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Urteil

6 K 707/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann die Erstattung von Anwaltskosten, die in dem isolierten Vorverfahren entstanden sind, nicht verlangen, da hierfür keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist. § 80 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, wonach der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, kann vorliegend keine unmittelbare Anwendung finden, da § 2 Abs. 1 SVwVfG den Beklagten vom Geltungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausdrücklich ausnimmt. Auch § 72 VwGO stellt keine Rechtsgrundlage im angesprochenen Sinne dar, denn dort wird nur geregelt, dass eine Behörde im Rahmen einer Abhilfeentscheidung auch „über die Kosten“ zu entscheiden hat. Eine materielle Regelung der Frage der Kostentragungspflicht im Hinblick auf einzelne Beteiligte enthält die Vorschrift jedoch nicht. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers bestünde danach allenfalls dann, wenn in § 80 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG ein allgemeiner, dem Rechtstaatsprinzip immanenter Rechtsgedanke zum Ausdruck käme (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage, § 2 Rdnr. 1 und Knack/Hännecke, VwVfG, 9. Aufl., Rdnr. 6). So verhält es sich jedoch nicht. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Beschluss vom 29.10.1969 (1 BvR 65/68, NJW 1970, 133 ff.) entschieden, dass die Auslegung der VwGO dahin, dass dem im sogenannten isolierten Vorverfahren erfolgreichen Widerspruchsführer nach diesem Gesetz ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zustehe, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. auch BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 01.11.1965, Az.: GrSen 2.65). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass kein allgemein gültiger Rechtsgedanke existiert, wonach der im Vorverfahren obsiegende Bürger stets einen Kostenerstattungsanspruch besitzen müsse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 06.07.1993 – 10 S 1966/92 – und vom 19.06.2008 – 2 S 1431/08 -, ebenso Urteil des BayVGH vom 17.12.2008 – 7 BV 06.3364 -). Schließlich wird auch die Annahme einer insoweit bestehenden Gesetzeslücke, die durch Anwendung von Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes beziehungsweise VwGO zu schließen wäre, in der Rechtsprechung abgelehnt (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.2008 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2008). Verhält es sich jedoch so, dann fehlt es für den begehrten Kostenerstattungsanspruch an einer Rechtsgrundlage, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Fall des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 160,06 € festgesetzt (§ 53 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Erstattung von Anwaltskosten, die ihm im behördlichen Ausgangsverfahren bzw. im Widerspruchsverfahren gegen den Beklagten entstanden sind. Der Kläger wurde ab Juni 2004 von der Beklagten zwangsangemeldet, nachdem er im Rahmen einer Beauftragtenüberprüfung angegeben hatte, seit Juni 2004 sowohl ein Radio wie auch ein Fernsehgerät in seinem Zimmer (im Haushalt seiner Eltern) zum Empfang bereitzuhalten. Nach dem Erhalt einer Gebührenrechnung über 638,34 € „widerrief“ er die Anmeldung und wandte sich wiederholt an den Beklagten mit der Begründung, er sei zur Unterschriftsleistung unter den Anmeldebogen erpresst worden. Er stellte dabei klar, dass er zu keinem Zeitpunkt ein eigenes Radio oder Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten habe. Nachdem der Beklagte den „Widerruf“ der Anmeldung nicht akzeptiert hatte, wandte der Kläger sich an seinen Rechtsbeistand. Dieser verfasste unter dem 07.04.2008 einen als „Widerspruch“ bezeichnetes Schreiben, das sich gegen einen Kontoauszug vom 04.04.2008 richtete. Am 01.06.2008 und 04.07.2008 erließ der Beklagte Gebührenbescheide über die Zeiträume 8/04 bis 7/07 und 8/07 bis 5/08. Gegen den Bescheid vom 01.06.2008 legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. Mit Schreiben vom 21.07.2008 teilte er der Beklagten mit, dass seine Prozessbevollmächtigte schon mehrfach Widerspruch gegen die Gebührenerhebung eingelegt habe, auf die der Beklagte jedoch nicht reagiert habe. Ein förmliches Rechtsmittel legte der Kläger gegen den Bescheid vom 04.07.2008 jedoch nicht ein. Am 05.12.2008 erging ein weiterer Gebührenbescheid in Höhe von 59,09 € für den Zeitraum 6/08 bis 08/08. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht unter dem 17.12.2008 Widerspruch ein. Zugleich begehrte er eine Entscheidung über seinen „Widerspruch“ vom 07.04.2008 sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Gebührenbescheide vom 01.06.2008 und 04.07.2008. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Beauftragtenbüro entschloss sich der Beklagte an den gesamten Gebührenforderungen nicht mehr festzuhalten. Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 08.04.2009 mitgeteilt. Weiter wurde unter dem 25.06.2009 mitgeteilt, dass keine Übernahme der Anwaltskosten erfolgen werde. Nachdem die Prozessbevollmächtigte den Widerspruch vom 17.12.2008 nicht für erledigt erklärte, sondern auf Erstattung der Anwaltskosten bestand, erging unter dem 07.07.2009 ein Widerspruchsbescheid, mit dem der Gebührenbescheid vom 05.12.2008 aufgehoben und die Übernahme der Rechtsanwaltskosten abgelehnt wurde. Dieser Widerspruchsbescheid ging dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 13.07.2009 zu; am 13.08.2009 ging seine Klage bei Gericht ein. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Beklagte die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten habe. Er beantragt, in entsprechender Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2009 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides ist er der Auffassung, dass für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, da gemäß § 2 Abs. 1 SVwVfG § 80 SVwVfG nicht für den Saarländischen Rundfunk gelte. Eine andere Rechtsgrundlage sei für den geltend gemachten Anspruch nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.