Urteil
5 K 47/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0624.5K47.20.00
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Leitsätze
Zur Bindungswirkung eines verfassungsgerichtlichen Urteils im Bußgeldverfahren für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nach § 31 a StVZO.(Rn.35)
(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 3.600,00 € festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bindungswirkung eines verfassungsgerichtlichen Urteils im Bußgeldverfahren für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nach § 31 a StVZO.(Rn.35) (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 3.600,00 € festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die am 19.04.2019 festgestellte Überschreitung der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zulässig gewesenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h (nach Toleranzabzug) durch den Fahrer bzw. die Fahrerin des auf den Kläger zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... stellt einen Verkehrsverstoß dar, der auf der Grundlage des § 31a StVZO auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Nach dem Wortlaut von § 31a StVZO würde jeder noch so geringfügige Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift für die Anordnung eines Fahrtenbuches ausreichen. Die Behörde hat aber - wie bei allen Ordnungsverfügungen - den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.9Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 18Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 18 Deshalb reicht ein einmaliger Verkehrsverstoß nicht aus, wenn er als unwesentlich anzusehen ist, er sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.10vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 -, BayVBl 2000, 380; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 B 466/09 -vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 -, BayVBl 2000, 380; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 B 466/09 - Eine Geringfügigkeit in diesem Sinne liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Für die erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsverstoßes ist regelmäßig das Punktesystem des § 4 StVG in Verbindung mit der Anlage 13 zu § 40 FeV heranzuziehen, weil in diesem in rechtlich verbindlicher Weise eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Dabei ist anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage geben kann, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall ankommt.11vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.07.2014 - 6 L 736/14 - und vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf Urteile vom 29.10.2008 - 10 K 276/07 - und vom 21.04.2011 - 10 K 776/10 -, je m.w.N.; ebenso schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.07.2014 - 6 L 736/14 - und vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf Urteile vom 29.10.2008 - 10 K 276/07 - und vom 21.04.2011 - 10 K 776/10 -, je m.w.N.; ebenso schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 Anlass der Fahrtenbuchauflage war eine Verkehrszuwiderhandlung, die nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 70,- € und einem Eintrag von einem Punkt in das Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen wäre (Ziff. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV i.V.m. Buchst. c Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung). Die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für eine Fahrtenbuchauflage zu fordernde Voraussetzung, dass ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht gegeben ist und nicht nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt wurde, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist durch die Begehung eines wie im vorliegenden Fall mit zwei Punkten bewerteten Verkehrsverstoßes zweifellos erfüllt. In der Rechtsprechung war insoweit geklärt, dass bereits bei der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung das für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs vorausgesetzte Gewicht eines Verkehrsverstoßes regelmäßig bei Ordnungswidrigkeiten anzunehmen ist, die mit mindestens einem Punkt bewertet wurden.12vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 B 466/09 -, ZfSch 2010, 119vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 B 466/09 -, ZfSch 2010, 119 Dies gilt erst recht für die zum 01.05.2014 in Kraft getretene Neufassung der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (hier in der zum 19.10.2017 in Kraft getretenen Änderungsfassung vom 06.10.2017), nach der auch sehr schwere Verkehrsverstöße mit maximal zwei Punkten bewehrt sind (und nur schwerste Verstöße wie beispielsweise eine fahrlässige Tötung mit drei Punkten). Da zugleich die Fahrerlaubnis seit der Umstellung des Punktesystems nun nicht mehr erst mit 18 Punkten entzogen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.), sondern bereits dann, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28.08.2013), ist das erforderliche Gewicht eines Verkehrsverstoßes nunmehr für jeden Fall offensichtlich, in dem die Ordnungswidrigkeit mit mindestens einem Punkt bewertet wird.13vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13/14 -, BVerwGE 152, 180; ebenso Beschluss der Kammer vom 05.04.2017 - 5 L 393/17 -vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13/14 -, BVerwGE 152, 180; ebenso Beschluss der Kammer vom 05.04.2017 - 5 L 393/17 - Daher fordert § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO weder, dass der begangene Geschwindigkeitsverstoß zu einer irgendwie gearteten konkreten Gefährdung geführt hat noch dass er im Rahmen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer sonstigen Straftat begangen wurde oder es sich um eine Flucht gehandelt hat. Auch wäre es nicht erforderlich, dass der Verkehrsverstoß mit einem Fahrverbot zu ahnden gewesen wäre. Vielmehr reicht ein einmaliger Geschwindigkeitsverstoß mit dem entsprechenden Gewicht aus. Dass der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß alles andere als unwesentlich und geringfügig war, ergibt sich also bereits daraus, dass die Tat mit einem Punkt zu bewerten gewesen wäre. Für die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches ist davon auszugehen, dass geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erbringen.14Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31 a StVZO Rn. 17 unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335; Beschluss vom 30.06.2015 - 8 B 1465/14 -; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - und vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 A 385/15 -;Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31 a StVZO Rn. 17 unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335; Beschluss vom 30.06.2015 - 8 B 1465/14 -; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - und vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 A 385/15 -; Das Vorbringen des Klägers, er bzw. sein nicht namentlich benannter Bruder sei von einem anderen Fahrzeug überholt worden und ein anderes Fahrzeug sei zudem entgegengekommen, sodass offensichtlich nicht seine Geschwindigkeit gemessen worden sei, erweist sich ausweislich des Beweisfotos als nicht durchgreifende, bloße Schutzbehauptung. Denn auf dem bei Sonnenschein um 10:54 Uhr zum Zeitpunkt der Messung gefertigten Beweisfoto ist außer dem Motorrad und dessen Schatten auf der Straße weder ein überholendes Motorrad noch ein entgegenkommendes Fahrzeug abgebildet. Auch der Umstand, dass zwar einerseits sein Bruder gefahren sei und ihm andererseits ein anderer Motorradfahrer, der angehalten und sich als Verkehrsjurist zu erkennen gegeben habe, ihm bestätigt habe, dass offensichtlich nicht seine Geschwindigkeit gemessen worden sei, unterstreicht die Einschätzung des Vorbringens als Schutzbehauptung. Soweit sich der Kläger auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes15VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, jurisVerfGH des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, juris stützt, nach der eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 im Bußgeldverfahren unverwertbar sei, weil die Geräte nicht alle Messdaten speicherten und daher eine zuverlässige nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich sei, greift das vorliegend entgegen der Einschätzung des OVG des Saarlandes nicht. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass bei künftigen Verkehrsverstößen die Feststellung des Fahrers und damit die Ahndung anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist.16Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 11 mit umfangreicher RechtsprechungHentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 11 mit umfangreicher Rechtsprechung Zum anderen erfolgte die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350, sondern des Typs ESO ES 3.0, das von der Rechtsprechung als Radargerät für standardisierte Messverfahren anerkannt ist.17OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2016 - IV-3 RBs 132/15, 3 RBs 132/15 - juris Rn. 2; OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2015 - OLG 21 Ss 651/15 (Z) - juris Rn. 6OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2016 - IV-3 RBs 132/15, 3 RBs 132/15 - juris Rn. 2; OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2015 - OLG 21 Ss 651/15 (Z) - juris Rn. 6 Der Eichschein für das konkrete Gerät befindet sich ebenso wie die Teilnahmebescheinigung des Polizeikommissars ... in der Verwaltungsakte. Entgegen der Einschätzung des OVG des Saarlandes im Beschluss vom 30.03.2020 – 1 B 5/20 – steht § 10 Abs. 1 VerfGHG SL der Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen. Danach binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden. Mangels Kommentar und Rechtsprechung zum Saarländischen Verfassungsgerichtshofsgesetz kann allerdings ohne weiteres auf die Kommentierung zu § 31 BVerfGG zurückgegriffen werden. Danach binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG unterliegen der Bindungswirkung der Tenor und die tragenden Gründe der Entscheidung.18Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.06.1975 – 2 BvR 1018/74 -, BVerfGE 40, 88 (93)Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.06.1975 – 2 BvR 1018/74 -, BVerfGE 40, 88 (93) Die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG umfasst zunächst die Entscheidungsformel. Gegenstand der Bindungswirkung ist die konkrete Entscheidung.19BVerfG, Urteil vom 22.11.2001 - 2 BvE 6/99 -, BVerfGE 104, 150 (197)BVerfG, Urteil vom 22.11.2001 - 2 BvE 6/99 -, BVerfGE 104, 150 (197) Der Tenor des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 – Lv 7/17 – lautet: „Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2017 (SS RS 22/2017) und das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.03.2017 (22 OWI 859/16) verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf ein faires Verfahren aus Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 SVerf und auf wirksame Verteidigung aus Art. 14 Abs. 3 SVerf.“ Er betrifft damit erkennbar ein Verfahren, in dem es um ein Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit und in der Sache um ein Beweisverwertungsverbot geht. Das OVG hat in seinem Beschluss dementsprechend auch auf das „Grundrecht auf wirksame Verteidigung“ eines Beschuldigten abgestellt, das sich auch darauf beziehe, „die tatsächliche Grundlage des erhobenen Vorwurfs auf ihr Vorliegen und ihre Validität prüfen zu dürfen“, sich also der Beweiskraft der dem Gericht vorliegenden Umstände zu vergewissern.20VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, Leitsatz 1cVerfGH des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, Leitsatz 1c Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Frage, was „tragende Gründe“ eines Verfassungsgerichtsurteils sind, maßgeblich auf die vom Gericht selbst formulierten und veröffentlichten Leitsätze abgestellt. Aus ihnen ergebe sich, was das Gericht als Kern seiner Entscheidung ansehe und mit bindender Wirkung ausstatten wolle.21Vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8. Aufl. 2010, Rn. 489 unter Verweis auf BVerwGE 73, 263 (268)Vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8. Aufl. 2010, Rn. 489 unter Verweis auf BVerwGE 73, 263 (268) Offenkundig betrifft das Urteil die Beweiskraft in einem Bußgeldverfahren gegen einen Fahrzeugführer und nicht die Verwertbarkeit der Messung in einem Verfahren, in dem der Verkehrsverstoß nur Anlass einer Maßnahme ist, deren tragender Grund auf der fehlenden Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Feststellung des Fahrzeugführers beruht. Im Verfahren nach § 31a StVZO geht es grundsätzlich nicht um die „Verteidigung“ eines beschuldigten mutmaßlichen Fahrzeugführers, sondern um eine präventive Maßnahme zum Schutze der Verkehrsteilnehmer. Da das Wort „Fahrtenbuch“ in dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs nicht auftaucht, kann die Unverwertbarkeit der Messung im Verwaltungsverfahren gegen den Fahrzeughalter offenkundig nicht zu den „tragenden Gründen“ dieses Urteils gehören. § 10 Abs. 1 SVerfGHG gebietet ebenso wie § 31 BVerfGG nicht, dass die Behörden und Gerichte im Wege der „Kaffeesatzleserei“ ermitteln, wie ein Verfassungsgericht in einem völlig anderen Verfahren und in einer völlig anderen Verfahrensart einer anderen Gerichtsbarkeit vielleicht entscheiden würde. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Beweisverwertungsverbote im Straßenverkehrsrecht wegen des völlig anderen Gesetzeszwecks grundsätzlich unbeachtlich sind. So ist etwa das (negative) Ergebnis einer nicht richterlich angeordneten Blutuntersuchung im Fahrerlaubnisrecht ebenso grundsätzlich verwertbar22Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.12.2018 - 1 D 317/18 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.02.2010 - 3 B 161/08 - juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.08.2008 - 12 ME 183/08 - und Beschluss vom 16.12.2009 - 12 ME 234/09 - jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.11.2009 - 1 S 205.09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2010 - 10 B 11226/09 - juris; BayVGH, Beschluss vom 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 - juris; vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 K 558/16 - zum Beweisverwertungsverbot eines möglicherweise unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Ergebnisses einer Blutprobe im Verfahren des Widerrufs von Waffenbesitzkarten; nachfolgend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.12.2016 - 2 A 85/16 -, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.12.2018 - 1 D 317/18 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.02.2010 - 3 B 161/08 - juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.08.2008 - 12 ME 183/08 - und Beschluss vom 16.12.2009 - 12 ME 234/09 - jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.11.2009 - 1 S 205.09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2010 - 10 B 11226/09 - juris; BayVGH, Beschluss vom 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 - juris; vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 K 558/16 - zum Beweisverwertungsverbot eines möglicherweise unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Ergebnisses einer Blutprobe im Verfahren des Widerrufs von Waffenbesitzkarten; nachfolgend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.12.2016 - 2 A 85/16 -, juris. wie ein vorliegendes medizinisches Gutachten unabhängig von der Rechtmäßigkeit seiner Anordnung.23Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 3 C 30.11 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 3 C 30.11 -, juris Aus diesem Grunde gehörte es entgegen der Einschätzung des OVG des Saarlandes nicht zu den Aufgaben des Beklagten oder des Verwaltungsgerichts, durch die Einholung von Sachverständigengutachten zu ermitteln, ob Messgeräte des im vorliegenden Fall eingesetzten Typs ESO ES 3.0 ausgehend von der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs den dortigen Bedenken in gleicher Weise unterliegen wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350 der Firma Jenoptik. Den Ansatz des OVG des Saarlandes weiter betrachtend müssten die Fahrerlaubnisbehörde auch im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 8 Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG („Ergeben sich acht oder mehr Punkte gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.“) und entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG („Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist ... an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.“) ggf. von Amts wegen ermitteln, ob mit Punkten geahndete Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Messgeräten ermittelt wurden, die den Anforderungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs im Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 - nicht gerecht werden. Denn dann wäre auch davon auszugehen, dass das Recht der Fahrzeugführer auf eine wirksame Verteidigung auch in diesem Verfahren verfassungswidrig beschränkt wäre. Dementsprechend wäre § 4 Abs. 5 StVG dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen. Das hält die Kammer für rechtlich unzutreffend und das spricht mit Nachdruck gegen die Annahme, dass ein Verwertungsverbot von Geschwindigkeitsmessungen im Verwaltungsverfahren zu den „tragenden“ Gründen des Urteils des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05.07.2019 - Lv 7/17 - gehört. Damit hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer gerade nicht substantiiert dargetan, dass der Verkehrsverstoß streitig ist.24vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.06.1999 - 12 M 2491/99 -, NVZ 1999, 486; NK-GVR/Haus, § 31 a StVZO Rn. 32 m.w.N.vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.06.1999 - 12 M 2491/99 -, NVZ 1999, 486; NK-GVR/Haus, § 31 a StVZO Rn. 32 m.w.N. Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war vorliegend auch im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Ermittlungsbehörden nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage waren, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist (hier der dreimonatigen Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) zu ermitteln, obwohl die angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unternommen worden sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit des erforderlichen Ermittlungsaufwands kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei dürfen Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Ist der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt, an der Aufklärung der Verkehrszuwiderhandlung mitzuwirken, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Fahrzeughalters aussichtsreich erscheinen lassen.25vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.02.2014 - 6 L 24/14 -, vom 02.07.2014 - 6 L 736/14 - und vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466, und Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158, m.w.N., sowie OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.05.2010 - 1 B 101/10 - und vom 15.03.2011 - 1 B 197/11 -, m.w.N.vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.02.2014 - 6 L 24/14 -, vom 02.07.2014 - 6 L 736/14 - und