OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 275/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:1108.6K275.15.0A
5Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Sicherstellung dient getreu ihres präventiven Charakters auch dem Schutz des unbekannten Eigentümers vor dem Verlust seines Eigentums (Anschluss OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2010 - 5 A 298/09 -, juris, Rz. 38).(Rn.21) 2. Liegen gewichtige Beweisanzeichen vor, die das vom Kläger behauptete Eigentum erschüttern, so ist der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs 1 Satz 1 BGB die Grundlage entzogen und der Kläger nicht als Eigentümer der sichergestellten Sachen anzuerkennen.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sicherstellung dient getreu ihres präventiven Charakters auch dem Schutz des unbekannten Eigentümers vor dem Verlust seines Eigentums (Anschluss OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2010 - 5 A 298/09 -, juris, Rz. 38).(Rn.21) 2. Liegen gewichtige Beweisanzeichen vor, die das vom Kläger behauptete Eigentum erschüttern, so ist der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs 1 Satz 1 BGB die Grundlage entzogen und der Kläger nicht als Eigentümer der sichergestellten Sachen anzuerkennen.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter; dabei konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf deren Durchführung verzichtet haben. Die gegen eine Verwertung der sichergestellten Sachen gerichtete Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Inneres und Sport vom 24.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Verwertungsbescheid vom 30.07.2014 ist zunächst formell rechtmäßig. Gegen die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums des Saarlandes als Polizeivollzugsbehörde im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 82, 85, 86 SPolG i.V.m. der Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums der Vollzugspolizei des Saarlandes vom 29.02.2012 (Amtsbl. II S. 497) in Verbindung mit der 1. Änderung zur Verwaltungsvorschrift vom 28.10.2013 (Amtsbl. II S. 1183; vgl. im Übrigen die zwischenzeitliche 2. Änderung zur Verwaltungsvorschrift vom 17.04.2015) sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Fehlen der erforderlichen Anhörung (§ 28 Abs. 1 SVwVfG) vor Erlass der angegriffenen Verfügung ist unbeachtlich; der Anhörungsmangel ist durch Nachholung im Widerspruchsverfahren rechtzeitig geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG). Die angeordnete Verwertung ist überdies in materieller Hinsicht rechtmäßig. Rechtsgrundlage für eine Verwertung der sichergestellten Sachen ist jedenfalls § 23 Abs. 1 Nr. 4 SPolG. Danach ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine Berechtigte oder einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Der Beklagte hat die sich aus der dem Sicherstellungsprotokoll vom 01.07.2013 beigefügten Sicherstellungsliste ergebenden Asservate Nrn. 101-533 und 541-547 sichergestellt. Die Sicherstellung ist auch rechtmäßig erfolgt, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 01.07.2013 in der Gestalt des - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Inneres und Sport vom 17.01.2014 bestandskräftig geworden ist und jedenfalls Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich sind. Soweit der Kläger, der im Übrigen gegen die seinerzeitige Sicherstellung als solche wohl keine Einwendungen mehr geltend macht, nunmehr vorträgt, die Aufrechterhaltung der Sicherstellung sei rechtswidrig, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorlägen, ist jedoch hinsichtlich der – fortwirkenden - Sicherstellung infolge deren Bestandskraft materielle Präklusion eingetreten. Daher ist von der Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Sicherstellung auszugehen und sind die hiergegen gerichteten klägerischen Einwände von vornherein unbeachtlich. Im Übrigen bestehen aber auch in der Sache keinerlei Bedenken gegen die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen im seinerzeitigen Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 17.01.2014, dessen Begründung das Gericht uneingeschränkt folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 4 SPolG ist seit der am 01.07.2013 erfolgten polizeirechtlichen Sicherstellung ebenfalls abgelaufen. Die sichergestellten Sachen können auch nicht an eine Berechtigte oder einen Berechtigten herausgegeben werden, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut einträten. Etwaige ursprüngliche Eigentümer der sichergestellten Sachen haben insoweit bislang keinerlei Rechte geltend gemacht. Der Kläger selbst ist kein Berechtigter, auch nicht aus vormaligem Besitz, wie sich bereits aus der Bestandskraft der Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 01.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Inneres und Sport vom 17.01.2014 ergibt. In dem Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 17.01.2014 ist insbesondere ausgeführt, dass und warum die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug auf den Kläger hier widerlegt ist, so dass dieser, wie dargelegt, mit seinen dagegen gerichteten Einwendungen materiell präkludiert ist. Auch hat der Kläger seither keine neuen Gesichtspunkte vortragen oder gar Beweismittel vorlegen können, die geeignet wären, in der Sache eine andere Betrachtung und Bewertung nahezulegen. Insoweit wird auf den den den angefochtenen Verwertungsbescheid des Beklagten vom 30.07.2014 betreffenden Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 24.02.2015 Bezug genommen, dessen Begründung das Gericht ebenfalls uneingeschränkt folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Durch eine Herausgabe an den Kläger träten daher die Voraussetzungen einer Sicherstellung, wie sie sich aus § 21 SPolG ergeben, erneut ein, wie der Beklagte bereits in seinem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 17.01.2014 zutreffend festgestellt hat. Insbesondere kann die Polizei gemäß § 21 Nr. 2 SPolG eine Sache sicherstellen, um eine Eigentümerin oder einen Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Das ist hier schon deshalb der Fall, weil der Kläger nach den obigen Ausführungen kein Berechtigter an den sichergestellten Sachen ist, so dass der Beklagte befugt ist, ihren jeweiligen wahren Eigentümer vor deren Verlust zu sichern. Ein solcher droht fallbezogen nämlich schon deshalb und in besonderem Maße, weil der Kläger als Inhaber eines An- und Verkaufshandels sowie eines Onlinehandels den Weiterverkauf entsprechender Sachen gewerblich betreibt. Das gilt unabhängig davon, dass die Eigentümer der sichergestellten Sachen bislang offenbar keine Rechte an diesen geltend gemacht haben und mit Blick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf damit wohl auch nicht mehr zu rechnen ist. Denn die Sicherstellung dient getreu ihres präventiven Charakters auch dem Schutz des unbekannten Eigentümers vor einem Verlust seines Eigentums (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2010 - 5 A 298/09 -, juris, Rz. 38, m.w.N.). Unter diesen Umständen wird im Übrigen eine Herausgabe an den Kläger zugleich durch § 24 Abs. 1 Satz 3 SPolG ausgeschlossen. Mit Blick auf den – wenngleich nach den obigen Ausführungen im Wesentlichen materiell präkludierten – Vortrag des Klägers im vorliegenden Klageverfahren sei lediglich teils ergänzend, teils wiederholend darauf hingewiesen, dass dieser auch in der Sache nicht zu überzeugen vermag. Vielmehr liegen gewichtige Beweisanzeichen vor, die das vom Kläger behauptete Eigentum erschüttern. Infolgedessen ist der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB die Grundlage entzogen und der Kläger nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer der sichergestellten Sachen anzuerkennen. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zwar zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden ist. Die gesetzliche Vermutung kann aber durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO). Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2002 – II ZR 37/00 –, NJW 2002, 2101). Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Beklagte nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Klägers als Besitzer abgesteckten Rahmen zu. Danach kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen. Dabei ist im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2002 - 8 C 9.01 -, juris, Rz. 15 f., m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist die zugunsten des Klägers wirkende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB hier durch entgegenstehende Beweisanzeichen widerlegt. Jedenfalls erscheint das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher. Nachhaltig gegen das vom Kläger behauptete Eigentum sprechen sowohl die im Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 24.02.2015 angeführten Eigenschaften der sichergestellten Sachen als auch im Rahmen der Ermittlungen aufgetretene Auffälligkeiten, wie etwa die festgestellte Kongruenz eines Teils der sichergestellten Sachen mit einem Warenfehlbestand der Fa. ... Electronic AG ... oder auch das Vorhandensein von Sicherungsetiketten von Kaufhäusern bei einem anderen Teil der sichergestellten Sachen. Gestützt wird dieser Befund von der Aussage der Zeugin ..., die im Rahmen ihrer Vernehmung vom 25.04.2013 im Ermittlungsverfahren glaubhaft dargelegt hat, dass der Kläger u.a. Drogenabhängige zu verschiedenen Geschäften gefahren hat, wo sie auf Bestellung Waren gestohlen haben, die ihnen der Kläger gegen eine Bezahlung mit Drogen abgenommen und sodann in Kenntnis ihrer kriminellen Herkunft weiterverkauft hat. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die vom Kläger vorgelegten Ankaufbelege kaum geeignet, einen legalen Eigentumserwerb zu dokumentieren; vielmehr waren diese offenkundig von Anfang an lediglich dazu bestimmt, einen solchen bei Bedarf vorzutäuschen. Somit spricht nach Aktenlage zumindest Überwiegendes dafür, dass der Kläger über seinen An- und Verkaufshandel sowie seinen Online-Handel in nicht unerheblichem Umfang, und zwar allem Anschein nach wissentlich, aus Eigentumsdelikten stammende Hehlerware vertrieben hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat jedenfalls das erkennende Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der langjährigen Praktizierung eines derartigen „Geschäftsmodells“ durch den Kläger. Auf die Frage, ob eine Verwertung der sichergestellten Sachen vorliegend überdies auf der Grundlage der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 SPolG möglich ist, weil ihre Verwahrung, in Anbetracht des mit ihr verbundenen Raumbedarfs und ihrer zwischenzeitlichen Zeitdauer, mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Schließlich bestehen auch gegen die – vom Kläger nicht beanstandete – Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2015 keine Bedenken, §§ 9a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3 Satz 1, 21 Abs. 2 SaarlGebG i.V.m. den Richtlinien über die Festsetzung der Gebühren im Widerspruchsverfahren vom 30.01.2002 (SGMBl. S. 3). Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird – entsprechend dem geschätzten Wert der sichergestellten und zu verwertenden Gegenstände - auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine beabsichtigte Verwertung sichergestellter und verwahrter Sachen. Der Kläger betrieb einen An- und Verkaufshandel in ... sowie unter dem Namen „...“ einen Onlinehandel. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft ... wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (Az. 25 Js 109/13) fand auf Beschluss des Amtsgerichts ... vom 07.03.2013 (Az. 7 Gs 1469/13) am 11.03.2013 eine Durchsuchung seiner Geschäfts- und Privaträume statt, bei der zahlreiche Gegenstände sichergestellt wurden (u.a. originalverpackte und teilweise mit Kaufhausetiketten versehene Neuware, wie z.B. Besteckkästen; Rasierklingen, Elektrogeräte, Handys, Speicherkarten, Schlösser, Werkzeuge, Alkoholika; mehrere exklusiv von der Fa. ... Electronic AG vertriebene Feuchtigkeitsmessgeräte; außerdem mehrere Personalausweise verschiedener Personen). Im Durchsuchungsprotokoll vom 11.03.2013 („08.03.2013“) erklärte der Kläger, mit der Rückgabe der aufgeführten Gegenstände an die Eigentümer einverstanden zu sein, soweit diese ermittelt werden könnten. Am 08.04.2013 wurden u.a. 100 neuwertige Smartphones der Marke ..., für die der Kläger einen Ankaufbeleg vorgelegt hatte, an ihn zurückgegeben. Eine Zeugin gab bei ihrer Vernehmung am 25.04.2013 an, der Kläger habe von Drogenabhängigen Diebstähle auf Bestellung begehen lassen und diese mit Drogen bezahlt. Die Staatsanwaltschaft A-Stadt gab die (weiteren) sichergestellten Gegenstände mit Verfügung vom 21.06.2013 frei, da diese einzelnen Straftaten nicht zugeordnet werden könnten, so dass der Beklagte in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe, ob diese polizeirechtlich sichergestellt werden könnten. Die Gegenstände wurden daraufhin polizeirechtlich durch mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes sog. Sicherstellungsprotokoll vom 01.07.2013 zum Zweck der Eigentumssicherung und Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer sichergestellt (§ 21 Nr. 2 SPolG); hinsichtlich der Sicherstellungsliste wird auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen (Bl. 480-499 d.A. mit den Asservaten Nrn. 101-533 und 541-547). Am 11.07.2013 erließ der Beklagte einen Bescheid, wonach die am 01.07.2013 („01.07.2012“) sichergestellten Gegenstände weiterhin sichergestellt blieben und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verwertet würden; zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, er sei zur Überzeugung gelangt, dass die Gegenstände ausnahmslos aus Eigentumsdelikten stammten und der Kläger weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei, so dass zum Schutz der wahren Inhaber die Sicherstellung erforderlich sei. Der Kläger legte mit Schriftsätzen vom 12.07.2013 bzw. 06.08.2013 sowohl gegen die Sicherstellungsanordnung vom 01.07.2013 als auch gegen die Verwertungsanordnung vom 11.07.2013 jeweils Widerspruch ein. Der Beklagte gab sodann mit Schreiben vom 12.08.2013 ebenfalls sichergestellte Bankkarten und Bankunterlagen des Klägers frei. Das Ministerium für Inneres und Sport wies mit (verbundenem) Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 den Widerspruch gegen die Sicherstellungsanordnung vom 01.07.2013 zurück und hob die Verwertungsanordnung vom 11.07.2013 - mangels erkennbarer Rechtsgrundlage – auf. Gegen diesen dem Kläger am 20.01.2014 zu Händen seines Bevollmächtigten zugestellten Widerspruchsbescheid wurde keine Klage erhoben. Mit Bescheid vom 30.07.2014, dem Kläger am 31.07.2014 zugegangen, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die polizeirechtlich sichergestellten und verwahrten Sachen nicht an ihn ausgehändigt würden, da durch die Herausgabe erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung einträten (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SPolG). Bislang sei keine schlüssige Darlegung eines rechtmäßigen Eigentumserwerbs durch den Kläger erfolgt, so dass im Einklang mit dem Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 davon ausgegangen werde, dass er kein rechtmäßiges Eigentum an den Sachen erworben und nach wie vor keinen berechtigten Herausgabeanspruch habe; auch Dritte hätten keine entsprechende Berechtigung glaubhaft gemacht (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SPolG). Nach Ablauf der Jahresfrist würden die Sachen daher verwertet (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 SPolG). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 28.08.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Verwertung sei schon deshalb unzulässig, weil die sichergestellten Sachen im noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren als Beweismittel auch seiner Entlastung dienten, so dass ihrer Verwertung rechtsstaatliche Gründe entgegenstünden, was nicht berücksichtigt worden sei. Auch habe sich offensichtlich keiner der angeblichen potentiellen Eigentümer als solcher legitimiert, so dass es eines Schutzes Dritter nicht mehr bedürfe. Aufgrund dessen wäre eine erneute Sicherstellung ermessensfehlerhaft, zumal es insoweit nur Vermutungen gebe, während der Besitz und die vorgelegten Ankaufbelege für ihn und seinen legalen Eigentumserwerb stritten; er betreibe ein Handelsgeschäft, in dem diese Ankäufe normal seien. Weiterhin seien viele Einzelgegenstände sichergestellt worden, bei denen nicht einmal der vage Verdacht geäußert worden sei, dass diese aus Eigentumsdelikten stammen könnten, zumal es auch insoweit Ankaufbelege gebe, so dass es überdies an der entsprechenden Differenzierung und konkreten Nachforschung fehle. Das Ministerium für Inneres und Sport wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2015 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung für sich genommen zwar „indifferenziert“ wirke, jedoch wegen des Sachzusammenhangs bei verständiger Würdigung davon auszugehen sei, dass sie die im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 genannten Asservate Nr. 101-533 und 541-547 der Anlage zum Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 01.07.2013 betreffe. Nach der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft würden die sichergestellten Sachen auch nicht noch zu Zwecken des Ermittlungsverfahrens benötigt; die Annahme eines strafprozessualen Überhangs werde durch die polizeirechtliche Sicherstellungsanordnung vom 01.07.2013 auf Grundlage des § 21 SPolG kontraindiziert. Das Argument, der Besitz spreche für den legalen Eigentumserwerb des ein Handelsgeschäft betreibenden Klägers, gehe fehl. Wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 ausgeführt, obliege es in Fällen der Beweislastumkehr dem Kläger, den Nachweis für sein Eigentum an den sichergestellten Gegenständen bzw. für die Rechtmäßigkeit seines Besitzes zu erbringen und sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB hier als widerlegt anzusehen, weil die bloße Behauptung unter Verweis auf aus kriminalpolizeilicher Sicht zweifelhafte Veräußerer nicht ausreiche. Die seinerzeitigen Feststellungen zur Eigentümereigenschaft gälten weiter, da der Kläger diesbezüglich nichts anderes glaubhaft gemacht habe. Die seinerzeit bereits in die Entscheidungsfindung einbezogenen Ankaufbelege reichten hierzu nicht aus, da diese nicht den Anforderungen des § 238 HGB genügten und zudem an einem tatsächlichen Eigentumserwerb nach § 929 BGB weiterhin erhebliche Zweifel bestünden. Die Belege seien auch aktuell nicht geeignet, einen Eigentumserwerb zu belegen, da es sich bei den in Rede stehenden Gegenständen mit einem weitaus überwiegenden Maß an Wahrscheinlichkeit um Diebesgut handele und daran grundsätzlich kein Eigentum erworben werden könne, auch nicht gutgläubig. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger die überwiegend wahrscheinliche Herkunft der Waren gekannt habe oder nicht. Der legale Erwerb der Sachen sei nicht glaubhaft gemacht worden. Dem könne auch kein gewissermaßen negativer Nachweis dergestalt entgegengehalten werden, dass kein anderer Berechtigter seine Eigentumsrechte geltend gemacht habe, da dies gerade bei tatsächlicher oder vermuteter Hehlerware nicht selten und keineswegs geeignet sei, bei festgestellter Beweislastumkehr eine aktive Glaubhaftmachung zu substituieren. Es fehle an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entsprechender Rechte des Klägers. Die gesetzliche Eigentumsvermutung könne auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich erscheinen lasse als das Eigentum eines Dritten oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegten. Die fehlenden stichhaltigen Nachweise zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs müsse sich der Kläger selbst zurechnen lassen, die diesbezügliche Untätigkeit über einen Zeitraum von rund einem Jahr ebenfalls. Demnach gälten die seinerzeitigen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nach § 21 Nr. 2 SPolG fort, so dass auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verwertung der genannten Asservate gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 SPolG bestünden. Vorliegend seien die Eigentümer unbekannt, was aber nicht dazu verpflichte, die Sachen an einen mit einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit Unberechtigten herauszugeben. Da die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung nicht dadurch berührt werde, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung die Eigentümer der Sachen, zu deren Schutz die Maßnahme erfolgt sei, unbekannt gewesen seien und sie dies auch derzeit noch seien, gelte dies auch für die Verwertung einer Sache als letzte rechtliche und tatsächliche Konsequenz aus einer rechtmäßigen Sicherstellung. Der Kläger könne jedenfalls keine Rechte geltend machen, die einer Verwertung entgegenstünden. Durch eine Herausgabe an ihn träten die Voraussetzungen für eine Sicherstellung wieder ein, daher sei die Verwertung nach Zeitablauf zulässig. Die Anordnung der Verwertung sei auch verhältnismäßig und insbesondere geeignet, die der Sache nach lediglich temporär angelegte polizeiliche Maßnahme der Verwahrung zu beenden, ohne den Berechtigten übermäßig zu beeinträchtigen, da die Eigentumsrechte Dritter oder, im Falle einer tatsächlichen Glaubhaftmachung, des Klägers dadurch gewahrt würden, dass der Erlös nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SPolG zu hinterlegen und drei Jahre aufzubewahren sei. Zugleich setzte der Beklagte für den Widerspruchsbescheid eine Widerspruchsgebühr von 81,50 € fest. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27.02.2015 zu Händen seines Bevollmächtigten zugestellt. Der Kläger hat am 27.03.2015 Klage erhoben, mit der er sich gegen die beabsichtigte Verwertung wendet. Er trägt im Wesentlichen vor, als Gewerbetreibender handele er mit Waren aller Art und kaufe im Rahmen seines Gewerbebetriebes regelmäßig verschiedenste Waren sowohl von Privatleuten als auch von Groß-, Einzel- und Sonderpostenhändlern an, wobei es sich im letzteren Fall meist um Restposten und B-Ware handele; gelegentlich importiere er auch Waren aus dem Ausland. Bei der Durchsuchung am 11.03.2013 sei ein Großteil seines Warenbestandes, der aufgrund der Vielfältigkeit seines Verkaufssortiments sehr umfangreich sei, sichergestellt worden. Er habe jedoch frühzeitig klargestellt, dass zu sämtlichen sichergestellten Gegenständen Belege der Händler und, bei Ankauf von Privatpersonen, zudem die Kopien von Personalausweisen der privaten Bezugsquellen vorlägen, um den ordnungsgemäßen Ankauf zu belegen; diese hätten auch jedes Mal versichert, Eigentümer der Sachen zu sein. Obwohl er alle Ankaufbelege und Unterlagen, soweit diese nicht sichergestellt oder bei seinem Steuerberater seien, vorgelegt habe, sei eine Freigabe bis heute nicht erfolgt. Jedoch lägen bereits die Voraussetzungen der für die Verwertungsanordnung erforderlichen Sicherstellung offensichtlich nicht mehr vor. Der Zweck der Sicherstellung, nämlich der ausnahmsweise Schutz privater Rechte, könne vorliegend nicht mehr erreicht werden, weil er selbst Eigentümer der in Streit stehenden Gegenstände sei. Soweit sich sein Eigentum nicht bereits aus der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB ergebe, sondern diese Vermutung lediglich zu einer Beweislastumkehr führe, vermöge der Beklagte seinen Vortrag nicht zu entkräften und das Gegenteil zu beweisen. Er verfüge bezüglich aller sichergestellten Gegenstände über Ankaufbelege inklusive aller in seinem Handelsbetrieb üblichen Nachweise bezüglich der Verifizierung seiner Vertragspartner. Eine darüber hinausgehende Nachforschungspflicht bezüglich der genauen Herkunft der Waren sei in seinem Geschäftsbetrieb weder üblich noch zumutbar, da tagtäglich mehrfach An- und Verkäufe getätigt würden. Der Vorwurf einer mangelhaften Buchführung gemäß § 238 HGB könne nicht nachvollzogen werden, da der Beklagte nicht geprüft habe, ob für ihn eine Befreiung gemäß §§ 241a, 242 Abs. 4 HGB greife, weil die Grenzwerte nicht erreicht würden. Ungeachtet dessen sei aus den vorgelegten Unterlagen eine Verfolgung der Entstehung und Abwicklung der einzelnen Geschäftsvorfälle unproblematisch möglich, wie auch die Anerkennung des Ankaufbelegs bezüglich der 100 Handys zeige. Zudem könne sein schlüssiger Vortrag nicht durch Indizien und Erfahrungssätze des Beklagten widerlegt und damit die Eigentumsvermutung ernsthaft erschüttert werden. Inwieweit sich aus den in Streit stehenden Gegenständen ein überwiegendes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür ergebe, dass es sich hierbei um Diebesgut handeln solle, könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden, zumal allein der Warenwert der genannten Handys den Wert der übrigen Gegenstände überwiege; weder die Anzahl der weiter sichergestellten Gegenstände noch deren Fundort böten hierzu ausreichende Anhaltspunkte. Ausweislich des Sicherstellungsprotokolls handele es sich um keine für den Betrieb eines An- und Verkaufsladens unübliche Menge von Gegenständen der gleichen Gattung, zumal er regelmäßig auch Waren von Großhändlern und Restpostenhändlern beziehe, was aus den Belegen eindeutig hervorgehe. Die den vom Beklagten zitierten Gerichtsentscheidungen zu Grunde liegenden Fälle seien bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbar, wie näher ausgeführt wird. Vorliegend handele es sich um ein im An- und Verkaufsbereich typisches Warensortiment. Es sei auch unzutreffend, dass die ausgebliebene Geltendmachung von Eigentumsrechten Dritter für die Sicherstellung keine Bedeutung habe. Gerade diese inzwischen seit mehreren Jahren gegebene Tatsache spreche erneut für seinen Vortrag und seine Eigentümerstellung. Die Aufrechterhaltung der Sicherstellung über einen derartigen Zeitraum und die darauf basierende Verwertung seien rechtlich nicht haltbar, weil gemäß § 1 Abs. 3 SPolG der Schutz privater Rechte durch die Polizei nur dann zu erfolgen habe, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erlangt werden könne und die Verwirklichung des Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In Anbetracht des Zeitablaufs entspreche dies nicht mehr dem Sinn und Zweck einer präventiven Sicherstellung gemäß § 21 SPolG, um die Gefahr im Verzug hinsichtlich eines Eigentumsverlustes abzuwehren. Es lägen zudem keine weiteren Indizien vor, die seinen Vortrag hinsichtlich des Eigentumserwerbs entkräfteten. Er sei auch nicht einschlägig in Erscheinung getreten, so dass sich aus seiner Person selbst keine Anhaltspunkte für seine fehlende Eigentümerstellung vermuten ließen. Insoweit könne auch sein Kontakt mit angeblich bereits strafrechtlich in Erscheinung getretenen Personen keine Verdachtsmomente auslösen, als ihm diese nicht als Straftäter bekannt geworden seien und er mit Ausnahme der Namen und Wohnanschriften keine weiteren Kenntnisse über deren persönlichen Verhältnisse gehabt habe. Er wende sich auch nicht gegen die damals angeordnete Sicherstellung der Gegenstände und deren Herausgabe an berechtigte Eigentümer, sofern sich solche nachweisen lassen sollten. Letztendlich könne er nicht ausschließen, dass die jeweiligen Verkäufer der Sachen die ein oder andere Sache nicht rechtmäßig erworben haben könnten, wie es aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen den Anschein habe, bis dato aber in keinem Fall nachgewiesen sei; vielmehr stehe unstreitig fest, dass die vorgeblichen Eigentümer einiger Gegenstände ihr Eigentum nicht hätten nachweisen und noch nicht einmal glaubhaft machen können. Es seien auch lediglich Mutmaßungen angestellt worden, woher einige Gegenstände stammen könnten, ohne dass der Entwendungsnachweis von den Berechtigten bis heute geführt worden sei, so dass die zivilrechtliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB sowie die Erwerbsunterlagen für ihn stritten. Es sei nicht auszuschließen, dass die sichergestellten Sachen von den jeweiligen Verkäufern rechtmäßig erworben worden seien und er damit Eigentümer sei. Infolgedessen könne es nicht angehen, dass diese Gegenstände nicht an ihn als letzten Besitzer herausgegeben würden, zumal er auch die entsprechenden Kaufpreise bezahlt habe. Sollte sich tatsächlich einmal herausstellen, dass die ein oder andere Sache tatsächlich einem Dritten abhandengekommen sei und dieser dann als Eigentümer Ansprüche stellen, so sei er verpflichtet, die Sachen zu beschaffen bzw. Schadensersatz zu leisten, was sein zivilrechtliches Problem sei, aber nicht dazu führen könne, dass diese zu verwerten seien. Ungeachtet der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft benötige er die Gegenstände zu seiner Entlastung, damit er mit diesen und den Herstellungsnummern nachweisen könne, dass er sie von ihren Verkäufern legal erworben bzw. keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sie aus unlauteren Quellen stammen könnten. Dieser gesamten Problematik sei ein Gewerbetreibender, der einen An- und Verkauf betreibe, ständig ausgesetzt, weswegen er sich vor unlauteren Machenschaften Dritter nur dadurch schützen könne, dass er sich bei Ankauf nicht nur das Eigentum zusichern lasse, sondern die Personendaten des jeweiligen Veräußerers nicht nur erfasse, sondern auch dessen Identität überprüfe und dokumentiere, wie es vorliegend geschehen sei. Des Weiteren werde bestritten, dass die reservierten Gegenstände Platz wegnähmen, so dass ihre weitergehende Aufbewahrung nicht möglich sei und sie verwertet werden müssten; vielmehr könnten diese Gegenstände problemlos an ihn herausgegeben werden, so dass sich dieses Problem für den Beklagten dann nicht mehr stelle. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 30.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide trägt er im Wesentlichen vor, der Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 habe hinsichtlich der Frage der Sicherstellung der in der Anlage zum Sicherstellungsprotokoll vom 01.07.2013 unter Nr. 101-533 und 541-547 verzeichneten Asservate Rechtskraft erlangt, so dass insoweit materielle Präklusion eingetreten sei. Die Feststellungen im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 zur Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nach § 21 Nr. 2 SPolG und der damit einhergehende Ausschluss einer Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an den Kläger gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 SPolG würden fortgelten, so dass sämtliche gegenteiligen Bewertungen des Klägers in seiner Klagebegründung zu Fragen der Sicherstellung, Verwahrung und Ablehnung einer Herausgabe an ihn dahingestellt bleiben könnten. Wie im Widerspruchsbescheid vom 24.02.2015 ausgeführt, würden die im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 dargelegten Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sicherstellung unverändert fortgelten. Eine Herausgabe der Asservate an einen Berechtigten sei auch nach Ablauf eines Jahres nicht möglich, da bislang kein Berechtigter habe ermittelt werden können bzw. keine berechtigten Herausgabeansprüche gestellt worden seien. Insbesondere sei der Kläger kein Berechtigter, da er auch nach Ablauf eines Jahres eine Berechtigung nicht nachgewiesen habe. Die unzureichende Eigentumsbehauptung sei bereits im mittlerweile rechtskräftigen Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 verdeutlicht. In der Sache sei bisher keine Änderung eingetreten, so dass durch eine Herausgabe der sichergestellten Sachen an den Kläger erneut die Voraussetzungen der polizeirechtlichen Sicherstellung einträten und die Herausgabe an ihn nach § 24 Abs. 1 Satz 3 SPolG weiterhin ausgeschlossen sei. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 SPolG sei die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden könne, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut einträten. Seit der Sicherstellung vom 01.07.2013 sei bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwertungsbescheides vom 30.07.2014 mehr als ein Jahr vergangen. Bei einer Herausgabe an den Kläger träten die Sicherstellungsvoraussetzungen erneut ein. Andere Berechtigte seien nicht bekannt. Es handele sich bei den sichergestellten Gegenständen nicht um individuelle Gegenstände, deren Wiederbeschaffung ausgeschlossen sei, sondern um Handelsware unterschiedlicher Gattung. Zwar seien Verwahrung, Pflege oder Erhaltung der Asservate vorliegend nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Dennoch trete bei einer langfristigen Verwahrung der Gegenstände aufgrund deren fortschreitenden Alters ein schleichender Wertverlust hinsichtlich eines erzielbaren Verkaufserlöses ein. Auch sei festzustellen, dass die hohe Anzahl der sichergestellten Gegenstände nun bereits über den gesamten Zeitraum eines Asservatenraumes bedürfe. Die Verwertung sei nach seinem pflichtgemäßen Ermessen verhältnismäßig und insbesondere geeignet, einen weiteren Wertverlust der Sachen zu verhindern und die Rechte etwaiger Berechtigter zu wahren. Entgegen des klägerischen Vortrags seien alle mit dem Strafermittlungsverfahren in Zusammenhang stehenden Fragen nicht Gegenstand des anhängigen Verwaltungsverfahrens. Die vorliegende Klage betreffe ausschließlich die Verwertungsanordnung vom 30.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2015. Der Kläger verkenne, dass er aufgrund der Beweislastumkehr selbst beweisen müsse, rechtmäßiges Eigentum an den betreffenden Sachen erworben zu haben. Entgegen den widersprüchlichen Einlassungen des Klägers sei festzuhalten, dass er einen Eigentumserwerb gerade nicht habe nachweisen können. Die von ihm bislang vorgelegten Unterlagen seien als Beweis völlig unzureichend. Die Staatsanwaltschaft ... hat mit Schreiben vom 06.11.2015 mitgeteilt, dass der Erledigung des Ermittlungsverfahrens 25 Js 109/13 die noch ausstehende Vernehmung zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebener Zeugen entgegenstehe. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der ebenso beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft ... (25 Js 109/13).