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Beschluss

5 L 659/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:1028.5L659.20.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von nachträglichen Betriebsauflagen für Schießstand ist nur insoweit gerechtfertigt, als ein Sofortvollzug erforderlich ist.(Rn.60) 2. § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gibt der Immissionsschutzbehörde die Befugnis zum Erlass nachträglicher Anordnungen in Bezug auf Munition und Schießzeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch einen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Schießstand.(Rn.69)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und eventuell anschließender Anfechtungsklagen der Antragsteller gegen die in den Bescheiden des Antragsgegners vom 02.12.2019 unter den Ziffern 1. und 2. (Antragsteller zu 1.) bzw. Ziffer 1. (Antragsteller zu 2.) getroffenen Anordnungen wird mit Ausnahme der in den Bescheiden genannten Schießzeiten – Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 18.00-20.00 Uhr, Samstag: 16.00-19.00 Uhr, Sonntag: 10.00-12.00 Uhr (Antragsteller zu 1.) und Mittwoch: 18.00-20.00 Uhr (Antragsteller zu 2.) – wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen bzw. -festsetzungen insoweit angeordnet, als diese nicht die Anordnungen hinsichtlich der Schießzeiten betreffen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu jeweils einem Viertel und der Antragsgegner zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von nachträglichen Betriebsauflagen für Schießstand ist nur insoweit gerechtfertigt, als ein Sofortvollzug erforderlich ist.(Rn.60) 2. § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gibt der Immissionsschutzbehörde die Befugnis zum Erlass nachträglicher Anordnungen in Bezug auf Munition und Schießzeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch einen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Schießstand.(Rn.69) Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und eventuell anschließender Anfechtungsklagen der Antragsteller gegen die in den Bescheiden des Antragsgegners vom 02.12.2019 unter den Ziffern 1. und 2. (Antragsteller zu 1.) bzw. Ziffer 1. (Antragsteller zu 2.) getroffenen Anordnungen wird mit Ausnahme der in den Bescheiden genannten Schießzeiten – Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 18.00-20.00 Uhr, Samstag: 16.00-19.00 Uhr, Sonntag: 10.00-12.00 Uhr (Antragsteller zu 1.) und Mittwoch: 18.00-20.00 Uhr (Antragsteller zu 2.) – wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen bzw. -festsetzungen insoweit angeordnet, als diese nicht die Anordnungen hinsichtlich der Schießzeiten betreffen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu jeweils einem Viertel und der Antragsgegner zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Antragsteller wenden sich gegen die für sofort vollziehbar erklärten Bescheide des Antragsgegners vom 02.12.2019. I. Die Antragsteller betreiben in A-Stadt in der xxxxx, Gemarkung A-Stadt, Parzellen Nrn. xxx und xxx, eine Schießanlage mit 25m und 50m Schießständen. Mit Bescheid des Ministers des Innern vom 24.08.1981 wurde dem Antragsteller zu 1. die jederzeit widerrufbare Erlaubnis erteilt, auf der Pistolenschießanlage (nunmehr 10 Schützenstände) mit Faustfeuerwaffen im Kaliber 22 bis 45 (Bleigeschosse) und Vorderladerkurzwaffen (bis Kaliber 45) zu schießen. Der Minister des Innern erteilte mit Bescheid vom 17.07.1992 dem Antragsteller zu 1. die jederzeit widerrufbare Erlaubnis mit folgenden Waffen und Munition zu schießen: Pistolenschießanlage (10 Schützenbahnen) Distanz - Faustfeuerwaffen in den Kalibern .22 bis .45 (Bleigeschosse) 25 m - Vorderlaufkurzwaffen (bis Kaliber .45) 25 m Kleinkalibergewehrschießanlage (5 Schützenbahnen) Distanz Kleinkaliberlangwaffen (Einzellader, Kaliber .22 lfB - Bleigeschosse) 50 m Mit Bescheid des Ministers des Innern vom 09.05.1994 wurde die Erlaubnis dahin erweitert, dass auf der Pistolenschießanlage (10 Schützenbahnen) das Schießen mit Faustfeuerwaffen bis einschließlich Kaliber 9 Para (Teil- und Vollmantelgeschosse) – 25 m Distanz – erlaubt wurde. Diese Erlaubnis wurde mit Bescheid des Ministers des Innern vom 21.11.1996 dahin abgeändert, dass auf der Pistolenschießanlage auch das Schießen mit Kurzwaffen im Kaliber .45 ACP und .45 Long Colt (Teil- und Vollmantelgeschosse) erlaubt wurde. Die Erlaubnisse vom 09.05.1994 und vom 21.11.1996 wurden mit Bescheid des Ministeriums für Inneres vom 22.11.1999 durch die Erlaubnis ersetzt auf der Schießanlage mit folgenden Waffen und Munition zu schießen: Pistolenschießanlage (10 Schützenbahnen) 25 m Distanz - Faustfeuerwaffen bis zu einer maximalen Bewegungsenergie von 1.500 Joule (Blei-, Teil- u. Vollmantelgeschosse) - Vorderlaufkurzwaffen (bis Kaliber .45) Kleinkalibergewehrschießanlage (5 Schützenbahnen) 50 m Distanz - Einzelladerlangwaffen bis Kaliber .22 IfB und einer maximalen Bewegungsenergie von 280 Joule (Bleigeschosse) - Freie Pistole im Kaliber .22 lfB (Bleigeschosse, Bewegungsenergie s.o.) Mit Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 31.01.2017 wurde dem Antragsteller zu 1. die Erlaubnis zur Änderung des Schießbetriebes auf dem 50m und 25m Schießstand für eine Kalibererweiterung auf dem 50m Schießstand von .22 IfB auf .30-06 (Büchse) und auf dem 25m Schießstand von .45 auf 12/70 (Flinte) erteilt. Der Bescheid enthält u.A. folgende Nebenbestimmungen: 1. Im Einwirkungsbereich des geänderten Schießstandes für Handfeuerwaffen dürfen die durch den Schießbetrieb (Training, Wettkämpfe) verursachten Geräusche auch nach der beantragten Kalibererweiterung, folgenden Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschreiten: an den Wohnhäusern in der Brückenstraße 13 u. 15, jeweils tagsüber (06.00 – 22.00 Uhr) 55 dB(A). Einzelne Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. 3. Der Schießbetrieb darf wie vereinbart nur an folgenden Tagen, Zeiträumen und nachfolgenden Schusszahlen in den einzelnen Kalibern auf den Ständen durchgeführt werden: Tage Zeitraum Stand Kaliber max. Schusszahl/d wochentags 16.00-19.00 Uhr 25m 9mm para 100 wochentags 16.00-19.00 Uhr 25m 12/70 Schrot 100 wochentags 16.00-19.00 Uhr 50m .30-06 Büchse 50 Ein gleichzeitiger täglicher Schießbetrieb mit anderen auf den Ständen genehmigten Kalibern ist nicht zulässig. Über den Schießbetrieb ist ein Schießbuch zu führen, aus dem die in den einzelnen Kalibern am jeweiligen Schießtag ersichtlich. 