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Urteil

5 K 2179/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0731.5K2179.17.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der ausnahmsweisen zulässigerweisen Errichtung eines Gewerbetriebs im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs 4 BauGB.(Rn.32) 2. Zur Frage der besonderen Zweckbindung eines Außenbereichvorhabens im Sinne von § 35 Abs 1 BBauG 1960.(Rn.36) 3. Zur Frage der Außenbereichsverträglichkeit im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB.(Rn.41)
Tenor
Der Bescheid vom 18.06.2014 und der Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Zimmereibetriebes gemäß ihrem Antrag vom 25.04.2014 erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der ausnahmsweisen zulässigerweisen Errichtung eines Gewerbetriebs im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs 4 BauGB.(Rn.32) 2. Zur Frage der besonderen Zweckbindung eines Außenbereichvorhabens im Sinne von § 35 Abs 1 BBauG 1960.(Rn.36) 3. Zur Frage der Außenbereichsverträglichkeit im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB.(Rn.41) Der Bescheid vom 18.06.2014 und der Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Zimmereibetriebes gemäß ihrem Antrag vom 25.04.2014 erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und im ausgesprochenen Umfang begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 und der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.05.2017 ergangene Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO war die Beklagte mit Rücksicht darauf, dass die Sache noch nicht spruchreif ist, zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, also über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Zimmereibetriebes gemäß ihrem Antrag vom 25.04.2014 erneut zu entscheiden. Soweit die Klägerin darüber hinaus beantragt hat, ihr die Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Zimmereibetriebes gemäß ihrem Antrag vom 25.04.2014 zu erteilen, ist die Klage hingegen mangels entsprechender Spruchreife unbegründet und abzuweisen. Die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags vom 25.04.2014. Dabei ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigung dann zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist baugenehmigungspflichtig und fällt unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO); namentlich handelt es sich bei der Erweiterung einer Zimmerei mit lediglich einer für Holzbearbeitungsmaschinen genutzten Werkhalle nicht um einen sog. Sonderbau im Sinne der §§ 64 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2 Abs. 4 Nr. 17 LBO.23vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VII Rz. 337 (S. 439)vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. VII Rz. 337 (S. 439) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LBO die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung24vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 96)vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 96) und der Energieeinsparverordnung, sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) und das barrierefreie Bauen (§ 50 LBO) sowie mit den örtlichen Bauvorschriften geprüft (§ 85 LBO); gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 LBO bleibt § 67 LBO unberührt. Maßgeblich ist also zunächst die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Baugesetzbuch. Dabei ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass für das Vorhabengrundstück ein Bebauungsplan nicht besteht und dieses außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beklagten liegt, wie sich ohne weiteres aus den Feststellungen bei dem Ortstermin des Gerichts am 14.05.2019 ergibt und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Im Außenbereich kann das Vorhaben, bei dem es sich nicht um ein solches im Sinne der Nummern 1 bis 8 des § 35 Abs. 1 BauGB handelt, als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB aber nur im Einzelfall und nur dann zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Während die gesicherte Erschließung des an das öffentliche Straßennetz angebundenen Vorhabens unzweifelhaft gesichert ist, erscheint hier eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nummern 1 bis 8 und Satz 2 BauGB aufgeführten Fälle nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings kann dem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB dabei nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 BauGB), die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist und es sich um ein Vorhaben im Sinne des Satzes 1 Nummern 1 bis 6 oder des Satzes 2 des § 35 Abs. 4 BauGB handelt. Darunter fällt gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auch die vorliegend (allein) in Rede stehende bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Dass die geplante Erweiterung des auf dem Vorhabengrundstück errichteten gewerblichen Zimmereibetriebs im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist, ergibt sich daraus, dass die beantragte Erweiterung der bestehenden Brutto-Grundfläche von 271,56 m² um 161,95 m² auf 433,51 m² sowie entsprechend der Nutzfläche (Netto-Grundfläche) und des Brutto-Rauminhalts25siehe im Einzelnen Bl. 23 der Bauakte 20130723siehe im Einzelnen Bl. 23 der Bauakte 20130723 hier sowohl in Bezug auf das vorhandene Gebäude als auch in Bezug auf den vorhandenen Betrieb26vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, a.a.O., Kap. II Rz. 141 (S. 99), m.w.N.vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, a.a.O., Kap. II Rz. 141 (S. 99), m.w.N. (noch) angemessen erscheint. Das ist im Übrigen insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig, nachdem die Beklagte dies bereits in ihrem Bauvorbescheid vom 17.02.2012 anerkannt („Bei dem geplanten Vorhaben kann davon ausgegangen werden, dass die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.“) und auch im weiteren Verfahren nicht in Zweifel gezogen hat und wird auch im maßgeblichen Widerspruchsbescheid ausdrücklich zugestanden („Gegen das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB, dass ein gewerblicher Betrieb vorhanden und dass die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen sein muss, sprechen keine Bedenken.“). Daher erscheinen weitere Ausführungen hierzu entbehrlich. Streitig ist zwischen den Beteiligten hingegen die Frage, ob es sich bei dem bestehenden Zimmereibetrieb um einen „zulässigerweise errichteten“ Gewerbebetrieb handelt. Das ist zur Überzeugung der Kammer und entgegen der Auffassung der Beklagten im Ergebnis zu bejahen. Dabei ist, wie dargelegt, davon auszugehen, dass die Errichtung eines Gewerbebetriebs im Außenbereich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht im Regelfall nicht außenbereichsverträglich und damit grundsätzlich unzulässig ist (§ 35 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB). Um einen gleichwohl „zulässigerweise errichteten“ Gewerbebetrieb handelt es sich aber dann, wenn dieser baurechtlich wirksam genehmigt worden ist. Eine von der Klägerin behauptete Genehmigung des damaligen Landrates des Landkreises ... aus den 1960er Jahren liegt nicht vor und kann auch von ihr nicht vorgelegt werden. Für eine baurechtliche Genehmigung des bestehenden Gewerbetriebs spricht jedoch mit Gewicht, dass mit Bauschein Nr. ... des damaligen Landrates des Landkreises ... vom 14.01.1971 der „Neubau einer Pkw-Garage“ genehmigt wurde. Aus den hierzu noch vorhandenen Bauakten bei der Beklagten ergibt sich, dass das Vorhabengrundstück seinerzeit katastermäßig erfasst und das auf diesem aufstehende Gebäude eingemessen war, und zwar im Wesentlichen so, wie es sich im Grundriss auch heute noch darstellt.27Katasterauszug mit Grünstempel vom 06.01.1971 (Bl. 8 der Bauakte Nr. …)Katasterauszug mit Grünstempel vom 06.01.1971 (Bl. 8 der Bauakte Nr. …) Die Akten belegen auch, dass es sich um einen „Anbau an die Zimmererwerkstätte“ handelte,28Anschreiben des Bürgermeisters der damaligen Gemeinde … an die UBA … vom 10.12.1970 (Bl. 3 der Bauakte Nr. 10/65/70)Anschreiben des Bürgermeisters der damaligen Gemeinde … an die UBA … vom 10.12.1970 (Bl. 3 der Bauakte Nr. 10/65/70) eine solche also 1971 bereits vorhanden war. Die genehmigten Ansichtspläne für die Garage, die die Garage sowie ein diese überragendes Gebäude bzw. eine an diese angrenzende „Werkstatt“ zeigen,29Bl. 9 und 10 der Bauakte Nr. 10/65/70Bl. 9 und 10 der Bauakte Nr. 10/65/70 der Bauantrag vom 06.08.1970 mit Eingangsstempel vom 21.09.1970 („Anbau einer Pkw-Garage“) und die Baubeschreibung vom 01.09.1970 mit Grünstempel („Anbau an der linken Seite der Werkstatt“) stützen diesen Befund nachhaltig. Darüber hinaus spricht die Stellungnahme des Bürgermeisters der damaligen Gemeinde ... an den Landrat ... als Untere Bauaufsichtsbehörde vom 10.12.1970 zu dem Bauantrag nachdrücklich für eine vorangegangene Genehmigung des seinerzeit vorhandenen Zimmereibetriebs. In dieser Stellungnahme heißt es nämlich u.a.: „Es handelt sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Ziffer 4 BBauG“; daran befindet sich ein grüner Haken (also die Richtigkeitsbestätigung der UBA).30Bl. 3 f. der Bauakte 10/65/70Bl. 3 f. der Bauakte 10/65/70 § 35 Abs. 1 Ziffer 4 BBauG hatte damals folgenden Wortlaut (soweit hier von Interesse): „Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es ... 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachhaltigen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbindung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.“31Bundesbaugesetz vom 23.06.1960, BGBl. I S. 341Bundesbaugesetz vom 23.06.1960, BGBl. I S. 341 Es ist daher davon auszugehen, dass der Garagen-Anbau wegen „seiner besonderen Zweckbindung“, also seiner dienenden Funktion für den bestehenden Zimmereibetrieb, ausnahmsweise als Außenbereichsvorhaben genehmigt wurde. All das führt, zumal unter Berücksichtigung auch der erteilten Befreiung von bauordnungsrechtlichen Grenzabstandsvorschriften, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zur Überzeugung der Kammer, dass der bereits seinerzeit vorhandene Zimmereibetrieb im Außenbereich, hinsichtlich dessen der Garagenanbau als Außenbereichsvorhaben genehmigt wurde, seinerseits über eine Genehmigung verfügt haben muss (in Betracht kommt etwa eine Genehmigung des lärmintensiven Zimmereibetriebes im Außenbereich „wegen seiner nachhaltigen Wirkung auf die Umgebung“ gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 4 BBauG 1960). Bereits die Einmessung in die vorhandene Flurkarte belegt, dass von einer Genehmigung des vorhandenen Bestandes auszugehen ist. Denn es ergäbe für einen Grundstückseigentümer keinen Sinn, einen Schwarzbau im Außenbereich im Kataster einmessen und erfassen zu lassen. Vor allem aber ist es schlicht nicht vorstellbar, dass der Bürgermeister der damaligen Gemeinde ... und der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft des Saarlandes unter Einbeziehung einer Bundesbehörde einem Außenbereichsvorhaben zugestimmt hätten sowie der Landrat des ehemaligen Landkreises ... als dem Innenministerium unterstehende untere staatliche Verwaltungsbehörde dieses - noch dazu unter Erteilung von Befreiungen - genehmigt hätte, wenn es sich bei dem nachweislich vorhandenen Bestandsbetrieb, dem zu dienen das Garagenbauvorhaben im Außenbereich ebenso nachgewiesenermaßen bestimmt war, um einen ungenehmigten Schwarzbau im Außenbereich, und zwar mit einer Brutto-Grundfläche von bereits seinerzeit offenbar ca. 250 m², gehandelt hätte. Ebenso wie die Beklagte als heute zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde keinen Anbau im Außenbereich an einen ungenehmigten Schwarzbau im Außenbereich, noch dazu unter Erteilung von Befreiungen, genehmigen dürfte und aller Voraussicht nach auch nicht würde, war dies einer Unteren Bauaufsichtsbehörde auch seinerzeit verboten. Dafür, dass sie gleichwohl grob gesetzwidrig eine entsprechende Genehmigung unter Erteilung von Befreiungen ausgesprochen hätte, spricht vorliegend nichts. Vielmehr belegen die Stellungnahme des Bürgermeisters der damaligen Gemeinde ... sowie die - nach Einholung einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Flugsicherung erfolgte - Zustimmung des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft des Saarlandes, dass insofern in einem ordnungsgemäßen und transparenten Verfahren sowie nach Recht und Gesetz genehmigt wurde. Zur Überzeugung der Kammer ist damit bewiesen, dass der seinerzeit vorhandene Zimmereibetrieb im Außenbereich baurechtlich genehmigt war. Es handelt sich bei ihm also um einen im Außenbereich „zulässigerweise errichteten“ gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Folglich ist