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Beschluss

6 L 481/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0502.6L481.14.0A
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Leitsätze
Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme ist nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhaber ein Kontakt zu Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, diesem heimlich Drogen zu verabreichen und es ferner naheliegt, dass von dem Betroffenen selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt blieb.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme ist nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhaber ein Kontakt zu Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, diesem heimlich Drogen zu verabreichen und es ferner naheliegt, dass von dem Betroffenen selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt blieb.(Rn.14) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin bei sachgerechtem Verständnis ihres Rechtsschutzzieles die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Entziehung ihrer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen und Aufforderung zur Abgabe ihres Führerscheins sowie die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 Satz 1 AGVwGO sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sowohl der Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin als auch der Aufforderung zur Abgabe ihres Führerscheins in der angefochtenen Verfügung vom 11.03.2014 in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass ein Abwarten bis zur Ausschöpfung des Instanzenweges bedeuten würde, dass der Vollzug des Entziehungsbescheides auf unabsehbare Zeit vereitelt würde und die Antragstellerin weiterhin die Möglichkeit besäße, trotz ihrer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, was für die übrigen Verkehrsteilnehmer ein nicht absehbares und nicht vertretbares Risiko darstelle. Diese auf die typische Interessenlage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, weil es um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs geht und in Fällen der vorliegenden Art sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind. Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008, 2 B 187/08; ferner die Kammerbeschlüsse vom 07.04.2014, 6 L 144/14, und vom 04.12.2013, 6 L 1977/13, m.w.N. Die vom Gericht in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Aufforderung zur Abgabe ihres Führerscheins nicht beanspruchen. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 11.03.2014 erweist sich nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall der Antragstellerin ersichtlich vor. Dem toxikologischen Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Mainz vom 02.10.2013 ist zu entnehmen, dass die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung der bei der Antragstellerin am 05.08.2013 entnommenen Blutprobe eine Aufnahme von Amphetamin (Speed, Pep) und MDMA (Ecstasy) belegen. Dabei wurden Werte von 0,007 mg/L Amphetamin sowie 0,002 mg/L MDMA festgestellt. Schon allein aufgrund des festgestellten Amphetaminkonsums der Antragstellerin ist ungeachtet dessen, dass nach Einschätzung des Gutachters aufgrund der festgestellten minimalen Konzentrationen an Amphetamin und MDMA eine nennenswerte Psychostimulanzienbeeinflussung zum Blutentnahmezeitpunkt nicht anzunehmen ist, nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Annahme begründet, dass der Antragstellerin die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr fehlt. Hinzu tritt der festgestellte Mischkonsum von Amphetamin und MDMA. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört (vgl. Anlage III zu § 1 Abs.1 BtmG), im Regelfall den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vgl. OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 26.06.2009, 1 B 373/09, und vom 29.05.2009, 1 A 31/09; ferner Kammerbeschluss vom 27.01.2014, 6 L 2126/13 m.w.N. Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf harte Drogen -anders als bei Cannabis- allein auf die Einnahme als solche und nicht deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels im Katalog des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der besonderen Gefährlichkeit der Einnahme dieser Droge begründet. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass ein Konsument von Amphetamin im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. Dabei wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt. Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge wie Amphetamin auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis in der Regel zu entziehen. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es entscheidend darauf an, ob die Einnahme harter Drogen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr gestanden hat oder ansonsten festgestellt worden ist. An diese normative Einschätzung sind die Behörden und die Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.06.2009, 1 B 373/09, sowie vom 29.05.2009, 1 A 31/09; ferner etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.10.2011, 1 M 19/11, NJW 2012, 548, sowie BayVGH, Beschluss vom 23.04.2008, 11 CS 07.2671, zitiert nach juris Derartige, die Regelannahme entkräftende Umstände sind nach der derzeitigen Erkenntnislage indes nicht annehmbar. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, weder wissentlich noch willentlich Drogen konsumiert zu haben. Zwar kann eine im Regelfall fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem bewussten Konsum angenommen werden, zumal es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit fehlt. Vgl. hierzu ausführlich Beschluss der früher zuständigen 10. Kammer des VG des Saarlandes vom 04.05.2012, 10 L 319/12, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012, 16 B 231/12, zitiert nach juris Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von der Antragstellerin behauptete Fall einer unbewussten bzw. missbräuchlichen Verabreichung von Drogen durch Dritte stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem in der Regel nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Angesichts der von einem Drogenkonsum im Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren sind dabei an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen setzt detaillierte, in sich schlüssige Darlegungen voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Es ist nämlich nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme ist daher nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem heimlich Drogen beizubringen und es ferner naheliegt, dass von dem Betroffenen selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt bleibt. Vgl. Urteil der früher zuständigen 10. Kammer des VG des Saarlandes vom 18.09.2009, 10 K 660/08, unter Hinweis auf Beschluss des OVG des Saarlandes vom 09.07.2002, 9 W 16/02; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.10.2011, 1 M 19/11, a.a.O., OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2012, 10 B 11430/11, Blutalkohol 49, 123, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012, 16 B 231/12, a.a.O. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin, das letztlich auf bloßen Vermutungen beruht, ersichtlich nicht. So hat sich die Antragstellerin zunächst dahingehend eingelassen, dass sie am Abend des 04.08.2013 auf einem Festival in Kastellaun, wo sie drei Bekannte habe abholen wollen, Jägermeister aus einem Plastikbecher zu sich genommen habe, und sich dabei auf die pauschale Mutmaßung beschränkt, dass ihrem Becher Jägermeister durch eine andere Person entsprechende Substanzen beigefügt worden seien, ohne dass sie dies bemerkt habe. Allein die vage Vermutung, die Drogen könnten ihr von einer anderen Person verabreicht worden sein, rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Antragstellerin habe das in ihrem Blut festgestellte Amphetamin unwissentlich aufgenommen. Insoweit hat die Antragstellerin schon nicht aufzuzeigen vermocht, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass irgendjemandem hätte daran gelegen sein können, ihr hinter ihrem Rücken heimlich Drogen zu verabreichen. Die Motivation für eine solche Handlungsweise bleibt vielmehr völlig im Dunkeln, so dass insoweit von einer bloßen Schutzbehauptung der Antragstellerin auszugehen ist. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens darauf hingewiesen hat, dass es sich möglicherweise auch um eine Verwechslung der Becher gehandelt habe, ihr ein Dritter, der selbst Betäubungsmittel habe konsumieren wollen, einen „falschen“ Becher übergeben habe, so dass gerade kein Motiv eines potentiellen Täters vorgelegen habe. Auch dieses Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in reiner Spekulation, ohne dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der eine Verwechslung der Becher als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Es sprechen vielmehr bereits gewichtige Gründe dagegen, dass der Konsument eines in einem Getränk enthaltenen Betäubungsmittels damit derart leichtfertig verfahren wird. Derjenige, der sein Getränk mit einer Droge angereichert hat, um sich selbst in einen Rauschzustand zu versetzen wird vielmehr darum bemüht sein, diesen Konsum sicherzustellen und andere von einem versehentlichen bzw. ungewollten Drogenkonsum auszuschließen, zumal von diesen die Gefahr einer Reaktion oder gar Identifizierung des eigentlichen Drogenkonsumenten ausgehen könnte. Ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.10.2011, 1 M 19/11, a.a.O., sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2004, 10 S 2182/04, ZfS 2005,158 Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin ferner darauf, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB eingeleitet worden sei. Ob gegen die Antragstellerin ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder der in Rede stehende Vorfall zumindest zu einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 StVG geführt hat, ist im gegebenen Zusammenhang rechtlich unerheblich, da insofern keine Bindungswirkung gegenüber dem der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs verpflichteten Antragsgegner besteht. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.09.2011, 1 W 345/11, und vom 19.07.2010, 1 B 192/10 Erweist sich danach die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin als offensichtlich rechtmäßig, gilt entsprechendes für die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung des Antragsgegners zur Abgabe des Führerscheins der Antragstellerin sowie die in dem angefochtenen Bescheid vom 11.03.2014 weiter ausgesprochene Zwangsmittelandrohung, sodass auch der hierauf gerichtete Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleibt. Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsacheverfahrens und damit auf 2.500,-- Euro festzusetzen ist.