Beschluss
6 L 1264/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:1119.6L1264.13.0A
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Leitsätze
Das einem Ausländer erteilte nationale Visum nach § 6 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist keine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), die verlängert werden könnte.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das einem Ausländer erteilte nationale Visum nach § 6 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist keine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), die verlängert werden könnte.(Rn.4) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.08.2013 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da ihr fristgerecht erhobener Widerspruch gegen die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat und auch die weiter verfügte Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar ist. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Ein Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zurückzuweisen, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorrangig ist, wobei ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Weder die mit Bescheid des Antragsgegners vom 19.08.2013 erfolgte Ablehnung der Anträge der Antragstellerin vom 13.02. und 25.04.2012 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, noch die zugleich ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken mit der Folge, dass das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an ihrer umgehenden Ausreise zurückzutreten hat. Die zwischenzeitlich von ihrem deutschen Ehemann geschiedene Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch nach § 28 Abs. 3 i.V.m. 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG auf Erteilung einer eigenständigen, vom Zweck des Ehegattennachzuges unabhängige Aufenthaltserlaubnis. Die Zuerkennung eines solchen, zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG erforderlichen Aufenthaltsrechts scheitert bereits daran, dass die Antragstellerin zuvor nicht im Besitz einer akzessorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Ehegattin eines deutschen Staatsangehörigen gewesen ist. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG setzt zwingend die Verlängerung einer zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis voraus. Demgegenüber steht hier für die Antragstellerin die erstmalige Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis in Rede. Das der Antragstellerin am 13.12.2011 befristet bis zum 11.03.2012 auf der Grundlage von § 6 Abs. 4 AufenthG erteilte nationale Visum ist keine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die verlängert werden könnte. Aufenthaltserlaubnis und Visum sind nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes jeweils eigenständige Aufenthaltstitel. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG werden die Aufenthaltstitel als Visum (§ 6 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9 a AufenthG) erteilt. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber das Visum als Tatbestandsvoraussetzung ausdrücklich in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erwähnt hätte, wenn er die Erteilungsvoraussetzungen auch auf diese Fallgestaltung hätte erstrecken wollen, zumal sich die Frage der Verlängerung bei den unbefristeten Aufenthaltstiteln nach §§ 9, 9 a AufenthG nicht stellt. Dies legt es nahe, dass das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG nur dem Ehegatten gewährt werden soll, dessen bisheriger Aufenthalt sich auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG oder § 30 Abs. 1 AufenthG stützt, nicht hingegen auch dem Ehegatten, der lediglich über ein für drei Monate gültiges nationales Visum verfügt. Dieses Verständnis entspricht überdies dem Zweck der Vorschrift, nach dem der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft, die rechtmäßig im Bundesgebiet geführt wird, ein besonderes Gewicht beimessen wollte. Von dieser die rechtmäßige Führung der familiären Lebensgemeinschaft für einen nicht unerheblichen Zeitraum voraussetzenden Interessenlage unterscheidet sich aber grundlegend diejenige eines mit einem nationalen Visum eingereisten Ehegatten, der nach seiner Einreise die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erstmalig aufnehmen will und hierfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2009, OVG 11 S 36.09, sowie OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 07.12.2007, 17 B 2167/06, jeweils zitiert nach juris; ebenso Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 31 Rdnr. 27 ff. Der Umstand, dass sich die Erteilung des nationalen Visums nach § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften richtet, mithin auch das Visum der Antragstellerin vorliegend nach einer Prüfung der allgemeinen und speziellen Erteilungsvoraussetzungen nach den §§ 27 und 28 AufenthG erteilt worden ist, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. A.A. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.11.2010, 4 Bs 213/10, InfAuslR 2011, 110, wonach ein Aufenthaltstitel der einem Ausländer von der deutschen Auslandsvertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde in Form eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 4 AufenthG und nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des AufenthG zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden sei, unabhängig von der formalen Kategorisierung in §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2, 6 Abs. 4 AufenthG eine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darstelle; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.03.2006, 11 ME 313/05, InfAuslR 2006, 328 Dies ändert nämlich nichts daran, dass erst die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens bei dem Ehegatten das der Vorschrift des § 31 Abs. 1 AufenthG zugrunde liegende besondere Vertrauensinteresse auf Gewährung eines längerfristigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen vermag. Vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., Rdnr. 29, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 04.09.2007, 1 C 43.06, DVBl. 2008, 108 In ihrer Auffassung sieht sich die Kammer auch durch das Urteil des BVerwG vom 30.04.2009 1 C 3.08, InfAuslR 2009, 333 bestätigt, das sich zwar nicht ausdrücklich zu der Frage, ob das zum Zwecke des Ehegattennachzuges erteilte Visum als eigenständiger Aufenthaltstitel einer Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten gleichzustellen ist, verhält, jedoch in dem entschiedenen Fall nach Visumserteilung von der Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung der zum Zwecke des Ehegattennachzugs begehrten Aufenthaltserlaubnis und nicht von der Verlängerungsregelung in § 30 Abs. 3 AufenthG ausging, die bei einem anderen Verständnis des nationalen Visums einschlägig gewesen wäre. Ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2009, OVG 11 S 36.09, a.a.O. Zu Recht ist der Antragsgegner im Weiteren davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin auch nicht auf der Grundlage der Vorschrift des § 25 Abs. 4 AufenthG in Betracht kommt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheitert vorliegend schon daran, dass die Vorschrift bereits nach ihrem Wortlaut lediglich die Möglichkeit zur Gewährung eines vorübergehenden kurzfristigen Aufenthalts eröffnet, die Antragstellerin hingegen im Ergebnis einen Daueraufenthalt anstrebt und daneben keine sonstigen Gründe geltend gemacht hat, die einen nur vorübergehenden Aufenthaltszweck erkennen ließen. Ebenso scheidet ein Anspruch der Antragstellerin nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aus. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Dem steht entgegen, dass es im Fall der Antragstellerin gerade nicht um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern um deren Ersterteilung geht. Ferner kann die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage setzt unter anderem voraus, dass die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Davon kann fallbezogen indes ersichtlich nicht ausgegangen werden. Insbesondere kommt vorliegend eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Antragstellerin im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, die voraussetzt, dass sowohl der Abschiebung der Antragstellerin als auch deren freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder diese als unzumutbar erscheinen lassen, nicht in Betracht. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, DVBl. 2006, 1509 m.w.N.; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2010, 2 ME 186/10, zitiert nach juris, m.w.N. Die derzeit in Tunesien bestehenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit vermögen das Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nicht zu begründen, sofern dort jedenfalls die Sicherung des Existenzminimums grundsätzlich gewährleistet ist. Daran, dass die Sicherung des Existenzminimums in Tunesien grundsätzlich und auch für die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin möglich ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Grundversorgung der Bevölkerung in Tunesien gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika und es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik vom 30.09.2013, 508-516.80/3 TUN; ferner Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Stellungnahme an den Antragsgegner vom 11.07.2012, 5554879-285 Dass es der Antragstellerin aus persönlichen Gründen unmöglich wäre, sich eigenständig eine Existenzgrundlage in ihrem Heimatland aufzubauen, zumindest dort aber ihr Existenzminimum zu sichern, ist auch in Anbetracht ihres vergleichbar erst kurzen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht annehmbar. Die 28jährige Antragstellerin ist arbeitsfähig und damit grundsätzlich in der Lage, auch ohne familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt in Tunesien für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen wirtschaftlichen Situation in Tunesien spricht daher nichts dafür, dass es der Antragstellerin nicht möglich oder unzumutbar wäre, in ihrem Heimatland wieder Fuß zu fassen, zumal sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Der lediglich allgemeine Hinweis der Antragstellerin auf die Verschlechterung der Lage der Frauen in Tunesien infolge zunehmender Islamisierung des Landes nach der Revolution im Frühjahr 2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Annahme, dass die Antragstellerin als geschiedene Frau im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien einer konkreten Gefährdungslage ausgesetzt wäre, besteht vorliegend umso weniger Anlass, als nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen Frauen in Tunesien spätestens seit den 60er Jahren Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt sind. Die Vielehe ist abgeschafft. Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, mit der Einschränkung, dass minderjährige tunesische Kinder das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes Vgl. zu Vorstehendem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der tunesischen Republik vom 30.09.2013, a.a.O. Erweist sich nach alledem die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin als offensichtlich rechtmäßig, unterliegen im Weiteren auch die mit ihr verbundene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.