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Beschluss

6 L 1229/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:1211.6L1229.14.0A
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Leitsätze
1. Seit der Änderung des § 81 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch das Gesetz für Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie der Europäischen Union mit Wirkung vom 01.08.2012, mit der die Möglichkeit der Anordnung der Fortgeltungsfiktion auch bei verspätetem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geschaffen wurde, kann nicht mehr in jedem Fall angenommen werden, dass einer auf einen nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hin ausgestellten Fiktionsbescheinigung keine rechtsbegründende Wirkung zukommt.(Rn.1) 2. Einzelfall einer gerechtfertigten Ausweisung eines langjährig in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Ausländers.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Seit der Änderung des § 81 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch das Gesetz für Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie der Europäischen Union mit Wirkung vom 01.08.2012, mit der die Möglichkeit der Anordnung der Fortgeltungsfiktion auch bei verspätetem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geschaffen wurde, kann nicht mehr in jedem Fall angenommen werden, dass einer auf einen nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hin ausgestellten Fiktionsbescheinigung keine rechtsbegründende Wirkung zukommt.(Rn.1) 2. Einzelfall einer gerechtfertigten Ausweisung eines langjährig in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Ausländers.(Rn.14) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2014, soweit sie sich gegen Ziffer 2 - Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - und Ziffer 4 - Abschiebungsandrohung nach Algerien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat - richtet, ist in Bezug auf die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO und in Bezug auf die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 80 Abs. 5 VwGO, 84 Abs. 1, 81 Abs. 4, Satz 1 AufenthG statthaft. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist vorliegend geeignet, die die Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 4 AufenthG beendende Wirkung der ablehnenden Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis zu suspendieren, mit der Folge, dass der Antragsteller vom Vollzug der angefochtenen Verfügungen vorläufig sicher ist. Dies gilt, obgleich vorliegend der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst nach Ablauf der vorhergehenden Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde. Auch wenn einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG in der Vergangenheit lediglich deklaratorische Wirkung beigemessen wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 7/97, zitiert nach juris, kann dies seit der Änderung des § 81 Abs. 4 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie der Europäischen Union mit Wirkung zum 01.08.2012, mit der die Möglichkeit der Anordnung der Fortgeltungsfiktion auch bei verspätetem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geschaffen wurde, nicht mehr in jedem Fall angenommen werden. Nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung von unbilligen Härten die Fortgeltungsfiktion anordnen, wenn der Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde. Diese Entscheidung ist als Verwaltungsakt anzusehen, der in Bezug auf die Fortgeltungswirkung rechtsbegründende Wirkung hat vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, zu § 81 Rz. 54.4; Renner/Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, zu § 81, Rz. 22 und der durch die Ausstellung der in § 81 Abs. 5 AufenthG vorgesehenen Bescheinigung dokumentiert wird. Vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O. , zu § 81 Rz. 22; vgl. auch: Bundestagsdrucksache 17/8682 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der hochqualifizierten Richtlinie der EU, S. 23 Da gemäß der Grundsätze aus §§ 133, 157 BGB auch Verwaltungsakte aus dem Blickwinkel des verständigen Empfängers heraus auszulegen sind, dürfte in Fällen, in denen beiden Beteiligten die Verspätung der Antragstellung bewusst war und dennoch eine Bescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt wird, in der Regel allein in der Ausstellung des Papiers die Anordnung der Fortgeltung zu erblicken sein. So auch Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, zu § 81, Rz. 54.6 Bezogen auf vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ungeachtet der Frage, ob im Zeitpunkt der Erteilung der Fiktionsbescheinigung am 13.02.2013 die materiellen Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 3 (seinerzeit Satz 2) AufenthG tatsächlich vorlagen, von dem Eintritt der Fortgeltungsfiktion auszugehen ist. Die Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgte erst gut zweieinhalb Monate nach deren Ablauf am 30.11.2012 und damit so deutlich verspätet, dass dies allen Beteiligten erkennbar gewesen sein muss. Die unter Geltung der neuen Regelung erteilte Fiktionsbescheinigung ist in dieser Situation nur so zu verstehen, dass die Ausländerbehörde den Antrag als Verlängerungsantrag und nicht als Antrag auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis behandeln wollte und von daher die Fortgeltung - konkludent durch die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung - angeordnet hat. Als Verwaltungsakt wurde diese Entscheidung mit der Bekanntgabe wirksam und ist der Bestandskraft fähig. Eine spätere Rücknahme ist nicht erfolgt. Der Antrag ist auch ansonsten zulässig. In der Sache hat er indes keinen Erfolg. Nach der im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erscheinen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig. Das Interesse des Antragstellers, für die Dauer des Klageverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, tritt dementsprechend hinter die gesetzgeberische Wertung aus § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 20 AGVwGO zurück, wonach Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels und gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG schon deswegen nicht zu, weil diesem Begehren der Versagungsgrund aus § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Danach wird einem Ausländer, der ausgewiesen wurde, kein Aufenthaltstitel erteilt. Diese Wirkung tritt gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ungeachtet des Umstandes ein, dass die Klage in Bezug auf die Ausweisungsverfügung aufschiebende Wirkung hat. Die gegen den Antragsteller verfügte Ausweisung erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Ausweisung des Antragstellers allein an den Vorgaben des § 54 AufenthG über die Regelausweisung gemessen werden könnte, nachdem, worauf im Bescheid des Antragsgegners zu Recht hingewiesen wird, der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 54 Nr. 1 AufenthG unstreitig erfüllt und ihm auch keiner der in § 56 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich formulierten besonderen Ausweisungsschutzgründe zu Seite steht. Auch wenn nämlich vorliegend höherrangiges Recht und/oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention die Annahme eines Ausnahmefalls von der Regelausweisung und damit eine voraussetzungslose Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebieten würden, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10/07 -, zitiert nach juris hat die Ausweisungsverfügung Bestand. Der Antragsgegner hat hilfsweise eine Ermessensentscheidung getroffen wie er sie auch in Fällen der einfachen Ermessensausweisung aus § 55 AufenthG zu treffen gehabt hätte (vgl. S. 7 des Bescheides) und die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die angestellten Erwägungen genügen insbesondere den Anforderungen, die sich aus Art. 6 GG bzw. Art.8 EMRK ergeben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO entspr.). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner beim Antragsteller eine beachtliche Wiederholungsgefahr von delinquentem Verhalten gesehen hat und dem spezialpräventiven Gesichtspunkt des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Antragstellers ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, hinter das die privaten Belange des Antragstellers zurücktreten müssen. Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Antragsgegner aus der sich über viele Jahre erstreckenden strafrechtsrelevanten Vorgeschichte des Antragstellers, der Art und Schwere der verübten Straftaten, dem verschiedentlichen Bewährungsbruch und dem Umstand, dass sich der Antragsteller in der Vergangenheit auch nicht durch die Verbüßung langjähriger Haftstrafen hat beeindrucken lassen, auf eine beachtliche Wiederholungsgefahr von Straftaten von einigem Gewicht geschlossen hat. Gegen diese prognostische Einschätzung kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Landgericht A-Stadt aktuell mit Beschluss vom 21.11.2014 die Vollstreckung der Reststrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung mit der Weisung ausgesetzt hat, dass sich der Antragsteller einer stationären Drogentherapie in der Therapieeinrichtung „Therapieverbund L...“ in L... unterzieht. Zunächst sind weder die Ausländerbehörden noch die Verwaltungsgerichte an die prognostische Einschätzung der Gefahrenlage durch die Strafgerichte, die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Strafverbüßung zur Bewährung erfolgt, gebunden, weil insoweit unterschiedliche Prognoseansätze in Rede stehen und die maßgeblich auch an Resozialisierungsgesichtspunkten orientierte strafgerichtliche Beurteilung auf die vornehmlich gefahrenabwehrorientierte Prognose des Ausländerrechts nicht übertragbar ist. Vgl. Beschluss BayVGH, Beschluss vom 29.07.2014 -10 ZB 15.538-, zitiert nach juris Der bloße Umstand, dass der Antragsteller seine Drogenproblematik, aus Sicht des Landgerichts nunmehr ernsthaft, aufarbeiten will und er schon einen Therapieplatz und auch eine Kostenübernahmeerklärung des zuständigen Leistungsträgers hat, ändert nichts an der prognostischen Einschätzung der von ihm ausgehenden Gefahr. Grundsätzlich gilt, dass ein Aufenthaltsanspruch, so lange in Deutschland zu bleiben, bis eventuelle Therapiemaßnahmen eine positive Sozialprognose möglicherweise erlauben, nicht anzuerkennen ist. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 -, Einzelfallbezogen ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Drogenproblematik ausweislich der Stellungnahme des AktionsGemeinschaft Drogenberatung e.V. vom 09.10.2014 auch aktuell fortbesteht und es auf der Hand liegt, dass dies im Grundsatz ein für die anzustellende Gefahrenprognose ungünstiger Umstand ist. Vgl. Beschluss BayVGH, , a.a.O Ferner ist der Erfolg der vorgesehenen Therapie, die noch gar nicht begonnen wurde, nicht ansatzweise absehbar. Zusätzlich stellen sich die aus dem Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Zweibrücken vom 18.03.2009 (Bl. 609 d.A) ersichtliche lange Dauer der Drogenkarriere des Antragstellers und die ausweislich des Beschlusses des Landgerichts A-Stadt vom 21.11.2014 noch im April und Juni dieses Jahres erfolgten Disziplinierungen in der Haft wegen Drogenvergehen als für die Erfolgswahrscheinlichkeit der Therapie ebenso nachteilige Umstände dar, wie das zweimalige, offenbar erfolglose Bemühen in der Vergangenheit, eine Suchttherapie erfolgreich abzuschließen (vgl. Bl. 374 d.A. mit einem Hinweis auf eine bedingte Haftentlassung zur Therapie im Therapiezentrum Sch... Hof und Bl. 599 d. A. mit der Aufenthaltsanzeige in der Übergangseinrichtung für Drogenabhängige Cleantime für eine ca. dreimonatige Behandlung). Ausgehend von der beachtlichen Wiederholungsgefahr ist auch nicht dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner weder dem langjährigen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland noch seinen familiären Bindungen ein das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiegendes Gewicht zugesprochen hat. Zunächst ist entgegen der Ansicht des Antragstellers aus der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK nicht herzuleiten, dass Aufenthaltsbeendigungen ab zwanzig Jahren Aufenthalt grundsätzlich unzulässig sein sollen. Die Dauer des Aufenthalts ist nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte nur einer der in die Abwägung der wechselseitigen Interessen einzustellenden Belange, der mit zunehmender Zeitdauer allerdings immer gewichtiger wird. Neben der bloßen Dauer des Aufenthalts sind sowohl der aufenthaltsrechtliche Status als auch die während dieser Zeit erbrachten Integrationsleistungen von Bedeutung. St. Rspr. vg etwa: Beschluss der Kammer vom 10.07.2014, 6 L 387/14; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2014, 2 B 332/14 Vorliegend ist insoweit festzustellen, dass die lange Aufenthaltszeit des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland von ca. 23 Jahren in ihrem Gewicht außer durch seine Straffälligkeit auch durch den Umstand relativiert wird, dass er über die vielen Jahre hinweg in Deutschland nicht wirtschaftlich Fuß gefasst hat. Er hat keinen schulischen oder beruflichen Abschluss und war die meiste Zeit seines Erwachsenenlebens auf öffentliche Transferleistungen angewiesen. Auch die familiären Belange des Antragstellers geben seinem Bleibeinteresse kein solches Gewicht, dass das gegenläufige Schutzinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten müsste. Dem Antragsgegner ist zunächst darin beizupflichten, dass der Schutz der Familie aus Art. 6 GG in Bezug auf seine Partnerin und das gemeinsame Kind nicht zwingend einen Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland erfordert. Alle Familienangehörigen sind algerische Staatsangehörige, so dass die familiäre Lebensgemeinschaft denkbarer Weise auch in Algerien gelebt werden kann. Ansonsten ist die Familie auf fernmündliche bzw. fernschriftliche Kontakte bzw. auf Besuchskontakte der Partnerin mit dem Kind in Algerien zu verweisen, bis die Ausweisungswirkungen abgelaufen sind. Dies ist vorliegend trotz ihres geringen Alters auch der Tochter des Antragstellers zumutbar. Art. 6 GG entfaltet ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht allein aufgrund formalrechtlicher familiärer Beziehungen, sondern aufgrund der tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist auch auf die Sicht des betroffenen Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, zitiert nach juris Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Zu Art und Umfang des Kontakts des Antragstellers zu seiner Tochter wurde nichts vorgetragen. Ergänzend ist insoweit anzumerken, dass der Antragsteller, der einen Monate nach der Geburt des Kindes inhaftiert wurde und seither ununterbrochen in Haft ist, mit seiner Tochter bislang jedenfalls größtenteils nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Welcherart die Bindung an die inzwischen eingebürgerte Mutter des Antragstellers ist, ist ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Ebenso wurden keine Angaben dazu gemacht, auf welche Weise der Antragsteller seine Mutter unterstützt bzw. in der Vergangenheit unterstützt hat. Die eingereichten Atteste listen zwar die gesundheitlichen Probleme der Mutter auf, ohne allerdings einen substantiierten Hinweis darauf zu geben, inwiefern die Mutter auf tatsächlich nur in Deutschland zu erbringende Beistandsleistungen durch ihren Sohn angewiesen ist. Dies gilt zumal der Antragsteller derzeit in Haft ist und auch in der Vergangenheit mehrjährige Haftstrafen abgesessen hat, während derer keine Beistandsleistungen möglich waren, die mehr Zeit und Nähe erfordert hätten, als über Telefonate oder Briefe und gelegentliche Besuche herstellbar sind. Schließlich stellt die anstehende Drogentherapie keinen der Ausweisung entgegenstehenden Belang des Antragstellers dar. Unabhängig davon, inwieweit ein - im Übrigen vorliegend noch nicht umgesetzter - Behandlungsplan einer Beendigung des Aufenthalts überhaupt (zeitweilig) entgegengehalten werden kann, ergibt sich dies schon daraus, dass insoweit allenfalls ein vorrübergehendes Bleibeinteresse in Rede steht, das nicht geeignet ist, die Ausweisungsverfügung als solche zu hindern. Da nach alldem die Ausweisungsverfügung Bestand hat, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch auf der Grundlage des § 36 AufenthG. Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu, der eine Abweichung von § 11 Abs. 1 AufenthG erlaubt, weil nicht erkennbar ist, dass seiner Ausreise ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis, insbesondere - wie dargelegt - aus einer geschützten Rechtsposition aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist diese nicht aus Gründen des § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fehlerhaft, weil, wie der Antragsteller vorträgt, Algerien nicht als Zielstaat der Abschiebung hätte genannt werden dürfen. Es ist nicht erkennbar, dass ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Algerien vorliegt. Soweit sich der Antragsteller auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beruft, weil er an Hepatitis C erkrankt ist und eine Hepatitis - C - Therapie in Algerien nicht durchgeführt werden kann bzw. für ihn unerschwinglich wäre, scheitert die Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses schon daran, dass nicht vorgetragen wurde, ob eine Behandlung wegen der Hepatitis - C derzeit überhaupt stattfindet. Was die Suchtproblematik angeht, hat sich der Antragsteller schon nicht explizit auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen. Abgesehen davon ist nicht vorgetragen, ob und inwiefern sie derzeit eine Krankheitswirkung hat, die eine Behandlung in dem Sinn notwendig erscheinen lässt, dass mit einem eventuellen Behandlungsabbruch im Fall einer Rückkehr alsbald eine gravierende Gesundheitsgefahr einhergehen würde. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes zu bestimmen ist.