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Gerichtsbescheid

5 K 2022/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0329.5K2022.18.00
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Leitsätze
Eine Klage ist unzulässig, wenn sie sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich jeglichen im Klageverfahren ernstlich in Betracht kommenden Streitgegenstandes in der Hauptsache erledigt hat.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klage ist unzulässig, wenn sie sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich jeglichen im Klageverfahren ernstlich in Betracht kommenden Streitgegenstandes in der Hauptsache erledigt hat.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 VwGO), weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten gehört wurden. Die Klage ist bereits unzulässig. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Klägerin vorliegend mit Blick auf den entsprechenden Widerrufsbescheid des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes (MUV) die von ihr in Anspruch genommene und den Gegenstand des Parallelverfahrens 5 K 810/19 bildende Tierschutzverbandsklagebefugnis im Sinne der §§ 1, 3 TSVKG zukommt, und welche Konsequenz daraus ggf. im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 TSVKG, aber auch diejenige des § 49 Abs. 4 SVwVfG folgt.5vgl. dazu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, Rz. 8 und 15, m.w.N., wonach ein Widerruf (auch) bei begünstigenden Verwaltungsakten grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig istvgl. dazu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, Rz. 8 und 15, m.w.N., wonach ein Widerruf (auch) bei begünstigenden Verwaltungsakten grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig ist Auch kann dahinstehen, ob die Klägerin hier noch in hinreichendem Maße eine Verletzung tierschutzrelevanter Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TSVKG als gesetzlicher Voraussetzung der Zulässigkeit einer Tierschutz-Verbandsklage geltend macht (auch wenn das mit Blick auf den von ihr wohl zumindest in den Vordergrund ihrer umfangreichen Argumentation gestellten Schutz des Jagdrechts an Schwanenwild durchaus Zweifeln begegnet).6vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.11.1995 - 8 M 6/93 -, AS RP-SL 25, 250, wonach auch die saarländische Verbandsklage für Naturschutzverbände nach § 33 SNG nur die Geltendmachung von Naturschutzbelangen und nicht auch weitergehend von Umweltschutzbelangen umfasst; vgl. auch die Gesetzesbegründung zum TSVKG, LT-Drs. 15/385 vom 13.03.2015 (dort Seite 11): „Der angegriffene Verwaltungsakt kann im Verbandsklageverfahren nur darauf überprüft werden, ob der geltend gemachte Verstoß gegen tierschutzrelevante Rechtsvorschriften nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 tatsächlich vorliegt (vgl. Kopp, VwGO, 16. Aufl. (2009), § 113 Rn. 25 zur vergleichbaren Regelung in § 61 Abs. 2 BNatSchG). Dies folgt aus Sinn und Zweck der die beschränkte Zulässigkeit der Klage regelnden Vorschrift des § 1 Absatz 2 und dem Institut einer Verbandsklage. Einer ausdrücklichen Regelung dazu im Gesetz bedarf es nicht. Die Prüfungsdichte wird zusätzlich eingeschränkt durch die Folgen materieller Präklusion. Die Klage wird durch den Eintritt der Präklusion – soweit diese reicht – zumindest unbegründet, ohne dass insoweit eine inhaltliche Prüfung des Verwaltungsakts erfolgt (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl. (2010), § 113 Rn. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489 ff.).“vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.11.1995 - 8 M 6/93 -, AS RP-SL 25, 250, wonach auch die saarländische Verbandsklage für Naturschutzverbände nach § 33 SNG nur die Geltendmachung von Naturschutzbelangen und nicht auch weitergehend von Umweltschutzbelangen umfasst; vgl. auch die Gesetzesbegründung zum TSVKG, LT-Drs. 15/385 vom 13.03.2015 (dort Seite 11): „Der angegriffene Verwaltungsakt kann im Verbandsklageverfahren nur darauf überprüft werden, ob der geltend gemachte Verstoß gegen tierschutzrelevante Rechtsvorschriften nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 tatsächlich vorliegt (vgl. Kopp, VwGO, 16. Aufl. (2009), § 113 Rn. 25 zur vergleichbaren Regelung in § 61 Abs. 2 BNatSchG). Dies folgt aus Sinn und Zweck der die beschränkte Zulässigkeit der Klage regelnden Vorschrift des § 1 Absatz 2 und dem Institut einer Verbandsklage. Einer ausdrücklichen Regelung dazu im Gesetz bedarf es nicht. Die Prüfungsdichte wird zusätzlich eingeschränkt durch die Folgen materieller Präklusion. Die Klage wird durch den Eintritt der Präklusion – soweit diese reicht – zumindest unbegründet, ohne dass insoweit eine inhaltliche Prüfung des Verwaltungsakts erfolgt (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl. (2010), § 113 Rn. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489 ff.).“ Einer Entscheidung bedarf weiter nicht, inwieweit es prozessual statthaft erscheint, dass der Klägervertreter im Rahmen seines „bekannten Mandatskomplexes“, wie dieser formuliert, inzwischen zugleich als Bevollmächtigter der Beigeladenen in Erscheinung tritt und gleichwohl weiter für die Klägerin als seine Mandantin die Aufhebung des seiner nun weiteren Mandantin erteilten Erlaubnisbescheids vom 22.05.2018 begehrt. Ebenso kann offen bleiben, weshalb die Beigeladene gegenüber dem Beklagten nicht schlicht auf sämtliche Rechte aus der ihr erteilten und diesem Klageverfahren zugrundeliegenden seinerzeitigen Erlaubnis und ggf. weiteren ihr vom Beklagten seither erteilten Erlaubnissen verzichtet, wenn sie diese nicht (mehr) für rechtens hält, so dass schon aus diesem Grunde die mit dem vorliegenden Klageverfahren angefochtene(n) Erlaubnis(se) ganz im Sinne des klägerischen Begehrens jedenfalls insoweit gegenstandslos wären. Die vorliegende Klage ist nämlich jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich jeglichen im vorliegenden Klageverfahren ernstlich in Betracht kommenden Streitgegenstandes in der Hauptsache erledigt hat. Hierzu bedarf es vor dem Hintergrund des mitunter wenig präzisen und auch immer wieder schwankenden Vortrags der Klägerseite zunächst der Bestimmung des anzunehmenden Gegenstandes der vorliegenden Klage: Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift vom 26.11.2018 und ihrer Klagebegründung vom 29.01.2019 Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den der Beigeladenen erteilten Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 22.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2018 erhoben. Dieser bis zum 15.05.2019 befristete widerrufliche Bescheid hat sich indes mittlerweile im Sinne des § 43 Abs. 2 SVwVfG durch Zeitablauf erledigt. Die gegen diese erhobene Anfechtungsklage ist dadurch unzulässig (unstatthaft) geworden. Die Klägerin hat ihre Klage auch nicht auf eine in diesem Fall grundsätzlich in Betracht kommende sog. Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt.7vgl. nur v. Albedyll, a.a.O., § 43 Rz. 50, m.w.N.vgl. nur v. Albedyll, a.a.O., § 43 Rz. 50, m.w.N. Jedenfalls lässt sich dies ihrem erratischen Vorbringen auch bei – noch so wohlwollender – verständiger Würdigung im Sinne des § 88 VwGO nicht entnehmen. Denn dazu bedürfte es zunächst einer diesbezüglichen ausdrücklichen Erledigungserklärung, die das Gericht auch nicht stillschweigend annehmen kann. Die Klägerin hat jedoch auf ausdrückliche gerichtliche Anfrage (vom 15.06.2020), ob die gegen den abgelaufenen Bescheid des Beklagten vom 22.05.2018 gerichtete Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, trotz ihrer zwischenzeitlichen ergänzenden Akteneinsicht vielmehr mitgeteilt (Schriftsatz vom 15.08.2020), dass die Klage aufrechterhalten bleibe (wenn auch gegen „den wohl ... aktuellen Bescheid des Bekl. vom 13.5.2020“ gerichtet). Im Übrigen würde es hier auch evident an einem für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen (sog. Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse fehlen.8vgl. nur Stuhlfauth, a.a.O., § 113 Rz. 66, m.w.N.vgl. nur Stuhlfauth, a.a.O., § 113 Rz. 66, m.w.N. Das gilt auch hinsichtlich einer hierfür anerkannten Wiederholungsgefahr.9vgl. nur Stuhlfauth, a.a.O., § 113, Rz. 67, m.w.N.vgl. nur Stuhlfauth, a.a.O., § 113, Rz. 67, m.w.N. Denn die angefochtene und abgelaufene Erlaubniserteilung war zu Gunsten der Beigeladenen als Stationsbetreiberin ausgesprochen worden. Zwischenzeitlich hat sich aber ein Trägerverein gebildet (Wasservogelpflegestation ... e.V.), dem die Beigeladene die Verantwortung für die Station mit Wirkung zum 01.04.2020 übergeben hat und der alleiniger Adressat der aktuellen (und nunmehr unbefristeten) Erlaubniserteilung des Beklagten vom 31.03.2020 ist.10Bl. 1290 d.A.Bl. 1290 d.A. Eine Gefahr (im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses), dass sich unter diesen Umständen die Erteilung einer Erlaubnis durch den Beklagten an die Beigeladene wiederholen könnte, erscheint mithin fernliegend. Das gilt um so mehr, als die Beigeladene nunmehr offenbar eine Fortführung des Stationsbetriebs missbilligt, so dass sie schwerlich wieder als Betreiberin zur Verfügung stehen dürfte. Als (zulässiger) Streitgegenstand einer Anfechtungsklage kommt auch nicht die zwischenzeitlich ergangene Erlaubniserteilung des Beklagten an die Beigeladene vom 15.05.2019 in Betracht. Diese Erlaubnis läuft zwar erst zum 15.05.2021 aus. Sie hat sich gleichwohl bereits im Sinne des § 43 Abs. 2 SVwVfG auf andere Weise erledigt. Denn nachdem sich, wie dargestellt, zwischenzeitlich ein Trägerverein gebildet hat, an den die Beigeladene den Stationsbetrieb übergeben hat und dem der Beklagte sodann eine nunmehr unbefristete Erlaubnis erteilt hat, ist diese Erlaubnis vom 15.05.2019 offenkundig gegenstandslos geworden. Soweit sich die vorliegende Klage nunmehr auch gegen diese Erlaubniserteilung vom 15.05.2019 richten sollte, was mangels eines eindeutig formulierten und in entsprechende prozessuale Form gegossenen klägerischen Antrags letztlich unklar bleibt, aber vorsorglich angenommen werden mag, ist auch ein (etwaiges) gegen diese – wie dargelegt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigte – Erlaubnis des Beklagten gerichtetes Anfechtungsbegehren unzulässig (geworden). Eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist, wie dargelegt, weder erfolgt, noch wäre sie, wie ebenfalls ausgeführt, hier statthaft. Unter diesen Umständen muss auch eine von der Klägerin insoweit offenbar angestrebte Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO in Form einer Erweiterung des Anfechtungsbegehrens auf die Erlaubniserteilung vom 15.05.2019 ohne Erfolg bleiben. Denn zunächst hat der Beklagte in eine derartige Klageänderung nicht eingewilligt, und zwar weder ausdrücklich noch konkludent im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO. Vielmehr hat er ausdrücklich erklärt, dass eine solche Einwilligung noch nicht ergangen sei und vorbehalten bleibe; auch hat er sich auf die Begründetheit (auch) einer derart erweiterten Klage nur hilfsweise eingelassen. Im Übrigen hat auch die Beigeladene bislang nicht in eine Klageänderung eingewilligt.11zu diesem Erfordernis vgl. Stuhlfauth, a.a.O., § 91 Rz. 20, m.w.N.zu diesem Erfordernis vgl. Stuhlfauth, a.a.O., § 91 Rz. 20, m.w.N. Des Weiteren ist eine derartige Klageänderung in Gestalt einer Einbeziehung der Erlaubniserteilung des Beklagten vom 15.05.2019 nach dem Dafürhalten der Kammer auch nicht sachdienlich im Sinne des § 91 VwGO. Denn eine solche Klageänderung würde voraussichtlich nicht zu einer abschließenden Entscheidung oder endgültigen Erledigung des Streitstoffes führen.12vgl. nur Stuhlfauth, a.a.O., § 91 Rz. 20, m.w.N.vgl. nur Stuhlfauth, a.a.O., § 91 Rz. 20, m.w.N. Vielmehr wäre auch eine derart geänderte Klage, wie dargelegt, von vornherein und aus mehrfachen Gründen unzulässig, also nicht prozessökonomisch. Eine solche Klageänderung ist auch nicht ausnahmsweise als Klageerweiterung im Sinne des § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO privilegiert. Das folgt bereits daraus, dass die Klägerin es versäumt hat, gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.05.2019, den sie offenbar im Wege der Klageerweiterung in das vorliegende Klageverfahren einbezogen sehen möchte, den insoweit gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Widerspruch einzulegen; ein solcher ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Erlaubnis des Beklagten ist der Klägerin zudem jedenfalls durch zwischenzeitliche ergänzende Akteneinsicht bekannt geworden, so dass ihr eine Widerspruchseinlegung möglich gewesen wäre. Ein Vorverfahren hinsichtlich des Bescheides vom 22.05.2019 ist hier auch nicht etwa durch die Klageerhebung gegen den vorangegangenen Bescheid vom 22.05.2018 entbehrlich geworden. Die Frage der Sachdienlichkeit stellt sich nämlich nach herrschender Meinung, der die Kammer folgt, erst, wenn auf dem regulären Weg das Vorverfahren durchgeführt wurde und die Klägerseite diesen Verfahrensgegenstand anschließend in einen anhängigen Prozess einbeziehen möchte. Überdies dürfte ein Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.05.2019 mittlerweile verfristet sein und steht auch die Unanfechtbarkeit der Annahme einer Sachdienlichkeit entgegen.13vgl. zu all dem Funke-Kaiser, in: Bader u.a., a.a.O., § 68 Rz. 30 f., m.w.N.vgl. zu all dem Funke-Kaiser, in: Bader u.a., a.a.O., § 68 Rz. 30 f., m.w.N. Der Beklagte hat sich, wie dargelegt, auch nicht etwa rügelos auf eine derartige Klageerweiterung eingelassen.14vgl. dazu auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 Rz. 33, m.w.N.vgl. dazu auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 Rz. 33, m.w.N. Ein Vorverfahren hinsichtlich des seinerzeit auch noch nicht erledigten Bescheides vom 15.05.2019 wäre fallbezogen auch keineswegs von vornherein objektiv zweckwidrig gewesen,15vgl. dazu allgemein Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 Rz. 34 f., 40, m.w.N.vgl. dazu allgemein Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 Rz. 34 f., 40, m.w.N. nachdem die Klägerseite im vorliegenden Klageverfahren neue und weitere Zuverlässigkeitszweifel hinsichtlich der darin begünstigten beigeladenen Erlaubnisinhaberin vorgebracht hat, so dass jedenfalls eine ergebnisoffene Prüfung derselben durch die Widerspruchsbehörde nicht von vornherein ausgeschlossen und damit dessen Zweck objektiv erreichbar gewesen wäre. Aus diesen Gründen würde es hinsichtlich der Erlaubniserteilung des Beklagten vom 15.05.2019 überdies an dem erforderlichen Vorverfahren fehlen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch mangels Erfüllung dieser Sachurteilsvoraussetzung wäre mithin ein diesbezügliches Anfechtungsbegehren der Klägerin von vornherein unzulässig. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Erlaubniserteilung des Beklagten vom 31.03.2020. Diese ist zwar, im Gegensatz zu den Bescheiden des Beklagten vom 22.05.2018 und vom 15.05.2019, weder durch Fristablauf noch auf andere Weise erledigt, sondern unbefristet erteilt und auch nicht durch einen Trägerwechsel oder sonst gegenstandslos geworden. Allerdings fehlt es auch in Bezug auf diese aktuelle Erlaubnis schon an der angesprochenen Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens, das auch hier, wie ausgeführt, nicht ausnahmsweise entbehrlich wäre. Vor allem aber ist diese Erlaubniserteilung, wie dargelegt, an einen anderen Begünstigten gerichtet. Selbst wenn man also entgegen dem unsteten Vortrag der Klägerseite davon ausgehen wollte, dass die Klägerin eine Einbeziehung der Erlaubnis vom 31.03.2020 in das vorliegende Klageverfahren anstreben sollte – mal macht sie ausdrücklich eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO geltend (...), dann wieder erklärt sie gleichermaßen ausdrücklich, es liege „keine Klageänderung“ vor (...)– wäre eine, vom Beklagten wie dargelegt nicht konsentierte, Einbeziehung in das vorliegende Klageverfahren daher (selbst wenn man eine Zulässigkeit der Klage entgegen dem fehlenden Vorverfahren sowie den eingangs angesprochenen Bedenken auch im Übrigen annähme) aller Voraussicht nach kaum geeignet, den Streitstoff im Sinne des § 91 VwGO einer endgültigen Erledigung zuzuführen. Vielmehr würde sich dann nicht mehr die Frage der, von der Klägerin mit Nachdruck bestrittenen, tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit der – wenn auch nunmehr ebenfalls von ihrem Bevollmächtigten vertretenen – Beigeladenen stellen, sondern diejenige des inzwischen begünstigten Trägervereins inmitten stehen. Es stünde also nicht in erster Linie der bisherige Streitstoff zur Beurteilung an, vielmehr würde sich ein im Wesentlichen neuer Prozessstoff eröffnen. Prozessökonomisch und damit sachdienlich erschiene das der Kammer auch in sorgfältiger Erwägung des ihr insoweit zukommenden Ermessens mitnichten. Erst recht gelten diese Erwägungen in Bezug auf den von der Klägerseite darüber hinaus als Klagegegenstand gewissermaßen zur Diskussion gestellten Bescheid vom 13.05.2020. Denn auch wenn die Klägerseite den – zutreffenden – Hinweis des Beklagten auf seinen Bescheid vom 31.03.2020 als aktuelle Genehmigung als „inkommensurabel“ bezeichnet, so erhellt doch schon ein flüchtiger Blick auf den Briefkopf und den Betreff des von der Klägerin irrigerweise als „aktuelle Gestalt der Erlaubniserteilung“ angesehenen Bescheids vom 13.05.2020, dass es sich bei diesem nicht etwa um eine tierschutzrechtliche Genehmigung des beklagten Landesamtes, sondern um eine naturschutzrechtliche Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes im Sinne des § 43 Abs. 3 BNatSchG handelt. Rein vorsorglich sei insoweit vor dem Hintergrund des nach allem verwaltungsprozessrechtlich wenig sachkundig anmutenden Vortrags der anwaltlich vertretenen Klägerin darauf hingewiesen, dass dessen Einbeziehung in die vorliegende Klage im Wege einer Klageänderung (zwar gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 VwGO nicht ein fehlendes Vorverfahren, aber) der Umstand einer darin liegenden Auswechselung des Beklagten entgegenstünde, die sich hier zudem gegenüber dem bisherigen Beklagten als Klagerücknahme darstellte, und der Einwilligung des MUV als dann neuem Beklagten bedürfte oder aber sachdienlich sein müsste,16vgl. dazu nur Stuhlfauth, a.a.O., § 91 Rz. 17vgl. dazu nur Stuhlfauth, a.a.O., § 91 Rz. 17 woran es im Hinblick auf den damit aufgetanen neuen (nämlich naturschutzrechtlichen) Streitstoff evident fehlte. Erweist sich die Klage mithin in Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Streitgegenstände als unzulässig, so vermag dem auch die von der Klägerin angeführte Vorschrift des § 86 Abs. 3 VwGO nicht abzuhelfen. Das Gericht hat seiner Hinweispflicht (mehr als) genüge getan, indem es der – wiewohl anwaltlich vertretenen – Klägerin in Anbetracht der gegebenen prozessualen Situation nicht nur eine Erklärung der Hauptsacheerledigung nahegelegt, sondern überdies auf die Möglichkeit eines Ruhensantrags hingewiesen hat. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts offensichtlich aussichtslose (weil bereits unzulässige) Anträge sind hingegen nicht anzuregen.17vgl. Stuhlfauth, a.a.O., § 86 Rz. 44, m.w.N.vgl. Stuhlfauth, a.a.O., § 86 Rz. 44, m.w.N. Nach allem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei waren der Klägerin nicht aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese keinen förmlichen Antrag gestellt hat und deshalb auch nicht das Risiko einer Kostenbeteiligung nach § 154 Abs. 3 VwGO im Falle des Unterliegens eingegangen ist. Die Berufung wird gemäß § 124a VwGO nicht zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziff. 34.4), dessen Rahmen hier mit Blick auf den, eine offenbar erhebliche antragsbezogene Bedeutung der Sache für die Klägerin indizierenden, Umfang des Verfahrens auszuschöpfen ist. Die Beigeladene war Betreiberin einer Wasservogelauffangstation in ..., gegen deren Genehmigung durch das beklagte Landesamt sich der klägerische Verein mittels einer Tierschutzverbandsklage wendet. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes (MUV) erteilte mit Bescheid vom 15.10.2013 dem Verein „Menschen für Tierrechte – Tierversuchsgegner Saar – e.V.“ die Anerkennung nach § 3 TSVKG1Gesetz Nr. 1810 über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände (Tierschutzverbandsklagegesetz - TSVKG) vom 26.06.2013 (ABl. I, 268)Gesetz Nr. 1810 über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände (Tierschutzverbandsklagegesetz - TSVKG) vom 26.06.2013 (ABl. I, 268) zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 1 TSVKG und zur Mitwirkung in Verfahren nach § 2 TSVKG für den Aufgabenbereich nach dessen Satzung vom 12.11.2009. In den Jahren 2014, 2015 und 2018 erfolgten mehrere Satzungsänderungen, u.a. bezüglich der Ziele und Aufgaben des Vereins sowie des Namens, der seit 2015 „Tierbefreiungsoffensive Saar e.V.“ (TiBOS) lautet. Mit Bescheid vom 21.05.2019 widerrief das MUV die mit seinem Bescheid vom 15.10.2013 erteilte Anerkennung nach dem TSVKG mit Wirkung ab Zustellung und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 4 VwGO an; dem Bescheid ist eine ausführliche Begründung beigegeben. Nachdem die Klägerin daraufhin Klage gegen diesen Widerrufsbescheid erhoben (5 K 810/19) und die Wiederherstellung deren aufschiebender Wirkung beantragt hatte (5 L 948/19), änderte das MUV mit Änderungsbescheid vom 23.01.2020 Nr. 2 des Widerrufsbescheids vom 21.05.2019 dahingehend ab, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 4 VwGO aufgehoben wurde. Das Eilrechtsschutzverfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 19.02.2020 - 5 L 948/19 - eingestellt. Der Beigeladenen teilte das MUV auf ihre entsprechende Anzeige vom 22.10.2012 durch Bescheid vom 12.06.2014 mit, dass „gegen Errichtung und Betrieb eines Tiergeheges in ... ... zur vorübergehenden Aufnahme von kranken oder verletzten wildlebenden Schwänen und Gänsen sowie in begrenzten Umfang auch zu deren dauerhaftem Verbleib“ bei Beachtung näherer Nebenbestimmungen keine Bedenken bestehen (§ 43 BNatSchG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 3 SNG). Mit Bescheid des Beklagten vom 17.10.2014 wurde der Beigeladenen unter mehreren Nebenbestimmungen die bis zum 16.10.2017 befristete widerrufliche Erlaubnis zum Halten anseriformer Wildvögel (vor allem Schwäne und Gänse) in der in ...; mit gleichem Datum bescheinigte der Beklagte der Beigeladenen, dass ihr der Betrieb der Station bereits vor Erteilung der formalen Erlaubnis gestattet war. Auf Antrag der Beigeladenen vom 07.08.2017 und vor dem Hintergrund von damaligen Zweifeln des Beklagten an der Zuverlässigkeit der benannten verantwortlichen Person verlängerte der Beklagte mit Zwischenbescheid vom 13.10.2017, ergänzt mit Schreiben vom 07.11.2017, die befristete Erlaubnis vom 17.10.2014 vorab bis zum 31.12.2017; anschließend duldete er sie faktisch und stillschweigend. Nach vom Beklagten erneut geäußerten „anlassbezogenen Zuverlässigkeitszweifeln“ an der benannten verantwortlichen Person und einer Gesprächsrunde mit dem Beklagten benannte die Beigeladene mit Schreiben vom 21.01.2018 Frau ... als „von Ihnen geforderte neue Stationsleitung.“ Mit Anwaltsschreiben vom 16.02.2018 beantragte die Beigeladene beim Beklagten, dessen Erlaubnis vom 17.10.2014 ohne die Beschränkung der Befristung im Zwischenbescheid vom 13.10.2017 unbefristet zu erteilen. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 16.02.2018 beantragte sie, zur Durchführung der Erlaubnis des Beklagten vom 17.10.2014 als verantwortliche Person weiter Herrn ... ernennen zu dürfen. Das MUV bat unterdessen das beklagte Landesamt mit Schreiben vom 26.03.2018, im weiteren Erlaubnisverfahren fortzuschreiten und ggf. zeitnah eine befristete Erlaubnis zu erteilen; die Oberste Tierschutzbehörde vertrete die Auffassung, dass ein Betretungs-/Zutrittsverbot von Herrn ... nicht begründbar sei. ... Die Beigeladene beantragte mit Anwaltsschreiben vom 26.04.2018, Frau ... die Erlaubnis zu erteilen, in ihrem Auftrag als Verantwortliche zur Haltung anseriformer Wildvögel in der Auffang- und Rückführungsstation in ...-… handeln zu dürfen. Nach Anhörung der Klägerin, die zuvor Rechte nach dem TSVKG geltend gemacht hatte, erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 22.05.2018 die bis zum 15.05.2019 befristete widerrufliche Erlaubnis, die Tierarten „anseriforme Wildvögel (Schwäne, Gänse, Enten)“ zu halten; als „Verantwortliche Person“ ist „..., ...“, als „Betriebsstätte (Haltungseinrichtung)“ die „…“ angegeben. Die auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG gestützte Erlaubnis wurde mit mehreren Nebenbestimmungen verbunden: So ist etwa bestimmt, dass Frau ... als verantwortliche Person im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (a.F.) i.V.m. § 21 Abs. 5 TierSchG (n.F.) die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen muss und wurde außerdem die Tierzahl für die „Vorübergehende Unterbringung kranker oder verletzter anseriformer Wildvögel“ auf höchstens 20 und für die „Dauerhafte Unterbringung nicht mehr eigenständig lebensfähiger anseriformer Wildvögel“ auf höchstens 6 begrenzt; weiterhin sind u.a. Anforderungen an die Räumlichkeiten und die Haltung der Tiere, zur Verwahrdauer, Auswilderung, dauerhaften Unterbringung bzw. Abgabe von Tieren, zur Kennzeichnungspflicht und zu Aufzeichnungen (Bestandsbuch, Gesundheitsdatei, Auslaufprotokoll) festgesetzt. In der Begründung des Bescheids heißt es u.a., dass gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG bis zum Erlass einer Rechtsvorschrift nach § 11 Abs. 2 oder 6 Satz 2 der § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung (a.F.) weiter anzuwenden sei. Die aufgegebenen Nebenbestimmungen seien zum Schutz der Tiere erforderlich und daher gerechtfertigt. Der Nachweis der zur Betreuung der Tiere notwendigen Sachkunde (Kenntnisse und Fähigkeiten) der für die Tätigkeit verantwortlichen Person (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG) sei für Frau ... in Form von Sachkundeprüfungen am 20.03.2018 (schriftliche Prüfung) und am 21.03.2018 (mündliche und praktische Prüfung) erbracht;2siehe Bescheinigung des Beklagten vom 25.05.2018 (Bl. 99 ff. der Beiakte Nr. 1)siehe Bescheinigung des Beklagten vom 25.05.2018 (Bl. 99 ff. der Beiakte Nr. 1) die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG) sei durch ein Führungszeugnis von Frau ... vom 23.01.2018 sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister von Frau ... ... erbracht. Die Befristung erfolge als Erprobungsphase im Hinblick auf den Wechsel der verantwortlichen Person und zum Nachvollzug einer ordnungsgemäßen Auswilderungspraxis sowie insgesamt im Hinblick auf ein transparentes, rechtstreues „Input-Output-Verfahren“ bzgl. der Aufnahme der Tiere. Ferner wurde eine Gebühr erhoben und sind der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung „Weitere Hinweise“ beigegeben. Dieser Erlaubnisbescheid vom 22.05.2018 wurde der Beigeladenen zu Händen ihres damaligen Bevollmächtigten am 24.05.2018 zugestellt. Der Klägerin wurde der Bescheid zu Händen ihres Bevollmächtigten mit Schreiben des Beklagten vom 22.05.2018, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, am 25.05.2018 zugestellt. Am 21.06.2018 legte die Klägerin gegen den Erlaubnisbescheid vom 22.05.2018 Widerspruch ein; in dem ausführlich begründeten und mit zahlreichen Anlagen versehenen Widerspruch machte sie u.a. ein Verbandsklagerecht nach dem TSVKG geltend und vertrat die Auffassung, ihrem Widerspruch komme aufschiebende Wirkung zu (gemäß § 1 TSVKG i.V.m. § 80 Abs. 2 VwGO). Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2018 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, der Widerspruch sei mangels fortbestehender gültiger Anerkennung nach § 3 TSVKG bereits unzulässig; die ursprünglich dem Verein „Menschen für Tierrechte – Tierversuchsgegner Saar – e.V.“ erteilte Anerkennung sei infolge von erheblichen Änderungen der satzungsgemäßen Ziele, auch nach Rücksprache mit dem MUV als Anerkennungsbehörde, gegenstandslos geworden. Im Übrigen sei aufgrund des nunmehr in ausdrücklicher Abgrenzung zum sog. konventionellen Tierschutz vertretenen und im Widerspruch zum Tierschutzgesetz stehenden veganen Abolitionismus auch bis auf weiteres keine Anerkennungsfähigkeit im Sinne des gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 TSVKG der Einhaltung tierschutzrelevanter Vorschriften dienenden Tierschutzverbandsklagerechts ersichtlich. Auch seien die gegen den Altverantwortlichen der Station vorgebrachten jagdrechtsbezogenen Wildereivorwürfe kein einschlägiger Beschwerdegegenstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 TSVKG. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet, da nach dem Austausch der ehemals verantwortlichen Person aufgrund des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Wildereivorwurfs weder bei der Betreiberin noch der neuen verantwortlichen und eigens geprüften Person irgendwelche belegten tätigkeitsbezogenen Verstöße oder sonstige unerlaubte Handlungen tatsächlich ersichtlich seien und derartigen Bedenken zudem in dem Erlaubniserteilungsbescheid mit umfangreichen Einzelauflagen Rechnung getragen worden sei. Auf den ihr am 27.10.2018 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.11.2018 Gegenvorstellung beim Beklagten erhoben, die mit Schreiben des Beklagten vom 13.03.2019 zurückgewiesen wurde. Am 26.11.2018 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Mit ihrer mehrfach und ausführlich sowie unter Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen und Fundstellen begründeten Klage trägt sie zunächst im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund entsprechender Anerkennung gemäß § 1 TSVKG und entsprechend dem näher dargelegten europa- und verfassungsrechtlich fundierten Gesetzeszweck verbandsklagebefugt, zumal eine Rücknahme weder nach § 48 SVwVfG noch nach § 3 Abs. 3 TSVKG erfolgt sei; auch im Verwaltungsverfahren sei sie angehört und sei ihr Akteneinsicht gewährt worden. Namensänderung und Satzungsänderungen stünden dem nicht entgegen. Das vorliegende Klageverfahren sei vom Zweck ihrer Satzung gedeckt; auch das Strafrecht könne dem Vorgehen gegen tierschutzrechtliche Verstöße dienen. Des Weiteren sei der angefochtene Erlaubnisbescheid formell und materiell rechtswidrig. Der Beklagte habe bereits ihr rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), indem er ihr nicht die begehrte vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und ihren Vortrag nicht berücksichtigt habe. Außerdem sei es zu einer Beteiligung befangener und nicht ordnungsgemäß ausgeschlossener Amtsträger gekommen und eine Vertretung der Beigeladenen durch Frau und Herrn ... prozessual nicht zulässig, wie ausführlich dargelegt wird. Materiell-rechtlich sei die gewählte Umgehungskonstruktion in Form der Verantwortungsübertragung für die Station an Frau ..., die pflegebedürftig und schwerbeschädigt sei, als angeblichem „homo novus“ und der weiteren dortigen Tätigkeit des Herrn ..., die vom Beklagten auch nicht unterbunden werden könne, offensichtlich rechtswidrig. Die derzeitigen Zustände in ... seien unhaltbar. Der im Sinne des § 11 TierSchG unzuverlässige Herr ... sei dort weiter maßgeblich tätig, vertrete die Station federführend nach außen und habe im Wege einer Umgehungskonstruktion den faktischen Zugriff auf die Tiere, wie auch die Vollmacht der Beigeladenen für ihn belege. Die Beigeladene sei zudem als Stationsleitung selbst nicht tierschutzrechtlich zuverlässig. Der Beklagte sei noch Anfang 2018 für eine Schließung der Station eingetreten und dann aus nicht nachvollziehbarem Grund plötzlich anderen Sinnes geworden. Die Gemeinde ... habe gleichfalls massive Zuverlässigkeitszweifel gegen das Leitungspersonal der Station, ebenso der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz. Eine von Herrn ... geführte Station in ... habe im Jahr 2012 auf behördliche Veranlassung geräumt werden müssen; Herr ... sei bereits damals zusammenwirkend mit seiner Ehefrau und der Beigeladenen in verantwortlicher Position tätig gewesen und medizinisch auffälligen Verhaltensweisen im Sinne des „Animal Hoarding“ nachgegangen, wie näher ausgeführt wird. Auf eine Verfügung des Landkreises ... aus dem Jahr 2013 habe ihn das OVG Rheinland-Pfalz im Jahr 2014 rechtskräftig als Handlungsstörer im polizeirechtlichen Sinne qualifiziert und ihm eine konkret negative Zukunftsprognose gestellt sowie haarsträubende Zustände zum Nachteil des Tierwohls ausgeführt („Dokument des Grauens“); in der Folge habe er seinen Handlungsmittelpunkt ins Saarland verlegt. Auch der saarländische Umweltminister ... habe dessen Unzuverlässigkeit in einem Schreiben vom 06.08.2018 persönlich zugestanden. Die zwischenzeitlich anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren bestätigten dies, wie im Einzelnen dargelegt wird; wider besseres Wissen falsch sei, dass die Strafverfahren gegen Herrn ... eingestellt seien, vielmehr seien gegen ihn neue Verfahren anhängig. Die Station in ... sei „Heimstatt zum Verbergen rechtswidrig erlangter Schwäne.“ Auch der Umweltausschuss des saarländischen Landtages habe sich „mit der Causa“ befasst. Noch das dokumentierte Gespräch vom 17.01.2018 habe der Vorbereitung der Schließung der Station durch den Beklagten dienen sollen. Erst nachdem es nicht gelungen sei, andere Träger für die Station zu gewinnen, sei die Verantwortung an die Frau des unzuverlässigen Herrn ... abgegeben worden. Die Erwägungen zur Zuverlässigkeit seien ermessensfehlerhaft. Ferner sei dem von ihr eingelegten Widerspruch gegen den Erlaubnisbescheid entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung aufschiebende Wirkung zugekommen. Darüber hinaus seien durchaus Verstöße festgestellt worden, wie etwa das Vorhalten eines abgelaufenen Medikaments sowie eine Manipulation des Bestandsbuchs bezüglich des Schwans „...“, deren Übergehen ebenso ermessensfehlerhaft sei wie die mangelnde Würdigung des Umstands, dass entgegen dem der Beigeladenen zuzurechnenden Falschvortrag keineswegs sämtliche Verfahren gegen Herrn ... eingestellt worden seien und überdies Frau ... u.a. in einem Strafverfahren vor dem AG ... gegen Herrn ... wegen Wilderei für diesen tätig geworden sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe das Jagdrecht auch nicht im Gegensatz zum Tierschutzrecht. Die Beschäftigung einer unzuverlässigen Person sowie der Falschvortrag der Beigeladenenseite schlügen außerdem auf die Beigeladene als hierfür verantwortliche Person durch; die Umgehungs- und Manipulationsabsicht der Beigeladenen ergebe sich auch aus ihrer näher dargelegten Haltung zur Beringung von Schwänen. Im Hinblick auf das Beklagten- und Beigeladenenvorbringen trägt die Klägerin, unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Klageverfahren ... und im Eilrechtsschutzverfahren ..., ergänzend u.a. vor, ihre Verbandsklagebefugnis sei weiterhin gegeben. Der Versuch, dieser die Grundlage zu entziehen und sie zu sanktionieren, sei nicht nur rechtspolitisch zu missbilligen, sondern auch ungeeignet, weil es der Bestandskraft eines Widerrufs bedürfe (§ 3 Abs. 3 TSVKG). Die Voraussetzungen für einen Widerruf seien auch in der Sache nicht gegeben, wie im Einzelnen dargelegt wird. Des Weiteren sei nach neuen Entwicklungen der konkrete Verdacht des Missbrauchs der Station zur Begehung strafbarer Tatsachen anzunehmen, und zwar mit Billigung der alten sowie der neuen Stationsleitung gleichermaßen, weshalb die tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit auch der neuen Stationsleitung evident sei, wie näher ausgeführt wird. Auch sei es zu einer kriminalpolizeilichen Durchsuchung der Station gekommen, die auch nach Auffassung der StA A-Stadt „faktisch“ von Herrn ... geführt werde. Die Beiziehung der Akten ... und ... der StA A-Stadt werde beantragt. Es sei ein Fall der Jagdwilderei in der Person des Herrn ... als langjährigem „Einfänger“ des Herrn ..., der inzwischen auf entsprechenden Hinweis des AG ... der Hauptverhandlung einer Sanktion zugestimmt habe, und ein solcher der Hehlerei in der Person des Herrn ... durch bösgläubige Aufnahme des überbrachten Schwans gegeben. In den vergangenen zwanzig Jahren seien gegen Herrn ... über 30 Verfahren eingeleitet worden, wie näher dargelegt wird; es handele sich um eine Perpetuierung eines deliktischen Zustandes. Den Auflagen in der Erlaubnis fehle es in der vorliegenden personellen Konstellation an der Eignung zur Zweckerreichung, da diese, wie sich bestätigt habe, unter Verletzung der Kennzeichnungspflicht durch Entringung unterlaufen würden, so dass die Erlaubniserteilung ermessensfehlerhaft sei. Ein ihr bereits frühzeitig deuchender „Strohfrau-Sachverhalt“ sei in nuce gegeben. Soweit der Beklagte ausführe, bei ... Verfehlungen handele es sich nicht um tierschutzspezifische Belange, sei dem entgegenzuhalten, dass „die Gesamtheit der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften“ vor dem Hintergrund der Einheit der Rechtsordnung auch und, mit Blick auf das Strafrecht, in besonders intensiver Weise diesem Zweck dienten. Auch das OVG ... habe verdeutlicht, dass Herr ... als Störer im Sinne des Polizeirechts gerade auch mit Blick auf naturschutzrechtliche Normen anzusehen sei; auch der auf Vorschriften der BWildSchV gestützte Durchsuchungsbeschluss belege das. Die Beigeladene persönlich habe nunmehr hinsichtlich eines Verfahrens vor dem AG ... gegenüber den Ermittlungsbehörden eingeräumt, eine nachträgliche Manipulation des Bestandsbuchs von eigener Hand vorgenommen zu haben. Gegen die Auflagen zum Bestandsbuch sei verstoßen worden. Zur urkundsstrafrechtlichen Würdigung werde auf ein Gutachten verwiesen. Hinsichtlich der zwischenzeitlichen Erlaubniserteilung für den Verein „...“, der weder über eine ladungsfähige Anschrift noch über eine Vereinsregisternummer verfüge, deuche der Verdacht des Gestaltungsmissbrauchs. Die Klägerin hat schriftsätzlich zunächst beantragt, die bis zum 15.05.2019 befristete widerrufliche Erlaubnis vom 22.05.2018 zum Vollzug des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zugunsten der Beigeladenen bezüglich der Schwanenstation ... gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG mit Frau ... als verantwortlicher Person in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2018 aufzuheben. Nach Ablauf der bis zum 15.05.2019 befristeten Erteilungserlaubnis vom 22.05.2018 erklärte die Klägerin, der Klageangriff richte sich mit Blick auf § 86 Abs. 3 VwGO „auch gegen etwaige inhaltsgleiche Fortsetzungen der angefochtenen Erlaubniserteilung über den 15.5.19 hinaus“ und richte sich „vorsorglich ... auch gegen eine präsumtive Verlängerung“; die vorliegende Klage erstrecke sich explizit auch gegen eine etwaige Verlängerung oder einen Neubescheid aus den identischen sinngemäßen Gründen. Nachdem sie durch Schriftsatz des Beklagten 14.08.2019 erfahren habe, dass eine erneute, bis zum 15.05.2021 befristete Erlaubnis zum Weiterbetrieb bestehe, werde die Klage explizit „erweitert auf die bis zum 15.05.2021 befristete Erlaubnis zum Weiterbetrieb.“ Insoweit habe sie beim Beklagten das Unterbleiben einer ergänzenden Akteneinsicht im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG beanstandet, der auch § 80 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 4 VwGO und § 5 Abs. 3 VetALG nicht entgegenstünden, wobei eine schlichte Mitteilung des Beklagten über eine Weitererlaubnis nicht genüge, wie näher ausgeführt wird; zwischenzeitlich habe sie Akteneinsicht erhalten. Vorsorglich beziehe sich die Klage „auch auf eine Erlaubniserteilung in etwaiger jetziger“ Form. Im Übrigen bestünden Bedenken, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden; es komme in tatsächlich schwieriger Hinsicht darauf an, ob die erkennende Kammer vom Feststehen der strafrechtlichen Vorwürfe gegen Herrn ... und dessen Unzuverlässigkeit ausgehe, und in rechtlich nicht einfacher Hinsicht darauf, ob ihre Klagebefugnis bejaht werde. Auch ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das Klageverfahren 5 K 810/19 werde nicht beantragt. Nach den an die Wasservogelpflegestation ... e.V. gerichteten Bescheiden des Beklagten vom 31.03.2020 und des MUV vom 13.05.2020 sowie auf gerichtliche Anfrage, ob die Hauptsache für erledigt erklärt werde, teilte die Klägerin nach ergänzender Akteneinsicht, auch hinsichtlich der Erlaubniserteilung vom 31.03.2020, mit, die Klage bleibe mit der Maßgabe aufrechterhalten, „dass sie sich gegen den wohl ... aktuellen Bescheid des Bekl. vom 13.5.2020 (als aktuelle Gestalt der Erlaubniserteilung) richtet“; die Neuklage erscheine unbehelflich, so dass über § 91 VwGO aus prozessökonomischen Gründen die Neufassung in das vorliegende Klageverfahren einbezogen werde, nachdem Frau und Herr ... an der Neukonstruktion maßgeblich beteiligt seien, was den maßgeblichen Grund ihrer fortdauernden Beschwer ausmache. Im Übrigen seien ergänzende Hinweise der Kammer zur Antragstellung gemäß § 86 Abs. 3 VwGO ausdrücklich erbeten. Im Hinblick auf einen inkommensurablen Hinweis des Beklagten auf den Bescheid vom 31.03.2020 als aktuelle Genehmigung werde klargestellt, dass sich die Klage „um die Erlaubniserteilung in der gegenwärtig gültigen Form“ richte; in Anbetracht des klandestinen Vorgehens des Beklagten könne ihr nicht angesonnen werden, zu raten, welcher Bescheid der richtige sei. Nachdem ihre auch angemahnten Informations- und Beteiligungsrechte (§ 2 TSVKG) im Erteilungsverfahren gebrochen worden seien, sei die angegriffene Erlaubniserteilung bereits formell rechtswidrig, wie näher dargelegt wird. Vor allem aber handele es sich augenscheinlich um eine Umgehungskonstruktion, wie ebenfalls ausgeführt wird. Daher richte sich die Klage „gegen die im Zuge der Akteneinsicht erstmals bekannt gewordene Erlaubniserteilung in ihrer neuesten Form, sei es die ... vom 31.3.2020 datierende Erlaubnis ... sei es ... der Bescheid vom 13.5.2020“; der Beklagte möge klarstellen, welche Fassung gelte, zumal es unbillig sei, der Klage die Grundlage zu entziehen. Auch seien sämtliche vorgetragenen Bedenken in Bezug auf Herrn ... vollumfänglich nutzbar; diese hätten sich zudem aktualisiert, wie mit Blick auf die sog. „... Schwäne“ sehr ausführlich und unter Anregung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen und Inaugenscheinnahme dargelegt wird. Angesichts des Betreiberwechsels werde außerdem eine Aufhebung der Beiladung der Frau C. angeregt. Für den Fall einer möglichen Beiladung des Wasservogelpflegestation e.V. werde einer Vertretung desselben durch Frau und Herrn ... widersprochen. Des Weiteren liege entgegen dem Beklagten in dem Vorbringen neuer Erkenntnisse, die den „immer gleich gebliebenen“ Klagegrund zusätzlich stützten, „keine Klageänderung, sondern eine ergänzende Verdeutlichung der Begründetheit der erhobenen Klage“. Nachdem die Beigeladene ihren bisherigen Bevollmächtigten (Frau und Herrn ...) die Vollmacht entzogen hat, trägt die Klägerin des Weiteren u.a. vor, die Angaben der „Zeugin C.“ zeigten nunmehr, dass fortgesetzt und systematisch rechtswidrig vorgegangen worden sei, wie näher dargelegt wird; diese sei als Vertragspartnerin der Grundstückseigentümerin auch zutreffend beigeladen und wende sich nunmehr unter Bevollmächtigung des Klägervertreters gegen den fortgesetzten Betrieb der Station. Es fehle derweil auch an einer zivilrechtlichen Rechtsgrundlage dafür, dass die Station das dortige Grundstück nutze, wie weiter ausgeführt wird. Vor dem Hintergrund von Beratungen im Saarländischen Landtag werde zugleich eine verfahrenserledigende Maßnahme des Beklagten angeregt. Die Beigeladene habe sich von Herrn ... abgewandt, da sie sein offenkundig illegales und ethisch barbarisches Verhalten nicht länger mittragen wolle; gleiches gelte für dessen langjährigen juristischen Berater, Herrn RA C. Es gebe „einschlägige polizeiliche Verfahren in Luxemburg“, in denen „der Beklagte“ der Verwirklichung von Waffen- und Tierschutzdelikten konkret verdächtigt werde. Die jetzige Vereinskonstruktion sei eine reine Alibi- und Einmannkonstruktion, die keine nachhaltige Sicherheit für die Betreuung der Tiere gewährleiste, zumal Frau ... schwer erkrankt sei. Herr ... betreibe Tierquälerei, verzögere Auswilderungen, unterlaufe Kennzeichnungen und sabotiere Anweisungen des MUV, wie näher dargelegt und unter Zeugenbeweis u.a. der Beigeladenen gestellt wird. Ihr Rechtsmittel beziehe sich auch auf eine „dem Vernehmen nach“ beabsichtigte „Expansion mit einem Entencontainer“, hinsichtlich der Akteneinsicht und Beteiligung im Verwaltungsverfahren begehrt werde, und erstrecke sich zugleich „gegen eine hier nicht bekannte, somit verwaltungsrechtlich nicht bekanntgegebene etwaige inhaltliche Genehmigungsänderung oder Erweiterung“. Zuletzt hat die Klägerin darüber hinaus u.a. vorgetragen, die Beigeladene habe am 19.01.2021 Strafanzeige gegen Herrn .... wegen Verstoßes gegen das TierSchG und verschiedener weiterer Delikte gestellt; dessen tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit liege auf der Hand. Die Beigeladene habe außerdem das MUV mit Schreiben vom 11.03.2021 auf u.a. tierschutzbezogene Mängel in der Station hingewiesen. Hinsichtlich des Vereins als neuem Betreiber bestünden formale Zweifel. Ihre Klagebefugnis sei weiterhin zu bejahen, ebenso ihr Akteneinsichtsrecht in weitere Verwaltungsvorgänge und ihr Beteiligungsrecht. Es sei rechtsmissbräuchlich, der unveränderten Situation immer neue Erlaubnisgrundlagen zu unterlegen. Das seit mehr als sechs Jahren vor dem AG ... anhängige Zivilverfahren gegen Herrn ... sei noch nicht entschieden; fünf Strafverfahren gegen diesen seien nur wegen Zeitablaufs eingestellt worden. Die Beigeladene habe sich trotz ihrer früheren Funktion als Stationsbetreiberin auch nicht selbst belastet. Herr ... stelle ihr weiterhin nach. Die Station sei außerdem baurechtswidrig. Das MUV betreibe eine skandalöse Desinformation gegenüber dem Landtag des Saarlandes, der Beklagte eine „Geheimpolitik“. Von einer angekündigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid möge Abstand genommen werden; die Sache sei tatsächlich wie rechtlich komplex, es seien vielfältige Tatsachen streitig und außerdem seien in einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung angesichts der mehrfach veränderten Erlaubnisgrundlage Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO geboten. Jedenfalls wende sich die Klage „auch gegen die aktuelle Form der Erlaubnisgrundlage“ bzw. „die Erlaubniserteilung in ihrer letzten Form“ bzw. „die Genehmigung zugunsten des Vereins“; es sei unzumutbar, sie insoweit einem „Ratespiel“ und einem „prozessualen Blindflug“ auszusetzen. Das Verhältnis der Erlaubniserteilungen erschließe sich nicht. „Vorsorglich“ werde „die erfolgte Klageerweiterung ausgehend von der „Erstgenehmigung“ vom 31.3.2020 auf den dort angesprochenen Bescheid auf den Verein „…“ bekräftigend erklärt“; dies gelte auch „für die hiermit erfolgte Erstreckung auf diesen Verein“, dessen Beiladung anheim gestellt werde, und meine „den Bescheid vom 13.5.2020“. Näheres könne erst ausgeführt werden, wenn die ihr rechtswidrig vorenthaltenen Tatsachen einschließlich der Vereinsdaten vorlägen. Sachdienlichkeit und Prozesswirtschaftlichkeit seien gegeben, der Prozessstoff bleibe derselbe. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits unzulässig, nachdem das MUV mit Bescheid vom 21.05.2019 die Anerkennung der Klägerin nach § 3 TSVKG widerrufen sowie (zunächst) Sofortvollzug angeordnet habe; soweit zwischenzeitlich die Sofortvollzugsanordnung mit Bescheid des MUV vom 23.01.2020 wieder aufgehoben worden sei, sei nunmehr die Rechtmäßigkeit des Widerrufs im Parallelverfahren 5 K 810/19 zu klären. Außerdem sei hinsichtlich der dem Vorgängerverein erteilten Anerkennung nach Prüfung des Vereinszwecks „keine inhaltliche Anerkennungskongruenz mit Wirkung für die Klägerin“ mehr festzustellen gewesen, so dass die Klage auch im Hinblick auf ihre Namens- und Wesensänderung im Vergleich zur Vorgängervereinigung unzulässig sei. Aus der Anerkennungsurkunde für „Menschen für Tierrechte“ lasse sich dem Wortlaut folgend keine Rechtsposition für die Klägerin „TiBOS“ ableiten. Zwar bestehe gemäß § 3 Abs. 3 TSVKG die Anerkennung bis zu deren Widerruf fort. Die Vorschrift erfasse aber nicht einen „Subjektwegfall“ in Form einer fundamentalen Änderung der juristischen Person als Anerkennungsbegünstigter selbst. Ein solcher liege indes sowohl hinsichtlich der kompletten Namensänderung von „Menschen für Tierrechte“ zu „Tierbefreiungsoffensive“ als auch vor allem bzgl. der inhaltlichen Zwecksetzung der geänderten Satzung im Abgleich mit der Reichweite der Anerkennung gemäß § 3 Abs. 2 TSVKG vor, zumal die mehrfachen Satzungsänderungen der Anerkennungsbehörde nicht pflichtgemäß mitgeteilt worden seien und sich die inhaltliche Ausrichtung des Vereins deutlich gewandelt habe, wie im Einzelnen dargelegt wird. Derzeit und prognostisch sei auch keine Anerkennungsfähigkeit ersichtlich, nachdem die Klägerin nunmehr den sog. veganen Abolitionismus, d.h. eine „Befreiung der Tiere aus ihrem Sklavinnenstatus“, propagiere und damit jede Art der Tiernutzung und -haltung sowie das auf das Verhältnis von Tierhalter und gehaltenem Tier aufbauende Tierschutzgesetz selbst als originären Inhalt und Gegenstand einer Tierschutzverbandsklage ablehne, wie ebenfalls näher dargelegt wird. Des Weiteren liege ein Wertungswiderspruch in der Haltung der Klägerin zur Jagdausübung vor, indem sie diese einerseits vehement ablehne und andererseits hier dem Ex-Stationsverantwortlichen Wilderei in Form der Aufnahme und Pflege verletzter Schwäne unter Verletzung fremden Jagdrechts vorwerfe und damit deren höchstwahrscheinlichen Tod in Kauf nehme. Das Tierschutzverbandsklagerecht erstrecke sich aber nicht auf das Interesse an der Einheit der Rechtsordnung insbesondere im Zusammenwirken von Tierschutz- und Jagdrecht; ihm liege als Sonderverbandsklagerecht vielmehr ein enger und auf den ethischen Tierschutz im Sinne des Art. 20a GG begrenzter Schutzbereich zugrunde.3vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.12.2015 - 16 K 1117/14 -; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., Einf. Rz. 91vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.12.2015 - 16 K 1117/14 -; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., Einf. Rz. 91 Daher sei hier ein tauglicher Klagegenstand nach dem TSVKG zu verneinen. Schutzkern sei immer die potentielle Betroffenheit des einzelnen Tieres in seinem Wohl und Wehe sozusagen als subjektives Tierschutzrecht, was systemadäquat als tierschutzrelevante Vorschrift gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 TSVKG verstanden werden könne. Dieses enge Normverständnis folge dem rechtsbehelfserweiternden Sonderstatus der Verbandsklage als Popularklage und damit deren Ausnahmecharakter mit folgerichtig klar begrenztem Schutzbereich; vor allem aber ergebe sich dieser Norminhalt aus der Gesetzesbegründung zum TSVKG,4LT-Drs. 15/385 vom 13.03.2013, Seite 1: „Für die Einführung eines Verbandsklagerechts für anerkannte Tierschutzverbände sprechen folgende Erwägungen: Das Tierschutzgesetz bezweckt einen Ausgleich zwischen den Interessen der Tiere und den Interessen der Tiernutzer (vergleiche § 1 Satz 2 TierSchG: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerz, Leiden oder Schäden zufügen."). Während allerdings die Tiernutzer regelmäßig die Möglichkeit haben, Entscheidungen der für den Gesetzesvollzug zuständigen Behörden, die zu ihren Lasten gehen, gerichtlich überprüfen zu lassen, steht ein solches Recht den betroffenen Tieren (naturgemäß) nicht zu …“.LT-Drs. 15/385 vom 13.03.2013, Seite 1: „Für die Einführung eines Verbandsklagerechts für anerkannte Tierschutzverbände sprechen folgende Erwägungen: Das Tierschutzgesetz bezweckt einen Ausgleich zwischen den Interessen der Tiere und den Interessen der Tiernutzer (vergleiche § 1 Satz 2 TierSchG: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerz, Leiden oder Schäden zufügen."). Während allerdings die Tiernutzer regelmäßig die Möglichkeit haben, Entscheidungen der für den Gesetzesvollzug zuständigen Behörden, die zu ihren Lasten gehen, gerichtlich überprüfen zu lassen, steht ein solches Recht den betroffenen Tieren (naturgemäß) nicht zu …“. nach der anerkannte Verbände als „Anwälte der Tiere“ die Einhaltung tierschutzrelevanter Vorschriften durch die Tierschutzbehörde überwachen sollten und Kontrollgegenstand das Wohl und Wehe des Einzeltieres sei. Es gehe demnach nicht etwa um baurechtliche Normen, gegen die eine Tierauffangstation potentiell verstoßen könne, insoweit daraus keine Gefahr für das Tierwohl der einzelnen Tiere in der Station folge, und bzgl. in Betracht kommender Strafvorschriften nur um solche unmittelbar tierschutzrechtlicher Natur wie § 17 TierSchG, nicht hingegen um eine Straftat des strafbaren Eigennutzes wie Jagdwilderei, was ein Eigentumsdelikt zwar mit einem Tier als Objekt, aber zum Schaden des dinglich Berechtigten als Bezugsperson, indes aber eben kein Tierschutzdelikt zum Schaden eines Tieres (als Quasi-Subjekt) selbst darstelle. Mit einem Verdacht auf eine tierschutzwidrige Haltung von Tieren hätten die Tatvorwürfe gegen den Altverantwortlichen aber nichts zu tun, so dass sich vorliegender Rechtsfall bzgl. Wildereiverdachts etc. nicht nach tierschutzrelevanten Normen beurteile, weswegen auch das TSVKG gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 vom Beschwerdegegenstand her nicht einschlägig sei. Darüber hinaus sei die streitgegenständliche Erlaubnis am 15.09.2019 ausgelaufen, so dass sich die Klage erledigt habe und unzulässig geworden sei. Soweit die Klägerin ohne besondere Hervorhebung erklärt habe, die Klage beziehe sich auch auf die Anschlussgenehmigung, sei eine damit zu erwägende Klageerweiterung auf die Anschlusserlaubnis gemäß § 91 VwGO zulässig bei Einwilligung der übrigen Beteiligten oder gerichtlicher Sachdienlichkeitserklärung; eine Einwilligung sei beklagtenseits noch nicht ergangen und bleibe vorbehalten. Eine Klageerweiterung brächte einen veränderten Klagegrund mit sich, nachdem der Erlaubnis vom 15.05.2019 ein erheblich veränderter Sachverhalt zugrunde liege, wie näher ausgeführt wird. Zudem habe sich der Erlaubnisbescheid vom 15.05.2019 ebenfalls erledigt, nachdem ein antragsgemäßer Neuerlass der Haltungserlaubnis auf den Verein Wasservogelpflegestation e.V. ab 01.04.2020 erfolgt sei. Soweit sich die Klage nunmehr auf die Erlaubniserteilung in der gegenwärtig gültigen Form beziehe, liege darin eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO, die mit der Ausgangsklage weder die Person des Stationsbetreibers (Klagesubjekt) noch die Art der Beschwer als Klagegrund (Klageobjekt) gemein habe; anstelle von Hehlereivorwürfen gehe es jetzt um angebliche Tierschutzmängel. Eine Klageerweiterung auf den Verein als jetzigen Stationsbetreiber erfordere zudem dessen Beiladung und grundsätzlich auch dessen Zustimmung zur Klageänderung. Einer Zulassung wegen Sachdienlichkeit stehe entgegen, dass zum einen der Streitstoff nicht hinreichend identisch sei und zum andern die Streitbeilegung nicht gefördert werde. Auch ein Anspruch der Klägerin auf Akteneinsicht bzgl. des Stationsbetriebs durch den Verein ergebe sich nur bei zulässiger Klageänderung; im Übrigen habe dessen Kontrolle keine Beanstandungen ergeben. Für den Fall, dass die Klageänderung gleichwohl gerichtlich als zulässig angenommen werde, liege weder formell-rechtlich eine Verletzung der Klägerin in Mitwirkungsrechten noch materiell-rechtlich ein Tierschutzverstoß vor, wie jeweils ausführlich dargelegt wird. Daneben leide die Klage weiterhin darunter, dass die Klägerin sich bzgl. des Klagegegenstands nicht festlegen wolle, nämlich dahingehend, gegen welche (befristete) Genehmigung und gegen welchen Betreiber (die Altbetreiberin oder den Verein als jetzigen Betreiber) sie sich richten solle. Im Übrigen sei der Versuch einer außergerichtlichen Einigung gescheitert. Jedenfalls sei die Klage auch unbegründet. In formeller Hinsicht sei Akteneinsicht ordnungsgemäß gewährt worden, wie näher ausgeführt wird; selbst im Falle einer verkürzten Akteneinsichtsgewährung wäre diese durch die Möglichkeit einer Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG). Materiell-rechtlich sei den damaligen Zweifeln an der hinreichenden Zuverlässigkeit des Altverantwortlichen mit den festgesetzten Auflagen zur Weiterbewilligung hinreichend begegnet worden, wie näher dargelegt wird. Insbesondere hätten sich hinsichtlich der schließlichen Fortführung der Station mit Frau ... als Verantwortlicher nach dem positiven Eindruck der Amtstierärzte als Prüfer keine rechtlichen Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit und ihre Befähigung zur Stationsführung ergeben. Die von der Klägerin gehegte Befürchtung, Frau ... agiere nur aus „Strohfrau" bzw. werde ihren Ehemann nicht daran hindern können, unberechtigt Schwäne in die Station aufzunehmen, erweise sich rechtlich als reine Vermutung, die mangels tatsächlicher Basis nicht Entscheidungsgrundlage habe sein können. Von einer Pflegebedürftigkeit könne keine Rede sein. Inwieweit sie ihren Ehemann in Gerichtsverfahren unterstützt habe, sei für die Frage einer tierschutzkonformen Stationsführung ebenso unergiebig wie die Tätigkeit eines Strafverteidigers für dessen Zuverlässigkeit. Nach Austausch der verantwortlichen Person habe sich ergeben, dass weder bei der Betreiberin noch bei der neuen verantwortlichen Person tätigkeitsbezogene Verstöße bzgl. der Stationsführung ersichtlich seien, vielmehr durch den Klagevertreter reine Befürchtungen mit dem klaren Ansinnen der unbedingten Schließung der Station in ... aus nach dem gebotenen TSVKG-Maßstab nicht nachvollziehbaren Motiven vorgetragen worden seien. Den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer Aufnahme von Tieren unter Verletzung fremden Besitzrechts sei trotzdem gebührend Gehör geschenkt und mit konkreten Einzelauflagen Rechnung getragen worden. Vor diesem Hintergrund sei auch die geforderte Auferlegung eines Betretungsverbots für den Altverantwortlichen weder erforderlich noch angemessen gewesen, zumal der diesbezügliche Tatvorwurf offen gewesen und die Rechtslage hinsichtlich eines Aneignungsrechts für Tiere auf der Mosel und in deren Uferbereich im sog. Kondominium nicht trivial sei und unterschiedlich beurteilt werde, wie näher ausgeführt wird. Das gelte umso mehr, als der Hauptvorwurf gegenüber dem Vorverantwortlichen der Station in Form des Strafbefehls über 180 Tagessätze nach der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO mittlerweile erledigt sei, wohingegen der Zustand der zur Pflege aufgenommenen Tiere subjektiv-tierschutzrechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei, was die Seriosität der geltend gemachten Bedenken gegen den Fortbestand der Station in einem eigenen Licht erscheinen lasse. Daran änderten auch die neuen Wilderei-Vorwürfe als bloße Eigentumsdelikte am Objekt Tier nichts, für die ggf. die Polizei-, Justiz- und Ordnungsbehörden zuständig seien und die mangels artbezogener Misshandlungsaspekte nicht Gegenstand einer Tierschutzverbandsklage sein könnten. Zudem unterfalle die angesprochene BWildSchV rechtssystematisch dem Naturschutz- und nicht dem Tierschutzrecht, wie näher ausgeführt wird. Des Weiteren sei keine einzige rechtskräftige Verurteilung des Herrn ... erfolgt und dieser auch von dem Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne des § 170 StPO „freigesprochen“ worden; letztlich unterfielen diese Fragen zudem der Entscheidungskompetenz der Straforgane. Auch habe sich die Einsetzung von Frau ... entgegen diesbezüglicher Befürchtungen als beanstandungsfrei und sachgerecht bestätigt und seien keine verbotenen Handlungen, insbesondere keine tierschutzbezogenen Verstöße, festgestellt worden, sondern sei das Wohl der Tiere nach den Kontrollergebnissen stets gewahrt gewesen. Zu beachten sei, dass auf eine Erlaubnis zum Betrieb einer Tierauffangstation grundsätzlich ein gebundener Anspruch bestehe, dabei die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person vermutet werde und nach derzeitigem Stand eine erlaubnisrelevante tierschutzbezogene Zuverlässigkeitsbeeinträchtigung weder bei Frau noch bei Herrn ... als Erst- und Nachfolgeverantwortlichen sowie Neuverantwortlichen nach Stationsübernahme durch den Verein festzustellen sei. Zweckmäßigkeitserwägungen seien hingegen bereits bei Ermessens- und erst recht bei gebundenen Entscheidungen kein zulässiger Gegenstand eines Tierschutzverbandsklageverfahrens, wie näher dargelegt wird. Im Hinblick auf die letztliche Geltendmachung tierschutzfremder Eigentumsinteressen mittels einer Tierschutzverbandsklage hafte dieser der „üble Beigeschmack der Rechtsmißbräuchlichkeit“ an und werde diese in bedenklicher Weise diskreditiert. Hinsichtlich der „... Schwäne“ und des Schwans „...“ aus ... werde auf Aktenvermerke verwiesen; zudem handele es sich im Fall der „... Schwäne“ um nicht auswilderungsfähiges Ziergeflügel, wie näher ausgeführt wird. Von einem klägerseitig behaupteten „einschlägigen polizeilichen Verfahren in Luxemburg“ gegen ihn sei ihm nichts bekannt. Die beigeladene Altbetreiberin sei angesichts der von ihr nunmehr erhobenen gravierenden Vorwürfe über frühere Tierschutzverstöße verpflichtet gewesen, ihm diese zu melden; gleiches gelte hinsichtlich einer Kündigung des Nutzungsvertrags. Hinsichtlich des angesprochenen fußamputierten Schwans sei kein Fehlverhalten ersichtlich, wie weiter ausgeführt wird. Auf die wiederholten Vorwürfe der Klägerseite sei jeweils ermessensfehlerfrei reagiert worden; im Übrigen erscheine eine Erhaltung der bestehenden Station zweckmäßig. Die Beigeladene hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt. Sie hat zunächst ihre (damaligen) Mitarbeiter Frau ... und Herrn ... als Bevollmächtigte benannt und, auch persönlich, vorgetragen, sie litten seit Jahren unter einer vom Bevollmächtigten der Klägerin ausgeführten hexenjagdähnlichen Rechtsverfolgung, deren zentrale Kraft im Hintergrund und Financier die luxemburgische ... Foundation (...) sei und für die die zwischenzeitlich nicht mehr klageberechtigte Klägerin instrumentalisiert werde; mittels Observationen durch eine Detektei und Strafanzeigen sowie die Weitergabe geschützter Daten solle eine Schließung ihrer Station erreicht werden. Die hauptsächlich vom Klägerbevollmächtigten inszenierten Verdächtigungen gegen Herrn ... seien mittlerweile durch die Einstellung aller bekannten staatsanwaltlichen Ermittlungen und Strafverfahren gegenstandslos geworden; auch die Ermittlungen der zuständigen Tierschutzbehörden hätten nichts anderes ergeben. Sämtliche im vorliegenden Klageverfahren erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe der Klägerseite seien unzutreffend und teilweise verleumderisch, wie im Einzelnen dargelegt wird. Das bedeutende Instrument der Tierschutzverbandsklage werde hier für Interessen Dritter missbraucht. Hinsichtlich einer Verfügung der Stadt ... aus dem Jahr 2008 betreffend die dortige frühere Station habe das OVG Rheinland-Pfalz im Jahr 2008 überwiegend zu Gunsten des Herrn ... entschieden und die Stadt ... daraufhin die Verfügung zurückgezogen; die Station habe auch nicht geräumt und geschlossen werden müssen, sondern sei von der Stadt ... als damaligem Betreiber aufgelöst worden, wobei die Vorbereitungen zum Bau einer neuen Pflegestation in ... lange Zeit vor der Auflösung begonnen hätten. Die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 06.11.2014 - ... - sei in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar und beruhe auf falschen Feststellungen sowie unzutreffenden und der Rechtsauffassung des Bundes widersprechenden Ausführungen zum Jagdrecht an Bundeswasserstraßen, wie näher dargelegt wird. Frau ... sei weder schwerstbehindert noch pflegebedürftig und übe ihre Tätigkeit in der Station ehrenamtlich aus; im Verfahren vor dem AG ... habe sie keine Schriftsätze für ihren Ehemann verfasst, sondern lediglich einige getippt. Weder in ... noch in ... habe jemals ein Operationssaal existiert, sondern lediglich ein Behandlungsraum; bei dem angeblichen speziellen OP-Tisch für Schwäne handele es sich um eine Babywickelkommode. Die öffentlich verbreitete Behauptung eines krankhaften Sammelns von Schwänen sei widerlegt und werde nicht hingenommen. Auch die Behauptung, es werde jegliche Kennzeichnung abgelehnt, sei wissentlich falsch. Herrn ... sei es, auch wenn er die Station zur Zeit nicht leite, zu keinem Zeitpunkt verboten worden, in ihr mitzuarbeiten, und er habe diese nachweislich kompetent, fachlich ausgezeichnet und fehlerlos geführt. Von der Gemeinde ... oder anderen gefertigte Fotos und durchgeführte Bespitzelungen seien rechtlich bedenklich. Ergänzend wurde für die Beigeladene vorgetragen, entgegen dem Vortrag der Klägerin seien bei der angesprochenen Durchsuchung die Tiere gekennzeichnet gewesen und sei bei der Durchsuchung, zu deren Beginn Herr ... nicht anwesend gewesen sei, auch sonst nichts Verdächtiges festgestellt worden, wie näher dargelegt wird. Ebenso sei das Bestandsbuch nicht manipuliert worden. Zudem seien sämtliche gegen Herrn ... eingeleiteten Ermittlungsverfahren ohne strafrechtliche Verurteilung geblieben und eingestellt worden. Das Verfahren gegen den 86-jährigen Herrn ... sei vom AG ... gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Die Pflegestation sei weder Versteckort für gewilderte Wasservögel noch werde sie illegal betrieben oder mit den Schützlingen gehandelt oder getauscht; Aufgabe sei die medizinische Pflege und Betreuung der Tiere mit dem ausdrücklichen Ziel der Rückführung in die Natur. Es handele sich ihr gegenüber um eine organisierte Rechtsverfolgung; die StA A-Stadt ermittele wegen falscher Verdächtigung bzw. Verleumdung auch gegen den Klägervertreter. Gegen eine von der Klägerin angeregte Aufhebung ihrer Beiladung spreche, dass bisher lediglich die ihr erteilte Genehmigung angegriffen sei. Das vorgelegte Gutachten des Kooperationspartners des Klägervertreters habe sich schon wegen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 StPO gegen Herrn ... erledigt. Die Erlaubniserteilung infolge des Betreiberwechsels zum 01.04.2020 stelle eine Neu- und keine Folgegenehmigung dar; der Verein könne unter seinem Sitz geladen werden. Zwischenzeitliche Vorwürfe hinsichtlich des hygienischen Zustands der Pflegestation sowie der „... Schwäne“ seien grundlos, wie ausführlich dargelegt wird. Einer Aufhebung der Beiladung von Frau C. werde mit Blick auf den Streitgegenstand entgegengetreten. Unterdessen bat die Beigeladene im Verwaltungsverfahren mit Schreiben an den Beklagten vom 27.03.2019 um erneute Genehmigung der Wasservogelpflegestation und teilte zugleich mit, dass zeitnah ein Betreiberwechsel vorgesehen sei. Mit Bescheid vom 15.05.2019 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die bis zum 15.05.2021 befristete widerrufliche Erlaubnis zur Haltung anseriformer Wildvögel in der mit Frau ... als verantwortlicher Person; dem Bescheid sind zahlreiche Nebenbestimmungen sowie eine ausführliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben. Die Beigeladene zeigte der Obersten Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 21.10.2019 an, dass sich die Gehegebetreuung sowohl bzgl. des Hauptbetreuers als auch dessen Stellvertreters geändert habe. Daraufhin wurden mit Änderungsbescheid des MUV vom 04.11.2019 Nebenbestimmungen zu dem Bescheid vom 12.06.2014 dahingehend gestrichen und neu gefasst, dass Gehegebetreuerin Frau ... und stellvertretender Gehegebetreuer Herr ... ist. Mit Schreiben an den Beklagten vom 17.03.2020 zeigte die Beigeladene einen Betreiberwechsel der Wasservogelpflegestation ... an; zum 01.04.2020 werde der eigens zu diesem Zweck gegründete Verein „... e.V.“ die Verantwortung über die Station übernehmen, wobei die Gehegebetreuung weiterhin Frau ... und Herrn ... obliege. Mit Anzeige vom 01.04.2020 teilte Frau ... in ihrer Funktion als erste Vorsitzende des gemeinnützigen Vereins „Wasservogel-Pflegestation ... e.V.“ der Obersten Naturschutzbehörde mit, dass die bestehende Wasservogelauffangstation in ... nun nicht mehr durch die Beigeladene als Privatperson, sondern durch einen gemeinnützigen Verein betrieben werde. Die Beigeladene verzichtete mit Schreiben vom 11.05.2020 ausdrücklich auf die im Bescheid vom 12.06.2014 eingeräumten Rechte zum Betrieb eines Tiergeheges in ... zugunsten des gemeinnützigen Vereins. Der Beklagte erteilte der Wasservogelpflegestation ... e.V. mit Bescheid vom 31.03.2020 die Erlaubnis zum Halten anseriformer Wildvögel (vor allem Schwäne, Gänse und Enten) in der in ...; als verantwortliche Personen in dem mit mehreren Nebenbestimmungen versehenen unbefristeten und widerruflichen sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid sind Frau ... und Herr ... angegeben. Mit an die Wasservogelpflegestation ... e.V., ..., gerichtetem Bescheid des MUV vom 13.05.2020 wurde entschieden, dass gegen den Betrieb eines Tiergeheges in ... durch den adressierten gemeinnützigen Verein zur vorübergehenden Aufnahme von kranken oder verletzten wildlebenden Schwänen, Gänsen und Enten sowie im begrenzten Umfang auch zu deren dauerhaftem Verbleib unter Beachtung beigefügter Nebenbestimmungen keine Bedenken bestehen; in der Begründung ist ausgeführt, aufgrund der unveränderten Sachlage werde an den Bestimmungen des früheren Bescheides (vom 12.06.2014) festgehalten. Nunmehr zeigte die Beigeladene gegenüber ihren bisherigen Bevollmächtigten durch Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 04.01.2021 unter entsprechender Vollmachtsvorlage an, dass nunmehr dieser ihre rechtlichen Interessen vertrete. Mit Schriftsatz eines weiteren Bevollmächtigten vom 11.01.2021 widerrief sie die ihren bisherigen Bevollmächtigten erteilten Vollmachten; ihre bisherigen Bevollmächtigten legten mit Schriftsatz vom 17.01.2021 ihre Vollmachten nieder. Mit Schriftsatz vom 19.01.2021 bestellte sich ihr neuer Bevollmächtigter unter entsprechender Vollmachtsvorlage. Mit Schriftsatz vom 13.03.2021 lässt sie vortragen, der zu ihren Gunsten ergangene Bescheid des Beklagten vom 22.05.2018 sei nach Ablauf seiner Befristung insgesamt erledigt. Es spreche aber viel dafür, eine Klageerweiterung um den an den Verein „Wasservogelpflegestation e.V.“ gerichteten Bescheid des Beklagten vom 31.03.2020 im Hinblick auf dessen identischen Klagegegenstand als sachdienlich anzusehen. Möglicherweise werde sich eine Änderung auch dadurch ergeben, dass sie, die Beigeladene, privatrechtlich die alleinige Inhaberin und Nutzungsberechtigte der Station sowie Eigentümerin deren Inventars sei und die Station ohne ihre Billigung und Unterstützung nicht existenzfähig sei; sie werde die Station aufgeben und alle ihr gehörenden beweglichen Sachen entfernen und spätestens zum 30.04.2021 räumen lassen. Sie habe ihre langjährige und intensive Unterstützung der Station eingestellt, nachdem sie den Eindruck gewonnen habe, dass Herr ... sein Tun nicht ausreichend am Tierwohl als oberstem Maßstab ausrichte, wie näher ausgeführt wird. ... ... Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren, 5 K 810/19, 5 L 948/19, 5 K 174/14 und 5 K 283/21 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen einschließlich der Widerspruchsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.