Urteil
5 K 84/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0127.5K84.19.00
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Leitsätze
1. Zum Erfordernis der beachtlichen und nachhaltigen Änderung der der ursprünglichen Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Tatsachen für einen Widerruf von Abschiebungsverboten (hier bejaht).(Rn.29)
2. Ein beachtlicher Teil der neueren verwaltungsgerichtlichen und zunehmend auch der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass nach der aktuellen Erkenntnislage derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass jeder alleinstehende, gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen (vgl. OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, jew. juris; ebenso wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rz. 136; ähnlich bzw. teilweise noch weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 104 ff.).(Rn.47)
3. Zu den Faktoren, aus denen sich eine individuelle Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit in der infolge der Covid-19-Pandemie und deren wirtschaftlich-sozialen Auswirkungen in Afghanistan und insbesondere auch in Kabul gestiegenen Konkurrenz um Obdach und Erwerbstätigkeit ergibt, zählt nicht zuletzt auch ein insgesamt belastbares oder durchsetzungsfähiges Persönlichkeitsbild, welches sich u.a. aus dem bisherigen Werdegang vermittelt; dabei kann anerkanntermaßen auch eine besondere Robustheit im Umgang mit Gewalt berücksichtigt werden (hier bejaht für einen drogen- und hepatitiskranken Intensivstraftäter).(Rn.50)
4. Zur Glaubhaftigkeit einer behaupteten Konversion zum Christentum (hier verneint).(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Erfordernis der beachtlichen und nachhaltigen Änderung der der ursprünglichen Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Tatsachen für einen Widerruf von Abschiebungsverboten (hier bejaht).(Rn.29) 2. Ein beachtlicher Teil der neueren verwaltungsgerichtlichen und zunehmend auch der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass nach der aktuellen Erkenntnislage derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass jeder alleinstehende, gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen (vgl. OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, jew. juris; ebenso wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rz. 136; ähnlich bzw. teilweise noch weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 104 ff.).(Rn.47) 3. Zu den Faktoren, aus denen sich eine individuelle Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit in der infolge der Covid-19-Pandemie und deren wirtschaftlich-sozialen Auswirkungen in Afghanistan und insbesondere auch in Kabul gestiegenen Konkurrenz um Obdach und Erwerbstätigkeit ergibt, zählt nicht zuletzt auch ein insgesamt belastbares oder durchsetzungsfähiges Persönlichkeitsbild, welches sich u.a. aus dem bisherigen Werdegang vermittelt; dabei kann anerkanntermaßen auch eine besondere Robustheit im Umgang mit Gewalt berücksichtigt werden (hier bejaht für einen drogen- und hepatitiskranken Intensivstraftäter).(Rn.50) 4. Zur Glaubhaftigkeit einer behaupteten Konversion zum Christentum (hier verneint).(Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Widerruf eines nationalen Abschiebungsverbotes begegnet fallbezogen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 73c Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Aufgrund der in § 73c Abs. 3 AsylG erklärten entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG ist in diesem Fall auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Der Widerruf des ehemals zu Gunsten des Ausländers ergangenen Bescheides erfordert dabei die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis bzw. Abschiebungsverbot entfallen sind. § 73c Abs. 2 AsylG verlangt wie seine Vorgängerregelung (§ 73 Abs. 3 AsylVfG) eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben.21OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A -, jurisOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A -, juris Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Feststellung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose ergeben.22vgl. für den Widerruf des Flüchtlingsschutzes: Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand Dezember 2019, § 73 Rn. 28vgl. für den Widerruf des Flüchtlingsschutzes: Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand Dezember 2019, § 73 Rn. 28 Des Weiteren darf die Veränderung der zugrunde liegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein; vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können.23vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rz. 24; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 73c Rz. 5, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rz. 24; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 73c Rz. 5, m.w.N. Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht.24vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10-, juris, Rn. 17(zu § 73 Abs. 3 AsylVfG); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A-, juris, Rn. 36vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10-, juris, Rn. 17(zu § 73 Abs. 3 AsylVfG); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A-, juris, Rn. 36 Dabei ist der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, wobei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen sind. Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsaktes setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen.25vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.10.2011 - 10 B 24.11 -, vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 - und vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, jew. jurisvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.10.2011 - 10 B 24.11 -, vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 - und vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, jew. juris Zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung26vgl. ebenfalls hinsichtlich der Anfechtung eines Widerrufsbescheides: BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, jurisvgl. ebenfalls hinsichtlich der Anfechtung eines Widerrufsbescheides: BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, juris liegen die Voraussetzungen für eine Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht weiter vor. Ein derartiges Abschiebungsverbot ist gegeben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene durch eine Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dies hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen sowie ggf. von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen;27vgl. dazu nur Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 25, m.w.N.vgl. dazu nur Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 25, m.w.N. insofern sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen.28st. Rspr., vgl. etwa VG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2017 - 3 A 146/15 -, juris, Rn. 46, m.w.N.st. Rspr., vgl. etwa VG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2017 - 3 A 146/15 -, juris, Rn. 46, m.w.N. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist die Situation weder in der Zentralregion mit Kabul noch sonst in Afghanistan derart, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK und somit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG darstellen würde.29vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2720/16 -; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.08.2017 - 13a ZB 17.30756 -, juris; VG München, Urteil vom 05.12.2017 - M 26 K 17.33766 -, jurisvgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2720/16 -; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.08.2017 - 13a ZB 17.30756 -, juris; VG München, Urteil vom 05.12.2017 - M 26 K 17.33766 -, juris Auch nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt.30Urteile vom 20.01.2009 - 32621/06, F.H./Sweden -, HUDOC Rn. 90; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi/United Kingdom -, HUDOC Rn. 218 und 241; vom 29.01.2013 - 60367/10, S.H.H./United Kingdom -, HUDOC Rn. 73 und 79; vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom -, HUDOC Rn. 91 f.; vom 04.06.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden -, HUDOC Rn. 53; vgl. auch Urteile vom 12.01.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands -, HUDOC Rn. 67; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands -, HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands -, HUDOC Rn. 62; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 106; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands -, HUDOC Rn. 54Urteile vom 20.01.2009 - 32621/06, F.H./Sweden -, HUDOC Rn. 90; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi/United Kingdom -, HUDOC Rn. 218 und 241; vom 29.01.2013 - 60367/10, S.H.H./United Kingdom -, HUDOC Rn. 73 und 79; vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom -, HUDOC Rn. 91 f.; vom 04.06.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden -, HUDOC Rn. 53; vgl. auch Urteile vom 12.01.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands -, HUDOC Rn. 67; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands -, HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands -, HUDOC Rn. 62; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 106; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands -, HUDOC Rn. 54 Ebenso hat der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -31juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 336, sowie Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 336, sowie Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - festgestellt, dass selbst im Falle eines langjährigen Aufenthalts im benachbarten Ausland Afghanistans (dort: im Iran) für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung, der keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke hat, im Allgemeinen – wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen – in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage besteht, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan wird in der Rechtsprechung der Kammer von Folgendem ausgegangen:32vgl. nur Urteile vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19 -vgl. nur Urteile vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19 - „Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 16.07.2020 (Stand: Juni 2020) aus, dass Afghanistan weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt sei. Auf dem Weg zu einem voll funktions- und fiskalisch lebensfähigen Staat habe Afghanistan verstärkt eigene Anstrengungen unternommen, sei aber weiterhin auf umfangreiche internationale Unterstützung angewiesen. Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in der ersten Jahreshälfte 2020 auf das Gesundheitssystem, den Arbeitsmarkt und die Nahrungsmittelversorgung hätten den humanitären Bedarf weiter erhöht.33Laut UN-OCHA: 2020 bis zu 14 Mio. Menschen.Laut UN-OCHA: 2020 bis zu 14 Mio. Menschen. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Das Wirtschaftswachstum habe sich zuletzt erholen können und habe 2019 bei 2,9 % gelegen. Für 2020 gehe die Weltbank bedingt durch Covid-19 von einer Rezession (bis zu - 8 % BIP) aus. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was in besonderem Maße für Rückkehrer gelte. Die bereits prekäre Lage habe sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie weiter verschärft. Die Weltbank prognostiziere einen weiteren Anstieg der Armutsrate von 55 % aus dem Jahr 2016 aufgrund der Covid-19-Krise und der Absorption des Wirtschaftswachstums durch die hohen Geburtenraten. Dabei bleibe das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Das rapide Bevölkerungswachstum von rund 2,7 % p.a. bei gleichzeitiger Verbesserung der Lebenserwartung sei neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibe aber auf hohem Niveau (laut ILO 2017 bei 11,2 %) und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar, wobei auch Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen könnten.34Zu letzterem: Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung 13.11.2019, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 323.Zu letzterem: Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung 13.11.2019, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 323. Die Versorgung von hunderttausenden Rückkehrern sowie Binnenvertriebenen stelle das Land vor große Herausforderungen. Die größeren Städte kämen als Ausweichorte grundsätzlich in Betracht. Die Inanspruchnahme der – durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Ausland bereits stark in Anspruch genommenen – Ausweichmöglichkeiten hänge maßgeblich vom Grad der sozialen Verwurzelung, der Ethnie und der finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielten eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz.35So auch Republik Österreich, BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 343.So auch Republik Österreich, BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 343. Die afghanische Regierung habe 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen, der auch ein Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer beinhalten soll. IOM biete Unterstützung bei der Ankunft in Kabul mit bis zu 2-wöchiger Unterkunft und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits. Auch die Bundesrepublik Deutschland und die EU förderten Reintegrationsprojekte, etwa im Zusammenhang mit der Existenzgründung und der Integration in den Arbeitsmarkt.36Vgl. auch Republik Österreich, BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 343.Vgl. auch Republik Österreich, BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 343. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe37Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 30.9.2020, S. 15 ff.Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 30.9.2020, S. 15 ff. führt aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt bleibe und die Armutsrate aufgrund der Covid-19-Pandemie 2020 von 54,5 % auf 60-72 % steigen werde. Insgesamt seien ca. 9,4 Millionen Menschen von akuter humanitärer Not betroffen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie und dem Zusammenbruch der Versorgungsketten sei die Lebensmittelversorgung von ca. 14 Millionen Menschen gefährdet. Die Pandemie habe zu einem Anstieg der Preise für Grundnahrungsmittel und weiterer Güter geführt. Die Weltbank gehe für 2019 von einem Wirtschaftswachstum von 2,9 % aus. Die wirtschaftlichen Aussichten seien ungewiss, wenn nicht sehr düster. Es sei davon auszugehen, dass wegen der gigantischen weltweiten Kosten infolge der Corona-Pandemie die Entwicklungshilfe für Afghanistan massiv zurückgehen werde, was für den Finanzhaushalt des Landes katastrophale Folgen haben werde. Afghanistan weise eine der weltweit niedrigsten Beschäftigungsraten auf. ¼ der arbeitsfähigen Bevölkerung sei arbeitslos, mit steigender Tendenz; zudem bestehe ein hoher Anteil an Unterbeschäftigung und unsicheren Arbeitsplätzen. Jährlich strömten 400.000 neue Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt und die hohe Zahl der Rückkehrer und intern Vertriebenen setze die Arbeitsmöglichkeiten zusätzlich unter Druck. Der Arbeitsmarkt werde von der Landwirtschaft dominiert, in der 44 % der Menschen beschäftigt seien. Viele Haushalte seien von informeller Beschäftigung abhängig, die äußerst anfällig für wirtschaftliche Schwankungen sei. Covid-19-Maßnahmen hätten die Wirtschaft massiv getroffen und zu einem Verlust von Arbeitsmöglichkeiten sowie einem deutlichen Rückgang von Auslandsüberweisungen geführt. Die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung lebe in sehr schlechten Wohnverhältnissen. Über 70 % der Unterkünfte in städtischen Gebieten seien informell und inadäquat. Die Regierung habe die Bereitstellung erschwinglicher Unterkünfte zur Priorität erklärt und wolle den Aufenthalt von rund 1 Million Menschen in informellen Siedlungen mittels Zertifikaten formalisieren. Die große Mehrheit der Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, verfüge nur über einen eingeschränkten Zugang zu Elektrizität und habe weder Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung noch zu ausreichenden sanitären Einrichtungen. Trotz hoher internationaler Investitionen in das Gesundheitssystem habe weiterhin die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung keinen Zugang zu qualitativ guter Gesundheitsversorgung und diese sei auf die größten Städte konzentriert. Ca. 87 % der Bevölkerung könne innerhalb von zwei Stunden eine medizinische Einrichtung erreichen. Das afghanische Gesundheitswesen sei aufgrund der Armut, dem Jahrzehnte andauernden Krieg, der schlechten Wasser- und Hygienebedingungen, mangelnder sanitärer Einrichtungen, Ausbrüchen von eigentlich heilbaren Krankheiten sowie den Rückkehrerströmen überfordert und nicht in der Lage, der steigenden Nachfrage nachzukommen. Das Gesundheitssystem stehe weiterhin vor enormen Herausforderungen wie beschädigter Infrastruktur, Mangel an ausgebildetem Gesundheitspersonal und unzureichend ausgestatteter Gesundheitszentren. Aufgrund des schwachen Gesundheitssystems bestehe eine besondere Verletzlichkeit Afghanistans durch die Covid-19-Pandemie. Bis Ende August seien in 2020 knapp 500.000 Afghanen aus anderen Staaten zurückgekehrt, insbesondere aufgrund der Covid-19- und Wirtschaftskrise im Iran. Die Rückkehrer würden oft zu intern Vertriebenen, die dem Risiko erneuter Vertreibungen ausgesetzt seien. Ende 2019 lebten ca. 4,2 Mio. als intern Vertriebene in Afghanistan und bis zum 6. September 2020 seien weitere 150.000 hinzugekommen. Rückkehrer und intern Vertriebene lebten häufig in informellen Siedlungen, hätten nur eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, nur begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten, litten unter Nahrungsmittelunsicherheit und Verschuldung und seien häufiger von gesundheitlichen Problemen betroffen. Die hohe Zahl der Rückkehrer und intern Vertriebenen, insbesondere in Kabul und Nangarhar, setze die begrenzten Dienstleistungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten in den städtischen Zentren massiv unter Druck. Durch die Covid-19-Pandemie habe sich die Lage noch verschärft. Die Verletzlichkeit zwinge die Menschen zu negativen Überlebensmechanismen, etwa Zwangsheirat oder Kinderarbeit, und in den Gastgemeinden komme es zu Konkurrenz um den Zugang zu begrenzten Ressourcen. Der UNHCR weist in seinen Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018 darauf hin, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil bleibe. Es sei eine kontinuierliche Verschlechterung der Sicherheitssituation und eine Intensivierung des bewaffneten Konflikts in den Jahren nach dem Rückzug der internationalen Truppen in 2014 zu verzeichnen gewesen. Die Taliban setzten ihre Offensive zur Erreichung der Kontrolle über eine größere Zahl von Distrikten fort, während sich die Regierung auf die Verteidigung der Bevölkerungszentren und strategischen ländlichen Gebiete beschränke. Die zivilen Opferzahlen lägen trotz der Tatsache, dass die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan im Jahre 2017 gegenüber dem Vorjahr um 9 % gesunken sei, auf einem hohen Niveau. Die Zahl der konfliktbedingt intern Vertriebenen habe am Ende des Jahres 2017 bei geschätzt über 1,8 Millionen gelegen, 2017 sei hierbei ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr bei den neu Vertriebenen zu verzeichnen gewesen. Zusätzlich seien im Jahr 2016 über 1 Million Afghanen aus den Nachbarländern Iran und Pakistan zurückgekehrt und weitere 620.000 im Jahre 2017. Die wirtschaftliche Situation habe sich seit 2013/2014 aufgrund der Unsicherheit und dem hohen Bevölkerungswachstum verschlechtert. Zwar habe sich das Wirtschaftswachstum in 2017 gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht, allerdings leide der Landwirtschaftssektor unter einer schweren anhaltenden Trockenzeit, vor allem in den nördlichen und westlichen Regionen des Landes. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze leben müsse, habe sich von 38,3 % in 2011/2012 auf 55 % in 2016/2017 erhöht. Die Arbeitslosenrate habe sich von 22 auf 24 % erhöht. 3,3 Millionen Afghanen würden 2018 einen akuten humanitären Bedarf aufweisen, 1,9 Millionen müssten mit ernsthafter Nahrungsunsicherheit leben. 4,5 Millionen Menschen hätten keinen Zugang zu primären essenziellen Gesundheitsdienstleistungen. Afghanistan bleibe eines der ärmsten Länder der Welt und liege daher auf Rang 169 von 188 Ländern im UN Human Development Index. In den größeren Städten sei zudem zu berücksichtigen, dass sich dort eine sehr hohe Zahl von Rückkehrern und intern Vertriebenen ansiedle, was zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten geführt habe. Dies gelte insbesondere für die Stadt Kabul, wo zusätzlich die Gefahr von Anschlägen mit hohen Opferzahlen zu berücksichtigen sei. Dort übersteige das Bevölkerungswachstum die Kapazitäten der erforderlichen Infrastruktur, Hilfs- und Arbeitsmöglichkeiten, so dass geschätzte 70 % der Bevölkerung in informellen Siedlungen leben müssten. Trotz dieser Einschätzung, für die der UNHCR seine eigenen Maßstäbe zugrunde legt, hält dieser daran fest, dass bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die derzeit in Afghanistan festzustellende Ausbreitung des Corona-Virus und die damit einhergehenden staatlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens keine dauerhafte Beeinträchtigung darstellen. Der durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verfügte landesweite „Lockdown“, durch welchen unter anderem tägliche Aktivitäten, das Geschäftsleben und das gesellschaftliche Leben eingeschränkt und begrenzt wurden,38Vgl. Republik Österreich, BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID-19 Afghanistan, 21.7.2020, S. 3.Vgl. Republik Österreich, BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID-19 Afghanistan, 21.7.2020, S. 3. besteht derzeit jedenfalls in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif nicht fort.39Vgl. Republik Österreich, BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 16.12.2020 - Version 2 -.Vgl. Republik Österreich, BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 16.12.2020 - Version 2 -. Berichten zufolge wurden die Beschränkungen allerdings nicht immer konsequent durchgesetzt; so sind in vielen Städten etwa Ladengeschäfte und Restaurants geöffnet.40Vgl. OCHA, Afghanistan – Stratetic Situation Report: COVID-19, Nr. 65, 26.07.2020, S. 2.Vgl. OCHA, Afghanistan – Stratetic