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Urteil

6 K 1498/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0410.6K1498.13.0A
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Leitsätze
Eine Rücküberstellung eines Asylbewerbers an den nach der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedstaat ist nur dann unzulässig, wenn der Asylbewerber dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechts-Charta ausgesetzt ist. (Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Rücküberstellung eines Asylbewerbers an den nach der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedstaat ist nur dann unzulässig, wenn der Asylbewerber dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechts-Charta ausgesetzt ist. (Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da sowohl die Kläger als auch die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen worden sind, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 20.09.2013 gerichtete Klage mit der Folge, dass im Falle der Aufhebung des Bescheides das Asylverfahren durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren der Kläger in der Sache zu prüfen wäre, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2013, in dem die Beklagte festgestellt hat, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig sind sowie die Abschiebung der Kläger nach Österreich angeordnet worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall ordnet der Beklagte gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Ausländers in den für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann, wobei dies nach Satz 2 der Vorschrift auch gilt, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat vor der Entscheidung der Beklagten zurückgenommen hat. Der nach § 27 a AsylVfG für den Asylantrag der Kläger zuständige Staat ist vorliegend Österreich. Die Zuständigkeit Österreichs für die Bearbeitung des Asylantrages der Kläger ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages zuständig ist – Dublin II-VO -. Diese Vorschrift ist nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 – Dublin III-VO – auf das internationale Schutzgesuch der Kläger weiterhin anwendbar, da der entsprechende Antrag der Kläger vor dem 01.01.2014 gestellt worden ist. Danach war Österreich verpflichtet, die Kläger wieder aufzunehmen, weil sie dort bereits unter dem 12.07.2013 einen Asylantrag gestellt hatten. Dies hat zur Folge, dass eine Rücküberstellung der Kläger nach Österreich zu erfolgen hatte, nachdem das Bundesasylamt der Republik Österreich dem Übernahmeersuchen der Beklagten gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO mit Schreiben vom 03.09.2013 zugestimmt und sich bereit erklärt hat, die Prüfung der Asylanträge der Kläger durchzuführen. Besondere Umstände, die eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen, liegen nicht vor. Allein die Befürchtung der Kläger, bei einer Abschiebung nach Österreich von den dortigen Behörden weiter nach Ungarn abgeschoben zu werden, vermittelt den Klägern keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte. Die Geltendmachung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ist von der Beklagten allein in den Fällen zu erwägen, in denen dem Ausländer nach der Abschiebung in den zuständigen EU-Mitgliedsstaat dort ein die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2011 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern verletzendes Verfahren drohen würde. Für eine solche Annahme bestehen im Hinblick auf das Asylverfahren in Österreich indes keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Auch ist dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in der Republik Österreich systemische Mängel aufweisen würde, die für sie zu einer Gefahr führten, bei einer Rückführung dorthin einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14.12.2007 (Grundrechts-Charta) ausgesetzt zu werden. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-393/10, NVwZ 2012, 417; ferner BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, BVerfGE 94, 49 Ist danach davon auszugehen, dass im Fall der Kläger in Österreich ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Asylverfahren durchgeführt worden ist, die Kläger mithin gerade nicht befürchten müssen, durch Österreich als den für ihr Asylbegehren zuständigen Staat nach Ungarn abgeschoben zu werden, ohne dass ihr Asylbegehren ernsthaft geprüft worden wäre, kommt es fallbezogen auch nicht darauf an, ob in Ungarn selbst ein rechtsstaatliches Asylverfahren gewährleistet ist oder nicht. Bejahend etwa VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.02.2013, 3 L 397/13, sowie VG München, Beschluss vom 06.02.2014, M 4 S 14.30161, zitiert nach juris; verneinend u.a. VG Ansbach, Beschluss vom 07.01.2013, AN 11 E 13.30006, sowie VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 24.07.2013, 1 L 213/13.A, jeweils zitiert nach juris Die Kläger wären im Hinblick auf die von Ihnen befürchtete weitere Zurückschiebung nach Ungarn durch die österreichischen Behörden insofern gehalten gewesen, die nach dem österreichischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen die ihr dortiges Asylbegehren ablehnende Entscheidung zu ergreifen. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund der Schwangerschaft der Klägerin zu 2) gehalten, trotz der Zuständigkeit Österreichs den Asylantrag der Kläger selbst inhaltlich zu prüfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss der früher zuständigen 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.10.2013, 10 L 1499/13, verwiesen. Weiterer Ausführungen bedarf es insoweit nicht. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger, kosovarische Staatsangehörige, wurden am 10.08.2013 von der Bundespolizei in S. aufgegriffen und stellten noch am selben Tag einen Asylantrag. Eine EURODAC-Datenbankabfrage durch die Bundespolizei ergab, dass die Kläger, die sich bei ihrem Aufgreifen im Besitz einer österreichischen Asylkarte befanden, bereits am 21.06.2013 einen Asylantrag in Ungarn und am 12.07.2013 einen weiteren Asylantrag in Österreich gestellt hatten. Nachdem ein daraufhin von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend Bundesamt) unter dem 14.08.2013 an Ungarn gerichtetes Rückübernahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO von den dortigen Behörden mit Schreiben vom 22.08.2013 abgelehnt worden war, wurde am 27.08.2013 ein entsprechendes Rückübernahmeersuchen an Österreich gestellt. Diesem Übernahmeersuchen stimmte das Bundesasylamt der Republik Österreich mit Schreiben vom 03.09.2013 zu und erklärte sich bereit, eine Prüfung der Asylanträge der Kläger durchzuführen. Mit Bescheid vom 20.09.2013 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig sind und ordnete die Abschiebung nach Österreich an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Asylanträge der Kläger gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig seien, da Österreich aufgrund der dortigen vorherigen Asylantragstellung der Kläger gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Insbesondere stelle die Tatsache, dass das Asylverfahren der Kläger in dem zuständigen Mitgliedsstaat bereits als unzulässig abgelehnt worden sei, für sich genommen keinen Selbsteintrittsgrund dar. Eine materielle Prüfung des Asylantrages der Kläger finde daher in der Bundesrepublik Deutschland nicht statt. Vielmehr sei Deutschland verpflichtet, die Überstellung der Kläger nach Österreich als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb der in Art. 19 Abs. 3, 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Gegen den mittels Einschreiben am 23.09.2013 zur Post aufgegebenen Bescheid richtet sich die von den Klägern am 30.09.2013 erhobene Klage, an der sie auch nach ihrer zwischenzeitlichen Zurückschiebung nach Österreich am 10.12.2013 weiter festhalten. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, sie seien im Kosovo politisch verfolgt worden und nach Ungarn geflohen. Dort seien sie, nachdem sie zunächst unter sehr schwierigen Bedingungen zwei Tage in einer Sammelzelle getrennt eingesperrt worden seien, in einem Lager untergekommen, wo sie sich mit 20 weiteren Personen einen Raum hätten teilen müssen. Die Frauen seien dort von den Männern gedrängt worden, als Prostituierte zu arbeiten. Es sei sehr schmutzig gewesen und es habe nur wenig und schlechtes Essen gegeben. Sie hätten sich nicht waschen oder duschen können, weil es hierfür zu wenige Möglichkeiten und zu viele Flüchtlinge gegeben habe. Aus Angst vor Übergriffen seien sie aus dem Lager geflohen und nach Österreich gereist, wo sie zwar untergebracht worden seien, ihr dortiger Asylantrag jedoch als unzulässig abgelehnt worden sei, weil sie aus Ungarn eingereist seien. Im Falle ihrer Zurückschiebung nach Österreich drohe ihnen daher die Weiterschiebung nach Ungarn. In Ungarn selbst sei keine medizinische Hilfe zu erwarten. Die dortigen hygienischen Verhältnisse in den Sammelunterkünften seien für schwangere Frauen nicht geeignet. Aufgrund dieser besonderen Umstände müsse im nationalen Verfahren über ihren Asylantrag entschieden werden. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2013 zu verpflichten, ein nationales Asylverfahren durchzuführen und materiell über ihren Asylantrag zu entscheiden. Die Beklagte ist der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 22.10.2013, 10 L 1499/13, hat die früher zuständige 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes den Antrag der Kläger auf Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 25.02.2014, 6 K 1498/13, hat die erkennende Kammer den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 10 L 1499/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.