innerhalb dessen er wegen des Aufbewahrens von Subutex-Tabletten (und anderer unerlaubter Gegenstände) diszipliniert werden musste, ist gegen die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr im Falle des Klägers nichts zu erinnern. Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG -besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG steht dem Kläger nicht zu- bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage geforderten Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die seitens des Beklagten in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zur Abwägung und Verhältnismäßigkeit getroffenen Ausführungen lassen sich ohne Weiteres auf die nunmehr seitens des Gerichts zu treffende Verhältnismäßigkeitsprüfung übertragen, sodass insoweit gemäß § 117 Abs.5 VwGO auf den Bescheid des Beklagten vom 10.04.2018 sowie den Widerspruchsbescheid vom 06.08.2018 zu verweisen ist, deren zutreffenden Begründungen das Gericht folgt. Ergänzend ist auszuführen, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Fall des Klägers infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung vom ... .2016 durch das Landgericht A-Stadt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gegeben ist. Ein solches liegt hiernach unter anderem vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dass es sich bei dem genannten Straferkenntnis um eine Gesamtstrafenbildung handelt, ist unschädlich. Neidhardt, HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 1, Rn 18 Daneben ist zu berücksichtigten, dass das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schwer wiegt, da der Antragsteller zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde (Nr. 1), die Verurteilung wegen der Verwirklichung des Grundtatbestandes § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Gestalt der Qualifikation nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs.1 Nr. 1 BtMG erfolgt war (Nr. 3) und es sich hierbei nicht um einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelte (Nr. 9). Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger, der nach eigenen Angaben auch Kokain konsumierte, überhaupt ausreichend zu einer erforderlichen, seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Wenngleich die Absolvierung der Abstinenzgruppe der JVA A-Stadt sowie die mehrfache Abgabe negativer Urinkontrollen nicht zu verkennen ist, hatte der Kläger zunächst Subutex-Tabletten in seinem Haftraum aufbewahrt und hat eine erforderliche Therapie ausweislich der aktuellen Vollzugsplanfortschreibung der JVA A-Stadt vom 28.08.2018 noch nicht begonnen. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG liegt dagegen nicht vor. Insbesondere kann sich der Kläger aktuell nicht auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berufen, wonach das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 insbesondere schwer wiegt, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, soweit er seine Verlobung mit einer deutschen Staatsangehörigen anführt. Eine Verlobte ist keine Familienangehörige. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2006, 18 B 130/06; VG des Saarlandes, Beschluss vom 02.02.2018, 6 L 62/18, juris Dem Kläger steht auch kein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 AufenthG zur Seite. Soweit der Kläger in der JVA A-Stadt Besuch auch von der Tochter seiner Verlobten, die nicht sein leibliches Kind ist, erhält, ist dieser Besuchskontakt ohne nähere Darlegung beziehungsweise ohne Vorliegen eines tatsächlich gelebten Näheverhältnisses nicht geeignet, ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu begründen. Soweit auch im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende Abwägung aller für und wider eine Ausweisung sprechenden Interessen zu erfolgen hat, fällt diese vorliegend zu Ungunsten des Klägers aus. Der 31jährige Kläger ist bislang in der Bundesrepublik Deutschland weder wirtschaftlich noch sozial integriert, er war dort vielmehr bislang lediglich illegal aufhältig. Als Meldeadresse hat er in der JVA A-Stadt eine französische angegeben. Einer Erwerbstätigkeit ist er nach eigenem Vorbringen bislang nur in der Republik