4. Im Falle von Nachbarschaftsbeschwerden nach Durchführung der beantragten Kalibererweiterung ist durch Messung einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen, dass der unter Auflage 1 festgelegte Immissionsrichtwert eingehalten wird. Aufgrund von Lärmbeschwerden des Bewohners eines benachbarten Grundstückes fand am 23.10.2019 eine Besprechung zwischen den Vorsitzenden der Antragsteller und Mitarbeitern des Antragsgegners statt, in deren Rahmen über die Schusszeiten und die Anzahl der maximal zulässigen Schüsse in den einzelnen Kalibern gesprochen wurde. Mit Bescheid vom 02.12.2019 erließ der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzuges gegen den Antragsteller zu 1. die nachträgliche Anordnung, mit der dieser verpflichtet wurde, folgende Auflagen während des Schießbetriebes auf dem 25m- und 50m-Schießstand einzuhalten: 1. Nachfolgende Schießtage mit den entsprechenden Zeiträumen, Art der Kaliber und Anzahl der Schüsse/d sind zu beachten: Schießtage Zeitraum Stand Kaliber max. Schuss-zahl/d Mo, Di, Do, Fr. Sa So 18.00-20.00 Uhr 16.00-19.00 Uhr 10.00-12.00 Uhr 25m 9mm para 80 80 10 Mo, Di, Do, Fr. Sa So 18.00-20.00 Uhr 16.00-19.00 Uhr 10.00-12.00 Uhr 25m 45 ACP 80 80 40 Mo, Di, Do, Fr. Sa So 18.00-20.00 Uhr 16.00-19.00 Uhr 10.00-12.00 Uhr 25m .357 Mag 30 30 25 2. Die mit Genehmigungsbescheid vom 31.01.2017 - Genehmigungsregister-Nr. 83/2016 - festgesetzten Schießzeiten (wochentags) auf dem 25m- und 50m-Stand sind ebenfalls auf die in Kapitel 1, Nummer 1 dieses Bescheides vorgegebenen Schießzeiträume anzupassen. Die übrigen in vorbezeichnetem Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen behalten weiterhin Gültigkeit, soweit sich nicht aus dieser nachträglichen Anordnung etwas davon Abweichendes ergibt. 3. Über den Schießbetrieb ist ein Schießbuch zu führen, aus dem die Schießtage, der Zeitraum, die geschossenen Kaliber sowie die täglichen Schusszahlen hervorgehen. Das Schießbuch ist im Schützenhaus aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen. Weiter wurde für den Fall, dass die Anordnungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beachtet würden, hinsichtlich der Anordnungen zu 1. und 2. jeweils ein Zwangsgeld von 300,- Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt und hinsichtlich der Anordnung zu 3. von 150,- Euro. Mit weiterem Bescheid vom 02.12.2019 erließ der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzuges gegen den Antragsteller zu 2. die nachträgliche Anordnung, mit der dieser verpflichtet wurde, folgende Auflagen während des Schießbetriebes auf dem 25m-Schießstand einzuhalten: 1. Nachfolgende Schießtage mit den entsprechenden Zeiträumen, Art der Kaliber und Anzahl der Schüsse/d sind zu beachten: Schießtage Zeitraum Stand Kaliber max. Schuss-zahl/d Mittwoch 18.00-20.00 Uhr 25m 9mm para 120 2. Über den Schießbetrieb ist ein Schießbuch zu führen, aus dem die Schießtage, der Zeitraum, die geschossenen Kaliber sowie die täglichen Schusszahlen hervorgehen. Das Schießbuch ist im Schützenhaus aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen. Weiter wurde für den Fall, dass die Anordnungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beachtet würden, hinsichtlich der Anordnung zu 1. ein Zwangsgeld von 300,- Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt und hinsichtlich der Anordnung zu 2. von 150,- Euro. Zur Begründung ist in den Bescheiden ausgeführt, bei der Schießanlage handele es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 (Anhang 1 Nr. 10.18) der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Zuständige Behörde zum Erlass einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 BImSchG sei das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz. Aufgrund aktuell vorliegender Nachbarschaftsbeschwerden über Schießlärm sei die Schießlärmauswirkung auf die Nachbarschaft von Seiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz auf der Grundlage einer in der Vergangenheit durchgeführten Schießlärmmessung untersucht und neu bewertet worden. Danach seien bei Einhaltung der mit dieser Anordnung verbundenen Auflagen keine schädlichen Umweltwirkungen in Form von Lärm für die Nachbarschaft zu erwarten. Die nachträgliche Anordnung entspreche dem in § 17 Abs. 2 BImSchG besonders geforderten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In der vor Ort durchgeführten Besprechung am 23.10.2019 sei dem Betreiber im Rahmen der Anhörung nach § 28 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz die Möglichkeit gegeben worden, sich zu den vorgesehenen Auflagen zu äußern. Die Festsetzungen hinsichtlich der mit dieser Anordnung verbundenen Auflagen zum Schießbetrieb seien einvernehmlich erfolgt. Um den Vollzug der unter Kapitel I, Nr. 1-3 dieser Anordnung genannten Verpflichtungen zu erzwingen, werde ein Zwangsgeld gemäß § 20 Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes sei geeignet, um den Betreiber mit Nachdruck anzuhalten, die geforderten Maßnahmen durchzuführen. Zur Begründung der sofortigen Vollziehung ist ausgeführt, die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsakts müsse aufgehoben werden, weil durch den ursprünglich genehmigten Schießbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm für einen benachbarten Kindergarten/Kinderkrippe bzw. für die Nachbarschaft zu erwarten seien. Durch Einlegen eines Widerspruchs und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt könne eine Gesundheitsgefährdung der Kinder des Kindergartens/ Kinderkrippe nicht ausgeschlossen werden. Gegen die ihnen am 03.12.2019 zugestellten Bescheide haben die Antragsteller mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigen vom 11.12.2019 jeweils am 12.12.2019 Widerspruch erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, beide nachträglichen Anordnungen seien unter einem Aktenzeichen beiden Vereinen einzeln zugestellt worden. Es sei fraglich, ob die gleichlautenden nachträglichen Anordnungen ihnen gegenüber als hinreichend bestimmt eingeordnet werden könnten. Zudem werde eine Haftung der Vereine füreinander konstruiert. Dabei sei nicht erkennbar, welcher Art die Störereigenschaft dem jeweiligen Verein zugewiesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, unter welchen Abwägungen die in der Vergangenheit durchgeführte Schießlärmmessung untersucht und neu bewertet worden sei. Auch erscheine eine starre Festlegung von Schüssen pro Kaliber vollkommen ungeeignet, da außer Acht gelassen werde, dass in wiedergeladener Munition Laborierungen verschossen werden könnten, die zu einer niedrigeren oder höheren Schallemission in dem jeweiligen Kaliber führen könnten. Zudem genüge die Anordnung nicht der in § 17 BImSchG geforderten Verhältnismäßigkeit, da ihre berechtigten Interessen vollständig außer Acht gelassen würden. Nach den Vorgaben der Anordnungen sei es nicht möglich, den zahlreichen Vereinsmitgliedern die für die Begründung eines Bedürfnisses erforderlichen Trainingszeiten und erforderlichen Schusszahlen adäquat zur Verfügung zu stellen. Im Weiteren würden auch Regelungen zum Schießen mit relativ emissionsschwachen Kleinkaliberwaffen (olympisches Kaliber) fehlen. Insgesamt sei die Anordnung daher zu unbestimmt und auch nicht im Einvernehmen erfolgt. Bei am 03.06.2020 und 10.06.2020 durchgeführten Überprüfungen des Geländes der Antragsteller wurde festgestellt, dass jeweils mehr Schüsse abgegeben wurden, als nach den Bescheiden vom 02.12.2019 zugelassen. Außerdem wurde bei Durchsicht des Schießbuches ermittelt, dass dort verschiedene Verstöße gegen die Anordnungen in den Bescheiden vom 02.12.2019 dokumentiert waren. Daraufhin wurde mit separaten Schreiben vom 18.06.2020 sowohl gegenüber dem Antragsteller zu 1. als auch gegenüber dem Antragsteller zu 2. wegen der festgestellten Verstöße ein Zwangsgeld von jeweils insgesamt 600 EUR fällig gestellt. Am 05.07.2020 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung machen sie geltend, sie seien aufgrund der nachträglichen Anordnung auf Dauer nicht in der Lage, ihren Mitgliedern ein Training bzw. Wettkämpfe in einem Maß zu ermöglichen, dass deren Bedürfnis zum Erhalt der waffenrechtlichen Befugnisse Genüge getan werde. Die Anordnung schränke den Schießbetrieb (Schusszahl/Kaliber) willkürlich auf ein Maß ein, welches die Vereine in ihrer Existenz bedrohe. Das Schießen habe bis zur nachträglichen Anordnung seit Jahren bzw. Jahrzehnten ausschließlich aufgrund von erteilten Genehmigungen stattgefunden. Eine Verschlechterung bzw. Verstärkung der Immissionen habe nicht bestanden. Ihre berechtigten Interessen seien in keiner Weise berücksichtigt worden. Auch die Begründung der sofortigen Vollziehung erscheine willkürlich und nur formelhaft. Außerdem verwiesen sie auf ihre Widerspruchsbegründung. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 02.12.2019 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse erfolgt. Die Interessenabwägung ergebe, dass das für den Sofortvollzug sprechende Interesse der Allgemeinheit, insbesondere zum Gesundheitsschutz der Kinder des benachbarten Kindergartens und der Nachbarschaft, gegenüber den Interessen der Antragsteller an der Ausübung des lärmintensiven Schießsports als vorrangig anzusehen sei. Es habe in der Vergangenheit bereits Beschwerden gegeben, insbesondere im Jahr 2017 hinsichtlich des Kindergartens, die jedoch durch eine einvernehmliche Festlegung von neuen Schießtagen und Schießzeiten hätten geregelt werden können. Dabei hätten sich die Antragsteller dahingehend geäußert, dass sie davon ausgingen, dass die Kindertagesstätte nach 16:00 Uhr geschlossen sei. In der getroffenen Regelung seien zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm für die Kinder der Montag und der Dienstag als schießfreie Tage festgelegt und an den übrigen Tagen die Zeiträume so gelegt worden, dass sie außerhalb der Kindergartenöffnungszeiten lägen. Auf Grund der Einsicht der Antragsteller sei die Regelung lediglich mündlich auf freiwilliger Basis getroffen worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung seien jedoch immer wieder durch Nachbarn Verstöße gegen die seit 2017 getroffene mündliche Vereinbarung des Schießbetriebes ab 18.00 Uhr mitgeteilt worden. Daher sei nunmehr zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen eine verbindliche Regelung erforderlich, die auch schnellstmöglich wirksam werde. Die Entfaltung der aufschiebenden Wirkung eines gegebenenfalls eingelegten und hier auch vorliegenden Widerspruchs und die üblicherweise anzusetzende monatelange Dauer dessen sachgerechter Bearbeitung würden bedeuten, dass die Lärmbelästigungen unter Umständen auf nicht absehbare Zeit fortbestünden und es zu Gesundheitsschäden durch den Schießlärm, insbesondere bei den kleineren Kindern der Kindertagesstätte, komme, die ggf. nicht rückgängig gemacht werden könnten. Insofern widerspreche die Entfaltung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im vorliegenden Fall dem besonderen öffentlichen Interesse. Dabei sei die einschneidende Bedeutung, die die Festlegung von Schießtagen, Art des Kalibers und Schussanzahl mit sich bringe, durchaus bekannt. Allerdings sei die Festlegung vorab einvernehmlich mit den Antragstellern besprochen worden und gehe hinsichtlich der Beschränkungen auch nicht so weit, wie noch die einvernehmliche freiwillige Regelung aus dem Jahr 2017, bei der Montag und Dienstag noch vom Schießbetrieb ausgenommen gewesen seien, auch wenn nunmehr Schusszahlbeschränkungen aufgenommen worden seien. In der Begründung der sofortigen Vollziehung werde sich nicht lediglich auf die Begründung der nachträglichen Anordnungen berufen oder bezogen, sondern unter einem eigenen Gliederungspunkt eine eigene Begründung abgegeben. Bei der Schießanlage handele es sich um eine nach § 4 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1, 2, Anhang Nr. 10.18 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage. Unabhängig davon werde der Schießbetrieb durch eine waffenrechtliche Erlaubnis nach dem Waffengesetz geregelt, in der die zugelassene Munition und die zum Einsatz kommenden Waffen sowie die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Schießstand während des Schießbetriebes festgeschrieben würden. Beide Verwaltungsakte würden jedoch unabhängig voneinander erteilt und die jeweiligen Nebenbestimmungen von der jeweils zuständigen Behörde (LUA/MdI) vollzogen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb für offene Schießstände für Handfeuerwaffen sei eine anlagenbezogene Genehmigung, während die waffenrechtliche Erlaubnis personengebunden sei. Adressat von Anordnungen nach dem BImSchG sei daher der jeweilige Anlagenbetreiber. Da es sich bei den Antragstellern vorliegend um juristische Personen in Form eines eingetragenen Vereins handele, würden diese durch den jeweiligen 1. Vorsitzenden vertreten, weshalb die an die Antragsteller gerichteten Anordnungen an den jeweiligen 1. Vorsitzenden unter deren Privatadresse gerichtet seien. Das Aktenzeichen habe diesbezüglich keine Bewandtnis in Bezug auf die Anordnung und diene lediglich der verwaltungsinternen Registrierung. Die streitgegenständlichen nachträglichen Anordnungen basierten auf § 17 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG. Aufgrund von nachbarschaftlichen Beschwerden und der daran anschließenden erneuten Beurteilung der von der Schießanlage gegenwärtig ausgehenden Emissionen sei eine Anpassung des Schießbetriebs durch die Aufnahme von Auflagen erforderlich gewesen, um sicherzustellen, dass die Anlage so betrieben werde, dass insgesamt keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden könnten. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller seien die jeweiligen nachträglichen Anordnungen jedoch nicht identisch, wie bereits der Anordnungstenor unter der jeweiligen Ziffer I. „Gegenstand“ der jeweiligen Anordnungen zeige. Auch gebe es entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnungen, da diese nicht gleichlautend seien. Vielmehr werde für jeden der Antragsteller eine vorab mit den jeweiligen 1. Vorsitzenden besprochene Regelung des Einzelfalls getroffen, wie sich aus den einzelnen Anordnungen auch ergebe. Die einzelnen Anordnungen basierten lediglich auf der gleichen Sachgrundlage, was den Schießlärm und die Schießlärmauswirkungen auf die Nachbarschaft angehe, da es sich um dieselbe BImSchG-Anlage (Schießstand) und dieselbe Nachbarschaft handele, die von den Auswirkungen der Anlage betroffen sei. Was die Fälligstellung der jeweiligen Zwangsgelder angehe, so lägen nachweislich, nämlich im Schießbuch dokumentierte, Verstöße der beiden Antragsteller gegen die jeweiligen für sofort vollziehbaren nachträglichen Anordnungen vor, die trotz Erhebung des Widerspruchs auch zu befolgen gewesen seien. Bei diesen Zuwiderhandlungen handele es sich im Übrigen zudem um Ordnungswidrigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden könnten und für die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die jeweiligen 1. Vorsitzenden der beiden Antragsteller verantwortlich seien. Bei der Beurteilung der von der Schießanlage gegenwärtig ausgehenden Emissionen habe die im Jahr 1998 durchgeführte Schießlärmmessung zu Grunde gelegen. Darauf basierend sei anhand der den Antragstellern genehmigten Kaliberarten eine Berechnung der mittleren Einzelschusspegel erfolgt. Eine Schießlärmmessung sei auf der Grundlage der TA Lärm in Verbindung mit der VDI 3745 „Beurteilung von Schießgeräuschimmissionen" erfolgt, wobei die Lärmimmissionspegel an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft durch die Höhe der gemessenen Einzelschusspegel in den einzelnen Kalibern nach der Anzahl der im Beurteilungszeitraum abgegebenen Schüsse ermittelt würden. Eine aktuelle Schießlärmmessung sei nicht notwendig gewesen, da sich die Rahmenbedingungen zur Ermittlung der mittleren Einzelschusspegel nicht verändert hätten und somit auf die in der Vergangenheit am 23.10.1998 durchgeführte Schiesslärmmessung, bei der das gesamte Spektrum der im Verein geschossenen Kaliber und Waffen ermittelt worden sei, hätte Bezug genommen werden können. Aus den damals ermittelten Einzelschusspegeln seien nunmehr unter Berücksichtigung der Interessen der Vereinsmitglieder, die durch die beiden Vorsitzenden der Vereine vertreten worden seien, die Schießtage, Zeiträume, Kaliber und nachbarschutzrechtlich möglichen Schusszahlen ermittelt worden, wie sie sich letztendlich in den streitgegenständlichen Anordnungen wiederfänden. Die Neubewertung habe bei der Besprechung am 23.10.2019 stattgefunden, in der nochmals die ausgearbeiteten Alternativen zum möglichen Schießbetrieb mit den beiden Vorsitzenden der jeweiligen Antragsteller besprochen worden seien und man sich einvernehmlich auf eine zukünftige Variante festgelegt habe. Die starre Festlegung von Schüssen pro Kaliber sei auf der Beurteilungsgrundlage der Schießlärmmessung von 1998 einvernehmlich mit den Vorsitzenden, allerdings unter der Annahme der Verwendung handelsüblicher Munition getroffen worden. Sollte wiedergeladene Munition unterschiedlicher Laborierung zum Einsatz kommen, so bedürfe dies einer erneuten Überprüfung. Die Schießtage, die Zeiträume, Kaliber und Schusszahlen seien einvernehmlich mit den Vorsitzenden unter Abwägung einzelner Alternativen besprochen und inhaltlich in der nachträglichen Anordnung aufgenommen worden. Insofern habe die Festlegung entgegen dem Vorbringen der Antragsteller einvernehmlich und unter Einbeziehung der Antragsteller und damit keinesfalls willkürlich stattgefunden. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass den Antragstellern zu 1. und zu 2. am 01.09.2019 eine Liste mit Vorschlägen zur zukünftigen möglichen Nutzung des Schießstandes mit der Bitte um Abstimmung übergeben worden sei, welche Alternative für den Verein in Frage komme. Diese seien dann auch Grundlage der am 23.10.2019 durchgeführten Anhörung auf dem Schießstand gewesen, bei der sodann die zukünftig möglichen Schusszeiten und Tage des Schießbetriebes sowie die Anzahl der maximalen Schüsse in den einzelnen Kalibern unter Berücksichtigung der Einhaltung der zulässigen Immissionswerte besprochen worden seien. Dabei sei auch klar kommuniziert worden, dass im Nachgang sowohl für den Antragsteller zu 1. als auch für Antragsteller zu 2. eine nachträgliche Anordnung erlassen werden sollte, in der die mündlich vereinbarten Auflagen verbindlich festgeschrieben würden. Diese seien den Antragstellern am 15.11.2019 vorab per Email im Entwurf mit der Bitte übersandt worden, im Falle von Unstimmigkeiten im Bescheid dies bis zum 21.11.2019 schriftlich mitzuteilen. Eine Rückmeldung sei jedoch nicht erfolgt. Soweit die Antragsteller vortrügen, dass Regelungen zum Schießen mit relativ emissionsschwachen Kleinkaliberwaffen (olympisches Kaliber) in der Anordnung völlig fehlen würden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass deren Nutzung - entgegen der persönlichen Äußerung gegenüber den Antragstellern - vollständig untersagt sein könnte, so treffe dies nicht zu. Für eine Reglementierung des Schießbetriebes der Kleinkaliberwaffen (Kaliber 22) habe in den nachträglichen Anordnungen kein Handlungsbedarf bestanden, weil dessen mittlere Einzelschusspegel an den maßgeblichen Immissionsorten im Vergleich zu den großkalibrigen Waffen (9mm Para, 45 ACP und .357 Mag) einen irrelevanten Immissionsbeitrag hervorriefen. Das Schießen mit Kleinkaliber sei durch die Ursprungsgenehmigung vom 17. Juli 1981 genehmigt und dies habe damit weiterhin Bestand. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der für den Fall einer nachträglichen Anordnung speziell in § 17 Abs. 2 S. 1 BImSchG besonders ausgestaltet sei - bestünden an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen nachträglichen Anordnung keine Bedenken. Der Schutz der Anwohner und insbesondere der (Klein-)Kinder im nahegelegenen Kindergarten vor Lärm stelle einen legitimen Zweck dar. Die nachträglichen Anordnungen seien auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Darüber hinaus liege auch die Erforderlichkeit vor, da keine mildere, sondern nur strengere Mittel ersichtlich seien, den legitimen Zweck zu erreichen. Insofern müsse berücksichtigt werden, dass den Antragstellern der Betrieb nicht verboten oder unzumutbar eingeschränkt worden sei. Die in der nachträglichen Anordnung getroffene Regelung bezüglich Tagen, Zeiten sowie Schussmenge sei dahingehend getroffen worden, dass die Vereinstätigkeit ausgeübt werden könne, die gesetzlichen Vorschriften - hier des BImSchG und der TA Lärm - eingehalten würden und die Nachbarschaft vor unzumutbarem Lärm geschützt werde. Darüber hinaus seien den beiden Antragstellern in enger Abstimmung mehrere Varianten bezüglich Schusstagen, -zeiten und Anzahl der Schüsse angeboten worden und sie vor Erlass der nachträglichen Anordnungen die Entscheidungsfindung miteinbezogen worden, sodass den widerstreitenden Interessen sowohl der Nachbarschaft, als auch denen der Antragsteller größtmögliche Geltung verschafft worden sei. Es sei somit in einem ständigen Austausch mit den beiden Antragstellern nach einer tragbaren Regelung gesucht worden, die zuletzt auch gefunden worden sei. Sie entspreche in großen Teilen auch der mündlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2017, die ebenfalls in Absprache mit den beiden Antragstellern getroffen und von diesen nicht in Frage gestellt worden sei. Insofern könne nicht vorgetragen werden, dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit aus § 17 Abs. 2 BImSchG würde nicht entsprochen. Es sei nicht erkennbar, dass der mit der Erfüllung der Anordnungen verbundene Aufwand (Einhaltung von Schießtagen, Schießzeiträumen, Kalibern und Schusszahlbegrenzung) außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg (Vermeidung von gesundheitsgefährdenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schießlärm für die Nachbarschaft, insbesondere auch für die (Klein-)Kinder aus der Kindertagesstätte mit angeschlossener Kinderkrippe) stehe. Die nachträgliche Anordnung sei geboten gewesen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes - hier zum Schutze der Bevölkerung gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Schießlärm - sicherzustellen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen offenen Schießstand handele, der sowohl den Erfordernissen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für sogenannte genehmigungspflichtige Anlagen als auch des Waffenrechtes genügen müsse. Den Bedürfnissen der Schützen hinsichtlich der erforderlichen Trainingszeiten und Schusszahlen nach dem Waffengesetz könne aufgrund notwendiger immissionsschutzrechtlicher Vorgaben nur durch bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Schießständen begegnet werden. Die nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung habe sich nicht an den Bedürfnissen zum Erhalt der waffenrechtlichen Befugnisse zu orientieren. Diese würden separat nach Waffenrecht geprüft. Ein uneingeschränkter Schießbetrieb im Sinne der Sportordnung wäre lediglich durch andere Rahmenbedingungen (z.B. baulicher Schallschutz durch Überdachung der Stände) möglich. Bzgl. der Mitgliederzahl gelte es anzumerken, dass der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 19.07.2016 eine Mitgliederzahl von 86 mitgeteilt habe. Aus dem Schreiben seien auch Untervermietungen an einen Sicherheitsdienst sowie an den Antragsteller zu 2. hervorgegangen, deren Mitgliederzahl bis dato nicht mitgeteilt worden sei. Auch sei jener Schießbetrieb nicht offiziell angemeldet worden. Die Mitgliederzahl sei nicht neu ermittelt worden, weil erfahrungsgemäß bei Vereinen eine starke Fluktuation vorliege. Ein Anspruch zur Berücksichtigung der Interessen von 250 Mitgliedern, wie es von Seiten der beiden Antragsteller moniert werde, bestehe nicht. Inwieweit die Antragsteller wieder an Rundenkämpfen teilnähmen, sei trotz zahlreicher Besprechungen ebenfalls nicht mitgeteilt worden. In dem oben genannten Schreiben sei dies jedoch verneint worden. Bei der einvernehmlichen Festlegung des Schießbetriebes in den nachträglichen Anordnungen seien die Rundenkämpfe ebenfalls zu keiner Zeit von den beiden jeweiligen Vorsitzenden der beiden Antragteller thematisiert worden. Im Übrigen stelle eine Pro Kopf-Schusszahlermittlung kein Kriterium für eine immissionsschutzrechtliche Überprüfung der Lärmsituation für einen Schießstand dar. Wenn die Lärmsituation eine Einschränkung der Schusszahlen in einzelnen Kalibern erfordere, müsse der Verein die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten durch eine Reduzierung der Teilnahme der Schützen in einzelnen Kalibern und Schusszahlen oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der Emissionssituation, wie z.B. Überdachung der Schießbahnen u.a.m., sicherstellen. Dass die nachträglichen Anordnungen erforderlich gewesen seien, werde auch nach den aktuellen Erkenntnissen deutlich. Es sei nachgewiesen, dass sich beide Antragsteller sogar nach Erlass der für sofort vollziehbar erklärten nachträglichen Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG nicht an diese hielten, obwohl sie dazu verpflichtet seien. Wie die Auswertung des Schießbuches zeige, kämen beide Antragsteller auch aktuell den Verpflichtungen nicht nach. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass es sich lediglich um das selbst dokumentierte Schießverhalten handele. Wie ein Beschwerdeschreiben vom 25.05.2020 ergebe, sei zumindest fraglich, ob tatsächlich alle Schüsse dort dokumentiert würden. So ergebe sich aus dem Schießbuch für Mittwoch, den 20.05.2020, eine Schussabgabe von 270 Schuss (statt der erlaubten 120) auch mit anderen als dem genehmigten Kaliber 9 mm Para. Aus dem Beschwerdeschreiben ergäben sich noch mehr Schüsse, nämlich 286 Schuss, die der Beschwerdeführer während den Schießzeiten gezählt habe. Für Samstag, den 23.05.2020, enthalte das Schießbuch keine Eintragungen. Nach der Zählung des Beschwerdeführers ergäben sich jedoch 278 Schuss (statt der erlaubten 190 Schuss). Für Sonntag, den 24.05.2020, enthalte das Schießbuch eine Schussangabe von 180 Schuss (statt der erlaubten 75 Schuss), während die Zählung des Beschwerdeführers während der Schießzeiten eine Schussabgabe von 431 Schüssen ergeben habe. Die nach § 28 SVwVfG erforderliche Anhörung sei mündlich in der Besprechung am 23.10.2019 erfolgt. Schon weit vor diesem Termin, nämlich am 11.09.2019, sei den Antragstellern eine Liste mit Vorschlägen zur zukünftigen möglichen Nutzung des Schießstandes mit der Bitte um Abstimmung, welche Alternative für den Verein in Frage komme, übergeben worden. Diese habe die Grundlage für die am 23.10.2019 durchgeführte Anhörung gebildet, in deren Rahmen sodann die zukünftig möglichen Zeiten und Tage des Schießbetriebes besprochen und die Schusszeiten und die Anzahl der maximalen Schüsse in den einzelnen Kalibern unter Berücksichtigung der Einhaltung der zulässigen Immissionswerte für wochentags und sonntags festgelegt worden seien. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass diese Vorgehensweise den Erfordernissen einer Anhörung nach § 28 SVwVfG nicht genüge, so sei spätestens jedoch mit der Übersendung der Entwürfe der nachträglichen Anordnungen per Mail am 15.11.2019 verbunden mit der Bitte im Falle von Unstimmigkeiten im Bescheid dies bis zum 21.11.2019 schriftlich mitzuteilen, diesen Anforderungen ausreichend genügt worden. Im Übrigen sei auf diese Email keine Rückmeldung erfolgt, sodass zu Recht davon ausgegangen habe werden dürfen, dass keine Unstimmigkeiten vorlägen. Selbst in dem Fall, dass die Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder ausreichend gewesen wäre, führe dies nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 44 SVwVfG und sei nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird. Dies sei gem. § 45 Abs. 2 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und daher auch im noch durchzuführenden Widerspruchsverfahren möglich. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als zumindest offen bezeichne, so ergebe sich, dass die Interessenabwägung zu Recht zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausgefallen sei. Die Widersprüche der Antragsteller wurden mit Bescheiden des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 01.10.2020 jeweils zurückgewiesen. II. Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die in den Bescheiden des Antragsgegners vom 02.12.2019 ausgesprochenen und für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen sind zulässig und teilweise begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge bestehen keine Bedenken. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die in den Bescheiden vom 02.12.2019 unter Ziffer 1. bis 3. (Antragsteller zu 1.) bzw. Ziffer 1. und 2. (Antragsteller zu 2.) enthaltenen Verfügungen sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft, da insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO der Sofortvollzug angeordnet wurde. Dass die Widerspruchsverfahren zwischenzeitlich durch die Bescheide vom 01.10.2020 abgeschlossen worden sind, steht der Statthaftigkeit der Anträge nicht entgegen, da die Widerspruchsbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind und damit die aufschiebende Wirkung von noch zu erhebenden Anfechtungsklagen wiederhergestellt werden kann. Die Anträge haben auch in der Sache teilweise Erfolg. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rdnr. 158. Bedenken bestehen vorliegend bereits hinsichtlich der Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügungen damit begründet, dass der Sofortvollzug anzuordnen sei, weil durch den ursprünglich genehmigten Schießbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm für einen benachbarten Kindergarten/Kinderkrippe bzw. für die Nachbarschaft zu erwarten seien. Durch Einlegen eines Widerspruchs und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt könne eine Gesundheitsgefährdung der Kinder des Kindergartens/Kinder-krippe nicht ausgeschlossen werden. Diese sehr knappe Begründung rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts den Sofortvollzug jedoch nur insoweit, als sich die Anordnungen auf den Schutz der Kindertageseinrichtung „xxx xxx xxx“ beziehen. Der Schutz der Kindertageseinrichtung wird aber ausreichend durch die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Beschränkungen der Schießzeiten gewährleistet. Denn dadurch ist sichergestellt, dass während der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung kein Schießbetrieb stattfindet. Darüber hinaus bedarf es jedoch nicht weiterer Beschränkungen hinsichtlich der geschossenen Kaliber sowie der täglichen Schusszahlen, soweit dies nicht bereits durch die bisherigen Erlaubnisse für den Schießbetrieb geregelt ist. Denn ein Schießbetrieb außerhalb der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung hat für diese keine Auswirkungen. Insofern rechtfertigt die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Begründung der Sofortvollzugsanordnung keine Beschränkungen hinsichtlich der geschossenen Kaliber und der täglichen Schusszahlen, da diese offensichtlich nicht dem Schutz der Kindertageseinrichtung dienen. Ebenfalls gerechtfertigt ist dagegen wohl die zeitliche Beschränkung des Schießbetriebs am Sonntag, da zwar an diesem Tag die Kindertageseinrichtung geschlossen ist, jedoch eine besondere Schutzbedürftigkeit der übrigen Anwohner besteht. Aus der Begründung ergibt sich auch in keiner Weise, dass die Beschränkungen hinsichtlich der geschossenen Kaliber und der täglichen Schusszahlen im Hinblick auf den Schutz anderer Anwohner der Schießanlage erforderlich wären. Es finden sich in der Begründung der Sofortvollzuges keine Ausführungen dahingehend, dass vom Schießbetrieb für sonstige Anwohner mit Ausnahme der Kindertageseinrichtung derartige Auswirkungen ausgingen, dass eine sofortige Beschränkung des Schießbetriebes erforderlich wäre. Insbesondere finden