das von der Klägerin vorliegend zur Genehmigung gestellte Außenbereichsvorhaben auf die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs gerichtet und die Erweiterung überdies, wie ausgeführt, im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen. Dass hier gleichwohl lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung der Klägerin ausgesprochen werden kann, ist darin begründet, dass das Erweiterungsvorhaben nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auch „im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3“ der Vorschrift sein muss, also eine Beeinträchtigung der in Absatz 3 aufgeführten öffentlichen Belange mit Ausnahme der in Absatz 4 Satz 1 aufgezählten Befreiungen ausgeschlossen sein muss. Ob dies der Fall ist, hat die Beklagte bislang - von ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt aus betrachtet zu Recht - nicht geprüft. Eine Nichtbeeinträchtigung prüfungsbedürftiger öffentlicher Belange durch das Außenbereichsvorhaben der Klägerin liegt nach Auffassung der Kammer auch nicht von vornherein auf der Hand. So hat etwa das Stadtplanungsamt der Beklagten im vorangegangenen Vorbescheidsverfahren u.a. geltend gemacht, das Vorhaben der Klägerin sei schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, da es innerhalb der Lärmschutzzone des Flughafens liege.32Stellungnahme vom 04.10.2011, Bl. 17 der Bauakte …Stellungnahme vom 04.10.2011, Bl. 17 der Bauakte … Damit hat es einen öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 BauGB angesprochen, der nicht von Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift präkludiert wird. Ob dieser oder ein anderer maßgeblicher öffentlicher Belang durch das streitgegenständliche Erweiterungsvorhaben im Ergebnis tatsächlich beeinträchtigt ist, steht damit zwar nicht fest. Allerdings wird die Beklagte dies nunmehr auf der Grundlage der dargelegten Rechtsauffassung der Kammer zu prüfen und sodann über den Bauantrag der Klägerin neu zu entscheiden haben. Gleiches gilt hinsichtlich des maßgeblichen Bauordnungsrechts, nachdem in dem vorangegangenen Bauvorbescheid der Beklagten vom 17.01.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine bauordnungsrechtliche Prüfung nicht stattgefunden hat. Die Sache ist mithin im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht spruchreif. Nach allem war die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückweisung der weitergehenden Klage im Übrigen zur Neubescheidung der Klägerin zu verpflichten, § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt das lediglich geringfügige Unterliegen der Klägerin. Die Berufung wird nicht zugelassen, § 124a Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin begehrt die Genehmigung der Erweiterung eines Zimmereibetriebs. Die Klägerin ist seit Januar 2012 als Eigentümerin des Grundstücks ... in ... A-Stadt (Gemarkung ... ..., Flurstücke ..., ..., ... und ...) im Grundbuch eingetragen. Auf diesem besteht seit vielen Jahren ein Zimmereibetrieb, der nach mehrfachen Betreiberwechseln und zwischenzeitlicher Nutzung durch einen Gartenbaubetrieb1nach Aktenlage von 2008 bis 2011nach Aktenlage von 2008 bis 2011 derzeit von der Fa. L. ... GmbH betrieben wird und eine Brutto-Grundfläche von ca. 272 m² aufweist. Ein Bebauungsplan für den zwischen der L.I.O. ... und dem Betriebsgelände des Flughafens ... gelegenen und innerhalb dessen Lärmschutzzone liegenden Bereich besteht nicht; zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dieser außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Im Flächennutzungsplan des Regionalverbandes A-Stadt ist der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Dessen Landschaftsplan stellt ihn als „Freilandklimatop mit aktiver klimatischer Ausgleichsfunktion“ dar. Nach Angaben der Klägerin wurde die Zimmereiwerkstatt in den 1960er Jahren auf der Grundlage einer Baugenehmigung des damaligen Landrates des Landkreises ... errichtet; Genehmigungsunterlagen hierüber sind in den vorliegenden Bauakten nicht enthalten und liegen auch der Klägerin nicht vor. Nach den vorhandenen Bauunterlagen wurde für das Grundstück (unter der Anschrift „...“) im Jahre 1970 der „Anbau einer Garage“2Formblatt Beschreibung von Baumaßnahmen geringen Umfangs, Ziff. 1.5: „Anbau an der linken Seite der Werkstatt“Formblatt Beschreibung von Baumaßnahmen geringen Umfangs, Ziff. 1.5: „Anbau an der linken Seite der Werkstatt“ (5,95 m x 3,60 m) beantragt und mit Bauschein des Landrates des Landkreises ... vom 14.01.1971 Nr. 10/65/70 der „Neubau einer Pkw-Garage“ unter Befreiung von bauordnungsrechtlichen Grenzabstandsvorschriften genehmigt; Flurkarte, Seitenansicht und Grundriss, aus denen sich ein Bestandsgebäude bzw. eine vorhandene „Werkstatt“ ergeben, tragen den Grünstempel „Bauaufsichtlich geprüft und genehmigt!“ nebst Datum, Unterschrift und Dienstsiegel.3Bl. 8 ff. der Bauakte L VIII-611/21Bl. 8 ff. der Bauakte L VIII-611/21 In einem Anschreiben des Bürgermeisters der damaligen Gemeinde ... an die UBA ... vom 10.12.1970 zu dem Bauantrag ist im Betreff von einem „Anbau einer Pkw-Garage an die Zimmererwerkstätte“ die Rede. In dessen beigefügter Stellungnahme vom 10.12.1970 heißt es: „Es handelt sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Ziffer 4 BBauG“; daran befindet sich ein grüner Haken.4Bl. 3 f. der Bauakte 10/65/70Bl. 3 f. der Bauakte 10/65/70 Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft des Saarlandes stimmte, nach Einholung einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Flugsicherung, mit Schreiben vom 12.02.1971 dem „Neubau einer Pkw-Garage ... an der mir im vorgelegten Plan eingezeichneten Stelle“ zu.5Bl. 7 und 21 der Bauakte 10/65/70Bl. 7 und 21 der Bauakte 10/65/70 Eine Bauvoranfrage eines Rechtsvorgängers der Klägerin vom Februar 1997 für eine Erweiterung und Modernisierung des bestehenden Zimmereibetriebes wurde später zurückgenommen; das Stadtamt 61 der Beklagten nahm damals wie folgt Stellung: „Ein Neubau in den Dimensionen des 2. Bauabschnitts (Halle 1) ... ist als Ersatz für den entfallenden Altbau zulässig. Gebäudeerweiterungen + Gebäudeanbauten, die über das o.A. hinausgehen ... sind nicht zulässig!“.6(Bl. 25 der Bauakte 97001553)(Bl. 25 der Bauakte 97001553) Auf eine erneute Bauvoranfrage vom Mai 1998 zur Erweiterung und Modernisierung der vorhandenen Zimmerei erteilte die Beklagte einem Rechtsvorgänger der Klägerin am 05.08.1998 folgenden Bauvorbescheid: „Die Erweiterung und Modernisierung der vorhandenen Zimmerei ist wie in den Planunterlagen dargestellt, planungsrechtlich unter nachstehend aufgeführten Auflagen zulässig: 1. Der positive Bescheid gilt nur für die Erweiterung des bestehenden Betriebes (Zimmerei). Für eine andere Nutzung besteht kein Bestandschutz ...“ Auf den für drei Jahre geltenden Bauvorbescheid wurde seinerzeit kein Bauantrag gestellt. Eine im November 2000 eingereichte weitere Bauvoranfrage für den Neubau einer Schreinerei wurde im Februar 2001 zurückgezogen; das Stadtamt 61 der Beklagten nahm damals wie folgt Stellung: „i.S. eines im Aussenbereich zulässigerweise errichteten Betriebes ist die gepl. Erweiterung zu umfangreich. Ebenso die Umnutzung in Schreinerei.“7Bl. 6 der Bauakte 20001497Bl. 6 der Bauakte 20001497 Auf eine sodann im August 2011 von der Fa. L. ... GmbH gestellte erneute Bauvoranfrage für eine Erweiterung des bestehenden Zimmererbetriebes um ca. 120,00 m² wurde dieser von der Beklagten am 17.01.2012 ein Vorbescheid erteilt, wonach die geplante Erweiterung „unter bestimmten Voraussetzungen zulässig“ sei; in der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, das Vorhaben sei nur unter der Bedingung zulässig, „dass die gewerbliche Nutzung und Bebauung des Grundstückes nachweislich genehmigt wurde.“ Daraufhin stellte die Klägerin mit Eingang bei der Beklagten vom 19.08.2013 einen Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auf Erweiterung des bestehenden Zimmereibetriebes. Nach den Bauunterlagen soll auf der Parzelle ... des im Außenbereich gelegenen Grundstücks das bestehende Gebäude (271,56 m²) teilweise abgerissen und unter Schaffung einer Halle (Lager und Zuschnitt; dann 240,67 m²) sowie eines Büro- und Personaltrakts (mit Dusche, WC und Umkleide) um 161,95 m² auf 433,51 m² Brutto-Grundfläche erweitert werden. Die Erweiterung soll u.a. der Aufstellung von Holzbearbeitungsmaschinen dienen. Mit Schreiben vom 09.10.2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Bauvorlagen unvollständig seien und forderte die „Vorlage von Planunterlagen, dass die gewerbliche Nutzung und Bebauung mit dem in Rede stehenden Bestandsgebäude, nachweislich genehmigt wurde. (Für das seitlich angebaute Garagengebäude wurde eine Baugenehmigung erteilt.)“ Die Klägerin widersprach mit Schreiben ihres Architekten vom 19.11.2013 der Nachforderung ausschließlich formeller Planunterlagen und führte aus, bei einer Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handele es sich um ein teilprivilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB). Der Zimmereibetrieb existiere auf dieser Parzelle schon seit den 60er Jahren. Aus der zum mit Bauschein vom 14.01.1971 genehmigten Bauantrag für den Anbau einer Garage gehörigen Zeichnung gehe eindeutig hervor, dass die Garage an die zu diesem Zeitpunkt bestehende Halle angebaut werden sollte. Ohne Anerkennung des zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren bestehenden gewerblichen Betriebs hätte diese nicht genehmigt werden können; die UBA müsse damals also alle bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zusammenhänge geprüft haben. Somit sei die geforderte Zulässigkeit der gewerblichen Nutzung und Bebauung bereits nachgewiesen. Im Übrigen gehe sie davon aus, dass für die im Bauantrag von 1970 erwähnte Halle als Bestandsgebäude keine Pläne und auch kein Bauschein vorlägen. Auch die Stadtplanung habe 1997 einen Ersatzbau als zulässig angesehen. Zudem sei mit Bauvorbescheid der Beklagten vom 13.08.1998 die damalige Bauvoranfrage zur Erweiterung und Modernisierung der vorhandenen Zimmerei positiv beschieden worden; dadurch werde zumindest die materielle Legalität des Gewerbebetriebs nachgewiesen. Auf der Grundlage des Vorbescheides von 2012 sowie der vorhandenen materiellen Legalität habe sie erhebliche finanzielle Dispositionen getroffen. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2013 mit, dass diese die fehlenden Bauunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt habe und somit der Antrag als zurückgenommen gelte (§ 70 Abs. 1 Satz 4 LBO). Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Mit am 25.04.2014 bei der Beklagten eingegangenem Anwaltsschreiben bat die Klägerin unter erneuter Einreichung der Bauunterlagen um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid; weitergehende Unterlagen könnten derzeit nicht vorgelegt werden. Die Beklagte wies den Bauantrag vom 25.04.2014 mit Bescheid vom 18.06.2014, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, gemäß § 70 Abs. 1 LBO zurück: Die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen seien unvollständig. Es fehle der Nachweis, dass die gewerbliche Nutzung und die Bebauung des Grundstücks nachweislich genehmigt worden seien, so dass eine Beurteilung der Zulässigkeit einer Erweiterung nicht erfolgen und der Antrag daher nicht beschieden werden könne. Gegen den ihr am 30.06.2014 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 08.07.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie u.a. aus, sie habe den Ablehnungsbescheid missverstanden und wolle nun erneut versuchen, die ursprüngliche Genehmigung ausfindig zu machen; diese sei um das Jahr 1960 durch den Landrat des Landkreises ... erfolgt, dessen Archiv aufgelöst und ihres Wissens in das Archiv der Beklagten übernommen worden sei. Aufgrund der mehrfachen Betreiberwechsel habe sie keinerlei Unterlagen in Besitz, die eine erfolgreiche Nachforschung im Archiv versprechen könnten. Es sei aber unbillig und würde den grundrechtlich gewährleisteten Bestandsschutz vereiteln, wenn man sie für die fehlende Auffindbarkeit der ursprünglichen Genehmigungsurkunde „bestrafe“, obwohl die ursprüngliche planungsrechtliche Zulässigkeit durch die Genehmigungsbehörde im Rahmen nachträglicher Anträge positiv beurteilt worden sei. Auch wenn sie die Ersterlaubnis nicht vorlegen könne, sei der Nachweis der Baugenehmigung in anderer Weise erbracht. Denn aus der planerischen Darstellung zu dem 1971 genehmigten Bauantrag gehe eindeutig hervor, dass der Erweiterungsbau an die zu diesem Zeitpunkt bestehende Halle habe angebaut werden sollen. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung zur zurückgezogenen Bauvoranfrage 1997 sowie dem positiven Bauvorbescheid 1998 ergebe sich ebenfalls, dass es sich um einen bestehenden Zimmereibetrieb handele. Ergänzend trägt sie vor, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zur Erweiterung des bestandsgeschützten Zimmereibetriebes. Wie sich aus dem Bauvorbescheid (2012) ergebe, gehe die Beklagte erkennbar selbst davon aus, dass die geplante Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Bestand angemessen sei. Dies entspreche auch der Rechtsprechung, da es sich um ein dem vorhandenen Bestand untergeordnetes Vorhaben handele, durch das die nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zu beachtenden öffentlichen Belange nicht erheblich betroffen würden, wie näher ausgeführt wird. Die Beklagte habe die ablehnende Entscheidung ausschließlich auf den angeblich fehlenden Nachweis der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 6 BauVorlVO) gestützt und meine zu Unrecht, der Bestandsschutz sei nicht einschlägig. Zwar könne sie die um 1960 erteilte Ersterlaubnis nicht vorlegen und sei diese möglicherweise verloren gegangen. Allerdings sprächen hier nach der obergerichtlichen Rechtsprechung trotz ihrer grundsätzlichen Beweislast ausnahmsweise „die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins für einen legalisierten Baubestand.“8OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2005 - 10 A 1166/04 -, jurisOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2005 - 10 A 1166/04 -, juris Da bei einer Erweiterung im Außenbereich nicht nur die formelle, sondern auch die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Bestandes zu prüfen sei, müsse bei einer erteilten Erweiterungsgenehmigung im Wege der Auslegung angenommen werden, dass die Baubehörde nochmals oder erstmals den gesamten Baubestand planungsrechtlich geprüft und gutgeheißen habe und sich ihre Genehmigung daher auf den gesamten Bestand erstrecke.9Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.1991 - 20 ZB 98.121 -, juris, Rz. 7Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.1991 - 20 ZB 98.121 -, juris, Rz. 7 Selbst im Falle einer bloßen Duldung eines illegalen (dort: Zimmerei-)Betriebs könne eine Baugenehmigung zugleich auch eine positive Entscheidung über dessen Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht enthalten.10BVerwG, vom 16.05.1991 - 4 C 4/89 -, juris, Rz. 21BVerwG, vom 16.05.1991 - 4 C 4/89 -, juris, Rz. 21 Nach dieser Rechtsprechung sei gerade durch das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes die von ihr beabsichtigte Fortführung der legalen Nutzung ihres Grundstücks gedeckt, zumal sie keinen Übergang auf eine andere Nutzung beabsichtige, die bodenrechtlich relevant sein und deshalb die Genehmigungsfrage neu aufwerfen könne. Da eine Garage als ein dem Hauptgebäude dienendes Nebengebäude für sich alleine nicht genehmigungsfähig sei, sei mit dem Bauschein 1971 mit der Garage kein unselbstständiger Teil eines insgesamt nicht genehmigten Gebäudes genehmigt, sondern mit der Erteilung des Bauscheins auch die frühere Genehmigungslage im Sinne eines Bestandsschutzes überprüft worden. Deshalb sei der von ihr und ihren Rechtsvorgängern schon lange Zeit ausgeübte Zimmereibetrieb bestandsgeschützt und der geforderte Nachweis der legalen baulichen Nutzung erbracht. Soweit die Beklagte die zeitliche und rechtliche Bindungswirkung von Bauvorbescheiden in Frage stelle, lasse sich damit nicht begründen, dass die mit dem Bauvorbescheid 1998 unmissverständlich getroffene rechtliche Bewertung der Legalität des bestandsgeschützten Zimmereibetriebs nun nicht mehr gelten solle. Gleiches gelte für die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes zur Bauvoranfrage 1997. Entgegen dem Vorbescheid 2012 sei der Nachweis der gewerblichen Nutzung und Bebauung daher bereits erbracht gewesen und auch von der Beklagten anerkannt worden. Nach der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung hänge die Genehmigung für die Erweiterungsbauten des bestandsgeschützten Zimmereibetriebs von der Legalität der errichteten ursprünglichen Bausubstanz ab; dann sei aber auch die rechtswirksame Baugenehmigung von der vorherigen umfassenden rechtlichen Prüfung abhängig gewesen, dass die damals schon vorhandene Bausubstanz legal errichtet worden sei, und könne die Garage als Erweiterungsbau nicht isoliert genehmigt worden sein. Deshalb sei der von ihr und ihren Rechtsvorgängern schon lange Zeit ausgeübte Zimmereibetrieb bestandsgeschützt. Mit Schreiben vom 26.11.2014 lehnte es die Beklagte ab, dem Widerspruch abzuhelfen, und wies nochmals darauf hin, dass nicht genutzte Vorbescheide keine Bindungswirkung mehr entfalteten. Weiterhin sei der Prüfungsumfang eines Bauvorbescheides weitaus geringer als der eines Bauantrages. Soweit eine positive Bewertung des Kriteriums der angemessenen Erweiterung statuiert werde, sei das erforderliche Tatbestandsmerkmal der zulässigerweisen Errichtung Gegenstand der Prüfung im Bauantragsverfahren, sofern es nicht explizit im Vorbescheid geprüft worden sei. Der Bestandsschutz sei insoweit nicht einschlägig. Ein allenfalls aus passiver Duldung entstandener Bestandsschutz könne in keinem Fall die gleichen Rechtswirkungen entfalten wie eine Baugenehmigung gegenüber einem Bestand. Insbesondere in diesem Fall einer Nutzung als Schreinerei im vom Genehmigungsvorbehalt geprägten Außenbereich liefe eine derart weit ausgedehnte Auslegung der einschlägigen Rechtsfiguren, aus denen man gegebenenfalls eine Zulässigkeit ableiten könnte, dem Sinn und Zweck des Öffentlichen Baurechts zuwider. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 ergangenem Widerspruchsbescheid zurück. In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des Bauantrags vom 25.04.2014 sei § 70 Abs. 1 Satz 2 LBO. Nach der für den hier unstreitig vorliegenden unbeplanten Außenbereich maßgeblichen Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB sei eine bauliche Erweiterung eines gewerblichen Betriebes nur dann zulässig, wenn der Betrieb zulässigerweise errichtet worden und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen sei. Daher sei der Beklagten eine sachgerechte Prüfung des Bauantrages nicht möglich gewesen, da Nachweise hinsichtlich der Genehmigung der gewerblichen Nutzung und der Bebauung des Grundstücks nicht eingereicht worden seien (§ 69 Abs. 2 LBO). Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gelte das eingeschränkte Prüfprogramm nach § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO i.V.m. §§ 1 ff. BauVorlVO. Wegen der Lage des Vorhabengrundstücks im Außenbereich und den zwingenden Tatbestandsvoraussetzungen der anzuwendenden Genehmigungsgrundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB habe die Beklagte hinsichtlich des Bauantrags vom 19.03.2013 mit Schreiben vom 09.10.2013 gemäß § 69 Abs. 2 LBO i.V.m. § 1 Abs. 8 BauVorIVO zu Recht die Vorlage weiterer Bauvorlagen in Form von Planunterlagen angefordert, aus denen die nachweisliche Genehmigung der gewerblichen Nutzung und Bebauung mit dem Bestandsgebäude hervorgehe. Da die Klägerin trotz dieses Hinweises die fehlenden Bauunterlagen nicht eingereicht habe, gelte dieser Bauantrag gemäß § 70 Abs. 1 Satz 4 LBO als zurückgenommen. Im hier in Rede stehenden Bauantragsverfahren (Az. …) habe die Beklagte auf eine Nachforderung der fehlenden Unterlagen unter Fristsetzung (§ 70 Abs. 1 Satz 3 LBO) zu Recht verzichtet, da die Klägerin in ihrem dem Bauantrag beigefügten Anschreiben vom 22.04.2014 erklärt habe, dass derzeit keine weitergehenden Unterlagen zum Nachweis der baurechtlichen Genehmigung des Bestandsgebäudes als die bereits eingereichte Stellungnahme ihres Architekten vorgelegt werden könnten. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehe weder aus den eingereichten Bauvorlagen noch aus der chronologischen Bestandsaufnahme hervor, dass die gewerbliche Nutzung und Bebauung des Grundstücks nachweislich genehmigt worden sei und dass die Tatbestandsvoraussetzungen der für Außenbereichsvorhaben maßgeblichen Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB vorlägen. Es sprächen keine Bedenken dagegen, dass ein gewerblicher Betrieb vorhanden und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen sei. Ein gewerblicher Betrieb sei allerdings nur dann auch „zulässigerweise errichtet“, wenn er in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht errichtet, oder wenn - trotz materieller Illegalität - eine Baugenehmigung erteilt worden sei.11BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 4 C 6.97 -, BRS 60 Nr. 95 (zur entsprechenden Regelung in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.1994 - 8 S 86/94 -, BRS 56 Nr. 73BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 4 C 6.97 -, BRS 60 Nr. 95 (zur entsprechenden Regelung in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.1994 - 8 S 86/94 -, BRS 56 Nr. 73 Da eine Zimmerei im Außenbereich grundsätzlich unzulässig sei, sei der Zimmereibetrieb auch immer materiell rechtswidrig gewesen; sie könne nur im Ausnahmefall nach behördlicher Prüfung und Genehmigung zulässig (gewesen) sein. Mangels entsprechender Nachweise bzw. Vorlage einer (gesonderten) Baugenehmigung für den Zimmereibetrieb könne von einer derartigen Zulässigkeit nicht ausgegangen werden. Ein formell und materiell illegaler gewerblicher Betrieb sei auch dann nicht zulässigerweise errichtet, wenn er von der Bauaufsichtsbehörde seit Jahren geduldet werde.12OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2007 - 7 A 134/07 -, jurisOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2007 - 7 A 134/07 -, juris Ausweislich des bestandskräftigen Bauvorbescheides vom 10.01.2012 sei die geplante Erweiterung des gewerblichen Betriebes nur unter der Bedingung zulässig, dass die gewerbliche Nutzung und Bebauung des Grundstücks nachweislich genehmigt worden sei. Die rechtsgestaltende Wirkung des (positiven) Vorbescheides vom 10.01.2012 sei nicht eingetreten, da ein Nachweis der Genehmigung der gewerblichen Nutzung und Bebauung des Grundstücks nicht erbracht worden sei. Die Bauvoranfrage 1997 sei ohne Bedeutung, da die Beklagte wegen ihrer Rücknahme nicht geprüft habe, ob es sich bei der Zimmerei um einen zulässigerweise errichteten gewerblichen Betrieb handele. Der positive Vorbescheid vom 05.08.1998 sei mangels Gebrauchmachens von diesem erloschen. Der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes greife noch nicht ein, weil nur der tatsächliche Baubestand in Übereinstimmung mit einer gültigen Baugenehmigung hiervon erfasst werden könne.13BVerwG, Beschluss vom 22.02.1965 - V B 22.65 -, und Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -BVerwG, Beschluss vom 22.02.1965 - V B 22.65 -, und Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 - Im Rahmen der Teilungsgenehmigung vom 04.11.1998 sei nicht über die Zulässigkeit der Zimmerei entschieden worden. Die Bauvoranfrage vom 20.11.2000 sei wiederum zurückgezogen worden. Zwar sei mit Bauschein vom 14.01.1971 der Neubau einer Pkw-Garage genehmigt worden. Aus den Originalunterlagen lasse sich allerdings nicht entnehmen, dass in diesem Genehmigungsverfahren die zulässige Errichtung der Werkhalle geprüft worden sei; dem Bauschein sei keine Genehmigung der Zimmerei der Werkhalle, auch keine konkludente, zu entnehmen. Es könne hinsichtlich der Zimmerei allenfalls von einer passiven Duldung ausgegangen werden. Ein im Außenbereich gelegener, formell und materiell illegaler gewerblicher Betrieb sei aber auch dann nicht zulässigerweise errichtet, wenn er von der Bauaufsichtsbehörde seit mehreren Jahren geduldet werde.14OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2007 - 7 A 134/07 -, jurisOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2007 - 7 A 134/07 -, juris Die Klägerin habe den Nachweis, dass die Bebauung mit dem in Rede stehenden Bestandsgebäude und die gewerbliche Nutzung als Zimmereibetrieb nachweislich genehmigt worden seien, nicht führen können. Die Beweislast für das Vorliegen von Baugenehmigungen und von Bestandsschutz treffe grundsätzlich den Bauherrn.15OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2005 - 10 A 1166/04 -, jurisOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2005 - 10 A 1166/04 -, juris Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung sei vorliegend nicht einschlägig, wie näher ausgeführt wird. Es werde darauf hingewiesen, dass sich weder aus Unterlagen des Katasteramtes A-Stadt noch aus Unterlagen des Finanzamtes A-Stadt und des Stadtsteueramtes16Aktenvermerke bzw. Belege hierzu sind in der vorgelegten Widerspruchsakte nicht enthalten.Aktenvermerke bzw. Belege hierzu sind in der vorgelegten Widerspruchsakte nicht enthalten. Anhaltspunkte dafür ermitteln ließen, dass das auf dem Vorhabengrundstück stehende Bestandsgebäude, die Zimmerei-Werkhalle, zulässigerweise errichtet worden sei. Nach telefonischer Auskunft des Katasteramtes A-Stadt sei das auf der Parzelle Flur ..., Flurstücksnummer ..., stehende Gebäude erstmalig im Jahr 1955 eingemessen worden; das Gebäude habe eine Fläche von (26,70 m x 6,20 m =) 165,54 m² aufgewiesen. Allerdings werde im Rahmen der katastermäßigen Erfassung und Einmessung eines Gebäudes auf einem Grundstück nicht geprüft, ob das entsprechende Gebäude zulässigerweise errichtet worden sei und ob es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Nach telefonischer Auskunft des Finanzamtes A-Stadt belaufe sich der Einheitswert, der auf der ersten Hauptfeststellung aus dem Jahr 1964 basiere und zum 01.01.1974 wirksam geworden sei, für das Geschäftsgrundstück ..., das 2007 der ... ... zugeordnet worden sei, zunächst auf 7.000.