Urteil
6 K 1162/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0216.6K1162.14.0A
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Leitsätze
1. Ein unter Anwendung der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften erlassener Verwaltungsakt ist grundsätzlich nur dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob dieser mit den gesetzlichen Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des den Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten.(Rn.18)
2. Heilbehandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn es sich um eine durch einen Arzt angeordnete Heilbehandlung handelt und diese durch eine zur Behandlung befähigte Person durchgeführt wird. Nicht beihilfefähig sind hingegen Aufwendungen von Montessoritherapeuten.(Rn.24)
Das gilt erst recht, wenn die Behandlungen nicht ärztlich verordnet wurden.(Rn.26)
Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf solche Behandlungen, die von einem Arzt schriftlich verordnet sind und von qualifizierten Behandlern durchgeführt werden, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung verstößt insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.(Rn.29)
3. Der Umstand, dass in der Vergangenheit Leistungen für eine Montessori-Therapie als beihilfefähig anerkannt wurden, führt regelmäßig nicht dazu, dass die Beihilfefähigkeit auch für die Zukunft anerkannt werden muss.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unter Anwendung der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften erlassener Verwaltungsakt ist grundsätzlich nur dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob dieser mit den gesetzlichen Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des den Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten.(Rn.18) 2. Heilbehandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn es sich um eine durch einen Arzt angeordnete Heilbehandlung handelt und diese durch eine zur Behandlung befähigte Person durchgeführt wird. Nicht beihilfefähig sind hingegen Aufwendungen von Montessoritherapeuten.(Rn.24) Das gilt erst recht, wenn die Behandlungen nicht ärztlich verordnet wurden.(Rn.26) Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf solche Behandlungen, die von einem Arzt schriftlich verordnet sind und von qualifizierten Behandlern durchgeführt werden, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung verstößt insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.(Rn.29) 3. Der Umstand, dass in der Vergangenheit Leistungen für eine Montessori-Therapie als beihilfefähig anerkannt wurden, führt regelmäßig nicht dazu, dass die Beihilfefähigkeit auch für die Zukunft anerkannt werden muss.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 28.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen für die bei ihrer Tochter durchgeführte Montessori-Therapie (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des den Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere, ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.08.1969, VI C 130.67, BVerwGE 32, 352 Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen werden die angefochtenen Bescheide des Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Aufwendungen der Klägerin gerecht. Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 C 35.04, ZBR 2006, 195; ferner OVG des Saarlandes, u.a. Urteile vom 01.12.2015, 1 A 94/15, und vom 23.10.2015, 1 A 311/14, jeweils m.w.N. Als entstanden gelten die Aufwendungen nach der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 der Beihilfeverordnung -BhVO- in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z.B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels. Maßgeblich ist demnach hinsichtlich der ausweislich der dem Beihilfeantrag beigefügten Rechnungen der L gGmbH vom 16.06. und 15.07.2014 im Mai und Juni 2014 entstandenen streitgegenständlichen Aufwendungen § 67 SGB i.V.m. der Beihilfeverordnung in der bis zum 29.01.2015 geltenden Fassung. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Beihilfeverordnung. Diese generelle Regelung wird unter anderem durch § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 BhVO dahingehend konkretisiert, dass aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig im Grundsatz auch Aufwendungen für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung sind, wobei nach Satz 2 zur Heilbehandlung auch ärztlich verordnete Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie gehören. Im Weiteren bestimmt Satz 3, dass die Heilbehandlung von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Podologen, Logopäden, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister durchgeführt werden muss. Die konkreten Voraussetzungen und der Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für solche Heilbehandlungen bestimmen sich dabei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) BhVO nach den Anlagen 2 bis 4. Nicht beihilfefähig sind nach der Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) BhVO insbesondere Aufwendungen für Leistungen von Montessoritherapeuten. Davon ausgehend hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die streitgegenständliche Montessori-Therapie versagt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die fehlende Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die bei der Tochter der Klägerin durchgeführte Montessori-Therapie bereits daraus folgt, dass es sich hierbei um eine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers für ein behindertes Kind nach SGB VIII handelt oder der Sozialhilfeträger zumindest vorrangig für die Kostenübernahme einer solchen Therapie zuständig ist. Ebenso wenig bedarf es einer abschließenden Erörterung, ob es sich bei der Montessori-Therapie, deren Schwerpunkte und Inhalte nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen, Hilfen zur Förderung der sozialen Kompetenzen sowie Training im lebenspraktischem Bereich sind, um eine Heilbehandlung handelt, die § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO unterfällt. Denn unabhängig davon sind die geltend gemachten Aufwendungen für die streitige Montessori-Therapie schon deshalb nicht beihilfefähig, weil es an der Vorlage einer in § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) i.V.m. der Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) BhVO geforderten schriftlichen Verordnung eines Arztes fehlt. Vgl. zu dem Erfordernis einer ärztlichen Verordnung auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2015, 1 A 94/15, m.w.N. Darüber hinaus können die Aufwendungen für die Montessori-Therapie auch deshalb nicht als beihilfefähig anerkannt werden, weil sich nicht feststellen lässt, dass sie von einem der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 BhVO genannten Behandler durchgeführt worden ist. Eine Heilbehandlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO muss von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Podologen, Logopäden, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister, mithin einem Angehörigen von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen, bei denen einen staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes besteht (vgl. Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) BhVO), durchgeführt werden. Nicht beihilfefähig sind nach der vorgenannten Anlage 3 insbesondere Aufwendungen für Leistungen, die von Montessoritherapeuten erbracht werden. Dass die streitgegenständliche Montessori-Therapie von einem der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 BhVO genannten qualifizierten Behandlern durchgeführt worden wäre, lässt sich indes weder den vorgelegten Rechnungen der L gGmbH vom 16.06. und 15.07.2014 noch den übrigen Angaben der Klägerin entnehmen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) BhVO normierte Beschränkung der Beihilfe zu Aufwendungen für Heilbehandlungen auf solche, die von einem Arzt schriftlich verordnet sind und von qualifizierten Behandlern durchgeführt werden, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung verstößt insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es ist ohne Weiteres sachgerecht, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen von einer entsprechenden ärztlichen Verordnung sowie der Behandlung durch eine hierfür ausreichend qualifizierte Person abhängig zu machen. Dass der Beklagte in der Vergangenheit entsprechende Aufwendungen der Klägerin für die Durchführung der Montessori-Therapie ihrer Tochter als beihilfefähig anerkannt und erstattet hatte, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Insbesondere folgt aus der Gewährung von Beihilfe in einem vorangegangenen Beihilfeverfahren auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keine Selbstbindung des Beklagten für nachfolgende Beihilfeanträge. Die Bewilligung einer Beihilfe gilt nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteile vom 18.12.2015, 6 K 1337/14, und vom 22.07.2015, 6 K 971/14, m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.10.2010, 1 A 213/10, m.w.N. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf (80 % von 207,50 =) 166,00 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die bei der Tochter der Klägerin durchgeführte Montessori-Therapie. Die Klägerin ist als Beamtin im Landesdienst dem Grunde nach beihilfeberechtigt. Der Bemessungssatz für Beihilfen zu krankheitsbedingten Aufwendungen für ihre minderjährige Tochter, ein Kind mit Down-Syndrom (Trisomie 21), beträgt 70 vom Hundert. Mit Beihilfeantrag vom 14.06.2014 machte die Klägerin unter anderem Aufwendungen für die von der L gGmbH im Rahmen der Montessori-Therapie ihrer Tochter geleisteten Behandlungsstunden in Höhe von 124,50 € (Rechnung vom 16.06.2014) und 83,00 € (Rechnung vom 15.07.2014) geltend. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2014 unter Hinweis darauf ab, dass die Montessori-Therapie als Eingliederungsmaßnahme nicht beihilfefähig sei; die Zuständigkeit hierfür liege beim Landkreis. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2014 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie darauf hinwies, dass die Aufwendungen für die Montessori-Therapie vor einigen Jahren von dem Beklagten geprüft, als beihilfefähig anerkannt und bis zum jetzigen Zeitpunkt erstattet worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die Versagung einer Beihilfe zu den Aufwendungen der Montessori-Therapie für ihre Tochter zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Montessori-Therapie eine eigenständige Therapiemaßnahme sei, deren Kostenübernahme durch die Krankenkassen im Sinne des § 43a SGB V, die öffentliche Jugendhilfe im Sinne des § 35a SGB VIII oder im Rahmen der Eingliederungshilfe im Sinne der Vorgaben des SGB IX in Verbindung mit dem SGB XII erfolge. Nach den Beihilfevorschriften sei der Träger der Sozialhilfe vorrangig für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig. Dieser könne unter Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf die entstandenen Kosten die zu gewährende Beihilfe beanspruchen. Sofern der Dienstherr verpflichtet sei, zu diesen Kosten Beihilfe nach Maßgabe der Beihilfevorschriften zu gewähren, erfolge die Zahlung an den Sozialhilfeträger. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Leistungen eines Montessoritherapeuten nach der Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 Buchst. B) BhVO nicht beihilfefähig seien. Am 08.09.2014 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren, Beihilfe zu den Aufwendungen für die Montessori-Therapie ihrer Tochter zu erhalten, weiterverfolgt. Zur Begründung beruft sich die Klägerin darauf, dass sie für ihre Tochter, einem Kind mit Trisomie 21, bereits seit geraumer Zeit die Möglichkeit der Montessori-Therapie wahrnehme. Es lägen bei ihrer Tochter eine Behinderung und damit ein erhöhter Förderbedarf vor. Die Therapieziele der Montessori-Therapie würden auf Basis ärztlicher und psychologischer Gutachten sowie der Feststellung individueller Bedürfnisse und Fähigkeiten des Betroffenen und seiner Bezugspersonen formuliert. Es handele sich dabei um die Förderung von Aufmerksamkeitsleistung und Ausdauer, Förderung der Sprachentwicklung und Sprechfreude sowie Verbesserung des inneren Vorstellungsvermögens und der Gedächtnisleistung. Da der Beklagte die Durchführung der Montessori-Therapie bislang anerkannt und entsprechende Leistungen erstattet habe, sei davon auszugehen, dass ihrer Tochter die Leistungen der Montessori-Therapie auch weiterhin zustünden. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2014 zu verpflichten, ihr die beantragte Beihilfe zu den Aufwendungen der Montessori-Therapie ihrer Tochter zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass nach der Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO insbesondere Aufwendungen für Leistungen von Montessoritherapeuten von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Demzufolge seien auch die Aufwendungen für eine Montessori-Therapie nicht beihilfefähig. Aus dem Umstand, dass der Klägerin bereits Beihilfe für die Montessori-Therapie gewährt worden sei, könne nicht schutzwürdig auf eine Aussetzung der Anerkennungspraxis geschlossen werden. Die Bewilligung einer Beihilfe gelte nur für die gewährte Beihilfe und nicht für zukünftige Aufwendungen. Die fehlerhafte Anerkennung begründe damit keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in gleichgelagerten Fällen. Mit Schreiben vom 18.09.2014 und 06.11.2015 haben die Klägerin und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.