Frankreich, nicht jedoch in der Bundesrepublik Deutschland nachgegangen. Neben dem Umstand, dass der Kläger eine gesicherte wirtschaftlichen Existenz im Bundesgebiet bisher nicht aufgebaut hat, fallen zu seinen Lasten vor allem die Art und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die von ihm ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr aufgrund einer nicht therapierten Polytoxikomanie ins Gewicht, derentwegen er auch in der Haft auffiel und diszipliniert werden musste. Demgegenüber ist dem Kläger die mit seiner Ausweisung verbundene Wiedereingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland nicht unzumutbar. Den Kontakt zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Verlobten sowie deren Tochter kann der Kläger von Frankreich oder Algerien aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr, unter Umständen auch durch Besuche derselben in Frankreich oder Algerien, aufrechterhalten. Insbesondere mit Blick auf sein Verlöbnis ist dem Kläger zumutbar, gegebenenfalls den Weg der Einholung eines zur Wiedereinreise erforderlichen Visums zum Familiennachzug unter entsprechender Verkürzung der Wirkungen des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs.1 AufenthG zu beschreiten, wobei der mit der Durchführung des Visumsverfahrens einhergehende Zeitlauf vom Einreisewilligen in der Regel hinzunehmen ist. BVerfG, Beschlüsse vom 04.12.2007, 2 BvR 2341/06 und vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, juris Anhaltspunkte für eine unzumutbare Dauer eines derartigen Verfahrens sind vorliegend nicht ersichtlich oder dargetan. Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die in Ziffer 4 enthaltene, aus § 59 AufenthG folgende Abschiebungsandrohung richtet. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder zumindest auf ermessensgerechte Entscheidung hierüber zustehen könnte. Dem steht schon die durch die Ausweisung bewirkte Titelerteilungssperre aus § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 3 die Wirkung von Ausweisung und Abschiebung auf drei Jahre befristet wurde, ist hiergegen ebenfalls nichts zu erinnern. Die Ausweisung hat nach § 11 Abs. 1 AufenthG zur Folge, dass der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Ihm darf selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten soll, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des mit der Ausweisung und einer Abschiebung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre im Fall des Klägers nicht als ermessensfehlerhaft. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist dabei fallbezogen ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Ausweislich der angefochtenen Bescheide hat der Beklagte neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung des Klägers verfolgten Zweck ersichtlich auch den ausschließlich illegalen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, entgegen der Ansicht des Klägers aber auch seine Bindung an seinen hier lebenden Cousin -mit dem zusammen er die Straftaten beging, derentwegen er verurteilt wurde- und seine Verlobung mit einer deutschen Staatsangehörigen in gebührendem Umfang berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der erheblichen Straffälligkeit des Klägers, der in der Bundesrepublik Deutschland sozial nicht integriert ist, der von ihm aufgrund der nicht aufgearbeiteten -auch nach eigenen Angaben langjährigen- Polytoxikomanie ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr (eine Drogentherapie hat der Kläger bislang nicht absolviert) sowie des Gewichts des vorrangigen Rechtsguts der Gesundheit der Bevölkerung erweist sich der von dem Beklagten festgesetzte Zeitraum von drei Jahren auch nicht als unverhältnismäßig lang, zumal der Kläger bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Aufhebung oder Verkürzung des mit seiner Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beantragen kann. Die Nichtgewährung einer Ausreisefrist in Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides begegnet aufgrund der derzeitigen Inhaftierung des Antragstellers mit Blick auf § 58 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG keinen Bedenken.“ Der weitere Lauf des Klageverfahrens nach dem Beschluss der Kammer vom 16.10.2018 und insbesondere die mündliche Verhandlung am 6.2.2019 haben keine der Klage zum Erfolg verhelfenden Umstände aufgezeigt oder sonst ersichtlich werden lassen. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide, insbesondere die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, erweisen sich auch nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung generell maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 22.2.2017, 1 C 3.16, DÖV, 2017, 244, sowie vom 14.5.2013, 1 C 13.12, NVwZ-RR 2013, 778, m.w.N. als frei von Rechtsfehlern. Ungeachtet insbesondere der Tatsachen, dass der Kläger seine Schulden von zunächst 41.500,00 Euro auf zirka 39.200,00 Euro durch Abführen seines gepfändeten Arbeitslohns aus der JVA zurückführen konnte, er nunmehr im Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der JVA ... eine Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik absolviert und ihm hierbei durchgehend positive Führung, vorbildliches Verhalten und gute Leistungen im Ausbildungsbetrieb bescheinigt werden, besteht die konkrete Wiederholungsgefahr fort. Hierbei ist zum Einen zu sehen, dass eine beanstandungsfrei Führung im engmaschigen Korsett des Strafvollzuges zunächst vorausgesetzt werden darf. Zum Anderen ist dem Kläger eine beanstandungsfreie Führung nicht durchgehend gelungen. Ausweislich der Gefangenenpersonalakten des Klägers musste er nicht, wie von der JVA A-Stadt in mehreren Stellungnahmen und selbst dem -auch ansonsten gegenüber dem Inhalt der Gefangenenpersonalakten mehr als lückenhaften- Vollzugs- und Eingliederungsplan und seiner ebensolchen Fortschreibung angeführt, bloß einmal, sondern zweimal diszipliniert werden, wobei in einem Fall ein Strafverfahren eingeleitet wurde. In einem zusätzlichen Fall wurde er -bei Einstellung des Disziplinarverfahrens- von der Arbeit abgelöst. Der Kläger bestand in der mündlichen Verhandlung -unglaubhaft- darauf, dass die in seinem Einzelhaftraum aufgefundene Spiegelscherbe und die Subutextablette nicht seine gewesen seien. Gewisse Beharrungs- und Externalisierungstendenzen weist der Kläger auch im Übrigen auf. So bestand er der JVA gegenüber mehrfach darauf, französischer Staatsangehöriger zu sein, wollte sogar ein behördliches Verfahren zur Klärung einleiten, um sein Anliegen schließlich nicht weiter zu verfolgen. Er gab ferner mehrfach seine Verlobte als seine Frau und deren Tochter als eigenes Kind aus. Auch in Bezug auf die seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten sind solche festzustellen. Noch in der Strafhaft leugnete der Kläger die Taten, derentwegen er verurteilt wurde und führte seine Verurteilung auf eine Falschaussage zu seinen Ungunsten zurück. Dies tat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung, wobei er daran anschließend angab, fünfeinhalb Jahre erhalte man nicht ohne Grund, er habe Druck von den Drogen und familiäre Probleme gehabt. Zu seinem Suchtmittelkonsum wiederum machte er während des Vollzugsverlaufs ambivalente Angaben und ließ ein stringentes Bemühen um Aufarbeitung und Therapie seiner polyvalenten Suchtmittelproblematik entgegen seiner Darstellung im Verfahren vermissen. So gab er im Erstgespräch in der JVA A-Stadt an, Drogen nicht zu konsumieren, später bejahte er Suchtmittelkonsum und gab als sein Ziel an, die Abstinenzgruppe zu absolvieren. Er befand sich -nach der Bescheinigung der Teilnahme am fünfmal 90minütigen Modul vom 7.11.2016- auf der Warteliste der Drogenberatung zwecks weiterer Anbindung dort, ist von dieser indes im Dezember 2016 gestrichen worden, nachdem er -bereits in Strafhaft befindlich- zu einem Gesprächstermin dort nicht erschien, sondern stattdessen einen Besuchstermin mit seinem damaligen Rechtsanwalt wahrnahm. Das Gericht konnte sich unabhängig des ambivalenten Verhaltens des Klägers seine Polytoxikomanie und weiterhin seine Verurteilung betreffend ob seines mehrfachen Abstellens in der mündlichen Verhandlung auf die von ihm ausdrücklich mehrfach genannten §§ 35, 36 BtMG sowie § 57 StGB des Eindrucks nicht erwehren, dass seine Einsicht in die Notwendigkeit