Urteil
6 K 1860/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0219.6K1860.12.0A
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Leitsätze
1. Bei plausibler Darlegung eines späteren Zugangs (tägliche Leerung der Postfächer, sofortiger Eingangsstempel) liegt ein Zweifelsfall i.S. von § 41 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG vor, so dass die Behörde für den Zeitpunkt des Zugangs beweisbelastet ist. (Rn.17)
2. Bei der Rücknahmeentscheidung dürfen die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft verwertet werden, ohne dass der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden muss. (Rn.22)
3. Kein Vertrauensschutz bei ungewöhnlicher Abrechnungspraxis des Arztes und erheblicher Rabattgewährung. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 10.837,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei plausibler Darlegung eines späteren Zugangs (tägliche Leerung der Postfächer, sofortiger Eingangsstempel) liegt ein Zweifelsfall i.S. von § 41 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG vor, so dass die Behörde für den Zeitpunkt des Zugangs beweisbelastet ist. (Rn.17) 2. Bei der Rücknahmeentscheidung dürfen die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft verwertet werden, ohne dass der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden muss. (Rn.22) 3. Kein Vertrauensschutz bei ungewöhnlicher Abrechnungspraxis des Arztes und erheblicher Rabattgewährung. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 10.837,65 € festgesetzt. Die Klage ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Die Unzulässigkeit der Klage folgt im vorliegenden Fall nicht daraus, dass die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt wurde. Nicht nur die Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch die Zulässigkeit der (Anfechtungs-) Klage hängt von der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ab.1Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 - 8 C 128/84 -, NVwZ 1988, 63Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 - 8 C 128/84 -, NVwZ 1988, 63 Wird die Widerspruchsfrist versäumt, so wird der Verwaltungsakt unanfechtbar. Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens und damit zugleich Sachurteilsvoraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über eine anschließende Klage.2Vgl. Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: April 2013, § 70 Rndr. 2; Rennert in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 70 Rndr. 7; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 70 Rndr. 6Vgl. Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: April 2013, § 70 Rndr. 2; Rennert in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 70 Rndr. 7; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 70 Rndr. 6 Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin die Widerspruchsfrist eingehalten hat. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde zu erheben (§ 70 Abs. 1 VwGO). Vorliegend ging der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.09.2012 am 11.10.2012 bei dem Beklagten ein. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Bescheid sei durch die Post im Inland übermittelt worden mit der Folge, dass er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG). Ob die Drei-Tages-Fiktion auch bei der Übermittlung durch einen privaten Zustelldienst (hier: ...) gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Drei-Tages-Fiktion gilt nämlich nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Das bloße Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs reicht allerdings nicht aus; erforderlich ist der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, ansonsten bleibt es bei der Fiktion, sofern die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post gefertigt hat.3Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 41 Rdnr. 43Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 41 Rdnr. 43 Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem solchen Vermerk über die Aufgabe zur Post. Davon abgesehen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin plausibel dargelegt, dass der Posteingang in jahrelanger Übung nach demselben Muster in der Weise erfolgt, dass die Leerung der Postfächer täglich vorgenommen und der Posteingang unverzüglich mit einem Eingangsstempel versehen wird. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass hier eine Abweichung von der gängigen Kanzleipraxis erfolgt ist. Dies gilt auch deshalb, weil zwischen dem 07.09.2012 als dem von dem Beklagten behaupteten Tag des Zugangs, einem Freitag, und dem 12.09.2012, einem Mittwoch, noch zwei reguläre Arbeitstage lagen, an denen ein Posteingang gemäß der gängigen Praxis hätte verzeichnet werden können. Da die Klägerin somit plausibel dargelegt hat, dass der Bescheid ihr erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, liegt ein Zweifelsfall vor mit der Folge, dass der Beklagte hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs beweisbelastet ist. Ein solcher Nachweis ist nicht erbracht worden. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang lediglich auf Nachforschungen bei ... verwiesen. Abgesehen davon, dass diese Nachforschungen in den Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar dokumentiert worden sind, vermag dies einen konkreten Nachweis über den Zugang nicht zu ersetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Klägerin der Bescheid vom 06.09.2012 gemäß dem auf dem Bescheid angebrachten Kanzleistempel erst am 12.09.2012 bekannt gegeben wurde. Die Widerspruchsfrist von einem Monat ist daher durch die Einlegung des Widerspruchs am 11.10.2012 gewahrt worden. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 06.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Beihilfebescheide und die aufgrund dessen erfolgte Rückforderung zuviel geleisteter Beihilfe sind die §§ 48, 49 a SVwVfG. Soweit in dem angefochtenen Bescheid die Beihilfebescheide „vom 15.04. und 17.06.2012“ zurückgenommen worden sind, handelt es sich um eine bloße Falschbezeichnung, die nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ unschädlich ist, da sich aus dem Zusammenhang, insbesondere aus der dem Bescheid beigefügten Anlage 1 eindeutig ergibt, dass die Beihilfebescheide vom 15.04.2010 und vom 17.06.2010 gemeint sind. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt sind allerdings Einschränkungen zu beachten. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm gewährten Leistungen verbraucht hat (§ 48 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 SVwVfG). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme sind hier erfüllt. Die in dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Beihilfebescheide sind insoweit rechtswidrig, als in ihnen zugunsten der Klägerin Beihilfebeträge festgesetzt worden sind, die über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen hinausgingen. Gemäß § 4 Abs. 1 BhVO sind nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Dies setzt voraus, dass die Aufwendungen bei dem Beihilfeberechtigten tatsächlich entstanden sind. Etwas anderes ist nach dem Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften nicht vertretbar. Diese konkretisieren die verfassungs- und einfachgesetzlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und sonstigen Berechtigten, insbesondere die Pflicht, unzumutbare Belastungen von ihnen abzuwehren. Der Beklagte hat mit Hilfe der dem angefochtenen Bescheid als Anlagen 1 und 2 beigefügten Berechnungen, die auf den staatsanwaltlichen Ermittlungen beruhen, nachvollziehbar und detailliert dargelegt, dass die in den aufgehobenen Beihilfebescheiden ausgewiesenen Auszahlungsbeträge nicht den tatsächlichen Zahlungen der Klägerin an ihren Arzt entsprechen (Anlage 1) bzw. ihnen keine tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen zugrunde liegen (Anlage 2). Rechnerische Fehler sind weder von Seiten der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, das der Klägerin in der in dem Bescheid genannten Höhe von 10.837,65 € keine erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 1 BhVO entstanden sind. Dass sich der Beklagte bei der Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide im Wesentlichen auf die Ergebnisse der staatsanwaltlichen Ermittlungstätigkeit, insbesondere auf die durchgeführten Kontoauswertungen, gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Sofern die betreffenden Tatsachen in einem gesetzmäßigen Verfahren gewonnen wurden, muss die den Rücknahmebescheid erlassene Behörde innerhalb des Verwaltungsverfahrens zur Herstellung eines gesetzesmäßigen Zustandes auf diese zurückgreifen können. Dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides das strafrechtliche Verfahren noch nicht zum Abschluss gebracht worden war, ist dabei ohne Bedeutung. Zum einen erfolgt die Rücknahme von unanfechtbaren Verwaltungsakten und die Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfe nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und somit - anders als das Strafverfahren - verschuldensunabhängig. Zum anderen ist die Rücknahme von Verwaltungsakten gemäß § 48 Abs. 4 SVwVfG fristgebunden, so dass die Behörde den Ausgang des Strafverfahrens nicht unbegrenzt abwarten kann. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse verwertet und sich zu Eigen gemacht hat. Die Klägerin hat im Übrigen inzwischen im Strafverfahren ein Geständnis abgelegt. Dies hat dazu geführt, dass die aus der Anklageschrift ersichtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich als tatsächliche Feststellungen in das Strafurteil übernommen worden sind. Auch von daher sind vorliegend keine Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beklagten vorgenommenen Berechnung angebracht. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es ist daher unerheblich, ob ein Verbrauch der Leistungen eingetreten ist. Das Vertrauen der Klägerin ist nicht schutzwürdig, da sie die Beihilfebescheide durch arglistige Täuschung erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SVwVfG). Das Verhalten der Klägerin wurde rechtskräftig wegen Betruges geahndet, was vorsätzliches Handeln voraussetzt. Die in Rede stehenden Arztrechnungen enthalten eine Vielzahl von Positionen (z.B. ungewöhnlich zahlreiche Urinproben, Blutentnahmen, nächtliche Hausbesuche, Hausbesuche an Wochenenden), die offenkundig so nicht stimmen konnten. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe die Rechnungen nicht überprüft, ist nicht glaubhaft. Dem steht zum einen ihr Geständnis im Strafverfahren, an dem sie sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festhalten lassen muss, entgegen. Zum anderen spricht die über Jahre hinweg praktizierte Abrechnungspraxis, bei der sie die von der Beihilfe erstatteten Beträge von ihrem Konto abgehoben hat, sie diese ihrem Arzt in einem Umschlag übergeben hat und sie jeweils einen nicht unbeträchtlichen Teil davon für sich behalten durfte, für ein kollusives Zusammenwirken. Die Behauptung, es habe sich hierbei um Nachlässe für eine treue Klientin gehandelt, ist in Anbetracht der Höhe der zu Unrecht erhaltenen Beihilfe unglaubhaft. Eine weitere Indizwirkung hat in diesem Zusammenhang der durchaus ungewöhnliche Umstand, dass die Klägerin ihren eigenen Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung zufolge in den Jahren 2009 und 2010 zusammen mit ihren Töchtern kostenlos Urlaub in dem Ferienhaus ihres Arztes in Holland machen durfte. Unabhängig von dem Vorliegen einer arglistigen Täuschung sind hier auch die einen Vertrauensschutz ausschließenden Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SVwVfG und des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SVwVfG zu bejahen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SVwVfG kann sich der Begünstigte dann nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat in ihren Anträgen auf Beihilfegewährung Rechnungsbeträge für ärztliche Leistungen und Rezepte angegeben, die höher waren als die tatsächlich von ihr dafür geleisteten Zahlungen (vgl. Anlage 1) bzw. denen keine tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen zugrunde lagen (vgl. Anlage 2). Die Unrichtigkeit dieser Angaben war auch kausal für die Fehlerhaftigkeit der zurückgenommenen Beihilfebescheide. Der Beklagte hätte bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände insoweit von einer Beihilfebewilligung abgesehen, da beihilfefähig nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Beihilfeberechtigten sind. Der Beklagte war auf die korrekten Rechnungsbeträge als Berechnungsgrundlage für die Beihilfegewährung angewiesen. Er hat selbst nichts dazu beigetragen, dass die Fehlerhaftigkeit der Bescheide zustande kam. Dass tatsächlich geringere Zahlungen an den behandelnden Arzt geleistet wurden bzw. den Rechnungen zu einem erheblichen Teil keine ärztlichen Leistungen zugrunde lagen, war für ihn nicht erkennbar. Es entspricht auch nicht der gängigen Praxis, dass ganz erhebliche Rabatte auf ärztliche Leistungen gewährt werden. Des Weiteren kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Verwaltungsakte kannte oder sie diese jedenfalls - angesichts der ungewöhnlichen Umstände - infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SVwVfG). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn „einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind“.4Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 124Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 124 Ausgehend davon war die behauptete Unkenntnis der Klägerin jedenfalls grob fahrlässig, da sich ihr die Fehlerhaftigkeit der Beihilfebescheide angesichts der geschilderten ungewöhnlichen Abrechnungspraxis und der Vielzahl der Positionen in den vorgelegten Rechnungen, die offenkundig so nicht stimmen konnten, hätte aufdrängen müssen. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 SVwVfG vorliegen, durften die Beihilfebescheide gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG als Ermessensentscheidung ausgestaltet. In den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 SVwVfG wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Im vorliegenden Fall lässt das über Jahre hinweg gezeigte, überaus gravierende Fehlverhalten der Klägerin unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit keine andere Entscheidung zu als diejenige einer Rücknahme der rechtswidrig ergangenen Beihilfebescheide. Auch die - bei Annahme einer arglistigen Täuschung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SVwVfG ohnehin nicht geltende - Jahresfrist zur Rücknahme der Bescheide gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG ist im vorliegenden Fall eingehalten worden. Die Jahresfrist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.5Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 152 f.Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 152 f. Diese Kenntnis war hier zu dem Zeitpunkt gegeben, als der Beklagte Zugang zu den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft erhielt. Dies war erst nach Übersendung der Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 08.05.2012 der Fall. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Jahresfrist durch den angefochtenen Bescheid vom 06.09.2012 gewahrt wurde. Auch die Rückforderung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der behördliche Erstattungsanspruch besteht in der in dem angefochtenen Bescheid genannten Höhe. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 49 a Abs. 1 SVwVfG zu erstatten. Die von der Klägerin erhobene Einrede der Entreicherung (§ 49 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) greift nicht durch, da ihr zumindest grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis der Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, anzulasten ist (§ 49 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Die zu einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigte Klägerin war viele Jahre als Patientin des in A-Stadt niedergelassenen Allgemeinmediziners Dr. .... in Behandlung. Sie beantragte bei dem Beklagten in den Jahren 2007 bis 2010 wiederholt die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen, im Einzelnen am 04.10.2007 in Höhe von 3.453,00 €, am 29.01.2008 in Höhe von 3.970,12 €, am 08.07.2008 in Höhe von 1.256,65 €, am 07.10.2008 in Höhe von 2.181,41 €, am 07.04.2009 in Höhe von 3.052,08 €, am 19.08.2009 in Höhe von 2.522,40 €, am 04.11.2009 in Höhe von 2.250,49 €, am 14.04.2010 in Höhe von 2.569,65 € sowie am 16.06.2010 in Höhe von 2.535,97 €. Der Beklagte setzte die Beihilfen durch Bescheide vom 18.10.2007 in Höhe von 2.410,00 €, vom 12.02.2008 in Höhe von 2.765,00 €, vom 01.08.2008 in Höhe von 872,00 €, vom 10.10.2008 in Höhe von 1.516,00 €, vom 22.04.2009 in Höhe von 2.136,46 €, vom 07.09.2009 in Höhe von 1.758,69 €, vom 04.11.2009 in Höhe von 1.568,34 €, vom 15.04.2010 in Höhe von 1.788,27 € sowie vom 17.06.2010 in Höhe von 1.764,69 € fest. Mit Schreiben vom 24.05.