Beschluss
6 L 746/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0915.6L746.10.0A
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Leitsätze
1. Soweit Zweifel daran bestehen, ob § 28 SPolG (juris: PolG SL) seinem Sinn und Zweck nach auch eine polizeiliche Dauerüberwachung erfasst, die an die Stelle einer aus Rechtsgründen nicht mehr möglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung getreten ist, steht die polizeiliche Generalklausel aus § 8 SPolG (juris: PolG SL) für eine Übergangszeit als denkbare Rechtsgrundlage zur Verfügung. (Rn.19)
2. Angesichts der festgestellten Fortdauer der Gefährlichkeit des Überwachten gebührt dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der potentiellen Opfer der Vorrang vor dem Recht des Betroffenen auf eine möglichst unbeeinträchtigte private Lebensführung. (Rn.48)
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt R., A-Stadt, beigeordnet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit Zweifel daran bestehen, ob § 28 SPolG (juris: PolG SL) seinem Sinn und Zweck nach auch eine polizeiliche Dauerüberwachung erfasst, die an die Stelle einer aus Rechtsgründen nicht mehr möglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung getreten ist, steht die polizeiliche Generalklausel aus § 8 SPolG (juris: PolG SL) für eine Übergangszeit als denkbare Rechtsgrundlage zur Verfügung. (Rn.19) 2. Angesichts der festgestellten Fortdauer der Gefährlichkeit des Überwachten gebührt dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der potentiellen Opfer der Vorrang vor dem Recht des Betroffenen auf eine möglichst unbeeinträchtigte private Lebensführung. (Rn.48) Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt R., A-Stadt, beigeordnet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der Antrag, mit dem der Antragsteller der Sache nach begehrt, seine polizeiliche Überwachung vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren (6 K 745/10) einzustellen, ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt das Bestehen sowohl eines Anordnungsgrunds als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Zwar liegt ein Anordnungsgrund in der gegebenen Konstellation unstreitig vor. Der Antragsteller ist von der ihn belastenden polizeilichen Maßnahme aktuell betroffen. Allerdings kann nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilt werden, dass dem Antragsteller auch ein Anordnungsanspruch zusteht (I.). Die bei offenem Ausgang der Hauptsache vorzunehmende Abwägung der rechtlichen Interessen an einem Erlass bzw. einem Nichterlass der begehrten Anordnung geht zu Lasten des Antragstellers aus (II.). I. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind nach summarischer Prüfung offen. Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die polizeiliche Maßnahme zu bejahen. Die Voraussetzungen der vom Antragsgegner als Rechtgrundlage für die Überwachung des Antragstellers herangezogenen Regelung des § 28 SPolG sind erfüllt (1.). Soweit Zweifel daran bestehen, ob diese Vorschrift vorliegend einschlägig ist (2.), steht mit § 8 SPolG eine denkbare Rechtsgrundlage zur Verfügung, deren Tatbestand ebenfalls erfüllt ist (3.). Hinsichtlich beider Rechtsgrundlagen stellen sich indes schwierige verfassungsrechtliche Fragen, die der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen (4.). 1. Nach § 28 SPolG kann die Vollzugspolizei personenbezogene Informationen über Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SPolG), mit den in § 28 Abs. 2 SPolG genannten Mitteln, zu denen die Observation gehört (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 SPolG), erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung u.a. von Verbrechen erforderlich ist. Mit Observation wird die systematische, in der Regel, aber nicht notwendigerweise, heimliche Beobachtung einer Person bezeichnet, mit dem Ziel, einen umfassenden Einblick in ihre Lebensumstände zu bekommen. Vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, München 2007, F Rz. 325. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist mit Observation im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 SPolG die sog. längerfristige Observation gemeint, die beispielsweise durchgehend länger als 24 Stunden erfolgt. Dies ergibt sich zum einen aus der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 2 SPolG, in der Observation mit der längerfristigen gezielten Beobachtung einer Person umschrieben ist, vgl. Landtagsdrucksache 9/1929 vom 17.11.1988, S. 28 und zum anderen aus der vorherrschenden Auffassung, dass kürzere Beobachtungen der Regelung des § 26 SPolG unterfallen. Vgl. Mandelartz/Sauer/Strube, Saarländisches Polizeigesetz, Kommentar für Studium und Praxis, Hilden 2002, zu § 28, Rz. 13. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SPolG muss auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen sein, dass ein Verbrechen begangen werden soll. Der Begriff der tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 SPolG umfasst auch psychologische Tatsachen, wie den Hang zur Straftatenbegehung. Ein solcher ist, wie noch darzulegen sein wird, durch die Gutachtenlage -zumindest für das Eilverfahren- hinreichend belegt. 2. Allerdings bezweifelt die Kammer, dass § 28 SPolG in der vorliegenden Fallkonstellation einschlägig ist. Er passt von seinem Sinn und Zweck hierauf nicht. Die Regelung des § 28 SPolG befindet sich im zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des Polizeigesetzes; dieser betrifft ausweislich seiner Überschrift die Befugnisse der Polizei zur Informationsverarbeitung. Die Regelungen unter diesem Abschnitt dienen ausweislich der Gesetzesbegründung dem Ziel, das Polizeirecht an die neuere Rechtsentwicklung im Bereich des Datenschutzes, insbesondere durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz, anzupassen und generell abstrakt einen Ausgleich zwischen einem wirksamen und möglichst effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und dem Interesse daran zu treffen, der Polizei dasjenige Instrumentarium an die Hand zu geben, das sie benötigt, um den Auftrag, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, zu erfüllen. Vgl. Landtagsdrucksache 09/1929 vom 17.11.2008, S. 3 Hieraus erklärt sich, dass polizeiliche Maßnahmen zur Informationsverarbeitung vielfach schon zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zulässig sind und die diesbezüglichen Regeln der Polizei Befugnisse schon im Vorfeld der eigentlichen Gefahrenabwehr verleihen. Insbesondere die Mittel des § 28 SPolG sind an den Bedürfnissen einer Vorfeldermittlung orientiert. Die Vorschrift hat maßgeblich, auch wenn die Regelung nicht auf diese Fälle begrenzt ist, die Bekämpfung von organisierter schwerer Kriminalität im Blick. Der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen erfolgt typischerweise zu einem Zeitpunkt, in welchem die Erkenntnislage als noch zu dürftig angesehen wird, um eine eindeutige Zielrichtung der Maßnahme benennen zu können. Sie dient der Schaffung einer tragfähigen Informationsgrundlage zur Abklärung des weiteren Vorgehens. Aus dieser gesetzlichen Motivation heraus erklärt sich, dass § 28 SPolG auf eine zeitliche Grenze bzw. Befristung verzichtet. Der Norm liegt das Leitbild zugrunde, dass sich nach einer überschaubaren Zeit wird entscheiden lassen, ob Strafverfolgungsmaßnahmen (ggf. wegen Versuchs) erfolgen können oder ob die Maßnahme voraussichtlich ergebnislos bleiben wird. Vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., F Rz. 332 ff. Die der Überwachung des Antragstellers zugrundeliegende Interessenslage weicht hiervon deutlich ab. Zunächst steht vorliegend die Informationsbeschaffung ersichtlich nicht im Vordergrund. Die Überwachung des Antragstellers ist an die Stelle der eigentlich vorgesehenen weiteren Sicherungsverwahrung getreten, um den Gefahren zu begegnen, denen im Prinzip durch die Sicherungsverwahrung begegnet werden sollte. Die offene Positionierung der beobachtenden Polizeibeamten dient demnach