Situation Report: COVID-19, Nr. 65, 26.07.2020, S. 2. Am 21.08.2020 wurde der Grenzübergang Spin Boldak zwischen Afghanistan und Pakistan wieder vollständig geöffnet, nachdem er seit Juni 2020 im Wesentlichen komplett geschlossen war. Zwischenzeitlich sind auch weitere Grenzübergänge zu Pakistan (Ghulam Khan, Torkham, Angor Adda und Kharlachi) an sechs Tagen pro Woche wieder offen. Entsprechendes gilt für die wichtigen Grenzübergänge Milak (Nimroz) und Islam Qala-Dogharoon (Herat) zum Iran. Die Grenzen zu Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan sind hingegen weiterhin nur für den Handelsverkehr und die Rückreise von Passbesitzern nach Afghanistan geöffnet. Die zwischenzeitliche Schließung der Grenzen beeinträchtigte vor allem den Handelsverkehr: Händler, deren Geschäfte von offenen Grenzen abhängen, protestierten in Chaman und Spin Boldak und blockierten damit den Verkehr. Als Reaktion darauf leiteten einige Händler ihre Lieferwege um und benutzten informelle Grenzen in Helmand, was aufgrund der entlang dieser unbefestigten Straßen platzierten Sprengfallen problematisch war. Die Grenzbeschränkungen wirkten sich auch erheblich auf die Nahrungsmittelpreise auf den lokalen Märkten aus. Der Beginn der Erntesaison und die Wiedereröffnung der Grenzen haben zu einem Rückgang der Lebensmittelpreise im Vergleich zum Juni 2020 geführt, gleichzeitig hat sich die Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehzüchtern verbessert.41OCHA, C-19 Access Impediment Report, Stand Ende August 2020, S. 2.OCHA, C-19 Access Impediment Report, Stand Ende August 2020, S. 2. Es gehen damit freilich neue Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche einher. Verglichen mit dem Monat März 2020 war im Juli 2020 zudem ein mitunter deutlicher Anstieg der Preise für Weizenmehl, Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis zu verzeichnen, wodurch besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen wie behinderte Menschen und Familien, die zur Erzielung ihres Einkommens auf Gelegenheitsarbeiten angewiesen sind, hart getroffen wurden.42Vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.07.2020, S. 1.Vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.07.2020, S. 1. Geschätzte 12,4 Mio. Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen.43Vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.07.2020, S. 7.Vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.07.2020, S. 7. Wenngleich für den städtischen Bereich noch eine weitere Steigerung der Anzahl von Nahrungsmittelunsicherheit betroffener Personen erwartet wird, wird insgesamt nach der Ernte mit einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung gerechnet.44IPC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis April 2020- November 2020, May 2020, S. 3.IPC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis April 2020- November 2020, May 2020, S. 3. So stellt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihrem landesweiten wöchentlichen Marktpreisbulletin für die erste Septemberwoche (Stand: 02.09.2020) keine wesentlichen Preisänderungen gegenüber der Vorwoche fest.45Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 14.9.2020, allgemein abrufbar unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw38-2020.html?nn=282314.Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 14.9.2020, allgemein abrufbar unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw38-2020.html?nn=282314. Für eine ungebremste Steigerung der Lebensmittelpreise oder allgemeine Engpässe bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln ist daher derzeit nichts ersichtlich.46Vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris: Nach einem starken Anstieg der Lebensmittelpreise insbesondere im März und April 2020 haben sich diese mittlerweile - wenn auch auf einem hohen Niveau - weitestgehend stabilisiert und sind zum Teil bereits wieder gesunken (vgl. FEWS, Afghanistan Price Bulletin [Stand: Juni 2020]; International Monetary Fund, Policy Responses to Covid-19, Islamic Republic of Afghanistan [Stand: 14.07.2020]). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge stieg der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14.03.2020 und dem 26.08.2020 um 9 Prozent, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im selben Zeitraum um 26 Prozent, 21 Prozent, 30 Prozent bzw. 18 Prozent stiegen. Gegenüber dem Monat April sind die im Juli 2020 ermittelten Durchschnittspreise für Weizen und Mehl bereits wieder gesunken (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Update August, S. 2 [Abbildung 2]), liegen aber immer noch recht deutlich über den Vorjahrespreisen. Dieser Preisanstieg geht einher mit einer sinkenden Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehzüchtern, die sich im Vergleich zum 14.03.2020 um 5 bzw. 7 Prozent verschlechtert hat (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020), nunmehr aber im Begriff ist, sich zu erholen (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, Update August, S. 2: Steigerung der Löhne für Gelegenheitsarbeiter im Juli 2020 gegenüber Mai 2020 um 5 %).Vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris: Nach einem starken Anstieg der Lebensmittelpreise insbesondere im März und April 2020 haben sich diese mittlerweile - wenn auch auf einem hohen Niveau - weitestgehend stabilisiert und sind zum Teil bereits wieder gesunken (vgl. FEWS, Afghanistan Price Bulletin [Stand: Juni 2020]; International Monetary Fund, Policy Responses to Covid-19, Islamic Republic of Afghanistan [Stand: 14.07.2020]). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge stieg der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14.03.2020 und dem 26.08.2020 um 9 Prozent, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im selben Zeitraum um 26 Prozent, 21 Prozent, 30 Prozent bzw. 18 Prozent stiegen. Gegenüber dem Monat April sind die im Juli 2020 ermittelten Durchschnittspreise für Weizen und Mehl bereits wieder gesunken (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Update August, S. 2 [Abbildung 2]), liegen aber immer noch recht deutlich über den Vorjahrespreisen. Dieser Preisanstieg geht einher mit einer sinkenden Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehzüchtern, die sich im Vergleich zum 14.03.2020 um 5 bzw. 7 Prozent verschlechtert hat (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020), nunmehr aber im Begriff ist, sich zu erholen (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, Update August, S. 2: Steigerung der Löhne für Gelegenheitsarbeiter im Juli 2020 gegenüber Mai 2020 um 5 %). Die soeben geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben allerdings auch zu einer erheblichen Ausweitung humanitärer Unterstützung geführt, aufgrund derer Millionen von Menschen erreicht werden konnten47OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, Stand 27.08.2020, S. 2.OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, Stand 27.08.2020, S. 2. und die gleichsam kompensatorisch gewirkt hat. Neben der Durchführung von Aktivitäten, die die Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie eindämmen, reagieren die Hilfsorganisationen auch auf andere aufkommende humanitäre Bedürfnisse. So konnte - wie schon gezeigt - Hilfe wegen neuer Vertreibungen infolge von lokalen Konflikten gewährt werden. Von den 12 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe und Schutzhilfe benötigten, haben knapp 8 Millionen Menschen Soforthilfe erhalten.48Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 4.Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 4. Ferner konnte Menschen geholfen werden, die in verschiedenen Teilen des Landes von Überschwemmungen betroffen sind. Zehntausende Frauen erhielten prä- und postnatale Betreuung durch Hebammen, die in mobilen Gesundheitsteams (Mobile Health Teams, MHTs) eingesetzt werden. Etwa 1.500 Personen erhielten eine Traumabehandlung und hunderte Kinder unter 5 Jahren erhielten routinemäßige Impfungen durch MHTs. Bei tausenden unterernährten Kindern im Alter von 6 bis 59 Monaten konnte die Mangelernährung beseitigt werden. Risikokinder unter 5 Jahren erhielten eine pauschale Zusatznahrung. Knapp 15.000 Kinder konnten an Fernunterricht teilnehmen oder wurden von spezifisch entwickelten häuslichen Lernmaterialien erreicht. Zehntausende schwangere und stillende Frauen erhielten Unterstützung durch gezielte Zusatzernährungsprogramme (TSFP), andere ebenfalls pauschale Zusatznahrung. Ende April begann die Regierung Afghanistans mit der Verteilung von Fladenbrot ("Naan") an arme städtische Haushalte in Kabul und später auch in anderen Städten Afghanistans. Ursprünglich war das Programm in drei Phasen angelegt. Während der ersten Phase erhielt jeder Haushalt zwei Naan pro Mitglied (durchschnittlich 10 pro Haushalt) pro Tag. Nach Angaben der Stadtverwaltung von Kabul erstreckte sich die erste Phase über 40 Tage und umfasste 311.320 Haushalte in Kabul, wobei 15 Millionen Naans verteilt wurden. Das Programm wurde nach der faktischen Aufhebung des Lockdowns gestoppt, was zumindest teilweise auf Haushaltszwänge zurückzuführen ist. Im Rahmen seiner regulären Programmplanung verteilte das World Food Programme (WFP) allein zwischen dem 13.08.2020 und dem 19.08.2020 116.288 Nahrungsmittel an von Ernährungsunsicherheit betroffene Menschen.49OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020.OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020. Zwischen dem 01.03.2020 und dem 26.08.2020 wurden vom WFP über 65.000 Millionen Tonnen Nahrungsmittel verteilt und über 7,4 Millionen Dollar in Form von Bargeldtransfers ausgezahlt. Insgesamt wurden zwischen dem 01.03.2020 und dem 26.08.2020 mehr als 7,5 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht.50OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, S. 7.OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, S. 7. Die afghanische Regierung und die Weltbank haben eine nationale Verteilung von Nahrungsmitteln und Saatgut angekündigt, das Food Security and Agriculture Cluster (FSAC) hat im Norden des Landes bereits hunderttausende Personen mit einer spezifischen Nahrungsmittelhilfe in Reaktion auf den Lockdown erreicht. Die Wiedereröffnung des wichtigen Grenzübergangs Spin Boldak hat positive Auswirkung auf die Marktpreise für Grundnahrungsmittel und deren Verfügbarkeit.51Vgl. auch zur Bedeutung der Grenzöffnungen: Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3.Vgl. auch zur Bedeutung der Grenzöffnungen: Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3. Die Partner des FSAC arbeiten an der Wiederherstellung eines vollständigen Nahrungsmittelangebots, wobei der Beschaffung von Weizen-Soja-Mischungen und Pflanzenöl Priorität eingeräumt wird. Mit diesen Gütern können wieder vollständigere Nahrungsmittelhilfepakete zusammengestellt werden, die es den am stärksten gefährdeten afghanischen Haushalten ermöglichen, ihre tägliche Mindestkalorienzufuhr zu decken.52OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020 S. 8.OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020 S. 8. Die WHO und UNICEF haben medizinische Hilfsgüter im Wert von 3 Millionen US-Dollar - darunter persönliche Schutzausrüstung, Laborbedarf und Krankenhausausrüstung - beschafft, die in Afghanistan eingetroffen sind und zur weiteren Verteilung übergeben wurden. Eine Vielzahl von Menschen widmet sich der Seuchenbekämpfung und informiert über die einzuhaltenden (infektionsschützenden) Regeln. Gleichwohl ist das Bewusstsein der Bevölkerung für die Gefahren durch den SARS-CoV-2-Virus nach wie vor unzureichend ausgeprägt.53Vgl. zu den entsprechenden Umfrageergebnissen: OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020, S. 5.Vgl. zu den entsprechenden Umfrageergebnissen: OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020, S. 5. Nach einer im Ärzteblatt vom 05.08.2020 mitgeteilten Einschätzung des afghanischen Gesundheitsministers Ahmad Dschawad Osmani hätten sich im gesamten Land bereits 10 Millionen Menschen oder 31,5 % der Gesamtbevölkerung mit dem SARS-CoV-2-Virus angesteckt, in Kabul sei die Infektionsrate mit 50 % besonders hoch. Sollten sich diese - auf einer Studie beruhenden - Ergebnisse bewahrheiten, hat die Stadt Kabul den Höhepunkt des Infektionsgeschehens bereits hinter sich.54Vgl. allerdings auch die deutlich abweichenden Zahlen der Johns Hopkins Universität für Afghanistan; s. auch Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 2.Vgl. allerdings auch die deutlich abweichenden Zahlen der Johns Hopkins Universität für Afghanistan; s. auch Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 2. In den Briefing Notes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2020 heißt es, dass im Westen Afghanistans ein starker Anstieg der Covid-19-Erkrankungen und Infektionen gemeldet wurde und das Gesundheitsministerium am 10.12.2020 erneut an die Bürger appellierte, die Schutzmaßnahmen einzuhalten. Die Impfplattform COVAX (Covid-19 Vaccines Global Access) kündigte an, dass 2021 ein Impfstoff für Afghanistan verfügbar sei und die Impfkosten für bis zu 20 % der Bevölkerung übernommen würden. Allerdings gebe es noch logistische Probleme, insbesondere bei der Einhaltung der Kühlketten. Ein Plan für die Impfung der übrigen 80 % werde erarbeitet.“ Auf dieser Grundlage wird in der aktuellen Rechtsprechung der Kammer im Grundsatz weiterhin davon ausgegangen, dass – in Fortführung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes55vgl. u.a. Urteil vom 30.10.2019 - 5 K 111/19 -, n.v.vgl. u.a. Urteil vom 30.10.2019 - 5 K 111/19 -, n.v. sowie verschiedener Oberverwaltungsgerichte56so u.a. Bayerischer VGH, Urteile vom 03.02.2011 - 13a B 10.30394 - und vom 22.03.2013 - 13a B 12.30044 -, Beschlüsse vom 31.07.2015 - 13a ZB 15.30116 - und vom 12.04.2018 - 13a ZB 18.30135 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19.06.2008 - 20 A 4676/06.A - und vom 03.03.2016 - 3 A 1828/09.A - sowie Beschlüsse vom 26.10.2010 - 20 A 964/10.A -, vom 20.07.2015 - 13 A 1531/15.A, vom 14.03.2018 - 13 A 341/18.A - und vom 26.02.2019 - 13 A 3992/18.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, unter Aufgabe seiner noch im Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - vertretenen Auffassung, sowie Urteile vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - und vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2012 - 8 A 11050/10.OVG -; Hessischer VGH, Urteile vom 30.01.2014 - 8 A 119/12.A - und vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 29.09.2014 - 3 L 136/12 - und vom 17.12.2018 - 3 L 382/18 -, jew. jurisso u.a. Bayerischer VGH, Urteile vom 03.02.2011 - 13a B 10.30394 - und vom 22.03.2013 - 13a B 12.30044 -, Beschlüsse vom 31.07.2015 - 13a ZB 15.30116 - und vom 12.04.2018 - 13a ZB 18.30135 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19.06.2008 - 20 A 4676/06.A - und vom 03.03.2016 - 3 A 1828/09.A - sowie Beschlüsse vom 26.10.2010 - 20 A 964/10.A -, vom 20.07.2015 - 13 A 1531/15.A, vom 14.03.2018 - 13 A 341/18.A - und vom 26.02.2019 - 13 A 3992/18.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, unter Aufgabe seiner noch im Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - vertretenen Auffassung, sowie Urteile vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - und vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2012 - 8 A 11050/10.OVG -; Hessischer VGH, Urteile vom 30.01.2014 - 8 A 119/12.A - und vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 29.09.2014 - 3 L 136/12 - und vom 17.12.2018 - 3 L 382/18 -, jew. juris – im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können.57vgl. nur Urteile vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19 -vgl. nur Urteile vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19 - Danach gerät ein derartiger Rückkehrer nach Afghanistan auch aufgrund der dortigen allgemeinen Verhältnisse sowie der derzeitigen Covid-19-Pandemie nicht in eine § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verletzende besondere Ausnahmesituation.58ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris, Rz. 32, 41, 43 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 26.11.2020 - W 1 K 20.31152 -, juris; VG Köln, Urteil vom 08.12.2020 - 14 K 4963/17 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 -, asylnet, Rz. 40 bb, und Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris; VG München, Urteil vom 28.09.2020 - M 24 K 17.38700 -, jew. juris; so grundsätzlich auch VG Berlin, Urteil vom 01.09.2020 - VG 10 K 184.17 A -, UA S. 21, n.v.ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris, Rz. 32, 41, 43 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 26.11.2020 - W 1 K 20.31152 -, juris; VG Köln, Urteil vom 08.12.2020 - 14 K 4963/17 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 -, asylnet, Rz. 40 bb, und Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris; VG München, Urteil vom 28.09.2020 - M 24 K 17.38700 -, jew. juris; so grundsätzlich auch VG Berlin, Urteil vom 01.09.2020 - VG 10 K 184.17 A -, UA S. 21, n.v. Zugleich vertritt ein beachtlicher Teil der jüngsten verwaltungsgerichtlichen und auch eines Teils der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass nach der aktuellen Erkenntnislage derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass jeder alleinstehende, gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Vielmehr ergeben sich danach aus den seit März 2020 weiter erheblich verschlechterten humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan auch für junge, alleinstehende und arbeitsfähige Rückkehrer höhere Anforderungen an die individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit, um ihre elementarsten Bedürfnisse an Nahrung und Obdach zu befriedigen, und ist im Rahmen einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, die nachteilige Faktoren, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Betroffenen berücksichtigt, zu ermitteln, ob eine solche Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit vorliegt.59so ausdrücklich OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, jew. juris; ähnlich bzw. teilweise noch weitergehend VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 05.05.2020 - 21 K 19075/17.A -, juris, Rn. 265 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2020 - A 19 K 16467/17 -, juris, Rn. 99 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 29.05.2020 - 3 K 633/20 A -, juris, Rn. 45 ff., und Urteil vom 21.08.2020 - 2 K 1561/16.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 02.07.2020 - 6 K 2576/17.A -, juris, Rz. 48 ff.; VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 19 A 11909/17 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 07.08.2020 - 1 A 3562/17 -, juris, Rz. 53 ff., und Urteil vom 30.09.2020 - 1 A 2533/20 -, juris, Rz. 64 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2020 - A 1 K 18261/17 -; VG Freiburg, Urteil vom 22.05.2020 - A 10 K 573/17 -, und Urteil vom 27.08.2020 - A 15 K 2954/17 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.05.2020 - A 2 K 7775/17 - sowie Urteil vom 08.06.2020 - A 10 K 9182/17 -; VG Magdeburg, Urteil vom 28.05.2020 - 4 A 123/20 MD -; VG Wiesbaden, Urteil vom 19.08.2020 - 7 K 5030/17.WI.A -, UA S. 11, jew. n.v.; ähnlich im Übrigen aktuell offenbar auch VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.02.2021 - A 11 S 2042/20 -so ausdrücklich OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, jew. juris; ähnlich bzw. teilweise noch weitergehend VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 05.05.2020 - 21 K 19075/17.A -, juris, Rn. 265 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2020 - A 19 K 16467/17 -, juris, Rn. 99 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 29.05.2020 - 3 K 633/20 A -, juris, Rn. 45 ff., und Urteil vom 21.08.2020 - 2 K 1561/16.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 02.07.2020 - 6 K 2576/17.A -, juris, Rz. 48 ff.; VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 19 A 11909/17 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 07.08.2020 - 1 A 3562/17 -, juris, Rz. 53 ff., und Urteil vom 30.09.2020 - 1 A 2533/20 -, juris, Rz. 64 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2020 - A 1 K 18261/17 -; VG Freiburg, Urteil vom 22.05.2020 - A 10 K 573/17 -, und Urteil vom 27.08.2020 - A 15 K 2954/17 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.05.2020 - A 2 K 7775/17 - sowie Urteil vom 08.06.2020 - A 10 K 9182/17 -; VG Magdeburg, Urteil vom 28.05.2020 - 4 A 123/20 MD -; VG Wiesbaden, Urteil vom 19.08.2020 - 7 K 5030/17.WI.A -, UA S. 11, jew. n.v.; ähnlich im Übrigen aktuell offenbar auch VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.02.2021 - A 11 S 2042/20 - Unabhängig von diesen grundsätzlichen Divergenzen in der einschlägigen bundesdeutschen verwaltungsgerichtlichen Afghanistan-Rechtsprechung ist allerdings im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass nach allen insoweit rechtlich in Betracht kommenden Sichtweisen jedenfalls hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht mehr vorliegen. Ausweislich des seinerzeitigen Bescheides vom 06.12.2016 hat die Beklagte dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt, da bei ihm damals „aufgrund der individuellen Umstände … als unbegleitetem Minderjährigen ohne aufnahmebereiten Familienverband in Afghanistan … mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen (scil. war), dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung außergewöhnlich erhöht …“.60Seite 5 des Bundesamtsbescheids vom 06.12.2016 - 6722746-423 -Seite 5 des Bundesamtsbescheids vom 06.12.2016 - 6722746-423 - Hinsichtlich des mithin maßgeblichen individuellen Umstands der unbegleiteten Minderjährigkeit ohne aufnahmebereiten Familienverband in Afghanistan ist indes im eingangs dargelegten Sinne durch neue Tatsachen eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, durch die sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose ergibt, die sich überdies als dauerhaft und nicht nur von vorübergehender Natur darstellt. Die Beklagte hat hierzu in dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2018, mit dem das zuerkannte Abschiebungsverbot widerrufen wurde, ausgeführt, dass der Kläger nunmehr „ein volljähriger, junger und gesunder Mann“ ist; weiter hat sie dargelegt, dass er „als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten hat, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten … wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.“ Dem ist zumindest in Bezug auf die Person des Klägers im Ergebnis zuzustimmen. Denn zu den Faktoren, aus denen sich eine individuelle Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit in der infolge der Covid-19-Pandemie und deren wirtschaftlich-sozialen Auswirkungen in Afghanistan und insbesondere auch in Kabul gestiegenen Konkurrenz um Obdach und Erwerbstätigkeit ergibt, zählt nicht zuletzt auch ein insgesamt belastbares oder durchsetzungsfähiges Persönlichkeitsbild, welches sich u.a. aus dem bisherigen Werdegang vermittelt; dabei kann anerkanntermaßen auch eine besondere Robustheit im Umgang mit Gewalt berücksichtigt werden.61vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 55, und Urteil vom 22.09.2020 – 1 LB 258/20 -, juris, Rz. 55; ebenso VG Hamburg, Urteil vom 30.09.2020 - 1 A 2533/20 -, juris, Rz. 70, und Urteil vom 07.08.2020 - 1 A 3562/17 -, juris, Rz. 59, je m.w.N.vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 55, und Urteil vom 22.09.2020 – 1 LB 258/20 -, juris, Rz. 55; ebenso VG Hamburg, Urteil vom 30.09.2020 - 1 A 2533/20 -, juris, Rz. 70, und Urteil vom 07.08.2020 - 1 A 3562/17 -, juris, Rz. 59, je m.w.N. So liegt es hier. Der Kläger sticht nämlich aus der Vielzahl volljähriger, junger und gesunder afghanischer Männer, die sich regelmäßig als integrationswillig und -fähig erweisen, dadurch heraus, dass er seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im September 2015 nahezu von Beginn an und über Jahre hinweg immer wieder und teilweise massiv straffällig geworden ist. So mussten bereits für den Oktober und den November 2015 erste Straftaten des erst im September 2015 eingereisten Klägers registriert werden.62Az. 19 bzw. /16 der Staatsanwaltschaft (Gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung bzw. Gefährliche Körperverletzung auf Straße, Weg oder Platz)Az. 19 bzw. /16 der Staatsanwaltschaft (Gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung bzw. Gefährliche Körperverletzung auf Straße, Weg oder Platz) Diesen gewalttätigen und kriminellen Werdegang hat der Kläger auch in den Jahren 2016 und 2017 sowie ungeachtet der von ihm sodann verbüßten Jugendstrafe von einem Jahr nach seiner Haftentlassung im März 2018 bereits ab April 2018 mehrfach fortgesetzt und auch nach seiner erneuten Inhaftierung im November 2018 und der von ihm bis Juli 2020 verbüßten weiteren Jugendstrafe schon im August, im September und im Oktober 2020 weiterverfolgt, so dass er sich seit dem 22.10.2020 erneut in Untersuchungshaft befindet und nunmehr mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom.01.2021 - - erneut angeklagt werden musste. Der sich mithin von Anbeginn seines Aufenthalts in Deutschland und ungeachtet zweier Jugendhaftstrafen als gewaltbereiter Intensivtäter darstellende Kläger zeichnet sich zudem dadurch aus, dass er nach seinen eigenen Angaben in seiner Bundesamtsanhörung vom 09.09.2016 bereits in seiner Heimatstadt Teheran – also im heimischen Kulturkreis, der außer Afghanistan selbst anerkanntermaßen auch den sprachlich sowie religiös und kulturell verwandten Iran umfasst –63vgl. nur VG Hamburg, Urteil vom 30.09.2020 - 1 A 2533/20 -, juris, Rz. 70, und Urteil vom 07.08.2020 - 1 A 3562/17 -, juris, Rz. 59vgl. nur VG Hamburg, Urteil vom 30.09.2020 - 1 A 2533/20 -, juris, Rz. 70, und Urteil vom 07.08.2020 - 1 A 3562/17 -, juris, Rz. 59 ein erfolgreicher Kickboxer war, der es trotz seiner afghanischen Herkunft vom Amateur zum Profi geschafft und viele Kämpfe gewonnen hat; so schildert er etwa, offenbar nicht ohne Stolz, dass er bei einem Kampf entgegen widriger Umstände den Sohn eines Bürgermeisters k.o. geschlagen und ihm eine schwere Nackenverletzung beigefügt hat. Das sich aus diesem Werdegang ergebende Persönlichkeitsbild des Klägers vermittelt – auch in Ansehung des Umstands, dass er nach seinen Angaben im Iran geboren und aufgewachsen und nie in Afghanistan gewesen ist sowie dort keine ihm bekannten Verwandten hat – damit letztlich den Eindruck, dass dieser zumindest aufgrund der ihm eigenen besonderen Robustheit im Umgang mit Gewalt und seiner Entschlossenheit zur auch rechtswidrigen Aneignung fremden Eigentums im Falle einer Rückkehr in der Lage ist und sein wird, auch unter den schweren und derzeit und wohl auf absehbare Zeit zusätzlich erschwerten Lebensbedingungen in Afghanistan, etwa in Kabul, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und damit seine Existenz in noch ausreichendem Umfang zu sichern. Dabei wird keineswegs verkannt, dass der Kläger der Minderheit der Hazara angehört, eine geringe Schulbildung aufweist und bereits vor mehr als fünf Jahren und zudem als Minderjähriger aus seiner Herkunftsregion ausgereist ist sowie offenbar einen Dialekt spricht. Auch wenn diese Umstände seine Fähigkeit zur Integration und Existenzsicherung in Afghanistan sicherlich keineswegs begünstigen, so schließen sie diese jedoch keineswegs von vornherein aus64vgl. nur OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 54vgl. nur OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 54 und werden hier vielmehr durch seine durchsetzungsstarke Persönlichkeit bei der gebotenen Gesamtschau individuell mehr als aufgewogen. Einem Widerruf des Abschiebungsverbots steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der Klagebegründung zunächst vorgetragen hat, er wolle im Zuge seiner (Ende 2018 erfolgten) neuerlichen Inhaftierung zum Christentum konvertieren und nehme in der JVA seit Ende 2018 am Glaubenskurs und der Taufvorbereitung teil sowie er hierzu auch eine Bescheinigung eines Evangelischen Pfarrers vorgelegt hat. Zwar ist nach der vorliegenden Auskunftslage davon auszugehen, dass Muslime, die sich glaubhaft vom Islam abwenden und dem Christentum zuwenden, in Afghanistan einer Verfolgung sowohl durch staatliche als auch durch nichtstaatliche Organe unterliegen.65vgl. nur Urteil der Kammer vom 27.11.2019 - 5 K 2398/17 -, juris, m.w.N.vgl. nur Urteil der Kammer vom 27.11.2019 - 5 K 2398/17 -, juris, m.w.N. Indes bestehen vorliegend bereits durchgreifende Zweifel, ob die vom Kläger vorgetragenen Konversionsvorbereitungen auf einer inneren und tiefen persönlichen Überzeugung beruhenden Hinwendung zum Christentum gründen. Zunächst fehlt jeglicher Vortrag, dass der Kläger seine behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben während der Verbüßung seiner Jugendhaftstrafe auch nach seiner Entlassung aus dieser fortgesetzt und vertieft hat. Namentlich ist er den von ihm zunächst beschrittenen Weg zur Konversion zum Christentum offenbar nicht zu Ende gegangen und hat sich nicht christlich taufen lassen, wie aus dem Fehlen eines entsprechenden Vortrags trotz hinreichenden Zeitablaufs zu schlussfolgern ist. Nicht zuletzt sprechen jedenfalls die Vielzahl und die teilweise Brutalität der von ihm sowohl vor als insbesondere auch nach seiner behaupteten Hinwendung zum Christentum begangenen Straftaten gegen die Glaubhaftigkeit seiner Konversion. Von einer solchen kann mithin vorliegend nicht ausgegangen werden. Schon deshalb vermag sein diesbezüglicher Vortrag kein fortbestehendes Abschiebungsverbot zu begründen. Soweit sich der Kläger des Weiteren auf seine Drogensucht beruft, die nach den Strafurteilen des Amtsgerichts A-Stadt vom.06.2017 - - und vom.04.2019 - - den Hintergrund seiner kriminellen Verhaltensweisen bildet, ergibt sich daraus nichts anderes. Vielmehr hat er durch sein Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland von Anfang an und vielfach belegt, dass seine Drogenerkrankung ihn nicht daran hindert, sich auch unter widrigen Umständen durchzusetzen und sich die zu seiner Existenzsicherung notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen. Es ist in Anbetracht seines dargelegten Persönlichkeitsbildes letztlich nicht ersichtlich, weshalb ihm dies, auch unter den schweren und derzeit und wohl auf absehbare Zeit zusätzlich erschwerten Lebensbedingungen in Afghanistan sowie trotz seiner individuellen finanziellen und familiären Verhältnisse und seiner Drogensucht, nicht auch beispielsweise in Kabul gelingen können sollte. Im Übrigen ist anerkannt, auch wenn es darauf vorliegend nicht mehr ankommt, dass ein drogenabhängiger Straftäter keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen seines Strafvollzugs oder danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Prognose gestellt werden kann.66st. Rspr., vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2020 - 2 B 230/20 -, juris, Rz. 12, m.w.N.st. Rspr., vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2020 - 2 B 230/20 -, juris, Rz. 12, m.w.N. Gleichermaßen kann dahinstehen, ob eine Abschiebung nach Afghanistan und die damit verbundene Konfrontation mit den dortigen zweifellos schwierigen Verhältnissen bei dem Kläger möglicherweise sogar gewissermaßen eine „Initialzündung“ bzw. einen „Weckruf“ auslösen könnte, so dass es ihm gelingen könnte, sich von seinem Drogenkonsum zu lösen, nachdem ihm dies während seines bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland trotz mehrerer Haftaufenthalte offensichtlich nicht gelungen ist. Ein Abschiebungsverbot ist hier auch nicht wegen der vom Kläger vorgetragenen weiteren gesundheitlichen Situation zu bejahen. Soweit er eine einer eigenständigen Existenzsicherungsmöglichkeit entgegenstehende Hepatitis C-Erkrankung angeführt hat, hat er diese nicht durch eine qualifizierte und aktuelle ärztliche Bescheinigung zu belegen vermocht (§ 60a Abs. 2c AufenthG). Vielmehr hat seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Frage hierzu mitgeteilt, dass ihr keine medizinischen Unterlagen über diese vorgetragene Erkrankung vorliegen. Auch wenn man gleichwohl eine entsprechende Erkrankung des Klägers unterstellt, die in Anbetracht seines langjährigen Drogenkonsums keineswegs fernliegend erscheint, so lassen sich auf dieser Basis jedoch keine belastbaren Erkenntnisse hinsichtlich des Schweregrads und des Stadiums seiner Erkrankung sowie der sich daraus ergebenden Folgen für seine Fähigkeiten zur eigenständigen Existenzsicherung in Afghanistan ableiten. Das gilt umso mehr, als bei einer Hepatitis C-Erkrankung offenbar bei einer nennenswerten Zahl von Patienten auch eine spontane Ausheilung erfolgen kann.6767siehe www.wikipedia.de(Stichwort „Hepatitis C“, Abschnitt Therapie/Ehemalige Standardtherapie)siehe www.wikipedia.de(Stichwort „Hepatitis C“, Abschnitt Therapie/Ehemalige Standardtherapie) Unter diesen Umständen kann aber vorliegend letztlich nicht belastbar angenommen werden, dass die vom Kläger vorgetragene Erkrankung, selbst wenn man ihr Vorhandensein trotz fehlender qualifizierter und aktueller ärztlicher Bescheinigungen unterstellen würde, der mit Blick auf sein Persönlichkeitsbild trotz aller anzuerkennenden Defizite anzunehmenden grundsätzlichen Durchsetzungsfähigkeit entscheidend entgegenstehen könnte. Ähnlich liegt es, soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erstmals etwaige psychische Probleme des Klägers angesprochen hat. Auch hierzu fehlt es an jeglichen qualifizierten und aktuellen ärztlichen Bescheinigungen. Vielmehr hat seine Prozessbevollmächtigte insoweit selbst von einer persönlichen Wahrnehmung gesprochen und ergänzend auf ein zwischenzeitlich angeordnetes Schuldfähigkeitsgutachten verwiesen, das indes nicht vorliegt und schon deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine abweichende Einschätzung belastbar zu tragen vermag. Als Rückkehrer kann der Kläger zudem von verschiedenen Rückkehrhilfen profitieren (z.B. im Rahmen der Programme Assisted Voluntary Return, REAG/GARP und ERRIN),68Einige Länder, darunter auch Deutschland, arbeiten eng mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen. IOM bietet u.a. bei Ankunft in Kabul bis zu zwei Wochen eine Unterkunft sowie Unterstützung bei der Suche nach Beschäftigung. Auch das Auswärtige Amt fördert Projekte des Returnee Education Trust (siehe etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.07.2020, Seite 24).Einige Länder, darunter auch Deutschland, arbeiten eng mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen. IOM bietet u.a. bei Ankunft in Kabul bis zu zwei Wochen eine Unterkunft sowie Unterstützung bei der Suche nach Beschäftigung. Auch das Auswärtige Amt fördert Projekte des Returnee Education Trust (siehe etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.07.2020, Seite 24). die neben finanziellen Hilfen entweder für einen begrenzten Zeitraum selbst eine Unterkunft bereitstellen oder bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind. Auch wenn gesehen werden muss, dass derartige Rückkehr- und Starthilfen nicht dauerhaft zur Verfügung stehen und irgendwann aufgebraucht sein werden, so dass ihre grundsätzliche Verfügbarkeit die sich für Rückkehrer ergebenden Gefahren einer Verelendung lediglich aufschieben, aber wohl nicht gänzlich aufheben dürfte,69vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 46, m.z.w.N.vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 46, m.z.w.N. so erscheinen diese Hilfen vorliegend zumindest geeignet, die für den Kläger vor seinem dargelegten individuellen Hintergrund anzunehmenden Startschwierigkeiten in Afghanistan fürs Erste aufzufangen und ihm so eine Rückbesinnung auf seine ihm für eine erfolgreiche Existenzsicherung zur Verfügung stehenden persönlichen Potentiale zu ermöglichen. Im Rahmen der nach allem gebotenen Gesamtbetrachtung der individuellen Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit des Klägers und der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bewertet der erkennende Einzelrichter die persönliche Situation des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan daher letztlich nicht als derart, dass es bei der Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verbleiben muss. Das gilt erst recht, wenn man weiterhin im Grundsatz davon ausgeht, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung auch ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können; denn derartige durchgreifende Umstände sind hier, wie ausgeführt, im Ergebnis zu verneinen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht (weiter) vor, da sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich geändert haben und keine weiteren Umstände vorliegen, die zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen. Ferner steht dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Afghanen, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, die aus den vorstehend genannten Erkenntnisquellen hervorgehen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen – auch erheblichen – Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 AufenthG durch Satz 6 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen.70vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 u.a. - und vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 - sowie Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 u.a. -; vgl. auch grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, juris, zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG a.F.vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 u.a. - und vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 - sowie Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 u.a. -; vgl. auch grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, juris, zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG a.F. Fehlt in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 AufenthG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer – landesweiten – extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“).71vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und Beschluss vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, jurisvgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und Beschluss vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, juris Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“.72BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 19 f.BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 19 f. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel sind die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht gegeben. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verwiesen. Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen an § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG,73BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 -, jurisBVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 -, juris so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind.74vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, jurisvgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist es nach Satz 4 nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Satz 5 regelt, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vorliegt, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG ist, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z.B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.75vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003, 463, und vom 17.10.2006, a.a.O.vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003, 463, und vom 17.10.2006, a.a.O. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Dies zugrunde gelegt führen die vom Kläger vorgetragenen Erkrankungen (Hepatitis C bzw. psychische Erkrankung) auch nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG.76vgl. dazu auch VG Greifswald, Urteil vom 22.06.2017 - 3 A 345/16 As HGW-, jurisvgl. dazu auch VG Greifswald, Urteil vom 22.06.2017 - 3 A 345/16 As HGW-, juris Denn diese Erkrankungen sind, wie ausgeführt, bereits nicht hinreichend belegt (§§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Erst recht fehlt es an jeglichem, geschweige denn substantiierten, Vortrag, welcher Behandlungen und/oder Medikamente der Kläger ggf. bedürfte, und ob er diese erforderlichenfalls in Afghanistan erlangen könnte. Überdies mangelt es an einem Nachweis, dass sich die vorgetragene(n) Erkrankung(en) „alsbald“ in einer Weise verschlimmern würde(n), die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führte. Insgesamt kann daher im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden, dass der Kläger an einer Krankheit leidet, die im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben führt. Entgegen den dargelegten hohen Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt sich ebenso nicht feststellen, dass der Kläger noch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Einreise nach Afghanistan mit hoher und nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an dem SARS-CoV-2-Virus erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen – auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten – mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sind die Krankheitsverläufe bei mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Personen unspezifisch, vielfältig und variieren stark – von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen. Schwere Verläufe sind jedoch jedenfalls bei jüngeren Erwachsenen eher selten. Risikogruppen lassen sich nicht eindeutig bestimmen: Aufgrund der Vielfalt verschiedener potentiell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade (z.B. bereits bestehende Organschäden) sowie der Vielzahl anderer Einflussfaktoren (z.B. Alter, Geschlecht, Gewicht, bestimmte Verhaltensweisen, adäquate medikamentöse/therapeutische Einstellung) und deren individuellen Kombinationsmöglichkeiten ist die Komplexität einer Risiko-Einschätzung außerordentlich hoch und eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich.77https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText11(Stand 11.12.2020)https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText11(Stand 11.12.2020) Angesichts dieser Erkenntnislage zu dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus besteht auch in Anbetracht dessen, dass die im Falle eines schweren Krankheitsverlaufs erforderliche medizinische Behandlung (insbesondere in Form künstlicher Beatmung) in Afghanistan nur in sehr eingeschränktem Maße zur Verfügung steht und auch die allgemeine humanitäre Situation (Zugang zu Wasser, Nahrung, Medikamenten) den Krankheitsverlauf erschweren könnte, nicht die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger von einem schweren Krankheitsverlauf betroffen sein und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden könnte.78vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, jurisvgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris Damit liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG nicht vor. Unbeschadet dessen wird die Vollzugsbehörde im Rahmen einer etwaigen Abschiebungsmaßnahme hier sorgfältig zu prüfen haben, ob bzw. unter welchen Vorsorgemaßnahmen die diesbezüglichen Vollzugsvoraussetzungen insbesondere mit Blick auf die vom Kläger vorgetragene gesundheitliche Situation vorliegen. Im Übrigen muss der Kläger hinsichtlich etwaiger neuer rechtserheblicher Tatsachen auf die dafür zur Verfügung stehenden Rechtsinstitute verwiesen werden. Nach allem ist die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der als unbegleiteter Minderjähriger eingereiste Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines festgestellten Abschiebungsverbots durch die Beklagte. Nach seinen Angaben ist der Kläger am 1998 in Teheran (Iran) geboren, afghanischer Staatsangehöriger, ledig und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Am .2015 erschien der Kläger auf einer Saarbrücker Polizeidienststelle und äußerte ein Asylbegehren. Dabei gab er u.a. an, er habe seit seiner Geburt im Iran gelebt und als afghanischer Staatsbürger Probleme mit der iranischen Regierung gehabt; diese seien seit dem Tod seines Vaters immer größer geworden. Er sei über die Türkei, Griechenland, mehrere Balkanstaaten und Österreich nach Deutschland eingereist; er sei mit dem Zug von Österreich nach München gefahren. Von München sei er nach Lebach gereist, wo ihm im Lager ein Arzt Medikamente gegeben habe; von Lebach sei er nach A-Stadt gefahren, um sich bei der Polizei zu melden. Er habe noch nie einen Pass oder ein Visum gehabt.1Polizeibericht Bl. 8 ff. der Bundesamtsakte 6722746-423Polizeibericht Bl. 8 ff. der Bundesamtsakte 6722746-423 Durch seinen zwischenzeitlich bestellten Vormund wurde für ihn am 25.01.2016 ein förmlicher Asylantrag gestellt. Bei seiner Bundesamtsanhörung am 09.09.2016 (§ 25 AsylG) führte der Kläger u.a. aus, er spreche Dari und Farsi, besitze ausschließlich die afghanische Staatsangehörigkeit und sei Hazara und Schiit. Personaldokumente oder sonstige Dokumente könne er nicht vorlegen, er habe weder einen Reisepass noch eine Tazkira besessen, er habe Afghanistan ja auch noch nie gesehen. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie im Iran in Teheran (Stadtteil, Stadtviertel) gelebt. Er sei im Iran geboren und noch nie in Afghanistan gewesen. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter sei 39 Jahre alt und lebe im Iran. Er habe einen 15 Jahre alten Bruder namens Mahdi, der in Deutschland lebe und einen Asylantrag gestellt habe. Im Iran habe er noch eine 12 Jahre alte Schwester, sie lebe bei seiner Mutter. Außerdem habe er väterlicherseits und mütterlicherseits weitere Verwandte, die alle im Iran lebten. Er habe im Iran bis zur 7. Klasse eine Schule für Afghanen besucht. Er habe in vielen verschiedenen Bereichen als Aushilfe gearbeitet, um seine Familie versorgen zu können. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Er habe den Iran im Juni 2015 verlassen und sei auf dem Landweg in die Türkei gereist. Von dort sei er nach einem knappen Monat mit dem Schlauchboot nach Griechenland weitergereist, von wo er nach einem dreimonatigen Aufenthalt über mehrere Balkanstaaten nach Österreich und dann im September 2015 nach Deutschland gekommen sei. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe im Iran sehr viele Schwierigkeiten gehabt; er habe keine Personaldokumente bekommen, obwohl er dort geboren sei. Er sei ein erfolgreicher Kickboxer gewesen, der es vom Amateur zum Profi geschafft habe. Er habe auch viele Kämpfe gewonnen, obwohl er als Afghane auch dort viele Probleme gehabt habe; u.a. habe er an diesen Wettkämpfen mit falschen Dokumenten teilnehmen müssen. Er habe damals einen Kampf gegen den Sohn eines Bürgermeisters gehabt. Man habe ihm bereits im Vorfeld gesagt, er habe keine Chance, diesen Kampf zu gewinnen, da die Kampfrichter und auch das Publikum gegen ihn seien. Bei diesem Kampf habe er seinen Gegner dann k.o. geschlagen und dieser habe sich eine schwere Nackenverletzung zugezogen. Daraufhin habe ihm sein Trainer gesagt, er solle nun schnellstmöglich den Iran verlassen, auch weil er mit falschen Dokumenten an diesen Kämpfen teilgenommen habe. Er sei dann auch aufgrund des Rates seines Trainers aus dem Iran ausgereist. Als er bereits fort gewesen sei, hätten Leute dieses Bürgermeisters seine Mutter und seinen Bruder zu Hause aufgesucht und sie angegriffen. Sie hätten nach ihm gefragt und seine Mutter habe geantwortet, er sei nicht mehr zu Hause und sie wisse auch nicht, wo er zurzeit sei. Auf Frage, ob er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan persönliche Schwierigkeiten befürchte, erklärte der Kläger, er kenne in Afghanistan niemanden und vor allem kenne er sich auch in diesem Land nicht aus. Er bekäme sicherlich finanzielle Schwierigkeiten und auch Probleme mit der Bevölkerung, weil er ja im Iran geboren sei, was man auch an seinem Dialekt erkennen werde. Außerdem würden Hazara in Afghanistan getötet. Er habe davon gehört, dass Hazara, die vom Iran aus nach Afghanistan wollten, bereits an der Grenze umgebracht worden seien. Er wolle noch ergänzen, dass er im Iran viele Schwierigkeiten gehabt habe, er sei dort geschlagen und auch mit einem Messer verletzt worden; dort sei es für Afghanen kaum zu ertragen. Er habe dort auch keine Möglichkeit gehabt, sich weiterzubilden oder überhaupt eine gute Bildung zu bekommen. Auf Frage nach schutzwürdigen Belangen für eine Befristung eines etwaigen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gab der Kläger an, solche Gründe habe er nicht. Mit Bescheid vom 06.12.2016 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; zugleich stellte sie fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. In der Begründung heißt es u.a., die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Er habe weder eine Verfolgung durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure in Afghanistan geltend gemacht. Er habe vorgetragen, im Iran geboren worden zu sein und sich noch nie in Afghanistan aufgehalten zu haben. Von Problemen in Afghanistan habe er nur gehört. Die engeren Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG für eine Asylanerkennung seien somit gleichfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenso nicht vor. Dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden. Zwar sei davon auszugehen, dass in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es drohten ihm jedoch bei einer Rückkehr keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Deren Grad erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Der Kläger habe auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr für ihn so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG lägen allerdings hinsichtlich Afghanistan vor. In Betracht komme dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Zwar drohe ihm, wie bereits festgestellt, in Afghanistan keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des EGMR eine Verletzung des Art. 3 EMRK aber ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr laufe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenzbedingungen wie Nahrungsversorgung, medizinischer Versorgung und Zugang zu Arbeit bestünden ebenfalls noch erhebliche Defizite. Obwohl ein gewisser wirtschaftlicher Aufschwung erkennbar sei, bleibe Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund der individuellen Umstände des Klägers als unbegleitetem Minderjährigen ohne aufnahmebereiten Familienverband in Afghanistan sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung außergewöhnlich erhöhe und deswegen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen sei. Nach Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG erübrige sich die Prüfung eines solchen nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Der Bundesamtsbescheid vom 06.12.2016 wurde dem Vormund des am 22.12.1998 geborenen Klägers am 09.12.2016 zugestellt; nachdem keine Klage erhoben worden war, wurde er am 24.12.2016 auch hinsichtlich der Ablehnungsentscheidungen bestandskräftig. Die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes (im Folgenden: Ausländerbehörde) wies die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2017 auf eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers am 23.06.2017 hin und bat um Mitteilung, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet werde. Die Beklagte stellte mit Vermerk vom 07.06.2018 fest, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens vorlägen, und leitete mit weiterem Vermerk vom 20.06.2018 ein Aufhebungsverfahren ein. Die Ausländerbehörde teilte der Beklagten auf entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 21.06.2018 mit, dass für den Fall des Widerrufs die Abschiebung des Klägers beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 04.09.2018 und erneut vom 19.11.2018 hörte die Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots an.2Bl. 51 f., 69 f. der Bundesamtsakte 423Bl. 51 f., 69 f. der Bundesamtsakte 423 Der Kläger nahm mit Anwaltsschreiben vom 04.12.20183Bl. 73 der Bundesamtsakte 423Bl. 73 der Bundesamtsakte 423 dahingehend Stellung, dass trotz seiner Volljährigkeit keine Änderungen hinsichtlich der humanitären Bedingungen bei einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan eingetreten seien und Rückkehrern dort noch immer eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe; er würde dort weder wirtschaftlich noch sozial Fuß fassen und kein Einkommen erzielen können. In Deutschland hingegen sei er integriert, habe soziale Beziehungen und eine Verlobte. Mit Bescheid vom 07.12.2018 widerrief die Beklagte das mit Bescheid vom 06.12.2016 festgestellte Abschiebungsverbot und stellte zugleich fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sei gemäß § 73c Abs. 2 AsylG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen; das sei hier hinsichtlich eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG der Fall. Der Kläger, der am 22.12.2018 das 20. Lebensjahr vollenden werde, sei ein volljähriger, junger und gesunder Mann. Der UNHCR vertrete die Auffassung, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer ohne besonderen Schutzbedarf trotz der schlechten Lebensbedingungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, zu verelenden oder bleibende schwere körperliche oder seelische Schäden zu erleiden; von diesen Personen könne nach einzelfallbezogener Analyse erwartet werden, dass sie auch ohne Unterstützung von Familie oder anderen Netzwerken in urbanen und semi-urbanen Umgebungen lebten, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung hätten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stünden. Aus anderslautenden Gutachten ergebe sich keine andere Sicht. Mit „großer Nahrungsmittelunsicherheit“ in den ca. 60 „Kabul Informal Settlements“ sei weit weniger als ein Prozent der Rückkehrer konfrontiert; diese sei auch nicht mit „akuter Unterernährung“ gleichzusetzen, wie näher ausgeführt wird. Zudem befänden sich Rückkehrer aus Europa bzw. Deutschland aufgrund der für sie möglichen Unterstützungsleistungen in einer erheblich besseren Situation als Rückkehrer aus Pakistan oder Iran. Soweit Gutachter von weiteren Sicherheitsrisiken für Rückkehrer aus dem europäischen Ausland berichteten (wie etwa Stigmatisierung als erfolgloser Rückkehrer, angenommene „Verwestlichung“, Unterstellung wegen einer Straftat abgeschoben worden zu sein, Gefahr einer Entführung als vermeintlich Wohlhabender), lasse sich aus den geschilderten Einzelfällen schließen, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses zwar möglich, die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit aber nicht überschritten sei; es sei nicht erkennbar, dass derartige Gefahren so häufig einträten, dass sie für jeden Rückkehrer eine tatsächliche Gefahr darstellten.4vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - Auch im Hinblick auf die Sicherheitslage sei kein Verstoß im Sinne des Art. 3 EMRK festzustellen; die Gefahrendichte in Kabul entspreche nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zur Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlich wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.5vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24.11.2018 - A 11 S 1265/17 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.01.2018 - 9 L 160/17 -, jurisvgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24.11.2018 - A 11 S 1265/17 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.01.2018 - 9 L 160/17 -, juris Eine besondere Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ergebe sich auch nicht aus seinem Vorbringen, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Iran geboren worden sei und deshalb einen erkennbaren Dialekt spreche; dieses Schicksal teile er mit vielen anderen jungen Frauen und Männern, die aus dem Iran zurückkehrten. Die in der Stellungnahme des Klägers vorgebrachten Hinweise, dass er in Deutschland integriert sei und eine Verlobte habe, fänden bei dieser Entscheidung keine Berücksichtigung; über eine mögliche Ausreisepflicht entscheide nämlich nicht das Bundesamt, sondern die für den Ausländer zuständige Ausländerbehörde. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Es müsse eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Solche Gründe habe er weder geltend gemacht noch seien sie ersichtlich. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der er angehöre, allgemein beträfen, sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt und blieben Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gemäß § 60a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Auf den am 10.01.2019 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerrufsbescheid hat der Kläger mit Eingang bei Gericht vom 24.01.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 07.12.2018 sei rechtswidrig. Der ursprüngliche Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2016 habe auf der damaligen Minderjährigkeit des Klägers beruht, mittlerweile sei er volljährig. Allerdings hätten sich die Grundlagen bei ihm nicht geändert. Nach wie vor gebe es keinen aufnahmebereiten Familienverband in Afghanistan und habe er keinerlei Kontakt zu irgendwelchen Familienmitgliedern (dort), zumal er im Iran geboren sei und sich nie in Afghanistan aufgehalten habe. Sein Vater sei vor ca. neun Jahren verstorben, seine Mutter und seine Schwester lebten im Iran. Nach wie vor hätte er keine Erwerbs- oder Existenzmöglichkeiten in seinem Heimatland und hätten sich die schlechten Lebensbedingungen dort nicht zum Positiven verändert. Nach wie vor resultierten hieraus Gefährdungen und eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne einer unmenschlichen Behandlung. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK lägen nach den Umständen des Einzelfalls weiterhin vor. Er sei vorher im Iran immer wieder Faschisten und Rassismus ausgesetzt gewesen, weshalb er schließlich als Minderjähriger habe flüchten müssen. Auch dies werde sich mittlerweile nicht verändert haben. Aufgrund der Tatsache, dass er im Iran aufgewachsen sei, habe er zudem keinerlei Bezug zu Afghanistan. Die Ablehnung und der Widerruf des Abschiebungsverbotes könnten nicht alleine auf seine Volljährigkeit gestützt werden. In die Entscheidung seien auch alle seine sonstigen persönlichen Umstände einzubeziehen. Es handele sich bei ihm gerade nicht um einen arbeitsfähigen jungen Mann. Aufgrund seiner Drogenvergangenheit wäre es ihm nicht möglich, im Iran oder in Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Er habe noch keine Eigenständigkeit und Reife erreicht, so dass er sich auch nicht in seinem Heimatland ein Existenzminimum erwirtschaften könne. Darüber hinaus sei er zwar islamischer Religionszugehörigkeit, wolle aber im Zuge seiner neuerlichen Inhaftierung zum Christentum konvertieren. Er nehme in der JVA ... seit Ende 2018 am Glaubenskurs und der Taufvorbereitung teil; dort sei auch die Taufe beabsichtigt. Hierzu legte er eine Bescheinigung des Evangelischen Pfarrers, JVA, vom.2019 vor, wonach der Kläger sich in der Vorbereitung auf seine christliche Taufe befinde; er habe im März (2019) Kontakt zur evangelischen Seelsorge aufgenommen, seinen Wunsch mehrmals vorgetragen und nehme seit dieser Zeit auch an den Gottesdiensten innerhalb der JVA teil.6Bl. 68 d.A.Bl. 68 d.A. Der Kläger trägt dazu vor, aufgrund dieses Glaubenswechsels sei seine Klage begründet. Unter Bezugnahme auf die Klageerwiderung macht er geltend, er habe seine Glaubensänderung nicht früher vortragen können, da er erst am 30.11.2018 inhaftiert worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Widerrufsbescheid und trägt im Wesentlichen vor, eine Konversion zum Christentum sei derzeit nicht erfolgt. Es seien keine Nachweise hinsichtlich des Glaubenswechsels vorgelegt worden. Lediglich die Angabe der Teilnahme am Religionsunterricht und der Taufvorbereitung reiche hierfür nicht aus. Es sei im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung bereits im Rahmen des Widerrufsverfahrens nicht nachvollziehbar, dass nunmehr erstmalig im Rahmen der Klagebegründung die Konversion zum Christentum vorgetragen werde. Trotz der eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme seien keine Ausführungen zu einer geplanten Konversion erfolgt. Allein aus den bisher erfolgten Ausführungen lasse sich auch die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels nicht herleiten. Das Gericht hat die Ausländerakten des Klägers beigezogen. Bereits für den.2015 und den.2015 waren erste Straftaten des im September 2015 eingereisten Klägers registriert worden;7Gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung bzw. Gefährliche Körperverletzung auf Straße, Weg oder Platz, Az. /19 bzw. Js 36/16 der StaatsanwaltschaftGefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung bzw. Gefährliche Körperverletzung auf Straße, Weg oder Platz, Az. /19 bzw. Js 36/16 der Staatsanwaltschaft zahlreiche weitere Straftaten sind für das Jahr 2016 registriert.8Bl. 55 ff./121 ff. der AusländerakteBl. 55 ff./121 ff. der Ausländerakte Aufgrund Haftbefehls des AG A-Stadt vom.2017 kam der Kläger am.2017 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom.2017 - - wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Urkundenfälschung sowie Betrug zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt sowie festgestellt, dass die Taten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden waren.9Bl. 103 ff. der Ausländerakte/Bl. 4 ff. der Bundesamtsakte 423Bl. 103 ff. der Ausländerakte/Bl. 4 ff. der Bundesamtsakte 423 In dem Urteil sind zahlreiche vom Kläger u.a. am.03.2016, 04.2016, 08.2016, 09.2016, 09.2016 und 12.2016 begangene Straftaten aufgeführt. Weiter heißt es darin u.a., zu seinen Lasten sprächen die Vielzahl der Taten und die ganz erhebliche Brutalität seines Vorgehens; er sei massiv drogenabhängig und habe in den Tatzeiträumen täglich Drogen konsumiert sowie im Zustand der durch Betäubungsmittel verursachten Enthemmung gehandelt. In Verbüßung seines Strafurteils befand sich der Kläger bis zum.03.2018 in Jugendhaft. Für den.07.2017 ist eine weitere Straftat des Klägers registriert (Körperverletzung).10Bl. 206 der AusländerakteBl. 206 der Ausländerakte Nach seiner Haftentlassung am.03.2018 sind für den.04.2018 und den.05.2018 (jeweils Allgemeiner Verstoß mit Cannabisprodukten), den.05.2018 (Körperverletzung), den.09.2018 (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln), den.10.2018 (Besonders schwerer Fall des Ladendiebstahls), den.11.2018 (Körperverletzung), den.11.2018 (Besonders schwerer Fall des Ladendiebstahls) und erneut den.11.2018 (Räuberischer Diebstahl), den.11.2018 (Räuberischer Diebstahl) und erneut den.11.2018 (Allgemeiner Verstoß mit sonstigem Betäubungsmittel) sowie den.11.2018 (versuchte Körperverletzung und Sachbeschädigung) weitere Straftaten des Klägers aktenkundig.11Bl. 205 ff., 243 f., 246 f. bzw. 260 f., 268 f., 270 f., 237, 272 f., 384 f. der AusländerakteBl. 205 ff., 243 f., 246 f. bzw. 260 f., 268 f., 270 f., 237, 272 f., 384 f. der Ausländerakte Ein am.11.2018 begonnener klinischer Entzugsaufenthalt wurde am.11.2018 abgebrochen. Aufgrund Haftbefehls vom.11.2018 befand er sich seit dem.11.2018 erneut in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom.04.2019 - - wurde der Kläger wegen Diebstahls in sechs Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl mit Waffen, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie festgestellt, dass die Taten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden waren.12Bl. 53 ff. d.A.Bl. 53 ff. d.A. In dem Urteil sind zahlreiche vom Kläger u.a. am.09.2018,.10.2018,.10.2018,.10.2018,.11.2018 und.11.2018 begangene Straftaten aufgeführt; mit diesen habe er seinen Drogenkonsum finanziert. Unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten ist ausgeführt, von dem Kläger seien infolge seines Hangs (im Sinne des § 64 StGB) auch künftig erhebliche rechtswidrige und mit den jetzt geahndeten vergleichbare Straftaten zu erwarten; es fehle jedoch an begründeter Aussicht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger auf seinen Hang zurückgehenden Taten abzuhalten. Seit dem.11.2018 befand sich der Kläger in Jugendhaft. Mit Beschluss des AG A-Stadt - - wurde die Vollstreckung des Strafrests mit Wirkung zum.07.2020 für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt und wurden zugleich für die Dauer der Bewährungszeit eine Reihe von Anordnungen getroffen; zur Begründung ist u.a. ausgeführt, unter Berücksichtigung der getroffenen Anordnungen könne nunmehr eine ausreichend neutrale Prognose gestellt werden.13Bl. 470 ff. der AusländerakteBl. 470 ff. der Ausländerakte Nach seiner Haftentlassung zum.07.2020 wurde der Kläger am.08.2020 (u.a. Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung), am.09.2020 (Vorwurf des Diebstahls)14Bl. 537 der AusländerakteBl. 537 der Ausländerakte und am.10.2020 (Vorwurf der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung) erneut straffällig, so dass er sich aufgrund zweier Haftbefehle des AG A-Stadt vom.10.202015Bl. 70 ff. d.A.Bl. 70 ff. d.A. seither erneut in Untersuchungshaft befindet.16Laut einem Vermerk der Ausländerbehörde vom 23.10.2020 habe der Kläger bei der Vernehmung vor dem Haftrichter angegeben, dass er iranischer Staatsangehöriger und 23 Jahre alt sei (Bl. 516 der Ausländerakte); mit Vermerk der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 29.10.2020 wird hierzu klargestellt, dass der Kläger im Termin zur Haftbefehlsverkündung angegeben habe, er sei afghanischer Staatsangehöriger, und er auch im Haftbefehl als afghanischer Staatsangehöriger bezeichnet werde (Bl. 523 der Ausländerakte).Laut einem Vermerk der Ausländerbehörde vom 23.10.2020 habe der Kläger bei der Vernehmung vor dem Haftrichter angegeben, dass er iranischer Staatsangehöriger und 23 Jahre alt sei (Bl. 516 der Ausländerakte); mit Vermerk der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 29.10.2020 wird hierzu klargestellt, dass der Kläger im Termin zur Haftbefehlsverkündung angegeben habe, er sei afghanischer Staatsangehöriger, und er auch im Haftbefehl als afghanischer Staatsangehöriger bezeichnet werde (Bl. 523 der Ausländerakte). Wegen dieser ihm vorgeworfenen Taten hat die Staatsanwaltschaft A-Stadt mit Anklageschrift vom.01.2021 - die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt.17Bl. 94 ff. d.A.Bl. 94 ff. d.A. Zwischenzeitlich wies die Ausländerbehörde den Kläger nach entsprechender Anhörung und Stellungnahmen seinerseits mit Bescheid vom.11.2018 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (§§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 Nrn. 2 und 9 AufenthG) und befristete die Wirkung der Ausweisung auf drei Jahre ab dem Verlassenstag (§ 11 Abs. 3 AufenthG).18Bl. 219 ff. der AusländerakteBl. 219 ff. der Ausländerakte Sein hiergegen am.12.2018 eingelegter Widerspruch19Bl. 250 der AusländerakteBl. 250 der Ausländerakte wurde mit Widerspruchsbescheid vom.01.2019 zurückgewiesen.20Bl. 287 der AusländerakteBl. 287 der Ausländerakte Daraufhin hat er am 01.02.2019 Klage erhoben (6 K /19) und zu deren Begründung u.a. vorgetragen, Anfang 2019 sei festgestellt worden, dass er an Hepatitis C erkrankt sei; auch beabsichtige er noch immer, sich taufen zu lassen. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom.07.2020 ergangenem Urteil - 6 K /19 - wurde die Klage abgewiesen; das Urteil ist rechtskräftig geworden. Mit Beschluss der Kammer vom.04.2019 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K /19 sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerakten der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes Bezug genommen; dieser war ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Afghanistan Gegenstand der mündlichen Verhandlung.