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, die aufgeführten Beihilfebescheide auf der Grundlage des § 48 SVwVfG zurückzunehmen und den überzahlten Betrag in Höhe von 3.411,07 € gemäß § 103 SBG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 BBesG und § 812 ff. BGB zurückzufordern. Sie habe bei der Beihilfeberechtigung die ihr durch den behandelnden Arzt gewährten Rabatte nicht angegeben, so dass eine Auszahlung der Rechnungsbeträge in voller Höhe erfolgt sei. Die Klägerin bat den Beklagten mit Schreiben vom 08.06.2012, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Sie sei sich ihrer Schuld in dieser Angelegenheit bewusst. Es sei finanziell und gesundheitlich nicht gut um sie bestellt. Die Klägerin erbat deshalb die Zustimmung des Beklagten zu einer Ratenzahlung. In seinem Schreiben vom 26.06.2012 erhöhte der Beklagte den Rückforderungsbetrag von 3.411,07 € um 7.426,58 € auf nunmehr 10.837,07 €. Dies begründete er dahingehend, es seien Beihilfen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen an die Klägerin ausgezahlt worden. Der Klägerin wurde erneut Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Mit Rückforderungsbescheid vom 06.09.2012 hob der Beklagte die Beihilfebescheide vom 18.10.2007, 12.02.2008, 01.08.2008, 10.10.2008, 22.04.2008, 07.09.2009, 04.11.2009 sowie vom 15.04. und 17.06.2012 insoweit auf, als hinsichtlich der Höhe der Beihilfe die Zahlung zu Unrecht erfolgt sei. Der Beklagte forderte von der Klägerin die zuviel gezahlte Beihilfe in Höhe von 10.837,65 € zurück. Er begründete den Bescheid dahingehend, die geltend gemachten Aufwendungen beträfen alle das Behandlungsverhältnis mit Herrn Dr. ..... Dieser habe der Klägerin im Rahmen der Behandlung Rabatte in Höhe von 3.411,07 € eingeräumt, die bei der Beihilfefestsetzung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Nur tatsächlich entstandene Aufwendungen seien beihilfefähig, die Rabatte seien zurückzuzahlen. Die einzelnen Beträge ergäben sich aus der Anlage 1 in Höhe von 3.411,07 €. Die in der Anlage 2 aufgeführten Leistungen seien tatsächlich nicht erbracht worden. Der Schaden betrage in diesem Bereich 7.426,58 €. Die Rückforderung beinhalte den nach staatsanwaltlicher Ermittlung entstandenen Mindestschaden. Ein Absehen von der Rückforderung komme nach Abwägung aller Gesichtspunkte aufgrund der Schwere des vorsätzlichen und betrügerischen Verhaltens nicht in Betracht. Es überwiege das öffentliche Interesse an der korrekten Verwendung von Steuergeldern. Den Antrag der Klägerin auf Ratenzahlung lehnte die Beklagte aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung ab. Diese sei der Aufforderung, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, nicht gefolgt. Die Klägerin erhob am 11.10.2012 gegen den Bescheid vom 06.09.2012 Widerspruch. Der Beklagte forderte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2012 auf, zur Überprüfung der fristgerechten Einlegung des Widerspruchs den behaupteten Eingang des Bescheides am 12.09.2012 nachzuweisen. Mit Schreiben vom 02.11.2012 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass ein Zugang des Bescheides vor dem 12.09.2012 ausweislich des Eingangsstempels der Kanzlei ausgeschlossen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei am 11.10.2010 und damit verspätet eingelegt worden. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides habe der Widerspruch innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe eingelegt werden müssen. Sofern die Klägerin angebe, der Bescheid sei am 12.09.2012 zugegangen, hätten Nachforschungen bei Saarriva ergeben, dass der Brief am 07.09.2012 in das Postfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt worden sei. Er gelte daher am 07.09.2012 als zugegangen. Die Rechtsprechung bejahe einen Zugang auch dann, wenn die betreffende Postsendung in ein vom Empfänger unterhaltenes Postfach einsortiert worden sei und dieses zu diesem Zeitpunkt normalerweise auch geleert werden könne. Ob das Postfach tatsächlich an diesem Tag noch geleert werde, sei unerheblich. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 SVwVfG seien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat am 19.12.