vom 16.03.2015 - 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466, und Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158, m.w.N., sowie OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.05.2010 - 1 B 101/10 - und vom 15.03.2011 - 1 B 197/11 -, m.w.N. Davon ausgehend hat die Bußgeldbehörde im konkreten Fall alle ihr nach den Gegebenheiten zumutbaren und auch angemessenen Versuche zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt unternommen. Der Kläger hatte den ihm übersandten und eindeutig als Zeugenanhörung bezeichneten Anhörungsbogen nicht beantwortet. Gegenüber der Polizei hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Ein Lichtbildabgleich ist beim Foto eines behelmten Motorradfahrers mit geschlossenem Visier ungeeignet, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen. Damit hat die Bußgeldbehörde alle „angemessenen und zumutbaren“ Maßnahmen ergriffen, die im Regelfall gewöhnlich zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers führen. Dass es letztlich nicht hierzu gekommen ist, ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Kläger seiner Verpflichtung, als Halter des Fahrzeugs aktiv bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken, nicht nachgekommen ist.26vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, juris Dabei ist es unerheblich, ob auf Grund der Qualität des bei der Geschwindigkeitsmessung erfolgten Lichtbilds eine Identifizierung des Fahrers bzw. der Fahrerin einwandfrei möglich gewesen wäre. Denn er hat sich allein darauf berufen, keine Angaben zu dieser Person zu machen. Damit steht fest, dass der Kläger an der Ermittlung des Fahrers nicht mitgewirkt hat und den Kreis der Personen, die das Fahrzeug benutzen, weder gegenüber der Bußgeldstelle noch der Polizei in irgendeiner Weise eingeschränkt hat. Allerdings muss sich der sich auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter nicht nur aufgrund des ausdrücklichen Hinweises am Ende des Anhörungsschreibens der Bußgeldstelle darüber im Klaren sein, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrers entgegengehalten werden kann. Denn ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers zugleich von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.27vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22; BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 117/81 -, NJW 1982, 568; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.05.2007 - 1 B 121/07 - und vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, jew. jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22; BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 117/81 -, NJW 1982, 568; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.05.2007 - 1 B 121/07 - und vom 03.03.2015 - 1 B 404/14 -, jew. juris Zu Unrecht meint der Kläger der Sache nach, mit seinem Motorrad, dessen Fahrer aufgrund der Helmpflicht üblicherweise auf Beweisfotos nicht zu erkennen sind, könnten ungeahndet unbegrenzt auch gröbste Verkehrsverstöße begangen werden, weil es sich um ein Kanzleimotorrad handele und ihm deshalb stets ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf den Fahrzeugführer zustehe. Zur Behauptung des Klägers, er stelle das fragliche Motorrad KTM mit einem Hubraum von 1.195 ccm, 110 kW (150 PS), einem Eigengewicht von 235 kg, einem zulässigen Gesamtgewicht von 440 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h als Kanzleimotorrad seinen Mandanten zur Verfügung, hat der Beklagte in jeder Hinsicht zutreffend auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 10.01.2011 - 12 LA 169/09 -) verwiesen. Danach steht es einem zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichteten Rechtsanwalt offen, bei einer Überlassung seines Fahrzeugs an Mandanten oder Beschäftigte diese auf die Fahrtenbuchauflage hinzuweisen. Der Mandant kann dann von Beginn an insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, sodass das anwaltliche Vertrauensverhältnis durch die Eintragung ins Fahrtenbuch nicht beeinträchtigt werden kann.28vgl. zu den Voraussetzungen einer steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen eines Rechtsanwalts als Betriebsausgaben und der anwaltlichen Schweigepflicht: BFH, Urteil vom 26.02. 2004 - IV R 50/01 -, BFHE 205, 234vgl. zu den Voraussetzungen einer steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen eines Rechtsanwalts als Betriebsausgaben und der anwaltlichen Schweigepflicht: BFH, Urteil vom 26.02. 2004 - IV R 50/01 -, BFHE 205, 234 Das Zur-Verfügung-Stellen eines Kraftfahrzeugs und insbesondere eines Motorrades für Fahrten Dritter, die damit einen Verkehrsverstoß begehen könnten, gehört zudem weder zu den Berufspflichten eines Rechtsanwalts noch ist es mit ihnen untrennbar verbunden.29OVG Hamburg, Beschluss vom 28.11.2018 - 4 Bf 24/17.Z -, NJW 2018, 1032OVG Hamburg, Beschluss vom 28.11.2018 - 4 Bf 24/17.Z -, NJW 2018, 1032 Die Kammer hält die Behauptung des Klägers im Übrigen für eine Schutzbehauptung. Dass der Besitzer eines solch schweren und leistungsstarken Motorrades, für das die nur von einem Bruchteil der Bevölkerung besitzende Fahrerlaubnis der Klasse A und ein Helm (in Kopfgröße) erforderlich sowie Schutzkleidung geboten sind, dieses x-beliebigen Mandanten zur Verfügung stellt, erscheint nur schwer vorstellbar, zumal (selbst passende) Helme auch aus hygienischen Gründen kaum unbegrenzt verliehen werden. Angesichts des gegebenen schweren Verkehrsverstoßes verstößt die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von neun Monaten offenkundig auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist namentlich ermessensgerecht, wenn je nach Schwere des Verkehrsverstoßes unterschiedlich lange Fahrtenbuchauflagen angeordnet werden.30vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.07.2016 - 1 B 131/16 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.07.2016 - 1 B 131/16 -, juris Bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 25 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, die nach dem Punktesystem mit einem Punkt bewehrt ist, ist eine Dauer von neun Monaten gerechtfertigt.31vgl. dazu auch Beschluss der Kammer 05.04.2017 - 5 L 393/17 - (12 Monate Fahrtenbuchauflage bei einer mit lediglich einem Punkt bewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h außerhalbgeschlossener Ortschaften)vgl. dazu auch Beschluss der Kammer 05.04.2017 - 5 L 393/17 - (12 Monate