Urteil
6 K 2038/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0405.6K2038.13.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Beihilfefähigkeit bestimmter kieferorthopädischer Leistungen (Entfernen von Teilbögen bei einer festsitzenden Zahnspange)(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Beihilfefähigkeit bestimmter kieferorthopädischer Leistungen (Entfernen von Teilbögen bei einer festsitzenden Zahnspange)(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter; dabei konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf deren Durchführung verzichtet haben. Die Klage, mit der der Kläger bei verständiger Würdigung seines schriftsätzlichen Klageantrags im Sinne des § 88 VwGO begehrt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Leistungsabrechnung der PBeaKK vom 16.10.2012 in der Fassung des Schreibens der Deutschen Telekom AG, Betrieb CSH, vom 16.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Deutschen Telekom AG, Betrieb CSH, vom 24.10.2013 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 04.10.2012 zu seinen Aufwendungen in Höhe von 695,33 € für die bei seiner Tochter S. durchgeführte kieferorthopädische Behandlung Beihilfe in Höhe von weiteren 128,73 € zu gewähren, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Unbeschadet etwaiger verwaltungsverfahrensrechtlicher Bedenken hinsichtlich bestimmter Einzelheiten des von der Beklagtenseite durchgeführten Beihilfeverfahrens und unabhängig von der Frage, ob die Leistungsabrechnung der PBeaKK vom 16.10.2012 oder das Schreiben der Deutschen Telekom AG, Betrieb CSH, vom 16.04.2013 die maßgebliche Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG enthält, erweist sich die Leistungsabrechnung der PBeaKK vom 16.10.2012 in der Fassung des Schreibens der Deutschen Telekom AG, Betrieb CSH, vom 16.04.2013 jedenfalls in der Gestalt des – erstmals an den Kläger selbst gerichteten – Widerspruchsbescheids der Deutschen Telekom AG, Betrieb CSH, vom 24.10.2013, mit dem dem klägerischen Widerspruch teilweise abgeholfen wurde, als rechtmäßig und verletzt dieser den Kläger nicht (mehr) in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Dabei ist bei Beihilfebegehren zu bereits entstandenen Aufwendungen beihilferechtlich abzustellen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 20.08.1969 – VI C 130.67 -, BVerwGE 32, 352, und vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195). In diesem Sinne ist die Versagung einer Beihilfe für die dem Kläger für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter S. in Rechnung gestellte zweifache Wiederanbringung einer gelösten Apparatur in Höhe von je 80,46 € rechtmäßig. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Wirtschaftlich angemessen in diesem Sinne sind nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich gemäß § 1 Abs. 1 GOZ grundsätzlich nach dieser. Für die hier in Rede stehenden kieferorthopädischen Leistungen bestimmt Abschnitt G der Gebührenordnung für Zahnärzte den Gebührenrahmen. Eine gesonderte Gebühr für die Leistung „Wiederanbringung einer gelösten Apparatur“ ist in den dort aufgeführten Gebührenpositionen 6000 bis 6260 nicht vorgesehen. Vielmehr heißt es in den diesen vorangestellten Allgemeinen Bestimmungen: „Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.“ Weiterhin sind in den Gebührenpositionen 6140 bis 6160 die „Eingliederung eines Teilbogens“, die „Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppenumfassend, je Kiefer“ sowie die „Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung(z. B. Headgear)“ gebührenrechtlich erfasst. Zu den Gebührenpositionen 6030 bis 6050 „Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention“ und 6060 bis 6080 „Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention“ ist überdies geregelt: „Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten.“ Danach lässt sich der GOZ also jedenfalls keine gesonderte Gebühr für die hier abgerechnete Leistung „Wiederanbringung einer gelösten Apparatur“ bzw. für die tatsächlich erbrachte Leistung des Ausgliederns von Bögen bzw. der Entfernung von Bögen oder Teilbögen an einer festsitzenden Apparatur (Zahnspange) entnehmen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht aus § 6 Abs. 2 GOZ. Zwar sind danach die Vergütungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den in der Vorschrift im Einzelnen aufgeführten Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind. Die hier erbrachte Leistung „Ausgliedern von Bögen“ bzw. „Entfernung von Bögen oder Teilbögen an einer festsitzenden Apparatur“ ist indes gerade nicht in der GOÄ aufgeführt. Entgegen der klägerischen Auffassung kann auch nicht die im Abschnitt L „Chirurgie, Orthopädie“ im Unterabschnitt IX „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ aufgeführte Gebührenposition 2702 der GOÄ „Wiederanbringung/Änderung/Entfernung, Schiene/Stützapparat, je Kiefer“ analog herangezogen werden, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Ärztekammer des Saarlandes – Abteilung Zahnärzte – vom 15.10.2012 sowie des behandelnden Kieferorthopäden vom 05.11.2012 nebst der dieser beigefügten Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zur GOZ Nr. 6150 (wonach die Entfernung eines ungeteilten Bogens unter der Nummer 2702 GOÄ beschrieben sei; ähnlich der aktuelle GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu GOZ Nr. 6050, Stand 02.03.2015, www.bzaek.de). Das erkennende Gericht schließt sich insoweit vielmehr den Ausführungen des zwischen dem Kläger und der PBeaKK ergangenen und Kassenleistungen für kieferorthopädische Behandlungen u.a. seiner hier ebenfalls in Rede stehenden Tochter S. betreffenden rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 02.09.2013 – 3 K 1809/13 – an. Darin ist ausgeführt: „Ein Ansatz der Gebührenziffer 2702 GOÄ setzt einen Kieferbruch voraus (vgl. VG C-Stadt, Urteile vom 21.09.2009 – 12 K 6383/07 – und vom 03.01.2012 – 12 K 2580/11 –, beide juris sowie Urteil des Berichterstatters als Einzelrichter vom 01.06.2012 – 3 K 65/12 –). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt jedoch auch ein analoger Ansatz dieser Gebührenziffer nicht in Betracht. Denn nach Überzeugung des Gerichts spricht vieles dafür, dass es sich bei dieser ärztlichen Tätigkeit nicht um eine selbständige ärztliche Leistung handelt, sondern diese von der Leistungsbeschreibung der Gebührenziffer 6150 GOZ mit umfasst wird. Zwar hält die Kommentierung von Liebold/Raff/Wissing, a.a.O., GOZ–Nr. 6150 das Ausligieren eines Bogens in Form der analogen Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, allerdings ohne nähere Begründung, für zusätzlich berechnungsfähig. Eine Analogziffer, auf die eine solche Berechnung gestützt werden kann, wird in diesem Zusammenhang indessen nicht genannt. Daher schließt sich das Gericht insoweit der Auffassung der Beklagten an, dass eine analoge Anwendung der Gebührenziffer Nr. 2702 GOÄ jedenfalls voraussetzt, dass eine operative Leistung erbracht worden ist. Dies ist jedoch vorliegend unstrittig nicht der Fall. Damit spricht jedoch alles dafür, dass die Ausgliederung eines Teil- bzw. eines Vollbogens integraler Bestandteil der Leistungen der GOZ-Nrn. 6140 und 6150 ist.