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt ihr Prozessbevollmächtigter vor, am 11.10.2012 sei die Frist zur Einlegung des Widerspruchs nicht verstrichen gewesen. Ausweislich des Eingangsstempels sei der Bescheid vom 06.09.2012 am 12.09.2012 in seiner Kanzlei eingegangen. Entsprechend der seit Jahren geübten Praxis würden werktäglich das Gerichts- sowie das Postfach von Mitarbeitern der Kanzlei geleert. Sodann erhalte die Korrespondenz einen Eingangsstempel. Ein Zugang vor dem 12.09.2012 sei daher ausgeschlossen. Im Zweifel habe die Behörde den Zugang des Bescheides sowie den Zeitpunkt nachzuweisen. Hinsichtlich der durch den Beklagten geltend gemachten Rückforderungsansprüche trägt die Klägerin vor, eine vorherige Zusage einer Rabattierung durch den behandelnden Arzt Dr. .... habe nicht stattgefunden. Sie sei davon ausgegangen, dass die Abrechnung der ärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolgt sei, die für mehrere oder für häufigere Anwendungen der gleichen Leistung allerdings keine Rabattierung vorsehe. Falls sie doch Zuwendungen durch Herrn Dr. .... erhalten habe, dann beruhten diese auf dem Verzicht seinerseits bzw. auf einer schenkweisen Zuwendung von Barmitteln. Die Beihilfebescheide vom 18.10.2007, 12.02.2008, 01.08.2008, 10.10.2008, 22.04.2008, 07.09.2009, 04.11.2009, 15.04.2012 und vom 17.06.2012 seien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erlassen worden, da es sich um nicht rabattierte Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen gehandelt habe. Im Übrigen sei eine Aufhebung der Verwaltungsakte ausgeschlossen, da sie in ihrem Vertrauen schutzwürdig sei. Die gewährten Leistungen seien verbraucht und es liege keiner der Ausnahmefälle des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1-3 VwVfG vor. Sie habe berechtigter Weise darauf vertrauen können, dass ihr Arzt nach jahrelanger Behandlung die Leistungen richtig beziffere und berechne. Aufgrund ihrer zum Teil chronischen Grunderkrankungen sei eine vielfältige Medikation und Therapie erforderlich gewesen. Es könne ihr deshalb nicht angelastet werden, zuweilen den Überblick über die verschiedenen ärztlichen Leistungen verloren zu haben. Von einem kollusiven Zusammenwirken mit dem behandelnden Arzt sei keinesfalls auszugehen. Die Klägerin beruft sich bezüglich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide für Leistungen aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 vorsorglich auf die Einrede der Verjährung. Des Weiteren beruft sie sich - ebenfalls vorsorglich - auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 06.09.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Widerspruch sei verspätet eingelegt und die Widerspruchsfrist nicht gewahrt worden. Abgesehen davon bestehe der Rückforderungsanspruch zu Recht. Die Klägerin habe auf Bl. 153-154 der Ermittlungsakte eingestanden, sich die Erstattungsbeträge der Beihilfestelle mit Dr. ... geteilt zu haben. Dies allein beweise schon die betrügerische Absicht der Klägerin. Schutzwürdiges Vertrauen bestehe nicht, da sie die Beihilfebescheide durch unrichtige Angaben erwirkt habe. Ihre Behauptung, den Überblick über die Leistungen verloren zu haben, sei angesichts dessen, dass 50 Hausbesuche nachts und 50 Hausbesuche tagsüber nicht stattgefunden hätten und angeblich 250 Blutentnahmen vorgenommen wurden, nicht nachvollziehbar. Dies hätte ihr auffallen müssen. Im Übrigen habe sie bei ihrer Vernehmung am 07.01.2011 angegeben, dass sie höchstens zwei bis dreimal im Quartal im Behandlungszimmer des Dr. .... gewesen sei, dieser aber 10 bis 15 Arztbesuche im Monat abgerechnet habe. Auch habe die Klägerin bei ihrer Vernehmung zugegeben, den Schaden umgehend bei der Beihilfestelle sowie der Krankenversicherung regulieren zu wollen. Die Klägerin macht demgegenüber erneut geltend, der Beklagte habe den Beweis hinsichtlich des Zugangs des Bescheides nicht erbracht. Des Weiteren habe der Beklagte, sofern er seine Rückforderung auf den polizeilichen Abschlussbericht gestützt habe, voreilig gehandelt. Dieser ersetze ein gerichtliches Urteil nicht und beweise weder die Wahrheit noch die Unwahrheit eines Vorganges. Im Übrigen habe sie zu keinem Zeitpunkt eingeräumt, Erstattungsbeträge mit dem behandelnden Arzt Dr. .... geteilt zu haben. Durch Beschluss der Kammer vom 26.08.2013 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin ist durch das Amtsgericht Saarbrücken - 115 Ds 33 Js 624/11 (110/13) - auf die Hauptverhandlung vom 14.10.2013 und 17.10.2013 rechtskräftig wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken - 33 Js (W) 624/11 -und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.