andauernder Abstinenz und einer Therapie -sofern ernsthaft vorhanden- vorrangig extrinsisch motiviert ist. Soweit der Kläger jedenfalls die Abstinenzgruppe erfolgreich absolviert hat, ist festzustellen, dass diese Gruppe ob ihres Settings keine Drogentherapie darstellt oder beinhaltet. Folgerichtig an dieser Stelle hat denn auch die JVA A-Stadt in Gestalt der Vollzugsplankonferenz vom 24.8.2018 eine (weitere) Anbindung des Klägers an die Drogenberatung mit dem Ziel einer geeigneten Therapie als angezeigt erachtet, nachdem sie eine stationäre Therapie als indiziert ansah, eine ambulante Therapie mithin als nicht ausreichend. Nur im Falle eines nahtlosen Übergangs in diese wurde eine Entlassung zum Zwei-Drittel-Termin für denkbar gehalten. Diese von der JVA A-Stadt nach durchgeführter Eingangsdiagnostik und mehrfachen Vollzugsplankonferenzen für angezeigt erachtete und auch vom Kläger selbst schriftsätzlich wie in der mündlichen Verhandlung wegen seines langjährigen Suchtmittelkonsums für unbedingt notwendige gehaltene (stationäre) Drogentherapie hat er bislang nichtmals begonnen. Dass somit bisher weder der multiple Substanzmissbrauch des Klägers noch die den Taten zugrunde liegenden kriminogenen Faktoren, persönlichen Defizite und charakterlichen Mängel nachhaltig therapiert und aufgearbeitet worden sind, spricht mit Gewicht gegen die Annahme, von dem Kläger -der aktuell einen Schuldenstand von etwa 39.200,- Euro aufweist und dessen sozialer Empfangsraum in seiner Tragfähigkeit außerhalb des Vollzuges fraglich ist- gehe künftig keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Die vom Kläger nach Abschluss der Ausbildung nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung angestrebte Therapie beim Therapieverband ... -eine Kostenzusage ist noch nicht vorhanden- und auch das zuletzt von ihm an den Tag gelegte einwandfreie Vollzugsverhalten und die bislang erfolgreiche Teilnahme an der -freilich in der bisherigen Vollzugsplanung der JVA A-Stadt nicht vorgesehenen, ihm unter Zurückstellung der angezeigten Drogentherapie dennoch ermöglichten- Ausbildung ändert insbesondere nichts daran, dass von dem Verhalten des Klägers auch gegenwärtig noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach dem Beschluss der Kammer vom 16.10.2018 neu hervorgetretene oder zu bewertende Gesichtspunkte, die im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden umfassenden Abwägung aller für und wider eine Ausweisung sprechenden Interessen die Entscheidung des Gerichts zu Gunsten des Klägers zu beeinflussen vermögen, haben sich nicht ergeben. Entsprechendes gilt bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG. Festzustellen war insoweit stattdessen, dass entgegen den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren seine Ehe mit der französischen Staatsangehörigen noch nicht geschieden ist. Die Besuchskontakte zu seiner Verlobten und insbesondere zu deren Kind wiederum stellen sich ausweislich der Besuchsliste der Gefangenenpersonalakte bei Weitem nicht als so regelmäßig dar, wie der Kläger es schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte. Daran, dass er selbst der JVA gegenüber einen Umzug der Verlobten nach Frankreich (...) angab, vermochte er sich in der mündlichen Verhandlung ebenso nicht mehr zu erinnern, wie daran, dass die Verlobte am 10.10.2018 -auf seine Initiative hin- zweitweise von seiner Telefonliste gestrichen worden war. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann diesem Antrag unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der am 26.2.1987 in ... (Algerien) geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er wuchs in ... als eines von vier Kindern eines Rechtsanwalts auf und besuchte dort die Schule. Nach seinen Angaben hat er ein Architekturstudium abgeschlossen. Nach Angaben der französischen Behörden reiste er am 21.1.2014 nach Frankreich ein, wo er im Jahr 2014 eine französische Staatsangehörige heiratete und ihm in der Folge ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Diese Ehe besteht fort, dennoch wurde der Kläger am 18.4.2016 von den französischen Behörden aufgefordert, Frankreich zu