Urteil
5 K 1137/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0729.5K1137.19.00
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Leitsätze
Wirtschaftliche oder soziale Aspekte sind grundsätzlich ungeeignet, die Verhältnismäßigkeit einer wasserrechtlichen Anordnung einer rechtmäßigen Abwasserentsorgung in Frage zu stellen.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wirtschaftliche oder soziale Aspekte sind grundsätzlich ungeeignet, die Verhältnismäßigkeit einer wasserrechtlichen Anordnung einer rechtmäßigen Abwasserentsorgung in Frage zu stellen.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die wasserrechtliche Anordnung ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die wasserrechtliche Anordnung ist § 83 Abs. 3 i.V.m. den §§ 50b Abs. 3, 52 und 53 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG). Nach § 83 Abs. 3 Satz 1 SWG kann die untere Wasserbehörde Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch eine Gefährdung der Gewässer zu besorgen ist. Das SWG gilt nach dessen § 1 Abs. 1 für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer und für nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. Nach § 2 Abs. 1 WHG gilt das Gesetz für oberirdische Gewässer, Küstengewässer, Grundwasser und auch für Teile dieser Gewässer. Grundwasser ist nach § 3 Nr. 3 WHG das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Abwasser ist nach § 55 Abs. 1 WHG so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Grundsätzlich ist Abwasser nach § 50b Abs. 1 SWG von demjenigen, bei dem es anfällt der beseitigungspflichtigen Körperschaft zu überlassen. Diese Pflicht entfällt nach § 50b Abs. 2 Nr. 3 SWG für Abwasser, dessen Beseitigung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist und dessen Übernahme der Abwasserbeseitigungspflichtige durch Satzung oder im Einzelfall ausgeschlossen hat. Dies ist vorliegend der Fall, da das Grundstück des Klägers gemäß dem Bescheid der Stadt A-Stadt vom 28.11.2014 vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit wurde, weil ein Anschluss des Grundstückes an eine Zentralkläranlage über die öffentliche Kanalisation wegen des erheblichen finanziellen Aufwandes für die Stadt nicht durchführbar sei. Nach § 50b Abs. 3 SWG ist in den Fällen des § 50b Abs. 2 SWG derjenige, bei dem das Abwasser anfällt, zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Abwasseranlagen sind nach § 60 Abs. 1 Satz 1 WHG so zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG, sind nach § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Rechtlich zutreffend hat das Ministerium für Umwelt im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung grundsätzlich dann gewährleistet ist, wenn die Reinigung des Abwassers entweder (1.) in einer mechanisch-biologischen Kleinkläranlage erfolgt, oder (2.) das anfallende Abwasser in einer abflusslosen Grube nach dem Stand der Technik gesammelt und entsorgt wird oder (3.) ein Anschluss des Anwesens an die öffentliche Kanalisation hergestellt wird. Eine anderweitige Abwasserentsorgung, wie sie in § 50b Abs. 3 2. Halbsatz erwähnt wird („anderweitige Regelungen im Abwasserbeseitigungsplan nach § 42 SWG oder in gemeindlichen Satzungen“), kommt mangels Bestehens eines entsprechenden Abwasserbeseitigungsplans oder einer entsprechenden kommunalen Satzung vorliegend nicht in Betracht. Die Abwasserentsorgung des Anwesens des Klägers entspricht keiner der drei Möglichkeiten. Vielmehr versickert das Abwasser nach dem Durchlauf durch drei Gruben im Wald. Der Kläger ist folglich von Rechts wegen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abwasser in einer der drei vorgeschlagenen Formen entsorgt wird. Nach § 57 Abs. 5 WHG hat der Betreiber einer Abwassereinleitung, die – wie die vorliegende – nicht unter § 57 Abs. 3 bis 4 WHG fällt und die nicht den Anforderungen des § 57 Abs. 2 WHG (= Stand der Technik) entspricht, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Als Maßnahme der Gefahrenabwehr für das Grundwasser kommt es für die Verpflichtung zur Durchführung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht darauf an, ob den Betreiber ein Verschulden am rechtswidrigen Zustand der Abwasserentsorgungsanlage trifft.5vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Ganske, 89. EL Februar 2019, § 57 WHG, Rn. 50vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Ganske, 89. EL Februar 2019, § 57 WHG, Rn. 50 Der Kläger hat als Betreiber der Abwasseranlage nach § 53 SWG die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen nach Art und Dauer so gering wie möglich zu halten, sofern bei dem Bau oder Betrieb der Abwasseranlage Betriebsstörungen auftreten oder Reparaturen unvermeidbar sind, die zu einer Verschlechterung der Ablaufwerte führen. Dieser Verpflichtung unterliegt der Kläger als Betreiber der Abwasseranlage unabhängig davon, ob die Abwasseranlage in Betrieb ist oder gerade gebaut wird. Bei der Einleitung von Abwasser, die nicht den Anforderungen im Sinne von § 57 WHG entsprechen, hat der Beklagte nach § 52 SWG unter anderem durch Einzelanordnungen sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte mit dem Erlass der angegriffenen wasserrechtlichen Anordnung vom 26.04.2018 nachgekommen, indem er dem Kläger einerseits untersagt hat, unzureichend geklärtes Abwasser aus seinem Anwesen ab dem 30.09.2018 (ins Erdreich) einzuleiten und ihm andererseits die Herstellung einer ordnungsgemäßen und angemessenen Abwasserentsorgung bis zum 30.09.2018 auferlegt hat. Die dafür genannte Zeitspanne von mehr als 5 Monate hält auch das Gericht als zur Maßnahmenumsetzung angemessen. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger bereits seit dem Jahre 2014 bekannt ist, dass er zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes seiner Abwasserbeseitigungsanlage verpflichtet ist. Die vom Beklagten getroffene wasserrechtliche Anordnung ist auch verhältnismäßig. Eine andere gleich effektive Maßnahme, die zur Zielerreichung besser geeignet wäre, hat er selbst nicht dargetan und ist auch für das Gericht nicht erkennbar. Das Vorbringen des Klägers, die mit der Umsetzung der wasserrechtlichen Anordnung verbundene finanzielle Belastung sei unverhältnismäßig, ist zum einen grundsätzlich kein Kriterium, dass einer Anordnung zur Beseitigung rechtswidriger und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände im Rahmen der Gefahrenabwehr für das Gemeinwohlgut Grundwasser entgegengesetzt werden kann. In jeder Hinsicht zutreffend hat das Ministerium im Widerspruchsbescheid deshalb ausgeführt, dass sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Norm des § 57 WHG im Wesentlichen durch den zeitlichen Rahmen auswirke, der dem Einleiter für die Anpassung der Abwasserbehandlungsanlagen an die Anforderungen der Abwasserverordnung eingeräumt wird.6vgl. BeckOK UmweltR/Schendel/Scheier, 50. Edition 1.4.2019, § 57 WHG, Rn. 24vgl. BeckOK UmweltR/Schendel/Scheier, 50. Edition 1.4.2019, § 57 WHG, Rn. 24 Nach einhelliger Meinung erlangen soziale oder wirtschaftliche Aspekte bei der Anfechtung einer Anordnung zur Beseitigung rechtswidriger und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände im Rahmen der Gefahrenabwehr von vornherein keinerlei rechtliche Bedeutung.7vgl. etwa zur baurechtlichen Beseitigungsanordnung: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., IX Rn. 42 (S. 456) mit Nachweisenvgl. etwa zur baurechtlichen Beseitigungsanordnung: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., IX Rn. 42 (S. 456) mit Nachweisen Zudem ist die pauschale Behauptung des Klägers substanzlos. Sie lässt keinerlei Angaben zur möglichen Höhe der Kosten einerseits und seiner eigenen finanziellen Situation erkennen. Die Firma ... hat sich zudem primär zur Möglichkeit einer gemeinsamen Abwasserbeseitigung für alle vier Anwesen geäußert. Dass die Kosten insbesondere für die Wiederherstellung bewohnbarer Zustände bei Arbeiten unterhalb von mehreren bestehenden Anwesen im Vorfeld nicht abschätzbar sind, liegt in der Natur der Sache. Bezeichnenderweise hat der Kläger den Wert des Gegenstandes der Klage (Streitwert) mit 2.000 € beziffert, was seiner eigenen Behauptung nicht zumutbarer Kosten massiv widerspricht. Wenn es dem Kläger nicht gelingen sollte, zusammen mit seinen Grundstücksnachbarn eine gemeinsame Kleinkläranlage zu installieren und ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation aus Kostengründen ausscheidet, bleibt für ihn immer noch die ernst zu nehmende, wenngleich möglicherweise lästige Möglichkeit, das anfallende Abwasser in einer abflusslosen Grube nach dem Stand der Technik zu sammeln und regelmäßig zu entsorgen. Immerhin befindet sich seinem Vorbringen zufolge eine Grube unterhalb seines Wohnhauses, deren Abfluss ggf. geschlossen werden muss. Sollte diese von der Dimension her nicht ausreichen, wäre ggf. eine (weitere) unterhalb der Grünfläche vor dem Haus zu installieren. Damit steht fest, dass rechtmäßige Zustände anders als durch die Einstellung der Einleitung unzureichend geklärten Abwassers vom Anwesen des Klägers und die Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserentsorgungsanlage durch den Kläger nicht herbeigeführt werden können. Die Zwangsmittelandrohung und -festsetzung entspricht den Vorgaben des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die im Bescheid gesetzte Frist „30.09.2018“ aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erledigt hat und der Beklagte dem Kläger damit eine erneute Frist setzen muss. Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung, mit der ihm (1.) untersagt wurde, ab dem 30.09.2018 unzureichend geklärtes Abwasser aus seinem Anwesen (ins Erdreich) einzuleiten und ihm (2.) aufgegeben wurde, bis zum 30.09.2018 eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung für sein Anwesen herzustellen. Für den Fall, dass er den Aufforderungen nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt, wurden ihm zugleich aufschiebend bedingt festgesetzte Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,00 € angedroht. Am 29.11.1999 stellte das Ingenieurbüro ... für das Grundstück „A-Straße in A-Stadt" einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss an das öffentliche Kanalnetz. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass beim Beklagten bereits ein Antrag auf Versickerung gestellt worden sei. Dieser benötige jedoch noch das Einvernehmen der Stadt .... Im Übrigen wurde noch um eine Kostenaufstellung für den Anschluss des Grundstücks „A-Straße in A-Stadt" an die öffentliche Kanalisation gebeten, da der Beklagte dies für eine Gegenüberstellung der Kosten benötige. Die Stadt A-Stadt erließ am 14.12.1999 einen Bescheid zugunsten des damaligen Eigentümers des Grundstückes „A-Straße in A-Stadt", ... .... Darin wurde diesem eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage erteilt. Dieser Bescheid wurde sodann dem Ministerium für Umwelt - als oberste Wasserbehörde - vorgelegt. Das Ministerium für Umwelt teilte der Stadt A-Stadt in einem Schreiben vom 10.01.2000 mit, dass die am 14.12.1999 von der Stadt A-Stadt getroffene Entscheidung betreffend die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Grundstück „A-Straße in ..." der Regelung des § 50b Abs. 2 Nr. 3 saarländisches Wassergesetz (SWG) widerspreche. Dies gründe darin, dass eine hierfür erforderliche Genehmigung durch das Ministerium nicht erteilt worden sei. Im Übrigen wurde um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 25.01.2000 wandte sich die Stadt A-Stadt an das Ministerium für Umwelt. Darin gab sie ihre ergänzende Stellungnahme ab. Diese besagt, dass ein Anschluss des Grundstücks „A-Straße in A-Stadt" an die Ortskanalisation mit Kosten in Höhe von 157.593 DM verbunden sei. Die von dem damaligen Grundstückseigentümer vorgelegte Planung verursache lediglich Kosten in Höhe von 20.000 DM. Aufgrund der unterschiedlich hohen Kosten befürworte die Stadt A-Stadt eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und bat daher um eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 50b Abs. 2 Nr. 3 SWG. Das Ministerium für Umwelt teilte der Stadt A-Stadt am 01.08.2000 schriftlich mit, dass in dem vorliegenden Einzelfall bezogen auf das Grundstück „A-Straße in A-Stadt" eine Genehmigung gemäß § 50b Abs. 2 Nr. 3 SWG erteilt werde, wodurch eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Im November 2007 wandte sich der Landkreis ...-A-Stadt an den damaligen Eigentümer des Grundstücks „A-Straße in ..." und beklagte, dass die genehmigte Abwasserentsorgungsanlage noch nicht gebaut worden sei. Es sei zudem weder die ursprüngliche Planung umgesetzt worden, noch habe der damalige Grundstückseigentümer eine Umplanung der Anlage vorgenommen. In dem Schreiben wurde weiterhin darauf verwiesen, dass die staatliche Zuwendung nur bei dem Bau der genehmigten Anlage erfolgen werde. Im Übrigen sei der Grundstückseigentümer für eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung verantwortlich. Dieser Umstand könne notfalls durch eine wasserrechtliche Anordnung durchgesetzt werden. Letztlich wurde er noch darüber informiert, dass der Beklagte ab dem 01.01.2008 Ansprechpartner in dieser Angelegenheit sei. Am 25.11.2014 wandte sich der Beklagte mit einem Schreiben an die Stadt A-Stadt und nahm zum Antrag vom 19.11.2014 zur geplanten Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Stellung. Die von der Stadt A-Stadt vorgelegte Kostenrechnung für einen Anschluss des Grundstückes des Klägers an die öffentliche Kanalisation werde als unverhältnismäßig hoch angesehen. Aus diesem Grund sei der Ausnahmetatbestand des § 50b Abs. 2 Nr. 3 SWG erfüllt. Folglich bestünden keine Bedenken gegen eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Grundstück des Klägers. Zudem erteilte der Beklagter noch folgende Hinweise: Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei zu befristen bis die Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation gegeben sei und die Gemeinde von ihrem satzungsgemäßem Anschluss- und Benutzungszwang Gebrauch mache. Weiterhin habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss von Dezember 1997 festgehalten, dass verschiedene gesetzliche Vorschriften es nicht verbieten würden, den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung zu verlangen, wenn der Grundstückseigentümer bisher eine private Kläranlage betrieben habe und diese einwandfrei funktioniere. Letztlich sei zu bedenken, dass die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden bei Kleinkläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss bis zu acht Kubikmeter pro Tag auch das Entleeren und Transportieren des Schlammes zu einer Abwasserbehandlungsanlage umfasse (vgl. § 50a Abs. 3 SWG) und diese Pflicht von einer Genehmigung unberührt bleibe. Mit Bescheid vom 28.11.2014 befreite die Stadt A-Stadt den Kläger widerruflich vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Abwasseranlagen der Stadt A-Stadt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Beklagte eine Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser gemäß § 7 WHG erteilen könne. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.12.2014 mit, dass eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung auf dem Grundstück „A-Straße" in A-Stadt nicht stattfinde. Bis zum 16.01.2015 solle er deshalb mitteilen, auf welche Art und Weise die Abwasserentsorgung erfolge. Mit dem Anhörungsschreiben vom 06.07.2015 wandte sich der Beklagte an den Kläger: Aufgrund seiner Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei er für die ordnungsgemäße Beseitigung des bei ihm anfallenden Abwassers verantwortlich. Ordnungsgemäß sei die Abwasserbeseitigung bei einer Reinigung durch eine mechanisch-biologische Kleinkläranlage, beim Sammeln des Abwassers in einer abflusslosen Grube mit anschließender Entsorgung oder bei der Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation. Sollte keine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung stattfinden, müsse diese angeordnet werden. Das Einleiten von unzureichend gereinigtem Abwasser könne eine Straftat nach § 324 StGB sein. Der Beklagte wandte sich sodann mit E-Mail vom 07.02.2017 an die Stadt A-Stadt und bat um Klärung der aktuellen Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken. Weiterhin regte er einen gemeinsamen Ortstermin mit allen Beteiligten an, um zu einer möglichst schnellen Lösung der Abwasserentsorgung zu gelangen. In einem Vermerk des Geschäftsbereiches 2 des Beklagten vom 27.11.2017 wurden die Ergebnisse des Ortstermins vom 16.11.2017 festgehalten. Demnach entspricht die Abwasserentsorgung an dem maßgeblichen Grundstück nicht dem aktuellen Stand der Technik. Es sei insofern erforderlich, dass effektive Maßnahmen ergriffen werden, um eine geordnete Abwasserentsorgung zu gewährleisten. Diesbezüglich seien verschiedene Angebote einzuholen und verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten zu diskutieren. Der Beklagte schickte dem Kläger unter dem Datum des 11.12.2017 ein Schreiben. In diesem wurde der Sachstand hinsichtlich der Abwasserentsorgung an dem Grundstück „A-Straße" in A-Stadt dargelegt. Zudem wurde dem Kläger - im Rahmen dieser Anhörung - erneut die Möglichkeit gegeben, sich bis spätestens 22.12.2017 in dieser Angelegenheit zu äußern. Am 22.12.2017 wandte sich der Kläger mittels E-Mail an den Beklagten und teilte mit, dass er mit dem Nachbarn verhandele, wie eine Kleinkläranlage eingebaut werden könne. Er hoffe, Anfang 2018 mit dem Einbau beginnen zu können. Mit der vorliegend angefochtenen wasserrechtlichen Anordnung vom 26.04.2018 untersagte der Beklagte dem Kläger zum einen, ab dem 30.09.2018 unzureichend geklärtes Abwasser aus seinem Anwesen „A-Straße" in A-Stadt einzuleiten, und verpflichtete ihn zum anderen, bis zum 30.09.2018 eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung für das Anwesen „A-Straße" in A-Stadt herzustellen. Zudem wurde ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein jeweiliges Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Die Anordnung wurde dem Kläger am 27.04.2018 zugestellt. Am 03.05.2018 erhob der Kläger gegen die Anordnung Widerspruch. Mit einer E-Mail vom 28.06.2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass am 22.06.2018 ein Termin mit der Firma ... ... stattgefunden habe und er die Eigentümer der entsprechenden Örtlichkeiten anschreiben werde, um alle Fragen bezüglich der Installation einer Kleinkläranlage zu besprechen. Mit einer weiteren E-Mail vom 27.09.2018 bat er u.a. das laufende Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis die tatsächlichen Möglichkeiten zur Abwasserentsorgung geklärt seien. Mit einer E-Mail vom 18.10.2018 teilte er sodann mit, dass nach Gesprächen mit der Stadt A-Stadt die - aufgrund der zu erwartenden hohen Kostenlast - keine