“ Dass für die hier in Rede stehenden Beihilfeleistungen eine andere Auslegung der auch hier einschlägigen Gebührenziffern Platz greifen soll, als dies für die einschlägigen Kassenleistungen und sogar hinsichtlich der hier in Rede stehenden gleichen Gesamtbehandlung rechtskräftig entschieden ist, erschließt sich dem erkennenden Gericht auch bei erneuter Prüfung der klägerischen Ausführungen nicht. Vielmehr ist mit der Rechtsprechung des AG Saarbrücken (rechtskräftiges Urteil vom 15.07.2014 – 5 C 85/14 (03) –; www.bzaek.de, Urteiledatenbank) davon auszugehen, dass für die Entfernung von Bögen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung die Inrechnungstellung der „Wiederanbringung einer gelösten Apparatur“ unter einer Analogberechnung zu GOÄ Nr. 2702 fehlerhaft und die Leistung bereits anderweitig abgegolten ist: „Die Inrechnungsstellung unter einer Analogberechnung ist vorliegend fehlerhaft. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entfernung von Bögen von jeher durchgeführt wird. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber hierfür keine eigene Gebührenposition geschaffen. Die Voraussetzungen einer analogen Bestimmung sind insofern von vornherein nicht gegeben; es gibt keine irrtümliche Gesetzeslücke. Der Verordnungsgeber hat in der amtlichen Begründung insofern ausgeführt: Die Maßnahmen im Sinne der GOZ-Ziffern 6030 bis 6080 erfassen alle Leistungen zu Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Die Leistung ist daher mit den Kernpositionen 6030 und 6080 abgegolten.“ Die Kammer folgt den zitierten überzeugenden Ausführungen des VG C-Stadt und des AG Saarbrücken. Daraus ergibt sich, dass die in der Rechnung vom 01.10.2012 angesetzten Kosten für die Wiederanbringung einer gelösten Apparatur in Höhe von (2 × 80,46 € =) 160,92 € vorliegend nicht erstattungsfähig sind. Auch ein Anspruch des Klägers auf Beihilfe zu den ihm für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter S. entstandenen diesbezüglichen Kosten ist somit zu verneinen. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 128,73 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Der Kläger, der als Beamter bei der Beklagten mit dienstlichem Wohnsitz in S. beschäftigt ist, begehrt weitere Beihilfe für die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung seiner Tochter S.; der Bemessungssatz für sie beträgt 80 %. Dem Kläger wurden mit Rechnung der kieferorthopädischen Fachpraxis de F., L. vom 01.10.2012 Behandlungskosten für seine Tochter S. in Höhe von 695,33 € in Rechnung gestellt, darunter Kosten für die Einstellung der Okklusion in Höhe von 181,10 € (GOZ Nr. 6090) sowie für die zweifache Wiederanbringung einer gelösten Apparatur in Höhe je 80,46 € (GOÄ Nr. 2702). Mit Antrag vom 04.10.2012 beantragte die Ehefrau des Klägers bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) die Erstattung der Kosten der Rechnung vom 01.10.2012. Mit Leistungsabrechnung der PBeaKK vom 16.10.2012 wurde für die Rechnung vom 01.10.2012 ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 343,31 € anerkannt, davon Beihilfeleistungen in Höhe von 282,65 € (80 % von beihilfefähigen 353,31 €) und Kassenleistungen in Höhe von 70,66 € (20 % von erstattungsfähigen 353,31 €), abzüglich einer Praxisgebühr (Beihilfe) in Höhe von 10,00 €. Zur Begründung heißt es darin u.a.: "Die GOZ 6090 ist neben den GOZ 6060 - 6080 nicht berücksichtigungsfähig. Die GOÄ 2702 kann nur im Rahmen eines kieferchirurgischen Eingriffs anfallen, daher kann sie neben den üblichen Maßnahmen der Kieferorthopädie (GOZ 6000 bis 6260) nicht berücksichtigt werden.“ Weiter ist ausgeführt, Einwendungen gegen die Berechnung der Beihilfe seien bei der PBeaKK einzulegen; in einer Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, hinsichtlich der festgesetzten Kassenleistungen sei bei der PBeaKK Widerspruch einzulegen. Gegen diese Leistungsabrechnung wandte sich die Ehefrau des Klägers mit Schreiben an die PBeaKK vom 09.11.2012. Zur Begründung verwies sie auf Stellungnahmen der Ärztekammer des Saarlandes – Abteilung Zahnärzte – vom 15.10.2012 und des Kieferorthopäden de F. vom 05.11.2012 nebst Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zur GOZ 2012, wonach die nicht anerkannten