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Urteil

6 K 704/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0717.6K704.13.0A
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Leitsätze
1. Aufwendungen für eine Hautlotion (Exipial U Lipolotio mit Campher und Menthol), die isoliert betrachtet kein Arzneimittel, sondern ein Hautpflegemittel darstellt und damit zudem geeignet ist, ein Gut des täglichen Bedarfs (Hautpflegemittel) zu ersetzen, sind dann beihilfefähig, wenn die Lotion nur als Trägermittel für einen Arzneimittelwirkstoff (Polidocanol) dient und daher vermengt mit diesem Wirkstoff als Arzneimittelzubereitung zur Linderung des mit einer Hautkrankheit (Prurigo simplex subacuta) einhergehenden quälenden Juckreizes anzusehen ist. (Rn.27) 2. Diese Arzneimittelzubereitung mit einem Polidocanol-Anteil von 10 % ist nicht geeignet, ein Gut des täglichen Bedarfs (Hautpflegemittel) zu ersetzen.(Rn.45) 3. Thermalwasser der Firma Roche ist kein beihilfefähiges Arzneimittel.(Rn.53)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seine Beihilfeanträge vom 30.05.2012 und vom 14.07.2012 eine Beihilfe zu der Lotion bestehend aus Polidocanol/Thesit, Menthol, Campher und Exipial U Lipolotio in Höhe eines Betrages von 469,22 Euro zu gewähren. Die Beihilfebescheide vom 25.06.2012 und vom 20.08.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25.03.2013 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufwendungen für eine Hautlotion (Exipial U Lipolotio mit Campher und Menthol), die isoliert betrachtet kein Arzneimittel, sondern ein Hautpflegemittel darstellt und damit zudem geeignet ist, ein Gut des täglichen Bedarfs (Hautpflegemittel) zu ersetzen, sind dann beihilfefähig, wenn die Lotion nur als Trägermittel für einen Arzneimittelwirkstoff (Polidocanol) dient und daher vermengt mit diesem Wirkstoff als Arzneimittelzubereitung zur Linderung des mit einer Hautkrankheit (Prurigo simplex subacuta) einhergehenden quälenden Juckreizes anzusehen ist. (Rn.27) 2. Diese Arzneimittelzubereitung mit einem Polidocanol-Anteil von 10 % ist nicht geeignet, ein Gut des täglichen Bedarfs (Hautpflegemittel) zu ersetzen.(Rn.45) 3. Thermalwasser der Firma Roche ist kein beihilfefähiges Arzneimittel.(Rn.53) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seine Beihilfeanträge vom 30.05.2012 und vom 14.07.2012 eine Beihilfe zu der Lotion bestehend aus Polidocanol/Thesit, Menthol, Campher und Exipial U Lipolotio in Höhe eines Betrages von 469,22 Euro zu gewähren. Die Beihilfebescheide vom 25.06.2012 und vom 20.08.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25.03.2013 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 07.05.2014 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten entbehrlich. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 VwGO erhoben. Die Klage ist weit überwiegend – nämlich hinsichtlich der begehrten Beihilfe für die aus Polidocanol/Thesit, Menthol, Campher und Exipial U Lipolotio hergestellte Hautlotion – auch begründet. Die einen Anspruch des Klägers auf die begehrten Beihilfeleistungen verneinenden Beihilfebescheide vom 25.06.2012 und vom 20.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2013 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, so dass die beantragte Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines entsprechenden Bewilligungsbescheides nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszusprechen war. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen werden die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der abgelehnten Beihilfe für die vom Kläger benötigte Hautlotion nicht gerecht. Abzustellen ist beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s. z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 – sowie Urteil der 6. Kammer vom 17.02.2011 – 6 K 741/10 –). Maßgeblich ist hinsichtlich der Rechtslage demnach hier § 67 des saarländischen Beamtengesetzes – SBG –in Verbindung mit den Vorschriften der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO –, Fassung 2011. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger danach einen Anspruch auf Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die ihm ärztlich verordnete Hautlotion. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SBG hat der nach § 67 Abs. 1 SBG dem Grunde nach Beihilfeberechtigte Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen unter anderem in Krankheitsfällen zur Behandlung von Krankheiten. Dass der Kläger unter einer behandlungsbedürftigen Krankheit (Prurigo simplex subacuta) leidet, ist zwischen den Beteiligten unumstritten und im Übrigen durch die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nachgewiesen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO sind Aufwendungen für die vom Arzt aus Anlass einer Krankheit nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Bei der dem Kläger ärztlich verordneten und von der Apotheke für ihn aus verschiedenen Substanzen hergestellten Lotion handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne der zitierten Vorschrift. Die Lotion beinhaltet zu einem nicht unerheblichen Anteil von 10 % den Arzneimittelwirkstoff Polidocanol, der unter dem Handelsnamen Thesit vertrieben wird. Insoweit ist klarstellend zu betonen, dass es sich bei Polidocanol/Thesit nicht um ein Fertigarzneimittel, sondern um einen Arzneimittelrohstoff handelt (vgl. http://internet-apotheke-freiburg.de/shop/thesit-1915345). Die Substanz ist daher in der „Roten Liste“ nicht im alphabetischen Verzeichnis der Fertigarzneimittel und bestimmter Medizinprodukte sondern in den blauen Seiten der „Roten Liste“ unter den Arzneimittelwirkstoffen aufgeführt (Rote Liste 2013, Arzneimittelverzeichnis für Deutschland, 53. Ausgabe, Seite 243). Unter dem Wirkstoffnamen Polidocanol verweist die Wirkstoffliste auf das Synonym Lauromacrogol 400 (Rote Liste, a.a.O., Seite 225). Der Wirkstoff mit dem weiteren Synonym Macrogol-8-laurylether ist dort als Lokalanästhetikum aufgeführt, das unter anderem in den Fertigarzneimitteln Anaesthesulf Lotio (apothekenpflichtiges Arzneimittel, Rote Liste Nr. 32 230) und Pruriderm Lotio (apothekenpflichtiges Arzneimittel, Rote Liste Nr. 32 231) zur Anwendung kommt. Entgegen der im angefochtenen Widerspruchsbescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung handelt es sich bei Thesit somit nicht um ein nur ausnahmsweise nach Maßgabe der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und der dazu ergangenen Anlage V beihilfefähiges Medizinprodukt, sondern um die Rohsubstanz eines Arzneimittelwirkstoffs. Dass die dem Kläger verordnete Lotion mengenmäßig zum größten Teil aus der Lotion Exipial U Lipolotio und kleineren Mengen Menthol und Campher besteht, steht ihrer Arzneimitteleigenschaft nicht entgegen. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass Exipial U Lipolotio für sich genommen kein Arzneimittel ist (das Präparat ist nicht in der Roten Liste aufgeführt und erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung als Arzneimittel: VG Oldenburg, Urteil vom 15.11.2006 – 6 A 1689/05 –, zitiert nach JURIS). Die für die Herstellung der dem Kläger verordneten Lotion verwendete Körperlotion Exipial U Lipolotio darf bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen nämlich nicht isoliert beurteilt werden. Auch insoweit ist von entscheidender Bedeutung, dass es sich bei „Polidocanol/Thesit“ nicht um ein Fertigarzneimittel, sondern um einen Arzneimittelwirkstoff in Form einer Rohsubstanz handelt und es zur Herstellung eines Arzneimittels zum Auftragen auf die erkrankten Körperflächen einer „Trägerlotion“ bedarf, die – als „Nebeneffekt“ – sinnvoller Weise auch pflegende Wirkung entfaltet. Die Lotion ist daher ganzheitlich zu betrachten und als solche ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Polidocanol (=Lauromacrogol 400 = Macrogol-8-laurylether) (s. hierzu auch VG Bayreuth, Urteil vom 30.08.2002 – B 5 K 02.406 –, zitiert nach JURIS, dort Rn. 26: Exipial U Lipolotio ist dann beihilfefähig, wenn es nur als Grundlage für spezifische Zubereitungen dient). Hiervon ausgehend steht auch § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die dem Kläger verordnete Lotion nicht entgegen. Es handelt sich nämlich bei dem in der Apotheke hergestellten Arzneimittel nicht um ein Mittel, das geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Zwar ist nach insoweit zutreffender Auffassung des Beklagten nicht auf den konkreten einzelfallbezogenen Verwendungszweck, sondern auf die objektive Eignung des Mittels abzustellen. Ob ein Mittel geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, richtet sich nach seiner objektiven Beschaffenheit; unerheblich ist, wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird (VG Würzburg, Urteil vom 13.03.2013 – W 1 K 13.15 –, zitiert nach JURIS, unter Bezugnahme auf OVG Münster v. 16.12.2008 – 6 A 1509/05 – juris; OVG Lüneburg v. 9.9.2008 – 5 LA 329/06 – juris; VG Saarland v. 9.3.2010 – 3 K 69/10 – juris). Für die Frage, ob ein Präparat geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, ist die typische Wirkung des Mittels entscheidend. Maßgeblich im beihilferechtlichen Sinne ist insoweit der überwiegende Zweck, dem das Mittel nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung zu dienen bestimmt ist; unerheblich ist, ob es im Einzelfall auch ohne Erkrankung beschafft worden wäre. Zu den Mitteln, die geeignet sind, Güter des täglichen Lebens zu ersetzen, gehören danach auch medizinische Körperpflegemittel (VG Würzburg, Urteil vom 13.03.2013 – W 1 K 13.15 –, a.a.O.). Bei der eigens für den Kläger in der Apotheke hergestellten Hautlotion handelt es sich indes nicht um ein bloßes medizinisches Körperpflegemittel, denn nach seiner typischen Wirkung und Beschaffenheit besteht der überwiegende Zweck der Lotion nicht in der Hautpflege, sondern in der Linderung von Krankheitssymptomen, hier eines mit der Prurigo simplex subacuta einhergehenden quälenden Juckreizes. Wie bereits dargelegt ist die Pflegelotion Exipial U Lipolotio lediglich Trägerstoff für den Arzneimittelwirkstoff Polidocanol, bei dem es sich um ein Lokalanästhetikum handelt. Der Wirkstoff ist der Lotion in einer Konzentration von 10 % beigefügt. In dieser Konzentration wird der Wirkstoff ausschließlich zu medizinischen Zwecken verwendet. In der Kosmetik kommt der Wirkstoff nur in Konzentrationen von höchstens 3 % vor, denn der lokal betäubende Effekt, der in einem Krankheitsfall wie dem hier vorliegenden erwünscht ist, soll in der Kosmetik gerade vermieden werden (s. http://flexikon.doccheck.com/de/Polidocanol). Die dem Kläger verordnete Hautlotion ist daher auch objektiv nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs (hier ein Körperpflegemittel) zu ersetzen. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die ihm ärztlich verordnete Hautlotion, so dass der Klage insoweit stattzugeben war. Keinen Erfolg hat die Klage demgegenüber hinsichtlich der Aufwendungen für das ebenfalls ärztlich verordnete Thermalwasser der Firma Roche. Das Produkt ist bereits kein Arzneimittel, sondern auch nach den Angaben der Herstellerfirma ein reines, täglich anwendbares Hautpflegemittel (http://www.larocheposay.de/Thermalwasser/Die-Marke-La-Roche-Posay/b301.aspx). Insoweit war die Klage daher abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 474,47 Euro festgesetzt. Der am ...1934 geborene, als Ruhestandsbeamter (Polizei) dem Grunde nach mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Hautlotion und Thermalwasser. Mit Beihilfeantrag vom 30.05.2012 machte der Kläger unter Anderem folgende Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel geltend: • VO vom 18.05.2012 • Polidocanol, Menthol, Campher, Exipial U Lipolotio - 62,23 Euro • Roche Thermalwasser - 7,50 Euro • VO vom 25.05.2012 • Thesit, Menthol, Campher, Exipial U Lipolotio -260,61 Euro • VO vom 03.05.2012 • Thesit, Menthol, Campher, Exipial U Lipolotio - 86,87 Euro Mit Beihilfebescheid vom 25.06.2012 lehnte der Beklagte eine Beihilfegewährung zu den vorgenannten Aufwendungen ab mit dem Hinweis, dass Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO nicht beihilfefähig seien. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung seiner Hautärztin vom 28.06.2012 vor, in welcher ihm, dem Kläger, eine schwere Prurigoerkrankung attestiert wird, die eine Behandlung mit diversen Externa und UV-Lichttherapie erfordere. Zur Linderung des mit der Erkrankung verbundenen Juckreizes und zur Verminderung steroidhaltiger Externa sei der Einsatz der verordneten Lotion, bestehend aus Polidocanol, Menthol, Campher und Excipial U Lipolotio sowie von Roche Thermalwasser für den Kläger wichtig. Die genannten Substanzen seien als Antipruriginosa und nicht als reine Körperpflegemittel einzustufen. Mit Beihilfeantrag vom 14.07.2012 reichte der Kläger den Beleg über folgende weitere Aufwendungen gemäß ärztlicher Verordnung ein: • VO vom 10.07.2012 • Thesit, Menthol, Campher, Exipial U Lipolotio -260,61 Euro Mit Beihilfebescheid vom 20.08.2012 wurden auch diese Aufwendungen aus dem im Beihilfebescheid vom 25.06.2012 genannten Grund nicht als beihilfefähig anerkannt. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2013 wurden die Widersprüche gegen beide Beihilfebescheide zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel seien § 5 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 BhVO sowie die Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO zu beachten. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO umfassten die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für Arzneimittel. Die Feststellung, ob es sich um ein Arzneimittel handele, treffe die Festsetzungsstelle anhand verschiedener Verzeichnisse wie beispielsweise der „Roten Liste“. In dieser Liste sei das Mittel Polidocanol als nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt aufgeführt. Medizinprodukte seien ausnahmsweise nach Maßgabe der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und der dazu ergangenen Anlage V beihilfefähig. Die Lotion, die Polidocanol beinhalte, falle nicht unter diese Ausnahmeregelung. Zudem handele es sich bei der Grundsubstanz „Exipial U Lipolotio“ um eine Hautpflegecreme. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO seien Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, nicht beihilfefähig. Zu derartigen Mitteln zählten auch medizinische Körperpflegemittel und dergleichen. Ob es sich bei solchen Mitteln überhaupt um Arzneimittel handele, sei nicht entscheidend. Sie seien jedenfalls geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Güter des täglichen Bedarfs seien solche, die zur allgemeinen Lebenshaltung zählen und deshalb unabhängig von einer Erkrankung grundsätzlich von jedermann benutzt werden können. Maßgeblich sei dabei allein die objektive Eignung eines Mittels. Es komme daher nicht darauf an, ob das Mittel im Einzelfall auch ohne die Erkrankung beschafft worden wäre. Eine Erkrankung dürfe nicht dazu führen, dass Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung von der Beihilfe zu erstatten seien. Auch der Umstand, dass der Kläger die Präparate aufgrund ärztlicher Verordnung erworben habe, könne die Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen nicht begründen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BhVO seien Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die BhVO schließe die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, ausdrücklich aus, auch wenn sie ärztlich verordnet sind. Der Verordnungsgeber habe so in zulässig typisierender Weise Aufwendungen in Krankheitsfällen, derentwegen der Beamte einer ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn bedarf, von solchen Kosten abgegrenzt, die auch sonst bei einer der Gesundheit förderlichen Lebensweise im Rahmen des Üblichen anfallen könnten und die der Beamte aus seinen Bezügen zu bestreiten habe. Gleiches gelte für das Mittel „Thermalwasser“ von La Roche. Auch dieses Mittel könne unabhängig von einer Erkrankung von jedermann benutzt werden. Mit am 25.04.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiterverfolgt. Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend und vertiefend trägt er zur Begründung vor, aufgrund seiner Erkrankung (Prurigo simplex subacuta) leide er unter chronischem quälendem Juckreiz, der oft therapieresistent sei. Im Bereich der geröteten und entzündeten Hautareale kämen kortisonhaltige Externa zum Einsatz. Da die Haut aber nicht nur im Bereich der entzündeten Stellen, sondern meist am ganzen Körper jucke, sei er auf juckreizstillende kortisonfreie Externa angewiesen. Um ein solches handele es sich bei der ihm verordneten Lotion aus einer Mischung von Polidocanol, Menthol, Campher und Exipial U Lipolotio. Im Bereich der Kopfhaut, wo die Anwendung einer fettenden Lotion problematisch sei, komme das Thermalwasserspray zur Linderung des Juckreizes zur Anwendung. Mit den genannten Mitteln könnten kortisonhaltige Mittel eingespart werden, die für eine langfristige Therapie wegen ihrer Nebenwirkungen (beispielsweise Hautatrophie) im Übrigen nicht geeignet seien. Die ihm ärztlich verordnete Lotion werde auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung in der Apotheke nach Rezept hergestellt. Seiner Klage hat der Kläger ein hautärztliches Attest seiner behandelnden Ärztin vom 19.04.2013 beigefügt, welches seinen Klagevortrag bestätigt. Weiter heißt es, die streitgegenständlichen Produkte seien nicht zur Pflege verordnet worden, sondern zur Lokaltherapie des quälenden Juckreizes. Die Pflegewirkung sei ein Nebeneffekt, diene aber auch einer besseren Heilung. Der Kläger beantragt schriftlich, „die Bescheide der Beklagten über die Gewährung einer Beihilfe vom 25.06.2012 und 20.08.2012 in Form des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2013 aufzuheben, soweit es sich um die ärztlich verordneten Medikamente der Lotiomischung aus Polidocanol/Thesit, Menthol, Campher und Excipial U Lipolotio sowie der Mittel Roche Thermalwasser und nicht um homöopathische Mittel handelt und dem Kläger für die ärztlich verordneten Medikamente weitere Beihilfe zu gewähren.“ Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 07.05.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Dieser Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.