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Beschluss

6 L 289/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0519.6L289.16.0A
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Leitsätze
1. Eine Vollstreckung aus einem Bescheid, mit dem Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden, ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn die Bescheide mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig, die Forderungen fällig sind und die Zahlung angemahnt wurde.(Rn.6) 2. Die Vollstreckungsankündigung muss dem Vollstreckungsschuldner zugegangen sein. Insoweit kann sich die Behörde jedoch regelmäßig auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, wenn sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, dass die Schreiben verschickt wurden und Rückläufer nicht zu verzeichnen sind.(Rn.6) (Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert beträgt 150,54 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vollstreckung aus einem Bescheid, mit dem Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden, ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn die Bescheide mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig, die Forderungen fällig sind und die Zahlung angemahnt wurde.(Rn.6) 2. Die Vollstreckungsankündigung muss dem Vollstreckungsschuldner zugegangen sein. Insoweit kann sich die Behörde jedoch regelmäßig auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, wenn sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, dass die Schreiben verschickt wurden und Rückläufer nicht zu verzeichnen sind.(Rn.6) (Rn.9) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert beträgt 150,54 Euro. Der am 05.04.2016 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels darauf gerichtet ist, dass der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO untersagt wird, die mit Schreiben vom 10.03.2016 angekündigte Vollstreckung (Pfändung) rückständiger Rundfunkbeiträge durchzuführen, ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag richtigerweise gegen die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde gerichtet, da diese von dem Beigeladenen um Durchführung der Zwangsvollstreckung der mit Bescheiden vom 01.05., 01.06. sowie 01.09.2015 festgesetzten und mit Schreiben vom 02.07., 01.08. sowie 02.11.2015 angemahnten Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschläge und Mahngebühren ersucht worden ist. In der Sache hat der zulässige Antrag jedoch keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der danach erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich zwar daraus, dass die Beitreibung der in Rede stehenden Geldforderungen ausweislich der Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 10.03.2016 bereits eingeleitet und ein Vollstreckungsbeamter mit der Vollstreckung (Pfändung) beauftragt worden ist. Der Antragsteller hat allerdings einen auf die vorläufige Untersagung der von der Antragsgegnerin angekündigten Vollstreckung gerichteten Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht glaubhaft machen können. Es ist nicht erkennbar, dass die Beitreibung der in Rede stehenden Geldforderungen des Beigeladenen rechtswidrig wäre. Vielmehr spricht fallbezogen alles dafür, dass die erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag -RBStV- werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und die Festsetzungsbescheide nach Absatz 6 Satz 1 der Vorschrift im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung eines Verwaltungsakts, mit dem eine Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), darf nach der danach maßgeblichen Vorschrift des § 30 Abs. 1 SVwVG erst beginnen, wenn der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (Nr. 1), die Leistung fällig ist (Nr. 2), dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 31 SVwVG nicht erforderlich ist (Nr. 3) und die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 SVwVG eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist (Nr. 4). Von dem Vorliegen dieser allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ist hier auszugehen. Die der Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 10.03.2016 zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide des Beigeladenen vom 01.05., 01.06. und 01.09.2015 sind mangels Widerspruchseinlegung durch den Antragsteller bestandskräftig und damit unanfechtbar gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG geworden. Hinreichende Zweifel, dass diese dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben und demzufolge nicht im Verständnis von § 43 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG wirksam geworden wären, bestehen nicht. Soweit der Antragsteller bestritten hat, dass ihm die entsprechenden Festsetzungsbescheide des Beigeladenen zugegangen sind, vermag er damit nicht durchzudringen. Vielmehr ist nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins von einem Zugang der in Rede stehenden Festsetzungsbescheide des Beigeladenen auszugehen. Zwar bleibt auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Erhebung von Rundfunkbeiträgen ungeachtet der Zulässigkeit einer kostensparenden formlosen Übermittlung der Beitragsbescheide grundsätzlich die Behörde beweispflichtig für den Zugang. Die Behörde kann aber ihrer Beweispflicht im Streitfall auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.04.2014, 1 D 214/14; ferner BayVGH, Beschluss vom 06.07.2007, 7 CE 07.1151, zitiert nach juris Solche für einen Zugang der der angekündigten Vollstreckung zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide sprechenden Tatsachen sind hier gegeben. Nach den Verwaltungsunterlagen des Beigeladenen sind in dem hier in Rede stehenden Beitragszeitraum neben den drei Festsetzungsbescheiden vom 01.05., 01.06. und 01.09.2015 auch weitere drei Mahnungsschreiben vom 02.07., 01.08. und 01.11.2015 von dem Beigeladenen erstellt und ordnungsgemäß an die seinerzeit gültige Anschrift des Antragstellers ... übersandt worden. Dies wird durch die in der sog. Historie-Aufstellung des Beigeladenen enthaltenen Versanddaten hinreichend belegt. Irgendein Rücklauf der Festsetzungsbescheide oder der sonstigen an den Antragsteller gerichteten Schreiben des Beigeladenen ist in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert. Dies spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass der Antragsteller die Bescheide, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass gelegentlich eine Postsendung auf dem Postweg verloren geht, auch erhalten hat. Begründete Zweifel, dass der Antragsteller die in Rede stehenden Festsetzungsbescheide gleichwohl nicht erhalten haben könnte, bestehen nicht. Solche Zweifel am Zugang der Festsetzungsbescheide sind nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf glaubhaft und schlüssig vorträgt. Dem genügt das Vorbringen des Antragstellers, der Briefkasten sei defekt gewesen, so dass die Post frei zugänglich gewesen sei und auch habe herausfallen können, nicht. Davon abgesehen, dass es an der erforderlichen Glaubhaftmachung durch den Antragsteller fehlt, ist sein Vorbringen in der dargelegten Weise auch wenig nachvollziehbar, widerspricht es doch jeglicher Lebenserfahrung, dass über einen Zeitraum von sechs Monaten sämtliche Festsetzungsbescheide des Beigeladenen und dessen sonstige Schreiben aus dem Briefkasten des Antragstellers entwendet worden oder anderweitig verloren gegangen sein könnten. Die gilt um so mehr als der Beigeladene ausweislich der Verwaltungsunterlagen bei dem Festsetzungsbescheid vom 01.05.2015 zusätzlich eine förmliche Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG veranlasst hat und es ausweislich der Postzustellungsurkunde zu einer Ersatzzustellung durch Einlegen des Feststellungsbescheides in den Briefkasten des Antragstellers nach § 180 ZPO gekommen ist. Als öffentliche Urkunde nach § 418 ZPO belegt die Postzustellungsurkunde damit zugleich, dass sich der Briefkasten des Antragstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden und in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet war. Ansonsten hätte die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO nicht erfolgen dürfen. Vgl. dazu Engelhardt/App, Kommentar zum VwVG und VwZG, 9. Auflage 2011, § 3 VwZG, Rdnrn. 31 und 37, m.w.N. Zu keiner anderen Beurteilung gibt das Vorbringen des Antragstellers Anlass, es existierten offenkundig zwei Anwesen in der ..., die mit dieser Hausnummer ausgewiesen seien. Unter den gegebenen Umständen ist dieses auch nicht ansatzweise ausreichend substantiierte Vorbringen ebenso wenig glaubhaft wie die weitere pauschale Behauptung des Antragstellers, diesbezüglich habe es in der Vergangenheit mehrfach erhebliche Probleme mit der Post- und Paketzustellung gegeben. Sind danach ernstliche Zweifel am Zugang der der Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 10.03.2016 zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide des Beigeladenen und damit deren wirksamer Bekanntgabe nicht veranlasst, sind auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 SVwVG erfüllt. Die Beitragsforderungen aus den bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheiden des Beigeladenen vom 01.05., 01.06. und 01.09.2015 sind fällig geworden (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SVwVG). Nach § 7 Abs. 3 RBStV war der Rundfunkbeitrag, der monatlich geschuldet ist, in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Zahlung der fälligen und mit Bescheiden vom 01.05., 01.06. und 01.09.2015 festgesetzten Rundfunkbeiträge wurde des Weiteren mit Schreiben des Beigeladenen vom 02.07.2015, 01.08. 2015 sowie 02.11.2015 unter Bestimmung einer ausreichenden Zahlungsfrist sowie Androhung der Vollstreckung angemahnt (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SVwVG). Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, der Vollstreckungsgläubiger sei in der Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 10.03.2016 nicht korrekt bezeichnet worden. Zwar ist in der Vollstreckungsankündigung angegeben, dass die Vollstreckungsmaßnahme im Namen und Auftrag des „Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio, Großempfänger PLZ: ...“ erfolge. Davon abgesehen, dass es sich bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio um eine Verwaltungsstelle handelt, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt, hier des Beigeladenen, tätig wird und damit rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt ist vgl. Kammerurteil vom 05.01.2015, 6 K 1189/14, unter Hinweis auf Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014, 3 D 7/14, zitiert nach juris, stellt die Vollstreckungsankündigung indes lediglich einen tatsächlichen Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität dar und ist daher keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, Anhang § 42, Rdnr. 32 Allein entscheidend ist insoweit, dass der Beigeladene als Vollstreckungsgläubiger in seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Vollstreckungsersuchen vom 01.02.2016 als Vollstreckungsgläubiger aufgeführt und damit hinreichend klargestellt ist, dass es sich um eine Geldforderung der beigeladenen Rundfunkanstalt handelt, die die Antragsgegnerin als zuständige Vollstreckungsbehörde nach § 29 Abs. 3 Satz 1 SVwVG in deren Auftrag und Namen einziehen soll. Da die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 10.03.2016, wie dargelegt, keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Beitreibung einer Geldforderung auf der Grundlage von §§ 29 ff. SVwVG ist, kommt schließlich auch dem von dem Antragsteller beanstandeten Umstand, dass die Vollstreckungsankündigung den Hinweis „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig“ enthält, keine rechtliche Relevanz zu. Erweist sich nach alledem die von der Antragsgegnerin angekündigte Vollstreckung der von dem Beigeladenen erlassenen Festsetzungsbescheide vom 01.05., 01.06. sowie 01.09.2015 als zulässig, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dabei für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Ausgehend von dem zu vollstreckenden Betrag in Höhe von insgesamt 602,16 Euro ergibt sich danach ein Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren von 150,54 Euro (¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts).