OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 979/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2024:0710.5K979.22.00
1mal zitiert
7Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aus Art. 78 Abs. 1 DSVGO (juris: EUV 2016/679) folgt, dass aufsichtsbehördliche Beschwerdeentscheidungen der Datenschutzbehörde einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegen. Allerdings verfügt die Behörde hinsichtlich der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO (juris: EUV 2016/679) aufgezählten Abhilfebefugnisse über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel, welches das Gericht nur dahingehend überprüft, ob die Aufsichtsbehörde die Grenze ihres Ermessens eingehalten hat.(Rn.53) 2. Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem damaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sind, so umfasst dies auch Auskunftsansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer über Datenverarbeitungen in der Vergangenheit.(Rn.60)
Tenor
Zu dem Verfahren wird die D.,, D-Straße, B-Stadt beigeladen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Art. 78 Abs. 1 DSVGO (juris: EUV 2016/679) folgt, dass aufsichtsbehördliche Beschwerdeentscheidungen der Datenschutzbehörde einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegen. Allerdings verfügt die Behörde hinsichtlich der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO (juris: EUV 2016/679) aufgezählten Abhilfebefugnisse über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel, welches das Gericht nur dahingehend überprüft, ob die Aufsichtsbehörde die Grenze ihres Ermessens eingehalten hat.(Rn.53) 2. Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem damaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sind, so umfasst dies auch Auskunftsansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer über Datenverarbeitungen in der Vergangenheit.(Rn.60) Zu dem Verfahren wird die D.,, D-Straße, B-Stadt beigeladen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Zu dem Verfahren ist die D. gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung über die Klage berührt werden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Statthafte Klageart für den Antrag des Klägers ist die Verpflichtungsklage, da der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung des gegen die Beigeladene eingeleiteten datenschutzrechtlichen Verfahrens und damit letztlich den Erlass eines Verwaltungsaktes gegen die Beigeladene begehrt. Richtiger Klagegegner ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Saarlandes als Behörde. Ein Vorverfahren ist nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 78 DSGVO entbehrlich. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortführung des gegen die Beigeladene eingeleiteten datenschutzrechtlichen Verfahrens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Beschwerderecht des Klägers ist § 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), wonach jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde hat, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Rechtsgrundlage der vom Kläger begehrten Entscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i.V.m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Aus diesen Rechtsnormen ergibt sich nicht lediglich ein petitionsähnliches Recht in dem Sinne, dass die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt wäre, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat. So noch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2020 - 1 S 3001/19 -, juris Rn. 51; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2020 - 10 A 10613/20 -, juris Rn. 37 ff. Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Dieses Recht besteht auch, wenn eine Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO zurückgewiesen wird (vgl. Art. 77 Abs. 2 DSGVO). Art. 78 DSGVO fordert einen „wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ gegen eine Aufsichtsbehörde. Die Regelung gewährleistet ein hohes Schutzniveau der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte. Dies hat anhand der nationalen Verfahrensvorschriften zu erfolgen. Vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – vom 12.01.2023 - C-132/21 -, juris, Rn. 43, 45 und vom 07.12.2023 - C-26/22 -, juris, Rn. 51. Ziel der Datenschutz-Grundverordnung ist, ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Das Schutzniveau soll in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein (Erwägungsgrund 10 der DSGVO). Ein unionsweit wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden (Erwägungsgrund 11 der DSGVO). Nach Erwägungsgrund 141 der DSGVO sollte jede betroffene Person das Recht haben, bei einer Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzureichen und einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten aus der Datenschutz-Grundverordnung verletzt sieht, die Aufsichtsbehörde auf ihre Beschwerde hin nicht tätig wird oder die Beschwerde ganz oder teilweise abweist. In dem gerichtlichen Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde soll das zuständige Gericht eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen, was die Zuständigkeit, sämtliche für den anhängigen Rechtsstreit maßgebliche Sach- und Rechtsfragen zu prüfen, einschließt. Vgl. Erwägungsgrund 143 der DSGVO sowie EuGH, Urteile vom 12.01.2023 - C-132/21 -, juris Rn. 41 ff. und vom 07.12.2023 - C-26/22 -, juris Rn. 52. Die Datenschutz-Grundverordnung legt mithin den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Die Ausgestaltung des Rechtsschutzes darf dabei nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Datenschutz-Grundverordnung gewährten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) Vgl. EuGH, Urteile vom 14.07.2022 - C-274/21 und C-275/21 -, juris, Rn. Rz 73, m.w.N. und vom 12.01.2023 - C-132/21 -, juris, Rn. 48; vgl. auch BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed. [Stand 01.02.2024], DSGVO Art. 78 Rz 13. Daher kann Art. 78 DSGVO nicht dahin ausgelegt werden, dass die gerichtliche Überprüfung einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung darauf beschränkt ist, ob die Behörde sich mit der Beschwerde befasst, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis setzt. Vielmehr muss die aufsichtsbehördliche Beschwerdeentscheidung, damit ein gerichtlicher Rechtsbehelf „wirksam“ ist, einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegen. Insbesondere ist jede Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verpflichtet, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gem. Art. 77 Abs. 1 DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen diese Verordnung verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen. Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten. Hinsichtlich der Bearbeitung von Beschwerden verleiht Art. 58 Abs. 1 DSGVO jeder Aufsichtsbehörde weitreichende Untersuchungsbefugnisse. Stellt eine solche Behörde am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt. Hinsichtlich dieser in Art. 58 Abs. 2 DSGVO aufgezählten Abhilfebefugnisse verfügt die Behörde indes über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel, welches das Gericht nur dahingehend überprüft, ob die Aufsichtsbehörde die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-26/22 -, juris Rn. 47 ff. sowie BFH, Urteil vom 12.12.2023 - IX R 33/21 -, juris Rn. 14 ff.; BSG, Urteile vom 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R -, juris Rn. 111 und vom 29.02.2024 - B 8 SO 2/23 R -, juris Rn. 16; Hamburgisches OVG, Urteil vom 07.10.2019 - 5 Bf 291/17 -, juris Rn. 69 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2024 - 29 K 2674/22 -, juris Rn. 33. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall zu Recht das gegen die Beigeladene eingeleitete datenschutzrechtliche Verfahren eingestellt, da der Kläger keinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die Beigeladene hat. Dieser Anspruch ist aufgrund des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen am 24.02.2022 vor dem Arbeitsgericht des Saarlandes abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auf einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich wirksam verzichtet werden kann. Dieses Recht wird zwar durch Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh grundrechtlich gewährleistet, das steht einem wirksamen Verzicht jedoch nicht entgegen. Denn wie sich aus Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh ergibt, fehlt es an einer Betroffenheit, wenn der Betroffene in Kenntnis der Sachlage in die Verarbeitung seiner Daten einwilligt, was allerdings auf Freiwilligkeit beruhen muss. Vgl. Jarass, GRCh, 4. Aufl., Art. 8 Rn. 10. Wenn jedoch es möglich ist, in die Verarbeitung seiner Daten einzuwilligen und damit einem Eingriff in das Recht aus Art. 8 GRCh zuzustimmen, so muss es als minus auch grundsätzlich zulässig sein, auf das sich aus Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh und Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergebende Auskunftsrecht zu verzichten. Offen kann im vorliegenden Verfahren dabei bleiben, ob ein allgemeiner Verzicht auf dieses Recht, sei es z.B. vertraglich oder in Form eines negativen Schuldanerkenntnisses i.S. des § 397 Abs. 2 BGB, zulässig ist. Dies ist insbesondere dann fraglich, wenn ein solcher Verzicht für noch nicht bestehende Datenverarbeitungen in der Zukunft erklärt wird. Die Zulässigkeit eines solchen Verzichtes wird in der Literatur eher als unzulässig angesehen. Dagegen wird ein nachträglicher Verzicht auf einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO als grundsätzlich zulässig betrachtet. Dies gilt insbesondere für einen Verzicht im Rahmen eines Vergleichs. Vgl. Fuhlrott/Garden: Vergleichsweise Erledigung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs, NZA 2021, S. 530. Nach der Überzeugung des Gerichts ist es daher zulässig, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches auf Auskunftsansprüche über Datenverarbeitungen in der Vergangenheit zu verzichten. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Vergleich auf solche Verarbeitungen bezieht, welche aus zeitlich vor dem hierauf gerichteten Vergleichsschluss resultierenden Datenerhebungen stammen. Daher hält es das Gericht im vorliegenden Fall für zulässig, dass der Kläger im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Vergleichs mit der Beigeladenen darauf verzichtet hat, dass er ihr gegenüber weiter Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verlangen kann. Der vom Kläger mit der Beigeladene geschlossene Vergleich regelt diese Frage auch hinreichend deutlich. Denn in diesem Vergleich heißt es unter Ziffer 6: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“ Da jedoch die Verarbeitung der Daten, über die der Kläger Auskunft verlangt, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erfolgt ist, ist für das Gericht hinreichend deutlich, dass der Vergleich auch einen insoweit sich ergebenden Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO umfasst. Denn die Formulierung „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund,“ macht hinreichend klar, dass nicht nur unmittelbare Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis selbst, sondern auch Sekundäransprüche – wie der Anspruch aus Art. 15 DSGVO – erfasst werden sollten. Insoweit bedurfte es nicht einer zusätzlichen Klarstellung im Vergleich, dass auch diese Ansprüche davon umfasst sein sollten. Dass sich der Kläger möglicherweise über die Reichweite des Vergleichs getäuscht hat, steht aus Sicht des Gerichts der Wirksamkeit des Verzichtes nicht entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bereits vor Abschluss des Vergleiches per online-Beschwerdeformular gem. Art. 77 DSGVO an die Beklagte gewandt hatte, ihm also sein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO durchaus bekannt war. Insofern ist es auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht nachvollziehbar, dass der Kläger einerseits mit der Beigeladenen einen Vergleich geschlossen hat, mit dem alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten sein sollten, und andererseits noch auf der Durchsetzung des Auskunftsanspruches aus Art. 15 DSGVO gegenüber seinem früheren Arbeitgeber durch die Beklagte besteht. Folglich hat der Kläger durch den am 24.02.2022 vor dem Arbeitsgericht des Saarlandes abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich auf seinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegenüber der Beigeladenen verzichtet und die Beklagte hat zu Recht das gegen die Beigeladene eingeleitete Verfahren eingestellt. Daher ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger begehrt ein Einschreiten der Beklagten im Hinblick auf einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Beigeladene. Der Kläger war bei der Beigeladenen angestellt. Mit Schreiben vom 14.01.2022 forderte der Kläger von seinem damaligen Arbeitgeber eine umfassende Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Hierauf reagierte die Beigeladene nicht. Am 28.01.2022 wurde der Kläger aus betrieblichen Erwägungen ordentlich gekündigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen endete durch gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht des Saarlandes (Az.: …) vom 24.02.2022 ordentlich zum 15.03.2022. Der Vergleich lautet auszugsweise wie folgt: 1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Erwägungen vom 28.01.2022 zum 15.03.2022 seine Beendigung finden wird. 2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger bis zum Beendigungszeitpunkt unter Fortzahlung seiner Vergütung und unter Abgeltung seiner Resturlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wird, wobei die monatliche Bruttovergütung sich auf 1.900,00 € beläuft. 3) Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 2.600,00 € brutto. 4) ….. 5) ….. 6) Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere. Der Kläger wandte sich am 17.02.2022 per online-Beschwerdeformular gem. Art. 77 DSGVO an die Beklagte. Dabei rügte er, sein Auskunftsersuchen gem. Art. 15 DSGVO sei durch seinen ehemaligen Arbeitgeber nicht beantwortet worden und es seien durch den Geschäftsführer unerlaubt Fotos von ihm gefertigt worden, zudem habe der Arbeitgeber eine Kopie seines Impfnachweises. Er habe am 17.01.2022 zwischen 8:00 Uhr und 8:30 Uhr das von ihm formulierte Auskunftsersuchen vom 14.01.2022 persönlich beim Geschäftsführer abgeben wollen, dieser habe die Annahme verweigert. Dabei habe der Geschäftsführer Fotos von ihm gefertigt. Zweck seines Auskunftsersuchens sei es, durch die Daten eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung durch die Beigeladene nachweisen zu können. Die Beklagte bat die Beigeladene mit Schreiben vom 23.02.2022 um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 18.03.2022 antwortete die Beigeladene der Beklagten. Die Beigeladene gab an, dass ihr kein Auskunftsersuchen des Klägers vorliegen würde, es seien keine Fotos von ihm gefertigt worden und der Impfnachweis sei freiwillig durch den Kläger erfolgt. Im Übrigen sei die Kopie nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen vernichtet worden. Die Beigeladene wies sodann auf den geschlossenen Vergleich hin. Der Kläger habe außergerichtlich durch seinen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass er keine Ansprüche geltend machen würde. Mit Schreiben vom 24.03.2022 teilte die Beklagte dem Kläger die Antwort der Beigeladenen mit. Außerdem wies sie den Kläger darauf hin, dass hinsichtlich der angeblich gefertigten Fotos ein Verstoß gegen § 22 Kunsturhebergesetz vorliegen könnte, welcher jedoch zivilrechtlich zu verfolgen sei. Da die Kopien des Impfnachweises laut Angaben der Beigeladenen gelöscht worden seien und Aussage gegen Aussage stehe (Freiwilligkeit ja oder nein), könne man aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht weiter aktiv werden. Die Beklagte leitete mit Zustimmung des Klägers dessen Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 30.03.2022 an die Beigeladene weiter. Die Beigeladene teilte der Beklagten mit, sie habe mit Schreiben vom 11.04.2022 alle Fragen des Klägers aus seinem Auskunftsersuchen beantwortet. Die Beigeladene führte in diesem Schreiben aus, der Kläger könne die Personalakte in Original erhalten. Diese würde jedoch nur die Bewerbungsunterlagen des Klägers beinhalten. Einige seiner gestellten Fragen würden Rechte anderer Personen betreffen und könnten deshalb nicht als Kopie herausgegeben werden. Es seien keine Fotos oder Videos vom Kläger gefertigt worden. Eine Rückgabe der Kopie des Impfstatus sei nicht verlangt worden. Ungeachtet dessen sei die Kopie nach seinem Ausscheiden vernichtet worden. Der Kläger habe zudem vor dem Arbeitsgericht hinsichtlich seiner Beschwerden bei der Datenschutzbehörde falsche Aussagen getätigt und vorsätzlich gegen den geschlossenen Vergleich verstoßen. Diese Antwort der Beigeladenen beanstandete der Kläger mit E-Mail vom 13.04.2022 gegenüber der Beklagten. Die LEA (= Leistungserfassung und -analyse) Zeiterfassung fehle und müsse herausgegeben werden mit Mandantennamen wegen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung an die XXX Steuerberatungsgesellschaft mbH. Die Auskunft der Beigeladenen sei im Weiteren unvollständig und falsch. Der Kläger stellte sodann weitere neue Fragen an die Beigeladene. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 03.05.2022 mit, dass es sich bei den Beanstandungen im Großteil um Fragen arbeitsrechtlicher Natur handele, für welche die Beklagte nicht zuständig sei. Bezüglich der datenschutzrechtlichen Fragen habe sie die Beigeladene erneut zur Auskunft aufgefordert. Die Beigeladene übersandte mit Schreiben vom 17.05.2022 die geschwärzten LEA Daten an den Kläger und teilte erneut mit, dass bei der Wirtschaftlichkeitsanalyse keine personenbezogenen Daten hinsichtlich des Klägers vorlägen. Daraufhin bemängelte der Kläger mit E-Mail vom 24.05.2022 u.A. die Schwärzung der Mandantennummern. Danach kam es noch zu weiteren Schriftwechseln zwischen dem Kläger, der Beklagten und der Beigeladenen, wobei der Kläger eine Unvollständigkeit der von der Beigeladenen erteilten Datenauskunft beanstandete. Mit E-Mail vom 14.07.2022 erkundete sich der Kläger bei der Beklagten nach dem Bearbeitungszustand. Darauf erließ die Beklagte den Bescheid vom 26.07.2022, mit dem das Verwaltungsverfahren gegen die Beigeladene eingestellt wurde. In dem Bescheid ist ausgeführt, soweit der Kläger auf eine seiner Auffassung nach unzureichende Auskunft der Beigeladenen verweise und selbige rüge, sei festzustellen, dass ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO aufgrund des zwischen ihm und der Beigeladenen geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 24.02.2022 nicht mehr bestehe. Diese Feststellung gelte ungeachtet der Frage, welche Daten von diesem Anspruch konkret erfasst worden wären. Obgleich in Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh grundrechtlich gewährleistet, sei das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ein dispositives Recht und damit einer vertraglichen Regelung zwischen dem Betroffenen und dem Verantwortlichen als Vertragsparteien zugänglich. So könne etwa in Form eines negativen Schuldanerkenntnisses i.S. des § 397 Abs. 2 BGB innerhalb eines arbeitsrechtlichen Vergleichs auf die Ausübung dieses Rechts von Seiten des Betroffenen (Gläubigers) verzichtet werden. Zwar sei eine solche Abdingbarkeit nicht in unbeschränkter Form möglich. Dem Betroffenen müsse insbesondere für noch nicht bestehende Datenverarbeitungen der Zukunft die Möglichkeit der Auskunft bei dem Verantwortlichen erhalten bleiben. Auskunftsansprüche über Datenverarbeitungen der Vergangenheit, genauer über solche Verarbeitungen, welche aus zeitlich vor dem hierauf gerichteten Vertragsschluss (Vergleichsschluss) resultierenden Datenerhebungen stammten, stünden indes grundsätzlich zur Disposition der Vertragsparteien. Der Vergleich, welcher vom Kläger und der Beigeladenen vor dem Arbeitsgericht Saarland am 24.02.2022 geschlossen worden sei, beinhalte einen gegenseitigen Anspruchsverzicht, welcher sich nach Sinn und Zweck der hierin getroffenen Regelungen auch auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erstrecke. Dass ein Ausschluss des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO in dem Vergleich dabei nicht explizit erwähnt werde, vermöge an vorstehender Auslegung nichts zu ändern. Das beschwerdegegenständliche Auskunftsersuchen, dessen Erfüllung der Kläger weiterhin fordere, datiere auf den 14.01.2022 und damit zeitlich vor den gerichtlichen Vergleichsschluss. Es erscheine fernliegend, dass die Vertragsparteien mit vorstehender Abgeltungsklausel das zum damaligen Zeitpunkt bereits anhängige Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO unangetastet lassen wollten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass gegenseitige Ansprüche auch aus anderen Rechtsquellen als dem Arbeitsrecht existieren könnten, welche mit der getroffenen Regelung mitabbedungen werden sollten, um endgültigen Rechtsfrieden zu erlangen. Im Gegenteil liege vielmehr der Schluss nahe, dass bei dem Vergleich gerade auch das Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO im Fokus der Vertragsparteien gestanden habe. Die Auskunft, welche er von der Beigeladenen zum damaligen Zeitpunkt begehrt habe und weiterhin begehre, ziele ausschließlich auf Sachverhalte und Datenverarbeitungen ab, welche ihren Ursprung in dem Anstellungsverhältnis bei dem Verantwortlichen (der Beigeladenen) habe. Dieses Anstellungsverhältnis mit seinen zwischen ihm und dem Verantwortlichen zum damaligen Zeitpunkt strittigen Tatsachen und Rechtsansichten sollte durch den Vergleich im gegenseitigen Einvernehmen abgewickelt und einer endgültigen gütlichen Einigung zugeführt werden. Diese Funktion würde der Vergleich weitgehend verfehlen, sollte es ihm hiernach weiter offenstehen, Auskünfte über das Anstellungsverhältnis und seine Umstände von dem Verantwortlichen unter Bezugnahme auf Art. 15 DSGVO zu verlangen. Die dem arbeitsgerichtlichen Streit zwischen ihm und dem Verantwortlichen zugrundeliegenden Umstände wären in diesem Fall gerade nicht im Wege des gegenseitigen Nachgebens abschließend geklärt, sondern der Verantwortliche (Arbeitsgeber) müsste befürchten, weiterhin Auskünfte über zurückliegende Sachverhalte und Datenverarbeitungen erteilen zu müssen, was nicht zuletzt Ressourcen auf Seiten des Arbeitgebers binden würde und für diesen mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könnte. Ein Zustellungsnachweis ist in der übersandten Verwaltungsakte nicht enthalten. Am 25.08.2022 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, die Parteien stritten über die Reichweite eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO und ob dieser von der Abgeltungsklausel eines gerichtlichen Vergleichs umfasst sei. Er sei ursprünglich bei der Beigeladenen angestellt gewesen und habe mit Schreiben vom 14.01.2022 umfassende Auskunft nach Art. 15 DSGVO gefordert. Hierauf habe die Beigeladenen nicht binnen Monatsfrist reagiert. Das Angestelltenverhältnis sei durch gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht des Saarlandes am 24.02.2022 ordentlich zum 15.03.2022 beendet worden. Er habe sich am 17.02.2022 über das online-Beschwerdeformular der Webseite der Beklagten an die Beklagte gewandt und mit Schreiben vom 24.03.2022 die Auskunft erhalten, dass bei der Beigeladenen kein Auskunftsersuchen vorläge, Fotos oder Videos von ihm nicht gefertigt worden wären und zur Umsetzung der sogenannten 3G-Regel am Arbeitsplatz hätte der Arbeitgeber auf freiwilliger Einwilligung basierend - wie bei allen anderen Mitarbeitern - eine Kopie des Impfnachweises angefertigt. Im Übrigen sei die Kopie mit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen vernichtet worden. Hierauf habe er durch E-Mails vom 26.03.2022 und 28.03.2022 reagiert. Mit Schreiben vom 11.04.2022 habe die Beigeladene aufgrund eines Schreibens der Beklagten vom 30.03.2022 mit seinem Auskunftsersuchen vom 14.01.2022 reagiert. Mit E-Mail vom 13.04.2022 habe er sich wieder an die Beklagte gewandt, um weitere Punkte hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu klären. Hierbei handele es sich größtenteils um personenbezogene Daten. Diese Anfrage sei mit Schreiben vom 03.05.2022 von der Beklagten beantwortet worden. Mit Schreiben vom 09.05.2022 habe er berechtigte Nachfragen und Nachforderungen hinsichtlich seines Auskunftsanspruches an die Beigeladene gestellt. Insbesondere seien ihm weder die Personalakte noch sonstige Unterlagen herausgegeben worden. Mit Schreiben vom 18.05.2022 habe die Beklagte ihm mitgeteilt, dass die Beigeladene schriftlich mitgeteilt habe, dass an ihn die DATEV-Leistungserfassung mit geschwärzten Namen der Mandanten übermittelt worden sei. Es sei schriftlich bestätigt worden, dass keine interne Personalkostenrechnung bzw. Wirtschaftlichkeitsanalyse zu ihm vorlägen. Er habe sich mit E-Mail vom 24.05.2022 und per Beschwerdeformular am 12.06.2022 erneut an die Beklagte mit einer Beschwerde gegen die Beigeladene gewandt, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 15.06.2022 reagiert und mitgeteilt habe, dass es sich bei den weiteren Forderungen zusammengefasst nicht um ein Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO handele und kein weiteres Tätigwerden der Beklagten in dieser Angelegenheit erforderlich wäre. Auch hierauf habe er mit E-Mail vom 20.06.2022 erwidert und die Beklagte erneut darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO noch nicht erfüllt sei. Mit E-Mail vom 14.07.2022 habe sich er erneut an die Beklagte gewandt, um sich nach dem Bearbeitungsstand zu erkunden und nachzufragen, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte den Nachweis einer unvollständigen Datenauskunft anerkennt. Hierauf habe die Beklagte mit dem nun gegenständlichen Bescheid vom 26.07.2022 mit dem Hinweis auf Einstellung des Verwaltungsverfahrens reagiert. Die Beklagte sei der Ansicht, dass durch den gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht des Saarlandes vom 24.02.2022 ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ausgeschlossen sei. Hierbei verkenne die Beklagte, dass durch diesen Vergleich zwar Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten seien, allerdings gerade nicht Ansprüche, welche aus dem Bereich des Datenschutzes stammten. Die Formulierungen im Vergleich vor dem Arbeitsgericht des Saarlandes seien gerade nicht konkret genug, um einen wirksamen Rechtsverzicht zu begründen. Insbesondere habe er hiermit nicht auf zukünftige Rechte verzichtet, da die Formulierung auch hierfür nicht konkret genug sei. Rechte aus den Artikeln 12 - 23 DSGVO könnten grundsätzlich nicht abbedungen werden. Somit seien auch diese Rechte durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich nicht berührt und er könne von ihnen auch nach Abschluss des Vergleichs Gebrauch machen. Die Beklagte verwehre ihm zudem - ohne schriftliche Stellungnahme hierzu im streitgegenständlichen Bescheid - die Inanspruchnahme des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO bzgl. der Berichtigung nachweislich unrichtiger Daten. Das gesamte Verfahren laufe auf die Fragestellung hinaus, ob durch den Vergleich vom 24.02.2022 vor dem Arbeitsgericht des Saarlandes ebenfalls die Betroffenenrechte der Art. 12 ff. DSG VO abbedungen worden seien. Der vor dem Arbeitsgericht abgeschlossene Vergleich beinhalte eine durch gängige Rechtsprechung etablierte lediglich arbeitsrechtliche Ausschlussklausel, welche sich allein auf zivilrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehe. Ein Ausschluss sämtlicher Rechte eines Bürgers, welche gerade nicht durch konkrete Nennung explizit abbedungen worden seien, würde gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2022 zu verpflichten, das gegen die Beigeladene eingeleitete datenschutzrechtliche Verfahren fortzuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, mit einer am 17.02.2022 eingegangenen Beschwerde gem. Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) habe der Kläger erstmalig unter anderem die streitgegenständliche unterlassene Auskunft gem. Art. 15 DSGVO durch seinen ehemaligen Arbeitgeber, die Beigeladene, gerügt. Der Kläger habe darin angegeben, er habe am 17.01.2022 zwischen 08:00 und 08:30 Uhr das von ihm formulierte Auskunftsersuchen vom 14.01.2022 persönlich beim Geschäftsführer seines ehemaligen Arbeitgebers, Herrn …, abgegeben, der während der Übergabe in angeblich unzulässiger Weise Fotos vom Kläger während der Übergabe angefertigt habe. Eine Antwort auf sein Auskunftsersuchen wäre ausgeblieben. Zweck seines Auskunftsersuchens sei, durch die Daten eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung durch die Beigeladene nachweisen zu können. Im weiteren Verlauf sei es zu zahlreichen Schriftwechseln zwischen Kläger, Beklagter und dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers gekommen. Im Rahmen einer erneuten Beschwerde gem. Art. 77 DSGVO vom 12.06.2022, die inhaltlich unter anderem wiederholt auf eine nach Ansicht des Klägers unvollständig erteilte Auskunft durch die Beigeladene in gleicher Sache abgezielt habe, sei mit Schreiben vom 15.06.2022 geantwortet worden. Als Reaktion auf das Antwortschreiben habe der Kläger mit Schreiben vom 20.06.2022 geantwortet und als Beleg für seine Argumentation den Vergleich des Arbeitsgerichts Saarland vom 24.02.2022 vorgelegt. Aufgrund der neuen Erkenntnisse durch den erstmalig in diesem Verwaltungsverfahren am 20.06.2022 vorgelegten Vergleich des Arbeitsgerichts des Saarlandes sei dem Kläger mit Schreiben vom 26.07.2022 mitgeteilt worden, dass das Verwaltungsverfahren gegen die Beigeladene eingestellt werde. Nach diesem Vergleich sei die Beschwerde des Klägers abzuweisen gewesen. Zur Begründung werde auf den angefochtenen streitgegenständlichen Bescheid vom 26.07.2022 verwiesen. Sofern der Kläger der Auffassung sei, die Betroffenenrechte der Art. 12 ff. DSGVO seien nicht disponibel, so könne dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden. Das europäische Datenschutzrecht sei Ausfluss des Grundrechts aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Selbiges sei zweifelsohne ein herausragendes, jedoch gerade kein Grundrecht unabdingbarer Natur, wie etwa die Menschenwürde aus Art. 1 GRCh. Das Datenschutzrecht werde demnach getragen von dem Gedanken der Selbstbestimmtheit des Betroffenen, was es vor allem durch das Institut der Einwilligung aus Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO unmissverständlich zum Ausdruck bringe. Könne der Betroffene durch eine Einwilligung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten seine Zustimmung erteilen und dieser hiernach eine rechtliche Grundlage verleihen, so müsse er nach dem Gedanken des Argumentu a maiore ad minus auch eine Entscheidungsbefugnis dahingehend haben, ob und inwieweit er seine hierzu im Annex stehenden Betroffenenrechte ausübe bzw. auf diese verzichte. Selbst wenn man in einer Verarbeitungssituation wie der vorliegenden den Arbeitnehmer und Betroffenen einer Datenverarbeitung als strukturell unterlegen erachte und, gewissermaßen um diesen vor sich selbst zu schützen, die Disponibilität aufgrund der Notwendigkeit einer damit einhergehenden effektiven Rechtsdurchsetzung verneine, so werde man einen Ausschluss betreffend zurückliegender Datenverarbeitungen des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bejahen müssen. Dass die Formulierungen in dem betreffenden arbeitsgerichtlichen Vergleich zu unbestimmt für einen solchen Ausschluss wären, sei nicht ersichtlich. Der betreffende Vergleich enthalte eine Abgeltungsklausel betreffend Ansprüchen aus sämtlichen Rechtsgründen, ob bekannt oder unbekannt. Dass der Vergleich sich hierbei auf Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“ beziehe, liege in der Natur der Sache und sei unschädlich, da dieses Arbeitsverhältnis gerade Grundlage der Datenverarbeitung gewesen sei, über welche der Kläger Auskunft begehre. Umfasst seien demnach nicht nur arbeitsrechtliche Ansprüche im engeren Sinne, sondern auch solche datenschutzrechtlicher Art, welche mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stünden und für welche das Arbeitsverhältnis schließlich auch die Verarbeitungsgrundlage gewesen sei. Zur Ausführung des Klägers, sie würde ihm ohne schriftliche Stellungnahme im streitgegenständlichen Bescheid die Inanspruchnahme des Rechts auf Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO verwehren, habe sie ihm im Schreiben vom 15.06.2022 mitgeteilt, dass ein Berichtigungsanspruch erst dann durchgesetzt werden könne, wenn an der Tatsache eines falschen personenbezogenen Datums keine Zweifel mehr bestünden. Aus dem Schreiben des Klägers vom 09.05.2022 gehe aus Punkt 13 hervor, dass zwischen den Parteien weiterhin Uneinigkeit über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und weiterer Punkte des Arbeitsverhältnisses bestehe. Ein diesbezüglicher Berichtigungsanspruch komme demnach erst nach abschließender Klärung der Streitigkeit in Betracht. Eine auf Berichtigung gerichtete aufsichtsbehördliche Maßnahme komme im Rahmen des Art. 16 DSGVO nur in Fällen evidenter Unrichtigkeit der Daten in Betracht. Der Datenschutzaufsichtsbehörde sei es bei widerstreitender Tatsachenbehauptung der Beteiligten hingegen nicht möglich, ein Urteil hinsichtlich der Richtigkeit oder Unrichtigkeit zu fällen. Dies erst recht nicht, wenn sich die Parteien, wie vorliegend, im Wege eines Vergleichs über die Umstände der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geeinigt hätten und die betreffenden Daten im Vergleich entsprechend niedergelegt seien. Sei der Betroffene der Auffassung, dass der Verantwortliche von diesem Vergleich in unzulässiger Form abweiche bzw. in dem Vergleich getroffene Tatsachen unrichtig oder verfälscht wiedergebe, so habe er in diesen Fällen aus dem Vergleich zu klagen. Als Vertrag zwischen den Parteien erwachse der Vergleich nicht in Rechtskraft, könne demnach die materielle Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten weder herbeiführen noch beweisen und demnach nicht Grundlage des Berichtigungsanspruchs nach Art. 16 DSGVO sein. Durch die Wahl des gerichtlichen Vergleichs hätten der Betroffene und der Verantwortliche sich dazu entschlossen, die zwischen ihnen streitigen Tatsachen auf vertraglicher Grundlage zu klären. Stütze sich eine Partei auf Tatsachen aus diesem Vergleich, so könne sie sich hierfür nicht staatlicher Aufsichtsbehörden bedienen und den Vergleich unter Zuhilfenahme verwaltungsbehördlicher Maßnahmen mit Zwang durchsetzen. Auch fokussiere sich die Frage des vorliegenden Rechtsstreits darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen Betroffenenrechte nach Art. 12 ff. DSGVO einem gerichtlichen Vergleich zugänglich seien. Soweit ersichtlich sei diese Frage durch ein deutsches Gericht noch nicht entschieden worden. Der Klägervortrag sei indes insoweit unpräzise als er suggerieren könnte, es ginge vorliegend um den Ausschluss „sämtlicher Rechte eines Bürgers“. Gegenstand des angefochtenen Bescheids sei ausschließlich und alleine der vergleichsweise Ausschluss des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO für in der Vergangenheit liegende Datenverarbeitungen gewesen, die aus Erhebungen der vor dem Vergleichsschluss liegenden Zeiträume herrührten - und die das streitige Anstellungsverhältnis zum Verarbeitungszweck gehabt hätten. Nur auf diese Verarbeitungen könne sich der Ausschluss beziehen, da nur sie Bestandteil des Rechtsverhältnisses seien, über welches die Parteien mit ihrem Vergleich Rechtsfrieden schaffen wollten. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.