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Beschluss

5 L 744/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0907.5L744.20.00
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Leitsätze
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Slowenien
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Slowenien Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, verließ nach seinen Angaben im Juni 2019 sein Heimatland und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Bosnien nach Slowenien, wo er sich sieben oder acht Tage aufgehalten habe. Dabei seien auch seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Dann sei er über Italien und Frankreich nach Deutschland gereist. Hier beantragte er am 24.06.2020 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem für den Antragsteller ein Eurodac-Treffer für Slowenien festgestellt worden war und die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen durch die Antragsgegnerin für den Antragsteller mit Schreiben vom 17.07.2020 zugestimmt und sich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO zur Aufnahme des Antragstellers bereit erklärt hatten, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 20.07.2020 den Antrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Slowenien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 13 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 22.07.2020 zugestellt. Am 28.07.2020 hat der Antragsteller die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage – 5 K 743/20 – bei Gericht erhoben und einstweiligen Rechtsschutz gegen die Rückführung nach Slowenien beantragt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, den Antrag zurückzuweisen. II. Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 5 K 743/20 – gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 20.07.2020 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag richtet sich gegen den in § 75 AsylG gesetzlich anordneten Sofortvollzug der Anordnung der Abschiebung nach Slowenien. Der Antrag ist daher statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Der Antrag des Antragstellers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG in der Fassung der Änderung auf Grund des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I 2016, 1939) unzulässig ist und deshalb die Anordnung seiner Abschiebung nach Slowenien nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig ist. Denn im vorliegenden Fall soll der Antragsteller in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, nachdem feststeht, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Slowenien ist der gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Staat. Die Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich aus Art. 13 und Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) - im Folgenden: Dublin III-VO -. Gemäß Art. 13 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, für den auf der Grundlage von Beweismitteln bzw. von Eurodac-Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend, die Grenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b, 20 Abs. 5 Dublin III-VO ist der Staat, in dem ein um internationalen Schutz Nachsuchender zuerst einen Antrag gestellt hat, verpflichtet, diesen wieder aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass Slowenien für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers zuständig ist. Für den Antragsteller ist ein Eurodac-Treffer für Slowenien festgestellt worden. Dementsprechend haben die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen durch die Antragsgegnerin für den Antragsteller mit Schreiben vom 17.07.2020 zugestimmt und sich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt. Der Zuständigkeit Sloweniens steht auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich sein, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund empirisch feststellbarer Defizite bei der praktischen Umsetzung ganz oder in weiten Teilen funktionslos werden lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 = NVwZ 2014, 1677 = Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2. Dabei ist nach dem dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem innewohnenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zunächst grundsätzlich zu vermuten, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 behandelt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108 = NVwZ 2012, 417; OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 – 2 A 86/16 u. A. –, juris. Nur wenn es den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in dem ursprünglich nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden, ist die oben bezeichnete Vermutung als widerlegt anzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 = InfAuslR 2014, 68. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bestimmt in Anlehnung an und in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die vorbezeichneten Ge-währleistungen ist, dass die in Rede stehende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreicht, deren Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls bemisst. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 = InfAuslR 2011, 221. Solange dieses Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist, reicht allein der Umstand, dass der nach der Dublin III-VO zuständige Staat womöglich gegen verschiedene Regeln verstößt, die nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013, S. 96 ff., im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) für die Aufnahme von Asylsuchenden gelten, nicht aus, einen Verstoß gegen die Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK anzunehmen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre. So OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 u.A. -; a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 24.06.2015, 12 B 2278/15, juris. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass diesem im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014- 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 und Urteil vom 09.01.2019 - 1 C 36/18 -, juris. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK durch die Bedingungen, die einen Asylbewerber im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in dem zuständigen Mitgliedstaat treffen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgende Maßstäbe aufgestellt: Zunächst kann sich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aus den allgemeinen Lebensbedingungen ergeben, denen ein Asylbewerber in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unterworfen ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.. Dies gilt vor dem Hintergrund der Regeln der Aufnahmerichtlinie, die die Mitglied-staaten zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Lebensbedingungen für bedürftige Asylbewerber verpflichten, ungeachtet dessen, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten ansonsten grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Flüchtlingen Obdach und finanzielle Unterstützung zu bieten. Vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334 und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, InfAuslR 2012, 121 = NVwZ 2012, S. 681 ff. Die allgemeinen Lebensbedingungen eines Asylbewerbers in einem Land der Europäischen Union sind dann in rechtserheblicher Weise defizitär und unter Art. 3 EMRK beachtlich, wenn der Betroffene in einer Situation äußerster materieller Armut vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und sich behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersieht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Im entschiedenen Fall hatte der Asylsuchende in extremer Armut gelebt und seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen können. Er war ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage monatelang obdachlos, konnte sich nicht ernähren und waschen und musste zudem in ständiger Furcht sein, angegriffen oder bestohlen zu werden. Im Rahmen von Art. 3 EMRK relevante systemische Mängel können auch im Asylverfahren des betreffenden Mitgliedstaates begründet liegen. Dies ist dann der Fall, wenn es die Gefahr in sich birgt, dass ein Asylsuchender direkt oder indirekt in sein Herkunftsland zurückgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte. Schließlich kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den einem Asylbewerber eventuell drohenden Haftbedingungen ergeben, nämlich dann, wenn sie sich nach Lage des Einzelfalles als unakzeptabel darstellen und gravierend genug sind, die Menschenwürde des Betroffenen zu verletzen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.. Ausgehend von diesen Maßstäben weisen die Verhältnisse in Slowenien derzeit keine Mängel auf, die als systemische Schwachstellen im oben beschriebenen Sinne die Gefahr einer Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK in sich bergen würden. Vgl. insoweit die Rspr. der Kammer, Beschluss vom 07.11.2018 - 5 L 1838/18 -; ebenso: VG Regensburg, Beschluss vom 15.01.2015 - RO 4 K 14.50301 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 19.02.2015 - 9 B 67/15 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 15.03.2017 - B 3 S 17.50104 -; VG München, Beschluss vom 16.10.2017 - M 3 K 17.52638 -; VG Augsburg, Urteile vom 20.6.2018 - Au 6 K 18.50565 - und vom 30.04.2019 - Au 6 K 19.50300 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2018 - A 1 K 2045/18 - ; VG Frankfurt, Beschluss vom 23.04.2018 - 6 L 1029/18.F.A -; VG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2019 - 8 B 216/18 -; VG Freiburg, Beschluss vom 04.02.2019 - A 1 K 189/19 -; VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -; VG Bremen, Beschluss vom 14.01.2020 - 4 V 2702/19 - , VG Würzburg, Beschluss vom 23.07.2020 - W 8 S 20.50194 -, jew. juris. Auch seitens des Antragstellers werden insoweit keine Umstände geltend gemacht, die Anlass zu einer gegenteiligen Einschätzung geben könnten. Es bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, das Selbsteintrittsrecht nicht wahrzunehmen, keine durchgreifenden Zweifel. Die vorgenannte Verordnung enthält selbst keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Das Selbsteintrittsrecht wird an keine tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und in das Ermessen des Mitgliedsstaates gestellt. Den Mitgliedsstaaten ist ein weiter Spielraum eingeräumt, der es ihnen ermöglicht, möglicherweise noch bestehenden nationalen (materiell-rechtlichen oder auch verfahrensrechtlichen) Vorgaben oder Besonderheiten Rechnung zu tragen bzw. eine Vielzahl denkbarer politischer Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Der Mitgliedsstaat verfügt über ein weites Ermessen, ob er von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder nicht, wobei den Betroffenen aus der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO allein kein subjektives Recht auf ermessenfreie Entscheidung ableiten können. Ein subjektives Recht kann sich immer nur im Zusammenhang mit einer subjektive Rechte schützenden Rechtsnorm ergeben, wie etwa Art. 7 EU-Grundrechtecharta oder Art. 8 EMRK. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 04.07.2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, 383; Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 29 AsylG Rdnr. 194. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die an die Person des Antragstellers anknüpfen, sind im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 AsylG sind erfüllt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder ersichtlich, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen würden. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Slowenien vorliegen. Insofern bestehen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin keine Bedenken. Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG zurückzuweisen.