erkennbar auch dem Zweck, dem Antragsteller vor Augen zu führen, dass sein Tun beobachtet wird, um ihn von der Vornahme von Straftaten abzuhalten. Erkenntnisse über das Bewegungsprofil des Antragstellers sind hierbei nur von untergeordneter Bedeutung. Es gibt kein „Dunkelfeld“, das aufgehellt werden müsste. Außerdem erfasst der den Regeln zur Informationsverarbeitung zugrundeliegende generell-abstrakte Ausgleich zwischen dem insoweit in Rede stehenden Grundrechtsschutz und den staatlichen Schutzinteressen eine offene Dauerüberwachung, wie sie vorliegend praktiziert wird, nicht. Auf Seiten des Überwachten stehen Grundrechtsbeeinträchtigungen in Rede, die über die Rechtseinbußen hinausgehen, die der von einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 2 SPolG Betroffene regelmäßig hinnehmen muss. Er muss außer den einer Maßnahme nach § 28 Abs. 2 SPolG immanenten Beeinträchtigungen des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und des informationellen Selbstbestimmungsrechts zusätzlich ernste Einbußen im Bereich der privaten Lebensführung, insbesondere bei der Möglichkeit zur sozialen Interaktion, dulden. 3. Die aufgezeigten Zweifel können letztlich aber auf sich beruhen, da nach Ansicht der Kammer § 8 SPolG jedenfalls für eine Übergangszeit als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann. Nach § 8 SPolG kann, sofern die §§ 9 bis 40 SPolG die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln, die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr, d.h. dass in dem konkreten Fall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. Psychologische Tatsachen können die polizeiliche Prognose künftiger Straftatenbegehung rechtfertigen, wenn der Hang zur Straftatenbegehung aus objektiv nachvollziehbaren äußeren Tatsachen erschlossen wird. Vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., F Rz. 172 Die in den Gutachten von Prof. Dr. … vom 06.03.2007 und den Dres. … und … vom 21.03.2007 getroffenen Feststellungen sind geeignet, die prognostische Einschätzung der Gefahr einer Verbrechensbegehung durch den Antragsteller plausibel zu tragen. Nach beiden Gutachten besteht beim Antragsteller ein hohes Rückfallrisiko in Bezug auf Straftaten, die mit erheblichen physischen und körperlichen Belastungen der Opfer verbunden sein können. Damit stehen Straftaten, insbesondere solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung, in Rede, die, wie etwa § 177 StGB, Verbrechen darstellen. Aufgrund der gleichen Zielrichtung der Sicherungsverwahrung und einer polizeilichen Rund-um-die-Uhr-Überwachung zur Verhinderung von Straftaten, die in tatsächlicher Hinsicht die Verhängung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten, können die Erkenntnisse, die in einem Verfahren auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gewonnen wurden, auch der polizeilichen Gefahrenprognose zu Grunde gelegt werden. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 18.03.2010 - 6 L 28/10 -, zit. nach juris Die Gutachten entsprechen in fachlicher Hinsicht den Anforderungen, die für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gelten. Vgl. zu den Anforderungen: BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80 u. 2 BvR 1504/82 -, zit. nach juris Beide Gutachten setzen sich ausführlich mit der Persönlichkeit und der Vorgeschichte des Antragstellers auseinander. Für das Gutachten der Dres. … und … stand der Antragsteller zudem zu einer persönlichen Exploration zur Verfügung. Die Gutachten sind fachlich fundiert und können sich auf eine Vielzahl von Vorgutachten und fachliche Einschätzungen stützen, die ein durchgängiges Bild über die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers bieten, auf die seine Gefährlichkeit zurückzuführen ist. Übereinstimmend wird auch dem Umstand des steigenden Lebensalters des Antragstellers im Hinblick auf seine Gefährlichkeit kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Dementsprechend waren die Gutachten geeignet, die durch das Landgericht A-Stadt vorgenommene Beurteilung der Gefährlichkeit des Antragstellers zu tragen, die ausweislich des Urteils vom 17.09.2009 zur Verhängung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen den Antragsteller geführt hat. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.05.2010 in tatsächlicher Hinsicht als zutreffend gekennzeichnet; die vom Landgericht verhängte nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde allein aus Rechtsgründen aufgehoben. Vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2010 - 4 StR 577/09 - , S. 5 des Umdrucks, Bl. 194 der Verwaltungsakten) Angesichts der weitgehenden Übereinstimmung der von den beiden letzten Gutachtern diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit den Diagnosen der verschiedenen Gutachter, die den Antragsteller im Lauf der Jahre, in denen er in Haft bzw. in der forensischen Klinik einsaß, untersucht haben, erscheinen die vom Antragsteller im Hinblick auf die seit den beiden letzten Begutachtungen verstrichene Zeit geäußerten Bedenken nicht ohne weiteres stichhaltig. Dass zwischenzeitlich eine Verhaltensänderung, die über Jahre hinweg von allen Gutachtern vermisst wurde, stattgefunden hat, ist vom Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen oder belegt worden. Gegebenenfalls ist es dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, in tatsächlicher Hinsicht weiter aufzuklären. Aufgrund dieser Tatsachen ist vorliegend bis zu einer Verbesserung der psychischen Disposition des Antragstellers eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit prognostizierbar. Vgl. zum Begriff der Dauergefahr: BVerfG, Urteil vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02, Rz. 147, zit. nach juris; Denninger, in: Lisken/Denninger, a.a.O., E Rz. 55; 4. Indessen stellen sich hinsichtlich beider in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen verfassungsrechtliche Fragen, die der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen. Soweit § 8 SPolG in Rede steht, ist fraglich, ob die Generalklausel vor dem Hintergrund der Wesentlichkeitstheorie geeignet sein kann, eine Maßnahme wie die Vorliegende zu tragen. Auch wenn die polizeiliche Generalklausel als solche nicht gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.1983 - 2 BvR 854/79 -, zit. nach juris würde es dem Sinn des Gesetzesvorbehalts widerstreiten, die relativ weit gespannte polizeiliche Generalklausel stets als ausreichende Grundlage für Grundrechtseingriffe zu verwenden. Intensive und nicht nur kurzzeitig wirkende Grundrechtseingriffe sind dem Gesetzgeber vorzubehalten. Vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., F Rz. 789 f. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG berücksichtigt werden, dass nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht. Es steht zwar nicht der Gesamtbereich der privaten Lebensführung unter dem Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muss jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen. Vgl. BVerfGE 6, 32; BVerfG, Entscheidung vom 08.03.1972 - 2 BvR 28/71, zitiert nach juris; BVerfG Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 - in NJW 2004, 739 ff. (zur Sicherungsverwahrung) Auch wenn vorliegend, ebenso wie bei der Sicherungsverwahrung, die im Prinzip verfassungsrechtlich zulässig ist, vgl. BVerfG Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, a.a.O. nicht der unantastbare Wesensgehalt des Grundrechts betroffen ist, steht ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in Rede. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Rund-um-die-Uhr-Überwachung des Antragstellers durch mehrere Polizeibeamte einen gravierenden Grundrechtseingriff darstellt. Der Antragsteller kann sich außerhalb seines Hotelzimmers nur in dem Bewusstsein fortbewegen, dass er von Polizeibeamten verfolgt wird. Hierdurch wird er in seiner privaten Lebensgestaltung in erheblicher Weise beeinträchtigt und für die Außenwelt stigmatisiert. Insbesondere die Aufnahme und die Pflege sozialer Kontakte werden wesentlich erschwert, in vielen Fällen sogar nahezu unmöglich gemacht. Eine besondere Belastung sieht das Gericht in diesem Zusammenhang vor allem darin, dass die Beobachtungsmaßnahmen keiner Befristung unterliegen. Im Prinzip müssen sie so lange aufrechterhalten bleiben, solange die Gefahr fortbesteht, so dass ein Ende nicht absehbar ist. Es sind keine verfahrensmäßigen Sicherungen vorgesehen, die eine regelmäßige, ggf. gerichtliche Überprüfung des Fortbestands der Gefahr sicherstellen. Für die Sicherungsverwahrung wurde unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ein Instrumentarium, wie es in §§ 66 d und 66 e StGB enthalten ist, als zwingend notwendig erachtet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 - in NJW 2004, 739 ff. Da die als Ersatz für eine Sicherungsverwahrung angeordnete Beobachtung durch Polizeibeamte insofern mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung vergleichbar ist, als die Grundrechtsbeeinträchtigung in beiden Fällen stark auf prognostischen Elementen basiert, die in besonderem Maße verfahrensrechtliche Absicherungen erfordern, vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, a.a.O. spricht vieles dafür, dass auch für die an die Stelle der Sicherungsverwahrung tretende Dauerbeobachtung eine spezielle gesetzliche Grundlage, die der grundrechtlichen Relevanz dieser Maßnahme gerecht wird, erforderlich ist. Allerdings ist es aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen, dass die polizeiliche Generalklausel zumindest übergangsweise eine taugliche Rechtsgrundlage für die Dauerbeobachtung von Personen, die aus Rechtsgründen nicht der Sicherungsverwahrung unterstellt werden können, bietet. Nach Abwägung der zugrunde liegenden Interessen sprechen gute Gründe dafür, dass der von der Dauerüberwachung Betroffene diese Maßnahme für eine Übergangszeit auf der Grundlage des § 8 SPolG hinnehmen muss. Das Schutzinteresse des Staates ist in diesen Fällen als hochrangig einzustufen. Da die tatsächlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gegeben sind, steht der besonders gewichtige und dringende Schutz des Rechts auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit von Unbeteiligten in Rede. Auf der anderen Seite dürfte eine Überwachung zum Ersatz einer Sicherungsverwahrung als solche im Prinzip zulässig sein. Sie kann rechtlich in einer Weise ausgestaltet werden, die vor dem Grundgesetz Bestand hat. Als Mittel zum Schutz von Leben, Unversehrtheit und Freiheit seiner Bürger kann der Gesetzgeber sogar freiheitsentziehende Maßnahmen anordnen, wenn von dem Betroffenen ein Angriff auf diese Schutzgüter zu erwarten ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, a.a.O. Hieraus folgt, dass eine Maßnahme wie die Vorliegende jedenfalls unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für die Sicherungsverwahrung gelten, im Prinzip zulässig ist. Die rechtlichen Grenzen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für die Sicherungsverwahrung aus Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 7 EMRK hergeleitet hat, vgl. EGMR, Urteil vom 17.12.2009, Nr. 19359/04, Rechtssache M / Deutschland sind bei Eingriffen, die wie die Überwachung nicht mit Haft verbunden sind, nicht einschlägig. Außerdem ist zu bedenken, dass sich die Problematik der trotz fortbestehender Gefährlichkeit aus der Sicherungsverwahrung Freigelassenen, für die der Bundesgesetzgeber eine weitere Sicherungsverwahrung eigentlich vorgesehen hatte, erst kürzlich in aller Schärfe gestellt hat und insofern ein berechtigtes Interesse besteht, die hieraus resultierenden Gefahren sogleich nach ihrem Auftreten abzuwehren, auch wenn ein der Grundrechtsbeeinträchtigung adäquates rechtliches Instrumentarium noch fehlt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10.02.2004 - 2 BvR 834/02 und 1588/02 -, NJW 2004, S. 750 ff. für die Fortgeltung kompetenzwidrig erlassener Straftäterunterbringungsgesetze der Länder Bayern und Sachsen-Anhalt