- DM. Mit späteren Bescheiden sei der Einheitswert auf zuletzt 16.105.- € festgesetzt worden. Die Erhöhung der Einheitswerte im Rahmen von Wertfortschreibungen resultiere jeweils aus Veränderungen auf dem Grundstück; Wertfortschreibungen erfolgten, wenn sich der Wert des Grundstücks ändere, etwa durch Baumaßnahmen oder Änderungen der Flächen, und die Grenzen des § 22 BewG überschritten würden. Allerdings werde bei Wertfortschreibungen nach Baumaßnahmen nicht geprüft, ob die Baumaßnahmen von einer Baugenehmigung abgedeckt seien und das betreffende Gebäude zulässigerweise errichtet worden sei. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin jederzeit einen neuerlichen Bauantrag stellen könne und dieser Aussicht auf positive Bescheidung habe, wenn sie einen Nachweis für die zulässigerweise Errichtung des Zimmereibetriebes erbringen könne. Auf den ihr am 28.09.2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 26.10.2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Genehmigungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Angemessenheit der baulichen Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB werde von der Beklagten und auch vom Stadtrechtsausschuss nicht in Frage gestellt. Richtig sei weiter, dass für den Bestandsschutz die baurechtliche Genehmigung des bestehenden Gebäudes maßgeblich sei und dies in ihrer Beweislast stehe. Falsch sei indes die Rechtsansicht der Beklagten und des Rechtsausschusses, dass der Nachweis einer ursprünglichen Genehmigung und des Bestandsschutzes ausschließlich durch Vorlage der ursprünglichen (Erst-)Genehmigung des Gewerbebetriebes geführt werden könne. Vielmehr habe sie schon mit den bisher vorgelegten Unterlagen gerade diesen Nachweis der baulichen Nutzung des genehmigten und bestandsgeschützten Zimmereibetriebes erbracht. Unstreitig könne sie die um das Jahr 1960 durch den früher zuständigen Landrat des Landkreises ... erteilte, nicht mehr auffindbare und möglicherweise verloren gegangene Ersterlaubnis nicht vorlegen. Die bloße Unauffindbarkeit dürfe ihr aber nicht zum Nachteil gereichen. Dass eine alte Genehmigungsurkunde nicht mehr auffindbar sei, sei kein Einzelfall. Wie in vergleichbaren obergerichtlich entschiedenen Fällen sprächen hier die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des Anscheinsbeweises für einen legalisierten Baubestand; selbst bei einer nicht lückenlos nachvollziehbaren und nicht dokumentierten Genehmigungslage seit der (ursprünglichen) Betriebsaufnahme müsse einem sich auf einen Bestandsschutz berufenden Kläger dann der erleichterte Nachweis der legalen Errichtung des Betriebes möglich sein, wenn ihm zu einem späteren Zeitraum die Genehmigung zur Erweiterung des ursprünglichen Gewerbebetriebes erteilt worden sei.17OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2005 - 10 A 1166/04 -, juris, Rz. 21OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2005 - 10 A 1166/04 -, juris, Rz. 21 Eine solche Erweiterungsgenehmigung stelle gleichzeitig auch eine positive Entscheidung über die Vereinbarkeit des (bereits vorhanden gewesenen) Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht dar.18BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, jurisBVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, juris Diese Entscheidungen seien auch einschlägig, weil es gleichermaßen um eine nachträglich erteilte Erweiterungsgenehmigung bzw. Änderung einer legalen Nutzung bei einer nicht geklärten ursprünglichen Genehmigungslage und die Frage eines aus der früheren legalen Nutzung der gewerblich genutzten Gebäude abzuleitenden Bestandsschutzes gehe. Nach der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei mit der nachträglich erteilten Erweiterungsgenehmigung auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des vorhandenen Vorhabens, dort ebenfalls eine Zimmerei, entschieden worden und dies sogar in der Annahme, dass der Zimmereibetrieb als solcher bisher nur geduldet worden sei; die Baugenehmigung enthalte zugleich eine positive Entscheidung über die Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht, insbesondere mit § 34 oder § 35 BauGB. Nach dieser Rechtsprechung sei gerade durch das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes die von ihr beabsichtigte Fortführung der legalen Nutzung ihres Grundstücks gedeckt. Denn sie habe mit dem Bauschein des Landrats des Kreises ... vom 14.01.1971, mit dem der Neubau einer PKW-Garage zu dem damals vorhandenen Baubestand genehmigt worden sei, den Nachweis der legalen Errichtung ihres Zimmereibetriebes erbracht; Gegenstand dieses Bauscheines seien auch die zur Konkretisierung des Genehmigungsinhalts beigefügten Planskizzen. Erweitert werden dürfe aber nur ein materiell-rechtlich zulässiges Gebäude mit gleicher Nutzungsart. Eine Garage sei in diesem Sinne eine Erweiterung, weil sie als ein dem Hauptgebäude dienendes Nebengebäude für sich alleine gesehen nicht genehmigungsfähig sei. Zu prüfen gewesen sei deshalb nicht nur die formelle, sondern auch die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Bestandes; nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse folglich im Wege der Auslegung angenommen werden, dass das Landratsamt bei der seinerzeitigen Erweiterungsgenehmigung nochmals oder erstmals den gesamten Baubestand planungsrechtlich geprüft und gutgeheißen habe und dass sich seine Genehmigung daher auf den gesamten Bestand