Fahrtenbuchauflage bei einer mit lediglich einem Punkt bewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h außerhalbgeschlossener Ortschaften) Neben der Sache liegt der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe eigentlich eine Auflage für sechs Monate machen wollen, diese aber im Hinblick auf das Saisonkennzeichen auf neun Monate festgesetzt. Der Beklagte hat mit der Anhörung eine Auflage für zwölf Monate angekündigt und diese sodann im Hinblick darauf, dass der Kläger in jüngster Vergangenheit nicht in eine nicht aufklärbare Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit verwickelt war, auf (nur) neun Monate festgesetzt. Deshalb wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung seit der Reform des früheren Punktsystems und der Schaffung des Fahreignungs-Bewertungssystems ab dem 01.05.2014 keine Bedenken gesehen werden, dass bei mit einem (neuen) Punkt bewerteten Verstößen regelhaft 12 Monate bei Erstverstößen und 24 Monate bei Wiederholungsfällen als verhältnismäßig angesehen werden.32Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 53 mit Nachw.Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 53 mit Nachw. Von der Möglichkeit, die festgesetzte Dauer von neun Monaten zu verlängern, hat der Beklagte gerade keinen Gebrauch gemacht. Deshalb erübrigen sich Ausführungen zum - unzutreffenden - Einwand des Klägers, bei dieser Sichtweise habe er gar keine Chance, jemals aus der Fahrtenbuchauflage herauszukommen, außer das Krad abzumelden, umzuziehen oder seine Rechtsanwaltskanzlei zu schließen. Nur ergänzend weist die Kammer auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit der Dauer der Fahrbuchauflage bei üblicherweise nicht ganzjährig genutzten Fahrzeugen hin: Da Motorräder in der Regel im Winter nicht oder jedenfalls nur deutlich eingeschränkt genutzt werden (Saisonkennzeichen, Abmeldung im Winter, geringere Nutzung dauerhaft angemeldeter Motorräder im Winter), kann die Behörde für ein Motorrad eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsehen als für einen Pkw.33BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 -, jurisBVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 -, juris Würde etwa bei einem Pkw eine Dauer von 12 Monaten in Betracht kommen, kann der Zeitraum bei einem Motorrad um 3 bis 6 Monate verlängert werden.34OVG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2014 - 12 LB 76/14 -, jurisOVG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Die Auflage, ein Ersatzfahrzeug binnen Wochenfrist zu benennen, findet im Gesetz insoweit eine Ermächtigungsgrundlage, als der Fahrzeughalter nach § 31a StVZO verpflichtet werden kann, für auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen. Die Verpflichtung, ein Ersatzfahrzeug binnen Wochenfrist zu benennen, stellt sich als Annex zu dieser Pflicht dar. Auch die weitere im angegriffenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, das Fahrtenbuch noch sechs Monate nach Ablauf der Zeit aufzubewahren, für die es geführt wird, und es den zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen, ist rechtmäßig, da sie der Regelung des § 31a Abs. 3 StVZO entspricht. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Ziff. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach ein Betrag von jeweils 400 € je Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in Ansatz zu bringen ist. Das ergibt vorliegend einen Streitwert von 3.600 €. Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Einer Zulassung der vom OVG des Saarlandes angeregten Sprungrevision (§ 134 VwGO) hat der Kläger nicht zugestimmt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine angeordnete Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 9 Monaten. Er ist Halter des Kraftrades mit dem amtlichen Saison-Kennzeichen (März bis November) .... Für dieses Fahrzeug wurde durch eine Geschwindigkeitsüberwachungsanlage des Landkreises Goslar auf der B 4 im Bereich Braunlage eine am 19.04.2019 um 10:54 Uhr begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h festgestellt; die gemessene Geschwindigkeit betrug nach Toleranzabzug 95 km/h. Mit dem als „Zeugenanhörung“ bezeichneten Schreiben vom 25.04.2019 teilte der Landkreis Goslar dem Kläger mit, dass der Fahrer des Kraftrades die folgende Ordnungswidrigkeit begangen habe: „Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit ... . Zur Ermittlung der betroffenen Person werden Sie als Zeuge gehört und gebeten, den Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers auf der Rückseite dieses Schreibens anzugeben oder sonst verantwortlich mitzuteilen (Halterpflicht). Bitte senden Sie den Fragebogen innerhalb einer Woche zurück, selbst wenn Sie von Ihrem Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sie vermeiden dadurch weitere Ermittlungen. Im Übrigen kann dem Halter eines Kfz. bei Verkehrsverstößen die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat (§ 31 a StVZO)“. Auf dem Beweisfoto ist eine Person mit Integralhelm auf einem Motorrad abgebildet. Weitere Fahrzeuge finden sich auf den Beweisfotos nicht. Eine Reaktion auf die „Zeugenanhörung“ des Klägers erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 27.05.2019 bat das Amt für Ordnungswidrigkeiten des Landkreises Goslar die Polizeiinspektion ..., beim Kläger den verantwortlichen Fahrer festzustellen. Die Polizeiinspektion teilte der Bußgeldstelle unter dem 12.06.2019 mit, dass der Kläger nach Vorlage des Lichtbildes keine Angaben gemacht habe. Wegen des Helmes habe keine eindeutige Aussage zum Fahrer gemacht werden können. Der Landkreis Goslar stellte daraufhin das Ordnungswidrigkeitsverfahren, in dem der Kläger als Zeuge gehört worden sei, am 19.06.2019 ein und teilte das dem Kläger mit Schreiben vom 20.06.2019 mit. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.08.2019 mit, da nicht habe festgestellt werden können, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit gefahren habe, beabsichtige er, ihm die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten für das Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug aufzuerlegen (§ 31a StVZO), und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung (§ 28 SVwVfG). Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 21.08.2019 dahingehend Stellung, dass ihm bei der Anhörung vom 25.04.2019 ein Schweigerecht zugestanden habe. Auch habe ihm gegenüber Geschwistern ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden, über das er aber auch nicht belehrt worden sei. Schließlich bestreite er ausdrücklich eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine solche sei nicht rechtskräftig festgestellt worden. Eine Überprüfung von Messungen, Geräten, habe es nicht gegeben. In dem entsprechenden Bereich habe es ein zweites Fahrzeug gegeben, was zu Fehlern geführt haben möge. Hinzu komme, dass der Fahrer des zweiten Motorrades seinerzeit als Zeuge zur Verfügung gestanden habe bzw. hätte, wenn es ein rechtsstaatliches Verfahren gegen ihn gegeben hätte. Vorsorglich werde auch noch auf die für das Saarland verbindliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen. Nach alledem werde auch zukünftig und bei der Führung eines Fahrtenbuches ein Zeugnisverweigerungsrecht bzw. eine Schweigepflicht bestehen, so dass die Sinnlosigkeit einer Fahrtenbuchanordnung nicht deutlicher zu Tage treten könne. Mit Bescheid des Beklagten vom 23.08.2019 wurde dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs auferlegt, für sein Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... für die Dauer von neun Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Dabei seien für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn der Name, der Vorname und die Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das Datum und die Uhrzeit des Beginns der Fahrt und, nach deren Beendigung, unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (§ 31a StVZO). Das Fahrtenbuch sei für die nächsten neun Monate zu führen und müsse darüber hinaus weitere sechs Monate nach Ablauf dieser Zeit aufbewahrt werden. Der Fahrzeughalter habe es der anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen (§ 31a StVZO). Im Falle des Verkaufs oder der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs gehe die Anordnung auf ein von der anordnenden Stelle bestimmtes Fahrzeug über. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, mit dem auf den Kläger zugelassenen Kraftrad sei am 19.04.2019 um 10:54 Uhr auf der B4 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 25 km/h überschritten worden. Der verantwortliche Fahrzeugführer habe nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Der vom Landkreis Goslar, Fachbereich Ordnungswidrigkeiten, am 25.04.2019 übersandte Zeugenanhörungsbogen sei vom Kläger nicht zurückgesandt worden. Bei der sodann beauftragten Polizei habe er am 12.06.2019 keine Angaben zum Sachverhalt gemacht. Da die Bemühungen der Polizei nicht zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers geführt hätten, habe das Bußgeldverfahren eingestellt werden müssen. Nach § 31a StVZO könne die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h stelle nach herrschender Rechtsprechung auch ohne eine konkrete Verkehrsgefährdung einen erheblichen Verkehrsverstoß dar, der eine Fahrtenbuchanordnung rechtfertige. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften sei ein schwerwiegender Verkehrsverstoß, der eine Geldbuße und einen Punkt im Fahreignungsregister nach sich gezogen hätte. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei vorliegend im Sinne von § 31a Satz 1 StVZO unmöglich gewesen. Der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden sei, müsse im Falle, dass er sich auf ein Aussageverweigerungs- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufe oder bei der Fahrerermittlung nicht mitwirke, in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen. Vorliegend seien alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Fahrerfeststellung ausgeschöpft gewesen. Die Einwendungen im Schriftsatz vom 21.08.2019 führten zu keiner anderen Sichtweise. Allein die Dauer der Auflage sei (von ursprünglich angekündigten zwölf Monaten) auf neun Monate reduziert worden, weil er in jüngster Vergangenheit nicht in nicht aufklärbare Taten verwickelt gewesen sei. Ein Fahrzeughalter sei nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Täters mitzuwirken und ihm stehe es auch frei, sein Fahrzeug anderen zu überlassen. Dann müsse er aber im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit ggf. mit der Auflage eines Fahrtenbuches rechnen. Gegen die ihm am 27.08.2019 zugestellte Verfügung legte der Kläger am 04.09.2019 beim Beklagten Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 25.10.2019 lehnte der Beklagte die Aussetzung der Vollziehung ab: Die Anordnung des Sofortvollzugs entspreche den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Widerspruch habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs offensichtlich rechtmäßig sei. Soweit der Kläger darauf hingewiesen habe, dass es sich bei dem Motorrad um eines seiner Rechtsanwaltskanzlei handele, das auch von Mandanten gefahren werde, sei auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 10.01.2011 - 12 LA 167/09 - hinzuweisen. Danach stehe es einem Rechtsanwalt, dem die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches für sein Fahrzeug auferlegt worden sei, offen, bei einer Überlassung seines Fahrzeugs an Mandanten oder Beschäftigte diese auf die Fahrtenbuchauflage hinzuweisen. Der Mandant könne dann von Beginn an insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, sodass das anwaltliche Vertrauensverhältnis durch die Eintragung ins Fahrtenbuch nicht beeinträchtigt werden könne. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 28.11.2019 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch des Klägers zurück: Die Entscheidung ergehe nach Verzicht der Beteiligten durch Beratung ohne mündliche Verhandlung. Der Widerspruch sei unbegründet, der angegriffene Bescheid rechtmäßig. Das VG Frankfurt (Oder) habe mit Beschluss vom 05.09.2019 - 2 L 381/19 - einen vergleichbaren Fall entschieden (wird zitiert). Darauf könne verwiesen werden. Zur Thematik „Kanzleimotorrad“ werde auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 10.01.2011 - 12 LA 169/09 - und das Urteil des BFH vom 26.02.2004 - IV R 50/01 -, BFHE 205, 234, verwiesen. Allerdings erstaune der Vortrag, der Kläger überlasse sein Kraftrad seinen Mandanten. Das könne auch wohl keinesfalls als die Regel angenommen werden. Zur Dauer der Fahrtenbuchauflage werde darauf hingewiesen, dass bei nur saisonal genutzten Fahrzeugen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 -, BVerwGE 152, 180 - 188BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 -, BVerwGE 152, 180 - 188 sogar eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage nicht zu beanstanden wäre. Vorliegend habe der Beklagte davon aber gerade keinen Gebrauch gemacht und die Dauer der Auflage gegenüber dem ursprünglich avisierten Zeitraum von 12 Monaten sogar auf 9 Monate reduziert. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12.12.2019 zugestellt. Bereits am 09.12.2019 hat der Kläger bei Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt und dazu vorgetragen, er habe sich über die Osterfeiertage 2019 im Harz aufgehalten. Dort habe sich ein Bruder das Krad am Karfreitag ausgeliehen und habe eine kleine Ausfahrt gemacht. Während dieser sei er „geknipst“ worden. Allerdings sei die Messung dessen Meinung nach zu verwerfen, weil er von einem anderen Fahrzeug überholt worden und ein anderes Fahrzeug entgegengekommen sei. Offensichtlich sei deshalb nicht seine Geschwindigkeit gemessen worden. Das habe ihm ein anderer Motorradfahrer bestätigt, der angehalten habe und sich als Verkehrsjurist zu erkennen gegeben habe. Der Kläger sei gebeten worden, diesbezüglich tätig zu werden, sobald der Fahrer angegangen werde. Es habe somit ein Anbahnungsgespräch für ein Mandat bestanden, das unter dem Schutz von § 203 StGB zu sehen sei. Am 25.04.2019 habe er eine Zeugenanhörung erhalten, in der es geheißen habe „Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h ...“. Aufgrund dessen habe er sich als Beschuldigter angesehen und die Mitteilung abgeheftet, zumal seine Personalien offensichtlich bekannt gewesen seien. Am 12.06.2019 habe ein Polizist der Polizeiinspektion A-Stadt in seinem Anwaltsbüro vorgesprochen und erklärt, er müsse ermitteln, inwieweit es sich anhand der Lichtbilddokumentation nachweisen lasse, dass er das Motorrad gefahren sei. Aufgrund der Lichtbildabgleichung habe er das aber ausgeschlossen und ihm mitgeteilt, dass es der Behörde wahrscheinlich darum gehe, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Mit Schreiben vom 14.08.2019 sei er dann aufgefordert worden, zur beabsichtigten Fahrtenbuchauflage Stellung zu nehmen. Das habe er mit Schreiben vom 21.08.2019 getan. Die Fahrtenbuchauflage sei sodann unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 23.08.2019 angeordnet worden. Dagegen habe er Widerspruch erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt, die abgelehnt worden sei. Er halte die Fahrtenbuchauflage für rechtswidrig. So sei es den Ordnungswidrigkeitsbehörden nach § 136 StPO verboten, zur Täuschung zu agieren. Deshalb sei es nicht zulässig, im Gewande einer „Zeugenanhörung“ potentiell Beschuldigte über den konkreten Vorwurf im Unklaren zu lassen und sie zu nötigen, Angaben zu machen. Vorliegend sei davon auszugehen gewesen, dass er als Betroffener verfolgt worden sei und daher ein Schweigerecht gehabt habe. Aus seinem Schweigen dürfe ihm kein Rechtsnachteil erwachsen. Der Beklagte gehe ferner zu Unrecht davon aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden sei. Auch wenn die beiden richtungsweisenden Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes außerhalb des Saarlandes als unverbindlich angesehen würden, sei erstaunlich, dass sich der Beklagte darüber hinwegsetze. Bei dem in der Anhörung genannten Gerät sei eine Dokumentation nicht vorhanden, die es in rechtsstaatlicher Weise ermögliche, den Vorwurf zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt2Beschlüsse vom 26.04.2017 – 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588 (590) – Lauterbauch-Entscheidung -, und vom 06.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19 -Beschlüsse vom 26.04.2017 – 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588 (590) – Lauterbauch-Entscheidung -, und vom 06.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19 - gebe es keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Verkehrsüberwachung durch private Anbieter. Deshalb sei vorliegend von einem generellen Beweisverwertungsverbot auszugehen mit der Folge, dass auch keine Geschwindigkeitsüberschreitung anzunehmen sei. Die Behörde in Goslar hätte im Übrigen das Verfahren gegen den Halter einzustellen und ein neues zu eröffnen gehabt, in dem ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe. Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage sei rechtswidrig. Der Beklagte habe eigentlich eine Auflage für sechs Monate machen wollen, diese aber im Hinblick auf das Saisonkennzeichen auf neun Monate festgesetzt. Das stelle keine rechtsstaatliche Ermessensausübung dar. Auch die Auflage, ein Ersatzfahrzeug binnen Wochenfrist zu benennen, finde im Gesetz keine Ermächtigungsgrundlage. Auch für die Möglichkeit, die zunächst festgesetzte Dauer von neun Monaten nach Gutdünken zu verlängern, finde sich keine Rechtsgrundlage. Bei dieser Sichtweise habe er gar keine Chance, jemals aus der Fahrtenbuchauflage herauszukommen, außer das Krad abzumelden, umzuziehen oder seine Rechtsanwaltskanzlei zu schließen. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 23.12.2019 – 5 L 1926/19 – zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das OVG des Saarlandes die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 30.03.2020 – 1 B 5/20 – wiederhergestellt: „Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist der Widerspruch bzw. die inzwischen erhobene Klage des Klägers gegen die ihm durch Bescheid des Beklagten vom 23.8.2019 auferlegte Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht offensichtlich aussichtslos. Die gegenteilige Annahme des Beklagtes und ihm folgend des Verwaltungsgerichts wird der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes und der durch § 10 Abs. 1 VerfGHG SL vorgegebenen Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, auf die sich der Kläger der Sache nach schon im Verwaltungsverfahren berufen hat, nicht gerecht. Dem weiteren, teilweise unsachlichen Vorbringen des Klägers muss daher nicht entscheidungserheblich nachgegangen werden. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 5.7.2019 nach einer umfänglichen Beweisaufnahme mit ausführlicher Begründung betont, dass zu einem rechtsstaatlichen Verfahren aus Gründen der Transparenz und Kontrollierbarkeit jeder staatlichen Machtausübung die grundsätzliche Möglichkeit der Nachprüfbarkeit einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung gehöre. Das in der Garantie eines fairen gerichtlichen Verfahrens angelegte Grundrecht auf wirksame Verteidigung beziehe sich auch darauf, die tatsächliche Grundlage des erhobenen Vorwurfs auf ihr Vorliegen und ihre Validität prüfen zu dürfen. Sei nämlich ein Gericht im Rahmen von Massenverfahren befugt, sich auf standardisierte Beweiserhebungen zu stützen, ohne sie anlasslos hinterfragen zu müssen, so müsse zu einer wirksamen Verteidigung gehören, etwaige Anlässe, sie in Zweifel zu ziehen, recherchieren zu dürfen. Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens hätten keine normativ bindende Kraft, sondern stellten ähnlich antizipierten Sachverständigengutachten eine belastbare wissenschaftliche Grundlage einer Verurteilung dar, ohne diese zu erzwingen. Dass ein Bürger die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und nachprüfen dürfe, gelte nicht nur in Fällen strafrechtlicher Sanktionen, sondern stets. Staatliches Handeln dürfe, so gering belastend es im Einzelfall sein möge und so sehr ein Bedarf an routinisierten Entscheidungsprozessen bestehe, in einem freiheitlichen Rechtsstaat für den Bürger nicht undurchschaubar sein; eine Verweisung darauf, dass alles schon seine Richtigkeit habe, würde ihn zum unmündigen Objekt staatlicher Verfügbarkeit machen. Daher gehöre die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit technischer Prozesse, die zu belastenden Erkenntnissen führten, und ihre staatsferne Prüfbarkeit - wie das Bundesverfassungsgericht zu dem Einsatz elektronischer Wahlgeräte entschieden habe3BVerfGE 123, 39 ff.BVerfGE 123, 39 ff. - zu den Grundvoraussetzungen eines freiheitlich-rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Speicherung der Rohmessdaten sei ohne größeren Aufwand technisch möglich. Zwingende Gründe, Rohmessdaten nicht zu speichern, gebe es nicht und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs fest, dass ihre Speicherung es erlaube, das Ergebnis eines Messvorgangs nachzuvollziehen. Unter diesen Gegebenheiten könne sich ein Betroffener - selbst ohne nähere Begründung - gegen das Messergebnis wenden und ein Fehlen von Rohmessdaten rügen.4VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2019 - Lv 7/17 -, jurisVerfGH des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2019 - Lv 7/17 -, juris Nach § 10 Abs. 1 VerfGHG SL binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden. Demgemäß haben nicht nur die für Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständigen Gerichte und die Bußgeldbehörden, sondern auch die saarländischen Verwaltungsgerichte und der Beklagte als zuständige Straßenverkehrsbehörde das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes zu beachten und im Rahmen der Rechtsanwendung umzusetzen. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht darauf abgestellt werden, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ein Bußgeldverfahren betrifft und die fallbezogen in Rede stehende Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs darstellt. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung aus den sich aus dem rechtstaatlichen Verfahren und der Garantie eines fairen gerichtlichen Verfahrens ergebenden Geboten der Transparenz und Kontrollierbarkeit jeder staatlichen Machtausübung hergeleitet und sich damit auch auf präventives staatliches Handeln bezogen. Ebenso wenig kann die angefochtene Verfügung des Beklagtes deshalb als offensichtlich rechtmäßig erachtet werden, weil die Messung nicht mit einem der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs zugrundeliegenden Gerät des Typs Traffistar S 350, sondern mit dem Messgerät ESO Einseitensensor 3.0 durchgeführt worden ist. Vielmehr wird im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob Messgeräte des im vorliegenden Fall eingesetzten Typs ausgehend von der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs den dortigen Bedenken in gleicher Weise unterliegen wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350 der Firma Jenoptik. Ist das der Fall, kann die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nach Maßgabe der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs keinen rechtlichen Bestand haben. Dies rechtfertigt es, im verfahrensgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Sach- und Rechtslage zum derzeitigen Erkenntnisstand zumindest als offen anzusehen. Die dann erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten muss gerade auch vor dem Hintergrund der das Verwaltungsgericht und den Senat bindenden Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs5VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2018 - Lv 1/18 -, juris, und Urteil vom 5.7.2019, a.a.O.VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2018 - Lv 1/18 -, juris, und Urteil vom 5.7.2019, a.a.O. zugunsten des Klägers ausfallen.“ Dass die Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs in der Rechtsprechung anderer Bundesländer nach ersten Reaktionen auf eine gewisse Skepsis6VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rdnr. 48VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rdnr. 48 bzw. auf umfängliche Kritik7zusammenfassend: Brandenburgisches OLG Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 15.1.2020 - (1 Z) 53 Ss-OWi 798/19 (4/20) -, Juris Rdnrn. 2 f. und 5 m.w.N.zusammenfassend: Brandenburgisches OLG Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 15.1.2020 - (1 Z) 53 Ss-OWi 798/19 (4/20) -, Juris Rdnrn. 2 f. und 5 m.w.N. gestoßen ist, ändert hieran nichts. Allerdings wäre zwecks einer bundesgerichtlichen Klärung seitens der Fachgerichte8VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2019, a.a.O., Rdnr. 62VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2019, a.a.O., Rdnr. 62 unabhängig vom Ausgang des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens zu erwägen, die für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage erheblichen Rechtsfragen in Anwendung des § 134 VwGO durch Zulassung der Sprungrevision einer zeitnahen Klärung zuzuführen.“ Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid vom 23.08.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 28.11.2019 aufzuheben. Der Beklagte hat sich zur Klage nicht geäußert, auf Anfrage hin aber sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und einer Zulassung der Sprungrevision zugestimmt. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten 5 K 47/20 und 5 L 1926/19 (VG) bzw. 1 B 5/20 (OVG) und den beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der Beratung war.