verlassen. Nach seinen Angaben lernte er im Jahr 2015 seine jetzige Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, die mit ihrer minderjährigen Tochter in Grenznähe zu Frankreich im Saarland leben soll, kennen. Bei dem Kind handelt es sich nicht um das leibliche Kind des Klägers, zusammen gelebt haben sie bislang nicht. Auch zu seinem Bruder, der mit seiner Familie in Deutschland lebt, unterhielt der Kläger regelmäßig Kontakt. Am 9.11.2015 wurde der Kläger in A-Stadt wegen des Verdachts von Betäubungsmittelstraftaten festgenommen und zur Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt A-Stadt verbracht. Bei seiner Festnahme wurde unter anderem eine französische ID-Card bei ihm sichergestellt, die auf die Personalien ... ..., geboren am ... .1990 in Paris, ausgestellt war. Bei diesem Ausweis handelte es sich um eine Fälschung. Bei deutschen Behörden war der Kläger bis dato nicht registriert, er war nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts für die Bundesrepublik Deutschland. Mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom ... .2016, rechtskräftig seit ... .2017, wurde der Kläger wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (...). Das Datum der letzten Tat war der 9.12.2015. In dieser Sache befindet sich der Kläger seit seiner Umsetzung von der Untersuchungshaft seit dem ... .2017 in Strafhaft zunächst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) A-Stadt. Am ... .2018 wurde der Kläger in die JVA ... verlegt, wo er aktuell an einer beruflichen Umschulungsmaßnahme zur Fachkraft für Metalltechnik teilnimmt, die für ihn voraussichtlich am ... .2019 mit der Abschlussprüfung vor der IHK für die Pfalz enden wird. Der Zwei-Drittel-Termin datiert auf den ... .2019, das Strafende auf den ...2021. Während des Vollzuges wurde der Kläger in der JVA A-Stadt mehrfach diszipliniert. Am ... .2017 wurde er wegen des am ... .2017 festgestellten unerlaubten Besitzes eines unerlaubten Netzsteckers, von Pfeffer und Gewürz, einem zerbrochenen Stück Spiegel sowie einer Subutextablette diszipliniert. Wegen des Besitzes der Subutextablette wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet und am ... .2017 Anklage erhoben (...). Das Verfahren soll nach Angaben seines vormaligen Bevollmächtigten eingestellt worden sein. Wegen der letztlich seitens der JVA A-Stadt nicht weiter aufgeklärten angeblichen Bedrohung eines Mitgefangenen aufgrund des von diesem gegen ihn gerichteten Vorhalts nicht richtig sortierter Schrauben im ... ... am ... .2016 wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und in der Folge mangels Nachweises eingestellt. Dennoch wurde der Kläger nach einer vorläufigen Arbeitssperre von der Arbeit abgelöst. Am ... .2016 wurde der Kläger nach Ansprache auf unerlaubtes Rauchen in der Wartezelle des Landgerichts ausweislich der Meldung Bl. 51 der Gefangenenpersonalakte Band I den Vollzugsbediensteten gegenüber aggressiv, im Nachgang wurde er diszipliniert (Bl. 49 Band I) und wegen des Rauchens wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn eingeleitet, dessen Ausgang unbekannt ist. Ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans der JVA A-Stadt aus der Konferenz vom 8.9.2017 konsumiert der Kläger seit seinem 14. Lebensjahr Drogen, zunächst THC, dann Kokain und hat auch bei der Begehung der Straftaten unter dem Einfluss von Kokain gestanden. Es bestehe eine Suchtmittelproblematik bei Alkohol, THC und Kokain. Er sei -auch Frankreich- nicht vorbestraft, daher grundsätzlich von einer vorzeitigen Entlassung zum Zwei-Drittel-Termin auszugehen. Die Teilnahme an der Abstinenzgruppe wird als Maßnahme zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch empfohlen. Es liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Gerichtskasse A-Stadt in Höhe von 41.500 € vor. Als Maßnahmen, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zu erreichendes Vollzugsziel zwingend erforderlich erachtet werden, sind solche zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch angegeben. Laut Bescheinigung der Abstinenzabteilung der JVA A-Stadt vom 31.7.2018 hat der Kläger erfolgreich an der Abstinenzgruppe teilgenommen. Laut