Positionen abrechnungsfähig seien. Hinsichtlich der Kassenleistungen wies die PBeaKK den Widerspruch mit an die Ehefrau des Klägers gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 06.12.2012 zurück. Zur GOÄ Nr. 2702 ist darin ausgeführt, dass kieferorthopädische Leistungen in der GOZ in Abschnitt G abschließend erfasst seien und die Nr. 2702 aus der Gebührenordnung für Ärzte weder als regulärer noch als analoger Ansatz erstattungsfähig sei; die Ziffer sei Teil der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und für den kieferorthopädischen Bereich nicht vorgesehen. Für das Ausgliedern von Bögen sei im Gegensatz zum Entfernen von Brackets oder Bändern keine Gebührenposition vorgesehen, ein separates Abrechnen der Tätigkeit könne somit nicht anerkannt werden, vielmehr sei die Leistung in den GOZ Nr. 6030 - 6080 enthalten. – Ein Rechtsbehelf wurde gegen diesen Widerspruchsbescheid nicht eingelegt. Hinsichtlich der Beihilfeleistungen teilte zunächst die PBeaKK der Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 06.12.2012 mit, sie komme hinsichtlich der Beihilfeberechnung zu keinem anderen Ergebnis als hinsichtlich der Kassenleistungen. Sodann wurde mit einem an die Ehefrau des Klägers gerichteten Schreiben der Deutschen Telekom AG, Betrieb CSH, vom 16.04.2013, das am gleichen Tag abgesandt wurde, ausgeführt, den Einwendungen vom 09.11.2012 gegen die mit der Leistungsabrechnung vom 16.10.2012 von der PBeaKK in ihrem Auftrag festgesetzten Beihilfeleistungen könne nicht stattgegeben werden. In einer beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, gegen diesen „Bescheid“ könne bei der Deutschen Telekom AG, Betrieb CSH, Widerspruch erhoben werden. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28.05.2013, am 29.05.2013 beim Beklagten eingegangen, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der „Bescheid“ vom 16.04.2013 sei ihm am 03.05.2013 zugegangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der PBeaKK sei das Entfernen von Bögen oder Teilbögen bei festsitzenden Apparaturen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ nach der Gebührenposition 2702 GOÄ zu berechnen. Die Leistungen zur Entfernung von Bögen oder Teilbögen an festsitzenden Apparaturen seien im Gebührenteil der GOZ nicht beschrieben. Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ seien die Vergütungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistungen nicht als selbständige Leistungen oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten seien und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringe, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt seien. Benannt sei dort unter anderem auch der Abschnitt L IX GOÄ, zu dem die Gebührenposition 2702 gehöre. Darüber hinaus sei die GOZ Nr. 6090 entgegen der Ansicht der PBeaKK auch neben den GOZ Nr. 6030 - 6050 berücksichtigungsfähig, wie näher ausgeführt wird. Diesem Widerspruch gab die Deutsche Telekom AG, Betrieb CSH, mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 „teilweise“ statt. In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch sei fristgerecht bei der Deutschen Telekom AG, Betrieb CSH, als der für die Bearbeitung beihilferechtlicher Widersprüche zuständigen Stelle erhoben worden. Er sei jedoch nur zum Teil begründet. Hinsichtlich der GOÄ Nr. 2702 könnten keine Beihilfeleistungen gewährt werden. Die Nr. 2702 stelle eine Maßnahme der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie dar. Das Anlegen von Drahtligaturen oder Drahthäkchen im kieferorthopädischen Bereich und das Wiederherstellen einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen seien unabhängig von der Art der Ligatur bzw. der Wiederherstellung Teil der kieferorthopädischen Positionen der GOZ und somit nicht zusätzlich nach Nr. 2702 GOÄ berechenbar. Hingegen