Handlungsmöglichkeit ihrerseits sehe. Andererseits seien auch die betroffenen Anwohner finanziell nicht in der Lage, Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung zu ergreifen. Nach Ausarbeitungen der Firma ... könnten die Kosten nicht abschließend beziffert werden, da viele Tiefbauarbeiten noch vorzunehmen seien. Die von dieser Firma präferierte Lösungsmöglichkeit stelle die Errichtung einer Pumpstation durch die Stadt A-Stadt dar. Aufgrund der unterschiedlichen Ansichten und Beteiligungsmöglichkeiten schlug der Bevollmächtigte des Klägers einen gemeinsamen Termin mit allen Beteiligten zur Lösungsfindung vor. Am 14.12.2018 meldete sich der Fachbereich 2.3 des Beklagten mittels einer E-Mail bei dem Bevollmächtigten des Klägers. Darin wurde kurz die aktuelle Situation bezogen auf die Abwasserentsorgung an dem Grundstück des Kläger sowie 2 weiterer Grundstücke dargestellt. Zur Herstellung eines gemeinsamen Vor-Ort-Termins unterbereitete der Fachbereich 2.3 des Beklagten verschiedene Terminvorschläge, die auch schon der Stadt A-Stadt mitgeteilt worden waren .... Mittels E-Mail vom 23.01.2019 teilte der Fachbereich 2.3 des Beklagten diesem mit, dass der Bevollmächtigte des Klägers sich noch nicht bzgl. des im Dezember 2018 unterbreiteten Terminvorschlages gemeldet hätte .... Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2019 wies das Ministerium für Umwelt den Widerspruch zurück: Die wasserrechtliche Anordnung vom 26.04.2018 sei formell rechtmäßig, da der Beklagte als zuständige Wasserbehörde gemäß der §§ 83, 52 und 53 saarländisches Wassergesetz (SWG) die wasserrechtliche Anordnung erlassen habe. Die Anordnung sei auch materiell rechtmäßig. Nach § 50b Abs. 1 SWG sei das Abwasser von demjenigen, bei dem es anfalle, der beseitigungspflichtigen Körperschaft zu überlassen. Diese Pflicht entfalle gemäß § 50b Abs. 2 Nr. 3 SWG für Abwasser, dessen Beseitigung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich sei und dessen Übernahme der Abwasserbeseitigungspflichtige durch Satzung oder im Einzelfall ausgeschlossen habe. Dies sei vorliegend der Fall, da das Grundstück des Klägers „A-Straße in A-Stadt" gemäß dem Schreiben der Stadt A-Stadt vom 14.12.1999 vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit worden sei. Ein Anschluss des Grundstückes an eine Zentralkläranlage über die öffentliche Kanalisation sei wegen des erheblichen finanziellen Aufwandes für die Stadt A-Stadt nicht durchführbar. Der Kläger sei somit nach § 50b Abs. 3 SWG als derjenige, bei dem das Abwasser anfalle, verpflichtet, selbst für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu sorgen. Grundsätzlich sei eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung dann gewährleistet, wenn die Reinigung des Abwassers in einer mechanisch-biologischen Kleinkläranlage erfolge, das anfallende Abwasser in einer abflusslosen Grube nach dem Stand der Technik gesammelt und entsorgt werde oder ein Anschluss des Anwesens an die öffentliche Kanalisation hergestellt werde. Der Kläger habe folglich dafür zu sorgen, dass sein Abwasser in der vorgeschriebenen Form entsorgt werde. Dies geschehe vorliegend jedoch nicht, da weder eine Kleinkläranlage noch eine abflusslose Grube errichtet worden sei und auch kein Anschluss an die öffentliche Kanalisation stattfinde. Eine anderweitige Abwasserentsorgung, wie sie in § 50b Abs. 3 2. Halbsatz SWG erwähnt werde, sei vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Bis heute liege somit keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung vor und es seien auch keine diesbezüglichen Maßnahmen unternommen worden. Insofern sei der Erlass der wasserrechtlichen Anordnung auf Grundlage des § 83 SWG in Verbindung mit § 57 Abs. 5 WHG und §§ 52 und 53 SWG erforderlich, um eine ordnungsgemäße Beseitigung des anfallenden Abwassers herzustellen. Da § 57 Abs. 5 WHG vorschreibe, dass bei vorhandenen Abwassereinleitungen, die nicht dem Stand der Technik entsprächen, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen seien, sei ein Tätigwerden des Klägers als Betreiber gefordert. Es sei insoweit unerheblich, dass er vortrage, der Rechtmäßigkeit der Anordnung stehe sein fehlendes Verschulden entgegen. § 57 Abs. 5 Satz 1 WHG sei zu entnehmen, dass es für die Inanspruchnahme des Betreibers gerade nicht nötig sei, dass der gegebene Zustand auf ein Verschulden zurückzuführen sei.1vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Ganske, 89. EL Februar 2019, § 57 WHG, Rn. 50vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Ganske, 89. EL Februar 2019, § 57 WHG, Rn. 50 § 52 SWG sei zu entnehmen, dass bei Einleitungen von Abwasser, die nicht den Anforderungen im Sinne von § 57 WHG entsprächen, unter anderem durch Einzelanordnungen sicherzustellen sei, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt würden, die erforderlich seien, um die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich sei. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nachgekommen, indem er mit Bescheid vom 26.04.2018 dem Kläger eine ordnungsgemäße und angemessene Abwasserentsorgung auferlegt habe. Die dafür genannte Zeitspanne sei als angemessen zur Maßnahmenumsetzung anzusehen, da mehr als 5 Monate zur Verfügung stünden. § 53 SWG fordere, dass der Betreiber die notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe, um nachteilige Auswirkungen nach Art und Dauer so gering wie möglich zu halten, sofern bei dem Bau oder Betrieb von Abwasseranlagen Betriebsstörungen aufträten oder Reparaturen unvermeidbar seien, die zu einer Verschlechterung der Ablaufwerte führten. Auch dieser Verpflichtung unterliege der Kläger unabhängig davon, ob die Abwasseranlage in Betrieb sei oder gerade gebaut werde. Da die vorliegende Art der Abwassereinleitung als illegal anzusehen sei und nicht den Anforderungen im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 WHG entspreche, sei der Beklagte verpflichtet gewesen, durch eine Einzelanordnung sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Der Kläger werde aufgrund der wasserrechtlichen Anordnung vom 26.04.2018 in rechtmäßiger Weise angehalten, sich um eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung zu kümmern und so einen legalen Zustand herzustellen. Die vom Beklagten getroffene wasserrechtliche Anordnung sei auch als verhältnismäßig einzustufen. Es bestehe keine andere gleich effektive Maßnahme, die zur Zielerreichung besser geeignet wäre. Das Vorbringen des Bevollmächtigten bezüglich der unverhältnismäßigen finanziellen Belastung des Klägers sei als eine pauschalierte Behauptung zu qualifizieren, da insbesondere keine näheren Informationen zur finanziellen Situation des Klägers getätigt worden seien. Zudem sei zu beachten, dass sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Norm des § 57 WHG im Wesentlichen durch den zeitlichen Rahmen auswirke, der dem Einleiter für die Anpassung der Abwasserbehandlungsanlagen an die Anforderungen der Abwasserverordnung eingeräumt werde.2vgl. BeckOK UmweltR/Schendel/Scheier, 50. Edition 1.4.2019, § 57 WHG, Rn. 24vgl. BeckOK UmweltR/Schendel/Scheier, 50. Edition 1.4.2019, § 57 WHG, Rn. 24 Die Entscheidung fuße primär auf der Aktenlage, jedoch unter Berücksichtigung der verspätet eingereichten Stellungnahmen des Bevollmächtigten des Klägers. In all den Schreiben des Bevollmächtigten vom 28.06.2018, vom 27.09.2018 und vom 18.10.2018 seien keine Gründe bzw. Argumente vorgelegt worden, die die Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Anordnung in Zweifel zögen. Es sei insoweit lediglich vorgebracht worden, dass die Installation einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung wirtschaftlich derart belastend sei, dass die Umsetzung nicht von den Anwohnern verlangt werden könne. Neue oder anderweitige Tatsachen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, seien nicht dargelegt worden. Grundsätzlich sei ein Widerspruchsführer nicht verpflichtet, seinen Widerspruch zu begründen, dies stehe ihm vielmehr frei.3vgl. Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, 36. EL Februar 2019, § 70 VwGO, Rn. 12; BeckOK VwGO/Hüttenbrink, 49. Edition 1.4.2018, § 70 VwGO, Rn. 15vgl. Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, 36. EL Februar 2019, § 70 VwGO, Rn. 12; BeckOK VwGO/Hüttenbrink, 49. Edition 1.4.2018, § 70 VwGO, Rn. 15 Lege dieser jedoch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Behörde keine Begründung vor, so könne „die Bewilligungsbehörde ohne weitere Aufforderung zur Vorlage nach Aktenlage entscheiden, wenn der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde angeforderte antragsbegründende Unterlagen nicht innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist zugesandt habe.4vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.10.2017 - 4 A 2395/15 -vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.10.2017 - 4 A 2395/15 - Vorliegend hätten weder der Bevollmächtigte noch der Kläger selbst neue Gründe oder Argumente dargelegt, die zu einer geänderten Sicht des Sachverhaltes führen könnten. Vielmehr lägen dem Widerspruchsbescheid der Sachverhalt und die dazugehörigen Argumente und Gründe zugrunde, welche im Zeitpunkt der Entscheidung über die wasserrechtliche Anordnung größtenteils im April 2018 schon gegeben gewesen seien. Lediglich Ergänzungen betreffend die Kostentragung und die wirtschaftliche Belastung des Klägers im Rahmen der verschiedenen Abwasserentsorgungsmöglichkeiten seien vom Bevollmächtigten vorgetragen worden. Es seien aber keine neuen oder anderen Tatsachen erläutert worden, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten vom 26.04.2018 erkennen ließen. Am 29.04.2019 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, unstreitig erfolge derzeit keine ordnungsgemäße Klärung der Abwässer an seinem Anwesen sowie den sich in der Wohngegend weiteren befindlichen Anwesen, mit Ausnahme eines Anwesens. Die Hintergründe hierfür lägen in den örtlichen Begebenheiten. Denn die Stadt A-Stadt habe zwar die Bauvorhaben genehmigt, jedoch keine ausreichende Infrastruktur zur Verfügung gestellt und im Übrigen letztlich genehmigt, dass eine gemeinsame Ableitung der Abwässer aus den Anwesen der Hausnummern 1 und 3 sowie einer Hallenanlage erfolge. Die Abwässer durchliefen drei Gruben und versickerten letztlich. Die Herstellung einer ordnungsgemäßen, den wasserrechtlichen Anforderungen genügenden Klärung der Abwässer würde wegen der anzutreffenden Gemengelage zu unverhältnismäßigen Kosten zu Lasten des Klägers führen. Im Übrigen sei eine solche Einrichtung für den Kläger unmöglich. Das Fachunternehmen M+S Umwelttechnik habe bei einer Überprüfung vor Ort festgestellt, dass tiefgreifende Erdarbeiten im überwiegenden Anteil unter der Hallenanlage erfolgen müssten, die nicht in seinem Eigentum stehe. Das sei auch sowohl der Stadt als auch dem Beklagten mitgeteilt worden. Dabei sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Kosten für ihn grob unverhältnismäßig seien. Die Kosten könnten aufgrund einer Vielzahl von durchzuführenden Arbeiten, die gegebenenfalls auch umlagefähig wären, nicht beziffert werden. Eine Schätzung gehe von einem mittleren 5-stelligen Betrag pro angeschlossenem Haushalt aus. Es sei mithin auch nicht als pauschale Behauptung zu qualifizieren, dass solche Kosten entstünden, da eine entsprechende fachliche Expertise bereits eingeholt worden sei. In der Vergangenheit hätten auch Ortsbegehungen unter Teilnahme von Herrn ... vom Beklagten stattgefunden. Die Örtlichkeiten seien bekannt und die Unwägbarkeiten offenkundig. Der Beklagte setze sich hiermit jedoch nicht auseinander, sondern argumentiere letztlich allein damit, dass „nicht sein kann, was nicht sein dürfe“. Denn eine Lösung habe auch der Beklagte nicht vorschlagen können. Es sei im Übrigen auch der Beklagte selbst gewesen, der das Fachunternehmen ... als mögliche Ansprechpartner für durchzuführende Arbeiten vorgeschlagen habe. Letztlich stellten sich die geforderten Maßnahmen als grob unverhältnismäßig dar. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 26.04.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 15.07.2019 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Soweit der Kläger moniere, dass die Stadt A-Stadt sein Bauvorhaben genehmigt habe, jedoch keine ausreichende Infrastruktur zur Verfügung gestellt worden sei, verkenne er, dass § 50b Abs. 2 Nr. 3 SWG gerade Grundstücke erfasse, für die eine Baugenehmigung zwar erteilt worden sei, deren Anschluss an das öffentliche Kanalnetz für die jeweils zuständige Gemeinde auf Grund der jeweiligen Lage des Grundstücks jedoch wirtschaftlich unverhältnismäßig sei. Darüber hinaus teile der Kläger in der Klagebegründung selbst mit, dass sein Abwasser drei Gruben durchlaufe und letztlich versickere. Die Errichtung einer Kleinkläranlage stelle jedoch lediglich eine von in der betreffenden Anordnung vorgeschlagenen zulässigen - neben dem Bau einer abflusslosen Grube - Alternativen dar. Insoweit sei angemerkt, dass der Kläger frei in der Wahl der Mittel sei. Folglich bleibe unklar, ob der Kläger sich damit auseinander gesetzt habe, die vorhandenen Gruben nach dem Stand der Technik dergestalt umzurüsten, dass das Wasser ordnungsgemäß gereinigt werde, und damit eventuell eine Kostenreduzierung herbeizuführen. Auch die weitere klägerische Argumentation vermöge nicht zu überzeugen. Inwieweit eine unverhältnismäßige Kostenbelastung vorliegen solle, werde von ihm nicht weiter ausgeführt. Dass es sich bei der eigenständigen Errichtung der Abwasserentsorgung generell um eine finanzielle Belastung handele, liege auf der Hand. Jedoch habe dies der Gesetzgeber bei den maßgeblichen Vorschriften bereits bedacht und in Kauf genommen. Warum die gesetzliche Folge gerade den Kläger - über Gebühr - belaste, werde durch seinen Vortrag nicht erkennbar. Es sei Sache des Klägers, für die Realisierung einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung zu sorgen. Dabei habe er die Wahl der Mittel, sowohl zwischen den durchzuführenden Maßnahmen (Kleinkläranlage oder abflusslose Grube) als auch bezüglich des zu beauftragenden Unternehmens. Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger den Streitwert für das vorliegende Verfahren mit 2.000,00 € beziffert. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 24.10.2019 darauf hingewiesen, dass die vorhandene Entwässerung des Anwesens A-Straße durch Versickerung nach dem Durchlauf durch eine Klärgrube nach der im Widerspruchsbescheid zutreffend dargestellten Rechtslage nicht zulässig und damit die Untersagung der Einleitung von unzureichend geklärtem Abwasser nach Tz. 1 der angegriffenen Anordnung vom 26.04.2018 erkennbar rechtmäßig sein dürfte. Dementsprechend könne allein die Verpflichtung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung - wie vom Kläger geltend gemacht - unverhältnismäßig sein. Als ordnungsgemäß werde die Abwasserbeseitigung durch (1.) Reinigung des Abwassers in einer mechanisch-biologischen Kleinkläranlage, oder (2.) das Sammeln des Abwassers in einer abflusslosen Grube nach dem Stand der Technik und die Entsorgung (mittels Abpumpen und Abfahren), oder (3.) den Anschluss an die öffentliche Kanalisation angesehen. Die Stadt A-Stadt habe im Schreiben an die Oberste Wasserbehörde vom 25.01.2000 ausgeführt, dass die Kosten für eine 230 m lange Schmutzwasserleitung und das erforderliche Pumpwerk zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation mit 157.593 DM berechnet worden seien, die Kosten für eine biologische Kleinkläranlage ca. 20.000 DM betrügen. Als einzigen Grund für die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit habe der Kläger eine dürre Email der Firma ... vom 12.09.2018 vorgelegt, in der es lapidar heiße: „Da die jetzigen 4 Anwesen scheinbar früher alle zusammenhingen, sind die Abwasserrohranlagen alle so miteinander verbunden, dass eine Trennung technisch fast unmöglich ist und nur durch eine riesige Baumaßnahme zu bewältigen wäre. Die 4 Anwesen hängen alle an einer gemeinsamen Klärgrube. Die Baumaßnahmen würden den finanziellen Rahmen so hoch übersteigen, dass man dies den Anwohnern nicht zumuten kann." Das lasse weder erkennen, um welche 4 Anwesen es sich handele, noch mit welchen Kosten für welche Maßnahme(n) - Kleinkläranlage oder abflusslose Grube - zu rechnen sei, noch was das Unternehmen für die Betroffenen für zumutbar halte und erweise sich damit als völlig substanzlos. Da vorliegend allein der Kläger für das Anwesen A-Straße in Anspruch genommen werde, könne es nicht darauf ankommen, was anderen Eigentümern in der Umgebung "zumutbar" sei. Daraufhin hat der Kläger erklärt, bei den 4 Anwesen handele es sich um die Gebäude mit den Hausnummern 1, 5 und 7 sowie um die Halle des Herrn .... Zu den möglichen Kosten liege ihm allein die E-Mail der Firma ... vor, einem Fachunternehmen, das auch von der Stadt A-Stadt vor Ort eingesetzt werde. Der Firma sei eine Kostenschätzung nicht möglich gewesen, weil die Situation vor Ort so unübersichtlich sei, dass einzelne Maßnahmen, insbesondere eine Neuverrohrung unter der bestehenden Halle, kostenmäßig überhaupt nicht abgeschätzt werden könnten. Das sei insbesondere ihm gar nicht möglich. Ihm stünden auch keine rechtlichen Möglichkeiten dafür zur Verfügung. Soweit für ihn ersichtlich laufe das Abwasser vom Anwesen 5 in sein Anwesen und von dort aus unter die Halle auf Flurstück ..., weiter auf das Flurstück ..., bis es sodann endgültig im Wald versickere. Hierbei überwinde es drei Sickergruben. Außer ihm werde auch der Eigentümer des Anwesens ... vom Beklagten in Anspruch genommen. Gegen diesen sei bisher allein eine Verfügung, jedoch noch kein abschließender Bescheid ergangen. Auch hier sehe der Beklagte die Problematik, dass ein tatsächlicher Zugriff auf das Anwesen und eine Verrohrung noch nicht einmal theoretisch dergestalt möglich sei, dass eine ordnungsgemäße Entwässerung möglich wäre. Dieser Umstand habe es auch der Firma ... unmöglich gemacht, einen Kostenvoranschlag zu erstellen, da eine Ableitung der Abwässer nicht habe geklärt werden können. Nach deren Ansicht sei die Errichtung einer zentralen Sammelstation durch die Stadt um ein Vielfaches günstiger als eine Klärung der Abwässer durch die Anwohner. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 13.05.2020 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen. Im Anschluss an die Ortsbesichtigung hat der Beklagte dem Gericht Pläne der Örtlichkeit mit einer Darstellung des derzeitigen Abwasserverlaufs samt Gruben sowie der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken übersandt. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsunterlagen einschließlich der Bauakte der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises ...-A-Stadt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.