Fortschreibung des Vollzugsplans vom 24.08.2018 (Bl. 41 der Gefangenenpersonalakte Band II) ist von einer Entlassung zum Zwei-Drittel-Termin bei Übergang in eine geeignete Therapie auszugehen, die Anbindung an die Drogenberatung zwecks Einleitung einer stationären Therapie indiziert. Die JVA ... hat auf Anforderung des Gerichts unter dem 16.1.2019 einen Führungsbericht des Klägers eingereicht, der ihm unter anderem im Ausbildungsbetrieb vorbildliches Verhalten bescheinigt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 99-106 der Akte verwiesen. Nachdem ein erster Ausweisungsbescheid des Beklagten vom 1.12.2017 mit Bescheid vom 21.12.2017 aufgehoben wurde, da Vorbringen des Klägers und seiner Lebensgefährtin nicht berücksichtigt wurde, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 10.4.2018 nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Nr. 2) und drohte ihm die Abschiebung nach Frankreich oder Algerien an (Nr. 4). Daneben befristete der Beklagte die Wirkung der Ausweisung auf drei Jahre (Nr. 3) und wies den Kläger darauf hin, dass er die Kosten Abschiebung zu tragen hat (Nr. 5). Im Übrigen ordnete er die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides an (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, durch den Handel mit Betäubungsmitteln könnten gemeinhin weitreichende Schäden für die subjektiven Rechtsgüter einzelner Personen oder auch ganzer Teile der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Mit der Begehung der abgeurteilten Straftaten habe der Kläger die objektive Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verletzt und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gefahr gebracht. Die Förderung des Drogenkonsums durch den Handel mit Betäubungsmitteln gefährde zudem die allgemeine Volksgesundheit und damit erhebliche Interessen des deutschen Staates. Bei der Abwägungsentscheidung habe die Ausländerbehörde die Interessen des Ausländers und diejenigen seines sozialen Umfeldes an einem Verbleib im Bundesgebiet den Interessen an seiner Ausweisung und Fernhaltung aus Deutschland gegenüberzustellen. Vorliegend wiege das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer. Zwar sei richtig, dass das Landgericht bei den beiden ersten Taten von minder schweren Fällen ausgegangen sei, dies sei aber bereits bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt worden. Der Kläger habe in den vergangenen Jahren in Frankreich gelebt, sei dort Inhaber eines Aufenthaltsrechts und mit einer französischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Mittlerweile sei er allerdings zur Ausreise aus Frankreich verpflichtet, die Ehe inzwischen geschieden. Seit 2016 unterhalte er nach eigenen Angaben eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, mittlerweile sei er mit ihr verlobt. Mit ihr und ihrer Tochter, deren leiblicher Vater er nicht sei, habe er nach eigenen Angaben nie zusammengelebt. Er habe die Dame allerdings öfters besucht und mit der Tochter regelmäßig in Kontakt gestanden. Mit Blick darauf, dass sein Aufenthalt in Deutschland, zu dessen genauer Dauer keine Bewertung erfolgen könne, unerlaubt gewesen sei, könnten sich hieraus schwerlich Schutzwirkungen ergeben. Soweit er weitere soziale Bindungen zu seinem Cousin in A-Stadt unterhalte, habe er mit diesem gemeinsam die Straftaten begangen, sodass auch hier kein besonderer Schutzcharakter festgestellt werden könne. Wirtschaftlich sei er in Deutschland nicht integriert. Es sei nicht bekannt, dass er neben dem Btm-Handel noch einer erlaubten beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Da er aber schon nicht über eine Berechtigung verfügt habe, sich in Deutschland aufzuhalten, wäre eine rechtmäßige Beschäftigung ohnehin nicht möglich gewesen. Nicht zuletzt sei zu würdigen, dass die Ausweisung ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen werde. Der Kläger habe allerdings nie in Deutschland, sondern in Frankreich gelebt, sodass er nicht mit Erfolg ein Interesse an einem Verbleib in Deutschland geltend machen könne, sondern allenfalls an der an einem Verbleib in Frankreich. Soweit die Ausweisung durch die verfügte Einreisesperre