Urteil
6 K 77/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0321.6K77.12.0A
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Leitsätze
1. Durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 01.07.2009 ist hinsichtlich der Frage der Entschädigungspflicht des Landesamtes für Verfassungsschutz bei Auskunftserteilung durch Telekommunikationsunternehmen eine planwidrige Regelungslücke eingetreten.(Rn.17)
2. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind die Telekommunikationsunternehmen vom Landesamt für Verfassungsschutz in gleichem Umfang wie für Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden zu entschädigen.(Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 01.02.2011 und 02.08.2011 verpflichtet, zugunsten der Klägerin eine Entschädigung für die Auskunftserteilung aufgrund der Anordnung vom 18.10.2010 in Höhe von 1.290 € festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 01.07.2009 ist hinsichtlich der Frage der Entschädigungspflicht des Landesamtes für Verfassungsschutz bei Auskunftserteilung durch Telekommunikationsunternehmen eine planwidrige Regelungslücke eingetreten.(Rn.17) 2. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind die Telekommunikationsunternehmen vom Landesamt für Verfassungsschutz in gleichem Umfang wie für Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden zu entschädigen.(Rn.23) Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 01.02.2011 und 02.08.2011 verpflichtet, zugunsten der Klägerin eine Entschädigung für die Auskunftserteilung aufgrund der Anordnung vom 18.10.2010 in Höhe von 1.290 € festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen - als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO - zulässig. Die Klägerin begehrt die Festsetzung einer Auskunftsentschädigung und damit den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts. Die Entscheidung über die Gewährung einer Auskunftsentschädigung enthält eine Regelung darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin eine Entschädigung zusteht.1Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010 - 1 K 8272/09 - bei jurisVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010 - 1 K 8272/09 - bei juris Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der begehrten Auskunftsentschädigung durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat in entsprechender Anwendung des § 23 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) i.V.m. der Anlage 3 zu diesem Gesetz einen Anspruch gegen den Beklagten auf Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von 1.290 € für die Auskunftserteilung aufgrund der Anordnung vom 18.10.2010. Die Erteilung der Auskunft, für welche die Klägerin eine Entschädigung begehrt, wurde auf der Grundlage von § 15 a Abs. 1 SVerfSchG i.V.m. § 8 a Abs. 2 Nr. 4 und 5 BVerfSchG angeordnet. Weder das SVerfSchG noch BVerfSchG enthielten in der damals geltenden Fassung eine Regelung zur Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten. Das JVEG ist nicht unmittelbar auf Entschädigungsansprüche von Telekommunikationsunternehmen anwendbar. Zwar sind Telekommunikationsunternehmen Dritte i.S.v. § 23 JVEG. Jedoch gehören die Verfassungsschutzbehörden nicht zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG genannten Stellen. Eine Verweisung auf das JVEG enthielten weder das SVerfSchG noch das BVerfSchG in der am 18.10.2010 geltenden Fassung. Die Entschädigungsregelung für Telekommunikationsunternehmen in den §§ 113 Abs. 2 Satz 2, 110 Abs. 9 Satz Nr. 2 TKG a.F. trat mit Ablauf des 30.06.2009 außer Kraft und kann daher auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch aus § 23 JVEG analog i.V.m. der Anlage 3 zu diesem Gesetz. Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt zunächst eine planwidrige Regelungslücke voraus. Wie bereits dargelegt existierte in dem für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Zeitraum keine gesetzliche Regelung zur Entschädigungspflicht des Beklagten gegenüber Telekommunikationsunternehmen für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und die Erteilung entsprechender Auskünfte. Die somit bestehende Regelungslücke war auch planwidrig. Planwidrig ist eine Regelungslücke, wenn die nicht geregelte Fallgestaltung den gesetzlich bestimmten Fällen vergleichbar und anzunehmen ist, dass sie vom Gesetzgeber bei entsprechender Kenntnis in die Regelung einbezogen worden wäre. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn zwischen der geregelten und der nicht geregelten Sachverhaltskonstellation keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können; denn unter diesen Umständen wäre eine Verletzung des Gleichheitssatzes indiziert, deren Vermeidung Zweck einer entsprechenden Anwendung des Gesetzes sein kann.2Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14/04 -, bei jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14/04 -, bei juris Es ist daher zu prüfen, ob der Gesetzgeber die Folgen einer Regelung auch in der Zukunft überblickt hat und eine bestimmte Anspruchsberechtigung bewusst ausschließen wollte. Sind diese Fragen anhand der Entstehungsgeschichte, der Systematik und des Regelungswerks des Gesetzes verneinen, kann dies zur Annahme einer planwidrigen Lücke im Regelungssystem führen, die unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Analogie zu schließen ist.3Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 2 C 17/08 -, bei jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 2 C 17/08 -, bei juris Für eine Planwidrigkeit der Regelungslücke spricht hier zunächst ein Vergleich der für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Rechtslage mit der davor bestehenden Rechtslage. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TKEntschNeuOG) wurden die für die Entschädigungspflicht von Landesverfassungsschutzbehörden maßgeblichen §§ 113, 110 TKG und § 23 JVEG geändert. Die Änderung trat am 01.07.2009 in Kraft. Davor ergab sich ein Anspruch der Telekommunikationsunternehmen auf Entschädigung für Überwachungsmaßnahmen gegenüber den Landesverfassungsschutzbehörden aus den §§ 113 Abs. 2 Satz 2, 110 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 TKG a.F.. Da nach § 113 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. dem Verpflichteten "durch die ersuchende Stelle" eine Entschädigung im Falle einer Auskunftserteilung erteilt wurde, waren auch die Landesverfassungsschutzbehörden dem Grunde nach zur Entschädigung verpflichtet. § 110 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 TKG a.F. enthielt eine Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer Verordnung, welche die Höhe der Entschädigung regeln sollte. Da von dieser Ermächtigung aber tatsächlich nie Gebrauch gemacht wurde, richtete sich die Höhe der Entschädigung faktisch nach § 23 JVEG. Die früher vorhandene (bundesgesetzliche) Regelung der Entschädigungspflicht der Landesverfassungsschutzbehörden gegenüber Telekommunikationsunternehmen ist durch das TKEntschNeuOG (zunächst mehr oder weniger unbemerkt) abgeschafft worden. Hierzu findet sich allerdings keine ausdrückliche Erwähnung in der Gesetzesbegründung zum TKEntschNeuOG. Zweck der Neuregelung war ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich die Anhebung der Entschädigung auf ein angemessenes Niveau sowie deren Pauschalierung, um die Regelung praktikabler zu machen.4Vgl. BT-Drs. 16/7103 S. 1, 6Vgl. BT-Drs. 16/7103 S. 1, 6 Im Fokus der Neuregelung stand somit eine Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die - nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten sehr intensiv genutzte und daher kostenintensive - Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung, nachdem sich hierfür ein praktisches Bedürfnis ergeben hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der (Bundes-) Gesetzgeber künftig von einer Entschädigungspflicht der Landesverfassungsschutzbehörden gegenüber Telekommunikationsunternehmen absehen wollte, sind hingegen nicht ersichtlich. Dies spricht dafür, dass die Abschaffung der Regelung nicht auf einer bewussten Entscheidung des (Bundes-) Gesetzgebers, sondern vielmehr darauf beruht, dass die Entschädigungspflicht der Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung vorübergehend aus dem Blickfeld des (Bundes-) Gesetzgebers geraten war. Einer analogen Anwendung des § 23 JVEG steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entgegen, dass der (Bundes-) Gesetzgeber lediglich die Entschädigungsregelungen für Maßnahmen aufgrund des Art. 10-Gesetzes sowie für Maßnahmen nach dem Zollfahndungsdienstgesetz in den Artikeln 2 und 3 des TKEntschNeuOG an die neue Regelung angepasst hat. Die Ansicht des Beklagten, es sei nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber die Entschädigungsregelungen nach dem Art. 10-Gesetz und dem Zollfahndungsdienstgesetz anpasse, die Regelungen für Verfassungsschutzbehörden aber schlicht vergessen habe, überzeugt nicht. Insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, dass durch die Artikel 2 und 3 des TKEntschNeuOG lediglich die Verweisungsvorschriften in § 20 des Art. 10-Gesetzes und in § 23 f des Zollfahndungsdienstgesetzes angepasst wurden. Die genannten Vorschriften verwiesen vorher auf § 110 Abs. 9 TKG und die dort vorgesehene Rechtsverordnung. Nachdem § 110 Abs. 9 TKG durch das TKEntschNeuOG aufgehoben wurde, verweisen § 20 des Art. 10-Gesetzes und § 23 f des Zollfahndungsdienstgesetzes nunmehr auf den neuen § 23 JVEG i.V.m. der dazugehörigen Anlage 3. Im Unterschied hierzu enthielten weder das BVerfSchG noch das SVerfSchG eine Verweisung auf § 110 Abs. 9 TKG a.F.. Dies war auch nicht notwendig, da die Entschädigungspflicht der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern in den §§ 113, 110 TKG selbst normiert war. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass der (Bundes-) Gesetzgeber zwar die Verweisungen auf § 110 Abs. 9 TKG a.F. an die neue Regelung angepasst hat, er dabei jedoch entweder übersehen hat, dass die Regelung über die Entschädigungspflicht für Verfassungsschutzbehörden mit der Änderung der §§ 113, 110 TKG entfallen war, oder aber er die Regelung einer Entschädigungspflicht der Verfassungsschutzbehörden der Länder für Auskünfte an Telekommunikationsunternehmen bewusst den Landesgesetzgebern überlassen wollte. Letzteres anzunehmen liegt auch deshalb nahe, weil in § 113 Abs. 2 TKG in der seit dem 01.04.2011 geltenden Fassung eine Entschädigungspflicht für verschiedene Bundesbehörden (Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Amt für den Militärischen Abschirmdienst) nach § 23 JVEG und der Anlage 3 vorgesehen ist, die Landesverfassungsschutzbehörden aber in jener Norm, anders als zuvor in § 113 Abs. 1 TKG, nicht genannt sind. Für eine Planwidrigkeit der Regelungslücke spricht des Weiteren die Neuregelung der Entschädigungspflicht für Verfassungsschutzbehörden im Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG - mit Wirkung zum 10.01.2012. Durch das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes wurde ein neuer § 8 b BVerfSchG eingeführt. Dessen Abs. 9 bestimmt nunmehr, dass Telekommunikationsunternehmen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 8 a Abs. 2 Nr. 4 BVerfSchG an das Bundesamt für Verfassungsschutz einen Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 JVEG haben. In der Gesetzesbegründung zu § 8 b Abs. 9 BVerfSchG ist hierzu ausgeführt: "Der von Telekommunikationsunternehmen zu erbringende Aufwand für die Erteilung von Verkehrsdatenauskünften an die Sicherheitsbehörden unterscheidet sich in keiner Weise von dem Aufwand, den diese für die Erteilung von Verkehrsdatenauskünften an die Strafverfolgungsbehörden erbringen müssen. Die Telekommunikationsunternehmen sind für Verkehrsdatenauskünfte an Sicherheitsbehörden aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in gleichem Umfang wie für Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden zu entschädigen." 5BT-Drs. 17/6925 S. 17BT-Drs. 17/6925 S. 17 Dieser Begründung ist eindeutig zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber eine Entschädigungspflicht des Bundesamts für Verfassungsschutz gegenüber Telekommunikationsunternehmen für die Erteilung von Verkehrsdatenauskünften aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten hält. Ob sich aus dem Inhalt und der systematische Stellung des § 8 b Abs. 10 BVerfSchG - wie die Klägerin meint - ableiten lässt, dass die unmittelbar zuvor genannte Entschädigungsregelung des § 8 b Abs. 9 BVerfSchG auch für Auskunftsbegehren der Verfassungsschutzbehörden der Länder gilt, erscheint fraglich, bedarf hier aber angesichts der nach der Überzeugung der Kammer vorzunehmenden Ausfüllung der Regelungslücke durch analoge Anwendung des § 23 JVEG i.V.m. der Anlage 3 zu diesem Gesetz keiner Entscheidung. Dass