würden, wie näher ausgeführt wird, die Aufwendungen zur GOZ Nr. 6090 nachträglich als beihilfefähig anerkannt, so dass sich eine weitere Beihilfe in Höhe von (181,10 € × 80 % =) 144,88 € ergebe. - Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 25.10.2013 zugestellt. Der Kläger hat am 21.11.2013 Klage erhoben, mit der er die Leistung weiterer Beihilfe in Höhe von (2 × 80,46 € = 160,92 €, hiervon 80 % =) 128,73 € begehrt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Gebührenposition 2702 der GOÄ aus der Rechnung vom 01.10.2012 erstattungsfähig. Mit dieser Position werde das Entfernen von Teilbögen bei einer festsitzenden Zahnspange berechnet. Diese Leistungen zur Entfernung von Bögen oder Teilbögen an festsitzenden Apparaturen seien im Gebührenteil der GOZ gerade nicht beschrieben. Die Methoden seien nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistungen nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten seien und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringe, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt seien (§ 6 Abs. 2 GOZ). Genannt sei unter anderem auch der Abschnitt L IX der GOÄ, zu dem die Gebührenposition 2702 GOÄ gehöre. Das Entfernen von Bögen oder Teilbögen bei festsitzenden Apparaturen (Zahnspange) sei vom Behandler daher gemäß § 6 Abs. 2 GOZ nach der Gebührenposition 2702 GOÄ zu berechnen. Dies habe auch die Ärztekammer des Saarlandes, Abteilung Zahnärzte, mit Schreiben vom 15.10.2012 so gesehen. Hiernach bezögen sich die Gebührenpositionen 6040 und 6050 der GOZ gemäß Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zur Berechenbarkeit der Entfernung von Teilbögen ausschließlich auf herausnehmbare Apparaturen. Für den Ansatz der Gebührenziffer sei es danach nicht zwingend Voraussetzung, dass eine operative Leistung erbracht worden sei. Das Ausgliedern eines Teil- bzw. Vollbogens bei einer festsitzenden Apparatur sei daher auch nicht integraler Bestandteil der Leistungen der GOZ Nr. 6140 und 6150. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, „1. den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2013, Aktenzeichen: W 2012-094831 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013, Aktenzeichen: W 2012-094831, aufzuheben. 2. die Beklagte zu verpflichten, weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 128,73 € bezüglich der Leistungsabrechnung vom 16.10.2012 an den Kläger aus dem Erstattungsantrag vom 04.10.2012 zu zahlen.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt auf gerichtliche Nachfrage vor, die PBeaKK setze die Beihilfeleistungen im Auftrag der Deutschen Telekom AG fest. Daher handele es sich bei der durch die PBeaKK berechneten Beihilfe ausschließlich um eine Mitteilung über die Beihilfegewährung, d.h. es liege noch kein Verwaltungsakt vor, zumal die PBeaKK nicht befugt sei, in Beamtenangelegenheiten Verwaltungsakte zu erlassen. Deshalb würden Einwendungen gegen die Festsetzungsmitteilung der PBeaKK von dieser an die Deutsche Telekom AG, Betrieb CSH, zur Überprüfung und Bescheidung weitergeleitet. Gemäß § 1 PostPersRG seien die Aktiengesellschaften als Postnachfolgeunternehmen ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen; gleiches gelte gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie deren Hinterbliebenen, d.h. die Dienstherreneigenschaft sei ausschließlich den Postnachfolgeunternehmen vorbehalten, im vorliegenden Fall also der Deutschen Telekom AG. Das Auftragsverhältnis zwischen der PBeaKK und der Deutschen Telekom AG ergebe sich aus Verfügung Nr. 973 des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen aus dem Jahr 1971 in Verbindung mit § 26d BAPostG. Allerdings habe sich ab dem 01.01.2016 die gesetzliche Regelung zur Vertretung der C. geändert. Die PBeaKK erbringe Beihilfedienste im Auftrag der Bundesanstalt