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Urteil

6 K 40/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0922.6K40.15.0A
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 15.12.2014 verpflichtet, die Kosten der Dienstreise des Klägers am 27. und 28.11.2014 neu festzusetzen und ihm ein Übernachtungsgeld in Höhe von 20 € sowie das Tagegeld ohne Kürzung zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 15.12.2014 verpflichtet, die Kosten der Dienstreise des Klägers am 27. und 28.11.2014 neu festzusetzen und ihm ein Übernachtungsgeld in Höhe von 20 € sowie das Tagegeld ohne Kürzung zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass ein Vorverfahren gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO nicht durchgeführt worden ist. Aus Gründen der Prozessökonomie ist ein Vorverfahren als entbehrlich anzusehen, wenn sich die Beklagte – wie hier – sachlich auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1982 – 2 C 91/81 –, Rn. 32 m.w.N., zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 68 Rn. 28 Die zulässige Klage ist zudem mit ihrem Hauptantrag begründet. Der Kläger kann die Gewährung von Übernachtungsgeld in Höhe von 20 € sowie Tagegeld ohne die in Höhe von 4,80 € vorgenommene Kürzung beanspruchen. Der diesen Anspruch versagende Bescheid der Beklagten vom 15.12.2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf Übernachtungsgeld ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SRKG. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SRKG erhalten Dienstreisende für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis pauschal 20 €. Das pauschale Übernachtungsgeld setzt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut lediglich voraus, dass für die Nacht eine Unterkunft notwendig war. Aufgrund der nicht erfolgten Landung in Saarbrücken und der damit verbundenen Rückkehr nach Berlin und des erneuten Rückfluges am darauffolgenden Tag ist dies der Fall. Dass für den Kläger selbst aufgrund der Übernahme der Hotelkosten durch die Fluggesellschaft ……….. keine Übernachtungskosten angefallen sind, ist dabei unerheblich. Das Übernachtungsgeld nach § 10 Abs. 2 SRKG ist auch zu zahlen, wenn keine oder geringere Kosten als 20 € entstanden sind. Zu der entsprechenden Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG vgl. Verwaltungsvorschriften zum BRKG, zu § 7, Ziff. 7.1.1, in: Kopicki/Irlenbusch, Kommentar zum Reisekostenrecht des Bundes, Loseblattausgabe, S. 136, siehe auch Kommentierung zu § 7, Rn. 6; VG des Saarlandes, Urteil vom 03.02.2016 – 6 K 773/14 – Der Anspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SRKG ist auch nicht bereits durch die Beklagte erfüllt. Die Auffassung der Beklagten, die Fluggesellschaft habe mit der Übernahme der Hotelkosten sie von ihrer gegenüber dem Kläger bestehenden Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 SRKG freigestellt, geht fehl. Vielmehr hat die Fluggesellschaft aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers analog §§ 133, 157 BGB eine gegenüber dem Kläger selbst entstandene Pflicht erfüllt. Zwar bestand zwischen der Fluggesellschaft und dem Kläger keinerlei Vertragsbeziehung. Vielmehr war die Beklagte Vertragspartnerin, da diese den Flug nach Berlin gebucht und bezahlt hatte. Vgl. Ziffer 3.2.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft Air-Berlin Jedoch wurde eine eigenständige gesetzliche Verpflichtung der Fluggesellschaft gegenüber dem Kläger nach Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 – Fluggastrechteverordnung – zur Leistung einer Hotelunterbringung begründet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b Fluggastrechteverordnung werden den betroffenen Fluggästen bei Annullierung eines Fluges vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit.a und Abs. 2 Fluggastrechteverordnung und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b und c Fluggastrechteverordnung angeboten. Art. 9 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung normiert, dass für den Fall, dass auf diesen Artikel Bezug genommen wird, Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit (lit. a) sowie eine Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist (lit. b, 1. Spiegelstrich), den Fluggästen unentgeltlich anzubieten sind. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ist vorliegend eröffnet. Dieser setzt voraus, dass es sich um einen Flug, d.h. Beförderungsvorgang im Luftverkehr, handelt, der von einem Luftfahrtunternehmen entsprechend einem die Flugroute und –zeit vorab festgelegten Plan sowie gemäß Art. 3 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung vom Flughafen eines Mitgliedstaats aus oder, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein solches der Union ist, zu einem solchen Flughafen durchgeführt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 u.a. –, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris; Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, Vor § 631 Rn. 17e Davon, dass die Fluggesellschaft ……….. die Route nach Saarbrücken und die Uhrzeit des Rückfluges um 22.30 Uhr selbständig festgelegt hat, ist auszugehen. Der Flughafen in Berlin ist auch ein solcher eines Mitgliedstaats, nämlich der Bundesrepublik Deutschland. Unschädlich für die Anwendung der Verordnung ist, dass es sich um einen reinen Inlandsflug handelt. Vgl. Palandt, a.a.O. Des Weiteren handelt es sich um eine Annullierung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. b Fluggastrechteverordnung. Der in Art. 2 lit. l der Fluggastrechteverordnung definierte Begriff „Annullierung“ ist dahin auszulegen, dass er nicht ausschließlich den Fall betrifft, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch den Fall umfasst, dass das Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden. Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 – C-83/10 –, Rn. 35, zitiert nach juris Durch die Bezugnahme des Art. 5 Abs. 1 lit. b Fluggastrechteverordnung auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und b Fluggastrechteverordnung ist dieser anwendbar. Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b Fluggastrechteverordnung ist dem Fluggast eine Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist, unentgeltlich anzubieten. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 9 Abs. 1 lit. b Fluggastrechteverordnung sind erfüllt, da in Berlin ein Aufenthalt von einer Nacht durch die Rückkehr zum Ausgangsflughafen und dem erneuten Rückflug am darauffolgenden Tag notwendig war. Mithin bestand gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf unentgeltliche Übernachtung. Anspruchsinhaber war dabei nicht die Beklagte, sondern der Kläger selbst. Denn die Betreuungsleistungen des Art. 9 Abs. 1 lit. a und b Fluggastrechteverordnung können nur gegenüber dem tatsächlichen Fluggast erbracht werden. Es handelt sich demgemäß um einen gesetzlich festgelegten Fall eines echten Vertrages zugunsten Dritter. Vgl. AG Emden, Urteil vom 27.01.2010 – 5 C 197/09 –, Rn. 14, zitiert nach juris; Palandt, a.a.O. Insoweit fallen Anspruchsinhaber und Vertragspartner auseinander. Der Anspruchsinhaber muss mit der Person des Vertragspartners nicht zwangsläufig identisch sein. Vgl. AG Bremen, Urteil vom 27.09.2012 – 9 C 146/12 –, Rn. 32, zitiert nach juris; Palandt, BGB, a.a.O. Da dieser Anspruch dem Kläger und nicht der Beklagten zustand, ist davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft in erster Linie diese Verpflichtung gegenüber dem Kläger erfüllen wollte. Allein der Kläger hat das Forderungsrecht originär in seiner Person erworben. Der Anspruch gehört nicht, auch nicht durchgangsweise, zum Vermögen der Klägerin. Vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2010 – IV ZR 73/08 –, Rn. 17; Palandt, a.a.O., Vor § 328 Rn. 6 Hierfür sprechen zudem folgende Überlegungen: Hätte die Fluggesellschaft die Übernachtungskosten nicht übernommen, wäre ausschließlich der Kläger aktiv legitimiert gewesen. Gleiches würde für den Fall gelten, dass die Beklagte diese Kosten übernommen hätte. Demnach wollte die Fluggesellschaft erkennbar ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger nachkommen. Unerheblich ist dabei, wie die Beförderungsleistung selbst zu qualifizieren ist. Da der Anspruch aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SRKG mithin nicht von der Beklagten erfüllt wurde, kommt es auf einen Vergleich mit den Vorgängen bei der anteilsmäßigen Anrechnung der dienstlich verbrachten Reisezeit auf die Arbeitszeit nach § 5 AZVO i.V.m. der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit in der Staatskanzlei nicht an. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Zweck der Abrechnung von Arbeitszeit und der Zweck des Reisekostenrechts völlig verschieden sind. Zweck des Reisekostenrechts ist die Erstattung von Mehraufwendungen der Dienstreisenden, während der Zweck der Dienstvereinbarung die Regelung der Arbeitszeit ist. Ein Vergleich wäre danach nicht möglich. Allerdings ist in § 12 Abs. 2 Satz 1 SRKG bestimmt, dass Übernachtungsgeld nicht gewährt wird, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft erhält. Diese Voraussetzungen sind indes nicht gegeben. Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist nur erfüllt, wenn dem Dienstreisenden keine Aufwendungen entstehen, er also kein Entgelt zu entrichten hat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.1994 – 4 S 1803/93 –, Rn. 19, zitiert nach juris; Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 7 Rn. 37 Die Fluggesellschaft hat die Kosten der Unterbringung im Hotel unmittelbar gezahlt. Demgemäß musste der Kläger kein Entgelt zahlen. Allerdings wurde die Unterkunft dem Kläger nicht seines Amtes wegen gewährt. Der Dienstreisende erhält die Unterbringung seines Amtes wegen, wenn er sie aus anderen als persönlichen Gründen erhält. Persönliche Gründe liegen vor, wenn der Dienstreisende die Zuwendung auch erhalten hätte, wenn er nicht in amtlicher Eigenschaft gereist wäre. Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 07.07.2010 – 2 K 2479/08 –, Rn. 19, zitiert nach juris; Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 7 Rn. 38 und § 3 Rn. 38 Sprechen für die Gewährung der unentgeltlichen Unterkunft sowohl persönliche als auch andere Gründe, entfällt das Übernachtungsgeld nur, wenn die Unterkunft ausschließlich aus anderen als persönlichen Gründen bereitgestellt wird, denn nur in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass sie dem Dienstreisenden seines Amtes wegen gewährt wird. Vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 7 Rn. 38 Die Unterkunft wurde dem Kläger aus persönlichen Gründen und nicht seines Amtes wegen bereitgestellt. Anlass des Fluges war zwar eine Dienstreise, jedoch wurden die Kosten der Unterkunft aufgrund der Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a und b Fluggastrechteverordnung übernommen. Dieser Anspruch steht nur dem Fluggast, mithin dem Kläger, zu. Hierbei kann auf die vorstehend angestellten Ausführungen verwiesen werden. Die Beklagte als Vertragspartnerin hatte kein Forderungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft und hätte lediglich einen Anspruch auf Leistung an den Kläger geltend machen können. Vgl. Palandt, a.a.O, § 328 Rn. 6 Der Anspruch steht zudem jedem Fluggast zu, unabhängig, ob dieser eine Dienstreise unternimmt oder nicht. Daher würde dieser Anspruch auch dann dem Kläger zustehen, wenn er privat den Flug angetreten hätte, also nicht in amtlicher Eigenschaft gereist wäre. Somit liegt kein Ausschluss des Übernachtungsgeldes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SRKG vor. Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg den Zweck des Reisekostengesetzes entgegenhalten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SRKG sind den Beamtinnen und Beamten zwar lediglich dienstlich veranlasste Mehraufwendungen zu ersetzen. Zudem sind nach § 3 Abs. 3 SRKG Zuwendungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Zweck dieser Regelungen ist demnach, dem Dienstreisenden Mehraufwendungen zu erstatten, nicht jedoch Doppelabfindungen und damit ungerechtfertigte Bereicherungen zu ermöglichen. Vgl. VG Potsdam, a.a.O., Rn. 18, zitiert nach juris; Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 3 Rn. 35 Auch ist dem Kläger kein Mehraufwand erwachsen, sodass ihm ein wirtschaftlicher Vorteil in Gestalt der Übernachtungspauschale zufließt. Allerdings ist diese Folge in der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 SRKG angelegt, weil sie selbst dann Anwendung findet, wenn dem Dienstreisenden gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, etwa weil er bei Bekannten oder Verwandten wohnen konnte. Es ist ausschließlich Folge dieser gesetzlichen Regelung, dass dem Dienstreisenden in einem solchen Fall unabhängig von seinem Aufwand ein wirtschaftlicher Vorteil in Gestalt der Übernachtungspauschale zufließt. Vgl. VG des Saarlandes, a.a.O. Der von der Beklagten bei der Gewährung des Tagegelds vorgenommene Abzug für das Frühstück in Höhe von 4,80 € nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SRKG ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SRKG wird das Tagegeld nach § 9 SRKG für das Frühstück um zwanzig vom Hundert gekürzt, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung erhält. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Übernahme der Kosten für das Frühstück durch die Fluggesellschaft erfolgte auch hier zur Erfüllung einer gegenüber dem Kläger selbst bestehenden Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a Fluggastrechteverordnung. Zudem erfolgte die Übernahme dieser Kosten nicht seines Amtes wegen, sondern aus persönlichen Gründen. Auf die vorstehenden, übertragbaren Ausführungen kann auch insoweit verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 24,80 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Reisekostenvergütung für eine Dienstreise des Klägers am 27.11.2014. Der Kläger unternahm am 27.11.2014 eine von der Beklagten genehmigte Dienstreise nach Berlin unter Nutzung eines Flugzeugs der Fluggesellschaft ………. als Beförderungsmittel. Die Buchung und Bezahlung der Flugreise erfolgte durch die Beklagte. Planmäßig sollte die Rückkehr des Klägers nach Saarbrücken am gleichen Tag um 22.30 Uhr erfolgen. Wegen starker Nebelbildung in Saarbrücken-Ensheim musste das Flugzeug während des Rückfluges nach Saarbrücken zum Ausgangsflughafen in Berlin zurückkehren. Aufgrund dessen musste der Kläger die Nacht vom 27. auf den 28.11.2014 in einem Hotel in Berlin verbringen und konnte erst am nächsten Morgen die Rückreise antreten. Die Fluggesellschaft ………. übernahm sämtliche Übernachtungskosten einschließlich des Frühstücks der Fluggäste und zahlte die Kosten unmittelbar gegenüber dem Hotel. Am 10.12.2014 beantragte der Kläger die Abrechnung seiner Dienstreise über das elektronische Travel Management System der Beklagten. Mit Bescheid vom 15.12.2014 erstattete die Beklagte dem Kläger Tagegeld für den 27.11.2014 in Höhe von 12,00 € sowie für den 28.11.2014 in Höhe von 6,00 €. Zudem kürzte sie das Tagegeld um einen Frühstücksbetrag von 4,80 €. Das Übernachtungsgeld wurde mit 0,00 € angesetzt. Am 15.01.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, obwohl er in Berlin habe übernachten müssen, werde ihm Übernachtungsgeld nach § 10 Abs. 2 SRKG zu Unrecht nicht gewährt. Der ihm insoweit zustehende Anspruch sei auch nicht bereits mit der Übernahme der Hotelkosten durch die Fluggesellschaft erfüllt worden. Die von der Fluggesellschaft erbrachte Beförderungsleistung sei eine ihm höchstpersönlich zustehende Leistung. Dies leite sich daraus ab, dass eine personalisierte Buchung erfolge und dass kein anderer mit dieser Buchung den Flug antreten könne. Die durch die Beklagte erfolgte Zahlung der Beförderungsleistung ändere an der Einordnung der Leistung als höchstpersönliche nichts. Die Beförderungsleistung sei vielmehr ihm geschuldet gewesen, weshalb die fehlerhafte Erbringung zu einem ihm zustehenden Schadensersatz geführt habe. Dieser Schadensersatzanspruch sei auch nicht auf die Beklagte übergegangen; ein automatischer Forderungsübergang sei nur möglich, wenn er im Rahmen der Minderleistung verletzt worden wäre und der Dienstherr einen Verdienstausfall zu zahlen hätte. Die Beklagte habe zudem die Anerkennung als einheitlicher Dienstreisevorgang bei der Frage der Anrechnung der dienstlich verbrachten Reisezeit anteilmäßig auf die Arbeitszeit verweigert. Dies zeige, dass der Übernachtungsanspruch gerade nicht erfüllt worden sei. Davon, dass sich eine Dienstreise in Arbeitszeiten, Reisezeiten und Ruhezeiten aufteilen lasse, sei ihm nichts bekannt. Bestätigung würde all das in der Tatsache finden, dass die Reiseleistung vorab im elektronischen Reisekostensystem hätte hinterlegt und genehmigt werden müssen. Die Regelung des § 10 Abs. 2 SRKG sei darüber hinaus anwendbar, wenn im Rahmen einer Dienstreise eine Übernachtung bei Freunden erfolge und daher keine Kostenbelege für die Übernachtung vorhanden seien. Gleiches müsse auch für seinen Fall gelten. Für den Fall, dass ihm Übernachtungsgeld nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SRKG nicht zustehen sollte, greife zumindest die Regelung des § 9 Abs. 2 SRKG, die vorgebe, dass Dienstreisen, die sich über zwei Tage erstreckten, tagegeldmäßig so abzurechnen seien, als seien sie an einem Tag erfolgt. Diese Regelung sei eindeutig. Das im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs erhaltene Frühstück könne sich die Beklagte ebenfalls nicht als abzugsfähige Leistung anrechnen lasse. Insbesondere habe er die Verpflegung nicht unentgeltlich und schon gar nicht seines Amtes wegen erhalten, da jeder Fluggast diese Möglichkeit hätte wahrnehmen können. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 15.12.2014 zu verpflichten, die Kosten seiner Dienstreise am 27. und 28.11.2014 neu festzusetzen und ihm ein Übernachtungsgeld von 20 € sowie das Tagegeld ohne die vorgenommene Kürzung zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 15.12.2014 zu verpflichten, die Kosten seiner Dienstreise am 27. und 28.11.2014 neu festzusetzen und ihm das erhöhte Tagegeld von 24 € ohne Kürzung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 10 Abs. 2 SRKG auf Übernachtungsgeld zu, da dieser Anspruch bereits erfüllt worden sei. Die Fluggesellschaft habe sie – die Beklagte – mit der Übernahme der Kosten der Hotelübernachtung von ihrer dem Kläger gegenüber bestehenden Pflicht nach § 10 Abs. 2 SRKG freigestellt. Die Fluggesellschaft habe ihr – der Beklagten – gegenüber damit gleichzeitig ihre Schadensersatzpflicht aus dem Beförderungsvertrag erfüllt. Eine andere Tilgungsbestimmung sei aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht erkennbar. Auch habe die Fluggesellschaft kein Interesse gehabt, eine Leistung gegenüber dem Kläger zu erbringen, da weder eine Vertragsbeziehung zwischen ihr und dem Kläger noch eine sonstige Verpflichtung zur Übernahme der Hotelkosten bestanden habe. Hätte die Fluggesellschaft die Kosten nicht unmittelbar übernommen, so hätte sie – die Beklagte – die Kosten der Übernachtung übernommen und in der Folge ihren Regressanspruch gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf erhöhtes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 SRKG zu. Diese Vorschrift setze voraus, dass dem Dienstreisenden kein Übernachtungsgeld zustehe. Ein Übernachtungsgeld sei vorliegend aber entstanden. Dieser sei nur durch die Übernahme der Hotelkosten durch die Fluggesellschaft erfüllt worden. Ferner stünde dem Kläger selbst dann kein Anspruch auf erhöhtes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 SRKG zu, wenn die Dienstreise von vornherein so wie sie stattgefunden habe, geplant gewesen wäre. Dies decke sich mit dem Zweck des Reisekostengesetzes, der in § 3 Abs. 1 Satz 1 SRKG seinen Niederschlag gefunden habe. Danach seien lediglich dienstlich veranlasste Mehraufwendungen zu erstatten. Zudem habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 2 SRKG denjenigen Beamtinnen und Beamten Mehraufwendungen ersetzen wollen, die aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 1 SRKG nicht in den Genuss des Übernachtungsgeldes gelangten, weil sie z.B. ihre Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder diese vor zwei Uhr beendet hätten. Der Kläger falle weder nach dem Wortlaut der Regelung unter diesen Personenkreis noch liege ein vergleichbarer Fall vor. Ermächtigungsgrundlage für den Abzug von 4,80 € für das Tagegeld sei § 12 Abs. 1 Satz 1 SRKG. Das Frühstück sei kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, weil die Fluggesellschaft eine Leistung gegenüber ihr – der Beklagten – habe erbringen wollen. Daher habe der Kläger das Frühstück seines Amtes wegen unentgeltlich erhalten. Mit Schriftsätzen vom 18.02.2015 und 01.06.2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.