der Bundesgesetzgeber für seinen Bereich, nämlich hinsichtlich der vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingeholten Auskünfte von Telekommunikationsunternehmen, die von ihm erkannte Regelungslücke geschlossen hat, er sich aber bezüglich der Entschädigungspflicht der Landesverfassungsschutzbehörden nicht ausdrücklich geäußert hat, deutet ebenfalls darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber die Regelung einer Entschädigungspflicht bei Auskunftserteilung der Telekommunikationsunternehmen an die Landesverfassungsschutzbehörden bewusst den Ländern überlassen wollte. Hierfür spricht neben dem Haushaltsrecht der Länder der Umstand, dass die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich der Telekommunikation (Art. 73 Nr. 7 GG) begrenzt ist und nicht für Auskunftsverlangen in Bereichen gilt, deren Regelung dem Landesrecht vorbehalten ist.6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05 -, bei jurisVgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05 -, bei juris Die Kammer ist daher der Auffassung, dass der saarländische Gesetzgeber in Ermangelung einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Frage einer Entschädigungspflicht bei Auskunftserteilung der Telekommunikationsunternehmen an den Beklagten gesetzgebungsbefugt ist und dass eine solche Regelung thematisch in das SVerfSchG gehört. Das bloße Nichtstun des saarländischen Gesetzgebers in diesem Bereich steht der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass der saarländische Gesetzgeber die durch die Änderung eines Bundesgesetzes aufgetretene Regelungslücke überhaupt gesehen und er sich infolge dessen irgendwann einmal mit der Frage einer Entschädigungspflicht des Beklagten befasst hat, sind nicht ersichtlich. Die fehlende Normierung einer Entschädigungspflicht gegenüber Telekommunikationsunternehmen stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als bewusstes Handeln des Landesgesetzgebers im Sinne einer von ihm gewollten Entschädigungsfreiheit,7Vgl. demgegenüber die ausdrücklichen Regelungen in § 6 c Abs. 2 Satz 3 BayVSG, § 5 a Abs. 6 Satz 1 NVerfSchG und § 10 a Abs. 4 Satz 1 LVerschG Rh-Pf, wonach die verpflichteten Unternehmen die Auskunft unentgeltlich zu erteilen haben.Vgl. demgegenüber die ausdrücklichen Regelungen in § 6 c Abs. 2 Satz 3 BayVSG, § 5 a Abs. 6 Satz 1 NVerfSchG und § 10 a Abs. 4 Satz 1 LVerschG Rh-Pf, wonach die verpflichteten Unternehmen die Auskunft unentgeltlich zu erteilen haben. sondern als gesetzgeberisches Versehen im Sinne einer planwidrigen Regelungslücke dar. Eine analoge Anwendung des § 23 JVEG setzt weiterhin voraus, dass der nicht geregelte Sachverhalt mit dem von der Regelung erfassten Sachverhalt wertungsmäßig vergleichbar ist. Von § 23 JVEG unmittelbar erfasst ist die Erteilung von Verkehrsdatenauskünften an die Strafverfolgungsbehörden. Der dafür zu erbringende Aufwand unterscheidet sich nach der zitierten Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 8 b Abs. 9 BVerfSchG, die in gleicher Weise für den vorliegenden Fall gilt, in keiner Weise von dem Aufwand, den Telekommunikationsunternehmen für die Erteilung von Verkehrsdatenauskünften an die Verfassungsschutzbehörden erbringen müssen. Die Sachverhalte sind daher wertungsmäßig vergleichbar. Anderenfalls müsste das Bundesamt für Verfassungsschutz an die Klägerin eine Entschädigung zahlen, wenn es für das Gebiet des Saarlandes eine Auskunft von der Klägerin einholt, der Beklagte jedoch bei ein- und derselben, aber an ihn gerichteten Auskunft nicht. Ein sachlicher Grund für eine solche, an dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die nicht durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigte Ungleichbehandlung zeigt sich unter anderem daran, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einige Landesverfassungsschutzbehörden, obwohl die für sie geltenden Landesverfassungsschutzgesetze keine ausdrückliche Entschädigungsregelung enthalten, weiterhin Auskunftsentschädigung zahlen, andere dagegen nicht. Die Telekommunikationsunternehmen sind daher für Verkehrsdatenauskünfte an den Beklagten von diesem aus Gründen der Gleichbehandlung in gleichem Umfang wie für Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden zu entschädigen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigungspflicht des Beklagten nach § 23 JVEG analog sind erfüllt. Aufgrund des Bescheides vom 18.10.2010 hat die Klägerin die entsprechenden Telefonanschlüsse der ihr in der Anordnung genannten Mobilfunkteilnehmer überwacht; bis zum 17.01.2011 hat sie die Verkehrsdaten an den Beklagten übermittelt. Nach Auskunftserteilung hat die Klägerin dem Beklagten in Anwendung der Anlage 3 zu § 23 JVEG eine Auskunftsentschädigung in Höhe von 1.290,00 € in Rechnung gestellt. Der Beklagte ist, da die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 23 JVEG einschließlich der Anlage 3 zu diesem Gesetz vorliegen, verpflichtet, die gesetzliche Entschädigung zu gewähren. Ein Ermessen ist ihm dabei nicht eingeräumt. Bezüglich der Höhe der Entschädigung sind keine Fehler in der Berechnung ersichtlich. Dergleichen hat der Beklagte auch nicht vorgetragen. Vielmehr ist die sachliche Richtigkeit von ihm ausdrücklich bestätigt worden (vgl. Bl. 2 der Verwaltungsunterlagen). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.290 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Mobilfunkunternehmen. Sie begehrt Entschädigung für die Überwachung von Mobilfunkanschlüssen, die sie für den Beklagten durchzuführen hatte. Mit Bescheid vom 18.10.2010 ordnete das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten des Saarlandes gegenüber der Klägerin an, Telefonanschlüsse von mehreren Mobilfunkteilnehmern bis zum 17.01.2011 zu überwachen und die Verkehrsdaten an den Beklagten zu übermitteln. Nach Auskunftserteilung stellte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 24.01.2011 eine Auskunftsentschädigung in Höhe von 1.290 € in Rechnung. Zur Berechnung der Entschädigung orientierte sie sich an § 23 JVEG, Anlage 3, Kostenstellen 314 und 300. Mit Bescheid vom 01.02.2011 lehnte der Beklagte die Zahlung einer Entschädigung mit der Begründung ab, es existiere keine rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Auskunftsentschädigung. § 23 JVEG i.V.m. der Anlage 3 könne nicht herangezogen werden, da das JVEG gemäß dessen § 1 auf Nachrichtendienste keine Anwendung finde. Dieser Auffassung trat die Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2011 entgegen. Sie vertrat die Ansicht, dass § 23 JVEG zumindest analog anwendbar sei. Die Begründung für die Ablehnung der Entschädigung sei formalistisch und berücksichtige nicht, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Die Entschädigungspflicht sei ursprünglich in § 110 Abs. 9 TKG i.d.F. vom 01.01.2009 geregelt gewesen. Danach habe eine Entschädigungspflicht auch für Verfassungsschutzbehörden bestanden. Als der Gesetzgeber diese Regelung in das JVEG integriert habe, habe er lediglich eine Vereinfachung des Abrechnungssystems bezweckt. Dagegen habe er nicht beabsichtigt, die Entschädigungspflicht von Verfassungsschutzbehörden abzuschaffen. Die Nichterwähnung der Verfassungsschutzbehörden in § 1 JVEG sei daher ein bloßes Versehen. Für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke spreche auch die Änderung von § 113 Abs. 2 TKG, welche am 01.04.2011 in Kraft getreten sei. Danach sei das Bundesamt für Verfassungsschutz verpflichtet, für erteilte Auskünfte eine Entschädigung nach § 23 JVEG i.V.m. Anlage 3 zu gewähren. Es gebe daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Telekommunikationsunternehmen aufgeben wollte, Auskünfte gegenüber Verfassungsschutzbehörden entschädigungsfrei zu stellen. Mit Schreiben vom 31.05.2011 und 02.08.2011 lehnte der Beklagte erneut die Zahlung einer Entschädigung an die Klägerin ab. Gegen den Bescheid vom 02.08.2011 legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.10.2011, das am 18.10.2011 bei dem Beklagten einging, Widerspruch ein. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte diesen am 27.10.2011 dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa zuständigkeitshalber vor. Nachdem eine Entscheidung über den Widerspruch nicht erging, erhob die Klägerin am 27.01.2012 bei Gericht die vorliegende Klage, mit der sie ihr Begehren auf Auskunftsentschädigung weiter verfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hätte eine Entschädigung unter analoger Anwendung des § 23 JVEG gewähren müssen. Der Umstand, dass im BVerfSchG bzw. im SVerfSchG keine Entschädigungsregelung bzw. ein Verweis auf § 23 JVEG enthalten sei, beruhe auf einer planwidrigen Regelungslücke. Eine planwidrige Regelungslücke liege vor, wenn die Übertragung einer gesetzlichen Bestimmung auf einen anderen Tatbestand geboten sei, weil nach der Gesetzesbegründung und den Motiven für die Gesetzgebung der Schluss gezogen werden könne, dass der Gesetzgeber eine differenzierte Behandlung nicht gewollt habe. Vor Inkrafttreten der Entschädigungsregelung des § 23 JVEG sei die Auskunftserteilung nach § 113 Abs. 2 TKG a.F. i.V.m. § 110 Abs. 9 TKG entschädigt worden. Es sei nicht differenziert worden, ob das Auskunftsersuchen bzw. die Überwachungsmaßnahme durch ein Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Verfassungsschutzbehörde angeordnet worden sei. Demnach seien nach der alten gesetzlichen Regelung auch Verfassungsschutzbehörden zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet gewesen. § 110 Abs. 9 TKG a.F. habe jedoch nur die Entschädigungspflicht dem Grunde nach geregelt und eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung enthalten, durch Rechtsverordnung eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Diese Rechtsverordnung habe aus gesetzestechnischen Gründen nicht erlassen werden können; außerdem habe der Gesetzgeber ein pauschales Vergütungssystem, geknüpft an bestimmte Auskunfts- und Überwachungstatbestände, schaffen wollen. Keinesfalls habe der Gesetzgeber aber bestimmte Überwachungsmaßnahmen und Auskünfte von der Entschädigungspflicht herausnehmen wollen. Dies ergebe sich eindeutig aus den Gesetzesmotiven. Dass es sich bei dem Fehlen einer Entschädigungsregelung für Überwachungsmaßnahmen nach dem BVerfSchG um eine planwidrige Regelungslücke handele, belege der Umstand, dass durch das Gesetz zur Änderung des BVerfSchG vom 11.12.2011, in Kraft getreten am 10.01.2012, in Art. 1 § 8 b Abs. 9 nunmehr geregelt sei, dass für die Erteilung von Auskünften nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG der Verpflichtete Anspruch auf Entschädigung gemäß § 23 JVEG habe. Der Gesetzgeber habe also seine planwidrige Lücke geschlossen. Es gebe auch keinen sachlichen Grund, Überwachungsmaßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz, wo eine Entschädigungsregelung mit Verweis auf § 23 JVEG vorgesehen sei, zu vergüten, während Überwachungsmaßnahmen nach § 8 a BVerfSchG nicht entschädigt werden sollen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 01.02.2011 und 02.08.2011 zu verpflichten, zugunsten der Klägerin eine Entschädigung für die Auskunftserteilung aufgrund der Anordnung vom 18.10.2010 in Höhe von 1.290 € festzusetzen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Auskunftsentschädigung in Höhe von 1.290 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, es gebe keine rechtliche Grundlage, auf der Mobilfunkanbieter für Verkehrsdatenauskünfte an Nachrichtendienste der Länder zu entschädigen wären. Das JVEG finde auf Nachrichtendienste von Bund und Ländern keine Anwendung. Die Aufzählung der Verpflichteten und Anspruchsberechtigten in § 1 JVEG sei abschließend. Auch eine Verweisung auf § 23 JVEG nebst Anlage 3 in einer anderen gesetzlichen Vorschrift sei nicht existent. Eine analoge Anwendung von § 23 JVEG, Anlage 3, komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar liege eine Regelungslücke vor, weil der Gesetzgeber für die Erstattung von Telefondatenauskünften an die Verfassungsschutzbehörden der Länder keine Regelung über die Kostenerstattung getroffen habe. Es fehle jedoch an der Planwidrigkeit der Regelungslücke. Im vorliegenden Fall müsse von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden, keine Entschädigungspflicht für die Verfassungsschutzbehörden der Länder zu regeln. Der Gesetzgeber habe nämlich mehrfach die Möglichkeit gehabt, eine Entschädigungspflicht für die Verfassungsschutzbehörden der Länder zu normieren. In allen Fällen habe ihm im Kontext des jeweiligen Gesetzes klar sein müssen, dass entweder die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern ebenso wie die Strafverfolgungsbehörden entsprechende Maßnahmen vornehmen oder der Verfassungsschutzverbund aus Bundesamt und Landesbehörden besteht. Dennoch habe er davon abgesehen, eine Regelung zu treffen. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz vom 29.04.2009, BGBl. I S. 994) sei die Entschädigung für Bestands-, Verkehrs- und Standortdatenauskünfte für Strafverfolgungsbehörden auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden. Offensichtlich habe der Gesetzgeber die Entschädigungsregelung nur auf die sehr intensiv genutzten und daher für die Betreiber sehr kostenintensiven Ermittlungsmethoden der Strafverfolgungsbehörden begrenzen wollen. Der Gesetzgeber habe sich nämlich auch mit der Thematik Entschädigung von Dienstleistungen der Telekommunikationsunternehmen an die Verfassungsschutzbehörden auseinandergesetzt, sich aber offenbar bewusst nur für eine Entschädigung von Ausleitungen im Rahmen von G 10-Maßnahmen und gegen eine Entschädigung von sonstigen Auskunftsersuchen nach § 113 TKG und § 8 a Abs. 2 BVerfSchG entschieden. Auch bei der Änderung des BVerfSchG (Gesetz zur Änderung des BVerfSchG vom 07. Dezember 2011, BGBl. I S. 2576) habe sich der Gesetzgeber erneut mit der Entschädigungspflicht der Verfassungsschutzbehörden befasst. Eine Regelung sei jedoch in § 8 b Abs. 9 BVerfSchG durch den Verweis auf § 8 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG nur für das Bundesamt für Verfassungsschutz, nicht aber für die entsprechenden Behörden der Länder getroffen worden. Da der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Regelung für die Verfassungsschutzbehörden der Länder gesehen haben müsse, eine Regelung aber nicht getroffen habe, liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Damit sei der Weg der Analogie verschlossen. Aufgrund der Vorgaben des öffentlichen Haushaltsrechts bestehe kein Ermessensspielraum zur Zahlung einer Entschädigung aus Billigkeitsgründen. Die Klägerin trägt demgegenüber vor, aufgrund der Entschädigungsregelung im Artikel 10-Gesetz könnten keine Rückschlüsse auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gezogen werden. Die Umstellung der Entschädigungsregelung sei am 01.01.2009 in Kraft getreten. Die Entschädigungsregelung im Artikel 10-Gesetz gelte dagegen erst ab dem 31.07.2010. Aus der späteren Entscheidung des Gesetzgebers, eine gesonderte Entschädigungsregelung für G-10-Maßnahmen zu normieren, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber bei Aufhebung von § 110 Abs. 1 TKG (und Integration in das JVEG) für Maßnahmen nach dem BVerfSchG eine Entschädigungspflicht bewusst habe ausschließen wollen. Die Neuregelung in § 8 b Abs. 9 BVerfSchG belege vielmehr, dass der Gesetzgeber einen solchen Ausschluss gerade nicht gewollt habe, indem er die bis zur Neuregelung bestehende Regelungslücke im Sinne der Klägerin geschlossen habe. Nach § 8 a Abs. 2 Nr. 4 BVerfSchG werde das Bundesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall ermächtigt, bei Telekommunikationsunternehmen Auskünfte über Verkehrsdaten einzuholen. § 8 b Abs. 9 BVerfSchG sehe in diesem Fall eine Entschädigungsverpflichtung in analoger Anwendung von § 23 JVEG vor. § 8 b Abs. 10 BVerfSchG bestimme die Befugnisse der Landesämter für Verfassungsschutzbehörden, wenn Auskünfte nach § 8 a Abs. 2 Nr. 4 BVerfSchG von den Landesämtern eingeholt werden. Wenn die Landesämter anstelle des Bundesamtes die Auskunft einholten, müsse für sie auch die Entschädigungsregelung in § 8 a Abs. 9 BVerfSchG geltend. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass eine bewusste Regelungslücke vorläge und dass es durch die Neuregelung an einer Entschädigungsverpflichtung für die Landesämter für Verfassungsschutz fehle, müsste § 23 JVEG im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung zumindest analog angewandt werden. Anderenfalls wären das Bundesverfassungsschutzgesetz bzw. die auf seiner Grundlage ergangenen Landesverfassungsschutzgesetze verfassungswidrig. Es könne nicht sein, dass private Telekommunikationsunternehmen zu Leistungen herangezogen würden, ohne dass eine entsprechende Entschädigungsregelung gewährt wird. Eine solche Bestimmung wäre unverhältnismäßig und könnte den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht rechtfertigen. Sofern eine analoge Anwendung der Entschädigungsregelung des § 23 JVEG nicht in Betracht komme, wäre Art. 14 GG bzw. Art. 3 GG verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.