OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1000/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0421.6K1000.15.0A
1mal zitiert
9Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein nicht pflegebedürftigen Beamten verordneter elektrisch verstellbarer Betteinlegerahmen ist nicht beihilfefähig.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nicht pflegebedürftigen Beamten verordneter elektrisch verstellbarer Betteinlegerahmen ist nicht beihilfefähig.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den von ihm geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung eines elektrisch verstellbaren Betteinlegerahmens nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2015 ist in der Sache rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 30.01.2015 vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 C 35.04, ZBR 2006, 195, wonach beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird, abzustellen ist sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Beihilfeverordnung. Diese allgemeine Regelung wird, soweit es um Aufwendungen für Hilfsmittel in Krankheitsfällen geht, durch § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BhVO dahingehend konkretisiert, dass beihilfefähig im Grundsatz u.a. auch die Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel sind. Allerdings bestimmt Satz 2 der vorgenannten Bestimmung einschränkend, dass zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände gehören, deren Anschaffungskosten Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung sind. Im Übrigen bestimmen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO gemäß Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) der Vorschrift nach der Anlage 4 zur BhVO. Das bedeutet, dass sich die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel in erster Linie danach richtet, ob der Gegenstand in der Anlage 4 zur BhVO aufgeführt ist. Vgl. auch Ziffer 1 der AV zu § 5 Abs.1 Nr. 9 BhVO Danach kann ein elektrisch verstellbarer Betteinlegerahmen nicht als beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BhVO angesehen werden. Bei einem Bett und den dazugehörigen Teilen handelt es sich grundsätzlich um Gegenstände, die Gebrauchsgüter des täglichen Lebens sind und deren Anschaffungskosten damit zu den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung gehören, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BhVO nicht beihilfefähig sind. Dem entsprechend sind Bett/ -brett/ -füllung/ -lagerungskissen/ -platte/ -rost und -stütze in der sog. Negativliste in Ziffer 5 der Anlage 4 zur BhVO auch ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Zwar dient der ärztlich verordnete elektrisch verstellbare Einlegerahmen vorliegend dazu, dass das Bett als Gebrauchsgut des täglichen Lebens auch von dem infolge eines Krankheitsfalles in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Kläger beschwerdefrei benutzt werden kann. Dies allein rechtfertigt allerdings nicht bereits eine Beihilfefähigkeit des streitgegenständlichen Betteinlegerahmens. Können vorwiegend der allgemeinen Lebenshaltung dienende Gegenstände durch zusätzliche Bestandteile auch für den Krankheitsfall bzw. die Krankenbehandlung nutzbar gemacht werden, so ist nach dem beihilferechtlichen Grundsatz, dass dem Beamten nur solche Aufwendungen ersetzt werden sollen, die notwendig und der Höhe nach angemessen sind (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO) eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.09.2005, 2 LB 118/03, zitiert nach juris; ferner Teilziffer 1.2 Satz 1 der AV zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO Diese Gesamtbetrachtung rechtfertigt es vorliegend aber, das durch den elektrisch verstellbaren Einlegerahmen veränderte Bett als einen Gegenstand anzusehen, der der allgemeinen Lebensführung unterliegt. Die durch den elektrisch verstellbaren Einlegerahmen bewirkte (bessere) Nutzbarkeit des Bettes für den Kläger ist dem Fall des „Krankenbetts“ vergleichbar, das in dem sog. Negativkatalog in Ziffer 5 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO ebenfalls als ein der allgemeinen Lebenshaltung unterliegendes Gebrauchsgut des täglichen Lebens aufgeführt ist und nur dann als beihilfefähig anerkannt werden kann, wenn es ausnahmsweise in einer besonderen Funktion, nämlich als Pflegebett oder Antidekubitusbett hergerichtet und genutzt wird. Vgl. Urteil der Kammer vom 23.05.2013, 6 K 2/13, m.w.N. Um ein hier allenfalls in Betracht kommendes Pflegebett handelt es sich indes nicht. Die Einstufung eines behinderungsgerechten Bettes als Krankenbett oder als Pflegebett im Verständnis von Ziffer 5 der Anlage 4 zu BhVO richtet sich danach, ob im konkreten Fall entweder Beihilfe zu Aufwendungen in Krankheitsfällen nach § 5 BhVO oder Beihilfe zu Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach § 6 BhVO begehrt wird. Nur dann, wenn das Pflegebett auch funktional im Rahmen bestehender dauernder Pflegebedürftigkeit gemäß § 6 BhVO hergerichtet und genutzt wird, sind die Aufwendungen hierfür als Pflegehilfsmittel nach § 6 Abs. 8 BhVO für Pflegebedürftige beihilfefähig. Vgl. Urteil der Kammer vom 23.05.2013, 6 K 2/13, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2010, 13 S 1749/09, zitiert nach juris Der Kläger ist indes nicht als Pflegebedürftiger beihilfeberechtigt nach § 6 BhVO. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BhVO sind Pflegebedürftige, wenn sie die materiellen Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 der vorgenannten Vorschrift erfüllen, einer der Stufen nach § 15 SGB XI zuzuordnen. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BhVO entscheidet die Beihilfefestsetzungsstelle über die Pflegebedürftigkeit und die Beihilfe aufgrund eines ärztlichen Gutachtens. Bei Versicherten der privaten und der sozialen Pflegeversicherung ist dabei nach Satz 2 der Vorschrift die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe zugrunde zu legen. Nach § 6 Abs. 10 Satz 5 BhVO wird die Beihilfe ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe bei der Beihilfefestsetzungsstelle oder der Pflegeversicherung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dass der Kläger einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI zugeordnet wäre, ist indes nicht ersichtlich und wurde von ihm im Übrigen auch ausdrücklich verneint. Damit erfüllt der Kläger aber nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen nach § 6 BhVO. Der Ausschluss der Aufwendungen des Klägers für den elektrisch verstellbaren Betteinlegerahmen von der Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen verstößt weder gegen die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht fordert vom Dienstherrn zwar, dass er Vorkehrungen für den Fall besonderer finanzieller Belastung insbesondere durch Krankheitsfälle trifft, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet wird. In dem verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht ist dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht mehr in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten kann. Dem Dienstherrn ist es von Verfassungs wegen aber grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheitsfällen. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, 2 C 2.07, DVBl. 2008, 1442, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002, 2 BvR 1053/98, BVerfGE 106, 225; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2015, 1 A 312/14, m.w.N. Dem entsprechend war der Verordnungsgeber durch die Fürsorgepflicht auch nicht gehindert, krankheitsgerecht ausgerüstete Betten in Ziffer 5 der Anlage 4 zur BhVO für die nicht dauernd Pflegebedürftigen von der Beihilfe auszunehmen. Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung überlässt dem Dienstherr einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Krankenbetts von der Beihilfefähigkeit überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. So ausdrücklich Urteil der Kammer vom 23.05.2013, 6 K 2/13; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2010, 13 S 1749/09, a.a.O. Insbesondere besteht auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kläger die damit verbundene finanzielle Eigenbelastung nicht in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten könnte. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass seine private Krankenversicherung die medizinische Notwendigkeit des verstellbaren Betteinlegerahmens anerkannt und die Aufwendungen in dem versicherten Umfang von 30 Prozent übernommen habe, ist dies im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von rechtlicher Relevanz wie sein weiterer Einwand, dass der verstellbare Einlegerahmen ohne seine Erkrankung nicht angeschafft worden wäre. Dass der Kläger nicht wie ein in eine Pflegestufe eingeordneter dauernder Pflegebedürftiger Beihilfe für sein krankheitsgerecht ausgestattetes Bett erhält, widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet es, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt. Vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 28.05.2008, 2 C 24.07, DVBl. 2008, 1193, m.w.N. Bezogen auf den vorliegenden Fall kann letzteres nicht festgestellt werden. Der sachliche Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung von dauernd Pflegebedürftigen und Erkrankten, die nicht zu dieser Gruppe gehören, liegt vielmehr darin, dass die Aufwendungen für ein Krankenbett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach in der Regel nur für einen vorübergehenden Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzu kommt, dass das Krankenbett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Bettes behält, in dem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 6 BhVO regelmäßig die Aufgabe zu, lang andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Bettes als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt. Vgl. Urteil der Kammer vom 23.05.2013, 6 K 2/13, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2010, 13 S 1749/09, a.a.O. Dass der Verordnungsgeber mit seiner differenzierenden beihilferechtlichen Regelung typisierend und generalisierend an diese regelmäßig gerechtfertigte Unterscheidung anknüpft, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Verfassungsmäßigkeit typisierender Regelungen in der Massenverwaltung siehe auch BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, 2 C 10.04, DVBl. 2005, 1143 Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 404,01 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zu einem elektrisch verstellbaren Betteinlegerahmen. Der am ...1948 geborene, als Ruhestandsbeamter mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigte Kläger wurde am 29.04.2015 wegen festgestellter progredienter Osteolysen der Halswirbelkörper im Universitätsklinikum des Saarlandes operiert. Dabei wurden unter anderem die Wirbelkörper C 7 und C 8 mittels eines Stab-Schrauben-Systems stabilisiert und verplattet. Als Hilfsmittel für die poststationäre häusliche Versorgung wurde dem Kläger am 12.05.2015 von dem zuständigen Stationsarzt des Universitätsklinikums des Saarlandes ein elektrisch verstellbarer Einlegerahmen, 1 x 2 m, verordnet. Die von dem Kläger nachfolgend beantragte Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Höhe von 577,15 € gemäß der Rechnung der ... vom 15.05.2015 für die leihweise Überlassung eines elektrisch höhenverstellbaren Betteinlegerahmens wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 18.05.2015 abgelehnt. Zur Begründung heißt es, bei einem elektrischen Einlegerahmen handele es sich um ein Gebrauchsgut des täglichen Lebens, dessen Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien und der als solches nicht beihilfefähig sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.05.2015 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich darauf berief, dass ihm der elektrische Einlegerahmen deshalb verordnet worden sei, weil er häufig die Liegefläche verstellen müsse, was ihm von Hand nicht gelinge. Zudem war dem Widerspruch des Klägers ein Schreiben der ... beigefügt, nach dessen Inhalt die medizinische Notwendigkeit für den elektrischen Betteinlegerahmen anerkannt sowie die Aufwendungen in Höhe von 577,15 € zu 30 Prozent übernommen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 der Beihilfeverordnung (BhVO) seien die anlässlich eines Krankheitsfalles entstandenen notwendigen Aufwendungen für die Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig. Allerdings könne das Ministerium für Inneres in Richtlinien die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen begrenzen, maßgebende Voraussetzungen bestimmen sowie die Hilfsmittel festlegen. Das sei in der Anlage 4 der Beihilfeverordnung geschehen. Danach gehörten zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände, deren Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung als Gebrauchsgüter des täglichen Lebens unterlägen. Güter des täglichen Bedarfs im Sinne der Beihilfevorschriften seien solche, die zur allgemeinen Lebenshaltung zählten und deshalb unabhängig von einer Erkrankung grundsätzlich von jedermann benutzt werden könnten. Dazu zähle auch ein verstellbarer Einlegerahmen. Maßgebend für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei dabei die objektive Eignung eines Mittels, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Darauf, ob das Mittel im Einzelfall auch ohne die Erkrankung beschafft worden wäre, komme es nicht an. Aufwendungen für solche Güter seien aus den allgemeinen Bezügen zu bestreiten. Eine Erkrankung dürfe nicht dazu führen, dass Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung von der Beihilfe zu erstatten seien. Auch der Umstand, dass der Kläger den verstellbaren Einlegerahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung erworben habe, könne die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen hierfür nicht begründen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BhVO seien Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen seien und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Der Verordnungsgeber habe aber die Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Gegenständen ausdrücklich ausgeschlossen, sofern sie objektiv geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Am 14.08.2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiter verfolgt. Der Kläger ist der Auffassung, dass der ihm ärztlich verordnete elektrisch verstellbare Einlegerahmen aufgrund einer medizinisch indizierten Bewegungsunfähigkeit einem Gut des täglichen Bedarfs nicht gleichzustellen sei. Der Einlegerahmen wäre ohne eine entsprechende Erkrankung nicht angeschafft worden. Aufgrund seiner Bewegungsunfähigkeit sei es ihm nur mit Hilfe eines elektrisch verstellbaren Einlegerahmens möglich gewesen, sich selbst im Bett zu bewegen oder aufzurichten. Ansonsten hätte es einer ausgebildeten Pflegekraft bedurft, um eine Veränderung seiner Lage im Bett herbeizuführen. Die Hilfsmittelverordnung sei daher aus medizinisch notwendigen Gründen erfolgt. Der elektrisch verstellbare Einlegerahmen sei in der Sache dringend erforderlich gewesen. Von einer Rehamaßnahme habe er wegen seines schlechten Allgemein- und Gesundheitszustandes abgesehen. Auch habe seine private Krankenversicherung die Erforderlichkeit des verordneten Hilfsmittels anerkannt und die Aufwendungen in dem versicherten Umfang in Höhe von 30 Prozent übernommen. Zudem sei er zu 100 Prozent schwerbehindert. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2015 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung des elektrisch verstellbaren Betteinlege-rahmens in Höhe von 404,01 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für einen elektrisch verstellbaren Einlegerahmen habe, weil ein solcher zu den Gebrauchsgütern des täglichen Lebens zähle, deren Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.