Die derzeitige politische Diskussion zeigt, dass gesetzliche Lösungen intensiv geprüft und vorbereitet werden. Bezogen auf die Regelung des § 28 SPolG stellen sich die vorstehend aufgeworfenen Fragen in vergleichbarer Weise. Auch im Rahmen des § 28 SPolG erscheint es zweifelhaft, ob die Vorschrift angesichts des Fehlens verfahrensrechtlicher Absicherungen auf Dauer eine angemessene Rechtsgrundlage für zeitlich unbegrenzte Überwachungsmaßnahmen darstellen kann. Auch insoweit erscheint es aber nicht ausgeschlossen, die Vorschrift wegen der zugrunde liegenden Interessen für eine Übergangszeit heranzuziehen. Auch soweit gegen die Regelung des § 28 SPolG Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz geäußert werden, ist eine abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Für Ermächtigungen zu Überwachungsmaßnahmen verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass die betroffene Person grundsätzlich erkennen kann, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen ein Risiko der Überwachung besteht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, zit. nach juris (zur Telekommunikationsüberwachung) Insoweit könnte die Regelung des § 28 SPolG als defizitär eingestuft werden, weil sie verdeckte Ermittlungen schon im Vorfeld einer konkreten Gefahr erlaubt, sie den Grad der Wahrscheinlichkeit der Straftatenbegehung nicht genau genug umreißt, sie den Kreis eventuell betroffener Personen eher weit fasst und sie die in Rede stehenden Straftaten nicht im Einzelnen aufzählt. Vgl. zu diesem Problemkreis: Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., F Rz. 337 – 340; vgl. für den Bereich der Telekommunikationsüberwachung: BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, a.a.O. Demgegenüber ist aber zu bedenken, dass es angesichts des legitimen Interesses des Gesetzgebers, bestimmten Kriminalitätsformen schon im Vorfeld begegnen zu können, durchaus auch anerkennenswerte Gründe für die im Hinblick auf die Eingriffsvoraussetzungen eher offene Fassung der Vorschrift geben kann. Des Weiteren muss die Möglichkeit in Rechnung gestellt werden, eventuellen verfassungsrechtlichen Defiziten durch eine verfassungskonforme Auslegung zu begegnen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 18.03.2010 - 6 L 28/10 -, a.a.O. II. Die bei offenem Ausgang der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das Ende der Überwachung birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsteller Straftaten begehen wird, die geeignet sind, dem Opfer seelisch und/oder körperlich schwere Schädigungen zuzufügen. Wie dargelegt sind die genannten Gutachten, was die Bewertung der Gefährlichkeit des Antragstellers angeht, übereinstimmend. Dass sie die psychische Disposition des Antragstellers von ihrem Krankheitswert her unterschiedlich beurteilen, spielt im polizeirechtlichen Zusammenhang keine Rolle. Wie gezeigt sind sie auch von ihrer Aktualität her weiterhin geeignet, eine dringliche Gefahr zu belegen. Insoweit ist von großer Bedeutung, dass das Persönlichkeitsbild des Antragstellers über viele Jahre hinweg von verschiedenen Gutachtern im Kern gleichbleibend beurteilt worden ist und es gerade diese Persönlichkeitseigenschaften sind, die auch nach den neuen Gutachten die Gefährlichkeit begründen. Angesichts der von den Gutachtern beschriebenen Festigkeit der Persönlichkeitsstrukturen des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass sich hieran seit Erstellung der Gutachten im Frühjahr 2007 Entscheidendes geändert hat. Auf Seiten des Rechtsgüterschutzes stehen demgegenüber sehr hochwertige Rechtsgüter in Rede. Dieser Schutz verdient bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage durch das Hauptsacheverfahren den Vorrang. Vgl. zur Abwägung: BVerfG, Beschluss vom 19.05.2010 - 2 BvR 769/10 -, zit. nach juris Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangwert zugrunde gelegt und dieser im vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte reduziert wurde.