mittelbare Auswirkungen auf seinen Aufenthalt im Schengen-Raum habe, sei dies im Rahmen seiner Bleibeinteressen nicht zu berücksichtigen. Seine Bleibeinteressen für die Französische Republik müsse er vielmehr gegenüber den französischen Behörden geltend machen und dort die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis beantragen. Weitere Gründe, die ein besonderes Bleibeinteresse des Klägers begründen könnten, seien weder ersichtlich, noch seien sie vorgetragen. Auch unter Beachtung der seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seiner ständigen Rechtsprechung vorgegebenen weiteren und durch den Beklagten im Einzelnen darlegten Kriterien könnten keine positiven Auswirkungen beziehungsweise schützenswerte Interessen festgestellt werden. Soweit der Kläger vor kurzem mit einer Therapie der Suchterkrankungen begonnen habe, könne derzeit eine Prognose, ob diese zum Erfolg führe, nicht gestellt werden. Mit Blick auf seine eigenen Angaben, wonach er die meiste Zeit seines Lebens in Algerien verbracht habe, sei davon auszugehen, dass er im Falle der Abschiebung in ein sicheres familiäres Umfeld zurückkehren könne. Die Beziehung zu seiner Verlobten und deren Kind werde in der Abwägungsentscheidung positiv berücksichtigt. Das schwerwiegende Ausweisungsinteresse könne hierdurch indes nicht überwogen werden. Allerdings nehme dies im Rahmen der Bemessung der Einreisesperre Einfluss. Ein Eingriff in Rechte, die sich aus § 53 Abs. 2 AufenthG, Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergeben, sei aus spezial- und auch generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig und unter Beachtung der öffentlichen Interessen an einer strengen Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels in Deutschland angemessen. In Anbetracht der Schwere der von dem Kläger begangenen Straftaten wie auch der Verlobung mit einer deutschen Staatsangehörigen sei ein dreijähriges Einreiseverbot angemessen. Von einer weiteren Darstellung des Bescheidinhalts wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO abgesehen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.5.2018 Widerspruch ein und suchte bei Gericht mit Antrag vom selben Tage um Eilrechtsschutz nach. Den Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat die Kammer mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 15.6.2018 (6 L 740/18) zurückgewiesen. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2018 unter Vertiefung der Ausführungen im Bescheid vom 10.4.2018 zurückgewiesen. Am 7.9.2018 erhob der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung seiner Klage führt er im Wesentlichen aus, er erfülle die Voraussetzungen, um sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten. Im Rahmen einer durchzuführenden Abwägung überwiege sein besonderes Bleibeinteresse das besondere Ausweisungsinteresse. Seine schutzwürdigen Belange seien bei der Abwägung und Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Er habe in Deutschland eine deutsche Verlobte, die baldige Heirat sei beabsichtigt. Er erhalte sowohl von seiner Verlobten dreimal monatlich Besuche in der JVA als auch von der Tochter. Diese sei mittlerweile wie ein eigenes Kind für ihn und es bestehe eine enge familiäre Beziehung. Auch erhalte er regelmäßig Besuch von seinen zwei in A-Stadt lebenden Schwestern. Die gesamte Familie lebe in Frankreich und Deutschland, er habe keinerlei Verwandten in seinem Heimatland. Darüber hinaus sei er Erstverbüßer. Sein Vollzugsverhalten sei beanstandungsfrei. Er habe bereits am Modul „Motivationsaufbau, Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen und Abstinenzentscheidungen“ teilgenommen. Aktuell nehme er an der Abstinenzgruppe und Drogenberatung teil und beabsichtige, eine Ausbildung zum Schweißer in der JVA ... zu absolvieren sowie eine Drogentherapie. Aufgrund der Tatsache, dass sich bei der zugrunde liegenden Straftat um eine solche des Betäubungsmittelgesetzes handele und er bereits seit vielen Jahren Betäubungsmittel konsumiere, erachte er es weiterhin als erforderlich, eine entsprechende Drogentherapie zu absolvieren, um nach der Haftentlassung ein straf- und drogenfreies Leben führen zu können. Das Landgericht sei von einem minder schweren Fall ausgegangen. Wie bereits mitgeteilt, sei er Erstverbüßer und Erstbestrafter. Die bisher abgegebenen Urinkontrollen in der JVA seien immer negativ gewesen. Aufgrund des Resozialisierungsprozesses während der Dauer der Inhaftierung könne auch davon ausgegangen werden, dass vom Kläger zukünftig keine Straftaten mehr zu erwarten seien, sodass diesbezüglich das Ausweisungsinteresse der Beklagten zurücktrete. Aufgrund der Tatsache, dass er zum ersten Mal inhaftiert sei, müssten auch die Auswirkung des Strafvollzugs bei einer möglichen Zukunftsprognose berücksichtigt werden. Es könne nicht aufgrund einer einmaligen Verurteilung und einer einmaligen Inhaftierung grundsätzlich von einer negativen Sozialprognose ausgegangen werden beziehungsweise hierauf geschlossen werden. Es könne auch nicht bei einem Erstverbüßer prinzipiell zugrunde gelegt werden, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, zumal er nach wie vor therapiewillig sei. Aufgrund seiner Arbeit sei er wirtschaftlich in Frankreich integriert gewesen. Vor diesem Hintergrund sei eine Ausweisung nicht verhältnismäßig. Mildere Mittel wären angezeigt gewesen. Auch die Befristung der Ausweisung auf drei Jahre sei unverhältnismäßig vor dem Hintergrund, dass seine Verlobte mit der Tochter in Deutschland lebe und der Kontakt daher in Deutschland geführt werden müsse. Eine Ausweisung von drei Jahren werde eine unzumutbare Härte für ihn bedeuten und sicherlich das Scheitern der familiären Beziehung. Der Kläger beantragt, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.4.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2018 wird aufgehoben, 2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt unter Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide weiter aus, die Abwägungsentscheidung des Ausweisungsinteresses gegen die Bleibeinteressen des Klägers gehe deutlich zu seinen Lasten. Es gebe keine Grundlage, nach der er ein Recht auf einen Verbleib in Deutschland geltend machen könne. Er sei bereits unabhängig von der hier beklagten Ausweisungsverfügung und dem bereits angeordneten Sofortvollzug nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet gewesen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG scheide bereits in Ermangelung eines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland aus. Ein solcher habe nie vorgelegen. Der Kläger habe sich stets unerlaubt in Deutschland aufgehalten, ein solcher unerlaubter Aufenthalt könne keine Schutzwirkung entfalten. Im Übrigen besitze er weder einen gültigen Pass, noch ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland, sodass mithin auch nach einer Heirat mit der Lebensgefährtin die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug ausschiede. Abschiebungs- beziehungsweise Ausreisehindernisse lägen weder offensichtlich vor, noch seien sie geltend gemacht. Die Einreisesperre von drei Jahren sei vorliegend gerechtfertigt. Aufgrund der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat und der Tatsache, dass er keinen rechtmäßigen Aufenthalt Deutschland gehabt habe, wäre eine Einreisesperre von fünf Jahren denkbar gewesen. Allein aufgrund der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Tochter sei die Einreisesperre auf drei Jahre befristet worden. Dies erscheine vorliegend als absolut verhältnismäßig. Sofern der Kläger nach Ablauf der Einreisesperre nach Deutschland zurückkehren wolle, stehe es ihm jederzeit frei, ein Visum zum Familiennachzug zu beantragen und zu seiner Lebensgefährtin zurückzukehren. Der zwischenzeitliche Kontakt könne mittels Kommunikationsmedien und Besuchen der Lebensgefährtin im Ausland geführt werden. Mit Beschluss der Kammer vom 16.10.2018 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht der Klage auf Erfolg zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 14.11.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit im Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (6 K 1200/18 und 6 L 740/18), die Gefangenenpersonalakten des Klägers (2 Bände) sowie die Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.