Beschluss
6 K 553/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0902.6K553.12.0A
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Leitsätze
Ein Zweitantrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist regelmäßig unzulässig, wenn in ihm zur Begründung der Erfolgsaussichten lediglich der Vortrag aus dem Erstantrag wiederholt wird.(Rn.3)
Insoweit muss der Zweitantrag neue Gesichtspunkte enthalten, die nicht bereits Gegenstand des bisherigen Prozesskostenhilfeverfahrens waren.(Rn.5)
Tenor
Der Zweitantrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Zweitantrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist regelmäßig unzulässig, wenn in ihm zur Begründung der Erfolgsaussichten lediglich der Vortrag aus dem Erstantrag wiederholt wird.(Rn.3) Insoweit muss der Zweitantrag neue Gesichtspunkte enthalten, die nicht bereits Gegenstand des bisherigen Prozesskostenhilfeverfahrens waren.(Rn.5) Der Zweitantrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig zurückgewiesen. Der wiederholte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Bereits mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23.04.2013 ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren zurückgewiesen worden, weil das Gericht zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Klage nicht die in § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.05.2013 – 3 D 322/13 – zurückgewiesen, weil es die erstinstanzliche Einschätzung geteilt hat. Ein Zweitantrag im Prozesskostenhilfeverfahren erweist sich als unzulässig, wenn es sich lediglich um die Wiederholung des Vortrags aus dem Erstantrag handelt. In diesem Fall fehlt es – abgesehen von der Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 29.05.2013 und der damit verbundenen Rechtskraftproblematik – zumindest an dem für eine erneute Antragstellung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2008 – OVG 3 M 52.08 –, NJW 2009, 388, zitiert nach JURIS; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.06.2004 – 2 ME 926/04 –, NVwZ-RR 2005, 437, zitiert nach JURIS). So liegt der Fall hier: Mit seinem erneuten Prozesskostenhilfeantrag vom 04.07.2013 trägt der Kläger nichts Neues vor. Vielmehr wiederholt er seine bislang bereits vertretene Rechtsauffassung und legt im Einzelnen dar, warum er die eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüsse des erkennenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für falsch hält. Der wiederholte Antrag des Klägers enthält keine Gesichtspunkte, die nicht bereits Gegenstand des bisherigen Prozesskostenhilfeverfahrens waren. Daher war der Prozesskostenhilfeantrag als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen hält das Gericht auch in der Sache an der in den Beschlüssen zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung fest.