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Urteil

5 K 261/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0907.5K261.21.00
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Leitsätze
Einzelfall eines Anspruchs auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus gesundheitlichen und familiären Gründen.(Rn.55)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2021 – Az. – wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines Anspruchs auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus gesundheitlichen und familiären Gründen.(Rn.55) Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2021 – Az. – wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Zwar ist davon auszugehen, dass Rumänien der gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständige Staat ist. Die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin ergibt sich aus Art. 13 und Art. 18 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) - im Folgenden: Dublin III-VO -. Gemäß Art. 13 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, für den auf der Grundlage von Beweismitteln bzw. von Eurodac-Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend, die Grenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. c), 20 Abs. 5 Dublin III-VO ist der Staat, in dem ein Drittstaatsangehörigen seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, verpflichtet, diesen wiederaufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für die Klägerin ist ein Eurodac-Treffer für Rumänien festgestellt worden und rumänischen Behörden haben mit Schreiben vom 19.02.2021 dem Übernahmeersuchen durch die Beklagte für die Klägerin zugestimmt und sich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin III-VO zur Aufnahme der Klägerin bereiterklärt. Offen kann im vorliegenden Verfahren letztlich bleiben, ob der Zuständigkeit Rumäniens Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO entgegensteht. Nach dieser Vorschrift kann eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich sein, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Klägerin in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund empirisch feststellbarer Defizite bei der praktischen Umsetzung ganz oder in weiten Teilen funktionslos werden lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 = NVwZ 2014, 1677 = Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2. Dabei ist nach dem dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem innewohnenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zunächst grundsätzlich zu vermuten, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 behandelt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108 = NVwZ 2012, 417. Nur wenn es den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in dem ursprünglich nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden, ist die oben bezeichnete Vermutung als widerlegt anzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 = InfAuslR 2014, 68. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bestimmt in Anlehnung an und in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die vorbezeichneten Ge-währleistungen ist, dass die in Rede stehende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreicht, deren Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls bemisst. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 = InfAuslR 2011, 221. Solange dieses Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist, reicht allein der Umstand, dass der nach der Dublin III-VO zuständige Staat womöglich gegen verschiedene Regeln verstößt, die nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013, S. 96 ff., im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) für die Aufnahme von Asylsuchenden gelten, nicht aus, einen Verstoß gegen die Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK anzunehmen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre. So OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 – u.A. 2 A 86/16 –, und vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, jew. juris. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK durch die Bedingungen, die einen Asylbewerber im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in dem zuständigen Mitgliedstaat treffen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgende Maßstäbe aufgestellt: Zunächst kann sich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aus den allgemeinen Lebensbedingungen ergeben, denen ein Asylbewerber in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unterworfen ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O. Dies gilt vor dem Hintergrund der Regeln der Aufnahmerichtlinie, die die Mitglieds-staaten zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Lebensbedingungen für bedürftige Asylbewerber verpflichten, ungeachtet dessen, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten ansonsten grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Flüchtlingen Obdach und finanzielle Unterstützung zu bieten. Vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334 und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, InfAuslR 2012, 121 = NVwZ 2012, S. 681 ff. Die allgemeinen Lebensbedingungen eines Asylbewerbers in einem Land der Europäischen Union sind dann in rechtserheblicher Weise defizitär und unter Art. 3 EMRK beachtlich, wenn der Betroffene in einer Situation äußerster materieller Armut vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und sich behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersieht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Im entschiedenen Fall hatte der Asylsuchende in extremer Armut gelebt und seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen können. Er war ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage monatelang obdachlos, konnte sich nicht ernähren und waschen und musste zudem in ständiger Furcht sein, angegriffen oder bestohlen zu werden. Im Rahmen von Art. 3 EMRK relevante systemische Mängel können auch im Asylverfahren des betreffenden Mitgliedstaates begründet liegen. Dies ist dann der Fall, wenn es die Gefahr in sich birgt, dass ein Asylsuchender direkt oder indirekt in sein Herkunftsland zurückgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte. Schließlich kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den einem Asylbewerber eventuell drohenden Haftbedingungen ergeben, nämlich dann, wenn sie sich nach Lage des Einzelfalles als unakzeptabel darstellen und gravierend genug sind, die Menschenwürde des Betroffenen zu verletzen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O. Es entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass ausgehend von diesen Maßstäben die Verhältnisse in Rumänien keine Mängel aufweisen, die als systemische Schwachstellen im oben beschriebenen Sinne die Gefahr einer Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK in sich bergen würden. Vgl. u.A. Beschlüsse vom 04.04.2017 - 5 L 290/17 -, vom 19.12.2018 - 5 L 2083/18 -, vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 - und vom 23.02.2021 - 5 L 1572/20 - sowie Gerichtsbescheid vom 20.02.2018 - 5 K 872/17 -. Für das vorliegende Verfahren muss nicht entschieden werden, ob entgegen dieser bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die auch in Rumänien herrschende Corona-Pandemie und die damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Folgen derzeit vom Vorliegen von systemischen Mängeln im rumänischen Asylsystem ausgegangen werden muss. So wohl der von der Klägerin zitierte Beschluss des VG Meiningen vom 20.11.2020 - 2 E 1203/20.ME -; a.A. VG München, Beschluss vom 27.11.2020 - M 1 S 20.50531 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2021 - 12 L 3/21.A -; VG Sigmaringen, Urteil vom 19.02.2021 - A 13 K 183/19 -; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 01.03.2021 - 10 L 33/21.A -, alle juris. Allerdings ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten im Hinblick auf die familiäre und gesundheitliche Situation der Klägerin, woraus sich ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergibt. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts steht grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (sog. Ermessensklausel). Vgl. EuGH, Urteile vom 30.05.2013 - C-528/11 -, NVwZ-RR 2013, 660 und vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU -, NVwZ 2017, 691. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR ein Mitgliedstaat seiner Verantwortlichkeit für eine Grundrechtsverletzung infolge der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nicht unter Verweis auf dessen Zuständigkeit entziehen, wenn er die Befugnis zum Selbsteintritt – hier nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – besitzt, von dieser Möglichkeit aber trotz der ernsthaften Gefahr einer Grundrechtsverletzung keinen Gebrauch macht. Vgl. EGMR, Urteile vom 30.06.2005 - 45036/98 -, NJW 2006, 197 und vom 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 = InfAuslR 2011, 221. Eine Pflicht zum Selbsteintritt kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich das dem Mitgliedstaat eingeräumte Ermessen derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung unvertretbar wäre (sog. Ermessensreduktion auf Null), weil außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern. Vgl. BayVGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B 15.50124 -, InfAuslR 2016, 206; VG München, Gerichtsbescheid vom 29.02.2016 - M 12 K 15.50784 -, und Beschluss vom 26.04.2021 - M 3 S 21.50207 -, jew. juris; Hruschka in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Auflage 2020, § 18 Rn. 194; einschränkend aber EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU -, a.a.O. In Zusammenschau mit Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO handelt es sich hierbei vornehmlich um familiäre Gründe sowie weitere humanitäre Gründe wie Krankheit oder die Aussicht auf Erteilung einer Duldung. Vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 19.02.2021 - W 5 K 20.50296 -, m.w.N., juris. Vorliegend ist im Hinblick auf die Gesamtsituation der Klägerin davon auszugehen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem ein Anspruch auf eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte besteht. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass sich ein großer Teil der Familie der Klägerin – Mutter und zwei Brüder sowie ein Halbbruder – in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und die Beklagte im Asylverfahren der Mutter offensichtlich kein Dublin-Verfahren durchgeführt hat. Dies allein führt zwar nicht dazu, dass das Asylverfahren der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden müsste. Denn die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nach den Art. 9 bis 11 Dublin III-VO liegen nicht vor, da die genannten Angehörigen im Hinblick auf die Volljährigkeit der Klägerin nicht zu den Familienangehörigen i.S. des Art. 2 lit. g Dublin III-VO gehören. Allerdings kann die Klägerin eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK geltend machen. Der Umstand, dass die Klägerin schon volljährig ist, ist dabei ohne Belang. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG - anders als Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG - auch die Beziehung der Eltern zu volljährigen Kindern. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 817/05 -, NVwZ-RR 2005, 825. Der Umstand, dass die Klägerin auf der Flucht insbesondere von ihrer Mutter getrennt worden ist und deshalb das familiäre Zusammenleben mit ihr für einen gewissen Zeitraum unterbrochen war, ist dabei unerheblich, da die Familie insoweit in der Bundesrepublik Deutschland wieder zusammengefunden hat und damit eine Abschiebung der Klägerin nach Rumänien diesen Familienverbund wieder beseitigen würde. Auch wenn davon auszugehen ist, dass bei einem erwachsenen Familienangehörigen die Stärke des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG schwächer ausgeprägt ist, als wenn es sich um minderjährige Kinder oder sogar Kleinkinder handelt, vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 = InfAuslR 2006, 320 so kommen im Falle der Klägerin weitere Umstände hinzu, die einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründen. So leidet die Klägerin an Asthma und bedarf deshalb ständiger Behandlung. Hinzu kommt, dass bei ihr, wie sich aus dem vorgelegten Attest vom 12.04.2021 ergibt, wohl wegen einer psychischen Erkrankung eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist. Außerdem wird bereits, wie sich aus dem Schriftsatz vom 16.03.2021 ergibt, eine medikamentöse Behandlung durchgeführt. Es muss zudem davon ausgegangen werden, dass eine medizinische Behandlung der Klägerin in Rumänien allein schon aufgrund der dort herrschenden Folgen der Corona-Pandemie deutlich schlechter möglich sein wird als in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem fehlt es in Rumänien an jeglicher familiärer Unterstützung, da sich dort keine Familienangehörigen der Klägerin aufhalten. Hinzu kommt schließlich noch, dass nach den Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid die Klägerin nach ihrer Rücküberstellung nach Rumänien damit rechnen muss, in Schubhaft genommen zu werden. Dies erscheint dem Gericht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Klägerin nicht angemessen. Diese Umstände lassen es in der Summe angezeigt sein, dass das Asylverfahren der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird, insbesondere um zum einen den wieder hergestellten Familienverbund zu erhalten und zum anderen eine familiäre Unterstützung bei der medizinischen Behandlung der Klägerin, die zudem in der Bundesrepublik Deutschland deutlich besser erfolgen kann als in Rumänien, zu ermöglichen. Daher ist die Beklagte verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und der Bescheid vom 20.02.2021 ist aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 20.02.2021, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Rumänien angeordnet worden ist. Die Klägerin beantragte am 21.01.2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Eine vom Bundesamt durchgeführte Überprüfung in EURODAC ergab, dass die Klägerin am 26.11.2019 in Griechenland und am 04.12.2020 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte. Am 25.01.2021 führte das Bundesamt mit der Klägerin das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG) sowie ein persönliches Gespräch zum Reiseweg (§ 15 AsylG). Dabei gab die Klägerin u.a. an, sie habe ihr Herkunftsland Anfang 2016 verlassen und sich danach dreieinhalb Jahre in der Türkei und ein Jahr in Griechenland aufgehalten. Am 21.12.2020 sei sie nach Deutschland eingereist. Am 26.01.2021 erfolgte die persönliche Anhörung der Klägerin zur Zulässigkeit des Asylantrags (§ 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG). Dabei führte die Klägerin aus, sie habe in Griechenland und Rumänien keinen Asylantrag gestellt. Sie habe sich ein Jahr in Griechenland aufgehalten, aber keinen Asylantrag gestellt, weil sie nach Deutschland gewollt habe. Bei ihrer Anhörung gemäß § 25 AsylG am 26.01.2021 trug die Klägerin vor, sie habe 2018 bei der afghanischen Botschaft in der Türkei einen Reisepass beantragt und auch erhalten. Sie besitze nur die afghanische Staatsangehörigkeit. Ihr Reisepass sei ihr in Rumänien von der Polizei abgenommen worden. Sie sei in Teheran geboren worden und habe nie in Afghanistan gelebt. Sie habe dort mit ihrer Mutter, ihrer Schwester ….. sowie ihren Brüdern …… und ……………. zusammengelebt. Manchmal sei auch ihr Vater da gewesen. Er habe sie nur besucht. Sie habe den Iran Ende 2015/Anfang 2016 verlassen. Sie habe sich in der Türkei ca. 3,5 Jahre und in Griechenland ca. 1 Jahr aufgehalten. Dann sei sie u.A. über Rumänien nach Deutschland gekommen. Sie sei zusammen mit ihrer Mutter, einem Bruder und ihrer Schwester aus dem Iran ausgereist. Ihr Bruder ………. sei noch im Iran. Ihr Vater halte sich aktuell in Teheran auf. Ihre Mutter lebe bei ihr in Deutschland. In Afghanistan lebten keine Verwandten mehr von ihr. Sie habe einen Onkel und eine Großmutter gehabt, die jedoch beide verstorben seien. Im Iran seien ihr Bruder, ihr Vater, jeweils ein Onkel und eine Tante väterlicherseits. Sie habe noch weitere Verwandte. Wo die seien, wisse sie nicht. Ihre beiden minderjährigen Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) hielten sich in der Türkei auf und warteten auf die Familienzusammenführung, die ihre Mutter beantragt habe. Sie habe noch eine Stiefschwester, da ihr Vater wieder geheiratet habe. Sie möchte gerne hierbleiben, weil ihre Mutter hier in Deutschland lebe. Sie habe den Iran verlassen, weil sich ihre Eltern nicht verstanden hätten. Ihr Vater sei ein süchtiger Mann gewesen. Er habe sie zwingen wollen, einen fremden Mann zu heiraten. Sie habe nicht heiraten wollen, denn sie sei noch minderjährig gewesen. Sie seien dann in die Türkei gekommen, wo man sie vergewaltigt habe. Dann sei sie nach Griechenland gegangen. Laut der Erzählung ihrer Eltern, sei ihr Bruder …………. 2 oder 2,5 Jahre alt gewesen, als ihre Eltern Afghanistan erlassen hätten. Danach seien ihre Eltern nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Das vom Bundesamt an Griechenland gerichtete Übernahmeersuchen wurde von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 08.02.2021 mit Verweis auf Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO abgelehnt. Am 09.02.2021 richtete das Bundesamt daraufhin ein Übernahmeersuchen hinsichtlich der Klägerin an Rumänien. Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 19.02.2021 zu und erklärten sich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 c) Dublin III-VO zur Aufnahme der Klägerin bereit. Sie teilten außerdem mit, dass die Klägerin am 04.12.2020 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe jedoch die Aufnahmeeinrichtung verlassen und die Akte sei am 26.01.2021 geschlossen worden. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 20.02.2021 den Antrag der Klägerin als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Rumänien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Rumänien aufgrund des dort gestellten und wieder zurückgezogenen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 c) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, rechtfertige dies kein nationales Abschiebungsverbot. Nach der Eurodac-Datenbank habe sie in Rumänien am 04.12.2020 einen Asylantrag gestellt. Diese Tatsache könne sie nicht widerlegen. Bei einer erfolgreichen Rückkehr nach Rumänien könne sie dort ihren bereits gestellten Asylantrag weiterverfolgen. Die Klägerin müsse sich darauf verweisen lassen, dass man sich innerhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Staaten nicht einfach den Staat aussuchen könne, welcher das Asylgesuch prüfen solle. Schutzwürdige Belange, die gegen eine Überstellung nach Rumänien sprächen und ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründeten, trage die Klägerin nicht vor und seien auch nicht ersichtlich. Viele Asylbewerber entschieden sich für eine illegale Weiterreise und brächen ihr Verfahren vor einer substantiellen Prüfung ab, oft sogar vor der Anhörung. Diese Verfahren würden im beschleunigten Verfahren negativ entschieden. Drittstaatsangehörige, deren Asylanträge in Abwesenheit negativ entschieden worden seien, würden nach ihrer Rücküberstellung nach Rumänien in Schubhaft genommen. Allerdings erhielten negativ beschiedene Asylbewerber, die vor der Weiterreise keine persönliche Anhörung gehabt hätten, die Möglichkeit, nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Rumänien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Ebenso fehlten Gründe für die Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vorliege. Bei der Klägerin bestehe keine individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei dem vorliegenden Krankheitsbild/den vorliegenden Beschwerden alsbald im Falle einer Überstellung nach Rumänien wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern könnte. Entsprechende Atteste lägen dem Bundesamt nicht vor. Auch habe die Klägerin nicht erklärt, dass eine diesbezügliche Behandlung in Rumänien nicht möglich sei. Kostenlose Basisgesundheitsversorgung, notfallbedingte Krankenhauspflege sowie medizinische Versorgung und kostenlose Behandlung bei akuten oder chronischen Krankheiten könnten alle Asylbewerber während des Asylverfahrens in Anspruch nehmen. Neben der staatlichen Unterstützung im rumänischen Gesundheitssystem erleichterten auch verschiedene NGOs den Asylbewerbern (durch mehrere europäisch finanzierte Projekte) den Zugang zu ausreichender medizinischer und psychotherapeutischer Versorgung. Vulnerable Asylbewerber hätten in jedem Fall das Recht auf eine angemessene medizinische wie auch psychologische Betreuung. Gegen den am 02.03.2021 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 09.03.2021 Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe bis zu ihrer Flucht gemeinsam mit ihrer Familie im Iran gelebt. Mit ihrer Mutter S... M..., ihrem Bruder M... A. und ihrer Schwester Z... A. habe sie den Iran ca. Ende 2015/Anfang 2016 verlassen. Sie habe sich ca. 3,5 Jahre in der Türkei aufgehalten und sei nach einer Vergewaltigung in Ankara aus Angst nach Griechenland geflüchtet, wo sie sich für ca. ein Jahr aufgehalten habe. Auf ihrer Flucht in einem LKW nach Deutschland sei sie in Rumänien aufgegriffen worden und habe sich dort zwei Wochen in Quarantäne befunden. Sie habe dort Fingerabdrücke abgegeben. Das Bundesamt gehe davon aus, dass am 08.10.2019 ein Asylantrag in Griechenland und am 04.12.2020 in Rumänien gestellt worden sei. Rumänien sei bereits nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO nicht für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, da es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Mängel aufwiesen, die die Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCH mit sich brächten. Sie sei 21 Jahre alt und schwer traumatisiert. Neben ihren schlimmen Erfahrungen auf der Flucht komme hinzu, dass sie in Ankara vergewaltigt worden sei. Da sie dringend eine psychotherapeutische Behandlung benötige, habe ihre Familie für sie einen Termin bei Dr. phil. ……………. vereinbart, wo sie sich nun in Behandlung begeben werde. Hinzu komme, dass sie unter Asthma leide und auf die dreimal tägliche Einnahme des Sprays Ipratropium bromide - Hexal 20 Mikrogramm - angewiesen sei. Der Ausbruch der Covid-19 Pandemie führe in Rumänien zu einem rasanten Anstieg der Krankheitsfälle und einer erheblichen Zuspitzung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Lage. Aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage sei die Zahl der Arbeitslosen weiter angestiegen. Dies habe erhebliche Auswirkungen auf die Situation für Asylbewerber und Rückkehrer in Rumänien. Zunächst müsse auf Grundlage des Bescheids davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Rumänien in Schubhaft genommen werde. Im Bescheid werde darauf hingewiesen, dass das Asylverfahren bei illegaler Weiterreise des Antragstellers in seiner Abwesenheit im beschleunigten Verfahren negativ entschieden werde und dieser bei seiner Rückkehr in Schubhaft genommen werde. Zwar bestehe für negativ beschiedene Asylbewerber die Möglichkeit einer erneuten Antragsstellung, soweit noch keine Anhörung durchgeführt worden sei, eine Garantie hierfür bestehe jedoch nicht. Sollte dementsprechend angenommen werden, dass ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei und keine Anhörung erneut durchgeführt werde, müsse sie einen Asylfolgeantrag stellen, für welchen neue Beweise vorgelegt werden müssten. Hierbei bestehe die Gefahr der Inhaftierung für eine maximale Dauer von 18 Monaten. Ihr legaler Status sei ungeklärt und bereits die, wenn auch nur vorübergehende, Inhaftierung sei ihr nicht zuzumuten. Ihre bereits bestehende Traumatisierung und ihr psychischer Zustand würden sich hierdurch erheblich verschlechtern. Darüber hinaus habe sie bereits für ca. ein Jahr in Griechenland gelebt und nach Information des Bundesamtes dort einen Asylantrag gestellt. Soweit Rumänien sich hier für zuständig erklärt habe, sei jedoch weiterhin nicht ausgeschlossen, dass in Rumänien - soweit bei ihrer Rückkehr überhaupt ein Asylverfahren durchgeführt werde - die Zuständigkeit Griechenlands festgestellt werde. In diesem Fall bestehe dann die Gefahr der Abschiebung nach Griechenland, wo sie zweifellos einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäß Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Rumänien wäre sie bereits aufgrund der aktuellen Lage einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Sie leide unter Asthma und eine Ansteckung mit dem Corona Virus könnte für sie schwere Folgen haben. Sie wäre vor dem Hintergrund des weiteren Anstiegs der Zahlen an Infizierten einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die wirtschaftliche Lage in Rumänien habe sich in den letzten Monaten aufgrund der Corona-Pandemie drastisch verschlechtert. Sie sei unter anderem aufgrund ihrer Vergewaltigung in der Türkei schwer traumatisiert. Sie wäre bei einer Rückkehr nach Rumänien der unmittelbaren Gefahr der Verelendung und Obdachlosigkeit aufgrund der erheblichen Schwachstellen im Asylverfahren ausgesetzt. Im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. Dublin III-VO habe Berücksichtigung zu finden, dass ihre Familie in Deutschland lebe. Neben ihren Brüdern ………………….. A. lebe auch ihre Mutter ……………………. in Deutschland. Sie halte sich die meiste Zeit bei ihrem Bruder …………… A. und ihrer Mutter …………… A. auf, da sie auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Ohne diese wäre sie momentan weder körperlich noch psychisch in der Lage den Alltag zu meistern. Vor dem Hintergrund der momentan verschärften Lage in Rumänien seien Schwachstellen im Asylverfahren anzunehmen, durch welche ihre Abschiebung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung bedeute und eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Bereits ihre Inhaftierung bei einer Abschiebung nach Rumänien stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Ihr könne nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr einen ungewissen Zeitraum inhaftiert zu werden. Im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung habe das Verwaltungsgericht Köln bereits ausgeführt, dass die aktuelle Sterblichkeit bei einer Erkrankung an Covid-19 in Rumänien nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung des Gesundheitssystems in technischer und personeller Hinsicht gegenüber der Sterblichkeit in Deutschland extrem erhöht sei. Neben der höheren Quote an Neuinfektionen stelle die Ungewissheit, Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung zu haben, für sie eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben bei einer Ansteckung dar. Wie von der Beklagten aufgeführt, herrsche weiterhin Unkenntnis über die genauen Risikogruppen und Krankheitsverläufe und diese variierten stark. Es stehe fest, dass sie wegen ihrer Asthmaerkrankung mit einem gefährlicheren Krankheitsverlauf zu rechnen habe als Personen ohne jegliche Vorerkrankungen. Sie werde als alleinstehende, junge Frau ohne Schutzstatus in Rumänien bei einer Erkrankung mit Covid-19 von den Gesundheitseinrichtungen, die mit der Versorgung der Bevölkerung bereits über-fordert seien und - wie es in vielen anderen Ländern ebenfalls der Fall sei - auswählen müssten, wenn sie behandelten, keine medizinische Versorgung erhalten. Im Rahmen einer Abschiebung nach Rumänien habe sie bei einer Ansteckung mit Covid-19 mit einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen. Sie sei auf die dreimal tägliche Einnahme eines Asthmasprays angewiesen. Nach Wahrnehmung des angekündigten Termins bei Frau Mariam Djafari sei ihr das Medikament Quetiapin verschrieben worden, welches sie täglich einnehmen müsse. Hierbei handele es sich um ein Medikament, das zur Behandlung bipolarer Depressionen, Manie und Schizophrenie genutzt werde. Eine genaue Diagnose habe nach einem Behandlungstermin noch nicht erfolgen können, jedoch sei bei Verschreibung dieses Medikaments davon auszugehen, dass es sich um eine erhebliche Behandlungsbedürftigkeit handele und sie psychisch krank sei. Bei einer Abschiebung nach Rumänien wäre sie einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, insbesondere vor dem Hintergrund der feststehenden, jedenfalls anfänglichen Inhaftierung. Soweit im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gem. Artikel 17 Abs. 2 Dublin III-VO darauf hingewiesen werde, dass alle Personen volljährig seien und die Familienbande bereits zuvor stark gelockert gewesen seien, werde nicht ausreichend auf die aktuelle Situation eingegangen. Der Familie sei es nach langen Jahren gelungen, wieder zusammenzufinden und endlich gemeinsam an einem Ort zu leben. Eine Trennung würde nun eine Verletzung des Schutzes der Familie darstellen. Wie die Mutter bereits im Rahmen ihrer Anhörung angegeben habe, habe sie sich ununterbrochen Sorgen um ihre gerade einmal 21-jährige Tochter gemacht und hätte sich ein Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK bereits früher erhofft. Das Bestehen der familiären Beziehung sei im Zeitpunkt der Entscheidung zu würdigen. Aus dem aktuellen ärztlichen Attest der Psychotherapeutin Frau Dr. phil. …………….. vom 12.04.2021 gehe hervor, dass sie unter panikartigen Ängsten und schweren Panikattacken leide und auf ihre familiäre Unterstützung angewiesen sei. Dies erschwere ihre Situation und eine Abschiebung nach Rumänien würde eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2021 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheid zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, Rumänien sei aufgrund der Zustimmung vom 19.02.2021 für das Dublinverfahren der Klägerin zuständig. Für eine etwaige Verweisung von Rumänien an Griechenland entsprechend der Dublin III-VO sei gerade aufgrund dieser Zuständigkeitserklärung kein Raum mehr. Generelle systemische Mängel hinsichtlich des Zugangs zum rumänischen Asylverfahren oder der Aufnahmebedingungen seien nicht feststellbar. Abschiebungsverbote insbesondere wegen der Corona-Pandemie seien nicht anzunehmen, da u.a. die medizinische Versorgung für Dublin-Rückkehrer und Asylbewerber gesichert sei. Soweit die Rechtsprechung für Fälle, die einen Antragsteller mit Schutzstatus in Rumänien betroffen hätten, entschieden habe, dass in Rumänien weder systemische Mängel noch Abschiebungsverbote vorlägen, dürfte dies für einen Antragsteller im Asylverfahren erst recht gelten, da diese im Asylverfahren besonders geschützt seien, z.B. bei Unterbringungsmöglichkeiten. Soweit auf die Corona-Pandemie Bezug genommen werde, so sei auf das European Centre for Disease Prevention and Control hinzuweisen, wonach für den Zeitraum vom 22.02.2021 bis 07.03.2021 im Vergleich zu Deutschland nur eine geringfügig höhere Quote an Neuinfektionen festzustellen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass ein größerer Teil der 100.000 Einwohner sich in Rumänien wie in Deutschland gerade nicht anstecke. Allein die aktuelle Einstufung Rumäniens als Risikogebiet führe nicht automatisch dazu, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen wäre. Es bestehe keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin aus individuellen Gründen. Ein solche Gefahr liege nur bei einer bereits bestehenden schwerwiegenden Erkrankung vor, wenn bei einer Rückkehr eine lebensbedrohliche Verschlimmerung drohen würde, die auf der unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat oder anderen zielstaatsbezogenen Umständen beruhe. Von einer Verschlimmerung in diesem Sinne sei aber nicht bereits bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes auszugehen. Es bedürfe vielmehr einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne von außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Es müsse zu erwarten sein, dass sich die vorhandene Erkrankung der Klägerin aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmere, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führe, d.h. es müsse eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen; konkret sei diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat einträte. Dies gelte beispielsweise, weil das Gesundheitssystem nicht nur in einem Teil des Zielstaats durch die Pandemie und nicht nur kurzfristig in einer Weise überlastet sei, die das Minimum an zur Verhinderung der Verschlimmerung erforderlicher Behandlung ausschließe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lasse sich auch nicht mit dem allgemeinen Risiko begründen, bei einer Rückkehr nach Rumänien möglicherweise alsbald an COVID-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Rückkehr mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an COVID-19 erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen - auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten - mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft seien die Krankheitsverläufe bei mit COVID-19 infizierten Personen unspezifisch, vielfältig und variierten stark. Schwere Verläufe seien jedoch eher selten. Risikogruppen ließen sich nicht eindeutig bestimmen. Aufgrund der Vielfalt verschiedener potentiell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade (z. B. bereits bestehende Organschäden) sowie der Vielzahl anderer Einflussfaktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Gewicht, bestimmte Verhaltensweisen, adäquate medikamentöse/therapeutische Einstellung) und deren individuelle Kombinationsmöglichkeiten sei die Komplexität einer Risiko-Einschätzung außerordentlich hoch und eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse zu dem neuartigen Corona-Virus bestehe auch in Anbetracht dessen, dass die im Falle eines schweren Krankheitsverlaufs erforderliche medizinische Behandlung (insbesondere künstliche Beatmung) im Zielstaat ggf. nur in sehr eingeschränktem Maße zur Verfügung stehe und auch die allgemeine humanitäre Situation (Zugang zu Wasser, Nahrung, Medikamenten) den Krankheitsverlauf erschweren könnte, nicht die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin von einem schweren Krankheitsverlauf betroffen sein und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden könnte. Zwar sei von der Klägerin Asthma und PTBS vorgetragen wurde. Ärztliche Nachweise hierzu stünden jedoch noch aus. Selbst bei der Vorlage von entsprechenden Dokumenten sei, unter Berücksichtigung des Voranstehenden, jedoch nicht von einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eines schweren Verlaufs unter der Voraussetzung, dass überhaupt eine Ansteckung mit COVID-19 erfolge, auszugehen. Soweit auf ein mögliches Selbsteintrittsrecht hingewiesen werde, so führe die Regelung des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nicht zu einem subjektiven Anspruch darauf dieses auszuüben. Dahingehend werde im Weiteren auf eine mögliche Verletzung von Art. 6 GG hingewiesen, da die Familie der Klägerin in Deutschland lebe. Letztlich betreffe dieser Einwand auch die Verletzung von Art. 8 EMRK. Hierbei seien jedoch die tatsächlich gelebten Verhältnisse entscheidend. Bei den Verwandten in Deutschland handele es sich um die Brüder bzw. Halbbrüder und die Mutter der Klägerin, wobei alle Personen volljährig seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass eine gemeinsame Reise bis Deutschland nicht vorliege, sondern die Klägerin am 21.12.2020 allein nach Deutschland gekommen sei. Frau …………………. (geboren am …………………), als Mutter, sei am 09.09.2019 eingereist. Der Bruder ……………… (geboren am …………………..) sei am 26.12.2010 nach Deutschland gekommen. Am 06.05.2015 habe der Bruder ………………….. (geboren am …………….) Deutschland erreicht. Der Bruder ………………………… (geboren am ……………) wiederum sei am 16.04.2015 in Deutschland angekommen. Mithin seien die Familienbande bereits auf der Reise nach Deutschland stark gelockert worden und von einem Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK könne keine Rede mehr sein. Von einem unabdingbaren Abhängigkeitsverhältnis sei aus demselben Grund ebenfalls nicht auszugehen. Weiterhin handele es sich weder um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 g) Dublin III-VO noch um Verwandte nach Art. 2 h) Dublin III-VO, da sich hierbei immer auf die Minderjährigkeit einer der Personen bezogen werde. Entgegen der Klägerin seien keine Mängel im Asylsystem in Rumänien festzustellen, welche gegen die Durchführung des Dublin-Verfahrens sprächen. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen beträfen, bis auf den Beschluss des VG Meiningen, Fälle, in welchen der jeweilige Ausländer internationalen Schutz in Rumänien erhalten gehabt habe. Mithin handele es sich in diesen Fällen um sogenannte Drittstaatenbescheide. Entscheidungen hierzu seien jedoch nicht auf das Dublin-Verfahren übertragbar. Im Beschluss des VG Meiningen sei es grundsätzlich zwar um ein Dublin-Verfahren gegangen, jedoch sei in diesem Fall aufgrund einer etwaigen Problemlage nach Erhalt eines Schutzstatuts ein positiver Eilrechtsbeschluss getroffen worden. Diese Erwägungen seien nach Ansicht des Bundesamtes jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung im Dublin-Verfahren fehl am Platze. Ein Eilrechtsbeschluss sei nach Erlass unanfechtbar, sodass ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Änderung der Entscheidung angeregt werden könne. Aus Sicht des Bundesamtes lägen keine Gründe vor, das Dublin-Verfahren abzubrechen oder das Selbsteintrittsrecht nach Art 17 Dublin III-VO zu erklären. Die hier angedachte Maßnahme des Bundesamtes, die Klägerin nach Rumänien zu überführen, verstoße aus Sicht des Bundesamtes nicht gegen Art. 3 EMRK oder Art. 6 GG i.V.m. Art. 8 EMRK. Hinsichtlich etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs.7 AufenthG werde vollumfänglich auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20.02.2021 verwiesen. Die Voraussetzungen, hier das Selbsteintrittsrecht nach Art.17 Dublin III-VO zu erklären, seien nicht erfüllt. Der Anwendungsbereich einer der Spezialtatbestände der Art. 7 ff. Dublin III-VO sei hier schon nicht eröffnet. Das von der Klägerin vorgetragene Verwandtschaftsverhältnis sei nicht von Art. 2 g) der Dublin III-VO umfasst. Ein nachgewiesenes Abhängigkeitsverhältnis, das die Tatbestandsvorrausetzungen des Art. 16 Dublin III- VO erfüllen könnte, liege nicht vor. Die Vorschrift des Art. 16 Dublin III- VO bestehe grundsätzlich altersunabhängig und gelte demnach auch für volljährige Familienmitglieder, aber die erforderliche Angewiesenheit sei nicht erkennbar. Ein entsprechender Vortrag der Klägerin sei nicht erfolgt. Im Rahmen ihrer Befragung am 25.01.2021 sei ihr Gelegenheit gegeben worden, Abschiebungshindernisse in Bezug auf die Befristung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbotes darzulegen. Hierzu habe sie lediglich angegeben, dass sich ihre Mutter und die Brüder in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Die bloße Tatsache, dass sich Familienmitglieder ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten und sich eine Familienzusammenführung gewünscht oder erhofft hätten, sei zwar menschlich nachvollziehbar, genüge aber nicht den Anforderungen des Art. 16 Dublin III-VO. Es sei hierbei auch unschädlich, dass für die Mutter der volljährigen Klägerin kein Dublin-Verfahren durchgeführt worden sei, da die Klägerin volljährig sei und keine Überstellung im Familienverbund erfolgen sollte. Hierbei werde auch die Erkrankung der Klägerin berücksichtigt, da eine Weiterbehandlung in Rumänien möglich sei. Das von der Klägerin eingereichte psychologische Attest von Dr.Phil Djafari vom 12.04.2021 führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Attest erfülle nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung i.S. des § 60a 2c AufenthG. Neben den materiellen Kriterien für mögliche Gesundheitsgefahren habe der Gesetzgeber in § 60a Abs. 2c AufenthG - angelehnt an entsprechende Rechtsprechung - ausdrücklich auch prozedurale Vorgaben für ärztliche Atteste zur hinreichenden Substantiierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt, die bei der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen anwendbar seien. Die Klägerin müsse eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen könne, durch eine qualifiziert ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Daran fehle es hier. Ausweislich des Attests sei auch nicht ersichtlich, dass eine medizinische Behandlung in Rumänien auch zukünftig grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Ausgehend von dieser Rechtslage sei gerade im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankungen festzustellen, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch in Rumänien existierten. Ausländer seien von Rechts wegen gehalten, alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlich bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des zur Verfügung stehenden Gesundheitssystems des jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaates zu begegnen und die dortigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren und ihnen die Spitze zu nehmen. Sollte die Klägerin darauf bedacht sein, in Deutschland eine „hochwertigere" Behandlung als in Rumänien zu erhalten, sei zu beachten, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland gebe. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG solle dem Ausländer nicht die Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes in Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren, so dass die Klägerin sich grundsätzlich auf den medizinischen Standard in Rumänien verweisen lassen müsse. Zudem könne eine Überstellung nach Rumänien in ärztlicher Begleitung erfolgen, um das Gesundheitsrisiko zu minimieren. Die Entscheidung hierüber obliege der überstellenden Behörde. Vom Selbsteintrittsrecht werde daher nicht Gebrauch gemacht. Mit Beschluss der Kammer vom 15.04.2021 im Verfahren 5 L 260/21 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2021 wird angeordnet. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.