erstrecke.19Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.1998 - 20 ZB 98.121 -, juris, Rz. 7Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.1998 - 20 ZB 98.121 -, juris, Rz. 7 Mit der Garage könne nicht bloß ein unselbstständiger Teil eines insgesamt nicht genehmigten Gebäudes genehmigt worden sein, sondern zuvor sei zwingend die frühere Genehmigungslage im Sinne eines Bestandsschutzes umfassend überprüft worden. Daher gehe es hier entgegen der Auffassung des Rechtsausschusses auch nicht um eine - unstreitig nicht ausreichende - jahrelange Duldung eines formell und materiell illegalen Gewerbetriebs im Außenbereich, sondern um die durch die Erweiterungsgenehmigung erteilte bauplanungsrechtliche Zulassung des vorhandenen Zimmereibetriebs. Das habe die Beklagte in ihrem Bescheid vom 18.06.2014 selbst ausgeführt.20„Die baurechtliche Genehmigung des bestehenden Gebäudes ist Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Erweiterung des Gebäudes. Ohne eine Beurteilung der Zulässigkeit des bestehenden Gebäudes kann eine Beurteilung der Zulässigkeit einer Erweiterung nicht erfolgen."„Die baurechtliche Genehmigung des bestehenden Gebäudes ist Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Erweiterung des Gebäudes. Ohne eine Beurteilung der Zulässigkeit des bestehenden Gebäudes kann eine Beurteilung der Zulässigkeit einer Erweiterung nicht erfolgen." Genau diese Genehmigungsvoraussetzung habe der Landrat ... vor Erteilung des Bauscheins vom 14.01.1971 ebenfalls zu prüfen gehabt und er habe sie, unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung, eindeutig bejaht. Deshalb sei der von der Klägerin derzeit und von ihren Rechtsvorgängern schon lange Zeit davor ausgeübte Zimmereibetrieb bestandsgeschützt und der von der Beklagten geforderte Nachweis der legalen baulichen Nutzung erbracht. Im Übrigen habe die Beklagte bereits mit dem Vorbescheid vom 05.08.1998 der Erweiterung des bestehenden Zimmereibetriebs zugestimmt; es sei daher unzutreffend, wenn sie sich jetzt auf den Standpunkt stelle, eine positive Bewertung in Bezug auf den schon seit Jahrzehnten vorhandenen Baubestand eines legal errichteten Zimmereibetriebes niemals getroffen zu haben. Unbeschadet der abgelaufenen Bindungswirkung sei nicht nachvollziehbar, weshalb die damals doch unmissverständlich getroffene rechtliche Bewertung der Legalität des bestandsgeschützten Zimmereibetriebes nunmehr nicht mehr gelten solle und sei es im Hinblick auf die gebotene Gesetzmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verwaltung rechtlich unzulässig, zu einem mit der gleichen Zielsetzung gestellten Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine völlig andere Rechtsmeinung zu vertreten. Bereits zu der Bauvoranfrage 1997 habe die Beklagte dahingehend Stellung genommen, dass ein Neubau „in den Dimensionen des zweiten Bauabschnitts ... als Ersatz für den entfallenen Anbau (Lager-/Werkhalle) zulässig" sei; die Rücknahme der Bauvoranfrage ändere nichts daran, dass die Beklagte auch damals schon in Bezug auf den legal errichteten Zimmereibetrieb von Bestandsschutz ausgegangen sei. Zu Unrecht habe die Beklagte daher in dem Vorbescheid vom 17.01.2012 die geplante Erweiterung erstmals von der Bedingung abhängig gemacht, dass die gewerbliche Nutzung und Bebauung des Grundstücks nachzuweisen sei, nachdem sie diesen Nachweis bereits zu früheren Zeitpunkten geführt gehabt habe und dieser von der Beklagten auch anerkannt worden sei. Auch stehe der Inhalt dieses Vorbescheides in unauflösbarem Widerspruch zu dem Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 09.10.2013, in dem anerkannt werde, dass für das seitlich angebaute Garagengebäude eine Genehmigung erteilt worden sei, da diese in dem Vorbescheid selbst die Rechtsauffassung vertrete, die Genehmigung für Erweiterungsbauten des Zimmereibetriebes sei von der Legalität der errichteten ursprünglichen Bausubstanz abhängig. Hinzu komme, dass ihrem Architekten in einem Gespräch am 04.07.2013 von einer Mitarbeiterin der Beklagten sowie in einem weiteren Gespräch am 31.07.2013 von einer anderen Mitarbeiterin der Beklagten ausdrücklich bestätigt worden sei, dass die frühere gewerbliche Nutzung durch die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht sei, wie auch in entsprechenden E-Mails ihres Architekten festgehalten werde.21siehe E-Mails vom 21.10.2013 (Bl. 40 der Bauakte 20130723) und 21.11.2013 (Bl. 20 und 35 der Bauakte „Bauantrag 20130723“)siehe E-Mails vom 21.10.2013 (Bl. 40 der Bauakte 20130723) und 21.11.2013 (Bl. 20 und 35 der Bauakte „Bauantrag 20130723“) Im Rahmen ihrer Nichtabhilfeentscheidung sei die Beklagte auf diese vorgelegten Fakten nicht eingegangen, was rechtsmissbräuchlich sei. Mit der ausdrücklichen und nach den Gesamtumständen als verbindlich gewollten Zusage, dass der Nachweis der früheren legalen Nutzung der Bestandsgebäude erbracht sei, habe die Beklagte ihr gegenüber einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass ihr ein Anspruch auf die Baugenehmigung für das Vorhaben zustehe. Die Aussagen der Mitarbeiterinnen der Beklagten stellten jeweils von der zuständigen Behörde erteilte Zusagen dar, einen bestimmten Verwaltungsakt - nämlich die beantragte Baugenehmigung- später zu erlassen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG). Der Mangel der Schriftform erweise sich vorliegend ausnahmsweise als unbeachtlich. Denn eine Berufung auf die Ungültigkeit dieser Zusicherungen seitens der Beklagten würde nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einen schweren Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen (§ 62 Satz 2 SVwVfG i.V.m. § 242 BGB analog).22BVerwG, NVwZ 2000, 1285; BVerwG, NJW 1998, 3135; VG Bayreuth, Urteil vom 05.03.2015 - B 2 K 14.586 -, juris, Rz. 19, m.w.N.BVerwG, NVwZ 2000, 1285; BVerwG, NJW 1998, 3135; VG Bayreuth, Urteil vom 05.03.2015 - B 2 K 14.586 -, juris, Rz. 19, m.w.N. Auch hieraus folge für sie ein Genehmigungsanspruch. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 18.06.2014 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Zimmereibetriebes gemäß ihrem Bauantrag vom 25.04.2014 zu erteilen, sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 14.05.2019 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Rechtsausschusses Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.