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Urteil

6 K 326/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0116.6K326.13.0A
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Leitsätze
1. Die erektile Dysfunktion ist ein Krankheitsfall im beihilferechtlichen Sinne.(Rn.38) 2. Ist die erektile Dysfunktion durch eine krankhafte Veränderung der Schwellkörper bedingt, kann bei Versagen konservativer Behandlungsmethoden die Implantation einer Schwellkörperprothese (hydraulisches Penisimplantat) im beihilferechtlichen Sinne medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sein. (Rn.40) 3. Die Schwellkörperprothese ist ein Körperersatzstück im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 und der Anlage 4 BhV SL.(Rn.45) 4. Tz. 2.8 der Anlage 4 zur BhV SL, wonach Aufwendungen für "Erektionshilfen" nicht beihilfefähig sind, schließt eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für die Implantation einer Schwellkörperprothese nicht aus, da der Begriff "Erektionshilfe" eng auszulegen ist und die Schwellkörperprothese als Körperersatzstück nicht von ihm erfasst wird. (Rn.51)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für den operativen Einsatz eines hydraulischen Penisimplantats gemäß Rechnung des Universitätsklinikums Freiburg vom 28.02.2013 über 6.235,81 Euro Beihilfe zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die erektile Dysfunktion ist ein Krankheitsfall im beihilferechtlichen Sinne.(Rn.38) 2. Ist die erektile Dysfunktion durch eine krankhafte Veränderung der Schwellkörper bedingt, kann bei Versagen konservativer Behandlungsmethoden die Implantation einer Schwellkörperprothese (hydraulisches Penisimplantat) im beihilferechtlichen Sinne medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sein. (Rn.40) 3. Die Schwellkörperprothese ist ein Körperersatzstück im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 und der Anlage 4 BhV SL.(Rn.45) 4. Tz. 2.8 der Anlage 4 zur BhV SL, wonach Aufwendungen für "Erektionshilfen" nicht beihilfefähig sind, schließt eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für die Implantation einer Schwellkörperprothese nicht aus, da der Begriff "Erektionshilfe" eng auszulegen ist und die Schwellkörperprothese als Körperersatzstück nicht von ihm erfasst wird. (Rn.51) Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für den operativen Einsatz eines hydraulischen Penisimplantats gemäß Rechnung des Universitätsklinikums Freiburg vom 28.02.2013 über 6.235,81 Euro Beihilfe zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 13.12.2013 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten entbehrlich. Zunächst ist mit Blick auf die dem Gericht unterbreiteten verschiedenen Fassungen des Klageantrags festzustellen, dass der Kläger nach wie vor die Verpflichtung des Beklagten beantragt, ihm seinem Beihilfebemessungssatz entsprechend Beihilfe zu den Aufwendungen für die Implantation einer Schwellkörperprothese zu gewähren. An diesem Klagebegehren hat sich in der Sache zu keinem Zeitpunkt des Rechtsstreits etwas geändert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die im Verlauf des Verwaltungsprozesses geänderten Fassungen des Klageantrags, an die das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht gebunden ist, die vielmehr im Lichte des wirklichen Klagebegehrens auszulegen sind. Dass der Kläger mit Schriftsatz vom 25.03.2013 die begehrte Beihilfe auf den Betrag von 3.117,90 Euro beziffert hat, ist vor diesem Hintergrund nicht etwa als Teilrücknahme seiner Klage zu bewerten. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Kläger seinen ursprünglich abstrakt formulierten Klageantrag mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erfolgte Rechnungstellung vom 18.02.2013 betragsmäßig konkretisieren wollte und dabei versehentlich – in der Annahme eines ohnehin unzutreffenden Bemessungssatzes von 50 vom Hundert – eine Beihilfe in Höhe der Hälfte des Rechnungsbetrages errechnete, obwohl die von ihm vorgelegte Krankenhausrechnung bereits auf den seinem wahren Bemessungssatz entsprechenden Anteil von 70 vom Hundert beschränkt war. Diese unzutreffende Fassung des Klageantrags vom 25.03.2013, den der Kläger im Übrigen mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem Telefax zutreffend korrigiert hat, ist nach § 88 VwGO für das Gericht nicht maßgeblich. Die demgemäß zu verstehende Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 VwGO erhoben. Die Klage ist auch begründet im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der den geltend gemachten Beihilfeanspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 07.12.2012 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 09.01.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen werden der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2013 nicht gerecht. Abzustellen ist beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s. z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 – sowie Urteil der 6. Kammer vom 17.02.2011 – 6 K 741/10 –). Maßgeblich ist hinsichtlich der Rechtslage demnach hier § 67 des saarländischen Beamtengesetzes – SBG – vom 11. März 2009, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in Verbindung mit den Vorschriften der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO –, Fassung 2013. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch nach den vorgenannten Bestimmungen begründet. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SBG hat der nach § 67 Abs. 1 SBG dem Grunde nach Beihilfeberechtigte Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen unter anderem in Krankheitsfällen zur Behandlung von Krankheiten, wobei § 67 Abs. 10 SBG das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern zu regeln. Demgemäß gewährt § 4 Abs. 1 Nr. 1 dem Beihilfeberechtigten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften einen Anspruch auf Beihilfe in Krankheitsfällen unter anderem zur Besserung oder Linderung von Leiden sowie für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden. In Konkretisierung dieser Vorschrift sieht § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BhVO aus Anlass einer Krankheit unter anderem die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder zur Selbstkontrolle und Körperersatzstücke vor, wobei sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO nach der Anlage 4 BhVO bestimmen. Die genannten Vorschriften sind im gegebenen Fall einschlägig, da es sich bei der erektilen Dysfunktion um eine schwerwiegende Krankheit im beihilferechtlichen Sinne handelt (VG Saarlouis, Urteil vom 03.03.2009 – 3 K 1812/08 –, veröffentlicht in JURIS, bestätigt durch OVG Saarlouis, Beschluss vom 21.04.2010 –1 A 317/09; Urteil der Kammer vom 17.02.2011 – 6 K 735/10 –, bestätigt durch OVG Saarlouis, 01.07.2011 – 1 A 219/11 –; s.a. BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 – 2 C 1.07 und 2 C 24.07 –, zitiert nach JURIS). Dass der operative Einsatz einer Schwellkörperprothese im Falle des Klägers zur Behandlung seiner erektilen Dysfunktion angesichts der Erfolglosigkeit konservativer Behandlungsmethoden die medizinisch indizierte Behandlungsmaßnahme war, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem medizinischen Bericht der urologischen Abteilung des Universitätsklinikums Freiburg vom 23.11.2012 und wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen wirtschaftlich nicht angemessen waren, sind weder erkennbar noch vom Beklagten vorgetragen. Der demgemäß nach der Systematik des saarländischen Beihilferechts dem Grunde nach zu bejahende Anspruch des Klägers auf Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen wird entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch die Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO ausgeschlossen. Die Frage, ob ein entsprechender Leistungsausschluss gemessen an höherrangigem Recht (Fürsorgepflicht, Gleichheitssatz) wirksam wäre (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 03.03.2009 – 3 K 1812/08 – a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 – 2 C 1.07 und 2 C 24.07 – a.a.O.), muss im vorliegenden Fall daher nicht abschließend entschieden werden, ihr kommt aber bei der Auslegung der streitentscheidenden Vorschriften Bedeutung zu. Der Beklagte stützt den nach seiner Auffassung gegebenen Ausschlussgrund auf Tz. 2.8 der Anlage 4 BhVO. Danach sind Aufwendungen für Erektionshilfen nicht beihilfefähig. Da nach Tz. 1 der Anlage 4 BhVO zu den Hilfsmitteln auch Körperersatzstücke zählten, handele es sich – so sinngemäß die Argumentation des Beklagten – auch bei dem Körperersatzstück Schwellkörperprothese um ein Hilfsmittel in Gestalt einer Erektionshilfe im Sinne der Tz. 2.8 der Anlage 4 BhVO. Dieser Argumentation vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Zuzustimmen ist vielmehr der auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln gestützten Auffassung des Klägers, wonach es sich bei dem hier in Rede stehenden Implantat um ein Körperersatzstück handelt, dessen Beihilfefähigkeit nicht durch Tz. 2.8 der Anlage 4 BhVO ausgeschlossen ist (zur Abgrenzung des als Körperersatzstück einzustufenden Penisimplantats von Erektionshilfen: VG Köln, Urteil vom 09.12.2011 – 27 K 7089/09 –, zitiert nach JURIS, sowie VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 02.05.2013 – 6 K 1483/12 –, zitiert nach JURIS). Zunächst handelt es sich bei dem im Falle des Klägers operativ eingesetzten hydraulischen Penisimplantat, einer so genannten Schwellkörperprothese, um ein Körperersatzstück im beihilferechtlichen Sinne. Der künstliche Penisschwellkörper ersetzt den wegen seines Defekts ganz bzw. teilweise entfernten natürlichen körpereigenen Schwellkörper und stellt von daher wortwörtlich ein Ersatzstück für dieses Körperteil dar (VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 02.05.2013 – 6 K 1483/12 –, a.a.O. mit überzeugender Begründung). Hiergegen wendet der Beklagte auch nichts ein. Fraglich ist allerdings bereits, ob Körperersatzstücke nach saarländischem Beihilferecht Hilfsmittel sind und ihre Beihilfefähigkeit durch die Anlage 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 BhVO ausgeschlossen werden kann. Die BhVO ist insoweit in sich nicht stimmig. Die hier maßgebliche Anspruchsgrundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BhVO führt die Körperersatzstücke als beihilfefähige Gegenstände gleichberechtigt neben den Hilfsmitteln auf, nicht aber als Hilfsmittel besonderer Art. Dementsprechend trägt die Anlage 4 zur BhVO die Überschrift: „Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke“. § 5 Abs. 2 BhVO, der die Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch die Anlagen 2 bis 4 ermöglicht, betrifft in der hier einschlägigen Alternative des Satzes 1 Buchstabe b nur die Hilfsmittel, nicht die Körperersatzstücke. Gleichwohl werden dann die Körperersatzstücke in Tz. 1 und 2.1 der Anlage 4 BhVO als zu den Hilfsmitteln gehörend aufgeführt. In Tz. 2.1 sind ausdrücklich „Körperersatzstücke einschl. Zubehör“ genannt mit der Folge, dass nach Tz. 1. Satz 3 der Anlage 4 BhVO „die Auslagen für eine angemessene Ausführung als beihilfefähig anerkannt werden“. Wenn Tz. 2.8 der Anlage 4 BhVO sodann bestimmt, dass Aufwendungen für „Erektionshilfen“ nicht beihilfefähig sind, so begegnet es schon vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten „Systematik“ und dem Sprachgebrauch der BhVO, die jedenfalls im Ansatz zwischen Körperersatzstücken und Hilfsmitteln unterscheidet, erheblichen Zweifeln, ob der Ausschlusstatbestand auch dann einschlägig ist, wenn die Behebung der erektilen Dysfunktion im konkreten Fall nur durch ein operativ einzusetzendes Körperersatzstück möglich ist. Aber selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass auch Körperersatzstücke Hilfsmittel sind – dies entspricht im Übrigen dem in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V geltenden Sprachgebrauch, wonach Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln haben, – und dass dementsprechend die Beihilfebeschränkungen der Anlage 4 auch für Körperersatzstücke gelten, zwingt dies nicht dazu, den im Ausschlusstatbestand der Tz. 2.8 verwendeten Begriff „Erektionshilfe“ derart weit auszulegen, dass dieser alle einer Erektionsfähigkeit dienlichen Hilfsmittel einschließlich eines operativ implantierten Körperersatzstücks erfasse. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, so hätte er dies ohne Schwierigkeiten und sprachlich eindeutig so formulieren können, dass der Beihilfeausschluss „alle bei erektiler Dysfunktion zur Wiedererlangung der Erektionsfähigkeit dienenden Hilfsmittel einschließlich einer Versorgung mit Implantaten“ betrifft. Demgegenüber deutet die Verwendung des Begriffs „Erektionshilfe“ schon sprachlich darauf hin, dass lediglich äußerlich anzuwendende Hilfsmittel gemeint sind. Hierfür sprechen auch Sinn und Zweck der Ausschlussvorschrift. Mit Recht führt das Verwaltungsgericht Köln in seinem oben zitierten Urteil insoweit aus, dass der Ausschluss bestimmter Hilfsmittel von der Beihilfefähigkeit an Sachgesetzlichkeiten anknüpfe, die im gesamten Beihilfesystem angelegt seien. Es sollten solche Gegenstände ausgeschlossen werden, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, einen niedrigen Preis haben oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, den Beamten von sämtlichen Behandlungskosten im Krankheitsfall freizustellen, beruhe dieser Ausschluss damit auf der Wertung, dass solche Gegenstände in der Regel - also bei grundsätzlich zulässiger Typisierung - mit finanziellen Aufwendungen beschafft werden können, die dem Beamten/Versorgungsempfänger ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden können oder generell dem Bereich der Lebensführung zugerechnet werden müssen, der von den Bezügen im Rahmen der allgemeinen Alimentation bzw. Versorgung abgedeckt ist und finanziert werden muss. Keiner dieser Gründe rechtfertige den Ausschluss von Aufwendungen für ein Schwellkörper-Implantat von der Beihilfefähigkeit. Der therapeutische Nutzen sei soweit ersichtlich weder umstritten noch gering. Die Aufwendungen hierfür seien hoch. Es gehöre auch nicht zu den Gegenständen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Hierzu gehörten Gegenstände, die weit verbreitet sind und auch von Gesunden zur Vorbeugung einer Erkrankung, Erhöhung des Wohlbefindens, oder sogar ohne Bezug zu einer Krankheit zur Erleichterung des täglichen Lebens eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund könne das Schwellkörper-Implantat nicht als nicht beihilfefähige "Erektionshilfe" gewertet werden. Zwar sei auch das Schwellkörper-Implantat nach seiner Funktion eine "Erektionshilfe". Eine Schwellkörper-Prothese erfordere indes einen größeren chirurgischen Eingriff, der mit der vollständigen, mechanischen Zerstörung der Corpora cavernosa (Schwellkörper) verbunden und irreversibel sei. Entsprechend sei dieser Eingriff erst nach dem Versagen aller konservativen Behandlungsmöglichkeiten medizinisch indiziert. Die "Anwendung" dieses Mittels sei also immer mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden und unterscheide sich damit grundlegend von äußerlich anzuwendenden Mitteln (VG Köln, Urteil vom 09.12.2011 – 27 K 7089/09 –,a.a.O.). Das erkennende Gericht schließt sich diesen nach seiner Auffassung überzeugenden Ausführungen an. Im Übrigen sind beihilferechtliche Vorschriften, welche die Beihilfefähigkeit von medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen im Krankheitsfall begrenzen oder gar ausschließen, an höherrangigem Recht zu messen und nach Möglichkeit verfassungskonform auszulegen. Hinzuweisen ist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 2 C 62.08 –, NVwZ-RR 2010, 366 ff.; BVerwG, Urteil vom 05.05.2010 – 2 C 12.10 –, ZBR 2011, 126; alle in JURIS), wonach mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Verpflichtung