Urteil
6 K 2055/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0427.6K2055.13.00
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Leitsätze
1. Es ist daran festzuhalten, dass die Beihilfefähigkeit der Abrechnung einer Privatklinik, die als Belegkrankenhaus geführt wird und ihr allgemeines Krankenhausentgelt nach DRG in der Hauptabteilung abrechnet, sich nach Satz 2 des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO (juris: BHV BW) bemisst.(Rn.19)
2. Zur Frage einer analogen Anwendbarkeit des Satzes 1 des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO (juris: BHV BW) auf nach den Werten für Hauptabteilungen abrechnende private Belegkrankenhäuser.(Rn.22)
3. Der Umstand, dass im nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhaus die in Rede stehenden Leistungen nicht in einer Belegabteilung erbracht werden könnten, sondern in einer Hauptabteilung, ändert nichts daran, dass im Rahmen einer belegärztlichen Versorgung erbrachte allgemeine Krankenhausleistungen nur nach den Werten für Belegabteilungen abgerechnet werden können.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist daran festzuhalten, dass die Beihilfefähigkeit der Abrechnung einer Privatklinik, die als Belegkrankenhaus geführt wird und ihr allgemeines Krankenhausentgelt nach DRG in der Hauptabteilung abrechnet, sich nach Satz 2 des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO (juris: BHV BW) bemisst.(Rn.19) 2. Zur Frage einer analogen Anwendbarkeit des Satzes 1 des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO (juris: BHV BW) auf nach den Werten für Hauptabteilungen abrechnende private Belegkrankenhäuser.(Rn.22) 3. Der Umstand, dass im nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhaus die in Rede stehenden Leistungen nicht in einer Belegabteilung erbracht werden könnten, sondern in einer Hauptabteilung, ändert nichts daran, dass im Rahmen einer belegärztlichen Versorgung erbrachte allgemeine Krankenhausleistungen nur nach den Werten für Belegabteilungen abgerechnet werden können.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter; dabei konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf deren Durchführung verzichtet haben. Die Klage, mit der der Kläger bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) seines schriftsätzlichen Klageantrags - der in der gewählten Formulierung auch nicht nach § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft wäre (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rz. 150, m.w.N.) - begehrt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung dessen Beihilfebescheids vom 26.09.2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 05.11.2013 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 03.09.2013 zu seinen Aufwendungen in Höhe von 5.805,82 € für seinen stationären Aufenthalt in der ... Klinik ... weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 964,81 € (die sich unter Berücksichtigung geltend gemachter beihilfefähiger Aufwendungen von insgesamt 3.245,88 €, eines Bemessungssatzes von 0,7 v.H. und eines von dem sich daraus ergebenden Produkt von 2.276,16 € in Abzug zu bringenden geleisteten Beihilfebetrages von 1.873,35 € ergeben) zu gewähren, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen zu. Der Bescheid des Beklagten vom 26.09.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 05.11.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67 -, BVerwGE 32, 352). Dabei ist beihilferechtlich abzustellen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195), so dass hinsichtlich der im August 2013 entstandenen Aufwendungen § 67 SBG in der Gültigkeit vom 16.05.2013 bis 11.12.2014 i.V.m. der Beihilfeverordnung in der Gültigkeit vom 20.07.2012 bis 29.01.2015 zur Anwendung gelangt. Danach steht dem Kläger keine über den gewährten Betrag hinausgehende Beihilfe zu. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Teils ergänzend, teils wiederholend wird zudem auf Folgendes hingewiesen: Zutreffend (und insoweit auch unstrittig) geht der Beklagte im Ansatzpunkt davon aus, dass sich die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO richtet. Nach Satz 1 der Vorschrift sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für vollstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV; §§ 16 und 17 KHEntgG) sowie vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115a SGB V); Satz 2 der Norm regelt, dass bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, Aufwendungen bis zu der Höhe beihilfefähig sind, die bei einer Behandlung im nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhaus entstanden wären, das diese Vorschriften anwendet. Wie sich aus der in Rede stehenden Rechnung der ... Klinik ... vom 30.08.2013, dem in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Schreiben der privaten Krankenversicherung des Klägers vom 20.08.2013 (zum Kostenvoranschlag) und insbesondere dem Schreiben der ... Klinik ... vom 02.12.2013 ergibt, handelt es sich bei dieser um eine Privatklinik, die als Belegkrankenhaus geführt wird und ihr allgemeines Krankenhausentgelt nach DRG in der Hauptabteilung abrechnet. Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass eine Privatklinik, die als Belegkrankenhaus geführt wird und ihr allgemeines Krankenhausentgelt nach DRG in der Hauptabteilung abrechnet, ein Krankenhaus darstellt, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, so dass für die Beihilfefähigkeit einer entsprechenden Abrechnung Satz 2 des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO zugrunde zu legen ist. Dem entspricht auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. nur Urteil vom 09.02.2010 – 3 K 737/09 -, m.w.N., juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2009 – 1 A 340/09 -). Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Berechnung der gegenüber ihm erbrachten Leistungen gemäß den Bestimmungen des KHEntgG und der FPV erfolgt sei, was zur Anwendbarkeit von Satz 1 des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO führen würde. Allerdings sehen die entsprechenden Vorschriften an keiner Stelle vor, dass ein (privates) Belegkrankenhaus sein allgemeines Krankenhausentgelt nach den für eine Hauptabteilung geltenden (deutlich höheren) Werten berechnen kann; eine (regelkonforme oder auch nur strukturelle) Anwendung der BPflV liegt also hier gerade nicht vor. Die in Rede stehende Privatklinik rechnet also gewissermaßen nur scheinbar nach den DRG-Werten ab, indem sie, obgleich Belegkrankenhaus, die Bewertungsrelation für Hauptabteilungen zu Grunde legt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar geht dieses in seinem Urteil vom 06.11.2014 - 5 C 7/14 – (juris) zu der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 1 a.F. der baden-württembergischen Beihilfeverordnung davon aus, dass eine sinngemäße Anwendung des Krankenhausentgeltgesetzes „in Analogie zu § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a.F.“ vorliegt, wenn ein privates Krankenhaus die Abrechnung der für die Versorgung der Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen an dem wesentlichen Strukturprinzip des Krankenhausentgeltgesetzes ausrichtet: „Das ist der Fall, wenn die Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen durch Inrechnungstellung von Fallpauschalen geprägt ist, die mit den Pauschalen, welche die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser nach dem DRG-System abrechnen, noch vergleichbar sind“ (juris-Rz. 17). Allerdings stimmt die der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende, nicht mehr in Kraft befindliche Regelung des baden-württembergischen Beihilferechts schon nach ihrem Wortlaut nicht mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 der saarländischen Beihilfeverordnung überein. Vielmehr handelte es sich um eine spezielle Vorschrift für solche Krankenhäuser, die die Bundespflegesatzverordnung „sinngemäß“ anwendeten. Eine solche Regelung ist dem saarländischen Beihilferecht schon nach der Struktur des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO fremd. Vielmehr wird dort danach differenziert, ob BPflV und KHEntgG angewendet werden (mit der Folge der Anwendbarkeit von Satz 1 des § 5 Abs. 1 Nr. 2) oder nicht (mit der Folge der Anwendbarkeit von Satz 2 des § 5 Abs. 1 Nr. 2). Eine Sonderregelung für eine nur „sinngemäße“ Anwendung der für öffentlich-rechtliche Krankenhäuser geltenden Abrechnungsregelungen kennt das saarländische Beihilferecht nicht, so dass insoweit von einer Nichtanwendung dieser Abrechnungsregelungen auszugehen ist. Es ist daher daran festzuhalten, dass die Beihilfefähigkeit der Abrechnung einer Privatklinik, die als Belegkrankenhaus geführt wird und ihr allgemeines Krankenhausentgelt nach DRG in der Hauptabteilung abrechnet, sich nach Satz 2 des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO bemisst. Selbst wenn man hier aber auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine entsprechende bzw. analoge Anwendbarkeit des Satzes 1 des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO auf nach den Werten für Hauptabteilungen abrechnende private Belegkrankenhäuser annähme, würde sich für den Kläger kein höherer Beihilfeanspruch ergeben. Denn auch dann ändert sich nichts daran, dass es sich hier, wie ausgeführt, tatsächlich um ein (privates) Belegkrankenhaus handelt, so dass die erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „mit der Bewertungsrelation bei Versorgung durch Belegabteilungen zu multiplizieren“ sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 - 5 C 7/14 –, juris, Rz. 20). Die beihilfefähigen Aufwendungen sind also in jedem Fall der Höhe nach auf diejenigen Kosten begrenzt, die in einem Krankenhaus, das die BPflV anwendet, abgerechnet werden und beihilfefähig sind. Geht man – wie weiterhin auch die Kammer – für die vorliegende Fallkonstellation von einer Anwendbarkeit von Satz 2 des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BHvO aus, so hat dies zur Folge, dass der Beklagte hier zutreffend eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage des Pflegesatzes des Klinikums ... als nächstgelegenem vergleichbaren Krankenhaus vorgenommen hat, wie er sich aus der Multiplikation des Landesbasisfallwertes 2013 für das Saarland mit der im Fallpauschalen-Katalog 2013 für die vorliegende Diagnose I29Z festgesetzten Bewertungsrelation 0,562 ergibt (wobei der Kläger die entsprechenden Werte nach Vorlage der maßgeblichen Tabellen durch den Beklagten als solche auch nicht mehr bestreitet). Insbesondere hat der Beklagte dabei auch zutreffend die für Belegabteilungen geltende Bewertungsrelation 0,562 (und nicht die für Hauptabteilungen geltende Bewertungsrelation 1,046) zugrunde gelegt. Zwar weist der Kläger insoweit zutreffend darauf hin, dass im Klinikum ... die in Rede stehenden Leistungen nicht in einer Belegabteilung erbracht werden könnten, sondern in einer Hauptabteilung. Das ändert jedoch nichts daran, dass die streitgegenständlichen allgemeinen Krankenhausleistungen hier im Rahmen einer belegärztlichen Versorgung erbracht worden sind und daher auch nur nach den Werten für Belegabteilungen abgerechnet werden können. Andernfalls, d.h. bei einer Abrechnung nach den Werten für Hauptabteilungen, würden Leistungen beihilferechtlich erstattet, die in der Form einer Hauptabteilungsleistung tatsächlich nicht erbracht worden sind. Wenn Satz 2 hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall auf die Leistungen verweist, die den in Satz 1 genannten Leistungen entsprechen, so sind dies – soweit hier von Belang – eben, wie dort genannt, „vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der ... BPFlV und dem ... KHEntgG ... mit Ausnahme der Wahlleistungen ...“. Damit wird schon durch den Wortlaut der Vorschrift auch die in Satz 1 geregelte Begrenzung der beihilfefähigen Krankenhausleistungen der Höhe nach in Bezug genommen. Das bedingt, dass Leistungen, die – wie hier auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Fall – in einem Krankenhaus erbracht werden, das die Bundespflegesatz nicht anwendet, auch nur in der Höhe beihilfefähig sind, wie dies der Fall wäre, wenn die Leistungen in einem nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnenden vergleichbaren Krankenhaus erbracht worden wären (vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 19.09.2007 – 3 K 392/06 -, m.w.N.). Aus diesem Grund wären im Übrigen auch bei einer (analogen) Anwendbarkeit von Satz 1 des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO lediglich die entsprechenden Vergleichswerte für Belegabteilungen erstattungsfähig; denn eine Abrechnung von in einem Belegkrankenhaus erbrachten Leistungen als Hauptabteilungsleistungen ist insoweit nicht vorgesehen. Der Kläger hat folglich keinen Anspruch darauf, die ...-Fallpauschale in voller Höhe als beihilfefähige Aufwendungen berücksichtigt zu bekommen. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird – unter Berücksichtigung einer begehrten Beihilfe von insgesamt (3.245,88 € x 0,7 =) 2.272,12 € und einer hiervon in Abzug zu bringenden gewährten Beihilfe von 1.311,35 € - auf 964,81 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 GKG). Der Kläger, der als Ruhestandsbeamter dem Grunde nach und mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt ist, begehrt weitere Beihilfe zu den Kosten eines stationären Aufenthalts in einer Privatklinik. Der Kläger befand sich vom 21.08. bis 26.08.2013 stationär in der ... Klinik ... wegen einer Operation am Schultergelenk durch Herrn Prof. Dr. .... Mit Liquidation vom 30.08.2013 berechnete die Klinik für die stationären Leistungen (ohne Honorarabrechnung der behandelnden Ärzte) ein Krankenhausentgelt i.H.v. 5.805,82 €. Mit Beihilfeantrag vom 03.09.2013, am 20.09.2013 beim Beklagten eingegangen, begehrte der Kläger unter Bezugnahme auf eine (in den übersandten Verwaltungsunterlagen nicht enthaltene) Kostenzusage die Gewährung von Beihilfe zu dem Rechnungsbetrag. Mit Bescheid vom 26.09.2013 setzte der Beklagte beihilfefähige Aufwendungen von 1.873,35 € fest und gewährte eine Beihilfe von 1.311,35 €. In einem beigefügten Hinweis heißt es, bei der Klinik handele es sich um eine Privatklinik, die die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) nicht anwende; die Aufwendungen seien bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung im nächstgelegenen Krankenhaus entstanden wären, das diese Vorschriften anwende (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO). Der beihilfefähige Höchstbetrag für den festgesetzten DRG I29Z betrage in der Belegabteilung 1.873,35 €. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 05.10.2013, am 08.10.2013 beim Beklagten eingegangen, Widerspruch ein. Er macht im Wesentlichen geltend, nach einer Überprüfung durch seine private Krankenversicherung, die auf einen Kostenvoranschlag Behandlungskosten in Höhe von 6.343,69 € anerkannt habe, erfolge die Berechnung der Leistungen der ... Klinik gemäß den Bestimmungen des KHEntG und der Fallpauschalenvereinbarung (FPV). Für den komplexen Eingriff am Schultergelenk (DRG Ziff. I29Z) errechneten sich bei einem Basisfallwert von 3.121,04 € und einem Relativgewicht von 1,04 beihilfefähige Aufwendungen von 3.245,88 € und eine Beihilfe von 2.276,16 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen richte sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhVO nach der BPflV und dem KHEntG. Bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die, wie vorliegend, die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendeten, seien nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhVO Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten entsprächen. Dem sei zu entnehmen, dass die Aufwendungen für Leistungen eines Krankenhauses nur insoweit beihilfefähig seien, als sie in Übereinstimmung mit der BPflV abgerechnet worden seien. Dabei handele es sich um die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 BPflV, insbesondere Fallpauschalen und Sonderentgelte (§ 11 BPflV). Dementsprechend habe im Fall des Klägers die Beihilfestelle einen vergleichbaren Pflegesatz für Belegabteilungen des Klinikums ... zur Festsetzung der Beihilfe herangezogen unter Zugrundelegung des Landesbasisfallwertes 2013, der Bewertungsrelation für die DRG-Ziffer I29Z und diverser Zuschläge. In dieser Höhe (1.873,35 €) seien die Aufwendungen als beihilferechtlich angemessen im Sinne des § 4 Abs. 1 BhVO anzusehen. Gegen diese Beschränkung bestünden im Hinblick auf § 4 Abs. 1 BhVO keine Bedenken, auch wenn Behandlungsunterschiede zwischen den beiden Kliniken vorliegen sollten. Die Vorschrift begrenze die Erstattungsfähigkeit in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht auf die preisgünstigste von mehreren medizinisch gleichermaßen geeigneten Behandlungen, wie näher ausgeführt wird. Der Kläger hat am 03.12.2013 Klage erhoben, mit der er die Gewährung weiterer Beihilfe zu seinen Aufwendungen begehrt. Er trägt im Wesentlichen vor, der Beklagte habe zu Unrecht einen vergleichbaren Pflegesatz für Belegabteilungen des Klinikums ... herangezogen, obwohl dort die in Rede stehenden Leistungen überhaupt nicht in einer Belegabteilung erbracht werden könnten, sondern nur in einer Hauptabteilung. Die hierfür zugrunde gelegten beihilfefähigen Aufwendungen würden zudem bestritten. Hinzu komme, dass die Berechnung der ... Klinik gemäß den Bestimmungen des KHEntG und der FPV erfolgt sei. Unter Hinweis auf ein Schreiben der ... Klinik vom 02.12.2013 führt er aus, diese sei eine Privatklinik, die als Belegkrankenhaus geführt werde und ihr allgemeines Krankenhausentgelt in Abstimmung mit dem PKV-Verband nach DRG in der Hauptabteilung berechne; für die Belegärzte erfolge eine überobligatorische Honorarminderung von 25 % (statt 15 %). Der Kläger beantragt schriftsätzlich, „unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 05.11.2013 die Summe der beihilfefähigen Aufwendungen auf weitere 3.245,88 € festzusetzen.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug. Ergänzend führt er aus, der als beihilfefähig anerkannte Pflegesatz setze sich aus dem jeweiligen Basisfallwert des Saarlandes sowie der Bewertungsrelation zzgl. Zuschlägen zusammen. Der ab 01.01.2013 gültige Landesbasisfallwert 2013 betrage 3.141,42 € und sei mit der Bewertungsrelation 0,562 (Belegabteilung) für die vorliegende Diagnose I29Z multipliziert worden. Somit ergebe sich ein beihilfefähiges Entgelt in Höhe von 1.765,48 €, zu dem Zuschläge in Höhe von 107,87 € addiert worden seien, so dass sich der beihilfefähige Betrag auf 1.873,35 € belaufe. Zudem habe die ... Klinik bestätigt, dass sie als Belegkrankenhaus geführt werde, so dass die Vergleichsberechnung nach dem Fallpauschalenkatalog für Belegabteilungen erfolge. Die Vorgehensweise der ... Klinik, eine Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen nach den Fallpauschalen für Hauptabteilungen vorzunehmen, aber gleichzeitig für die ärztlichen Leistungen, wenn auch um 25 % geminderte, belegärztliche Leistungen geltend zu machen, entspreche nicht dem Fallpauschalenkatalog. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten.