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Urteil

6 K 2047/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:1005.6K2047.14.0A
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Leitsätze
Das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen eines Unionbürgers für das Bundesgebiet aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU besteht nicht (mehr), wenn der Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat verzogen ist.(Rn.9)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen eines Unionbürgers für das Bundesgebiet aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU besteht nicht (mehr), wenn der Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat verzogen ist.(Rn.9) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Soweit sich das Klagebegehren des Klägers der Sache nach auch auf den in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.10.2014 unter entsprechender Abänderung von Ziff. 1) des Bescheides vom 20.02.2014 ausgesprochenen Widerruf seiner Daueraufenthaltskarte vom 04.12.2012 bezieht, ist die Klage bereits unzulässig. Der Widerruf der dem Kläger am 04.12.2012 auf der Grundlage von § 5 Abs. 6 FreizügG/EU in der bis 28.01.2013 geltenden Fassung ausgestellten Daueraufenthaltskarte hat sich durch den zwischenzeitlichen Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Daueraufenthaltskarte am 11.03.2016 in ihren Rechtswirkungen erledigt. Als feststellender Verwaltungsakt vgl. zur konstitutiven Wirkung der einem drittstaatsangehörigen Familienmitglied ausgestellten Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU a.F. Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Auflage 2016, § 5 FreizügG/EU Rdnr. 28 ff; ferner Epe in GK-AufenthG, Stand: August 2016, § 5 FreizügG/EU Rdnr. 39 ff, 68 ff ist die Daueraufenthaltskarte gemäß § 43 Abs. 2 SVwVfG durch Zeitablauf unwirksam geworden. Soweit sich die Klage darüber hinaus gegen die in dem Bescheid des Beklagten vom 20.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2014 auf der Grundlage von § 2 Abs. 7 FreizügG/EU getroffene Feststellung, dass das Recht des Klägers aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteht, sowie die weiter ausgesprochene Abschiebungsandrohung richtet, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich insoweit als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Danach haben Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern dieses Recht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU unter anderem unter der Voraussetzung, dass sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Das Nichtbestehen dieses Rechts kann nach § 2 Abs. 7 Satz 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Außerdem kann nach Satz 2 der Vorschrift das Nichtbestehen dieses Rechts auch bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. § 2 Abs. 7 FreizügG/EU dient der Umsetzung von Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Amtsbl. EU L 158 vom 30.04.2004) - Unionsbürgerrichtlinie -. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um das Freizügigkeitsrecht im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug, wie beispielsweise durch Eingehen von Scheinehen, verweigern oder entziehen zu können. Vgl. BR-Drucks 461/12, S. 12; ferner Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, a.a.O., § 2 FreizügG/EU, Rdnr. 139 Für die sich im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers aus Drittstaaten ergeben sich aus dem Unionsrecht keine eigenständigen Rechte. Eine Freizügigkeitsberechtigung entsteht entsprechend § 3 Abs. 2 FreizügG/EU bzw. Art. 2 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie nur aufgrund der familiären Verbindung mit einem Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht durch Einreise nach Deutschland Gebrauch gemacht hat. Aus der unionsrechtlichen Konstruktion der Unionsbürgerschaft folgt daher keine gleichartige Vermutung der Freizügigkeit, die allein an die Eigenschaft als Familienangehöriger anknüpft, wenn die unionsrechtlich vorgesehene weitere Voraussetzung des Begleitens des Unionsbürgers oder des Nachzugs zu dem Unionsbürger nicht erfüllt ist. Die Ermächtigung in § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens knüpft dabei an den besonderen Tatbestand der missbräuchlichen Inanspruchnahme eines Freizügigkeitsrechts eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen an, der zwar einem Unionsbürger ins Bundesgebiet gefolgt oder ihm nachgezogen ist, damit jedoch einen anderen Zweck verfolgt als den der Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft. In diesem Fall ist der Anschein einer Freizügigkeitsberechtigung durch das Feststellungsverfahren zu beseitigen. Ebenso VG Würzburg, Urteil vom 27.04.2015, W 7 K 14.533, zitiert nach juris; ferner Hailbronner, AuslR, Stand: April 2016, § 2 FreizügG/EU, Rdnr. 112. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht das Nichtbestehen des Rechts des Klägers aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Eheschließung des Klägers mit einer französischen Staatsangehörigen in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zu dem Zweck erfolgt ist, um das Einreise- und Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu erlangen. Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist die Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechts nach § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil ungeachtet des Zwecks der Eheschließung des Klägers mit einer französischen Staatsangehörigen es jedenfalls an dem für eine rechtmäßige Inanspruchnahme des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU vorausgesetzten Erfordernis des Begleitens eines Unionsbürgers oder des Nachzugs zu einem solchen im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 7 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU fehlt. Das Erfordernis des Begleitens oder Nachziehens für das Einreise- und Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU entspricht der abgeleiteten Rechte auf Einreise und Aufenthalt, die die Unionsbürgerrichtlinie für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern vorsieht, da andernfalls der Unionsbürger dadurch, dass ihm seine Familie nicht in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nicht dorthin nachziehen darf, in seiner Freizügigkeit beeinträchtigt sein könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in diesen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Vgl. EuGH, Urteile vom 08.11.2012, Rs.C-40/11, Iida, InfAuslR 2013, 6, und vom 05.07.2008, Rs.C-127/08, Metock, ZAR 2008, 354 Daher kann das einem Drittstaatsangehörigen nach der Unionsbürgerrichtlinie zustehende Recht, bei einem Unionsbürger, dessen Familienangehöriger er ist und der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, Wohnung zu nehmen, nur im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch genommen werden, in dem dieser Unionsbürger wohnt. Vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012, Rs.C-40/11 Iida, a.a.O, m.w.N. Ihren ständigen Wohnsitz hat die französische Ehefrau des Klägers indes nicht im Bundesgebiet, sondern in Frankreich, wohin sie ausweislich ihrer von dem Kläger selbst im Verwaltungsverfahren vorgelegten eidesstaatlichen Versicherung vom 01.10.2012 vgl. Bl. 181 der Ausländerakte des Beklagten nach ihrer Trennung von dem Kläger Ende des Jahres 2011 verzogen ist. Darauf, ob die Ehe des Klägers mit einer französischen Staatsangehörigen fortbesteht, mithin formal weiter Bestand hat, oder diese zwischenzeitlich geschieden worden ist, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an. Zwar ist das Recht des Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht von der Aufrechterhaltung der tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig. Vielmehr steht diesem das Einreise- und Aufenthaltsrecht auch dann weiterhin zu, wenn der Unionsbürger die gemeinsame Ehewohnung verlässt und sich von ihm auf Dauer trennt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985, 1 C 36.82, InfAuslR 1985, 2099, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.1995, 11 S 3379/94, InfAuslR 1995, 97; ferner Epe in GK-AufenthG, a.a.O., § 3 FreizügG/EU Rdnr. 70 Als abgeleitetes Recht ist das Recht auf Einreise und Aufenthalt eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen allerdings grundsätzlich vom (Fort-)Bestehen der Freizügigkeit des Unionsbürgers als originär Berechtigtem abhängig. Das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen eines Unionsbürgers für das Bundesgebiet besteht daher nicht (mehr), wenn der Unionsbürger in einen anderen Mitgliedsstaat verzogen ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 08.11.2012, Rs.C-40/11, Iida, a.a.O., m.w.N.; ferner Hailbronner, AuslR, a.a.O., § 3 FreizügG/EU, Rdnr. 10, sowie Epe in GK-AufenthG, a.a.O., § 2 FreizügG/EU, Rdnr. 104 Aus den von dem Kläger angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges. Das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen besteht nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur für denjenigen Mitgliedsstaat, in dem der Unionsbürger seinen ständigen Wohnsitz nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm für die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU eingeräumte Ermessen nicht in rechtmäßiger Weise ausgeübt hätte, sind weder vom Kläger dargetan noch ansonsten ersichtlich. Vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 27.04.2015, W 7 K 14.533, a.a.O., wonach das Ermessen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU einen Fall intendierten Ermessens darstelle und die Ausländerbehörde nur in besonderen Ausnahmefällen von der Nichtbestehensfeststellung absehen dürfe; ebenso Hoppe in HTK-AuslR, Stand: 06.05.2015, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, Rdnr. 18 Erweist sich danach die Feststellung des Nichtbestehens des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU als rechtmäßig, ist auch die in den angefochtenen Bescheiden weiter ausgesprochene und den gesetzlichen Anforderungen in § 7 Abs. 1 FreizügG/EU entsprechende Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie den Widerruf und die Einziehung seiner Daueraufenthaltskarte. Der 1979 geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2002 erstmals mit einem zum Zwecke des Studiums erteilten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30.10.2002 erhielt der Kläger eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nach dem seinerzeit geltenden Ausländergesetz, die ihm nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis wiederholt, zuletzt am 05.06.2008 bis zum 07.04.2009 verlängert wurde. Am 11.07.2008 schloss der Kläger in Dänemark die Ehe mit einer französischen Staatsangehörigen. Nachdem sich der Kläger gemeinsam mit seiner französischen Ehefrau am 10.09.2008 in Saarbrücken angemeldet hatte, wurde dem Kläger am 10.11.2008 eine bis 09.11.2013 gültige Aufenthaltskarte für die Bundesrepublik Deutschland nach dem FreizügG/EU erteilt. Am 04.12.2012 wurde dem Kläger auf seinen Antrag hin auf der Grundlage von § 5 Abs. 6 FreizügG/EU in der seinerzeit geltenden Fassung eine Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 11.03.2016 erteilt. Mit Schreiben vom 22.11.2012 teilte die Ausländerbehörde des Landkreises Karlsruhe dem Beklagten mit, dass der Kläger ihr gegenüber angegeben habe, dass er von seiner Ehefrau seit Ende Januar 2012 getrennt lebe. In einem weiteren an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 20.03.2013 wies die Ausländerbehörde des Landkreises Karlsruhe darauf hin, dass es in ihrem Bereich sehr viele Fälle gebe, in denen kamerunische Studenten in Dänemark Scheinehen mit französischen Frauen kamerunischer Abstammung eingegangen seien, um in den Genuss einer Aufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU zu kommen. In dieses Raster passten auch der Kläger und seine französische Ehefrau. Ihren Ermittlungen zufolge sei die Ehefrau des Klägers erstmals im Februar 2008 aus Frankreich kommend, zunächst in A-Stadt und dann in Kaiserlautern zur Anmeldung gekommen. Zum 10.09.2008 erfolgte erstmals die gemeinsame Anmeldung mit dem Kläger in der N. Straße in Saarbrücken und sodann zum 01.06.2009 in der B. Straße ... in Saarbrücken. Die Wohnverhältnisse in der N. Straße hätten nicht aufgeklärt werden können. Bei der Meldeadresse in der B. Straße ... habe es sich allerdings um ein möbliertes Zimmer für Studenten gehandelt. Dem dortigen Hausmeister sei der Kläger als alleinstehender Student bekannt gewesen. Unter dieser Wohnadresse sei der Kläger angeblich von seiner Ehefrau hinausgeworfen worden. Demgegenüber habe der Hausmeister berichtet, dass der Kläger selbst den Mietvertrag aufgelöst und einen Nachmieter präsentiert habe. Es sei als gesichert anzusehen, dass der Kläger zum 01.06.2009 allein in der B. Straße ... eingezogen sei und seine Ehefrau nur zum Schein angemeldet habe. Obwohl der Kläger mit seiner Ehefrau dort nie zusammen gewohnt habe, habe er es bei seinem Auszug am 20.01.2012 bei der Anmeldung seiner Ehefrau belassen und bis zuletzt behauptet, diese würde noch dort wohnen, obwohl das Zimmer längst weiter vermietet gewesen sei. Sie sei dort auch heute noch gemeldet. Scheinan- und -abmeldungen dieser Art seien typisch für französisch-kamerunische Scheinehen. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers längst nach Frankreich zurückgekehrt sei und der Kläger die Ehe nur geschlossen habe, um eine Aufenthaltskarte zu erlangen. Selbst wenn diese anfänglich zu Recht erteilt worden wäre, sei die Freizügigkeit des Klägers mit dem Wegzug seiner Ehefrau ins Ausland erloschen. Jedenfalls habe aber bei der Erteilung der Daueraufenthaltskarte die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden. Es werde um Überprüfung sowie gegebenenfalls Rücknahme der Daueraufenthaltskarte gebeten. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.07.2013 mit, dass Ermittlungen ergeben hätten, dass die von ihm angegebene familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner französischen Ehefrau zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet bestanden habe. Es sei daher beabsichtigt, die ihm am 04.12.2012 erteilte Daueraufenthaltskarte nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU zurückzunehmen, da diese aufgrund von ihm gemachter Falschangaben erteilt worden sei. Unter dem 01.10.2013 legte der Kläger dem Beklagten eine eidesstattliche Versicherung seiner französischen Ehefrau vor, wonach diese sich von ihm Ende des Jahres 2011 getrennt habe und aus der Wohnung in der B. Straße ... in Saarbrücken ausgezogen sei. Anschließend sei sie nach Frankreich zu ihren Eltern gezogen, wo sie auch heute noch wohnhaft sei. Die Ehescheidung sei beabsichtigt. Mit Bescheid vom 20.02.2014 stellte der Beklagte gemäß § 2 Abs. 7 FreizügG/EU das Nichtbestehen des Rechts des Klägers aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest und verfügte die Einziehung der ihm am 04.12.2012 ausgestellten Daueraufenthaltskarte (Ziff. 1 des Bescheides). Zugleich wurde festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, die ihm ausgestellte Daueraufenthaltskarte unverzüglich bei dem Beklagten abzugeben (Ziff. 2 des Bescheides) und wurde ihm die Abschiebung nach Kamerun angedroht, sollte er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist sein (Ziff. 3 des Bescheides). Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU könne das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht habe. Das Nichtbestehen dieses Rechts könne bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger sei, außerdem festgestellt werden, wenn feststehe, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachziehe oder ihn nicht zu diesem Zweck begleite. Von dem Kläger sei nicht beabsichtigt gewesen, zusammen mit seiner Ehefrau eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen oder eine solche im weiteren Verlauf zu wahren. Die Aussage seiner Ehefrau, wonach sie sich Ende des Jahres 2011 von dem Kläger getrennt habe, stehe nicht im Einklang mit der Erklärung des Klägers, sich erst im Januar 2012 getrennt zu haben. Zudem ließen die Wohnverhältnisse sowie die die Anmeldung betreffenden Geschehnisse den Schluss zu, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nie bestanden habe und die Eheschließung nur deshalb erfolgt sei, um dem Kläger ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Gründe, die ausnahmsweise die Beibehaltung des dem Kläger eingeräumten Rechts auf Einreise und Aufenthaltsrecht rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Da der Kläger nicht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sei, könne auch seine Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Ein Daueraufenthaltsrecht sei zu keinem Zeitpunkt entstanden, weil der Kläger die Voraussetzungen für das „gewöhnliche“ Freizügigkeitsrecht nicht erfüllt habe. Zudem erwerbe ein drittstaatsangehöriges Familienmitglied eines EU-Bürgers ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erst dann, wenn sich der Unionsbürger rechtmäßig seit fünf Jahren ständig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, da dieser sich von seiner am 11.07.2008 geehelichten Ehefrau eigenen Angaben zufolge im Januar 2012 getrennt habe. Darüber hinaus gehe das FreizügG/EU davon aus, dass ein drittstaatsangehöriges Familienmitglied eines EU-Bürgers erst dann ein Daueraufenthaltsrecht erwerbe, wenn sich der Unionsbürger selbst rechtmäßig 5 Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Ehefrau des Klägers sei indes bereits nach der Trennung Ende 2011 bzw. Anfang 2012 zu ihren Eltern nach Frankreich zurückgekehrt. Dass dem Kläger am 04.12.2012 gleichwohl eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt worden sei, beruhe darauf, dass dieser den Anschein einer noch bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft erweckt habe. Aufgrund der Feststellung des Nichtbestehens des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU könne auch die Daueraufenthaltskarte des Klägers nach Satz 3 der Vorschrift eingezogen werden. Es bestehe die Gefahr, dass die Daueraufenthaltskarte von dem Kläger rechtsmissbräuchlich benutzt werde. Aufgrund des Nichtbestehens des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sei der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU ausreisepflichtig. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist sei ausreichend und angemessen. Sein Aufenthalt sei nicht verfestigt und seine Ausreise bedürfe keiner größeren Vorbereitung. Mit Schreiben vom 05.03.2014 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, dass die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig sei, da seine am 11.07.2008 mit einer französischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe weiter fortbestehe. Ergänzend wies der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2014 darauf hin, dass der Fortzug seiner Ehefrau nach Frankreich für die Frage eines Aufenthaltsrechts unerheblich sei. Nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht komme es nur darauf an, ob die Ehe weiterhin bestehe. Dass der Ehegatte eines EU-Bürgers ständig mit diesem zusammenwohnen müsse, sei nicht erforderlich. Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines EU-Bürgers stehe das Aufenthaltsrecht auch dann weiter zu, wenn dieser die gemeinsame Ehewohnung verlasse, eine eigene Wohnung beziehe und sich von seinem freizügigkeitsberechtigten Ehepartner auf Dauer trenne. Seine Ehefrau habe mit ihrer Rückkehr nach Frankreich auch nicht auf ihr Freizügigkeitsrecht verzichtet. Die Freizügigkeitsberechtigung bleibe bei einer Rückkehr in das Heimatland bestehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2014, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 05.11.2014 zugestellt, änderte der Beklagte den Bescheid vom 17.02.2014 unter Ziff. 1 dahingehend ab, dass die Daueraufenthaltskarte vom 04.12.2012 widerrufen und ihre Einziehung angeordnet wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ergänzend wurde dargelegt, dass das Aufenthaltsrecht des Klägers aufgrund der Eheschließung und der Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin entstanden sei. Damit sei er aus abgeleitetem Recht freizügigkeitsberechtigt gewesen. Halte sich die freizügigkeitsberechtigte Ehefrau aber nicht im Bundesgebiet auf oder verlasse sie dieses nach kurzer Zeit wieder, entfalle damit auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten. Mit dem Wegzug der Ehefrau des Klägers nach Frankreich sei auch deren Freizügigkeitsberechtigung entfallen. Da ein eigenständiges bzw. ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht nicht entstanden sei, sei auch das Aufenthaltsrecht des Klägers entfallen. Auf den formalen Fortbestand der Ehe komme es insoweit nicht an. Um einen von dem Kläger angesprochenen Rückkehrerfall handele es sich nicht. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Ehefrau des Klägers mit diesem nach Frankreich zurückgekehrt wäre. In diesem Fall hätte das Freizügigkeitsrecht der EU weiterhin Bestand gehabt. Da der Kläger nicht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sei, könne seine Daueraufenthaltskarte widerrufen und eingezogen werden. Am 04.12.2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein bisheriges Vorbringen beruft und an seiner Auffassung festhält, dass sein Aufenthaltsrecht durch den Fortzug seiner Ehefrau nach Frankreich nicht verloren gegangen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 20.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2014 aufzuheben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er ist der Auffassung, dass der Kläger sein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verloren habe. Der Kläger könne seine Freizügigkeitsberechtigung nur von seiner Ehefrau ableiten, wenn diese sich im Bundesgebiet aufhalte. Um einen sog. Rückkehrerfall handele es sich vorliegend nicht. Ein solcher zeichne sich dadurch aus, dass ein deutscher Staatsangehöriger zusammen mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten von seiner Freizügigkeit Gebrauch mache und wieder in das Bundesgebiet zurückkehre. Verlasse jedoch die Ehefrau eines Drittstaatsangehörigen, die Unionsbürgerin sei, das Bundesgebiet und habe der drittstaatsangehörige Ehegatte kein Daueraufenthaltsrecht erworben, so verliere dieser mit dem Fortzug der Unionsbürgerin seine Freizügigkeitsberechtigung. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Ehegatten zusammen oder getrennt lebten, weil alleine der Lebensmittelpunkt des EU-Bürgers für den Fortbestand der Freizügigkeitsberechtigung entscheidend sei. Mit Schreiben vom 19.12.2014 und 23.03.2015 haben der Kläger und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten.