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Beschluss

6 L 1103/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0201.6L1103.15.0A
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Leitsätze
Zuständig für die Änderung einer Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts. (Rn.30)
Tenor
Dem Antragsteller wird die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuständig für die Änderung einer Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts. (Rn.30) Dem Antragsteller wird die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der am 21.11.1995 geborene Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger und reiste mit seinen Geschwistern am 26./27.07.2006 zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland (…, Kreis …/NRW) lebenden Vater – dieser ist im Jahre 2012 freiwillig wieder in den Libanon ausgereist – mit einem Reiseausweis für Ausländer und einem Besuchsvisum für die Schengener Staaten, ausgestellt von der deutschen Botschaft in Nikosia/Zypern, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde wegen Fehlens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wegen Nichterfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) sowie im Hinblick darauf, dass er nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 AufenthG für den Familiennachzug erforderlichen Visum eingereist war (nach Klagerücknahme bestandskräftig) abgelehnt. In der Folgezeit war der Antragsteller infolge Passlosigkeit und damit verbundener Unmöglichkeit seiner Ausreise im Besitz einer auf das Land Nordrhein-Westfalen und den Wohnsitz … beschränkten Duldung mit dem Vermerk, dass ihm eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Duldungsbereichs wurde ihm nach § 61 AufenthG erteilt. Nach der Ausreise seines Vaters im April 2012 reiste er zu seiner älteren Schwester nach A-Stadt. Da er bei seiner Schwester nicht wohnen konnte, wurde er vom Jugendamt A-Stadt am 18.10.2012 in Obhut genommen. Seitdem hielt er sich dauerhaft in A-Stadt auf. Eine Umverteilung des Antragstellers nach A-Stadt wurde vom Antragsgegner indes abgelehnt. Ab dem 09.03.2014 hielt der Antragsteller sich ohne aufenthaltsrechtliche Legitimation in A-Stadt auf, da seine Duldung zu diesem Zeitpunkt abgelaufen war. Am 23.07.2014 wurde dem Antragsteller durch den Landkreis … erneut eine Duldung mit den oben genannten Beschränkungen erteilt. Gleichwohl hielt sich der Antragsteller ständig in A-Stadt auf. Laut Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29.01.2014 bestehen Eintragungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung (AG …, Schuldspruch nach § 27 JGG, Bewährungszeit 2 Jahre), gefährlicher Körperverletzung (AG A-Stadt, Schuldspruch nach § 27 JGG, Bewährungszeit 2 Jahre) und nochmals vorsätzlicher Körperverletzung (AG A-Stadt, Schuldspruch nach § 27 JGG, Bewährungszeit 2 Jahre). Mit Schreiben vom 24.06.2015 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie die Zustimmung zur Wohnsitznahme im Saarland. Zur Begründung gab er an, er sei Vater des am 30.10.2014 geborenen Kindes Maria …. Bei der Mutter des Kindes handele es sich um die italienische Staatsangehörige Theresa …, geboren am 27.08.1998, mit der er am 11.05.2014 nach religiösem Recht die Ehe geschlossen habe. Die Anerkennung seiner Vaterschaft habe er bereits beurkunden lassen. Da eine Zustimmung der Kindesmutter noch nicht erfolgt sei, habe er beim Familiengericht A-Stadt einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft gestellt. Mit am 08.09.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller nach Ablehnung seines Antrags durch den Antragsgegner beantragt, diesen im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, 1. ihm die Wohnsitznahme im Saarland zu gestatten, 2. ihm eine Duldung auszustellen. Des Weiteren beantragt er, ihm zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. In der Sache macht er geltend, er halte sich bereits seit etwa 4 Jahren im Saarland auf und wolle sein Recht auf Umgang mit seinem Kind ausüben. Zurzeit übernachte er bei verschiedenen Freunden und Bekannten, da ein dauerhaftes Wohnen bei seiner Schwester ausgeschlossen sei. Er habe die Möglichkeit, für einen monatlichen Bruttolohn von 1.000,00 Euro in einer Saarbrücker Pizzeria zu arbeiten. Daher benötige er dringend eine Duldung, mit der ihm die Erwerbstätigkeit gestattet wird. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Datum vom 28.09.2015 zwar eine Duldung erteilt, eine Duldungserteilung ohne Auflage der Wohnsitznahme im Kreis … und ohne Beschäftigungsverbot nach § 33 BeschV lehnt der Antragsgegner indes ab. Im Übrigen hält er einen Anordnungsgrund für nicht gegeben, weil der Antragsteller sein familienrechtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren auch vom Kreis … aus betreiben könne. II. In der Sache begehrt der Antragsteller, dem der Antragsgegner inzwischen eine Duldung erteilt hat, eine Duldung ohne die bisher verfügten Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich seines Wohnsitzes und der Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme. Insoweit ist aufenthaltsrechtlich von Folgendem auszugehen: Abzustellen ist in Bezug auf das in die Zukunft gerichtete Begehren des Klägers auf die derzeit bestehende Sach- und Rechtslage. Vgl. Kraft, Der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt im Aufenthaltsrecht, Rn. 15 ff., http://www.ingokraft.de/Docs/ AufenthG_Zeitpunkt.pdf; VG Freiburg, Urteil vom 30.06. 2011 – 4 K 1073/10 –, juris; s.a. Beschluss der Kammer vom 24.11.2015 – 6 L 429/15 –, m. w. Nachw. 1. Rechtlich maßgeblich sind daher zunächst, soweit es um die Wohnsitzauflage geht, die Bestimmungen in den §§ 60 a und 61 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – AufenthG – in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 (zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28.10.2015, BGBl. I, S. 1802). Die dem Antragsteller erteilte Duldung findet ihre Rechtsgrundlage in § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind hier wegen der Passlosigkeit des Antragstellers erfüllt. Vgl. Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 60 a Anm. 60 a.2.1.2.2. Nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist – beides trifft auf den Antragsteller derzeit unstreitig zu –, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat (Satz 2). Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen (Satz 3). Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen (Satz 4). Hiervon ausgehend ist der vorliegend gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Wohnsitzes gemäß § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahin zu verstehen, dass der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm eine Duldung mit der Auflage zu erteilen, einen Wohnsitz in A-Stadt zu nehmen. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. § 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten, steht der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I, S. 2439) zum 1. Januar 2015 ist das auf Änderung der einer Duldung beigefügten Wohnsitzauflage gerichtete Begehren im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Denn nach dieser Rechtsänderung ist für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, eine Wohnsitzauflage schon kraft Gesetzes angeordnet, weshalb eine Anfechtungsklage gegen die Wohnsitzauflage mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts nicht mehr in Betracht kommt. VG Aachen, Urteil vom 22.05.2015 – 4 K 317/14 –, juris, Orientierungssatz 1 sowie Rn. 28 ff., unter Hinweis auf den Wortlaut des § 61 Abs. 1d S. 1 AufenthG sowie die Begründung des Gesetzgebers in BT-Drs. 18/3144, S. 2, 10 und 13. Über eine Änderung der gesetzlichen Wohnsitzauflage entscheidet gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG die zuständige Ausländerbehörde jedoch im jeweiligen Einzelfall und damit durch Verwaltungsakt. Ist das Begehren des Klägers damit auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, kommt als statthafte Klageart nunmehr allein die Verpflichtungsklage in Betracht. VG Aachen, Urteil vom 22.05.2015 – 4 K 317/14 –, juris, Rn. 30. Das bedeutet für den hier beantragten vorläufigen Rechtsschutz, dass nicht § 80 Abs. 5 VwGO, sondern § 123 Abs. 1 VwGO einschlägig ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind vom Antragsteller sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund im Sinne der in § 123 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten besonderen Dringlichkeit glaubhaft zu machen. Fallbezogen ist jedenfalls die erstgenannte Voraussetzung nicht erfüllt. Ein gegen den Antragsgegner gerichteter Anordnungsanspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage in der Duldung des Antragstellers besteht nicht. Insoweit fehlt es bereits an der Passivlegitimation des Antragsgegners. Dieser ist für die begehrte Änderung der Wohnsitzauflage nämlich örtlich nicht zuständig. Insbesondere besteht eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nicht unter dem Gesichtspunkt einer Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Zuzugsortes für die Erteilung einer sogenannten „Zweitduldung“, welche nach der Rechtsprechung einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel geduldeter Ausländer ermöglichen sollte und deren Hintergrund in der Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen war, wonach der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kraft Gesetzes räumlich auf das Gebiet des Landes - hier Nordrhein-Westfalen - beschränkt ist. VG Aachen, Urteil vom 22.05.2015 – 4 K 317/14 –, juris, Rn. 32 ff. mit weiteren Nachweisen. Zutreffend weist das VG Aachen (a.a.O.) insoweit darauf hin, dass das Aufenthaltsgesetz bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtslage zum 1. Januar 2015 eine Änderung der kraft Gesetzes angeordneten räumlichen Beschränkung zur dauerhaften Verlegung des Wohnsitzes nicht vorsah, dass nunmehr aber nach der ebenfalls zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Vorschrift des § 61 Abs. 1b AufenthG die gesetzliche räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Das ist beim Antragsteller, der sich seit seiner Einreise im Jahre 2006 mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhält, der Fall, so dass sein Aufenthalt nicht mehr auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt ist. Zuständige Ausländerbehörde für die vom Antragsteller begehrte Änderung der gesetzlichen Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG ist danach nicht der Antragsgegner, sondern die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung …/NRW. vgl. VG Aachen, Urteil vom 22.05.2015 – 4 K 317/14 –, juris, Rn. 45 ff. mit weiteren Nachweisen; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2015 – 2 O 1/15 –, juris. Zuständig für die Änderung einer Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG ist nämlich die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts. OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2015 – 2 O 1/15 – a.a.O., unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 30.10.2014 – 2 M 106/14 –, juris Rn. 7 zu § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG; ausführlich zur auf den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts abstellenden Begründung der Zuständigkeit: VG Aachen, Urteil vom 22.05.2015 – 4 K 317/14 –, juris, Rn. 45 ff. Nach zutreffender Auffassung des VG Aachen (a.a.O.) spricht insbesondere auch der Zweck der gesetzlichen Wohnsitzauflage für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, dafür, dass die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG entstanden ist, für die Änderung einer Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zuständig ist. Das VG Aachen hat hierzu in der vorstehend zitierten Entscheidung ausgeführt: „Die Wohnsitzauflage soll nämlich dadurch, dass Sozialleistungen lediglich an dem Wohnort erbracht werden, auf den sich die Wohnsitzauflage bezieht (vgl. § 10a AsylbLG), die gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern gewährleisten. Insbesondere sollen geduldete Ausländer, die unter Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage in ein anderes Bundesland umziehen, dort keine Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten machen können (vgl. BT-Drs. 18/3144, S. 9 f.). Dieser Zweck würde jedoch nicht in gleicher Weise erreicht, wenn geduldete Ausländer durch einen auflagewidrigen Umzug in ein anderes Bundesland selbst die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts begründen und dadurch ihren auflagewidrigen Aufenthalt ggf. verfestigen könnten. Dementsprechend ist der Ort eines illegalen Aufenthalts regelmäßig - und so auch hier - unabhängig davon, seit wann der Ausländer sich dort in der Absicht aufhält, auf Dauer zu bleiben - nicht als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen.“ VG Aachen, Urteil vom 22.05.2015 – 4 K 317/14 –, juris, Rn. 60. Diesen nach Auffassung der Kammer überzeugenden Ausführungen ist auch fallbezogen zu folgen. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nunmehr in eigener (fälschlich angenommener) Zuständigkeit eine Duldung erteilt hat, begründet nicht – von der vorstehend dargelegten Rechtslage abweichend – seine Zuständigkeit für eine Änderung der bisherigen Wohnsitzauflage. Zunächst war der Antragsgegner für die Erteilung der Duldung gar nicht zuständig. Grundsätzlich örtlich zuständig für die Duldungserteilung ist zwar die Behörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält. Diese Behörde ist aber dann unzuständig, wenn der Aufenthalt des Ausländers zuletzt auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde räumlich beschränkt war, die ihm eine Duldung erteilt hat oder hatte, und der Ausländer die räumliche Beschränkung missachtet. Kluth in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar zum Ausländerrecht, § 60a AufenthG, Rn. 31 ff. Dieser Grundsatz muss auch gelten, wenn zwar die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1b AufenthG entfallen ist, der Ausländer aber nach wie vor der Beschränkung durch eine Wohnsitzauflage unterliegt. Auch bei einer Wohnsitzauflage bleibt der zuständigkeitsbegründende gewöhnliche Aufenthalt der durch diese Auflage gegebene. Bruns in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008, § 60a AufenthG, Rn. 39. Dass der Antragsgegner dem Antragsteller gleichwohl als unzuständige Behörde eine Duldung erteilt hat, kann nicht zu seiner Verpflichtung führen, die bisherige und von ihm ausdrücklich beibehaltene Wohnsitzauflage dem Begehren des Antragstellers entsprechend zu ändern. Der Antragsgegner wollte ersichtlich – mit Blick auf die vom Antragsteller zur Stützung seines Begehrens zitierte Entscheidung des VG Aachen – VG Aachen, Beschluss vom 12.12.2014 – 4 L 640/14 –, juris lediglich einen vom AufenthG nicht vorgesehenen ungeregelten Aufenthaltsstatus des Antragstellers vermeiden, ohne indes zu sehen, dass die vorstehend zitierte Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist, da hier anders als in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall eben kein negativer Kompetenzenkonflikt zwischen dem Antragsgegner und dem Kreis … gegeben war, der Antragsteller es vielmehr in der Hand hatte, sich zu der nach den vorstehenden Ausführungen zuständigen Ausländerbehörde im Kreis … zu begeben, um dort eine Verlängerung seiner Duldung zu beantragen. Eine Übernahme des Antragstellers in die Zuständigkeit des Antragsgegners war von diesem zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt und kann auch objektiv in der nunmehr erfolgten Duldungserteilung nicht gesehen werden. Demgemäß bleibt der Kreis … auch zuständig für eine Änderung der vom Antragsgegner unverändert beibehaltenen Wohnsitzauflage. Demnach ist der Antragsgegner hinsichtlich der begehrten Änderung der Wohnsitzauflage unzuständig und damit nicht passivlegitimiert. Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass auch materiell-rechtlich ein Anspruch des Antragstellers auf Änderung der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG nicht glaubhaft gemacht ist. Die Änderung der Wohnsitzauflage steht nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. Zwar wird eine solche Änderung zum Zweck der Herstellung der Familieneinheit von Eltern und minderjährigen Kindern in der Regel im Hinblick auf Art. 6 GG nicht ermessensfehlerfrei abgelehnt werden können. OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2015 – 2 O 1/15 – a.a.O., juris, Leitsatz Nr. 2 sowie Rn. 9. Im gegebenen Fall kann sich der Antragsteller auf diesen Grundsatz indes (noch) nicht berufen, da er zwar seine Vaterschaft anerkannt hat, die nach § 1595 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung der Kindesmutter indes unstreitig bislang nicht vorliegt und es dem Antragsteller nach zutreffender Auffassung des Antragsgegners zugemutet werden kann, diese Zustimmung beim Familiengericht A-Stadt von dem ihm auferlegten Wohnsitz im Kreis … aus zu erstreiten, zumal die räumliche Beschränkung seiner Duldung gemäß § 61 Abs. 1b AufenthG inzwischen entfallen ist. Da es somit jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Änderung der Wohnsitzauflage fehlt, kann dahinstehen, ob es – wofür Einiges spricht – aus dem zuletzt genannten Grund auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. 2. Der Rechtsschutzantrag bleibt auch hinsichtlich des weiteren Begehrens des Antragstellers, ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gestatten, ohne Erfolg. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn ein Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG erlaubt es jedoch, durch Verordnung Fälle zu bestimmen, in denen auch lediglich geduldeten Ausländern eine Beschäftigung erlaubt werden kann, wobei diese Erlaubnis in der Regel gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängig ist. Nach einem ununterbrochen vierjährigen geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet bedarf jede Beschäftigung zwar noch der Erteilung einer Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde, eine Zustimmung der Bundesagentur ist indes nicht mehr erforderlich. Das in der Sache auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gerichtete vorläufige Rechtsschutzbegehren ist ebenfalls als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, da es sich bei der begehrten Erlaubnis um einen im Hauptsacheverfahren im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO zu erstreitenden begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30.07.2014 – B 4 K 12.944 – juris. Auch insoweit ist der Antragsgegner indes nicht passivlegitimiert, weil der Antragsteller sich auch hinsichtlich der begehrten Beschäftigungserlaubnis an die für ihn örtlich zuständige Ausländerbehörde wenden muss. Dies kann mit Rücksicht auf den aufenthaltsrechtlichen Zusammenhang zwischen Aufenthaltstitel bzw. Duldung und der angestrebten Beschäftigung nur die für den Aufenthaltstitel bzw. die Duldung zuständige Ausländerbehörde sein. Im Fall des Antragstellers ist dies – wie oben unter Ziff. 1. dargelegt – die Ausländerbehörde des Kreises …/NRW. Nach allem war der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die beantragte Prozesskostenhilfe war gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO zu versagen, weil das Rechtsschutzbegehren aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.