verbunden ist, normative Vorkehrungen in Gestalt einer abstrakt-generellen Härtefallregelung zu treffen, damit dem Beamten im Falle einer Leistungsbegrenzung oder eines Leistungsausschlusses nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit medizinisch notwendiger und wirtschaftlich angemessener Aufwendungen in einer Höhe, wie sie dem vorliegenden Streitgegenstand entspricht, wäre abstrakt-generell geeignet, eine Härte im vorstehend dargelegten Sinne hervorzurufen. Bereits die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat darauf hingewiesen, dass Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen zur Vermeidung einer fürsorgepflichtwidrigen Entscheidung einer verfassungskonformen Ergänzung in Gestalt einer Härtefallregelung bedürfen (VG Saarlouis, Urteil vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 –, veröffentlicht in JURIS). Diesem Hinweis ist der Verordnungsgeber indes nicht gefolgt. Eine abstrakt-generelle Härtefallregelung wurde in die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Neufassung der BhVO nicht aufgenommen. Im Gegenteil ist die bis dahin verschiedentlich entsprechend angewandte Regelung betreffend die Belastungsgrenzen im Rahmen der erfolgten Neuregelung und insbesondere der Einführung der Kostendämpfungspauschalen ersatzlos gestrichen worden, so dass ihrer verfassungskonformen analogen Anwendung zur Vermeidung von Härtefällen der Boden entzogen worden ist. Fehlt es demnach in der BhVO an einer normativen Härtefallregelung der vorstehend beschriebenen Art, so würde ein Leistungsausschluss der vom Beklagten als gegeben erachteten Art mit Blick auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 –, a.a.O.; s. hierzu auch Urteil der Kammer vom 24.06.2011 – 6 K 702/09 zur BBhV unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2011 – 13 K 904/10 – und Urteil vom 17.12.2010 – 13 K 7034/09 –, zitiert nach JURIS). Auch dieser Aspekt spricht jedenfalls für eine restriktive Auslegung des Begriffs „Erektionshilfe“ im Sinne eines äußerlich anzuwendenden Hilfsmittels, dessen Anschaffung die Alimentation des Beamten nicht unzumutbar strapaziert. Der Ausschlusstatbestand in Tz. 2.8 der Anlage 4 zur BhVO steht dem Beihilfeanspruch des Klägers daher nicht entgegen. Der Klage war nach alldem stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem vom Universitätsklinikum Freiburg unmittelbar dem Kläger in Rechnung gestellten 70-prozentigen Kostenanteil auf 6.235,81 Euro festgesetzt. Der am 25.12.1963 geborene, als Beamter in Diensten des Landes mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für den operativen Einsatz eines Penisimplantats. Einen entsprechenden Beihilfeantrag stellte der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2012. Zur Begründung gab er an, sich wegen erektiler Dysfunktion nach reiflicher Überlegung und eingehender Untersuchung in der Universitätsklinik Freiburg zu dem Eingriff entschlossen zu haben. Er sei seit über 20 Jahren mit seiner Frau verheiratet und habe drei Kinder. In seinem Alter würde ein Verzicht auf eine normale Sexualität für ihn enorme Konsequenzen auch psychischer Art bedeuten. Seine Ehefrau unterstütze seine Entscheidung. Seinem Antrag fügte der Kläger einen an seinen Hausarzt gerichteten medizinischen Bericht der urologischen Abteilung des Universitätsklinikums F. vom 23.11.2012 bei. Als Diagnose ist darin unter anderem eine „ausgeprägte organische erektile Dysfunktion mit zusätzlich seit 6 Monaten bestehender Peniskurvatur nach ventral“ angegeben. Weiter heißt es, im Bereich des Penisschaftes fänden sich mehrere narbige Veränderungen. Es bestehe eine ausgeprägte organische erektile Dysfunktion ohne ein ausreichendes Ansprechen auf konservative Therapiemöglichkeiten. Zusätzlich zeige sich eine deutliche ventrale Peniskurvatur. Unter diesen Umständen sei dem Kläger die operative Behandlung mittels hydraulischen Penisimplantats empfohlen worden. Mit Bescheid vom 07.12.2012 wurde der Beihilfeantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung heißt es, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO seien aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig. Das Ministerium für Inneres und Sport könne die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen begrenzen, die für die Beihilfefähigkeit der Anschaffungskosten maßgebenden Voraussetzungen bestimmen und die zu den Hilfsmitteln gehörenden Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung festlegen. Nach Nr. 2.8 der Anlage 4 zur BhVO habe das Ministerium die Aufwendungen für Erektionshilfen ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Ausnahmen von dieser Regelung sehe das Beihilferecht nicht vor. Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 09.12.2011 – 27 K 7089/09 –, wonach ein Schwellkörperimplantat keine Erektionshilfe im beihilferechtlichen Sinne sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist in Ergänzung des angefochtenen Ursprungsbescheides ausgeführt, das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sei zu den Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung ergangen. Anders als das Bundesrecht, das zwischen Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken unterscheide und den Beihilfeausschluss auf Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle beschränke, habe der saarländische Verordnungsgeber in Nr.1 der Anlage 4 zur BhVO ausdrücklich ausgeführt, dass zu den Hilfsmitteln auch Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke zählen. Insofern gelte die Vorschrift der Nr. 2.8 der Anlage 4 zur BhVO auch für Körperersatzstücke und damit für Penisimplantate. Da im ärztlichen Bericht vom 23.11.2012 ausgeführt sei, dass die beabsichtigte Operation wegen einer ausgeprägten organischen erektilen Dysfunktion erfolgen solle, müsse das hydraulische Penisimplantat als Erektionshilfe gewertet werden. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen nach saarländischem Beihilferecht könne daher nicht erfolgen. Mit am 23.01.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiterverfolgt. Sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren ergänzend und vertiefend trägt er vor, sowohl der Ablehnungsbescheid vom 07.12.2012 als auch der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2013 gingen fälschlich davon aus, bei dem im Wege einer Operation in den Penis einzubringenden Penisimplantat handele es sich um eine Erektionshilfe. Erektionshilfen seien äußerlich erfolgende Anwendungen. Demgegenüber leide er, der Kläger, an einer Funktionslosigkeit der Schwellkörper, an deren Stelle in den Penis im Wege einer Operation eine Schwellkörperprothese implantiert werde, welche die ausgefallene Funktion der natürlichen Schwellkörper zu ersetzen geeignet sei und damit zumindest teil- und zeitweise die Erektionsfähigkeit wiederherstelle. Diese im Wege einer Operation einzusetzende Schwellkörperprothese stelle sich - ebenso wie andere künstliche Körperteile - als ein aus körperfremdem Material hergestelltes „Körperersatzstück" dar, das die ausgefallene Funktion der natürlichen Schwellkörper ersetzen solle. Hieran werde deutlich, dass ein Schwellkörperimplantat wegen des hierbei vorzunehmenden größeren chirurgischen Eingriffs keineswegs als „Erektionshilfe" verstanden werden könne, sondern ein Körperersatzstück sei, für welches die Beihilfefähigkeit einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gemäß Ziffer 1 und 2.1 der Anlage 4 der Beihilfeverordnung anerkannt sei. Der Ausschluss bestimmter Hilfsmittel von der Beihilfefähigkeit knüpfe an Sachgesetzlichkeiten an, die im gesamten Beihilfesystem angelegt seien. Es sollten solche Gegenstände ausgeschlossen sein, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen besitzen, einen niedrigen Preis haben oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, den Beamten von sämtlichen Behandlungskosten im Krankheitsfall freizustellen, beruhe dieser Ausschluss damit auf der Wertung, dass solche Gegenstände in der Regel mit finanziellen Aufwendungen beschafft werden könnten, die dem Beamten ohne beihilferechtlichen Ausgleich zuzumuten seien. Die Kosten der operativen Implantation einer Schwellkörperprothese anstelle der funktionslos gewordenen natürlichen Schwellkörper lägen demgegenüber so hoch, dass ein Ausschluss der Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit nicht gerechtfertigt sei. Die Schwellkörperprothese sei mit sonstigen Implantaten, etwa künstlichen Gelenken, Stents oder auch Brustimplantaten zum Wiederaufbau der weiblichen Brust nach einer Brustkrebserkrankung vergleichbar. Die Leistungen der Beihilfe seien an diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherung angeglichen. Diese erstatte bei einer entsprechenden medizinischen Indikation auch die Kosten für ein Schwellkörperimplantat. Der Eingriff sei bei den gesetzlichen Krankenkassen als Fallpauschale gelistet. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit einer Schwellkörperprothese würde im Übrigen im Vergleich zur Erstattungsfähigkeit der Kosten von Brustimplantaten bei Frauen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen. Der Kläger hat zunächst schriftlich beantragt, „die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2013 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe in der sich nach der Beihilfeverordnung ergebenden Höhe zu den Aufwendungen eines Penisimplantats und den damit verbundenen Arzt- und Operationskosten zu gewähren“. Mit Schriftsatz vom 11.03.2013 hat der Kläger mitgeteilt, dass er die operative Implantation einer Penisprothese in der Zeit vom 14.02.2013 bis 18.02.2013 im Universitätsklinikum F. zwischenzeitlich erfolgreich habe durchführen lassen. Der 70-prozentige Kostenanteil belief sich laut Rechnung des Universitätsklinikums F. vom 28.02.2013 auf 6.235,81 Euro. Mit Schriftsatz vom 25.02.2013, eingegangen am 27.03.2013, hat der Kläger mitgeteilt, der Klageantrag sei zu ändern, nachdem die Kosten für die Durchführung der ärztlichen Behandlung im Universitätsklinikum F. gemäß der bereits vorgelegten Rechnung vom 28.02.2013 feststünden. Es werde nunmehr beantragt, „die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Arzt- und Behandlungskosten gemäß Rechnung des Universitätsklinikums F. vom 28.02.2013 über 6.235,81€ eine Beihilfe hierzu in Höhe von 3.117,90 € zu gewähren“. Mit Schriftsatz vom 27.03.2013, am selben Tage (11.19 Uhr) als Telefax bei Gericht eingegangen, hat der Kläger seinen Klageantrag vom 25.03.2013 berichtigt. Der Kläger beantragt nunmehr, „unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2013 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe in der gesetzlichen Höhe zu den Aufwendungen für die Implantation eines Schwellkörper-Implantats gemäß Rechnung des Universitätsklinikums F. vom 28.02.2013 über 6.235,81 € zu gewähren“ Zur Erläuterung trägt der Kläger vor, der mit Schriftsatz vom 25.03.2013 angekündigte Antrag sei irrtümlich begrenzt und werde durch vorstehenden Antrag ersetzt. Der Beklagte hat schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Beihilfeverordnung seien diejenigen Mittel nicht beihilfefähig, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe - so auch Mittel, die zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen. Mithin seien dies nicht nur Medikamente wie z.B. Viagra oder Cialis, sondern auch andere Hilfsmittel wie eine Schwellkörperprothese. Die Erstattungspraxis der gesetzlichen wie der privaten Krankenkassen sei ganz unterschiedlich. Generell würden bei den Krankenkassen Einzelfallprüfungen empfohlen. Im gegebenen Fall gehe es um eine Erektionshilfe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 und Tz. 2.8. der Anlage 4 zur BhVO. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 13.12.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Dieser Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.