sich insoweit keine konkreten Angaben, dass es durch den Schießbetrieb für Anwohner der Schießanlage zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren gekommen wäre. Insoweit ist zu beachten, dass der Schießbetrieb bereits seit 1981 genehmigt ist und auch die letzte Genehmigung aus dem Jahr 2017 stammt, ohne dass erkennbar wäre, dass es seitdem, mit Ausnahme des Umstandes, dass die Kindertageseinrichtung nicht nur, wie wohl 2017 angenommen, bis 16.00 Uhr, sondern bis 18.00 Uhr geöffnet hat, neue Erkenntnisse gegeben hätte. Weshalb es zum Schutz der (Klein-)Kinder erforderlich ist, den Schießbetrieb über die Beschränkung der Schießzeiten hinaus noch weiter einzuschränken, ist weder den angefochtenen Bescheiden noch den Wider-spruchsbescheiden zu entnehmen. Soweit es den Schutz sonstiger Anwohner betrifft, ist zu beachten, dass im Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 31.01.2017 in den Nebenbestimmungen geregelt ist, dass die durch den Schießbetrieb (Training, Wettkämpfe) verursachten Geräusche auch nach der beantragten Kalibererweiterung an den Wohnhäusern in der Brückenstraße 13 u. 15 jeweils tagsüber einen Immissionsrichtwert (06.00 – 22.00 Uhr) von 55 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Einzelne Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Insoweit ist davon auszugehen, dass bereits damit sichergestellt ist, dass es nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm für die sonstige Nachbarschaft kommt, die einen sofortigen Vollziehung der Verfügungen erforderlich machten. Der Umstand, dass sich die Antragsteller im Rahmen einer Besprechung am 26.07.2017 freiwillig dazu bereit erklärt hatten, den Schießbetrieb wochentags auf die Zeit von 18.00 bis 20.00 Uhr zu beschränken, steht den Verfügungen hinsichtlich der Schießzeiten in den Bescheiden vom 02.12.2019 unter Anordnung des Sofortvollzuges nicht entgegen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die freiwillige Beschränkung der Schießzeiten durch die Antragsteller nicht zwangsweise durchsetzbar ist, so dass bereits dies es rechtfertigt, eine mit einem Zwangsmittel versehene Regelung zu treffen. Zudem gab es in der Vergangenheit mehrfach Beschwerden, dass sich die Antragsteller nicht immer an die freiwillige Verpflichtung bzgl. der Schießzeiten halten würden. Daher bestand für den Antragsgegner ausreichend Anlass eine sofort vollziehbare Anordnung bzgl. der Schießzeiten zu treffen. Insoweit ist die Anordnung des Sofortvollzuges im Gegensatz zu den Regelungen bzgl. Anzahl der maximal zulässigen Schüsse in den einzelnen Kalibern gerechtfertigt. Es bestehen auch materiell teilweise Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Antragsgegners. Dies betrifft allerdings nicht die Frage, ob vor Erlass der angegriffenen Verfügungen die nach § 28 Abs. 1 SVwVfG erforderliche Anhörung durchgeführt worden ist. Denn selbst wenn dies nicht der Falle wäre – wofür allerdings aufgrund der Besprechungen am 04.09.2019 und 23.10.2019 sowie der E-Mail vom 15.11.2019 wenig spricht –, wäre ein solcher Fehler aufgrund der Heilung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG als unbeachtlich zu behandeln. Auch ansonsten bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Es liegen insbesondere zwei getrennte, gegen jeden der beiden Antragsteller gerichtete Anordnungen vor. Dass diese unter einem Aktenzeichen geführt werden, ist dabei ohne Belang. Denn die beiden Bescheide enthalten unterschiedliche Regelungen und sind an beide Antragsteller getrennt adressiert und zugestellt worden. Insofern ist auch klar erkennbar, welche Verpflichtungen dem jeweiligen Verein zugewiesen sind. Allerdings muss nach dem derzeitigen Erkenntnisstand davon ausgegangen werden, dass ein Einschreiten des Antragsgegners nur bzgl. der Schießzeiten nicht jedoch bzgl. der Anzahl der maximal zulässigen Schüsse in den einzelnen Kalibern gerechtfertigt war. Der Antragsgegner hat sich als Rechtsgrundlage auf § 17 BImSchG gestützt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Nach ihrem klaren Wortlaut beschränkt sich diese Ermächtigung auf die Erfüllung immissionsschutzrechtlicher Verpflichtungen, also der Pflichten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.v. § 5 BImSchG. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -, BRS 84 Nr. 166. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, wenn nach Erteilung der Genehmigung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. Unter Zugrundelegung dieser Regelungen war es vorliegend wohl gerechtfertigt, die Schießzeiten von Montag bis Freitag auf die Zeit von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am Samstag von 16.00 bis 19.00 Uhr zu beschränken. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass bei Erlass der Genehmigung vom 31.01.2017 nicht bekannt war, dass die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung von Montag bis Freitag bis 18.00 Uhr sind und nicht nur bis 16.00 Uhr. Außerdem hat die Kindertageseinrichtung nach Bedarf am Samstag bis 15.30 Uhr geöffnet. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen. Im Hinblick darauf, dass sich das Gebäude der Kindertageseinrichtung nur ca. 75 m vom Gebäude der Schießanlage entfernt befindet und deshalb schädlichen Umwelteinwirkungen für diese Einrichtung zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind, ist eine nachträgliche Anordnung bzgl. der Schießzeiten angezeigt, um den Schießbetrieb auf die Zeiten außerhalb der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung zu beschränken. Sonntags ist die Kindertageseinrichtung zwar geschlossen, jedoch besteht an diesem Tag eine besondere Schutzbedürftigkeit der übrigen Anwohner der Schießanlage. Zudem haben die bisherigen Genehmigungen keine zeitlichen Regelungen für den Sonntag enthalten. Insofern bestehen gegen die in den angefochtenen Verfügungen ausgesprochenen Beschränkungen der Schießzeiten keine Bedenken. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass auch Beschränkungen hinsichtlich der geschossenen Kaliber und der täglichen Schusszahlen erforderlich wären. Dies ist zunächst offensichtlich soweit es den Schutz der Kindertageseinrichtung betrifft, da durch die Einschränkung der Schießzeiten auf die Zeit nach 18.00 Uhr deren Schutz bereits ausreichend gewährleistet ist. Soweit es den Schutz anderer Anwohner der Schießanlage betrifft, ist schon nicht erkennbar, dass sich gegenüber der Genehmigung vom 31.01.2017, mit der ein ausreichender Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet sein sollte – Gegenteiliges ergibt sich weder aus den angefochtenen nachträglichen Anordnungen noch den Widerspruchsbescheiden vom 01.10.2020 –, nachträgliche Änderungen ergeben hätten, die ein auf § 17 BImSchG gestütztes Einschreiten gerechtfertigt hätten. Soweit sich der Antragsgegner dabei auf Nachbarbeschwerden bezieht, ist festzustellen, dass es mit Ausnahme der Kindertageseinrichtung nur einen einzigen Nachbarn gegeben hat, der sich beim Antragsgegner über den Lärm durch den Schießbetrieb beschwert hat. Insoweit kann jedoch weder den Anordnungen vom 02.12.2019 noch den Widerspruchsbescheiden vom 01.10.2020 entnommen werden, dass dieser Nachbar durch den Schießbetrieb schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre. Dies erscheint auch eher fernliegend, da nach dem Genehmigungsbescheid vom 31.01.2017 an dem Wohnhaus in der Brückenstraße 13, das näher an der Schießanlage steht als das Gebäude, in dem der sich beschwerende Nachbar wohnt, durch den Schießbetrieb Immissionsrichtwerte von tagsüber (06.00 – 22.00 Uhr) 55 dB(A) nicht überschritten werden dürfen. Einzelne Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Dies entspricht den Werten der Ziff. 6.1 e) der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm). Da für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen die TA Lärm maßgeblich ist, werden durch die festgelegten Grenzwerte schädliche Umwelteinwirkungen vermieden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3/18 -, BVerwGE 164, 74 = NVwZ 2019, 491 = DVBl 2019, 846 = BRS 86 Nr. 33 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 402. Weder aus den angefochtenen Anordnungen noch den Widerspruchsbescheiden vom 01.10.2020 ergibt sich, dass diese Grenzwerte durch den mit den Bescheiden vom 22.11.1999 und 31.01.2017 genehmigten Schießbetrieb überschritten würden. Den Bescheiden vom 02.12.2019 kann nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner konkrete Tatsachen dafür ermittelt hätte, dass Anwohner der Anlage mit Ausnahme der Kindertageseinrichtung durch den Schießbetrieb in dem durch die Bescheide vom 22.11.1999 und 31.01.2017 genehmigten Umfang entgegen der festgelegten Grenzwerte schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm ausgesetzt wären. Vielmehr wurde allein eine Neubewertung auf der Basis der im Jahr 1998 durchgeführten Schießlärmmessung durchgeführt, wobei allerdings maßgeblich auf die Kindertageseinrichtung abgestellt wurde, die sich deutlich näher an der Schießanlage befindet als die übrigen Anwohner. Hinsichtlich des südwestlich der Schießanlage gelegenen Gebäudes, das nur einen Abstand von ca. 60 m zur Schießanlage hat, ist zum einen zu beachten, dass sich dieses bereits im Außenbereich befindet, so dass für die Frage von schädlichen Umwelteinwirkungen nur die nach Nr. 6.1 d) der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte in Kern-, Dorf- und Mischgebieten von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts entsprechend herangezogen werden können. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 = BRS 65 Nr. 182; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.04.2018 - 3 LB 133/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2019 - 8 A 10797/19 -, juris. Zum anderen hat die Eigentümerin des Anwesens, wie dem Gericht aus einem anderen Verfahren bekannt ist, eine Baulast übernommen, wonach sie auf ihre Abwehrrechte gegen die vom Schießstand ausgehenden Lärmimmissionen verzichtet, die aus der zulässigen Nutzung des Schießstandes resultieren. Insofern ist nicht erkennbar, dass bezogen auf dieses Grundstück die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG vorgelegen hätten. Zudem ergibt sich weder aus den angefochtenen Anordnungen noch den Widerspruchsbescheiden vom 01.10.2020, dass der Antragsgegner dieses Anwesen bei der Entscheidung über den Erlass der angefochtenen Bescheide überhaupt im Blick hatte und die nachträglichen Anordnungen dessen Schutz dienen sollten. Insofern kann den Bescheiden auch nicht entnommen werden, dass das Grundstück schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm durch den Schießbetrieb ausgesetzt wäre. Im Hinblick darauf, dass sowohl in den angefochtenen Anordnungen als auch den Widerspruchsbescheiden vom 01.10.2020 ausgeführt ist, dass sich die Rahmenbedingungen seit 1998 nicht geändert hätten, ist nicht erkennbar, warum sich seit der Genehmigung vom 31.01.2017 Änderungen ergeben haben, die eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG hinsichtlich der geschossenen Kaliber und der täglichen Schusszahlen erforderlich machen würde. So bestehen insbesondere auch unter dem nach § 17 Abs. 2 BImSchG zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erhebliche Bedenken gegen die angefochtenen Anordnungen soweit es die Regelungen bzgl. der geschossenen Kaliber sowie der täglichen Schusszahlen betrifft. Insofern ist es Aufgabe des Antragsgegners ggf. durch zusätzliche Messungen den Nachweis zu führen, dass es durch den Schießbetrieb in dem durch die Bescheide vom 22.11.1999 und 31.01.2017 genehmigten Umfang zu schädlichen Umwelteinwirkungen für die Anwohner der Anlage kommt, wobei im Hinblick auf die Beschränkungen der Schießzeiten die Kindertageseinrichtung wohl nicht zu berücksichtigen ist. Daher ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer sich anschließenden Anfechtungsklage wiederherzustellen, soweit es die Regelungen in den nachträglichen Anordnungen vom 02.12.2019 hinsichtlich der geschossenen Kaliber und der täglichen Schusszahlen betrifft. Insoweit ist auch die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe der Antragsteller hinsichtlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern anzuordnen. Dagegen ist die Zwangsgeldbewehrung hinsichtlich der festgesetzten Schießzeiten nicht zu beanstanden, da insoweit die Voraussetzungen nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorliegen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG sowie Textziffer 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013), der für die Klage mindestens den Auffangwert von 5.000,-- € vorsieht. Der sich insoweit für die beiden Verfahren der Antragsteller ergebende Betrag von insgesamt 10.000,-- € ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.