für (BAnst PT); zu den Beihilfediensten im Auftrag gehörten unter anderem die Bearbeitung der Beihilfe (z.B. Erlass von Widerspruchsbescheiden der Beihilfe und Bearbeitung der Klagen). Die genannte Bundesanstalt sei gemäß § 1 BAPostG eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie nehme in Beihilfeangelegenheiten gemäß §§ 15, 16 BAPostG die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gegenüber den aktiven Beamten sowie den Versorgungsempfängern der Postnachfolgeunternehmen bzw. der ehemaligen (Teil-)Sondervermögen der Deutschen Bundespost wahr. Gemäß § 16 Abs. 2 BAPostG bediene sich die genannte Bundesanstalt daher der PBeaKK. Es handele sich um ein gesetzliches Auftragsverhältnis. Des Weiteren sei der Bescheid vom 16.04.2013 an die Ehefrau des Klägers gesandt worden, da sie als Bevollmächtigte des Klägers die Einwendungen gegen die Leistungsabrechnung erhoben habe. Der Widerspruch sei als fristgerecht angesehen worden, da im Widerspruchsschreiben angegeben worden sei, dass der Bescheid erst am 03.05.2013 zugegangen sei. In der Sache nimmt die Beklagte zunächst auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 Bezug. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus, die Vergütungen seien nur dann nach den Vorschriften der GOÄ zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten sei und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringe, in den in § 6 Abs. 2 der GOZ aufgeführten Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt seien. Die Leistung „Ausgliedern von Bögen“ sei jedoch nicht in der GOÄ aufgeführt. Vielmehr sei die GOÄ-Nr. 2702 “Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten –, je Kiefer“ aus dem Abschnitt IX „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ der GOÄ von dem Kieferorthopäden analog angesetzt worden. Wäre hier eine zusätzliche Abrechnung für das „Ausgliedern von Bögen“ zulässig, müsste diese aber nach der GOZ abgerechnet werden, da gemäß § 6 Abs. 1 GOZ selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen seien, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOZ (z.B. GOZ Nr. 2290) berechnet werden könnten. Nur wenn auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung in der GOZ nicht enthalten sei, könne die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in § 6 Abs. 2 GOZ genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ berechnet werden. Die zusätzliche Berechnung der Nr. 2702 GOÄ verbiete sich aber aufgrund der neuen dritten Abrechnungsbestimmung nach GOZ Nr. 6080. Danach seien alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder verwendeten Therapiegeräten mit den Kernpositionen 6030 - 6080 GOZ abgegolten. Zu den Maßnahmen im Sinne der GOZ Nr. 6030 - 6080 gehöre auch die Entfernung von intra-/extraoralen Verankerungen. Denn anders als hinsichtlich der Entfernung von Klebebrackets und Bändern mit Polieren und ggf. Versiegeln des Zahnes (GOZ Nr. 6110, 6130) gebe es in der GOZ hierfür keine Gebührenposition. Die Entfernung von Bögen sei eine Maßnahme, die es schon lange vor der Novellierung der GOZ gegeben habe und die in der Regel an das Fachpersonal delegiert werde. Da der Verordnungsgeber bewusst keine eigene Gebührenposition für diese Maßnahme, sondern vielmehr eine neue Abrechnungsbestimmung geschaffen habe, die die Berechnung ausdrücklich ausschließe, sei der zusätzliche Ansatz nach GOÄ Nr. 2702 nicht zulässig. Dies habe auch der Auffassung der Bundeszahnärztekammer in ihrer Kommentierung zur GOZ in der Fassung vom 21.09.2012 entsprochen, in der die Entfernung von Bögen und Teilbögen als Leistungsinhalt der Kernpositionen 6030 bis 6050 GOZ angesehen worden sei; weshalb hier eine Änderung vorgenommen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.04.2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten.