Beschluss
5 L 478/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0421.5L478.21.00
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Leitsätze
1. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung eines Corona-Tests.(Rn.16)
2. Die Anordnung eines Corona-Tests durch das Bundesamt für Migration nd Flüchtlinge muss hinreichend bestimmt sein. Hierfür reicht es nicht aus, dass lediglich das "persönliche Erscheinen und die Duldung der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit im Zusammenhang mit der Ermittlung einer SARS-CoV-2-Infektion" angeordnet und die nähere Konkretisierung der Ausländerbehörde überlassen wird. Erforderlich ist zumindest, dass das Bundesamt einen Konkretisierungsvorbehalt zugunsten der Ausländerbehörde in den Bescheid aufnimmt.(Rn.28)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 5 K 477/21) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.03.2021 wird wiederhergestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung eines Corona-Tests.(Rn.16) 2. Die Anordnung eines Corona-Tests durch das Bundesamt für Migration nd Flüchtlinge muss hinreichend bestimmt sein. Hierfür reicht es nicht aus, dass lediglich das "persönliche Erscheinen und die Duldung der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit im Zusammenhang mit der Ermittlung einer SARS-CoV-2-Infektion" angeordnet und die nähere Konkretisierung der Ausländerbehörde überlassen wird. Erforderlich ist zumindest, dass das Bundesamt einen Konkretisierungsvorbehalt zugunsten der Ausländerbehörde in den Bescheid aufnimmt.(Rn.28) Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 5 K 477/21) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.03.2021 wird wiederhergestellt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 1. Über den Antrag entscheidet der Berichterstatter als gesetzlicher Einzelrichter (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ), da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt. Vgl. auch VG Gießen, Beschluss vom 26.02.2021 – 7 L 599/21.GI –, MILo; VG Greifswald, Beschluss vom 15.03.2021 - 3 B 444/21 HGW -, juris. Entscheidungen des Bundesamtes, die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat, sind immer asylrechtliche Streitigkeiten. Dass das Bundesamt seine Verfügung auf eine im Aufenthaltsgesetz geregelte Ermächtigungsgrundlage gestützt hat, ist für die Einordnung als asylrechtliche Streitigkeit insoweit nicht maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 – 1 C 6.97 –, juris, Rn. 14; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 15 Rn. 13. Die vorliegende Untersuchungsanordnung ist in Erfüllung einer nach dem Asylgesetz bestehenden Aufgabe des Bundesamtes ergangen. Sie dient der Klärung der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung im Sinne des § 34a Abs. 1 AsylG nach Portugal, da Portugal nach dem streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin nur bei Vorliegen eines negativen Corona-Tests aufnahmebereit ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung zu prüfen und ggf. aufzuklären (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG), ob feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies umfasst sowohl die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse als auch inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9, OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2004 – 2 M 299/04 –, juris, Rn. 9; VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1322/16.A –, juris, Rn. 54. Dem Bundesamt ist damit implizit – unter Verdrängung der aufenthaltsrechtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde – die sachliche Prüfungskompetenz für Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingeräumt worden. Diese umfassende Zuständigkeit des Bundesamtes endet nicht mit dem Erlass der Abschiebungsanordnung. Es hat vielmehr bis zur erfolgten Abschiebung unter Kontrolle zu halten, ob rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse bestehen. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34a Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 10. Auch die auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes erlassenen Vollstreckungsmaßnahmen sind in Wahrnehmung der dem Bundesamt nach dem Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen worden. Sie teilen die aufgabenrechtliche Natur des zu vollstreckenden Grundverwaltungsaktes, da sie dessen Umsetzung dienen. 2. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und der Duldung einer ärztlichen Untersuchung einschließlich eines SARS-CoV-2 Tests in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.03.2021 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 19.03.2021 enthaltene Anordnung des persönlichen Erscheinens und der Duldung einer ärztlichen Untersuchung einschließlich eines SARS-CoV-2 Tests ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft, da insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Sofortvollzug angeordnet wurde. 3. Der Antrag ist auch in der Sache Erfolg. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rdnr. 158. Die an den Antragsteller gerichtete Anordnung des persönlichen Erscheinens und der Duldung einer ärztlichen Untersuchung einschließlich eines SARS-CoV-2 nach Ziffer 1 des Bescheides vom 19.03.2021 ist rechtswidrig. Zwar darf das Bundesamt grundsätzlich auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine entsprechende Untersuchungsanordnung treffen, die konkret getroffene Regelung ist hier jedoch inhaltlich zu unbestimmt. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer medizinischen Untersuchung, mit der geklärt werden soll, ob die vom Zielstaat der Abschiebung aufgestellten gesundheitlichen Einreiseanforderungen – hier das Vorliegen eines aktuellen negativen Corona-Tests – erfüllt sind. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.01.2021 – 10 LA 12/21 –, juris, Rn. 17; OVG Koblenz, Beschluss vom 02.12.2020 – 7 B 11323/20 –, juris, Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 24.11.2020 – 11 L 408/20 –, juris, Rn. 8 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 16.12.2020 – 1 B 168/20 –, juris, Rn. 7 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 26.02.2021 – 7 L 599/21.GI –, MILo; VG Regensburg, Beschluss vom 19.10.2020 – RN 9 S 20.2520 –, MILo; a.A. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 01.12.2020 – 2 L 875/20.NW –, juris. Die Vorschrift ermächtigt zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung „zur Feststellung der Reisefähigkeit“, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Der Begriff der Reisefähigkeit des Ausländers ist gesetzlich nicht definiert. Zwar wurden unter dem Aspekt der Reisefähigkeit – soweit ersichtlich – bislang nur Sachverhaltskonstellationen thematisiert, in denen es um den Schutz der Gesundheit des Ausländers selbst ging. Dass diese individuelle Schutzrichtung jedoch begriffsprägend ist, folgt daraus nicht. Unter den Wortsinn der Reisefähigkeit lassen sich ohne Weiteres auch sonstige gesundheitliche Aspekte fassen, die für die Durchführung der Abschiebung relevant sind, ohne dass sie den individuellen Gesundheitsschutz des Ausländers betreffen. Die Gesetzesmaterialien sind für die Auslegung des Merkmals „zur Feststellung der Reisefähigkeit“ unergiebig. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 82 Abs. 4 AufenthG (BT-Drs 15/420, S. 96 f.) heißt es: „Zusätzlich aufgenommen wurde die Anordnung der Untersuchung auf die Reisefähigkeit. Insoweit gehört es auch zu den Mitwirkungspflichten des Ausländers, zu der Untersuchung zu erscheinen und die Untersuchung zu dulden. Die Untersuchung kann insbesondere erforderlich zu sein, um die gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rückführung auf dem Luftwege zu klären.“ Der Begriff der Reisefähigkeit wird dort nicht erläutert, sondern vorausgesetzt. Dass „insbesondere“ die „gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rückführung auf dem Luftwege“ – also die Flugtauglichkeit – geklärt werden darf, lässt in keine Richtung belastbare Schlüsse darauf zu, ob die Untersuchungsanordnung für Zwecke erfolgen kann, die nicht dem individuellen Gesundheitsschutz des Ausländers dienen. Für ein weites Verständnis des Begriffs der Reisefähigkeit sprechen entscheidend Sinn und Zweck des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Vorschrift konkretisiert die Mitwirkungspflichten des Ausländers auch, um eine effektive Aufenthaltsbeendigung zu ermöglichen. Kommt dem Gesundheitszustand des Ausländers eine objektiv abschiebungsrelevante Bedeutung zu, entspricht es dem Sinn und Zweck der Regelung, dass der Gesundheitszustand unabhängig von den individuellen gesundheitlichen Auswirkungen der Abschiebung aufgeklärt werden kann. Ob die Maßnahme (auch) dem individuellen Gesundheitsschutz des Ausländers dient, ist daher unerheblich. Hierfür spricht schon, dass es sich um eine echte Mitwirkungspflicht handelt, die im Wege des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden kann (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), und nicht nur um eine bloße Mitwirkungsobliegenheit, aus deren Nichterfüllung nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen. Die Durchsetzbarkeit im Wege des Verwaltungszwanges zeigt, dass auch andere als individualschützende Aspekte verfolgt werden dürfen. Wären nur individualschützende Aspekte zulässig, stellten sich Fragen des Verwaltungszwangs nicht (vgl. § 60a Abs. 2d Satz 3 AufenthG). Für dieses Verständnis spricht weiter ein Vergleich mit der ebenfalls in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelten Ermächtigung, das persönliche Erscheinen des Ausländers bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, anzuordnen. Diese Befugnis – die insbesondere eine Passbeschaffung ermöglichen soll – dient offenkundig nicht den Individualinteressen des Ausländers, sondern dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchsetzung der Ausreisepflicht. Dass bei der zweiten Anordnungsbefugnis des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG – der Anordnung einer medizinischen Untersuchung – allein der individuelle Gesundheitsschutz des Ausländers maßgeblich sein soll, ist vor diesem Hintergrund fernliegend. Bei einem Covid-19-Test handelt es sich um eine medizinische Untersuchung. Die ärztliche Untersuchung, insbesondere die Entnahme eines Abstrichs zum Zweck der Ermittlung einer SARS-CoV-2-Infektion, dient auch der Feststellung der Reisefähigkeit. Reiseunfähigkeit kann sowohl bei Gefahren bestehen, die sich aus dem eigentlichen Vorgang der Abschiebung ergeben (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), als auch dann, wenn die Abschiebung außerhalb des Transportvorganges eine erhebliche konkrete Gesundheits- oder Lebensgefahr bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.02.2009 – OVG 2 B 2.08 –, juris, Rn. 37. Die Untersuchungsanordnung gemäß Ziffer 1 des Bescheides vom 19.03.2021 ist aber nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG verlangt zum einen, dass der Adressat des Verwaltungsaktes in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen; zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 – 4 C 18.03 –, juris, Rn. 53 und Beschluss vom 28.06.2019 – 7 B 26.18 –, juris, Rn. 14. Der vorliegende Regelungsgehalt genügt dem nicht. Er beschränkt sich darauf, in abstrakter Weise vorzugeben, dass das „persönliche Erscheinen und die Duldung der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit im Zusammenhang mit der Ermittlung einer SARS-CoV-2-Infektion“ angeordnet wird. Wann, wohin und zu welchem Arzt sich der Antragsteller zu begeben hat, wird weder im Tenor noch in den Bescheidgründen genannt. Dem Antragsteller wird damit keine konkrete, erfüllbare Handlungs- bzw. Duldungspflicht aufgegeben. Die Regelung ist notwendig auf eine weitere inhaltliche Konkretisierung angewiesen, um überhaupt einen vollstreckbaren Regelungsinhalt zu gewinnen. Diese erforderliche Konkretisierung wird auch nicht durch die Schreiben der Ausländerbehörde vom 13.04.2021 und 19.04.2021 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bewirkt. Zwar können unbestimmte Verwaltungsakte durch die Behörde nachträglich präzisiert werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 – 4 B 32.06 –, juris, Rn. 1; Urteil vom 20.04.2005 – 4 C 18.03 –, juris, Rn. 54. Dies setzt jedoch eine Erklärung der Erlassbehörde voraus. Drittbehörden können dem Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes schon aus Gründen der Kompetenzordnung und der Entscheidungsverantwortlichkeit nicht die notwendige inhaltliche Kontur verleihen. Insbesondere hat das Bundesamt keinen Konkretisierungsvorbe-halt zugunsten der Ausländerbehörde in den Bescheid aufgenommen. So wäre es z.B. möglich, den Antragsteller im Tenor eines entsprechenden Bescheides zu verpflichten, der Ladung der Ausländerbehörde, die insoweit im Wege der Amtshilfe für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge tätig wird (§§ 4 ff. VwVfG), zu einem Termin zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten und auch die damit verbundene Durchführung eines SARS-CoV-2 Tests zu dulden. Die vom Antragsteller geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen die Anordnung der Duldung eines Corona-Tests gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und die - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - nach § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegebenenfalls auch zwangsweise Durchsetzung teilt das Gericht nicht. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.12.2020 - 7 B 11323/20, 7 D 11524/20 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.01.2021 - 10 LA 12/21 -; VG Berlin, Beschluss vom 24.11.2020 - 11 L 408/20 -, alle juris; VG Regensburg, Beschluss vom 19.10.2020 – RN 9 S 20.2520 –; VG Gießen, Beschluss vom 26.02.2021 – 7 L 599/21.GI –, beide MILo. Die Vollstreckungsmaßnahmen nach Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 19.03.2021 sind ebenfalls rechtswidrig. Aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, liegt die Vollstreckungsvoraussetzung eines bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakts nicht (mehr) vor (vgl. § 6 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz ). Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylG stattzugeben. Zu einem Ausspruch, die Antragsgegnerin zu einer Mitteilung gegenüber der Ausländerbehörde zu verpflichten, sieht das Gericht keine Veranlassung, da durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Verpflichtung des Antragstellers zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung entfallen ist. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird aus formellen Gründen zurückgewiesen, da der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 ZPO) vorgelegt hat.